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   GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70   

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GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70 (https://dejure.org/1971,2)
GemSOGB, Entscheidung vom 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70 (https://dejure.org/1971,2)
GemSOGB, Entscheidung vom 19. Oktober 1971 - GmS-OGB 3/70 (https://dejure.org/1971,2)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Artt. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3, 28 Abs. 2 GG; § 114 VwGO; §§ 108 Abs. 1 Satz 1, 64, 131 Abs. 1 Satz 1 AO; §§ 184 Abs. 2 Nr. 5, 102, 69 FGO; § 2 Abs. 2 StAnpG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für den Erlass der Gewerbesteuer; Rechte des Generalvertreters einer Versicherungsgesellschaft mit gemischter Tätigkeit; Umsätze und Einkünfte aus einer der Vermittlung von Versicherungsverträgen dienenden Tätigkeit

  • archive.org

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 58, 399
  • BVerwGE 39, 355
  • BFHE 105, 101
  • NJW 1972, 1411
  • NJW 1972, 1657 (Ls.)
  • VersR 1972, 1036
  • DVBl 1972, 604
  • BStBl II 1972, 603
 
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Wird zitiert von ... (662)Neu Zitiert selbst (29)

  • BVerfG, 03.02.1959 - 2 BvL 10/56

    Einfuhrgenehmigung

    Auszug aus GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70
    Es ist aber nach rechtsstaatlichen Grundsätzen ein Unterschied, ob der Verwaltung nach ihrem Ermessen ein Eingriff gestattet wird oder ob sie nach pflichtgemäßem Ermessen von einem gesetzlich vorgesehenen Eingriff Abstand nehmen kann (vgl. hierzu Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Bd. 9 S. 137 - BVerfGE 9, 137 -).

    Auch in der Entscheidung vom 12. November 1958 (BVerfGE 8, 274 (326)) hat das BVerfG es mit rechtsstaatlichen Grundsätzen für unvereinbar gehalten, den Verwaltungsbehörden einen gewissen Ermessensspielraum einzuräumen (vgl. auch BVerfGE 9, 137 (149), und Müller, Die Öffentliche Verwaltung 1969 S. 119ff.).

    Es ist aber nach rechtsstaatlichen Grundsätzen ein Unterschied, ob der Verwaltung nach ihrem Ermessen ein Eingriff gestattet wird oder ob sie nach pflichtgemäßem Ermessen von einem gesetzlich vorgesehenen Eingriff Abstand nehmen kann (vgl. hierzu Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Bd. 9 S. 137 - BVerfGE 9, 137 -).

    Auch in der Entscheidung vom 12. November 1958 (BVerfGE 8, 274 (326)) hat das BVerfG es mit rechtsstaatlichen Grundsätzen für unvereinbar gehalten, den Verwaltungsbehörden einen gewissen Ermessensspielraum einzuräumen (vgl. auch BVerfGE 9, 137 (149), und Müller, Die Öffentliche Verwaltung 1969 S. 119ff.).

  • BVerwG, 13.02.1970 - VII C 75.66

    Gewerbesteuererlass wegen Unbilligkeit der Einziehung der Steuer -

    Auszug aus GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70
    In der Rechtsprechung der VG hat sich demgegenüber in zunehmendem Maße die jetzt vom vorlegenden Senat vertretene Auffassung durchgesetzt (vgl. den Vorlagebeschluß des BVerwG vom 13. Februar 1970, BVerwGE 35, 69 - Deutsches Verwaltungsblatt 1970 S. 543 - DVBl 1970, 543 -), wonach der wertende Begriff "unbillig" als unbestimmter Rechtsbegriff zu beurteilen ist, hinsichtlich dessen Auslegung es nur eine richtige und damit gerichtlich voll nachprüfbare Entscheidung geben kann, so daß für einen Ermessensbereich nur noch das sog. Folgeermessen übrig bleibt.

    Die Frage, ob diese Mehrbelastung, wie dies auch im vorliegenden Ausgangsverfahren geschehen ist, dem Steuerpflichtigen schon für Veranlagungszeiträume auferlegt werden konnte, die bei Bekanntgabe des Urteils vom 3. Oktober 1961 vollständig oder nahezu vollständig abgeschlossen waren, ist im Schrifttum zum Teil unter dem Gesichtspunkt der Problematik rückwirkend belastender Gesetzes gesehen worden (vgl. Kloepfer, Steuer und Wirtschaft 1971 S. 277 (282); Söhn, Finanz-Rundschau 1971 S. 222 (224); s. ferner die Hinweise im Vorlagebeschluß BVerwGE 35, 69 (79)).

    In der Rechtsprechung der VG hat sich demgegenüber in zunehmendem Maße die jetzt vom vorlegenden Senat vertretene Auffassung durchgesetzt (vgl. den Vorlagebeschluß des BVerwG vom 13. Februar 1970, BVerwGE 35, 69 - Deutsches Verwaltungsblatt 1970 S. 543 - DVBl 1970, 543 -), wonach der wertende Begriff "unbillig" als unbestimmter Rechtsbegriff zu beurteilen ist, hinsichtlich dessen Auslegung es nur eine richtige und damit gerichtlich voll nachprüfbare Entscheidung geben kann, so daß für einen Ermessensbereich nur noch das sog. Folgeermessen übrig bleibt.

    Die Frage, ob diese Mehrbelastung, wie dies auch im vorliegenden Ausgangsverfahren geschehen ist, dem Steuerpflichtigen schon für Veranlagungszeiträume auferlegt werden konnte, die bei Bekanntgabe des Urteils vom 3. Oktober 1961 vollständig oder nahezu vollständig abgeschlossen waren, ist im Schrifttum zum Teil unter dem Gesichtspunkt der Problematik rückwirkend belastender Gesetzes gesehen worden (vgl. Kloepfer, Steuer und Wirtschaft 1971 S. 277 (282); Söhn, Finanz-Rundschau 1971 S. 222 (224); s. ferner die Hinweise im Vorlagebeschluß BVerwGE 35, 69 (79)).

  • BVerwG, 24.03.1961 - VII C 29.60

    Rechtsmittel

    Auszug aus GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70
    Zwischengemeindliche Ungleichheiten bei der Gewerbesteuer sind zwar möglich und durch Art. 28 Abs. 2 GG gedeckt (vgl. BVerwGE 12, 140 (158)).

    Zwischengemeindliche Ungleichheiten bei der Gewerbesteuer sind zwar möglich und durch Art. 28 Abs. 2 GG gedeckt (vgl. BVerwGE 12, 140 (158)).

  • BFH, 05.12.1968 - IV R 110/68

    Rechtsgültigkeit der Verordnung über die einkommensteuerliche Behandlung der

    Auszug aus GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70
    Da er § 131 AO als eine Ermessensvorschrift verstand, hatte er folgerichtig hier ausnahmsweise auch einmal bei einer gewährten Billigkeitsmaßnahme zu prüfen, ob sie sich im Rahmen des vom Gesetz eingeräumten Ermessensspielraumes hielt, also zur Vermeidung einer sonst eintretenden Unbilligkeit getroffen worden war (vgl. die Urteile IV 56/63 vom 30. März 1966, BFH 86, 98, BStBl III 1966, 407, und IV R 110/68 vom 5. Dezember 1968, BFH 94, 246, BStBl II 1969, 136).

    Da er § 131 AO als eine Ermessensvorschrift verstand, hatte er folgerichtig hier ausnahmsweise auch einmal bei einer gewährten Billigkeitsmaßnahme zu prüfen, ob sie sich im Rahmen des vom Gesetz eingeräumten Ermessensspielraumes hielt, also zur Vermeidung einer sonst eintretenden Unbilligkeit getroffen worden war (vgl. die Urteile IV 56/63 vom 30. März 1966, BFH 86, 98, BStBl III 1966, 407, und IV R 110/68 vom 5. Dezember 1968, BFH 94, 246, BStBl II 1969, 136).

  • BFH, 30.03.1966 - IV 56/63
    Auszug aus GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70
    Da er § 131 AO als eine Ermessensvorschrift verstand, hatte er folgerichtig hier ausnahmsweise auch einmal bei einer gewährten Billigkeitsmaßnahme zu prüfen, ob sie sich im Rahmen des vom Gesetz eingeräumten Ermessensspielraumes hielt, also zur Vermeidung einer sonst eintretenden Unbilligkeit getroffen worden war (vgl. die Urteile IV 56/63 vom 30. März 1966, BFH 86, 98, BStBl III 1966, 407, und IV R 110/68 vom 5. Dezember 1968, BFH 94, 246, BStBl II 1969, 136).

    Da er § 131 AO als eine Ermessensvorschrift verstand, hatte er folgerichtig hier ausnahmsweise auch einmal bei einer gewährten Billigkeitsmaßnahme zu prüfen, ob sie sich im Rahmen des vom Gesetz eingeräumten Ermessensspielraumes hielt, also zur Vermeidung einer sonst eintretenden Unbilligkeit getroffen worden war (vgl. die Urteile IV 56/63 vom 30. März 1966, BFH 86, 98, BStBl III 1966, 407, und IV R 110/68 vom 5. Dezember 1968, BFH 94, 246, BStBl II 1969, 136).

  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

    Auszug aus GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70
    Auch in der Entscheidung vom 12. November 1958 (BVerfGE 8, 274 (326)) hat das BVerfG es mit rechtsstaatlichen Grundsätzen für unvereinbar gehalten, den Verwaltungsbehörden einen gewissen Ermessensspielraum einzuräumen (vgl. auch BVerfGE 9, 137 (149), und Müller, Die Öffentliche Verwaltung 1969 S. 119ff.).

    Auch in der Entscheidung vom 12. November 1958 (BVerfGE 8, 274 (326)) hat das BVerfG es mit rechtsstaatlichen Grundsätzen für unvereinbar gehalten, den Verwaltungsbehörden einen gewissen Ermessensspielraum einzuräumen (vgl. auch BVerfGE 9, 137 (149), und Müller, Die Öffentliche Verwaltung 1969 S. 119ff.).

  • BVerwG, 24.04.1959 - VII C 104.58

    Nichtversetzung in die Oberprima - Gerichtlich nicht überprüfbarer

    Auszug aus GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70
    Der Rechtsschutz ist auch bei Ermessensentscheidungen dadurch garantiert, daß diese auf Verlangen des Betroffenen von den Gerichten auf Ermessensfehler und damit auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden können und müssen (vgl. das genannte Urteil des BFH VII 22/62 S vom 19. Januar 1965; ferner auch, soweit das BVerwG einen Spielraum der Verwaltung anerkennt, das Urteil des vorlegenden Senats BVerwGE 8, 272 (274)).

    Der Rechtsschutz ist auch bei Ermessensentscheidungen dadurch garantiert, daß diese auf Verlangen des Betroffenen von den Gerichten auf Ermessensfehler und damit auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden können und müssen (vgl. das genannte Urteil des BFH VII 22/62 S vom 19. Januar 1965; ferner auch, soweit das BVerwG einen Spielraum der Verwaltung anerkennt, das Urteil des vorlegenden Senats BVerwGE 8, 272 (274)).

  • BVerfG, 21.02.1961 - 1 BvR 314/60

    Teilweise Verfassungswidrigkeit von Regelungen der Vermögens- und

    Auszug aus GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70
    In der Entscheidung vom 21. Februar 1961 - 1 BvR 314/60 - (BVerfGE 12, 180), hatte sich das BVerfG mit der Frage eines Billigkeitserlasses auf Grund einer im Regelungsbereich des § 131 AO gelegenen Verwaltungsanordnung zu befassen und hierbei ausgeführt (a.a.O., S. 194), bei der Billigkeitsmaßnahme sei "für die Regelung der objektiven Erlaßvoraussetzungen und Erlaßmaßstäbe ein verhältnismäßig weiter Ermessensspielraum gegeben" (Hervorhebung nur hier).

    In der Entscheidung vom 21. Februar 1961 - 1 BvR 314/60 - (BVerfGE 12, 180), hatte sich das BVerfG mit der Frage eines Billigkeitserlasses auf Grund einer im Regelungsbereich des § 131 AO gelegenen Verwaltungsanordnung zu befassen und hierbei ausgeführt (a.a.O., S. 194), bei der Billigkeitsmaßnahme sei "für die Regelung der objektiven Erlaßvoraussetzungen und Erlaßmaßstäbe ein verhältnismäßig weiter Ermessensspielraum gegeben" (Hervorhebung nur hier).

  • BAG, 12.10.1961 - 5 AZR 423/60

    Festlegung des Urlaubs durch den Arbeitgeber im betriebsratslosen Betrieb

    Auszug aus GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70
    Aus diesem einheitlichen Begriff der Billigkeit folgt eine unlösbare Verzahnung zwischen Voraussetzung und Inhalt des nach § 131 Abs. 1 Satz 1 AO ergehenden Verwaltungsaktes (vgl. auch Ehmke, a.a.O., S. 46), der sich als eine einheitliche Ermessensentscheidung darstellt, wie sie die gesetzliche Regelung in anderen Fällen durch den Begriff des billigen Ermessens (vgl. etwa § 315 BGB und dazu BAG NJW 1962, 268, 269/70; BGH, Betriebsberater 1971, 1175/1176; ferner § 640 Abs. 2 RVO, dazu BGHZ 57, 96, 99) zum Ausdruck bringt.

    Aus diesem einheitlichen Begriff der Billigkeit folgt eine unlösbare Verzahnung zwischen Voraussetzung und Inhalt des nach § 131 Abs. 1 Satz 1 AO ergehenden Verwaltungsaktes (vgl. auch Ehmke, a.a.O., S. 46), der sich als eine einheitliche Ermessensentscheidung darstellt, wie sie die gesetzliche Regelung in anderen Fällen durch den Begriff des billigen Ermessens (vgl. etwa § 315 BGB und dazu BAG NJW 1962, 268, 269/70; BGH, Betriebsberater 1971, 1175/1176; ferner § 640 Abs. 2 RVO, dazu BGHZ 57, 96, 99) zum Ausdruck bringt.

  • BVerfG, 11.11.1964 - 1 BvR 488/62

    Steuerrechtliche Beurteilung der Rückstellung für Pensionszusagen an

    Auszug aus GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70
    Einer Gleichstellung der "rückwirkenden" Anwendung einer verschärfenden Rechtsprechung mit der Rückwirkung belastender Gesetze wird mit dem Einwand begegnet, daß nur im letztgenannten Falle die Rechtsposition des Bürgers nachträglich zu dessen Nachteil geändert werde, während bei der Änderung der Rechtsprechung die Rechtslage lediglich auf Grund geläuterter Erkenntnis klargestellt werde (vgl. hierzu auch BVerfGE 18, 224 (240)), die Anwendung der Grundsätze dieser Rechtsprechung durch die Verwaltung auf noch nicht endgültig abgeschlossene Verfahren also lediglich aus der Gesetzesgebundenheit der Verwaltung folge.

    Einer Gleichstellung der "rückwirkenden" Anwendung einer verschärfenden Rechtsprechung mit der Rückwirkung belastender Gesetze wird mit dem Einwand begegnet, daß nur im letztgenannten Falle die Rechtsposition des Bürgers nachträglich zu dessen Nachteil geändert werde, während bei der Änderung der Rechtsprechung die Rechtslage lediglich auf Grund geläuterter Erkenntnis klargestellt werde (vgl. hierzu auch BVerfGE 18, 224 (240)), die Anwendung der Grundsätze dieser Rechtsprechung durch die Verwaltung auf noch nicht endgültig abgeschlossene Verfahren also lediglich aus der Gesetzesgebundenheit der Verwaltung folge.

  • BGH, 28.09.1971 - VI ZR 216/69

    Pflicht des Sozialversicherungsträgers zum Verzicht auf die Durchsetzung des

  • BFH, 05.11.1964 - IV 11/64 S

    Rechtsgültigkeit der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittsätzen für

  • BFH, 14.08.1958 - I 39/57 U

    Verhältnis von Rechtsprechung und Verwaltung im demokratischen Rechtsstaat -

  • BFH, 17.04.1951 - GrS D 1/51
  • BFH, 16.08.1967 - VI 170/65

    Vermögensrechtliche Behandlung von Aussteuern, die Eltern einer Tochter bei der

  • BFH, 17.11.1966 - I 280/63

    Übernahme eines Verlustes einer GmbH nicht mit steuerlicher Wirkung zu Lasten des

  • BFH, 01.04.1960 - VI 134/58 U

    Beiträge, die Eltern als ordentliche Mitglieder der Vereine "Waldorfschulen"

  • BFH, 09.01.1962 - I 101/60 S

    Beitrittserklärung zu einem Rechtsbeschwerdeverfahren durch die oberste

  • BFH, 03.12.1970 - IV R 170/67

    Baumschulkulturen - Umlaufvermögen - Wiederaufschulung - Geräumtes Quartier -

  • BFH, 09.11.1966 - VI 241/64

    Ersetzung von laufenden Zahlungen durch eine Einmalzahlung im Sinne eines

  • BFH, 23.02.1968 - VI R 267/67

    Behandlung von Aussteueraufwendungen - Eheschluß der Tochter - Anpassungsregelung

  • BFH, 04.12.1967 - GrS 4/67

    Aussetzung der Vollziehung - Ablehnende Beschwerdeentscheidung - Klage -

  • BFH, 19.01.1965 - VII 22/62 S

    Mineralölsteuererlass oder Steuererstattung aus Billigkeitsgründen

  • BVerwG, 11.10.1956 - I C 179.54

    Rechtsmittel

  • BFH, 03.10.1961 - I 200/59 S

    Gewerbesteuerpflichtigkeit von Versicherungsvertretern - Bestehen eines

  • BFH, 08.05.1962 - VII 51/61 S

    Voraussetzungen der steuergerichtlichen Nachprüfung

  • BSG, 28.08.1970 - 3 RK 55/67

    Gemeinsamer Oberster Gerichtshof - Beitragsrückstände - Feststellungsklage einer

  • BFH, 12.04.1962 - V 133/59 U

    Steuerbarkeit von Provisionen eines Versicherungsvertreters - Umsatzsteuerliche

  • BFH, 07.10.1965 - IV 139/65 U

    Vorliegen von Ermessensfehlern bei der Ablehnung eines Erlassantrags

  • BFH, 28.11.2016 - GrS 1/15

    Steuererlass aus Billigkeitsgründen nach dem sog. Sanierungserlass des BMF -

    aa) Auf eine Vorlage des BVerwG hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmS-OGB) mit Beschluss vom 19. Oktober 1971 GmS-OGB 3/70 (BFHE 105, 101, BStBl II 1972, 603) auf die ihm vorgelegte Frage geantwortet, die nach § 131 Abs. 1 Satz 1 RAO zu treffende Entscheidung der Finanzbehörde, ob die Einziehung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig ist, sei eine Ermessensentscheidung und von den Gerichten nach den für die Überprüfung von Ermessensentscheidungen geltenden Grundsätzen zu prüfen.

    Daher kommt auch der GmS-OGB mit seiner Entscheidung in BFHE 105, 101, BStBl II 1972, 603 zu dem Schluss, es mache "vom Ergebnis her keinen bedeutsamen Unterschied", ob man von einem Tatbestandsmerkmal und einer Rechtsentscheidung ausgehe oder von einer Ermessensentscheidung, die auf ihre Vereinbarkeit mit den Grundsätzen der Billigkeit geprüft werde.

    dd) Dem entspricht die ständige Rechtsprechung des BFH, der seinen Entscheidungen zu §§ 163 und 227 AO stets den Beschluss des GmS-OGB in BFHE 105, 101, BStBl II 1972, 603 zugrunde legt und dementsprechend davon ausgeht, dass die Entscheidung über eine Billigkeitsmaßnahme sowohl im Festsetzungs- als auch im Erhebungsverfahren eine Ermessensentscheidung der Finanzverwaltung ist, bei der Inhalt und Grenzen des Ermessens durch den Begriff der Unbilligkeit bestimmt werden (vgl. aus jüngerer Zeit: BFH-Urteil vom 22. Oktober 2014 II R 4/14, BFHE 247, 170, BStBl II 2015, 237), und im Anschluss daran --wie im Schrifttum zutreffend vermerkt wird (vgl. v. Groll in HHSp, § 227 AO Rz 117; Klein/Rüsken, a.a.O., § 163 Rz 20)-- vollen Umfangs prüft, ob die Besteuerung im jeweiligen Streitfall unbillig ist.

  • BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72

    Flachglas - § 1 Abs. 6 BauGB, Abwägungsfehlerlehre, Abwägungsausfall,

    Zu der in diesem Zusammenhang verbreiteten Berufung auf den Beschluß des Gemeinsamen Senats vom 19. Oktober 1971 - GemS - OGB 3/70 - BVerwGE 39, 355 sollte der Hinweis genügen, daß der Gemeinsame Senat bei der Auslegung eines bestimmten Tatbestandes ("... können Steuern ... erlassen werden, wenn ihre Einziehung ... unbillig wäre ...") ein scheinbar als Rechtsvoraussetzung auftretendes Merkmal mit dem die Rechtsfolge vermittelnden Verwaltungsermessen zusammengezogen, dabei aber ausdrücklich betont hat, daß sich über die Rechtfertigung einer solchen Handhabung "nur nach dem Sinn und Zweck, der jeweiligen Vorschrift" entscheiden lasse.
  • BFH, 17.12.2007 - GrS 2/04

    Großer Senat beseitigt Vererblichkeit des Verlustvortrags

    Solche Richtlinien (Art. 108 Abs. 7 GG) begründen nicht zuletzt deswegen einen besonderen Vertrauensschutz, weil sie infolge ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger, im Bundessteuerblatt und als selbstständige, vom BMF herausgegebene Schriften eine große Publizität und Breitenwirkung erfahren (zur wesentlichen Bedeutung des "Richtlinien-Arguments" vgl. z.B. Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober 1971 GmS-OGB 3/70, BVerwGE 39, 355, 371 ff.; vgl. ferner auch BFH-Urteile vom 26. Januar 1994 VI R 118/89, BFHE 173, 174, BStBl II 1994, 529, und vom 6. Oktober 1994 VI R 136/89, BFHE 175, 548, BStBl II 1995, 184).
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