Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2015

Rechtsprechung
   EuGH, 16.09.2015 - C-215/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,24799
EuGH, 16.09.2015 - C-215/14 (https://dejure.org/2015,24799)
EuGH, Entscheidung vom 16.09.2015 - C-215/14 (https://dejure.org/2015,24799)
EuGH, Entscheidung vom 16. September 2015 - C-215/14 (https://dejure.org/2015,24799)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,24799) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • damm-legal.de

    Zu dem Eintragungshindernis einer dreidimensionalen Marke, wenn die Form durch die Ware selbst bedingt ist - Kit Kat

  • Europäischer Gerichtshof

    Société des Produits Nestlé

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 3 Abs. 3 - Begriff "infolge Benutzung erworbene Unterscheidungskraft" - Dreidimensionale Marke - Vierfach gerippter Schokoladenwaffelriegel Kit Kat - Art. 3 Abs. 1 Buchst. e - Zeichen, das aus einer ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Société des Produits Nestlé

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 3 Abs. 3 - Begriff "infolge Benutzung erworbene Unterscheidungskraft" - Dreidimensionale Marke - Vierfach gerippter Schokoladenwaffelriegel Kit Kat - Art. 3 Abs. 1 Buchst. e - Zeichen, das aus einer ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Marken; Richtlinie 2008/95/EG; Art. 3 Abs. 3; Begriff infolge Benutzung erworbene Unterscheidungskraft; Dreidimensionale Marke; Vierfach gerippter Schokoladenwaffelriegel Kit Kat; Art. 3 Abs. 1 Buchst. e; Zeichen, das aus einer Form, die ...

  • kanzlei.biz

    Zur Eintragung der Kitkat-Form als Marke

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Société des Produits Nestlé/Cadbury

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Zu dem Eintragungshindernis einer dreidimensionalen Marke, wenn die Form durch die Ware selbst bedingt ist - Kit Kat

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Kitkat-Form als Marke

  • taylorwessing.com (Kurzinformation und -anmerkung)

    Endgültiges Aus für Kit Kat als Formmarke

  • noerr.com (Kurzinformation)

    Bittersüßes Urteil für Nestlé im Kit Kat-Fall

Besprechungen u.ä.

  • taylorwessing.com (Kurzinformation und -anmerkung)

    Endgültiges Aus für Kit Kat als Formmarke

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Société des Produits Nestlé

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 3 Abs. 3 - Begriff "infolge Benutzung erworbene Unterscheidungskraft" - Dreidimensionale Marke - Vierfach gerippter Schokoladenwaffelriegel Kit Kat - Art. 3 Abs. 1 Buchst. e - Zeichen, das aus einer ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2015, 1198
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (211)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus EuGH, 16.09.2015 - C-215/14
    Da Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2008/95 ein vorgreifliches Hindernis für die Eintragung eines ausschließlich aus der Form einer Ware bestehenden Zeichens ist, kann ein solches Zeichen, wenn eines der drei in dieser Bestimmung genannten Kriterien erfüllt ist, nicht als Marke eingetragen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Philips, C-299/99, EU:C:2002:377, Rn. 76, sowie Linde u. a., C-53/01 bis C-55/01, EU:C:2003:206, Rn. 44).

    Darüber hinaus kann ein Zeichen, das nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2008/95 von der Eintragung ausgeschlossen ist, nie durch seine Benutzung Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 3 Abs. 3 dieser Richtlinie erwerben (vgl. in diesem Sinne Urteile Philips, C-299/99, EU:C:2002:377, Rn. 75, sowie Linde u. a., C-53/01 bis C-55/01, EU:C:2003:206, Rn. 44).

    Eingangs ist daran zu erinnern, dass die verschiedenen in Art. 3 der Richtlinie 2008/95 aufgezählten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen sind, das ihnen jeweils zugrunde liegt (vgl. in diesem Sinne Urteile Windsurfing Chiemsee, C-108/97 und C-109/97, EU:C:1999:230, Rn. 25 bis 27, sowie Philips, C-299/99, EU:C:2002:377, Rn. 77).

    Die Ratio der in Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2008/95 vorgesehenen Eintragungshindernisse besteht darin, zu verhindern, dass der Schutz des Markenrechts seinem Inhaber ein Monopol für technische Lösungen oder Gebrauchseigenschaften einer Ware einräumt, die der Benutzer auch bei den Waren der Mitbewerber suchen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Philips, C-299/99, EU:C:2002:377, Rn. 78, und Hauck, C-205/13, EU:C:2014:2233, Rn. 18).

    Die Eintragung eines Zeichens, das aus einer allein der technischen Wirkung zuzuschreibenden Form besteht, ist nämlich auch dann ausgeschlossen, wenn die betreffende technische Wirkung durch andere Formen und folglich durch andere Herstellungsprozesse erzielt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Philips, C-299/99, EU:C:2002:377, Rn. 83).

    Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Hauptfunktion der Marke darin besteht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne etwaige Gefahr der Verwechslung von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (Urteil Philips, C-299/99, EU:C:2002:377, Rn. 30).

    Durch ihre Unterscheidungskraft vermag eine Marke nämlich die von ihr erfasste Ware oder Dienstleistung als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und somit die Unterscheidung dieser Ware oder Dienstleistung von denjenigen anderer Unternehmen zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteile Windsurfing Chiemsee, C-108/97 und C-109/97, EU:C:1999:230, Rn. 46, Philips, C-299/99, EU:C:2002:377, Rn. 35, sowie Oberbank u. a., C-217/13 und C-218/13, EU:C:2014:2012, Rn. 38).

  • EuGH, 18.09.2014 - C-205/13

    Nach dem Unionsrecht können Formen, die durch die Funktion der Ware bedingt sind,

    Auszug aus EuGH, 16.09.2015 - C-215/14
    Die Ratio der in Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2008/95 vorgesehenen Eintragungshindernisse besteht darin, zu verhindern, dass der Schutz des Markenrechts seinem Inhaber ein Monopol für technische Lösungen oder Gebrauchseigenschaften einer Ware einräumt, die der Benutzer auch bei den Waren der Mitbewerber suchen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Philips, C-299/99, EU:C:2002:377, Rn. 78, und Hauck, C-205/13, EU:C:2014:2233, Rn. 18).

    Es gilt nämlich zu verhindern, dass das ausschließliche und auf Dauer angelegte Recht, das eine Marke verleiht, dazu dienen kann, andere Rechte, für die der Unionsgesetzgeber eine begrenzte Schutzdauer vorsehen wollte, zu verewigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Hauck, C-205/13, EU:C:2014:2233, Rn. 19, und - zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung [EG] Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke [ABl.

    Zu der Frage, ob die verschiedenen Eintragungshindernisse nebeneinander angewandt werden können, hat der Gerichtshof ausgeführt, dass aus dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2008/95 klar hervorgeht, dass die drei Eintragungshindernisse eigenständig sind und jedes von ihnen unabhängig von den anderen anzuwenden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Hauck, C-205/13, EU:C:2014:2233, Rn. 39).

    Der Gerichtshof hat daraus abgeleitet, dass ein ausschließlich aus der Form der Ware bestehendes Zeichen nicht als Marke eingetragen werden kann, wenn auch nur eines der in dieser Bestimmung genannten Kriterien erfüllt ist; dabei ist es unerheblich, dass dieses Zeichen auf der Grundlage mehrerer Eintragungshindernisse ausgeschlossen werden kann, solange ein einziges Hindernis auf das Zeichen voll anwendbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Hauck, C-205/13, EU:C:2014:2233, Rn. 40 und 41).

    Das im Allgemeininteresse liegende Ziel, das der Anwendung der drei in Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2008/95 vorgesehenen Eintragungshindernisse zugrunde liegt, steht der Zurückweisung der Anmeldung nämlich entgegen, wenn keines dieser drei Hindernisse voll anwendbar ist (Urteil Hauck, C-205/13, EU:C:2014:2233, Rn. 42).

  • EuGH, 07.07.2005 - C-353/03

    DIE FÜR DIE EINTRAGUNG EINER MARKE ERFORDERLICHE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT KANN DURCH

    Auszug aus EuGH, 16.09.2015 - C-215/14
    Diese Unterscheidungskraft ist anhand der von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen und anhand der mutmaßlichen Wahrnehmung der beteiligten Verkehrskreise, d. h. der normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der in Rede stehenden Kategorie von Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteile Koninklijke KPN Nederland, C-363/99, EU:C:2004:86, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, Nestlé, C-353/03, EU:C:2005:432, Rn. 25, sowie Oberbank u. a., C-217/13 und C-218/13, EU:C:2014:2012, Rn. 39).

    Was speziell den Erwerb von Unterscheidungskraft nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2008/95 angeht, ist der Ausdruck "Benutzung der Marke als Marke" so zu verstehen, dass er sich nur auf eine Benutzung der Marke bezieht, die der Identifizierung der Ware oder Dienstleistung durch die beteiligten Verkehrskreise als von einem bestimmten Unternehmen stammend dient (Urteil Nestlé, C-353/03, EU:C:2005:432, Rn. 29).

    Er hat jedoch klargestellt, dass es in beiden Fällen erforderlich ist, dass die beteiligten Verkehrskreise allein die mit der angemeldeten Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung tatsächlich als von einem bestimmten Unternehmen stammend wahrnehmen (Urteil Nestlé, C-353/03, EU:C:2005:432, Rn. 30, sowie - im Rahmen der Verordnung Nr. 40/94, deren Art. 7 Abs. 3 im Wesentlichen mit Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2008/95 übereinstimmt - Urteil Colloseum Holding, C-12/12, EU:C:2013:253, Rn. 27).

  • EuGH, 19.06.2014 - C-217/13

    Oberbank - Vorabentscheidungsersuchen - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 3

    Auszug aus EuGH, 16.09.2015 - C-215/14
    Wie aus dem Urteil Oberbank u. a. (C-217/13 und C-218/13, EU:C:2014:2012, Rn. 31) hervorgeht, wurde mit der Richtlinie 2008/95 lediglich die Richtlinie 89/104 kodifiziert, so dass die in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden Bestimmungen gegenüber den entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 89/104 keine wesentlichen Änderungen in Wortlaut, Systematik oder Zweck erfahren haben.

    Durch ihre Unterscheidungskraft vermag eine Marke nämlich die von ihr erfasste Ware oder Dienstleistung als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und somit die Unterscheidung dieser Ware oder Dienstleistung von denjenigen anderer Unternehmen zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteile Windsurfing Chiemsee, C-108/97 und C-109/97, EU:C:1999:230, Rn. 46, Philips, C-299/99, EU:C:2002:377, Rn. 35, sowie Oberbank u. a., C-217/13 und C-218/13, EU:C:2014:2012, Rn. 38).

    Diese Unterscheidungskraft ist anhand der von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen und anhand der mutmaßlichen Wahrnehmung der beteiligten Verkehrskreise, d. h. der normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der in Rede stehenden Kategorie von Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteile Koninklijke KPN Nederland, C-363/99, EU:C:2004:86, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, Nestlé, C-353/03, EU:C:2005:432, Rn. 25, sowie Oberbank u. a., C-217/13 und C-218/13, EU:C:2014:2012, Rn. 39).

  • EuGH, 18.04.2013 - C-12/12

    Colloseum Holding - 'Marken - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 15 Abs. 1 -

    Auszug aus EuGH, 16.09.2015 - C-215/14
    Er hat jedoch klargestellt, dass es in beiden Fällen erforderlich ist, dass die beteiligten Verkehrskreise allein die mit der angemeldeten Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung tatsächlich als von einem bestimmten Unternehmen stammend wahrnehmen (Urteil Nestlé, C-353/03, EU:C:2005:432, Rn. 30, sowie - im Rahmen der Verordnung Nr. 40/94, deren Art. 7 Abs. 3 im Wesentlichen mit Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2008/95 übereinstimmt - Urteil Colloseum Holding, C-12/12, EU:C:2013:253, Rn. 27).

    Mithin besteht unabhängig davon, ob die Benutzung ein Zeichen als Teil einer eingetragenen Marke oder in Verbindung mit dieser betrifft, die wesentliche Voraussetzung darin, dass das Zeichen, dessen Eintragung als Marke beantragt wird, infolge dieser Benutzung die Waren, auf die es sich bezieht, bei den beteiligten Verkehrskreisen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Colloseum Holding, C-12/12, EU:C:2013:253, Rn. 28).

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus EuGH, 16.09.2015 - C-215/14
    Eingangs ist daran zu erinnern, dass die verschiedenen in Art. 3 der Richtlinie 2008/95 aufgezählten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen sind, das ihnen jeweils zugrunde liegt (vgl. in diesem Sinne Urteile Windsurfing Chiemsee, C-108/97 und C-109/97, EU:C:1999:230, Rn. 25 bis 27, sowie Philips, C-299/99, EU:C:2002:377, Rn. 77).

    Durch ihre Unterscheidungskraft vermag eine Marke nämlich die von ihr erfasste Ware oder Dienstleistung als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und somit die Unterscheidung dieser Ware oder Dienstleistung von denjenigen anderer Unternehmen zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteile Windsurfing Chiemsee, C-108/97 und C-109/97, EU:C:1999:230, Rn. 46, Philips, C-299/99, EU:C:2002:377, Rn. 35, sowie Oberbank u. a., C-217/13 und C-218/13, EU:C:2014:2012, Rn. 38).

  • EuGH, 08.04.2003 - C-53/01

    Linde

    Auszug aus EuGH, 16.09.2015 - C-215/14
    Da Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2008/95 ein vorgreifliches Hindernis für die Eintragung eines ausschließlich aus der Form einer Ware bestehenden Zeichens ist, kann ein solches Zeichen, wenn eines der drei in dieser Bestimmung genannten Kriterien erfüllt ist, nicht als Marke eingetragen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Philips, C-299/99, EU:C:2002:377, Rn. 76, sowie Linde u. a., C-53/01 bis C-55/01, EU:C:2003:206, Rn. 44).

    Darüber hinaus kann ein Zeichen, das nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2008/95 von der Eintragung ausgeschlossen ist, nie durch seine Benutzung Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 3 Abs. 3 dieser Richtlinie erwerben (vgl. in diesem Sinne Urteile Philips, C-299/99, EU:C:2002:377, Rn. 75, sowie Linde u. a., C-53/01 bis C-55/01, EU:C:2003:206, Rn. 44).

  • EuGH, 18.12.2014 - C-434/13

    Kommission / Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin - Rechtsmittel -

    Auszug aus EuGH, 16.09.2015 - C-215/14
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach Art. 83 seiner Verfahrensordnung jederzeit nach Anhörung des Generalanwalts die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen kann, insbesondere wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder wenn eine Partei nach Abschluss des mündlichen Verfahrens eine neue Tatsache unterbreitet hat, die von entscheidender Bedeutung für die Entscheidung des Gerichtshofs ist, oder wenn ein zwischen den Parteien oder den in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichneten Beteiligten nicht erörtertes Vorbringen entscheidungserheblich ist (vgl. Urteil Kommission/Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin, C-434/13 P, EU:C:2014:2456, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Schlussanträge des Generalanwalts oder ihre Begründung binden den Gerichtshof jedoch nicht (vgl. Urteil Kommission/Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin, C-434/13 P, EU:C:2014:2456, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus EuGH, 16.09.2015 - C-215/14
    Diese Unterscheidungskraft ist anhand der von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen und anhand der mutmaßlichen Wahrnehmung der beteiligten Verkehrskreise, d. h. der normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der in Rede stehenden Kategorie von Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteile Koninklijke KPN Nederland, C-363/99, EU:C:2004:86, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, Nestlé, C-353/03, EU:C:2005:432, Rn. 25, sowie Oberbank u. a., C-217/13 und C-218/13, EU:C:2014:2012, Rn. 39).
  • EuGH, 14.09.2010 - C-48/09

    Der Spielbaustein von Lego ist nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig

    Auszug aus EuGH, 16.09.2015 - C-215/14
    1994, L 11, S. 1], der im Wesentlichen mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2008/95 übereinstimmt - Urteil Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 45).
  • BGH, 18.10.2017 - I ZB 105/16

    Zur Schutzfähigkeit von dreidimensionalen quadratischen Verpackungsmarken für

    (2) Die Antragstellerin hat jedoch im Beschwerdeverfahren nach Veröffentlichung der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 16. September 2015 (C-215/14, GRUR 2015, 1198 = WRP 2015, 1455 - Nestlé/Cadbury) erklärt, der Löschungsantrag werde nicht mehr aufrechterhalten, soweit er darauf gestützt gewesen sei, dass die als Marke geschützte Form von ihrer Eintragung ausgeschlossen sei, weil sie das Ergebnis eines technischen Herstellungsprozesses sei.

    Für den Benutzer sind die Funktionalitäten der Ware und nicht die Modalitäten ihrer Herstellung maßgeblich (vgl. EuGH, GRUR 2015, 1198 Rn. 55 - Nestlé/Cadbury).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat deshalb entschieden, dass das Schutzhindernis des Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziffer ii der Richtlinie 2008/95/EG, der durch § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG in das deutsche Recht umgesetzt ist, nur die Funktionsweise der fraglichen Ware erfasst (EuGH, GRUR 2015, 1198 Rn. 57 - Nestlé/Cadbury).

  • BGH, 18.10.2017 - I ZB 3/17

    Schutzfähigkeit von dreidimensionalen Formmarken für Traubenzucker

    Durch die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG und die ihr zugrunde liegenden unionsrechtlichen Bestimmungen soll im Allgemeininteresse verhindert werden, dass dem Markeninhaber über das Markenrecht ein zeitlich unbegrenztes Monopol für technische Lösungen einer Ware eingeräumt wird, die der Benutzer auch bei den Waren der Mitbewerber suchen kann, und es Mitbewerbern erschwert wird, Waren mit diesen technischen Lösungen im Wettbewerb mit dem Markeninhaber frei anzubieten (vgl. EuGH, GRUR 2002, 804 Rn. 78 f. - Philips/Remington; EuGH, Urteil vom 18. September 2014 - C-205/13, GRUR 2014, 1097 Rn. 18 = WRP 2014, 1298 - Hauck/Stokke; Urteil vom 16. September 2015 - C-215/14, GRUR 2015, 1198 Rn. 44 = WRP 2015, 1455 - Nestlé/Cadbury; zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziffer ii GMV aF vgl. EuGH, Urteil vom 14. September 2010 - C-48/09, Slg. 2010, I-8403 = GRUR 2010, 1008 Rn. 45 und 56 - Lego Juris [Lego-Stein]; BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2007 - I ZB 22/04, GRUR 2008, 510 Rn. 11 = WRP 2008, 791 - Milchschnitte; Beschluss vom 16. Juli 2009 - I ZB 53/07, BGHZ 182, 325 Rn. 25 - Legostein).
  • BGH, 15.12.2016 - I ZR 197/15

    Bodendübel - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz: Wettbewerbliche Eigenart

    Dadurch soll verhindert werden, dass einem Unternehmen durch das Markenrecht ein zeitlich unbegrenztes Monopol für technische Lösungen und Gebrauchseigenschaften einer Ware eingeräumt wird, die nach dem System der gewerblichen Schutzrechte nur für eine begrenzte Dauer schutzfähig sind (zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziffer ii der Verordnung [EG] Nr. 40/94 vgl. EuGH, GRUR 2010, 1008 Rn. 43, 45 und 56 - Lego; zu Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2008/95/EG vgl. EuGH, Urteil vom 16. September 2015 - C-215/14, GRUR 2015, 1198 Rn. 44 f. = WRP 2015, 1455 - Nestlé/Cadbury).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2015 - C-215/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,12926
Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2015 - C-215/14 (https://dejure.org/2015,12926)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11.06.2015 - C-215/14 (https://dejure.org/2015,12926)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11. Juni 2015 - C-215/14 (https://dejure.org/2015,12926)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,12926) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Société des Produits Nestlé

    Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 3 Abs. 1 Buchst. e - Begriff "infolge Benutzung erworbene Unterscheidungskraft" - Dreidimensionale Marke - Zeichen, das sowohl aus der Form, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist, als auch aus der Form besteht, die zur ...

Kurzfassungen/Presse

  • noerr.com (Kurzinformation)

    Kein Markenschutz für Form des KitKat-Schokoladenriegels

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2015 - C-215/14
    Außerdem zögert das vorlegende Gericht, dem Standpunkt von Nestlé beizutreten, wonach sich aus den Urteilen Philips (C-299/99, EU:C:2002:377, Rn. 78) und Lego Juris/HABM (C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 84) offenkundig ergebe, dass Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Markenrichtlinie Anwendung finde, wenn die Form für das Erreichen einer technischen Wirkung in Bezug auf die Funktionsweise der Waren erforderlich sei, aber nicht, wenn die Form nur erforderlich sei, um eine technische Wirkung in Bezug auf die Herstellungsweise der Waren zu erreichen.

    8 - Vgl. Urteile Philips (C-299/99, EU:C:2002:377, Rn. 35) und Oberbank u. a. (C-217/13 und C-218/13, EU:C:2014:2012, Rn. 38).

    9 - Urteil Philips (C-299/99, EU:C:2002:377, Rn. 30).

    10 - Urteil Philips (C-299/99, EU:C:2002:377, Rn. 30).

    Es handle sich dabei um die vorrangige Funktion der Marke, d. h. eine Funktion der Identifizierung der Herkunft der Ware (Monteagudo, M., "Los requisitos de validez de una marca tridimensional [Comentario a la Sentencia del TJCE de 18 de junio de 2002, asunto C-299/99, caso "Koninklijke Philips Electronics NV v. Remington Consumer Products Ltd"]", Actas de derecho industrial y derecho de autor , 2002, S. 391, 397).

    12 - Vgl. in diesem Sinne Urteile Philips (C-299/99, EU:C:2002:377, Rn. 59 und 63), Nestlé (C-353/03, EU:C:2005:432, Rn. 25) sowie Oberbank u. a. (C-217/13 und C-218/13, EU:C:2014:2012, Rn. 39).

    23 - Urteile Philips (C-299/99, EU:C:2002:377, Rn. 59 und 63), Nestlé (C-353/03, EU:C:2005:432, Rn. 25) sowie Oberbank u. a. (C-217/13 und C-218/13, EU:C:2014:2012, Rn. 39).

    27 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Philips (C-299/99, EU:C:2002:377, Rn. 78).

    Die Rechte, die hier gemeint sind, sind im Wesentlichen jene, die durch die Regelung der Patente und der Modelle und gewerblichen Muster verliehen werden (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache Philips, C-299/99, EU:C:2001:52, Nr. 30).

    In der Lehre vgl. insbesondere Vanbrabant, B., La propriété intellectuelle - Nature juridique et régime patrimonial , Brüssel, Larcier, 2015 (im Erscheinen), Bd. 1, S. 352; Monteagudo, M., "Los requisitos de validez de una marca tridimensional (Comentario a la Sentencia del TJCE de 18 de junio de 2002, asunto C-299/99, caso "Koninklijke Philips Electronics NV v. Remington Consumer Products Ltd")", Actas de derecho industrial y derecho de autor , 2002, S. 391, 403 f.).

    Der Gerichtshof hatte die in Rede stehende Bestimmung im Urteil Philips (C-299/99, EU:C:2002:377, Rn. 76) in gleicher Weise ausgelegt und diese Auslegung im Urteil Benetton Group (C-371/06, EU:C:2007:542, Rn. 26, dritter Gedankenstrich) wiederholt.

    35 - Vgl. in diesem Sinne neben dem Urteil Hauck (C-205/13, EU:C:2014:2233) Urteile Philips (C-299/99, EU:C:2002:377, Rn. 78), Linde u. a. (C-53/01 bis C-55/01, EU:C:2003:206, Rn. 72) und Lego Juris/HABM (C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 43).

    37 - Es ist nicht uninteressant, zu bemerken, dass nach Frau Suthersanens Kommentar zum Urteil Philips (C-299/99, EU:C:2002:377) die Möglichkeit der Kumulierung der drei in Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Ersten Richtlinie 89/104 vorgesehenen Ausnahmen nicht in Frage gestellt wird.

    39 - Urteil Philips (C-299/99, EU:C:2002:377, Rn. 79).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2014 - C-205/13

    Nach Ansicht des Generalanwalts Maciej Szpunar schließt das Unionsrecht die

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2015 - C-215/14
    Wie der Gerichtshof vor Kurzem in dem Urteil Hauck (C-205/13, EU:C:2014:2233) festgestellt hat, besteht das unmittelbare Ziel des Verbots der Eintragung von sich aus der Art der Ware selbst ergebenden Formen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziff. i der Markenrichtlinie oder von rein funktionellen Formen im Sinne von Buchst. e Ziff. ii dieser Bestimmung oder auch von solchen, die der Ware einen wesentlichen Wert verleihen im Sinne von Buchst. e Ziff. iii dieser Bestimmung, darin, "zu verhindern, dass das ausschließliche und auf Dauer angelegte Recht, das eine Marke verleiht, dazu dienen kann, andere Rechte, für die der Unionsgesetzgeber eine begrenzte Schutzdauer vorsehen wollte, zu verewigen"(28).

    Die Antwort auf die zweite Vorlagefrage ist im Urteil Hauck (C-205/13, EU:C:2014:2233) zu finden.

    Wie der Generalanwalt Szpunar in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Hauck (C-205/13, EU:C:2014:322) vorgeschlagen hat, schließt diese Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Markenrichtlinie "demnach eine parallele Prüfung derselben Umstände im Hinblick auf die Erfüllung eines oder mehrerer Kriterien, von denen in den einzelnen Gedankenstrichen die Rede ist, nicht aus"(33).

    Jede andere Auslegung würde dem mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Markenrichtlinie verfolgten Ziel zuwiderlaufen, das nach einer ständigen, im Urteil Hauck (C-205/13, EU:C:2014:2233, Rn. 19) wiederholten Rechtsprechung darin besteht, zu verhindern, dass der Schutz des Markenrechts seinem Inhaber ein Monopol für technische Lösungen oder Gebrauchseigenschaften einer Ware einräumt, die der Benutzer auch bei den Waren der Mitbewerber suchen kann(35), oder auch in einem umfassenderen Sinn, dass das ausschließliche und auf Dauer angelegte Recht, das eine Marke verleiht, dazu dienen kann, andere Rechte, für die der Unionsgesetzgeber eine begrenzte Schutzdauer vorsehen wollte, zu verewigen (36).

    25 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Hauck (C-205/13, EU:C:2014:2233, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. auch zu den unterschiedlichen Zielen dieser Regelungen die Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Hauck (C-205/13, EU:C:2014:322, Nrn. 35 bis 37).

    29 - Vgl. in diesem Sinne zur Ersten Richtlinie 89/104 die Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Hauck (C-205/13, EU:C:2014:322, Nr. 28).

    30 - Urteil Hauck (C-205/13, EU:C:2014:2233, Rn. 39).

    32 - Urteil Hauck (C-205/13, EU:C:2014:2233, Rn. 41).

    35 - Vgl. in diesem Sinne neben dem Urteil Hauck (C-205/13, EU:C:2014:2233) Urteile Philips (C-299/99, EU:C:2002:377, Rn. 78), Linde u. a. (C-53/01 bis C-55/01, EU:C:2003:206, Rn. 72) und Lego Juris/HABM (C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 43).

    36 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Hauck (C-205/13, EU:C:2014:2233, Rn. 19) sowie zu technischen Lösungen Urteil Lego Juris/HABM (C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 45 und 46).

  • EuGH, 18.09.2014 - C-205/13

    Nach dem Unionsrecht können Formen, die durch die Funktion der Ware bedingt sind,

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2015 - C-215/14
    Wie der Gerichtshof vor Kurzem in dem Urteil Hauck (C-205/13, EU:C:2014:2233) festgestellt hat, besteht das unmittelbare Ziel des Verbots der Eintragung von sich aus der Art der Ware selbst ergebenden Formen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziff. i der Markenrichtlinie oder von rein funktionellen Formen im Sinne von Buchst. e Ziff. ii dieser Bestimmung oder auch von solchen, die der Ware einen wesentlichen Wert verleihen im Sinne von Buchst. e Ziff. iii dieser Bestimmung, darin, "zu verhindern, dass das ausschließliche und auf Dauer angelegte Recht, das eine Marke verleiht, dazu dienen kann, andere Rechte, für die der Unionsgesetzgeber eine begrenzte Schutzdauer vorsehen wollte, zu verewigen"(28).

    Die Antwort auf die zweite Vorlagefrage ist im Urteil Hauck (C-205/13, EU:C:2014:2233) zu finden.

    Jede andere Auslegung würde dem mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Markenrichtlinie verfolgten Ziel zuwiderlaufen, das nach einer ständigen, im Urteil Hauck (C-205/13, EU:C:2014:2233, Rn. 19) wiederholten Rechtsprechung darin besteht, zu verhindern, dass der Schutz des Markenrechts seinem Inhaber ein Monopol für technische Lösungen oder Gebrauchseigenschaften einer Ware einräumt, die der Benutzer auch bei den Waren der Mitbewerber suchen kann(35), oder auch in einem umfassenderen Sinn, dass das ausschließliche und auf Dauer angelegte Recht, das eine Marke verleiht, dazu dienen kann, andere Rechte, für die der Unionsgesetzgeber eine begrenzte Schutzdauer vorsehen wollte, zu verewigen (36).

    25 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Hauck (C-205/13, EU:C:2014:2233, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    30 - Urteil Hauck (C-205/13, EU:C:2014:2233, Rn. 39).

    32 - Urteil Hauck (C-205/13, EU:C:2014:2233, Rn. 41).

    35 - Vgl. in diesem Sinne neben dem Urteil Hauck (C-205/13, EU:C:2014:2233) Urteile Philips (C-299/99, EU:C:2002:377, Rn. 78), Linde u. a. (C-53/01 bis C-55/01, EU:C:2003:206, Rn. 72) und Lego Juris/HABM (C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 43).

    36 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Hauck (C-205/13, EU:C:2014:2233, Rn. 19) sowie zu technischen Lösungen Urteil Lego Juris/HABM (C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 45 und 46).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2005 - C-353/03

    Nestlé

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2015 - C-215/14
    Jedoch hat der Gerichtshof in dem Urteil Nestlé (C-353/03, EU:C:2005:432) darauf geachtet, klarzustellen, dass es jedenfalls "genügt ..., dass infolge dieser Benutzung die angesprochenen Verkehrskreise die nur durch die Marke, deren Eintragung beantragt wird, gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung tatsächlich als von einem bestimmten Unternehmen stammend wahrnehmen"(17).

    Hierbei handelt es sich um eine beweisrechtliche Frage, die im Fall einer zusammengesetzten Marke von Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache Nestlé (C-353/03, EU:C:2005:61) sehr gut erläutert wurde.

    12 - Vgl. in diesem Sinne Urteile Philips (C-299/99, EU:C:2002:377, Rn. 59 und 63), Nestlé (C-353/03, EU:C:2005:432, Rn. 25) sowie Oberbank u. a. (C-217/13 und C-218/13, EU:C:2014:2012, Rn. 39).

    15 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Nestlé (C-353/03, EU:C:2005:432, Rn. 26 und 27).

    16 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Nestlé (C-353/03, EU:C:2005:432, Rn. 29 und 30).

    23 - Urteile Philips (C-299/99, EU:C:2002:377, Rn. 59 und 63), Nestlé (C-353/03, EU:C:2005:432, Rn. 25) sowie Oberbank u. a. (C-217/13 und C-218/13, EU:C:2014:2012, Rn. 39).

  • EuGH, 07.07.2005 - C-353/03

    DIE FÜR DIE EINTRAGUNG EINER MARKE ERFORDERLICHE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT KANN DURCH

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2015 - C-215/14
    Jedoch hat der Gerichtshof in dem Urteil Nestlé (C-353/03, EU:C:2005:432) darauf geachtet, klarzustellen, dass es jedenfalls "genügt ..., dass infolge dieser Benutzung die angesprochenen Verkehrskreise die nur durch die Marke, deren Eintragung beantragt wird, gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung tatsächlich als von einem bestimmten Unternehmen stammend wahrnehmen"(17).

    12 - Vgl. in diesem Sinne Urteile Philips (C-299/99, EU:C:2002:377, Rn. 59 und 63), Nestlé (C-353/03, EU:C:2005:432, Rn. 25) sowie Oberbank u. a. (C-217/13 und C-218/13, EU:C:2014:2012, Rn. 39).

    15 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Nestlé (C-353/03, EU:C:2005:432, Rn. 26 und 27).

    16 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Nestlé (C-353/03, EU:C:2005:432, Rn. 29 und 30).

    23 - Urteile Philips (C-299/99, EU:C:2002:377, Rn. 59 und 63), Nestlé (C-353/03, EU:C:2005:432, Rn. 25) sowie Oberbank u. a. (C-217/13 und C-218/13, EU:C:2014:2012, Rn. 39).

  • EuGH, 14.09.2010 - C-48/09

    Der Spielbaustein von Lego ist nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2015 - C-215/14
    Außerdem zögert das vorlegende Gericht, dem Standpunkt von Nestlé beizutreten, wonach sich aus den Urteilen Philips (C-299/99, EU:C:2002:377, Rn. 78) und Lego Juris/HABM (C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 84) offenkundig ergebe, dass Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Markenrichtlinie Anwendung finde, wenn die Form für das Erreichen einer technischen Wirkung in Bezug auf die Funktionsweise der Waren erforderlich sei, aber nicht, wenn die Form nur erforderlich sei, um eine technische Wirkung in Bezug auf die Herstellungsweise der Waren zu erreichen.

    24 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Lego Juris/HABM (C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    35 - Vgl. in diesem Sinne neben dem Urteil Hauck (C-205/13, EU:C:2014:2233) Urteile Philips (C-299/99, EU:C:2002:377, Rn. 78), Linde u. a. (C-53/01 bis C-55/01, EU:C:2003:206, Rn. 72) und Lego Juris/HABM (C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 43).

    36 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Hauck (C-205/13, EU:C:2014:2233, Rn. 19) sowie zu technischen Lösungen Urteil Lego Juris/HABM (C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 45 und 46).

  • EuGH, 19.06.2014 - C-217/13

    Oberbank - Vorabentscheidungsersuchen - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 3

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2015 - C-215/14
    Denn wie der Gerichtshof im Urteil Oberbank u. a. (C-217/13 und C-218/13, EU:C:2014:2012, Rn. 31) festgestellt hat, haben die in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden Bestimmungen der Markenrichtlinie gegenüber den entsprechenden Bestimmungen der Ersten Richtlinie 89/104 keine wesentliche Änderung in Bezug auf ihren Wortlaut, ihre Systematik oder ihren Zweck erfahren.

    8 - Vgl. Urteile Philips (C-299/99, EU:C:2002:377, Rn. 35) und Oberbank u. a. (C-217/13 und C-218/13, EU:C:2014:2012, Rn. 38).

    12 - Vgl. in diesem Sinne Urteile Philips (C-299/99, EU:C:2002:377, Rn. 59 und 63), Nestlé (C-353/03, EU:C:2005:432, Rn. 25) sowie Oberbank u. a. (C-217/13 und C-218/13, EU:C:2014:2012, Rn. 39).

    23 - Urteile Philips (C-299/99, EU:C:2002:377, Rn. 59 und 63), Nestlé (C-353/03, EU:C:2005:432, Rn. 25) sowie Oberbank u. a. (C-217/13 und C-218/13, EU:C:2014:2012, Rn. 39).

  • EuGH, 18.04.2013 - C-12/12

    Colloseum Holding - 'Marken - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 15 Abs. 1 -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2015 - C-215/14
    Vgl. auch zu Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1), der im Wesentlichen Art. 3 Abs. 3 der Markenrichtlinie entspricht, das Urteil Colloseum Holding (C-12/12, EU:C:2013:253, Rn. 27).

    19 - Urteil Colloseum Holding (C-12/12, EU:C:2013:253, Rn. 28).

  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2015 - C-215/14
    Vgl. u. a Urteile Hoffmann-La Roche (102/77, EU:C:1978:108, Rn. 7), HAG GF (C-10/89, EU:C:1990:359, Rn. 14), Loendersloot (C-349/95, EU:C:1997:530, Rn. 24), Canon (C-39/97, EU:C:1998:442, Rn. 28), und Pi-Design u. a./Yoshida Metal Industry (C-337/12 P bis C-340/12 P, EU:C:2014:129, Rn. 42).
  • EuGH, 08.04.2003 - C-53/01

    Linde

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2015 - C-215/14
    35 - Vgl. in diesem Sinne neben dem Urteil Hauck (C-205/13, EU:C:2014:2233) Urteile Philips (C-299/99, EU:C:2002:377, Rn. 78), Linde u. a. (C-53/01 bis C-55/01, EU:C:2003:206, Rn. 72) und Lego Juris/HABM (C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 43).
  • EuGH, 23.05.1978 - 102/77

    Hoffman-La Roche / Centrafarm

  • EuGH, 17.10.1990 - C-10/89

    CNL-SUCAL / HAG

  • EuGH, 11.11.1997 - C-349/95

    Loendersloot

  • EuGH, 25.01.2007 - C-321/03

    Dyson - Marken - Rechtsangleichung - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 2 - Begriff des

  • EuGH, 06.03.2014 - C-337/12

    Pi-Design u.a. / Yoshida Metal Industry

  • EuGH, 20.09.2007 - C-371/06

    Benetton Group - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 3 Abs. 1 Buchst. e dritter

  • EuGH, 07.05.2015 - C-445/13

    Voss of Norway / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr.

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2001 - C-299/99

    Philips

  • EuG, 15.12.2016 - T-112/13

    Das EUIPO muss erneut prüfen, ob die dreidimensionale Form des Produkts "Kit Kat

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht