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   FG Münster, 05.07.2005 - 15 K 1114/99 F, EW   

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FG Münster, 05.07.2005 - 15 K 1114/99 F, EW (https://dejure.org/2005,2536)
FG Münster, Entscheidung vom 05.07.2005 - 15 K 1114/99 F, EW (https://dejure.org/2005,2536)
FG Münster, Entscheidung vom 05. Juli 2005 - 15 K 1114/99 F, EW (https://dejure.org/2005,2536)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vereinbarkeit von § 20 Abs. 2 , Abs. 3 AStG mit Europarecht, Niederlassungfreiheit, Kapitalverkehrsfreiheit (Vorlage an den EuGH)

  • rechtsportal.de

    Vereinbarkeit von § 20 Abs. 2 , Abs. 3 AStG mit Europarecht, Niederlassungfreiheit, Kapitalverkehrsfreiheit (Vorlage an den EuGH)

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Europarecht, Außensteuergesetz - Vereinbarkeit von § 20 Abs. 2, Abs. 3 AStG mit Europarecht, Niederlassungfreiheit, Kapitalverkehrsfreiheit (Vorlage an den EuGH)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Verstoßen Vorschriften des Außensteuergesetzes gegen EU-Recht?

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Außensteuerrecht EU-Rechts-widrig?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Außensteuerrecht EU-Rechts-widrig?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vermeidung der Doppelbesteuerung für angefallene Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter durch die Anrechnung der auf diese Einkünfte erhobenen ausländischen Steuer; Prüfung der Betriebsstättenvoraussetzungen bei Personengesellschaften; Zurechnung der von einer ...

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 1512
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 11.03.2004 - C-9/02

    DIE FRANZÖSISCHEN STEUERVORSCHRIFTEN, NACH DENEN LATENTE WERTSTEIGERUNGEN ALLEIN

    Auszug aus FG Münster, 05.07.2005 - 15 K 1114/99
    Zwar fallen die direkten Steuern als solche nicht unter die Regelungszuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft (vgl. EuGH-Urteil vom 11.03.2004, C-9/02, in BFH/NV 2004, Beilage 3, Seite 211, Rdn. 44).

    Die in Art. 52 EGV statuierte Niederlassungsfreiheit umfasst nach der Rechtsprechung des EuGH das Recht für die Staatsangehörigen der Mitgliedsstaaten zur Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten nach den gleichen Bestimmungen, wie sie der Niederlassungsstaat für dessen Angehörigen festgelegt hat (EuGH-Urteile vom 13.04.2000, C-251/98, in EuGHE I, 2000, 2822, Rdn. 27, und vom 11.03.2004, C-9/02, a.a.O., Rdn. 42).

    Die Grundfreiheiten verbieten auch die Diskriminierung grenzüberschreitender bzw. ausländischer Aktivitäten von Inländern im Vergleich zu rein inländischen Aktivitäten derselben Personen, d.h. die Grundfreiheiten schützen auch die grenzüberschreitende ausländische Wirtschaftstätigkeit von Inländern vor steuerlicher Benachteiligung durch ihren Herkunftsstaat im Inland (vgl. dazu EuGH-Urteile vom 16.07.1998, C-264/96, in EuGHE I, 1998, 4995 = HFR 1998, 861, Rdn. 21, und vom 11.03.2004, C-9/02, a.a.O., Rdn. 45, und vom 14.12.2000, in EuGHE I, 2000, 11779 = BFH/NV 2003, Beilage 2, Seite 98, C-324/00, Rdn. 32).

    Allerdings ist nach der Rechtsprechung des EuGH eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit zulässig, wenn die Beschränkung ein legitimes Ziel verfolgt, das mit dem EG-Vertrag vereinbar ist und zwingenden Gründen des Allgemeininteresses dient, zur Erreichung dieses Ziels geeignet ist und nicht über die zur Erreichung eines Ziels erforderlichen Maßnahmen hinausgeht (vgl. EuGH-Urteile vom 11.03.2004, C-9/02, a.a.O., Rdn. 49, und vom 21.11.2002, C-436/00, in EuGHE I 2002, 10829 = BFH/NV 20003, Beilage 3, Seite 400, Rdn. 49, und vom 12.12.2002, C-324/00, a.a.O., Rdn. 33).

    Nach ständiger Rechtsprechung der EuGH rechtfertigt aber der Verlust von Steuereinnahmen nicht die Beschränkung von Grundfreiheiten (vgl. Urteil vom 11.03.2004, C-9/02, a.a.O., Rdn. 60 m.w.N.).

    Das Prinzip der Wirksamkeit der steuerlichen Kontrolle rechtfertigt zwar verfahrensrechtliche, aber keine materiellrechtlichen Beschränkungsregelungen (vgl. EuGH-Urteil vom 11.03.2004, C-9/02, a.a.O., Rdn. 49 ff).

    Auch der Grundsatz der Kohärenz (vgl. dazu EuGH-Urteile vom 11.03.2004, C-9/02, a.a.O., Rdn. 62, und vom 15.07.2004, C-315/02, a.a.O., Rdn. 35) dürfte die Regelung in § 20 Abs. 2 und Abs. 3 AStG nicht rechtfertigen.

  • EuGH, 21.11.2002 - C-436/00

    X und Y

    Auszug aus FG Münster, 05.07.2005 - 15 K 1114/99
    Allerdings ist nach der Rechtsprechung des EuGH eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit zulässig, wenn die Beschränkung ein legitimes Ziel verfolgt, das mit dem EG-Vertrag vereinbar ist und zwingenden Gründen des Allgemeininteresses dient, zur Erreichung dieses Ziels geeignet ist und nicht über die zur Erreichung eines Ziels erforderlichen Maßnahmen hinausgeht (vgl. EuGH-Urteile vom 11.03.2004, C-9/02, a.a.O., Rdn. 49, und vom 21.11.2002, C-436/00, in EuGHE I 2002, 10829 = BFH/NV 20003, Beilage 3, Seite 400, Rdn. 49, und vom 12.12.2002, C-324/00, a.a.O., Rdn. 33).

    Insbesondere begründet die Tatsache, dass sich - wie im Streitfall - der Sitz der Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedsstaat als der Sitz der Gesellschaft befindet, noch keinen Missbrauch (vgl. EuGH Urteile vom 12.12.2002, C-324/00, a.a.O., Rdn. 37, und vom 21.11.2002, C-436/00, a.a.O., Rdn. 62).

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des EuGH ist aber darüber hinaus eine Rechtfertigung nach dem Prinzip der Kohärenz ausgeschlossen, wenn sie von der Personen- auf die Abkommensrechtsebene übertragen wird (vgl. EuGH-Urteil vom 21.11.2002, C-436/00, a.a.O., Rdn. 53).

    Die im DBA-Belgien vorgenommene Aufteilung des Besteuerungssubstrats bewirkt eine Verlagerung der Kohärenz auf die Abkommensebene mit der Folge, dass die unilaterale Abweichung von dieser Regelung durch die in § 20 Abs. 2 und 3 AStG statuierte Umschaltklausel unzulässig sein dürfte, weil das DBA-Belgien eine abschließende Regelung enthält (vgl. EuGH-Urteil vom 21.11.2002, C-436/00, a.a.O., Rdn. 53 ff; Körner, a.a.O., Tz. 1.5.).

    Wie aber bereits darlegt, rechtfertigen diese Gründe wegen Verstoßes der Regelungen in § 20 Abs. 2 und Abs. 3 AStG gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip keine Beschränkung der Grundfreiheiten in Form der Niederlassungsfreiheit und somit auch nicht eine Beschränkung der Grundfreiheit in Form der Kapitalverkehrsfreiheit (vgl. dazu EuGH-Urteil vom 21.11.2002, C-436/00, a.a.O., Rdn. 72).

  • EuGH, 12.12.2002 - C-324/00

    Lankhorst-Hohorst

    Auszug aus FG Münster, 05.07.2005 - 15 K 1114/99
    Die Grundfreiheiten verbieten auch die Diskriminierung grenzüberschreitender bzw. ausländischer Aktivitäten von Inländern im Vergleich zu rein inländischen Aktivitäten derselben Personen, d.h. die Grundfreiheiten schützen auch die grenzüberschreitende ausländische Wirtschaftstätigkeit von Inländern vor steuerlicher Benachteiligung durch ihren Herkunftsstaat im Inland (vgl. dazu EuGH-Urteile vom 16.07.1998, C-264/96, in EuGHE I, 1998, 4995 = HFR 1998, 861, Rdn. 21, und vom 11.03.2004, C-9/02, a.a.O., Rdn. 45, und vom 14.12.2000, in EuGHE I, 2000, 11779 = BFH/NV 2003, Beilage 2, Seite 98, C-324/00, Rdn. 32).

    In Anwendung dieser Grundsätze hat der EuGH beispielsweise zu der Regelung des § 8 a Abs. 1 Nr. 2 KStG in der für die Jahre 1996 bis 1998 geltenden Fassung entscheiden, dass die an den Sitz der Muttergesellschaft anknüpfende unterschiedliche Behandlungsweise der gebietsansässigen Tochtergesellschaft eine durch Art. 43 EG grundsätzlich untersagte Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstellt (Urteil vom 12.12.2002, C-324/00, a.a.O., Rdn. 32).

    Allerdings ist nach der Rechtsprechung des EuGH eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit zulässig, wenn die Beschränkung ein legitimes Ziel verfolgt, das mit dem EG-Vertrag vereinbar ist und zwingenden Gründen des Allgemeininteresses dient, zur Erreichung dieses Ziels geeignet ist und nicht über die zur Erreichung eines Ziels erforderlichen Maßnahmen hinausgeht (vgl. EuGH-Urteile vom 11.03.2004, C-9/02, a.a.O., Rdn. 49, und vom 21.11.2002, C-436/00, in EuGHE I 2002, 10829 = BFH/NV 20003, Beilage 3, Seite 400, Rdn. 49, und vom 12.12.2002, C-324/00, a.a.O., Rdn. 33).

    Insbesondere begründet die Tatsache, dass sich - wie im Streitfall - der Sitz der Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedsstaat als der Sitz der Gesellschaft befindet, noch keinen Missbrauch (vgl. EuGH Urteile vom 12.12.2002, C-324/00, a.a.O., Rdn. 37, und vom 21.11.2002, C-436/00, a.a.O., Rdn. 62).

    Auch die Wirksamkeit der steuerlichen Kontrolle (vgl. EuGH-Urteil vom 12.12.2002, C-324/00, a.a.O., Rdn. 44) vermag die Regelung des § 20 Abs. 2 und Abs. 3 AStG nach Meinung des Senats nicht zu rechtfertigen.

  • EuGH, 15.07.2004 - C-315/02

    Lenz

    Auszug aus FG Münster, 05.07.2005 - 15 K 1114/99
    Die Mitgliedsstaaten müssen aber die ihnen verbliebenen Befugnisse unter Wahrung des Gemeinschaftsrechtes, insbesondere unter Berücksichtigung der Grundfreiheiten, ausüben (vgl. EuGH-Urteil vom 15.07.2004, C-315/02, in BFH/NV 2004, Beilage 3, Seite 351, Rdn. 19).

    Auch der Grundsatz der Kohärenz (vgl. dazu EuGH-Urteile vom 11.03.2004, C-9/02, a.a.O., Rdn. 62, und vom 15.07.2004, C-315/02, a.a.O., Rdn. 35) dürfte die Regelung in § 20 Abs. 2 und Abs. 3 AStG nicht rechtfertigen.

    Fraglich ist zunächst, ob es sich bei dem in Belgien steuerpflichtigen "Coordination Centre" und deren im Inland ansässigen Gesellschaftern um unterschiedliche Steuerpflichtige im Sinne der EuGH-Rechtsprechung handelt, mit der Folge, dass deren steuerliche Belastung getrennt von einander zu betrachten wäre (vgl. EuGH-Urteil vom 15.07.2002, C-315/02, a.a.O., Rdn. 36).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteile vom 15.07.2004, C-315/02, a.a.O., Rdn. 24 ff, und vom 02.06.2005, C-174/04, a.a.O., Rdn. 35 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen) ist zwischen erlaubter Ungleichbehandlung nach Art. 73 d Abs. 1 EGV, jetzt Art. 58 Abs. 1 EG, und verbotener willkürlicher Diskriminierung nach Art. 73 d Abs. 3 EGV, jetzt Art. 58 Abs. 3 EG, zu unterscheiden.

    Nach der Entscheidung des EuGH im Urteil vom 15.07.2004, C-315/02, a.a.O., Rdn. 27 zur Auslegung der Art. 73 b und 73 d EGV ist eine steuerliche Regelung, welche eine unterschiedliche Behandlung von im Sitzstaat unbeschränkt Steuerpflichtigen danach vorsieht, ob sie die Kapitalerträge von einer im Sitzstaat oder von einer in einem anderen Mitgliedsstaat ansässigen Gesellschaft beziehen, nicht als eine die Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit rechtfertigende unterschiedliche Situation im Sinne des Art. 73 d Abs. 1 a EGV anzusehen.

  • EuGH, 02.06.2005 - C-174/04

    DAS ITALIENISCHE GESETZ, NACH DEM STIMMRECHTE AUS BETEILIGUNGEN VON MEHR ALS 2 %

    Auszug aus FG Münster, 05.07.2005 - 15 K 1114/99
    Nach der Rechtsprechung des EuGH umfasst die in Art. 73 b bis 73 d EGV, jetzt 56 bis 58 EG, statuierte Kapitalverkehrsfreiheit das Verbot, den freien Kapitalverkehr durch nationale Maßnahmen zu beschränken, die geeignet sind, einen Gebietsansässigen davon abzuhalten, in einem anderen Mitgliedsstaat Darlehen aufzunehmen oder Anlagen zu tätigen (vgl. EuGH-Urteile vom 26.09.2000, C-478/98, in EuGHE I 2000, 7887 = EWS 2000, 503, Rdn. 45, und vom 02.06.2005, C-174/04, veröffentlicht auf der Internetseite des EuGH, Rdn. 30).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteile vom 15.07.2004, C-315/02, a.a.O., Rdn. 24 ff, und vom 02.06.2005, C-174/04, a.a.O., Rdn. 35 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen) ist zwischen erlaubter Ungleichbehandlung nach Art. 73 d Abs. 1 EGV, jetzt Art. 58 Abs. 1 EG, und verbotener willkürlicher Diskriminierung nach Art. 73 d Abs. 3 EGV, jetzt Art. 58 Abs. 3 EG, zu unterscheiden.

    Zwar kann insbesondere die Missbrauchsbekämpfung bzw. die Wirksamkeit der steuerlichen Kontrolle eine Beschränkung der gemeinschaftsrechtlich gewährleisteten Grundfreiheiten rechtfertigen (vgl. dazu zuletzt EuGH-Urteil vom 02.06.2005, C-174/04, a.a.O., Rdn. 35).

  • EuGH, 05.10.2004 - C-442/02

    DER GERICHTSHOF BEANSTANDET DIE FRANZÖSISCHE REGELUNG, DIE DIE VERZINSUNG VON

    Auszug aus FG Münster, 05.07.2005 - 15 K 1114/99
    Die Niederlassungsfreiheit umfasst insbesondere das Recht, wahlweise Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften oder Agenturen nach den im Niederlassungsstaat für dessen Staatsangehörige geltenden Bedingungen einzurichten (vgl. EuGH-Urteil vom 05.10.2004, C-442/02, in EWS 2004, 505, Rdn. 10 und 11).

    Als Beschränkung der Niederlassungsfreiheit sind alle Maßnahmen zu qualifizieren, welche die Ausübung dieser Freiheit unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen (EuGH-Urteil vom 05.10.2004, C-442/02, a.a.O., Rdn. 11; Schlussantrag des Generalanwaltes Maduro vom 07.05.2005 im Verfahren C-446/03, Rdn. 35 mit Nachweisung der EuGH-Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.12.2000 - C-141/99

    AMID

    Auszug aus FG Münster, 05.07.2005 - 15 K 1114/99
    Der EuGH habe im "AMID-Urteil" vom 14.12.2000 (C-141/99) festgestellt, dass Niederlassungen in anderen Mitgliedsstaaten hinsichtlich des Verlustausgleichs nicht schlechter gestellt werden dürften als Niederlassungen im Sitzstaat des Unternehmers.

    Sie enthalten darüber hinaus aber auch das Verbot für den Herkunftsstaat, die Niederlassung seiner Staatsangehörigen in einem anderen Mitgliedsstaat zu behindern (vgl. EuGH-Urteil vom 14.12.2000, C-141/99, in EuGHE I, 2000, 11619 = BFH/NV 2001, Beilage 1, Seite 1, Rdn. 20 und 21 mit weiteren Nachweisen der EuGH-Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.09.2004 - C-319/02

    Manninen - Einkommensteuer - Steuergutschrift für von finnischen Gesellschaften

    Auszug aus FG Münster, 05.07.2005 - 15 K 1114/99
    Allerdings kann der Senat nicht ausschließen, dass der EuGH in seinem Urteil vom 07.09.2004 (C-319/02, in BFH/NV 2005, Beilage 1, Seite 1, Rdn. 43 ff.) insoweit eine differenzierende Modifizierung seiner Rechtsprechung vorgenommen hat, als dass er einen supranationalen Belastungsvergleich unter den Bedingungen der Kapitalexportneutralität mit der Folge vorgenommen hat, dass die ausländische Minderbelastung die inländische Mehrsteuer rechtfertigen könnte (vgl. Wagner in DStZ 2005, 325, Tz. 3.7).
  • EuGH, 28.01.1992 - C-204/90

    Bachmann / Belgischer Staat

    Auszug aus FG Münster, 05.07.2005 - 15 K 1114/99
    Zur Beantwortung dieser Frage hat der EuGH bisher allein auf die inländische Belastungsgleichheit abgestellt (vgl. EuGH-Urteil vom 28.01.1992, C-204/90, in EuGHE I, 1992, 249 = HFR 1993, 735, Rdn. 23).
  • EuGH, 21.09.1999 - C-307/97

    Saint-Gobain ZN

    Auszug aus FG Münster, 05.07.2005 - 15 K 1114/99
    Schließlich ist zu beachten, dass sich die Mitgliedsstaaten für nationale Beschränkungsmaßnahmen gerade nicht auf die zuvor zwischen ihnen bzw. mit Drittstaaten abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen berufen können, sofern die Ungleichbehandlung gerade auf das Doppelbesteuerungsabkommen zurückzuführen ist (vgl. EuGH-Urteil vom 21.09.1999, C-307/97, in EuGHE I, 1999, 6161 = BStBl II 1999, 844, Rdn. 56 ff).
  • EuGH, 16.07.1998 - C-264/96

    ICI

  • EuGH, 13.04.2000 - C-251/98

    Baars

  • EuGH, 15.03.1994 - C-387/92

    Banco Exterior de España / Ayuntamiento de Valencia

  • EuGH, 04.03.2004 - C-334/02

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 26.09.2000 - C-478/98

    Kommission / Belgien

  • Drs-Bund, 14.11.1991 - BT-Drs 12/1596
  • BFH, 28.04.2004 - I R 39/04

    Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen

  • EuGH, 12.05.1998 - C-336/96

    FREIZÜGIGKEIT

  • BFH, 26.02.1992 - I R 85/91

    Betriebsstätten-Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts (Art. 10 Abs. 7 S. 1

  • FG Hamburg, 29.04.2004 - VI 53/02

    Körperschaftsteuer: Europarechtswidrigkeit des § 8b Abs. 7 KStG a.F.

  • BFH, 21.10.2009 - I R 114/08

    Schlussurteil "Columbus Container Services": § 20 Abs. 2 und 3 i. V. m. §§ 7 ff.

    Es handelt sich um jenes Klageverfahren, das dem Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts (FG) Münster an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 5. Juli 2005 15 K 1114/99 F, EW (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2005, 1512) sowie dem anschließenden Urteil des EuGH vom 6. Dezember 2007 C-298/05 "Columbus Container Services" (Slg. 2007, I-10451) zugrunde lag:.

    Auf die dagegen erhobene Klage richtete das FG Münster durch seinen Beschluss in EFG 2005, 1512 gemäß Art. 234 Abs. 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) i. d. F. des Vertrages von Amsterdam zur Änderung des Vertrages über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften (EG), sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1997 Nr. C-340, 1) an den EuGH die folgende Rechtsfrage:.

    Einer (abermaligen) Vorlage an den EuGH gemäß Art. 234 Abs. 3 EG - mit anderweitiger Fragestellung als jener des FG Münster in seinem Beschluss in EFG 2005, 1512 - bedurfte es deshalb nicht (vgl. EuGH-Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81 "C. I. L. F. I. T.", EuGHE 1982, 3415, und zwar unbeschadet des EuGH-Urteils in Slg. 2007, I-10451; die darin vom EuGH gegebene Antwort resultiert ersichtlich allein aus der ihm im Rahmen des Vorabentscheidungsersuchens gestellten Frage, welche die tatbestandliche Verknüpfung zwischen § 20 Abs. 2 und 3 AStG a. F. einerseits und §§ 7 ff. AStG a. F. andererseits und die daraus abzuleitenden Konsequenzen nicht hinreichend verdeutlichte).

  • FG Münster, 11.11.2008 - 15 K 1114/99

    Rechtmäßigkeit einer gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung für 1996

    Mit Beschluss vom 05.07.2005 (in EFG 2005, 1512) legte der erkennende Senat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob es den Bestimmungen in Art. 52 EGV, jetzt Art. 43 EG, und in Art. 73 b bis 73 d EGV, jetzt Art. 56 bis 58 EG widerspreche, wenn die Regelungen in § 20 Abs. 2 und Abs. 3 AStG in der Fassung des Missbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetzes die Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter in der ausländischen Betriebsstätte eines im Inland unbeschränkt Steuerpflichtigen, die als Zwischeneinkünfte steuerpflichtig wären, falls die Betriebsstätte eine ausländische Gesellschaft wäre, entgegen dem DBA-Belgien nicht durch Freistellung der Einkünfte von der inländischen Besteuerung, sondern durch Anrechnung der auf die Einkünfte erhobenen ausländischen Ertragsteuer von der Doppelbesteuerung befreien.

    Ungeachtet des Umstandes, dass Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 DBA-Belgien in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 a 2. Halbsatz DBA-Belgien für die auf das in eine belgische Comm.V. investierte Kapital entfallende Einkünfte die Doppelbesteuerung durch Freistellung der Ausschüttung von der deutschen Steuerpflicht vermeidet (vgl. dazu auch den Vorlagebeschluss des erkennenden Senats vom 05.07.2005, a.a.O.), statuiert § 20 Abs. 2 AStG als Rechtsfolge für die von der Vorschrift erfassten Einkünfte die Vermeidung der Doppelbesteuerung allein durch die Anrechnung der auf diese Einkünfte erhobenen ausländischen Steuer.

  • FG Düsseldorf, 12.05.2006 - 18 K 5588/03

    Grenzüberschreitende doppelstöckige Personengesellschaft; Ausländische

    Höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt ist lediglich die Frage, ob in den Fällen einer doppelstöckigen Personengesellschaft über die Grenze die ausländische Personengesellschaft als mittelbare Betriebsstätte der Gesellschafter der inländischen Mutter-Personengesellschaft zugleich auch eine Betriebsstätte der inländischen Mitunternehmerschaft sein kann (vgl. dazu BFH, Urteile vom 18. Dezember 2002 I R 92/01 BFH/NV 2003, 964; vom 21. Juli 1999 I R 71/98; BFHE 190, 111, BStBl II 2000, 336; vom 26. Januar 1995 IV R 23/93, BFHE 177, 71, BStBl II 1995, 467; FG Münster, EuGH-Vorlage vom 5. Juli 2005 15 K 111/99 F, EW, EFG 2005, 1512; Knobbe-Keuk, Unternehmenssteuerrecht § 13 a III 2. a. S. 542 ff; Lange/Grützner/Kussmann/Reiß, Personengesellschaften im Steuerrecht, 5. Auflage Herne 1998, Rdnr. 2134; a.A. Reiß in Kirchof EStG, 6. Auflage Heidelberg 2006, § 16 Rn 30; § 15 Rn 420) .
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