Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 13.12.1991

Rechtsprechung
   EuGH, 09.06.1992 - C-228/90, C-229/90, C-230/90, C-231/90, C-232/90   

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https://dejure.org/1992,1506
EuGH, 09.06.1992 - C-228/90, C-229/90, C-230/90, C-231/90, C-232/90 (https://dejure.org/1992,1506)
EuGH, Entscheidung vom 09.06.1992 - C-228/90, C-229/90, C-230/90, C-231/90, C-232/90 (https://dejure.org/1992,1506)
EuGH, Entscheidung vom 09. Juni 1992 - C-228/90, C-229/90, C-230/90, C-231/90, C-232/90 (https://dejure.org/1992,1506)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Simba u.a. / Ministero delle finanze

    EWG-Vertrag, Artikel 9, 12 und 95
    1. Steuerrecht - Inländische Abgaben - Abgabe von der Art der italienischen Verbrauchsteuer, die auf frische Bananen erhoben wird - Qualifikation als inländische Abgabe - Aufgrund eines Urteils des Gerichtshofes erfolgte Beschränkung der Erhebung auf unmittelbar aus ...

  • EU-Kommission

    Simba u.a. / Ministero delle finanze

  • Wolters Kluwer

    Vorabentscheidung über die Vereinbarkeit einer nationalen Verbrauchsteuer mit einer Verordnung der EWG; Vorabentscheidung über die Vereinbarkeit einer Einfuhrsteuer frischer Bananen unmittelbar aus Drittstaaten; Protektionistische Maßnahme; Entscheidung über die ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Verbrauchsteuergleiche Abgaben

  • Judicialis

    EWG-Vertrag über die Einführung eines Gemeinsamen Zolltarifs gegenüber dritten Ländern Art. 9; ; EWG-Vertrag über die Durchführung einer gemeinsamen Handelspoltik der Mitgliedstaat... en Art. 113; ; EWG-Vertrag Art. 115; ; EWG-Vertrag Art. 95; ; Drittes AKP-EWG-Abkommen Art. 139 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Steuerrecht - Inländische Abgaben - Abgabe von der Art der italienischen Verbrauchsteuer, die auf frische Bananen erhoben wird - Qualifikation als inländische Abgabe - Aufgrund eines Urteils des Gerichtshofes erfolgte Beschränkung der Erhebung auf unmittelbar aus ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nationale Steuer auf Bananen - Erhebung nur auf unmittelbar aus Drittstaaten eingeführte Erzeugnisse - Etwaige Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1994, 709
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 07.05.1987 - 184/85

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 09.06.1992 - C-228/90
    1) Ist die durch das Gesetz Nr. 986/64 in der Fassung des Gesetzes Nr. 873/82 in die italienische Rechtsordnung eingeführte Abgabe auf den Verbrauch von frischen Bananen mit dem Geist und dem System der Gemeinschaftsrechtsordnung, wie sie sich aus Artikel 9 über die Einführung eines Gemeinsamen Zolltarifs gegenüber dritten Ländern und aus Artikel 113 über die Durchführung einer gemeinsamen Handelspoltik der Mitgliedstaaten ergeben, vereinbar, wenn man berücksichtigt, daß diese Abgabe - die gemäß den Urteilen des Gerichtshofes in den Rechtssachen 184/85 und 193/85 nicht mehr auf die in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindlichen Erzeugnisse anwendbar ist - nur auf die unmittelbar aus dritten Ländern kommenden Erzeugnisse anwendbar bleibt und damit eine protektionistische Maßnahme darstellt, die nicht gemäß Artikel 115 EWG-Vertrag erlassen worden ist?.

    1) Verletzt die mit dem Gesetz Nr. 986/1964 in der Fassung des Gesetzes Nr. 873/1982 in die italienische Rechtsordnung eingeführte Abgabe auf den Verbrauch frischer Bananen auch dann Artikel 95 EWG-Vertrag, wenn sie auf aus Drittländern unmittelbar eingeführte Bananen erhoben wird, oder ist diese Abgabe in keiner Form mit dem Geist und dem System der Gemeinschaftsrechtsordnung, wie sie sich aus Artikel 9 EWG-Vertrag über die Einführung eines Gemeinsamen Zolltarifs gegenüber dritten Ländern und aus Artikel 113 EWG-Vertrag über die Durchführung einer gemeinsamen Handelspolitik der Mitgliedstaaten ergeben, vereinbar, wenn man berücksichtigt, daß diese Abgabe - die gemäß den Urteilen des Gerichtshofes in den Rechtssachen 184/85 und 193/85 nicht mehr auf die in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindlichen Erzeugnisse anwendbar ist - nur auf die unmittelbar aus dritten Ländern kommenden Erzeugnisse anwendbar bleibt und damit eine protektionistische Maßnahme darstellt, die nicht gemäß Artikel 115 EWG-Vertrag erlassen worden ist?.

    1) Ist die durch das Gesetz Nr. 986/64 in der Fassung des Gesetzes Nr. 873/82 in die italienische Rechtsordnung eingeführte Abgabe auf den Verbrauch von frischen Bananen mit dem Geist und dem System der Gemeinschaftsrechtsordnung, wie sie sich aus Artikel 9 EWG-Vertrag über die Einführung eines Gemeinsamen Zolltarifs gegenüber dritten Ländern und aus Artikel 113 über die Durchführung einer gemeinsamen Handelspolitik der Mitgliedstaaten ergeben, vereinbar, wenn man berücksichtigt, daß diese Abgabe - im Lichte der Urteile des Gerichtshofes in den Rechtssachen 184/85 und 193/85 - nur auf die unmittelbar aus dritten Ländern kommenden Erzeugnisse anwendbar bliebe und damit eine protektionistische Maßnahme darstellte, die nicht gemäß Artikel 115 EWG-Vertrag erlassen worden wäre?.

    Schließlich hat das Aufkommen dieser Steuern keine spezifische Zweckbestimmung, sondern stellt eine Steuereinnahme wie die anderen dar und trägt wie diese zur allgemeinen Finanzierung der Staatsausgaben auf allen Gebieten bei (Urteil vom 7. Mai 1987, a. a. O., Randnr. 12).

    9 Weiter hat der Gerichtshof im gleichfalls am 7. Mai 1987 ergangenen Urteil in der Rechtssache 184/85 (Kommission/Italien, Slg. 1987, 2013, Randnr. 15) ausgeführt, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 95 Absatz 2 EWG-Vertrag verstossen hat, indem sie eine Verbrauchsteuer eingeführt und beibehalten hat, die für frische Bananen mit Ursprung in anderen Mitgliedstaaten gilt.

  • EuGH, 10.10.1978 - 148/77

    Hansen / Hauptzollamt Flensburg

    Auszug aus EuGH, 09.06.1992 - C-228/90
    Nach ständiger Rechtsprechung (insbesondere Urteil vom 10. Oktober 1978 in der Rechtssache 148/77, Hansen, Slg. 1978, 1787, Randnr. 22) kann nämlich eine Abgabe grundsätzlich nicht gleichzeitig als inländische Abgabe im Sinne des Artikels 95 EWG-Vertrag und als Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll im Sinne des Artikels 9 EWG-Vertrag qualifiziert werden.

    14 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe Urteil vom 10. Oktober 1978, a. a. O.) ist Artikel 95 nur auf Erzeugnisse anwendbar, die aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt werden.

    18 Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat (Urteil vom 10. Oktober 1978, a. a. O.), enthält nämlich der EWG-Vertrag selbst für den Handel mit Drittländern hinsichtlich der inländischen Abgabe keine dem Artikel 95 entsprechende Vorschrift.

    19 Enthält aber der EWG-Vertrag selbst keine Bestimmungen, die etwaige Diskriminierungen bei der Erhebung inländischer Abgaben auf unmittelbar aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse verbieten, so sind in den vorliegenden Rechtssachen die internationalen Abkommen zu berücksichtigen, die zwischen der Gemeinschaft und den Ursprungsdrittländern der Bananenpartien gelten und die möglicherweise derartige Bestimmungen enthalten, die die Entscheidung der Ausgangsverfahren beeinflussen können (Urteil vom 10. Oktober 1978, a. a. O.).

  • EuGH, 09.06.1992 - C-339/90

    Vorabentscheidung über die Vereinbarkeit einer nationalen Verbrauchsteuer mit

    Auszug aus EuGH, 09.06.1992 - C-228/90
    - VERBUNDENE RECHTSSACHEN C-228/90 BIS C-234/90, C-339/90 UND C-353/90.

    In der Rechtssache C-339/90:.

    5 Mit Beschluß vom 16. September 1991 hat der Gerichtshof die verbundenen Rechtssachen C-228/90 bis C-234/90 und die Rechtssachen C-339/90 und C-353/90 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden.

    Zu der in der Rechtssache C-339/90 vorgelegten Frage nach der Auslegung des Artikels 95 EWG-Vertrag.

  • EuGH, 09.06.1992 - C-234/90

    Vorabentscheidung über die Vereinbarkeit einer nationalen Verbrauchsteuer mit

    Auszug aus EuGH, 09.06.1992 - C-228/90
    - VERBUNDENE RECHTSSACHEN C-228/90 BIS C-234/90, C-339/90 UND C-353/90.

    In den Rechtssachen C-228/90, C-229/90, C-230/90, C-231/90, C-232/90, C-233/90 und C-234/90:.

    4 Mit Beschluß vom 20. September 1990 hat der Gerichtshof die Rechtssachen C-228/90 bis C-234/90 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

    5 Mit Beschluß vom 16. September 1991 hat der Gerichtshof die verbundenen Rechtssachen C-228/90 bis C-234/90 und die Rechtssachen C-339/90 und C-353/90 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden.

  • EuGH, 09.06.1992 - C-353/90

    Vorabentscheidung über die Vereinbarkeit einer nationalen Verbrauchsteuer mit

    Auszug aus EuGH, 09.06.1992 - C-228/90
    - VERBUNDENE RECHTSSACHEN C-228/90 BIS C-234/90, C-339/90 UND C-353/90.

    In der Rechtssache C-353/90:.

    5 Mit Beschluß vom 16. September 1991 hat der Gerichtshof die verbundenen Rechtssachen C-228/90 bis C-234/90 und die Rechtssachen C-339/90 und C-353/90 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden.

  • EuGH, 09.03.1978 - 106/77

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Simmenthal

    Auszug aus EuGH, 09.06.1992 - C-228/90
    27 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 9. März 1978 in der Rechtssache 106/77, Simmenthal, Slg. 1978, 629, Randnr. 21) ist jeder staatliche Richter verpflichtet, das Gemeinschaftsrecht uneingeschränkt anzuwenden und die Rechte, die es dem einzelnen verleiht, zu schützen, indem er nötigenfalls jede möglicherweise entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts unangewendet lässt.
  • EuGH, 07.05.1987 - 193/85

    Co-Frutta / Amministrazione delle finanze dello Stato

    Auszug aus EuGH, 09.06.1992 - C-228/90
    7 Im Urteil vom 7. Mai 1987 in der Rechtssache 193/85 (Co-Frutta, Slg. 1987, 2085, Randnr. 13) hat der Gerichtshof bereits befunden, daß eine Abgabe wie die inländische Verbrauchsteuer als Bestandteil einer allgemeinen inländischen Abgabenregelung im Sinne des Artikels 95 EWG-Vertrag anzusehen ist und daß ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht im Rahmen dieses Artikels und nicht in dem der Artikel 9 und 12 EWG-Vertrag zu beurteilen ist.
  • EuGH, 09.06.1992 - C-233/90

    Vorabentscheidung über die Vereinbarkeit einer nationalen Verbrauchsteuer mit

    Auszug aus EuGH, 09.06.1992 - C-228/90
    In den Rechtssachen C-228/90, C-229/90, C-230/90, C-231/90, C-232/90, C-233/90 und C-234/90:.
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.05.1993 - C-130/92

    OTO SpA gegen Ministero delle finanze. - Nationale Abgabe auf audiovisuelle und

    (10) - Urteil vom 7. Mai 1987 in der Rechtssache 184/85, Kommission/Italien, Slg. 1987, 2013; Urteil vom 7. Mai 1987 in der Rechtßsache 193/85 a.a.O. (Fußnote 8), Randnr. 12-13; Urteil vom 9. Juni 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-228/90, C-229/90, C-230/90, C-231/90, C-232/90, C-233/90, C-234/90, C-339/90 und C-353/90, Simba, Slg. 1992, I-3713, Randnr. 7.

    (23) - Urteil vom 9. Juni 1992 a.a.O. (Fußnote 10), Rdnr. 25.

    (24) - Es darf allerdings darauf hingewiesen werden, daß auch nach der Auffassung des Gerichtshofs diese strikte begriffliche Trennung zwischen zollgleichen Abgaben und inländischen Abgaben nur grundsätzlich ( en principe ) gilt (Urteil vom 9. Juni 1992 a.a.O. (Fußnote 10), Randnr. 25).

  • EuGH, 12.12.1995 - C-469/93

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Chiquita Italia

    11 Während des Verfahrens vor dem Tribunale Triest hat der Gerichtshof das Urteil vom 9. Juni 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-228/90 bis C-234/90, C-339/90 und C-353/90 (Simba u. a., Slg. 1992, I-3713) erlassen, das ebenfalls die Einfuhr von Bananen unmittelbar aus Drittländern nach Italien betraf.

    1) Verleihen das GATT und die zwischen den AKP-Staaten und der EWG geschlossenen Abkommen unter Berücksichtigung der Entscheidung des Gerichtshofes vom 9. Juni 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-228/90 bis C-234/90, C-339/90 und C-353/90, die auf die Geltung des auf völkerrechtlichen Abkommen beruhenden Gemeinschaftsrechts besonders verweist, dem einzelnen in den Mitgliedstaaten einklagbare Rechte, aus denen sich für den Fall ihrer Verletzung für die nationalen Gerichte die Verpflichtung ergibt, die innerstaatliche Vorschrift, die den genannten Abkommen zuwiderläuft und mit ihnen unvereinbar ist, nicht anzuwenden?.

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.1998 - C-10/97

    Ministero delle Finanze gegen IN.CO.GE.'90 Srl, Idelgard Srl, Iris'90 Srl, Camed

    (20) - Sie hat sich insbesondere auf Randnr. 28 des Urteils vom 9. Juni 1992 in den Rechtssachen C-228/90 bis C-234/90, C-339/90 und C-353/90 (Simba u. a., Slg. 1992, I-3713) bezogen, wo es heisst, "daß die Betroffenen zur Entrichtung einer Abgabe wie der inländischen Verbrauchsteuer nicht verpflichtet sind, wenn das nationale Gesetz, mit dem eine solche Abgabe eingeführt wird, nach Auffassung der vorlegenden Gerichte mit auf völkerrechtlichen Abkommen beruhendem Gemeinschaftsrecht unvereinbar ist, das dem einzelnen Rechte verleiht".
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 13.12.1991 - C-228/90   

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https://dejure.org/1991,18472
Generalanwalt beim EuGH, 13.12.1991 - C-228/90 (https://dejure.org/1991,18472)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13.12.1991 - C-228/90 (https://dejure.org/1991,18472)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13. Dezember 1991 - C-228/90 (https://dejure.org/1991,18472)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Simba SpA und andere gegen Ministero delle finanze.

    Nationale Steuer auf Bananen - Erhebung nur auf unmittelbar aus Drittstaaten eingeführte Erzeugnisse - Etwaige Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 09.06.1992 - C-339/90

    Vorabentscheidung über die Vereinbarkeit einer nationalen Verbrauchsteuer mit

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.12.1991 - C-228/90
    (In der Rechtssache C-339/90 wird hier ausserdem zusätzlich nach einer eventuellen Verletzung des Artikels 95 EWG-Vertrag gefragt).

    Die zweite Frage hat in den Rechtssachen C-228/90 bis 234/90 und C-353/90 (in der Rechtssache C-339/90 fehlt sie) den Wortlaut:.

    Mit der dritten Frage (die in der Rechtssache C-339/90 die zweite Frage ist) wird ausserdem noch hilfsweise das Problem aufgeworfen, ob mit den genannten Vorschriften des EWG-Vertrages - sowie mit der seit dem 1. Juli 1968 geltenden Verordnung (EWG) Nr. 950/68 des Rates(3) - nur das Gesetz Nr. 873/1982 als unvereinbar anzusehen ist, mit dem der italienische Staat die fragliche Abgabe von 70 LIT auf derzeit 525 LIT erhöht hat und damit gegen das im Urteil des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen 37/73 und 38/73(4) ausgesprochene Verbot für die Mitgliedstaaten verstossen hat, den Umfang des vom Gemeinsamen Zolltarif gewährten Schutzes zu ändern.

    Was zunächst das allein in der Rechtssache C-339/90 angeschnittene Problem der Anwendung des Artikels 95 EWG-Vertrag auf direkte Importe von Bananen aus dritten Ländern angeht, das sich stellt bei der Annahme, die streitige Abgabe sei unverändert als inländische Abgabe i. S. d. genannten Artikels anzusehen, so kann ich mich recht kurz fassen.

  • EuGH, 07.05.1987 - 184/85

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.12.1991 - C-228/90
    Am 7. Mai 1987 hat der Gerichtshof in einem Urteil zu der Rechtssache 184/85(1) festgestellt, die Italienische Republik habe gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 95 Absatz 2 EWG-Vertrag verstossen, indem sie eine Verbrauchsteuer eingeführt und beibehalten hat, die für frische Bananen mit Ursprung in anderen Mitgliedstaaten, insbesondere für solche aus französischen überseeischen Departements, gilt.

    Ist die durch das Gesetz Nr. 986/964 in der Fassung des Gesetzes Nr. 873/1982 in die italienische Rechtsordnung eingeführte Abgabe auf den Verbrauch von frischen Bananen mit dem Geist und dem System der Gemeinschaftsrechtsordnung unvereinbar, wie sie sich aus Artikel 9 über die Einführung eines Gemeinsamen Zolltarifs gegenüber dritten Ländern und Artikel 113 über die Durchführung einer gemeinsamen Handelspolitik der Mitgliedstaaten ergeben, berücksichtigt man, daß ein solcher Zoll - der gemäß den Urteilen des Gerichtshofes in den Rechtssachen 184/85 und 193/85 nicht mehr auf die in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindlichen Erzeugnisse anwendbar ist - nur auf die unmittelbar aus dritten Ländern kommenden Erzeugnisse anwendbar bleibt, wodurch eine protektionistische Maßnahme aufrechterhalten wird, die nicht nach den Voraussetzungen des Artikels 115 EWG-Vertrag erlassen worden ist?.

    (1) - Urteil vom 7. Mai 1987 in der Rechtssache 184/85 (Kommission/Italien, Slg. 1987, 2013).

  • EuGH, 26.10.1982 - 104/81

    Hauptzollamt Mainz / Kupferberg & Cie.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.12.1991 - C-228/90
    Dazu kann ausserdem - i. S. d. zweiten Frage - angemerkt werden, daß die genannten Bestimmungen im Sinne unserer Rechtsprechung unmittelbar anwendbar sind und entgegenstehendes nationales Recht zu verdrängen vermögen (ich verweise dazu auf die Rechtsprechung zu verschiedenen von der Gemeinschaft abgeschlossenen Abkommen, insbesondere die Urteile in den Rechtssachen 104/81(23) - betreffend das Freihandelsabkommen mit Portugal - 12/86(24) - betreffend das Assoziierungsabkommen mit der Türkei; 18/90(25) - betreffend das Kooperationsabkommen mit Marokko).

    (23) - Urteil vom 26. Oktober 1982 in der Rechtssache 104/81 (Kupferberg, Slg. 1982, 3641).

  • EuGH, 25.07.1991 - C-353/89

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.12.1991 - C-228/90
    Nicht zutreffend ist aber auch die Annahme, die Abgabe sei automatisch mit dem Ablauf der Übergangszeit (also nach dem 31. Dezember 1969 - vgl. Urteil in der Rechtssache C-353/89(13)) unzulässig geworden, wie dies von einer der Klägerinnen der Ausgangsverfahren für richtig gehalten wurde unter Hinweis darauf, daß seit dem Ablauf der Übergangszeit eine exklusive Gemeinschaftskompetenz für die Handelspolitik gilt, sowie unter Bezugnahme auf die Rechtssache 41/76(14), in der unterstrichen worden ist, es seien handelspolitische Maßnahmen seit Ende der Übergangszeit nur mit Ermächtigung der Kommission zulässig (an der es jedoch für die italienische Bananenabgabe gefehlt habe).

    (13) - Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-353/89 (Kommission/Niederlande, Slg. 1991, I-4069).

  • EuGH, 16.03.1983 - 267/81

    Amministrazione delle finanze dello Stato / SPI und SAMI

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.12.1991 - C-228/90
    Eine entsprechende Wertung findet sich noch einmal im Urteil in den verbundenen Rechtssachen 267/81 bis 269/81(16).

    (16) - Urteil vom 16. März 1983 in den verbundenen Rechtssachen 267/81 bis 269/81 (SPI und SAMI, Slg. 1983, 801).

  • EuGH, 09.11.1983 - 158/82

    Kommission / Denmark

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.12.1991 - C-228/90
    Ich erinnere auch an das Urteil in der Rechtssache 158/82(11), dem zufolge zollgleiche Abgaben anzunehmen sind, wenn Waren wegen Überschreitung der Grenze einseitig finanziell belastet werden.

    (11) - Urteil vom 9. November 1983 in der Rechtssache 158/82 (Kommission/Dänemark, Slg. 1983, 3573).

  • EuGH, 04.04.1968 - 20/67

    Kunstmühle Tivoli / Hauptzollamt Würzburg

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.12.1991 - C-228/90
    Dies ist auch ausdrücklich in der Rechtsprechung unterstrichen worden, nämlich im Urteil der Rechtssache 20/67(5) ("Die Vorschriften des Artikels 95 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die ausschließlich Waren aus Mitgliedstaaten betreffen, sind auf Einfuhren aus dritten Ländern nicht anwendbar.") und im Urteil der Rechtssache 148/77(6) ("Der Vertrag selbst enthält für den Handel mit dritten Ländern hinsichtlich der inländischen Abgaben keine dem Artikel 95, der nur für Waren aus den Mitgliedstaaten gilt, entsprechende Vorschrift.").

    (5) - Urteil vom 4. April 1968 in der Rechtssache 20/67 (Kunstmühle Tivoli, Slg. 1968, 299).

  • EuGH, 30.09.1987 - 12/86

    Demirel / Stadt Schwäbisch Gmünd

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.12.1991 - C-228/90
    (24) - Urteil vom 30. September 1987 in der Rechtssache 12/86 (Demirel, Slg. 1987, 3719).
  • EuGH, 12.12.1972 - 21/72

    International Fruit Company u.a. / Produktschap voor Groenten en Fruit

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.12.1991 - C-228/90
    (9) - Vgl. Urteil vom 12. Dezember 1972 in den verbundenen Rechtssachen 21/72 bis 24/72 (International Fruit Company, Slg. 1972, 1221); Urteil vom 16. März 1983 in der Rechtssache 266/81 (SIOT, Slg. 1983, 731); Urteil vom 22. Juni 1989 in der Rechtssache 70/87 (Fediol/Kommission, Slg. 1989, 1781) sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache 193/85.
  • EuGH, 15.12.1976 - 41/76

    Donckerwolke u.a. / Procureur de la République u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.12.1991 - C-228/90
    (14) - Urteil vom 15. Dezember 1976 in der Rechtssache 41/76 (Donckerwolcke, Slg. 1976, 1921).
  • EuGH, 22.06.1989 - 70/87

    FEDIOL / Kommission EWG

  • EuGH, 31.01.1991 - C-18/90

    Office national de l'emploi / Kziber

  • EuGH, 10.10.1978 - 148/77

    Hansen / Hauptzollamt Flensburg

  • EuGH, 28.06.1978 - 70/77

    Simmenthal SA / Amministrazione delle finanze dello Stato

  • EuGH, 16.03.1983 - 266/81

    SIOT / Ministero delle finanze

  • EuGH, 07.05.1987 - 193/85

    Co-Frutta / Amministrazione delle finanze dello Stato

  • EuGH, 13.12.1973 - 37/73

    Sociaal Fonds voor de Diamantarbeiders / Indiamex u.a.

  • EuGH, 09.07.1975 - 21/75

    Schroeder KG / Stadt Köln

  • EuGH, 09.06.1992 - C-353/90

    Vorabentscheidung über die Vereinbarkeit einer nationalen Verbrauchsteuer mit

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