Rechtsprechung
   BVerfG, 13.04.1978 - 2 BvF 1/77; 2 BvF 2/77; 2 BvF 4/77; 2 BvF 5/77   

Wehrpflichtnovelle

Art. 4 Abs. 3, 12a, Art. 3 Abs. 1 GG, Wehrgerechtigkeit, keine "Wehrdienstverweigerung per Postkarte";

Art. 78, 87b Abs. 2 Satz 1 GG, Zustimmungsbedürftigkeit auch bei "Systemverschiebung" zu Lasten der Länder

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Wehrpflichtnovelle

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit des Wehrpflichtänderungsgesetzes

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 48, 127
  • BVerfGE 48, 160
  • NJW 1978, 1245
  • DVBl 1978, 394
  • DÖV 1978, 507



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (238)  

  • BVerfG, 24.04.1985 - 2 BvF 2/83  

    Kriegsdienstverweigerung II

    Daraus folgt die Pflicht des Gesetzgebers sicherzustellen, daß nur solche Wehrpflichtige als Kriegsdienstverweigerer anerkannt werden, bei denen mit hinreichender Sicherheit angenommen werden kann, daß in ihrer Person die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG erfüllt sind (Bestätigung BVerfGE 48, 127).

    Mit Urteil vom 13. April 1978 (BVerfGE 48, 127) hat das Bundesverfassungsgericht das Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes und des Zivildienstgesetzes vom 13. Juli 1977 (BGBl. I S. 1229) für nichtig erklärt.

    An diesen in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Grundsätzen (vgl. BVerfGE 12, 45; 28, 243; 32, 40; 38, 154; 48, 127) hält der Senat fest.

    In Übereinstimmung mit dem bereits in Art. 26 Abs. 1 GG enthaltenen Verbot des An griffskrieges kommt in den genannten Vorschriften der eindeutige und unmißverständliche Wille des Verfassungsgebers zum Ausdruck, daß die Streitkräfte der Verteidigung gegen bewaffnete Angriffe dienen sollen (vgl. BVerfGE 48, 127 [159 f.]).

    In der demokratischen Verfassungsordnung des Grundgesetzes entsprechen einander der individuelle grundrechtliche Schutzanspruch und die gemeinschaftsbezogene Pflicht der Bürger, zur Sicherung dieser Verfassungsordnung beizutragen (vgl. BVerfGE 48, 127 [161]).

    Ihre Durchführung steht unter der Herrschaft des Art. 3 Abs. 1 GG (BVerfGE 48, 127 [162]); ihre Erfüllung ist demokratische Normalität.

    Auch bei Regelungen nach Art. 4 Abs. 3 Satz 2 GG darf der Gesetzgeber dieses Grundrecht nicht in seinem sachlichen Gehalt einschränken, sondern nur die Grenzen offenlegen, die in den Begriffen des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG selbst schon enthalten sind (vgl. BVerfGE 48, 127 [163]; st. Rspr.).

    Denn ihre innere Rechtfertigung erfährt die Ersatzdienstpflicht allein daraus, daß nach Art. 12a Abs. 2 GG die Leistung des Wehrdienstes aus Gründen des Art. 4 Abs. 3 GG verweigert werden darf; der Zivildienst ersetzt, unbeschadet der wesensverschiedenen Aufgabenbereiche, den Wehrdienst (BVerfGE 48, 127 [165]).

    In diesem Rahmen kann der Gesetzgeber frei darüber bestimmen, auf welche Weise er den Tatbestand der Gewissensentscheidung feststellen lassen will (vgl. BVerfGE 48, 127 [169]).

    Er ist nicht verpflichtet, das herkömmliche Anerkennungsverfahren beizubehalten (BVerfGE 28, 243 [259]; 48, 127 [166 f.]).

    Er kann es durch eine nach seinen Vorstellungen geeignetere Lösung ersetzen (BVerfGE 48, 127 [167]).

    Statt eines besonderen Anerkennungsverfahrens stehen ihm auch andere geeignete Mittel zur Verfügung (vgl. BVerfGE 48, 127 [169]).

    Da im Zivildienst zur Zeit mehr Beschäftigungsstellen vorhanden sind als Zivildienstleistende und in Zukunft weitere Zivildienstplätze geschaffen werden sollen, muß der Kriegsdienstverweigerer heute - anders als noch im Jahre 1978 (vgl. BVerfGE 48, 127 [171 ff.]) - damit rechnen, mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Zivildienst einberufen zu werden.

    Das ergibt sich für das Verfahren vor den Ausschüssen und Kammern für Kriegsdienstverweigerung bereits daraus, daß es dem früheren, mit dem Grundgesetz vereinbaren Prüfungsverfahren ähnlich ist (vgl. BVerfGE 28, 243 [259 f.]; 48, 127 [166]).

    Von der damaligen Gesetzeslage ausgehend hat deshalb der Senat auch festgestellt, daß etwa eine Verlängerung des Zivildienstes auf 24 Monate in Betracht kommen könnte (BVerfGE 48, 127 [170 f.]).

    Angesichts der vorgegebenen Unterschiede zwischen Wehr- und Ersatzdienst kann der Gesetzgeber den Zivildienst nur dann als eine im Verhältnis zum Wehrdienst gleichbelastende Pflicht (vgl. BVerfGE 48, 127 [173]) ausgestalten, wenn ihm bei der Festlegung der Dauer des Ersatzdienstes ein gewisser Spielraum zur Verfügung steht.

    Art. 4 Abs. 3 GG in Verbindung mit dem Gebot der Wehrgerechtigkeit fordert eine gesetzliche Regelung, die Gewähr dafür bietet, daß nur solche Wehrpflichtige als Kriegsdienstverweigerer anerkannt werden, bei denen mit hinreichender Sicherheit angenommen werden kann, daß in ihrer Person die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG erfüllt sind (BVerfGE 48, 127 [168]).

    Andererseits kann der die Erfüllung einer Pflicht für die Gemeinschaft fordernde Staat um so weniger darauf verzichten, im Rahmen des Möglichen die in Anspruch genommene Gewissensposition festzustellen, je bedeutsamer für die Allgemeinheit und belastender für den Einzelnen die Gemeinschaftspflicht ist, mit der die vorgetragene individuelle Gewissensentscheidung in Konflikt gerät (vgl. BVerfGE 48, 127 [168]).

    Diese Regelung verstößt nicht gegen Art. 4 Abs. 3 GG (vgl. BVerfGE 48, 127 [Ls 7; 168]).

    Der Ersatzdienst ist vom Grundgesetz nicht als alternative Form der Erfüllung der Wehrpflicht gedacht (vgl. BVerfGE 48, 127 [LS 5; 165 f.]).

    Das Verfahren nach den §§ 9 ff., 18 Abs. 1 Satz 2 KDVG stellt - in gleichem Maße wie das Verfahren nach den §§ 4 ff. KDVG - sicher, daß, wie es das Grundgesetz verlangt, selbst in ernsten Konfliktslagen, in denen der Staat seine Bürger besonders fordert, dem Schutz des freien Gewissens des Einzelnen der Vorrang eingeräumt wird vor staatlichen Interessen (vgl. BVerfGE 12, 45 [54]; 48, 127 [163]).

    Das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung räumt dem Schutz des Gewissens selbst in ernsten Konfliktslagen, in denen der Staat seine Bürger besonders fordert, den Vorrang ein gegenüber der verfassungsrechtlich verankerten Pflicht zur Beteiligung an der bewaffneten Landesverteidigung und damit an der Sicherung der staatlichen Existenz (BVerfGE 12, 45 [54]; 28, 243 [260]; 48, 127 [163]).

    Sein Kernbereich besteht darin, den Kriegsdienstverweigerer vor dem Zwang zu bewahren, in einer Kriegshandlung entgegen seinem Gewissen, das ihm eine Tötung grundsätzlich und ausnahmslos zwingend verbietet, einen anderen Menschen töten zu müssen (BVerfGE 12, 45 [56 f.]; 23, 191 [205]; 28, 243 [262]; 32, 40 [46 f.]; 48, 127 [163 f.]).

    Im Urteil vom 13. April 1978 hat der Zweite Senat dann die "verfassungsrechtliche Grundentscheidung" wieder aufgenommen, in der auch ein Handlungsgebot für die staatlichen Organe gesehen wird; sie erhebt nunmehr allgemein die verfassungsrechtlich ermöglichte und gesetzlich begründete Wehrpflicht in eine dem individuellen grundrechtlichen Schutzanspruch gleichrangige Pflicht (BVerfGE 48, 127 [159 ff.]).

    Der Bundestag hatte offensichtlich einmütig eine motivationsprüfende Alternative zum Wehrdienst für besser gehalten als ein Verfahren zur materiellen Erforschung des Gewissens (vgl. zu jenem Verfahren die in BVerfGE 48, 127 [167 f.] ausgeführten Bedenken).

    Entsprechendes gilt dann für das Tötungsverbot, das der Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe als tragende Norm zugrundeliegt: In einer späteren Entscheidung sieht das Gericht - verschärfend - den Kernbereich des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 GG nur mehr darin, den Kriegsdienstverweigerer vor dem Zwang zu bewahren, "in einer Kriegshandlung entgegen seinem Gewissen, das ihm eine Tötung grundsätzlich und ausnahmslos zwingend verbietet ", einen Menschen töten zu müssen (BVerfGE 48, 127 [163 f.] - Hervorhebung hier).

    Die Entscheidung des Senats von 1978 hat dies - BVerfGE 12, 45 verschärfend - dahin verdeutlicht, der Schutz des Art. 4 Abs. 3 GG gelte einem Kriegsdienstverweigerer, dem sein Gewissen "eine Tötung grundsätzlich und ausnahmslos zwingend verbietet" (BVerfGE 48, 127 [163 f.]).

  • BVerfG, 20.02.2002 - 2 BvL 5/99  

    Wehrpflicht I

    Zwar habe das Bundesverfassungsgericht in einer sehr frühen Entscheidung (BVerfGE 12, 45 , ebenso BVerfGE 48, 127 ) die Auffassung vertreten, das Prinzip der Verhältnismäßigkeit sei für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Wehrpflicht kein adäquater Maßstab.

    Das Landgericht nimmt zwar auf die Entscheidungen Bezug, in denen das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung die Vereinbarkeit der allgemeinen Wehrpflicht (§ 1 Abs. 1 WPflG) mit dem Grundgesetz bejaht hat (vgl. BVerfGE 12, 45 ; 12, 311 ; 28, 243 ; 38, 154 ; 48, 127 ; 69, 1 ).

    a) Das gilt insbesondere für die Rechtsansicht des Bundesverfassungsgerichts, dass die allgemeine Wehrpflicht verfassungsrechtlich verankert (vgl. BVerfGE 12, 45 ; 28, 243 ; 38, 154 ; 48, 127 ) und diese Pflicht daher nicht an dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen ist.

    Das Landgericht erörtert nicht die dem entgegenstehende Rechtsansicht des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 12, 45 ; 38, 154 ; 48, 127 ), die weitgehend Zustimmung in der Literatur gefunden hat (vgl. Scholz, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 12 a Rn 16 - Stand März 2001; Gubelt, in: von Münch/Kunig, Grundgesetz, Bd. 1, 5. Aufl. 2000, Art. 12 a Rn 1; Gornig, in: von Mangoldt/Klein/Starck, Das Bonner Grundgesetz, Bd. 1, 4. Aufl. 1999, Art. 12 a Rn 6, 7, 20; Heun, in: Dreier, Grundgesetz, Bd. I, 1996, Art. 12 a Rn 6; K. Ipsen/J. Ipsen, in: Dolzer/Vogel, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 12 a Rn 28 - Stand August 1976).

    Hier sei nur beispielhaft auf die bestehenden Bündnisverpflichtungen verwiesen (vgl. BVerfGE 48, 127 ).

    Wie das Bundesverfassungsgericht bereits in seinem Urteil vom 13. April 1978 ausgeführt hat, ist die dem Gesetzgeber eröffnete Wahl zwischen einer Wehrpflicht- und einer Freiwilligenarmee eine grundlegende staatspolitische Entscheidung, die auf wesentliche Bereiche des staatlichen und gesellschaftlichen Lebens einwirkt und bei der der Gesetzgeber neben verteidigungspolitischen Gesichtspunkten, auch allgemeinpolitische, wirtschafts- und gesellschaftspolitische Gründe von sehr verschiedenem Gewicht zu bewerten und gegeneinander abzuwägen hat (BVerfGE 48, 127 ).

  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07  

    Rauchverbot in Gaststätten

    Mit Blick auf die Berufsfreiheit der Gaststättenbetreiber und um für sie in beruflicher Hinsicht existentielle Nachteile zu vermeiden, besteht jedoch für den Zeitraum bis zu den gesetzlichen Neuregelungen ein unabwendbares Bedürfnis nach einer Zwischenregelung durch das Bundesverfassungsgericht auf der Grundlage des § 35 BVerfGG (vgl. BVerfGE 48, 127 ; 84, 9 ).
mehr
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht