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   OLG Hamburg, 24.03.2009 - 7 U 94/08   

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OLG Hamburg, 24.03.2009 - 7 U 94/08 (https://dejure.org/2009,4170)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 24.03.2009 - 7 U 94/08 (https://dejure.org/2009,4170)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 24. März 2009 - 7 U 94/08 (https://dejure.org/2009,4170)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de

    § 823 BGB; § 186 StGB; § 3 TMG; Artt. 1, 2 GG; § 5 EuGVVO

  • Telemedicus

    Zuständigkeit bei Rechtsverletzung auf ausländischer Webseite

  • Telemedicus

    Zuständigkeit bei Rechtsverletzung auf ausländischer Webseite

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Verbreiten einer deutschsprachigen Internet-Äußerung durch einen ausländischen Verlag in Deutschland und Anwendung der "Mosaiktheorie"

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Verbreiten einer österreichischen Internet-Äußerung in Deutschland und Anwendung der "Mosaiktheorie" für die Geldentschädigung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verbreitung einer in deutscher Sprache abgefassten Meldung in einer zwar ausländischen, aber auch von Deutschland aus abrufbaren Internetseite als Verbreitung einer Äußerung; Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch einen im ...

  • Judicialis

    ZPO § 525 S. 1; ; ZPO § 261 Abs. 2; ; ZPO § 264 Nr. 2; ; ZPO § 533; ; BGB § 823 Abs. 1; ; BGB § 823 Abs. 2; ; TMG § 3 Abs. 1; ; TMG § 3 Abs. 2; ; TMG § 3 Abs. 5; ; StGB § 186; ; RVG § 2 Abs. 2

  • kanzlei.biz

    Nachricht aus Österreich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begriff der Verbreitung einer Äußerung; Umfang der Geldentschädigung für die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch eine in deutscher Sprache abgefassten Meldung in einer ausländischen Internetseite

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    3.000,- EUR Schadensersatz bei rechtswidriger Online-Pressemitteilung aus Österreich

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Österreichische unzulässige Internet-Berichterstattung rechtfertigt 3.000,- Geldentschädigung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • afp 2009, 595
  • BeckRS 2009, 12196
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 07.03.1995 - C-68/93

    Shevill u.a. / Presse Alliance

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.03.2009 - 7 U 94/08
    Sofern es um die Zuerkennung einer Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geht, bei der der Verletzer im Ausland ansässig ist und von dort aus gehandelt hat, darf ein angerufenes deutsches Gericht nur von dem Ausmaß der Verbreitung ausgehen, das die Meldung innerhalb des Geltungsbereichs des deutschen Rechts gefunden hat (EuGH, Urt. v. 7.3. 1995, NJW 1995, S. 1881 ff., 1882: "Mosaiktheorie").

    Dies ergibt sich aus den als "Mosaiktheorie" bezeichneten Grundsätzen, die der Europäische Gerichtshof für die Zuerkennung von Ersatzansprüchen bei grenzüberschreitenden Äußerungen aufgestellt hat (EuGH, Urt. v. 7.3. 1995, NJW 1995, S. 1881 ff., 1882): Danach kann die Person, die von einer Ehrverletzung durch einen in mehreren Vertragsstaaten verbreiteten Presseartikel betroffen ist, eine Schadensersatzklage gegen den Verbreiter zwar sowohl bei den Gerichten des Vertragsstaats, in dem der Verbreiter der ehrverletzenden Veröffentlichung niedergelassen ist, als auch bei den Gerichten jedes Vertragsstaats erheben, in dem die Veröffentlichung verbreitet worden ist und in dem das Ansehen des Betroffenen nach dessen Behauptung beeinträchtigt worden ist; materiellrechtlich dürfen aber nur die Gerichte des Orts der Niederlassung des Verbreiters über den Ersatz sämtlicher Schäden, die durch die Ehrverletzung entstanden sind, entscheiden, während die Gerichte der in anderen Vertragsstaaten belegenen Verbreitungsorte nur zur Entscheidung über den Ersatz derjenigen Schäden berufen sind, die in dem Staat des jeweils angerufenen Gerichts entstanden sind.

  • BGH, 07.03.2007 - VIII ZR 86/06

    Rechtsfolgen der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.03.2009 - 7 U 94/08
    Damit sind - da, wenn nach Vorbem. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG eine wegen desselben Gegenstands entstandene Geschäftsgebühr anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen ist, sich die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr vermindert und deshalb die bereits entstandene Geschäftsgebühr im Wege des materiellen Schadensersatzes voll erstattet verlangt werden kann (BGH, Urt. v. 7.3. 2007, NJW 2007, S. 2049 f., 2050) - 1, 3 Gebühren auf einen Wert von EUR 3.000,00 nebst Postpauschale und Umsatzsteuer anzusetzen.
  • BGH, 07.11.2007 - VIII ZR 341/06

    Gegenstandswert bei vorgerichtlicher Geltendmachung von Schadensersatz

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.03.2009 - 7 U 94/08
    Der Kläger kann aus § 823 Abs. 1 BGB als Schadensersatz die Erstattung der Kosten der Rechtsverfolgung insoweit beanspruchen, als ihm diese Kosten bei Geltendmachung eines Geldentschädigungsanspruchs in der Höhe entstanden wären, wie ihm ein solcher Anspruch letztlich zusteht (s. dazu N. Schneider, NJW 2008, S. 3317 ff., 3320 f. unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 7.11.2007, NJW 2008, S. 1888 f.).
  • BGH, 19.03.2004 - V ZR 104/03

    Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlich getroffenen Feststellungen;

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.03.2009 - 7 U 94/08
    Sie ist auch insoweit zulässig, als der Kläger in der Berufung seine Klage hinsichtlich des materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs erweitert; denn diese Klageerweiterung unterfällt §§ 525 S. 1, 264 Nr. 2, 261 Abs. 2 ZPO, so dass ihr § 533 ZPO nicht entgegensteht (vgl. BGH, Urt. v. 19.3. 2004, NJW 2004, S. 2152 ff., 2154 f.).
  • BGH, 17.02.2009 - VI ZR 75/08

    Verbot von Pressefotos aus dem privaten Lebenskreis Prominenter

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.03.2009 - 7 U 94/08
    Vor diesem Hintergrund vermag es die Schwere der Beeinträchtigung daher nicht zu mildern, dass der Kläger sich öffentlich zu den Beziehungen zu seinen jeweiligen Verlobten geäußert und zugelassen oder gar veranlasst haben mag, dass über seine in großem Rahmen gefeierte Hochzeit mit Z. öffentlich berichtet worden ist; hinzu kommt insoweit, dass das häufige Auftreten einer Person in der Öffentlichkeit und ihre Nutzung von Massenmedien zur Selbstdarstellung der Presse oder den sonstigen Medien ohnehin nicht ohne Weiteres das Recht geben, nunmehr uneingeschränkt über Bestandteile aus dem Privatleben der betreffenden Person zu berichten (vgl. BGH, Urt. v. 17.2. 2009, Az. VI ZR 75/08 unter Ziff. 17 der Gründe, zu §§ 22, 23 KUG).
  • BGH, 26.01.1971 - VI ZR 95/70

    Persönlichkeitsrecht - Verletzung - Immaterieller Schaden - Genugtuung -

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.03.2009 - 7 U 94/08
    Dem - insoweit im Grundsatz darlegungsbelasteten - Beklagten [muss richtig heißen: Kläger] ist allerdings zuzugestehen, dass die Anforderungen an seine Darlegungslast nicht überspannt werden dürfen; denn es ist ihm faktisch in der Regel nicht möglich, zu ermitteln, wie viele Personen die verbreitete Äußerung zur Kenntnis genommen haben (vgl. BGH, Urt. v. 26.1. 1971, NJW 1971, S. 698 ff., 700 zur Verbreitung eines Bildnisses über eine Kino-Wochenschau).
  • LG Hamburg, 26.09.2008 - 324 O 984/07
    Auszug aus OLG Hamburg, 24.03.2009 - 7 U 94/08
    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26. September 2008, Az. 324 O 984/07, in Ziffer II.) des Tenors und hinsichtlich der Kostenentscheidung abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:.
  • RG, 10.10.1887 - C. 4/87

    Zur Bestimmung des Begriffes der "Verbreitung durch Schriften". 2. Erfordert der

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.03.2009 - 7 U 94/08
    Für das Verbreiten ist es ausreichend, dass der Äußernde die Mitteilung auf eine Weise weitergibt, die es dritten Personen ermöglicht, sie außerhalb vertraulicher Beziehungen zur Kenntnis zu nehmen (so schon das Reichsgericht zu § 286 StGB, RGSt 16, S. 245 ff.).
  • OLG Köln, 27.08.2020 - 15 U 185/19

    Unterlassung der Veröffentlichung eines Lichtbildes in Presseberichterstattungen

    Es ist auch anerkannt, dass (ebenfalls sachlogisch erst nachträgliche) "freiwillige Maßnahmen" der Presse zur Schadenskompensation einen Anspruch auf Geldentschädigung verringern oder zum Erlöschen bringen können (vgl. OLG Hamburg v. 24.03.2009 - 7 U 94/08, BeckRS 2009, 12196; Soehring/Hoene , in: Soehring/Hoene, Pressrecht, 6. Aufl. 2019, Rn. 32.60, 32.63).
  • LG Hamburg, 07.09.2018 - 324 O 214/17

    Angebliche "Exklusiv-Interviews": Verletzung des allgemeinen

    Zum einen ist zu berücksichtigen, dass durch die Interviews teilweise in rechtswidriger Weise in die Privat- oder Intimsphäre der Klägerin eingegriffen wurde in einem solchen Fall stellt eine Richtigstellung schon kein ausreichendes Ausgleichsmittel dar (vgl. HansOLG, Urteil vom 24.03.2009, 7 U 94/08, Juris Rn. 29).
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