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   OLG Brandenburg, 20.06.2001 - 13 U 27/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,5186
OLG Brandenburg, 20.06.2001 - 13 U 27/01 (https://dejure.org/2001,5186)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 20.06.2001 - 13 U 27/01 (https://dejure.org/2001,5186)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 20. Juni 2001 - 13 U 27/01 (https://dejure.org/2001,5186)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen einer Klage bei werkvertraglich vereinbarter Schiedsklausel

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schiedsverfahren - Auslegung einer Schiedsgerichtsvereinbarung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wirksame Schiedsklausel trotz gleichzeitiger Vereinbarungen zum Gerichtsstand? (IBR 2002, 393)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2002, 1890
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 25.01.2007 - VII ZR 105/06

    Kollision von Gerichtsstandsvereinbarungen in AGB; Vorrang einer

    Ein geringer Anwendungsbereich verbleibt im Übrigen gemäß § 1033 ZPO auch bei Vereinbarung eines Schiedsgerichts (vgl. Brandenburgisches OLG, BauR 2002, 1890, 1891).
  • OLG Brandenburg, 26.04.2006 - 4 U 161/05

    Vertragsauslegung: Frage des Zustandekommens mit Unterzeichnung eines

    Der Einwand, diese seien im Baugewerbe unüblich, entbehre jeglicher Substantiierung und sei angesichts der Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in BauR 2002, 1890, auch unzutreffend.

    Insofern unterscheidet sich der hier vorliegende nicht wesentlich von demjenigen Sachverhalt, der dem Urteil des 13. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 20. Juni 2001 (13 U 27/01, BauR 2002, 1890) zugrunde lag, mag in jenem Fall das Auslegungsergebnis auch deshalb um so überzeugender erscheinen, als die entsprechenden Klauseln in einem einzigen Vertragswerk enthalten waren.

  • LG Potsdam, 22.07.2005 - 52 O 176/03
    Der Einwand, Schiedsgerichtsvereinbarungen seien jedenfalls im Baugewerbe völlig unüblich, entbehrt bereits jeglicher Substantiierung (weshalb dem Beweisantritt auf Einholung eines Sachverständigengutachtens hierzu auch nicht nachzugehen ist); er ist aber auch unzutreffend (neben den vorstehenden Entscheidungen wird auf die von der Beklagten aufgegriffene Entscheidung des Brandenburgischen OLG, BauR 2002, 1890, verwiesen, der eben der Fall einer Schiedsgerichtsvereinbarung im Baugewerbe zugrunde lag), nicht zuletzt auch dadurch belegt, dass ausweislich der AGB der Beklagten die Wirtschaftsvereinigung Bauindustrie e.V. Nordrhein-Westfalen eine Schiedsgerichtsordnung ausgearbeitet hat.
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