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Rechtsprechung
   EuGH, 29.04.2004 - C-77/01   

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https://dejure.org/2004,677
EuGH, 29.04.2004 - C-77/01 (https://dejure.org/2004,677)
EuGH, Entscheidung vom 29.04.2004 - C-77/01 (https://dejure.org/2004,677)
EuGH, Entscheidung vom 29. April 2004 - C-77/01 (https://dejure.org/2004,677)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2, 4 Absatz 2, 13 Teil B Buchstabe d und 19 Absatz 2 - Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit - Begriff der Hilfsumsätze im Bereich der Finanzgeschäfte - Dienstleistungen gegen Entgelt

  • Europäischer Gerichtshof

    EDM

  • EU-Kommission PDF

    Empresa de Desenvolvimento Mineiro SGPS SA (EDM) gegen Fazenda Pública.

    1. Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Vorsteuerabzug - Gegenstände und Leistungen, die sowohl für Umsätze verwendet werden, für die ein Recht zum Vorsteuerabzug besteht, als auch für Umsätze, für die dieses Recht nicht ...

  • EU-Kommission

    Empresa de Desenvolvimento Mineiro SGPS SA (EDM) gegen Fazenda Pública

    Abgaben , Mehrwertsteuer

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen in einem Rechtsstreit über das Recht auf Abzug der als Steuerpflichtiger entrichteten Vorsteuer auch für Umsätze, die keine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie darstellen oder Hilfsumsätze im Sinne von Artikel ...

  • Judicialis

    Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - e... inheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage Art. 2; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage Art. 4 Abs. 2; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage Art. 13 Teil B Buchst. d; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage Art. 19 Abs. 2; ; Código do imposto sobre o valor acrescentado (Mehrwertsteuergesetz) (Portugal) Art. 23; ; Código do imposto sobre o valor acrescentado (Mehrwertsteuergesetz) (Portugal) Art. 9 Abs. 28

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2, 4 Absatz 2, 13 Teil B Buchstabe d und 19 Absatz 2 - Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit - Begriff der Hilfsumsätze im Bereich der Finanzgeschäfte - Dienstleistungen gegen Entgelt]

  • datenbank.nwb.de

    Begriffsbestimmung und steuerliche Einordnung von Hilfsumsätzen im Bereich von Finanzdienstleistungen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Umsatzbesteuerung und zum Vorsteuerabzug bei bestimmten Wertpapierumsätzen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Europäischer Gerichtshof - Zur Umsatzbesteuerung der Erträge einer Holding und den Folgen für den Vorsteuerabzug

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 4 Abs 2, Richtlinie 77/388/EWG Art 4 Abs 2, EWGRL 388/77 Art 19 Abs 2, Richtlinie 77/388/EWG Art 19 Abs 2
    Darlehen; Hilfsumsatz; Holding; Mehrwertsteuer; Tochtergesellschaft; Umsatzsteuer; Unternehmen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie (77/388/EWG) im Hinblick auf die Tätigkeiten einer Holding-Gesellschaft - Wirtschaftliche Tätigkeit" im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 (Gewährung von Darlehen an die dem Konsortium angehörenden Gesellschaften; von einem ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2004, 1246
 
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Wird zitiert von ... (95)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 11.07.1996 - C-306/94

    Régie dauphinoise

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-77/01
    Sie könnten daher nicht als Hilfsumsätze im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie angesehen werden (vgl. Urteil vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-306/94, Régie dauphinoise, Slg. 1996, I-3695, Randnr. 22).

    47 Zunächst ist daran zu erinnern, dass Artikel 4 der Sechsten Richtlinie zwar der Mehrwertsteuer einen sehr weiten Anwendungsbereich zuweist (vgl. Urteil vom 4. Dezember 1990 in der Rechtssache C-186/89, Van Tiem, Slg. 1990, I-4363, Randnr. 17), aber lediglich Tätigkeiten mit wirtschaftlichem Charakter betrifft (vgl. Urteil Régie dauphinoise, Randnr. 15).

    Dieser Begriff "Nutzung" bezieht sich entsprechend den Erfordernissen des Grundsatzes der Neutralität des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems auf alle Vorgänge ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform (vgl. Urteile Van Tiem, Randnr. 18, und Régie dauphinoise, Randnr. 15).

    49 Hierzu hat der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass nur Zahlungen, die die Gegenleistung für einen Umsatz oder eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen, in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallen und dass dies nicht auf Zahlungen zutrifft, die auf dem bloßen Eigentum an einem Gegenstand beruhen (vgl. Urteile vom 22. Juni 1993 in der Rechtssache C-333/91, Sofitam, Slg. 1993, I-3513, Randnr. 13, Régie dauphinoise, Randnr. 17, sowie Floridienne und Berginvest, Randnr. 26).

    50 Zudem ergibt sich aus Artikel 2 Nummer 1 der Sechsten Richtlinie, dass ein Umsatz nur dann der Mehrwertsteuer unterliegt, wenn der Steuerpflichtige "als solcher" handelt (Urteil Régie dauphinoise, Randnr. 15).

    63 Zum Ertrag von Anlagen in Investmentfonds ist festzustellen, dass er nicht die unmittelbare Gegenleistung für Dienstleistungen darstellt, die in der Überlassung von Kapital an Dritte bestehen (vgl. Urteil Régie dauphinoise, Randnrn.

    65 Dagegen fallen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Zinsen, die eine Holdinggesellschaft als Entgelt für Darlehen an ihre Beteiligungsgesellschaften erhält, in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer, da Zinszahlungen nicht auf dem bloßen Eigentum an einem Gegenstand beruhen, sondern das Entgelt für die Überlassung von Kapital an einen Dritten darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil Régie dauphinoise, Randnr. 17).

    69 Auch die Zinsen, die an ein Unternehmen als Entgelt für Bankeinlagen oder für Anlagen in Wertpapieren wie Schatzanweisungen oder Zertifikate gezahlt werden, können nicht vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer ausgenommen werden, da sie nicht auf dem bloßen Eigentum an dem Gegenstand beruhen, sondern die Gegenleistung für die Überlassung von Kapital an einen Dritten darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil Régie dauphinoise Randnr. 17).

  • EuGH, 20.06.1996 - C-155/94

    Wellcome Trust / Kommissioners of Customs & Excise

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-77/01
    Zur Berücksichtigung des Umfangs der Verkäufe von Aktien und sonstigen Wertpapieren verweist die EDM auf das Urteil vom 20. Juni 1996 in der Rechtssache C-155/94 (Wellcome Trust, Slg. 1996, I-3013).

    37 Angesichts der Art der Tätigkeiten der EDM und insbesondere im Hinblick darauf, dass der geschäftliche Charakter von Tätigkeiten im Sinne des Artikels 13 Teil B Buchstabe d der Sechsten Richtlinie nur im Ausnahmefall anerkannt sei (vgl. Urteile Wellcome Trust, Randnr. 35, und Harnas & Helm, Randnr. 16), könne nicht angenommen werden, dass die Darlehen und die Aktienverkäufe stets nur im außergeschäftlichen Bereich der Holdinggesellschaft lägen.

    Wenn derartige Tätigkeiten als solche keine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Richtlinie darstellen, muss dasselbe auch für die Veräußerung solcher Beteiligungen gelten (vgl. Urteile Wellcome Trust, Randnr. 33, und vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache C-442/01, KapHag, Slg. 2003, I-6851, Randnrn.

    60 Folglich ist hinsichtlich der Tätigkeiten eines Unternehmens, die im bloßen Verkauf von Aktien und sonstigen Wertpapieren wie etwa Beteiligungen an Investmentfonds bestehen, anzunehmen, dass sich das Unternehmen insoweit wie ein privater Anleger auf die Verwaltung eines Wertpapiervermögens beschränkt (vgl. Urteil Wellcome Trust, Randnr. 36).

    61 In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass es für die Unterscheidung zwischen der nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallenden Tätigkeit eines privaten Anlegers und der Tätigkeit eines Anlegers, dessen Umsätze eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen, weder auf den Umfang eines Aktienverkaufs noch auf die Hinzuziehung von Beratungsgesellschaften im Rahmen eines solchen Verkaufs ankommen kann (vgl. Urteil Wellcome Trust, Randnr.37).

  • EuGH, 14.11.2000 - C-142/99

    Floridienne und Berginvest

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-77/01
    31 Sie verweist hierzu auf das Urteil vom 14. November 2000 in der Rechtssache C-142/99 (Floridienne und Berginvest, Slg. 2000, I-9567), in dem der Gerichtshof für Recht erkannt habe, dass Zinsen, die Tochtergesellschaften an eine Holdinggesellschaft für ihnen von dieser gewährte Darlehen zahlten, im Nenner des Bruchs, der zur Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs diene, unberücksichtigt bleiben müssten, wenn diese Darlehensumsätze keine wirtschaftliche Tätigkeit der Holdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie darstellten.

    36 Was die Darlehenszinsen angehe, sei die Verzinsung in den Darlehensverträgen vorgesehen und richte sich nach der Höhe des Darlehens, anders als bei Dividenden, bei denen kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen ihrer Auszahlung und dem Wert der erbrachten Dienstleistung bestehe (vgl. Urteil Floridienne und Berginvest, Randnr. 14).

    43 Zur ersten Gruppe macht die Kommission geltend, wenn das vorlegende Gericht annehme, die finanziellen Tätigkeiten der EDM seien im Rahmen eines Unternehmensziels oder zu einem geschäftlichen Zweck erfolgt, fielen sie zwar in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer (vgl. Urteil Floridienne und Berginvest, Randnr. 28), seien aber von dieser befreit.

    49 Hierzu hat der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass nur Zahlungen, die die Gegenleistung für einen Umsatz oder eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen, in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallen und dass dies nicht auf Zahlungen zutrifft, die auf dem bloßen Eigentum an einem Gegenstand beruhen (vgl. Urteile vom 22. Juni 1993 in der Rechtssache C-333/91, Sofitam, Slg. 1993, I-3513, Randnr. 13, Régie dauphinoise, Randnr. 17, sowie Floridienne und Berginvest, Randnr. 26).

    Der bloße Erwerb von Beteiligungen an anderen Unternehmen stellt nämlich keine Nutzung eines Gegenstands zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen dar, da eine etwaige Dividende als Ergebnis dieser Beteiligung auf dem bloßen Eigentum an dem Gegenstand beruht und keine Gegenleistung für eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Sechsten Richtlinie ist (vgl. Urteile Harnas & Helm, Randnr. 15, und Floridienne und Berginvest, Randnr. 21).

  • EuGH, 06.02.1997 - C-80/95

    Harnas & Helm /Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-77/01
    Im Übrigen seien diese Darlehen Zwangsanleihen ähnlich bzw. hätten die gleiche Rechtsnatur wie diese und seien daher als "Hilfsumsätze" anzusehen (Urteil vom 6. Februar 1997 in der Rechtssache C-80/95, Harnas & Helm, Slg. 1997, I-745).

    37 Angesichts der Art der Tätigkeiten der EDM und insbesondere im Hinblick darauf, dass der geschäftliche Charakter von Tätigkeiten im Sinne des Artikels 13 Teil B Buchstabe d der Sechsten Richtlinie nur im Ausnahmefall anerkannt sei (vgl. Urteile Wellcome Trust, Randnr. 35, und Harnas & Helm, Randnr. 16), könne nicht angenommen werden, dass die Darlehen und die Aktienverkäufe stets nur im außergeschäftlichen Bereich der Holdinggesellschaft lägen.

    Der bloße Erwerb von Beteiligungen an anderen Unternehmen stellt nämlich keine Nutzung eines Gegenstands zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen dar, da eine etwaige Dividende als Ergebnis dieser Beteiligung auf dem bloßen Eigentum an dem Gegenstand beruht und keine Gegenleistung für eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Sechsten Richtlinie ist (vgl. Urteile Harnas & Helm, Randnr. 15, und Floridienne und Berginvest, Randnr. 21).

  • EuGH, 04.12.1990 - C-186/89

    Van Tiem / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-77/01
    47 Zunächst ist daran zu erinnern, dass Artikel 4 der Sechsten Richtlinie zwar der Mehrwertsteuer einen sehr weiten Anwendungsbereich zuweist (vgl. Urteil vom 4. Dezember 1990 in der Rechtssache C-186/89, Van Tiem, Slg. 1990, I-4363, Randnr. 17), aber lediglich Tätigkeiten mit wirtschaftlichem Charakter betrifft (vgl. Urteil Régie dauphinoise, Randnr. 15).

    Dieser Begriff "Nutzung" bezieht sich entsprechend den Erfordernissen des Grundsatzes der Neutralität des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems auf alle Vorgänge ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform (vgl. Urteile Van Tiem, Randnr. 18, und Régie dauphinoise, Randnr. 15).

  • EuGH, 22.06.1993 - C-333/91

    Sofitam / Ministre chargé du Budget

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-77/01
    49 Hierzu hat der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass nur Zahlungen, die die Gegenleistung für einen Umsatz oder eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen, in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallen und dass dies nicht auf Zahlungen zutrifft, die auf dem bloßen Eigentum an einem Gegenstand beruhen (vgl. Urteile vom 22. Juni 1993 in der Rechtssache C-333/91, Sofitam, Slg. 1993, I-3513, Randnr. 13, Régie dauphinoise, Randnr. 17, sowie Floridienne und Berginvest, Randnr. 26).

    54 Dazu ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass Umsätze, die nicht in den Anwendungsbereich der Sechsten Richtlinie fallen und für die daher kein Vorsteuerabzugsrecht besteht, bei der Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs im Sinne der Artikel 17 und 19 der Sechsten Richtlinie unberücksichtigt bleiben müssen, da andernfalls der Zweck der völligen Neutralität, die das gemeinsame Mehrwertsteuersystem garantiert, vereitelt würde (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile Sofitam, Randnrn.

  • EuGH, 27.09.2001 - C-16/00

    Cibo Participations

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-77/01
    13 und 14, sowie vom 27. September 2001 in der Rechtssache C-16/00, Cibo Participations, Slg. 2001, I-6663, Randnr. 44).
  • EuGH, 26.06.2003 - C-305/01

    MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-77/01
    Folglich sind solche Anlagen keine Dienstleistung "gegen Entgelt" im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Sechsten Richtlinie und fallen deshalb ebenfalls nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer (vgl. in diesem Sinne Urteil von 26 Juni 2003 in der Rechtssache C-305/01, MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring, Slg. 2003, I-6729, Randnr. 47).
  • EuGH, 26.06.2003 - C-442/01

    KapHag

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-77/01
    Wenn derartige Tätigkeiten als solche keine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Richtlinie darstellen, muss dasselbe auch für die Veräußerung solcher Beteiligungen gelten (vgl. Urteile Wellcome Trust, Randnr. 33, und vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache C-442/01, KapHag, Slg. 2003, I-6851, Randnrn.
  • EGMR, 21.02.1990 - 11855/85

    H?KANSSON AND STURESSON v. SWEDEN

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-77/01
    12 Nach portugiesischem Recht ist ein "Zusammenschluss" ein "Vertrag, durch den sich zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, verpflichten, zur Erreichung eines ... Zweckes gemeinsam eine bestimmte Tätigkeit auszuüben oder einen bestimmten Beitrag zu leisten"; als Zweck ist u. a. das Schürfen oder der Abbau von Bodenschätzen aufgeführt (Artikel 1 und 2 des Decreto-lei Nr. 231/81 vom 28. Juli 1981, Diário da República I, Serie A, Nr. 171, vom 28. Juli 1981).
  • BFH, 19.01.2016 - XI R 38/12

    Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding; Organschaft: GmbH & Co. KG als

    Jedoch fallen die Zinsen, die die Klägerin als Entgelt für Darlehen an ihre Tochtergesellschaften erhielt, in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer, weil sie nicht auf dem bloßen Eigentum an einem Gegenstand beruhen, sondern das Entgelt für die Überlassung von Kapital an die Tochtergesellschaften darstellen (vgl. EuGH-Urteil EDM vom 29. April 2004 C-77/01, EU:C:2004:243, BFH/NV Beilage 2004, 259, Rz 65 ff.).

    Auch die Zinsen, die an die Klägerin als Entgelt für Kapitalanlagen gezahlt wurden, können nicht vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer ausgenommen werden, da sie nicht auf dem bloßen Eigentum an dem Gegenstand beruhen, sondern die Gegenleistung für die Überlassung von Kapital an die Bank darstellen (vgl. EuGH-Urteil EDM, EU:C:2004:243, BFH/NV Beilage 2004, 259, Rz 69).

    bb) Auch reicht der Umstand, dass die Hilfsumsätze höher sind als die Umsätze aus der Haupttätigkeit, allein nicht aus, um ihre Einordnung als Hilfsumsätze auszuschließen (vgl. EuGH-Urteil EDM, EU:C:2004:243, BFH/NV Beilage 2004, 259, Rz 77), soweit Gegenstände oder Dienstleistungen, die der Mehrwertsteuer unterliegen, nicht oder nur in sehr geringem Umfang für diese Umsätze verwendet werden (vgl. EuGH-Urteil EDM, EU:C:2004:243, BFH/NV Beilage 2004, 259, Rz 76 und 78).

  • BFH, 14.12.2023 - V R 30/21

    Kein Zwischenurteil gemäß § 99 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bei

    Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) EDM vom 29.04.2004 - C-77/01, EU:C:2004:243 entspreche die Kreditvergabe im Konzern durch eine Holdinggesellschaft schon für sich genommen dem Bild gewerblicher Tätigkeit.

    Dem EuGH-Urteil EDM vom 29.04.2004 - C-77/01, EU:C:2004:243 sei nicht zu entnehmen, dass bei entgeltlichen Darlehensvergaben durch eine Holding an Beteiligungsgesellschaften auf jeden Fall ein eigenständiger wirtschaftlicher Bereich vorliege.

    b) Das FG wird weiter zu beachten haben, dass nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls eine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegen kann, wenn ein Unternehmen Mittel, die Teil seines Vermögens sind, einsetzt, um Dienstleistungen zu erbringen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen, wie etwa die Gewährung verzinslicher Darlehen durch eine Holdinggesellschaft an ihre Beteiligungsgesellschaften, gleich, ob diese Darlehen als wirtschaftliche Unterstützung der Beteiligungsgesellschaften, als Anlage von Finanzüberschüssen oder aus anderen Gründen gewährt werden (EuGH-Urteil EDM vom 29.04.2004 - C-77/01, EU:C:2004:243, Antwort 1 für eine Situation wie der des dortigen Ausgangsrechtsstreits und Rz 68).

  • BFH, 26.04.2012 - V R 2/11

    Zur Unternehmereigenschaft beim Verkauf von Gegenständen über "ebay" - Auslegung

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass Art. 4 der Richtlinie 77/388/EWG der Mehrwertsteuer einen sehr breiten Anwendungsbereich zuweist (EuGH-Urteile vom 4. Dezember 1990 C-186/89, Van Tiem, Slg. 1990, I-4363 Rdnr. 17; vom 29. April 2004 C-77/01, EDM, Slg. 2004, I-4295 Rdnr. 47).

    Derartige Vorgänge können nämlich als solche grundsätzlich keine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne dieser Richtlinie darstellen" (EuGH-Urteile Slaby und Kuæ in DStRE 2011, 1417 Rdnr. 45; EDM in Slg. 2004, I-4295 Rdnr. 58, und vom 21. Oktober 2004 C-8/03, BBL, Slg. 2004, I-10157 Rdnr. 39).

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Rechtsprechung
   EuGH, 29.04.2004 - C-308/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,1666
EuGH, 29.04.2004 - C-308/01 (https://dejure.org/2004,1666)
EuGH, Entscheidung vom 29.04.2004 - C-308/01 (https://dejure.org/2004,1666)
EuGH, Entscheidung vom 29. April 2004 - C-308/01 (https://dejure.org/2004,1666)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Versicherungsprämiensteuer - Erhöhter Satz für bestimmte Versicherungsverträge - Versicherungen im Zusammenhang mit der Vermietung oder dem Verkauf von Haushaltsgeräten - Staatliche Beihilfen

  • Europäischer Gerichtshof

    GIL Insurance u.a.

  • EU-Kommission PDF

    GIL Insurance Ltd und andere gegen Commissioners of Customs & Excise.

    1. Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Verbot, andere nationale Steuern zu erheben, die den Charakter von Umsatzsteuern haben - Begriff der Umsatzsteuern - Bedeutung - Versicherungssteuer - Ausschluss - Einführung eines dem ...

  • EU-Kommission

    GIL Insurance Ltd und andere gegen Commissioners of Customs & Excise

    Abgaben , Mehrwertsteuer

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen in Rechtsstreitigkeiten über die Erhebung einer Versicherungsprämiensteuer auf Versicherungsverträge im Zusammenhang mit der Vermietung oder dem Verkauf von Haushaltsgeräten, die mit einem höheren als dem für sonstige Versicherungsprämien geltenden Satz ...

  • Judicialis

    Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: ei... nheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage Art. 13 Teil B Buchst. a; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage Art. 27; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage Art. 33 Abs. 1; ; EGV Art. 87; ; EGV Art. 88; ; Section 31 des Value Added Tax Act (Mehrwertsteuergesetz) 1994 (Vereinigtes Königreich); ; Sections 48 bis 74 des Finance Act 1994 (Vereinigtes Königreich) Part III; ; Section 21 des Finance Act 1997 (Vereinigtes Königreich)

  • rechtsportal.de

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Versicherungsprämiensteuer - Erhöhter Satz für bestimmte Versicherungsverträge - Versicherungen im Zusammenhang mit der Vermietung oder dem Verkauf von Haushaltsgeräten - Staatliche Beihilfen]

  • datenbank.nwb.de

    Erhöhter Steuersatz für bestimmte Versicherungsumsätze im Zusammenhang mit der Vermietung oder dem Verkauf von Haushaltsgeräten zur Angleichung von Versicherungsprämiensteuer und Mehrwertsteuer

  • Der Betrieb

    Zur Umsatzsteuerbefreiung bei Versicherungsumsätzen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 13, EWGRL 388/77 Art 27, EWGRL 388/77 Art 33, Richtlinie 77/388/EWG Art 13, Richtlinie 77/388/EWG Art 27, Richtlinie 77/388/EWG Art 33, EGV Art 87 Abs 1, EGV Art 88
    Staatliche Beihilfen; Umsatzsteuer; Versicherungsprämie

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des VAT and Duties Tribunal, London - Auslegung der Artikel 27 und 33 der Richtlinie 77/388/EWG: Sechste Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2004, 1246
 
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Wird zitiert von ... (63)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 17.09.1997 - C-130/96

    Solisnor-Estaleiros Navais

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-308/01
    33 Dabei handelt es sich um folgende Merkmale: Die Mehrwertsteuer gilt ganz allgemein für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte, sie ist, unabhängig von der Anzahl der getätigten Geschäfte, proportional zum Preis dieser Gegenstände und Dienstleistungen, sie wird auf jeder Stufe der Erzeugung und des Vertriebes erhoben, und sie bezieht sich schließlich auf den Mehrwert der Gegenstände und Dienstleistungen, d. h., die bei einem Geschäft fällige Steuer wird unter Abzug der Steuer berechnet, die bei dem vorhergehenden Geschäft schon entrichtet worden ist (vgl. u. a. Urteile Bergandi, Randnr. 15, vom 7. Mai 1992 in der Rechtssache C-347/90, Bozzi, Slg. 1992, I-2947, Randnr. 12, und vom 17. September 1997 in der Rechtssache C-130/96, Solisnor-Estaleiros Navais, Slg. 1997, I-5053, Randnr. 14).

    34 Dagegen steht Artikel 33 der Sechsten Richtlinie nicht der Beibehaltung oder Einführung einer Steuer entgegen, die keines der wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer aufweist (Urteil Solisnor-Estaleiros Navais, Randnrn.

    35 Insoweit steht fest, dass eine Steuer, wie sie das vorlegende Gericht beschreibt, keine allgemeine Steuer ist, da sie nicht darauf abzielt, die Gesamtheit der wirtschaftlichen Vorgänge in dem betreffenden Mitgliedstaat zu erfassen (vgl. in diesem Sinne Urteile Solisnor-Estaleiros Navais, Randnr. 17, und vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-208/91, Beaulande, Slg. 1992, I-6709, Randnr. 16).

  • EuGH, 07.03.2002 - C-310/99

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-308/01
    69 Der Begriff der Beihilfe umfasst die von staatlichen Stellen gewährten Vorteile, die in verschiedener Form die Belastungen mindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat (vgl. u. a. Urteil vom 7. März 2002 in der Rechtssache C-310/99, Italien/Kommission, Slg. 2002, I-2289, Randnr. 51).

    72 Im Urteil Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke (Randnrn. 42 bis 54) hat der Gerichtshof in Fortführung seiner Rechtsprechung entschieden, dass die Voraussetzung der Selektivität bei einer Maßnahme nicht erfüllt ist, die zwar einen Vorteil für den Begünstigten darstellt, aber durch das Wesen oder die allgemeine Struktur des Systems, zu dem sie gehört, gerechtfertigt ist (vgl. Urteile vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73, Italien/Kommission, Slg. 1974, 709, Randnr. 33, und vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-75/97, Belgien/Kommission, Slg. 1999, I-3671, Randnr. 33).

  • EuGH, 13.02.2003 - C-409/00

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-308/01
    68 Nach Artikel 87 Absatz 1 EG muss nämlich festgestellt werden, ob eine nationale Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, "bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige" gegenüber anderen Unternehmen oder Produktionszweigen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, zu begünstigen (Urteile vom 8. November 2001 in der Rechtssache C-143/99, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke, Slg. 2001, I-8365, Randnr. 41, und vom 13. Februar 2003 in der Rechtssache C-409/00, Spanien/Kommission, Slg. 2003, I-1487, Randnr. 47).

    Ist dies der Fall, ist die betreffende Maßnahme selektiv, was Tatbestandsmerkmal des Begriffes der staatlichen Beihilfe in dieser Bestimmung ist (Urteile GEMO, Randnr. 35, und Spanien/Kommission, Randnr. 47).

  • EuGH, 03.03.1988 - 252/86

    Bergandi / Directeur général des impôts

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-308/01
    31 Nach ständiger Rechtsprechung dürfen die Mitgliedstaaten nach Artikel 33 der Sechsten Richtlinie keine Steuern, Abgaben und Gebühren einführen oder beibehalten, die den Charakter von Umsatzsteuern haben (Urteile vom 3. März 1988 in der Rechtssache 252/86, Bergandi, Slg. 1988, 1343, Randnrn.

    33 Dabei handelt es sich um folgende Merkmale: Die Mehrwertsteuer gilt ganz allgemein für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte, sie ist, unabhängig von der Anzahl der getätigten Geschäfte, proportional zum Preis dieser Gegenstände und Dienstleistungen, sie wird auf jeder Stufe der Erzeugung und des Vertriebes erhoben, und sie bezieht sich schließlich auf den Mehrwert der Gegenstände und Dienstleistungen, d. h., die bei einem Geschäft fällige Steuer wird unter Abzug der Steuer berechnet, die bei dem vorhergehenden Geschäft schon entrichtet worden ist (vgl. u. a. Urteile Bergandi, Randnr. 15, vom 7. Mai 1992 in der Rechtssache C-347/90, Bozzi, Slg. 1992, I-2947, Randnr. 12, und vom 17. September 1997 in der Rechtssache C-130/96, Solisnor-Estaleiros Navais, Slg. 1997, I-5053, Randnr. 14).

  • EuGH, 17.09.1997 - C-28/96

    Fricarnes

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-308/01
    13 und 14, vom 31. März 1992 in der Rechtssache C-200/90, Dansk Denkavit und Poulsen Trading, Slg. 1992, I-2217, Randnr. 10, und vom 17. September 1997 in der Rechtssache C-28/96, Fricarnes, Slg. 1997, I-4939, Randnr. 36).

    32 Steuern, Abgaben und Gebühren, die die wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer aufweisen, sind in jedem Fall als solche Maßnahmen anzusehen, auch wenn sie sich nicht in allen Punkten mit der Mehrwertsteuer decken (vgl. u. a. Urteil Fricarnes, Randnr. 37).

  • EuGH, 02.07.1974 - 173/73

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-308/01
    72 Im Urteil Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke (Randnrn. 42 bis 54) hat der Gerichtshof in Fortführung seiner Rechtsprechung entschieden, dass die Voraussetzung der Selektivität bei einer Maßnahme nicht erfüllt ist, die zwar einen Vorteil für den Begünstigten darstellt, aber durch das Wesen oder die allgemeine Struktur des Systems, zu dem sie gehört, gerechtfertigt ist (vgl. Urteile vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73, Italien/Kommission, Slg. 1974, 709, Randnr. 33, und vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-75/97, Belgien/Kommission, Slg. 1999, I-3671, Randnr. 33).
  • EuGH, 08.11.2001 - C-143/99

    Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-308/01
    68 Nach Artikel 87 Absatz 1 EG muss nämlich festgestellt werden, ob eine nationale Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, "bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige" gegenüber anderen Unternehmen oder Produktionszweigen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, zu begünstigen (Urteile vom 8. November 2001 in der Rechtssache C-143/99, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke, Slg. 2001, I-8365, Randnr. 41, und vom 13. Februar 2003 in der Rechtssache C-409/00, Spanien/Kommission, Slg. 2003, I-1487, Randnr. 47).
  • EuGH, 17.06.1999 - C-75/97

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-308/01
    72 Im Urteil Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke (Randnrn. 42 bis 54) hat der Gerichtshof in Fortführung seiner Rechtsprechung entschieden, dass die Voraussetzung der Selektivität bei einer Maßnahme nicht erfüllt ist, die zwar einen Vorteil für den Begünstigten darstellt, aber durch das Wesen oder die allgemeine Struktur des Systems, zu dem sie gehört, gerechtfertigt ist (vgl. Urteile vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73, Italien/Kommission, Slg. 1974, 709, Randnr. 33, und vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-75/97, Belgien/Kommission, Slg. 1999, I-3671, Randnr. 33).
  • EuGH, 20.11.2003 - C-126/01

    GEMO

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-308/01
    66 Nach ständiger Rechtsprechung definiert Artikel 87 Absatz 1 EG als grundsätzlich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen solche staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen (vgl. Urteil vom 20. November 2003 in der Rechtssache C-126/01, GEMO, Slg. 2003, I-0000, Randnr. 22, und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuGH, 31.03.1992 - C-200/90

    Dansk Denkavit und Poulsen Trading / Skatteministeriet

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-308/01
    13 und 14, vom 31. März 1992 in der Rechtssache C-200/90, Dansk Denkavit und Poulsen Trading, Slg. 1992, I-2217, Randnr. 10, und vom 17. September 1997 in der Rechtssache C-28/96, Fricarnes, Slg. 1997, I-4939, Randnr. 36).
  • EuGH, 13.07.1989 - 93/88

    Wisselink u.a. / Staatssecretaris van Financiën

  • EuGH, 16.12.1992 - C-208/91

    Beaulande / Directeur des services fiscaux de Nantes

  • EuGH, 07.05.1992 - C-347/90

    Bozzi / Cassa Nazionale di Previdenza ed Assistenza a favore degli avvocati e dei

  • EuGH, 19.12.2018 - C-374/17

    A-Brauerei - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs.

    Der Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung anerkannt, dass dem betreffenden allgemeinen Steuersystem inhärente Zwecke ein a priori selektives Steuersystem rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. April 2004, GIL Insurance u. a., C-308/01, EU:C:2004:252" Rn. 74 bis 76, sowie vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a., C-78/08 bis C-80/08, EU:C:2011:550" Rn. 64 bis 76).

    Die Verhinderung von Missbrauch kann durch das Wesen oder den Aufbau des betreffenden Systems gerechtfertigt sein (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, GIL Insurance u. a., C-308/01, EU:C:2004:252" Rn. 74).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.06.2015 - 2 S 2555/13

    Zulässigkeit einer kommunalen Übernachtungssteuer

    Dabei handelt es sich um folgende Merkmale: Die Mehrwertsteuer gilt ganz allgemein für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte, sie ist, unabhängig von der Anzahl der getätigten Geschäfte, proportional zum Preis dieser Gegenstände und Dienstleistungen, sie wird auf jeder Stufe der Erzeugung und des Vertriebes erhoben, und sie bezieht sich schließlich auf den Mehrwert der Gegenstände und Dienstleistungen, d. h., die bei einem Geschäft fällige Steuer wird unter Abzug der Steuer berechnet, die bei dem vorhergehenden Geschäft schon entrichtet worden ist (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 29.04.2004 - C-308/01 - Slg. 2004, I-4802, Rn. 33; Urteil vom 09.03.2000 - C-437/97 - Slg. 2000, I-1189, Rn. 22).
  • BFH, 23.11.2010 - V B 119/09

    Kein Abzug der Versicherungsteuer als Vorsteuer

    Der EuGH hat schließlich im Urteil vom 29. April 2004 C-308/01, Gil Insurance Ltd. (BFH/NV Beilage 2004, 237 Rdnrn. 33, 35) die englische Versicherungsprämiensteuer nicht als Mehrwertsteuer im Sinne der Richtlinie 77/388/EWG angesehen.
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Rechtsprechung
   BFH, 26.02.2004 - XI R 62/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,1771
BFH, 26.02.2004 - XI R 62/03 (https://dejure.org/2004,1771)
BFH, Entscheidung vom 26.02.2004 - XI R 62/03 (https://dejure.org/2004,1771)
BFH, Entscheidung vom 26. Februar 2004 - XI R 62/03 (https://dejure.org/2004,1771)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer

    Zurechnung an die Prozesspartei von Fristversäumnissen, verschuldet durch Angestellte eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters auf Grund eines sogenannten Büroversehens - Pflicht zur Darlegung eines Organisationsfehlers - Konkrete Einzelanweisung eines Rechtsanwalts an ...

  • Judicialis

    FGO § 56

  • rechtsportal.de

    FGO § 56
    Wiedereinsetzung bei konkreter Einzelanweisung

  • datenbank.nwb.de

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei konkreter Einzelanweisung an Kanzleiangestellte

  • Der Betrieb

    Wiedereinsetzung nach verspäteter Klageerhebung durch Telefax ? Entschuldigung der Fristversäumnis wegen Missachtung konkreter Einzelanweisung durch sonst zuverlässige Kanzleiangestellte ? Im Allgemeinen ordnungsgemäße Büroorganisation Voraussetzung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    BFH nimmt erneut zur Fristenkontrolle Stellung

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    FGO § 56
    Organisationsmangel; Wiedereinsetzung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 205, 9
  • NJW-RR 2004, 1435
  • BB 2004, 1266
  • DB 2004, 1246
  • BStBl II 2004, 564
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 27.08.2001 - VII B 6/01

    Beschwerde - Beschwerdefrist - Zulassungsgründe - Wiedereinsetzung -

    Auszug aus BFH, 26.02.2004 - XI R 62/03
    Wie dem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. August 2001 VII B 6/01 (nicht veröffentlicht --n.v.--, juris StRE200151269) zu entnehmen sei, reiche es für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aus, dass der Prozessvertreter eine Einzelanweisung erteilt habe, die bei Befolgung die Fristwahrung sichergestellt hätte.

    Die Auffassung der Kläger stehe im Widerspruch zum BFH-Beschluss vom 27. August 2001 VII B 6/01 (n.v.).

    Das FG hat die Wiedereinsetzung in die Klagefrist zu Unrecht unter Hinweis auf den BFH-Beschluss vom 27. August 2001 VII B 6/01 (n.v.) versagt.

    Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des FG auch nicht aus dem BFH-Beschluss vom 27. August 2001 VII B 6/01 (n.v.), denn dort war die Wiedereinsetzung damit begründet worden, dass die Einzelanweisung befolgt worden sei (ebenso BFH-Beschluss vom 24. Februar 2000 VII B 132/99 n.v., juris StRE200050562).

  • BGH, 11.02.2003 - VI ZB 38/02

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist

    Auszug aus BFH, 26.02.2004 - XI R 62/03
    Mit ihrer Revision rügen die Kläger insbesondere unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH Verletzung des § 56 FGO (BGH-Beschlüsse vom 11. Februar 2003 VI ZB 38/02, Betriebs-Berater --BB-- 2003, 707; in NJW 2000, 2823).

    Einer nochmaligen Rückfrage, ob der Anweisung Folge geleistet wurde, bedarf es daher ebenso wenig wie einer Überprüfung des Sendeprotokolls durch den Rechtsanwalt oder Steuerberater (vgl. z.B. Bundesarbeitsgericht --BAG--, Urteil vom 21. September 2000 2 AZR 163/00, BAGE 95, 365; BGH-Beschlüsse vom 1. Juli 2002 II ZB 11/01, NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht --NJW-RR-- 2002, 1289, m.w.N.; vom 20. April 2000 VII ZB 11/00, Versicherungsrecht --VersR-- 2001, 214; in BB 2003, 707; vom 1. Februar 2001 I ZB 39/00, Mitteilungen der deutschen Patentanwälte 2002, 380; vom 17. Juni 1998 VIII ZB 14/98, NJW-RR 1998, 1444).

    Dies gilt auch bei der (konkreten) Anweisung, einen Schriftsatz an das Gericht per Telefax zu übermitteln (vgl. BGH in BB 2003, 707; Beschlüsse vom 23. April 1997 XII ZB 56/97, NJW 1997, 1930; in NJW 2000, 2823, m.w.N.; in NJW-RR 2002, 1289).

  • BGH, 06.07.2000 - VII ZB 4/00

    Fristversäumung aufgrund einer Einzelanweisung

    Auszug aus BFH, 26.02.2004 - XI R 62/03
    Die Kanzleiangestellte habe im Streitfall --anders als im Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 6. Juli 2000 VII ZB 4/00 (Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2000, 2823)-- die Klagefrist auch nicht im Fristenbuch gestrichen.

    Mit ihrer Revision rügen die Kläger insbesondere unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH Verletzung des § 56 FGO (BGH-Beschlüsse vom 11. Februar 2003 VI ZB 38/02, Betriebs-Berater --BB-- 2003, 707; in NJW 2000, 2823).

    Dies gilt auch bei der (konkreten) Anweisung, einen Schriftsatz an das Gericht per Telefax zu übermitteln (vgl. BGH in BB 2003, 707; Beschlüsse vom 23. April 1997 XII ZB 56/97, NJW 1997, 1930; in NJW 2000, 2823, m.w.N.; in NJW-RR 2002, 1289).

  • BGH, 01.07.2002 - II ZB 11/01

    Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax; Ausgangskontrolle;

    Auszug aus BFH, 26.02.2004 - XI R 62/03
    Einer nochmaligen Rückfrage, ob der Anweisung Folge geleistet wurde, bedarf es daher ebenso wenig wie einer Überprüfung des Sendeprotokolls durch den Rechtsanwalt oder Steuerberater (vgl. z.B. Bundesarbeitsgericht --BAG--, Urteil vom 21. September 2000 2 AZR 163/00, BAGE 95, 365; BGH-Beschlüsse vom 1. Juli 2002 II ZB 11/01, NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht --NJW-RR-- 2002, 1289, m.w.N.; vom 20. April 2000 VII ZB 11/00, Versicherungsrecht --VersR-- 2001, 214; in BB 2003, 707; vom 1. Februar 2001 I ZB 39/00, Mitteilungen der deutschen Patentanwälte 2002, 380; vom 17. Juni 1998 VIII ZB 14/98, NJW-RR 1998, 1444).

    Dies gilt auch bei der (konkreten) Anweisung, einen Schriftsatz an das Gericht per Telefax zu übermitteln (vgl. BGH in BB 2003, 707; Beschlüsse vom 23. April 1997 XII ZB 56/97, NJW 1997, 1930; in NJW 2000, 2823, m.w.N.; in NJW-RR 2002, 1289).

  • BVerfG, 02.09.2002 - 1 BvR 476/01

    Verletzung von GG Art 19 Abs 4 durch Ablehnung eines Wiedereinsetzungsantrags auf

    Auszug aus BFH, 26.02.2004 - XI R 62/03
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) gebührt bei Beurteilung der Zulässigkeit eines Wiedereinsetzungsantrags im Zweifel derjenigen Gesetzesinterpretation der Vorzug, die dem Bürger den Zugang zu den Gerichten eröffnet (vgl. z.B. BVerfG-Beschluss vom 2. September 2002 1 BvR 476/01, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2003, 74, m.w.N.).
  • BFH, 07.12.1988 - X R 80/87

    Steuerberater - Büro - Ordnungsmäßige Ausgangskontrolle - Fristenkontrollbuch -

    Auszug aus BFH, 26.02.2004 - XI R 62/03
    Ein festgestellter Organisationsmangel ist danach im Allgemeinen nicht ursächlich für die Fristversäumnis, wenn eine diesen Mangel ausgleichende konkrete Einzelanweisung an Bürobedienstete erteilt, jedoch von diesen nicht befolgt wird (BFH-Beschluss vom 4. November 1999 X B 81/99, BFH/NV 2000, 546; BFH-Urteil vom 7. Dezember 1988 X R 80/87, BFHE 155, 275, BStBl II 1989, 266, unter 3.).
  • BAG, 21.09.2000 - 2 AZR 163/00

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BFH, 26.02.2004 - XI R 62/03
    Einer nochmaligen Rückfrage, ob der Anweisung Folge geleistet wurde, bedarf es daher ebenso wenig wie einer Überprüfung des Sendeprotokolls durch den Rechtsanwalt oder Steuerberater (vgl. z.B. Bundesarbeitsgericht --BAG--, Urteil vom 21. September 2000 2 AZR 163/00, BAGE 95, 365; BGH-Beschlüsse vom 1. Juli 2002 II ZB 11/01, NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht --NJW-RR-- 2002, 1289, m.w.N.; vom 20. April 2000 VII ZB 11/00, Versicherungsrecht --VersR-- 2001, 214; in BB 2003, 707; vom 1. Februar 2001 I ZB 39/00, Mitteilungen der deutschen Patentanwälte 2002, 380; vom 17. Juni 1998 VIII ZB 14/98, NJW-RR 1998, 1444).
  • BGH, 13.04.1997 - XII ZB 56/97
    Auszug aus BFH, 26.02.2004 - XI R 62/03
    Dies gilt auch bei der (konkreten) Anweisung, einen Schriftsatz an das Gericht per Telefax zu übermitteln (vgl. BGH in BB 2003, 707; Beschlüsse vom 23. April 1997 XII ZB 56/97, NJW 1997, 1930; in NJW 2000, 2823, m.w.N.; in NJW-RR 2002, 1289).
  • BFH, 19.03.1996 - VII S 17/95

    Ursächlichkeit einer unzulänglichen Fristenkontrolle für eine Fristversäumung -

    Auszug aus BFH, 26.02.2004 - XI R 62/03
    Danach kann trotz einer konkreten, die Fristversäumnis ausschließenden Einzelanweisung Wiedereinsetzung nur bei einer ordnungsgemäß organisierten Ausgangskontrolle gewährt werden, wenn diese das Versäumnis nicht aufgedeckt hätte (BFH-Beschluss vom 19. März 1996 VII S 17/95, BFH/NV 1996, 818; bestätigt durch Beschluss vom 5. August 1997 VII B 74/97, BFH/NV 1998, 192).
  • BGH, 20.04.2000 - VII ZB 11/00

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtbeachtung einer Einzelanweisung

    Auszug aus BFH, 26.02.2004 - XI R 62/03
    Einer nochmaligen Rückfrage, ob der Anweisung Folge geleistet wurde, bedarf es daher ebenso wenig wie einer Überprüfung des Sendeprotokolls durch den Rechtsanwalt oder Steuerberater (vgl. z.B. Bundesarbeitsgericht --BAG--, Urteil vom 21. September 2000 2 AZR 163/00, BAGE 95, 365; BGH-Beschlüsse vom 1. Juli 2002 II ZB 11/01, NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht --NJW-RR-- 2002, 1289, m.w.N.; vom 20. April 2000 VII ZB 11/00, Versicherungsrecht --VersR-- 2001, 214; in BB 2003, 707; vom 1. Februar 2001 I ZB 39/00, Mitteilungen der deutschen Patentanwälte 2002, 380; vom 17. Juni 1998 VIII ZB 14/98, NJW-RR 1998, 1444).
  • BFH, 24.07.2002 - VII B 150/02

    Wiedereinsetzung; Büroversehen

  • BFH, 04.11.1999 - X B 81/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Glaubhaftmachung

  • BFH, 24.02.2000 - VII B 132/99

    Geschäftsführer - Gesamtvollstreckung - Haftung - Wiedereinsetzung -

  • BGH, 01.02.2001 - I ZB 39/00

    Verschulden des Prozeßbevollmächtigten bei Erteilung einer Einzelanweisung

  • BFH, 16.08.1999 - VIII R 9/99

    Begründung eines FG-Urteils

  • BFH, 03.08.2001 - VIII R 9/00

    Nichtzulassungsbeschwerde - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand -

  • BGH, 17.06.1998 - VIII ZB 14/98

    Verschulden bei Mißachtung einer Einzelweisung des Rechtsanwalts

  • BFH, 05.08.1997 - VII B 74/97

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Absendung eines

  • FG Niedersachsen, 20.04.2016 - 9 K 178/14

    Anerkennung der Zahlung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrags als

    Wiedereinsetzung ist auch dann zu gewähren, wenn ein Angehöriger der rechtsberatenden Berufe, in dessen Kanzlei durch organisatorische Maßnahmen im Grundsatz eine ordnungsgemäße Ausgangskontrolle gewährleistet war, einer Kanzleiangestellten, die sich als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt hat, die bei Befolgung die Fristwahrung sichergestellt hätte (BFH-Urteil vom 26. Februar 2004 XI R 62/03, BStBl. II 2004, 564).
  • BFH, 29.11.2007 - VIII B 58/07

    Nichtzulassungsbeschwerde: Vortrag und Glaubhaftmachung von Tatsachen bei einem

    Was das in der Beschwerdebegründung angegebene BFH-Urteil vom 26. Februar 2004 XI R 62/03 (BFHE 205, 9, BStBl II 2004, 564) anbelangt, so haben es die Kläger versäumt, abstrakte Rechtssätze sowohl des angegriffenen FG-Urteils als auch der vermeintlichen Divergenzentscheidung herauszuarbeiten und gegenüberzustellen.

    Soweit die Kläger die Divergenz darin zu erblicken glauben, dass das BFH-Urteil in BFHE 205, 9, BStBl II 2004, 564 insoweit nicht beachtet worden sei als darin gefordert werde, die Darlegungsanforderungen nicht zu überspannen und im Zweifel den Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen, so kann offenbleiben, ob diese Aussage des BFH überhaupt die Qualität eines entscheidungstragenden Rechtssatzes hat.

  • BFH, 12.10.2006 - II R 26/05

    Grundstückskaufvertrag; wirtschaftliches Eigentum; Rückabwicklung

    Das Verschulden der Fachangestellten seines Prozessbevollmächtigten ist ihm nicht als eigenes Verschulden zuzurechnen (vgl. BFH-Urteil vom 26. Februar 2004 XI R 62/03, BFHE 205, 9, BStBl II 2004, 564, unter II.1., m.w.N.).
  • BFH, 18.09.2006 - IX B 154/05

    Berechnung der Spekulationsfrist; Kapitalerhöhung gegen Einlage als entgeltlicher

    Dieses Versäumnis ist indes unverschuldet, denn ein Rechtsanwalt oder Steuerberater darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass ein zuverlässiger Mitarbeiter seinen konkreten Anweisungen folgt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Februar 2004 XI R 62/03, BFHE 205, 9, BStBl II 2004, 564, m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 02.09.2004 - 10 V 52/04

    Zulässigkeit der Hinzuschätzung weiterer Einnahmen bei Nichtvorlage der Bücher

    Der Verfahrensbevollmächtigte konnte diesen Verlauf nicht voraussehen und beeinflussen, ihn trifft daher kein Verschulden an der Fristversäumnis (vgl. BFH-Urteil vom 26. Februar 2004, XI R 62/03 BStBl II 2004, 564).
  • FG Niedersachsen, 30.10.2008 - 11 K 486/05

    Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Es ist zwar anerkannt, dass ein Rechtsanwalt das Versehen bzw. die Versäumnis einer zuverlässigen Kanzleiangestellten, die er durch eine konkrete Einzelanweisung mit der Absendung eines fristwahrenden Schriftsatzes betraut, nicht als eigenes Verschulden zu vertreten hat, wenn diese über den drohenden Fristablauf und die Notwendigkeit der Fristwahrung unterrichtet worden ist (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 11. Februar 2003 VI ZB 38/02, BB 2003, 707; BFH-Urteil vom 26. Februar 2004 XI R 62/03, BFHE 205, 9, BStBl II 2004, 564 - jeweils m.w.N.).

    Dieser Sichtweise steht nicht das Urteil des XI. Senats des BFH vom 26. Februar 2004 (XI R 62/03, BFHE 205, 9, BStBl II 2004, 564) entgegen.

  • BFH, 29.05.2008 - II B 68/07

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei einem Büroversehen

    Soweit die Klägerinnen vortragen, das FG sei bei den Anforderungen, die an die Darlegung eines nicht zu vertretenden Büroversehens zu stellen seien, von der Rechtsprechung des BFH --insbesondere von dem BFH-Urteil vom 26. Februar 2004 XI R 62/03 (BFHE 205, 9, BStBl II 2004, 564)-- abgewichen, fehlt es bereits an einer Gegenüberstellung voneinander abweichender tragender Rechtssätze aus der Vorentscheidung sowie aus den zitierten Entscheidungen des BFH.

    Der Sachvortrag in dem Fall, über den der BFH in BFHE 205, 9, BStBl II 2004, 564 zu entscheiden hatte und in dem sich die Aussage findet, die Darlegungsanforderungen dürften nicht überspannt werden, war jedenfalls wesentlich komplexer und substantiierter als der formelhafte Sachvortrag im Streitfall.

  • BFH, 17.06.2005 - VI R 69/04

    Wiedereinsetzung - Postausgang - Erledigungs- und Ausgangskontrolle

    b) Eine der Kanzleiangestellten X für den 9. Dezember 2004 erteilte konkrete Einzelanweisung zur sofortigen Absendung des Schriftsatzes (vgl. dazu BFH-Urteil vom 26. Februar 2004 XI R 62/03, BFHE 205, 9, BStBl II 2004, 564, m.w.N.) lässt sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen.
  • BFH, 30.07.2009 - VI R 56/08

    Wiedereinsetzung bei versäumter Klagefrist - Hinreichend substantiiertes

    Die Revision kann sich nicht mit Erfolg auf den Grundsatz berufen, dass ein Mangel der erforderlichen Fristen- und Postausgangskontrolle für die Versäumung der Frist ursächlich sein muss (Zöller/Greger, a.a.O., § 233 Rz 22, m.w.N.; BFH-Urteil vom 26. Februar 2004 XI R 62/03, BFHE 205, 9, BStBl II 2004, 564), und es an der Ursächlichkeit fehlt, wenn eine diesen Mangel ausgleichende konkrete Einzelanweisung an Bürobedienstete erteilt, aber nicht befolgt worden ist.
  • FG Düsseldorf, 22.05.2012 - 13 K 2265/11

    Erforderlichkeit der Kontrolle des Sendeberichtes bei Übersendung fristwahrender

    Einer nochmaligen Rückfrage, ob der Anweisung Folge geleistet wurde, bedarf es daher ohne besonderen Anlass ebenso wenig wie einer Überprüfung des Sendeprotokolls durch den Rechtsanwalt oder Steuerberater (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19.3.1996 VII S 17/95, BFH/NV 1996, 818; vom 22.4.2004 VII B 369/03, BFH/NV 2004, 1285 sowie BFH-Urteil vom 26.2.2004 XI R 62/03, BStBl II 2004, 564 mit umfangreichen Nachweisen).
  • BFH, 27.07.2010 - IX B 174/09

    Zur Wiedereinsetzung bei Einzelanweisung des Prozessbevollmächtigten -

  • BFH, 28.05.2009 - VI R 24/07

    Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionsbegründungsfrist bei Einzelanweisung

  • BFH, 05.03.2007 - VII B 189/06

    MinÖSt: Verfolgung des Kaufpreisanspruchs nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinÖStV

  • BSG, 18.01.2006 - B 6 KA 41/05 R

    Nichteinhaltung der Revisionsfrist durch eine Kassenärztliche Vereinigung,

  • BFH, 04.08.2005 - II B 40/05

    Einheitsbewertung - Bescheid gegenüber früherem Grundstückseigentümer;

  • BFH, 25.11.2009 - II B 94/09

    Wiedereinsetzung bei unterbliebener Eintragung der Begründungsfrist in

  • BFH, 21.08.2009 - II B 184/08

    Wiedereinsetzungsvoraussetzungen bei der Fristversäumung durch eine Finanzbehörde

  • FG München, 22.11.2021 - 7 K 1778/20

    Keine Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist

  • BFH, 23.08.2004 - X B 74/03

    Mögliche Mitverursachung für das Versäumen der Frist durch

  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.06.2007 - L 9 KR 45/04

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Organisationsverschulden; Anforderungen an

  • FG Münster, 31.08.2023 - 10 K 2110/19

    Verfahrensrecht - Welche Anforderungen sind an einen Wiedereinsetzungsantrag zu

  • OVG Saarland, 27.10.2004 - 1 W 35/04

    Einstweilige Untersagung des Vollzugs einer Beförderungsentscheidung;

  • FG München, 06.09.2005 - 7 K 725/03

    Erneuter Gerichtsbescheid nach Antrag auf mündliche Verhandlung bei veränderter

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Rechtsprechung
   EuGH, 27.05.2004 - C-68/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,4539
EuGH, 27.05.2004 - C-68/03 (https://dejure.org/2004,4539)
EuGH, Entscheidung vom 27.05.2004 - C-68/03 (https://dejure.org/2004,4539)
EuGH, Entscheidung vom 27. Mai 2004 - C-68/03 (https://dejure.org/2004,4539)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 28b Teil E Absatz 3 - Vermittlungsdienste - Ort der Leistung

  • Europäischer Gerichtshof

    Lipjes

  • EU-Kommission PDF

    Staatssecretaris van Financiën gegen D. Lipjes.

    Steuerrecht - Rechtsangleichung - Mehrwertsteuer - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Dienstleistungen von Vermittlern - Bestimmung des Ortes der steuerlichen Anknüpfung durch Artikel 28b Teil E Absatz 3 der Sechsten Richtlinie - Anwendungsbereich - Zugrunde liegender ...

  • EU-Kommission

    Staatssecretaris van Financiën gegen D. Lipjes

    Abgaben , Mehrwertsteuer

  • Judicialis

    Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 28b Teil E Abs. 3

  • rechtsportal.de

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 28b Teil E Absatz 3 - Vermittlungsdienste - Ort der Leistung

  • datenbank.nwb.de

    Vermittlung, Vermittlungsleistung, Ort, Mehrwertsteuer, Umsatzsteuer, EG, Dienstleistung, Juristische Person, Unternehmer

  • Der Betrieb

    Ort der Vermittlungsleistungen richtet sich auch dann nach dem Ort des vermittelten Umsatzes, wenn der Leistungsempfänger Nichtunternehmer ist

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil des Hoge Raad der Nederlanden vom 14. Februar 2003 in dem Rechtsstreit Staatssecretaris van Financiën gegen D. Lipjes

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 28b Teil E Abs 3 Uabs 1, EWGRL 388/77 Art 8, Richtlinie 77/388/EWG Art 28b Teil E Abs 3 Uabs 1, Richtlinie 77/388/EWG Art 8
    Dienstleistung; EG; Juristische Person; Mehrwertsteuer; Ort; Umsatzsteuer; Unternehmer; Vermittlung; Vermittlungsleistung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden - Auslegung des Artikels 28b Teil E Absatz 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2004, 1246
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 26.09.1996 - C-327/94

    Dudda / Finanzamt Bergisch Gladbach

    Auszug aus EuGH, 27.05.2004 - C-68/03
    Es besteht daher kein Vorrang des Artikels 9 Absatz 1, und es stellt sich in jedem Einzelfall die Frage, ob eine der beiden Bestimmungen einschlägig ist (vgl. zum gleichartigen Verhältnis zwischen Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie Urteil vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-327/94, Dudda, Slg. 1996, I-4595, Randnrn.
  • BFH, 12.12.2012 - XI R 30/10

    Zum Leistungsort bei der Vermittlung von Mitgliedschaften in Vereinen mit Sitz im

    Zu Recht verweise die Klägerin insoweit auf das EuGH-Urteil vom 27. Mai 2004 C-68/03 --Lipjes-- (Slg. 2004, I-5879, UR 2004, 355).

    Entgegen der Auffassung des FG sei das Urteil des EuGH in der Rechtssache --Lipjes-- (Slg. 2004, I-5879, UR 2004, 355) nicht auf den Streitfall anzuwenden.

    Insoweit seien die Grundsätze des EuGH-Urteils  --Lipjes-- (Slg. 2004, I-5879, UR 2004, 355) auf den Streitfall zu übertragen.

    Es besteht insoweit kein Vorrang des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG vor Art. 28b Teil E der Richtlinie 77/388/EWG und es stellt sich in jedem Einzelfall die Frage, ob eine der beiden Bestimmungen einschlägig ist (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2004, I-5879, UR 2004, 355, Rz 16).

    bb) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, dass es nach der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 28b Teil E Abs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG für die Bestimmung des Ortes einer Vermittlungstätigkeit nicht darauf ankomme, ob der zugrunde liegende Vorgang der Mehrwertsteuer unterliege oder ob es sich um einen nicht steuerbaren Umsatz handele (Hinweis auf EuGH-Urteil in Slg. 2004, I-5879, UR 2004, 355, Rz 21; Schlussanträge des Generalanwalts Colomer vom 13. Januar 2004 --Lipjes--, Slg. 2004, I-5879, Rz 37; vgl. auch Langer in Reiß/Kraeusel/ Langer, UStG § 3a Rz 110, und Wäger in Sölch/ Ringleb, a.a.O., § 3a Rz 196).

    Denn weder Art. 28b Teil E Abs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG noch das dazu ergangene EuGH-Urteil --Lipjes-- (Slg. 2004, I-5879, UR 2004, 355) sind im Streitfall einschlägig.

    (1) Art. 28b Teil E Abs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG betrifft nur Vermittler, "die im Namen und für Rechnung Dritter handeln" (vgl. dazu EuGH-Urteil in Slg. 2004, I-5879, UR 2004, 355, Rz 3, 18).

    (2) In dem Urteil --Lipjes-- (Slg. 2004, I-5879, UR 2004, 355) hat der EuGH entschieden, Art. 28b Teil E Abs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG sei nicht so auszulegen, dass er nur Vermittlungsleistungen betreffe, deren Empfänger ein Steuerpflichtiger oder eine nicht mehrwertsteuerpflichtige juristische Person sei (Leitsatz 1).

    Diese Erwägungen --und auch die vom EuGH in Rz 21 seines Urteils in Bezug genommenen Ausführungen des Generalanwalts in Rz 36 bis 40 seiner Schlussanträge (vgl. Slg. 2004, I-5879, UR 2004, 355, 357)-- geben für den hier zu entscheidenden Streitfall nichts her.

    Daher ist das für einen besonderen Ausnahmefall ergangene EuGH-Urteil in der Rechtssache --Lipjes-- (Slg. 2004, I-5879, UR 2004, 355) nicht einschlägig (vgl. auch Petzold, UR 2004, 461, 466).

    Der Senat teilt nicht die Auffassung der Klägerin, nach dem EuGH-Urteil --Lipjes-- (Slg. 2004, I-5879, UR 2004, 355) umfasse der Begriff "Umsatz" in § 4 Nr. 5 Buchst. c UStG und in § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten.

  • BFH, 08.09.2011 - V R 42/10

    Leistungsort für Anzahlungen bei grundstücksbezogenen Vermittlungsleistungen -

    bb) Vermittlungsleistungen i.S. des Art. 28b Teil E Abs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG werden an dem Ort ausgeführt, an dem die zugrunde liegenden Umsätze ausgeführt werden (vgl. EuGH-Urteil vom 27. Mai 2004 C-68/03, Lipjes, Slg. 2004, I-5879, BFH/NV Beilage 2004, 364).
  • BFH, 15.02.2017 - XI R 21/15

    Zur Steuerbarkeit der Umsätze eines selbständigen Sportwettvermittlers an einen

    Es besteht insoweit kein Vorrang des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG vor Art. 28b Teil E der Richtlinie 77/388/EWG und es stellt sich in jedem Einzelfall die Frage, ob eine der beiden Bestimmungen einschlägig ist (EuGH-Urteil Lipjes vom 27. Mai 2004 C-68/03, EU:C:2004:325, UR 2004, 355, Rz 16).
  • FG Niedersachsen, 02.09.2010 - 5 K 95/06

    Steuerbarkeit von Provisionserlösen im Inland i.R.e. Mitgliederwerbung zugunsten

    Zu Recht verweist die Klägerin auf die EuGH-Rechtssprechung, insbesondere das Urteil vom 27.05.2004 (C-68/03, UR 2004, 355 - Lipjes - ).

    Diese Auffassung entspricht der Rechtssprechung des EuGH, der in der Rechtssache Lipjes (EuGH-Urteil vom 27.05.2004 - C-68/03 - Lipjes , UR 2004, 355 Tz. 21) wie folgt formuliert:.

    30 Entscheidend ist die daraus folgende Feststellung des EuGH, dass die Vermittlungstätigkeit einen eigenen Gehalt hat und gesondert und unabhängig von der Tätigkeit besteuert wird, der es dient (vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts Colomer , EuGH vom 13.01.2004 - C-68/03, Lipjes , Textziffer 37, UR 2004, 357, Fußnote 1; Leonard /Bunjes/Geist, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, 9. Auflage, § 3 a Rz. 24 m.w.N.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2010 - C-285/09

    R. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28c Teil A Buchst. a -

    Vgl. auch die Schlussanträge von Generalanwältin Kokott vom 10. November 2005 in dieser Rechtssache, Nrn. 23 und 24, sowie die Schlussanträge von Generalanwalt Ruiz-Jarabo in der Rechtssache Lipjes (Urteil vom 27. Mai 2004, C-68/03, Slg. 2004, I-5879, Nr. 25).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2005 - C-41/04

    Levob Verzekeringen und OV Bank - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

    20), vom 25. Januar 2001 in der Rechtssache C-429/97 (Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-637, Randnr. 41) und vom 27. Mai 2004 in der Rechtssache C-68/03 (Lipjes, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 16, betreffend das Verhältnis von Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 28b Teil E der Sechsten Richtlinie).
  • FG Hamburg, 21.08.2007 - 6 K 253/05

    Umsatzsteuer: Ort der sonstigen Leistungen von Personalberatern

    Denn gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 4 UStG, der nach richtlinienkonformem Verständnis (vgl. EuGH-Urteil vom 27.05.2004 C-68/03) auch die Vermittlung nicht steuerbarer Umsätze erfasse, würden Vermittlungsleistungen an dem Ort erbracht, an dem der vermittelte Umsatz - hier: die Anstellung eines Kandidaten - ausgeführt werde.
  • FG Düsseldorf, 12.09.2014 - 1 K 4272/11

    Umsatzsteuerbarkeit des anlässlich eines Transfers eines Berufsfußballspielers an

    Auf die Frage, ob § 3a Abs. 2 Nr. 4 UStG 2005 auch dann erfüllt ist, wenn der vermittelte Umsatz nicht steuerbar ist, weil er einen Leistungsaustausch zwischen Privatpersonen betrifft (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 27.05.2004 C-68/03 -Lipjes-, in Slg. 2004, I-5879, UR 2004, 355), kommt es bei der Vermittlung eines Arbeitsvertrages daher nicht an.
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2005 - C-472/03

    Arthur Andersen

    27 - Vgl. in diesem Sinne, in einem anderen Zusammenhang, Nrn. 36 und 37 der Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache Lipjes (Urteil vom 27. Mai 2004 in der Rechtssache C-68/03, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) zum eigenen Gehalt der Maklertätigkeit, auf die in Randnr. 21 des Urteils verwiesen wird.
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2004 - C-412/03

    Hotel Scandic Gåsabäck

    11 - Ähnliche Formulierungen habe ich jeweils in den Nrn. 33 und 38 der Schlussanträge vom 13. Januar und 25. März 2004 in den Rechtssachen verwendet, die zu den Urteilen vom 27. Mai 2004 in der Rechtssache C-68/03 (Lipjes) und vom 16. September 2004 in der Rechtssache C-382/02 (Cimber Air) geführt haben, die beide noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht sind.
  • FG Hamburg, 21.08.2007 - 6 K 253/06

    Anfallen einer Umsatzsteuer auf sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Suche

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