Rechtsprechung
   EuGH, 21.09.1999 - C-307/97   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons
  • Europäischer Gerichtshof

    Saint-Gobain ZN

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Besteuerung inländischer Betriebsstätten ausländischer Kapitalgesellschaften - Gewährung des DBA-Schachtelprivilegs und der Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer - Niederlassungsfreiheit

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  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Steuervergünstigungen für ausländische Kapitalgesellschaften

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • NWB SteuerXpert START (Leitsatz)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    KStG § 2
    Unzulässige Betriebsstättendiskriminierung im Rahmen der deutschen beschränkten Körperschaftsteuerpflicht

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    BewG § 102, KStG § 26 Abs 2, EGV Art 52, EGV Art 58
    Schachtelprivileg

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 1999, I-6161
  • EuZW 2000, 16
  • DB 1999, 2037
  • BStBl II 1999, 844



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Wird zitiert von ... (122)  

  • EuGH, 13.12.2005 - C-446/03  

    Artikel 43 EG und 48 EG - Körperschaftsteuer - Konzern - Steuervorteil - Gewinne

    Mit der Niederlassungsfreiheit, die Artikel 43 EG den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zuerkennt und die für sie die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen unter den gleichen Bedingungen wie den im Recht des Niederlassungsstaats für dessen eigene Angehörigen festgelegten umfasst, ist gemäß Artikel 48 EG für die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben, das Recht verbunden, ihre Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben (vgl. Urteil vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-307/97, Saint-Gobain ZN, Slg. 1999, I-6161, Randnr. 35).
  • EuGH, 12.12.2006 - C-374/04  

    Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer -

    Hierzu ist zu bemerken, dass mit der Niederlassungsfreiheit, die Artikel 43 EG den Gemeinschaftsangehörigen zuerkennt und die für sie die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen unter den gleichen Bedingungen wie den im Mitgliedstaat der Niederlassung für dessen eigene Angehörige festgelegten umfasst, gemäß Artikel 48 EG für die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft haben, das Recht verbunden ist, ihre Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben (vgl. u. a. Urteile vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-307/97, Saint-Gobain ZN, Slg. 1999, I-6161, Randnr. 35, vom 13. Dezember 2005 in der Rechtssache C-446/03, Marks & Spencer, Slg. 2005, I-10837, Randnr. 30, sowie Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, Randnr. 41).

    Die Niederlassungsfreiheit soll somit die Inländerbehandlung im Aufnahmemitgliedstaat sichern, indem sie jede Diskriminierung aufgrund des Ortes des Sitzes der Gesellschaften verbietet (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Frankreich, Randnr. 14, und Saint-Gobain ZN, Randnr. 35).

    Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits entschieden, dass die Mitgliedstaaten in Ermangelung gemeinschaftsrechtlicher Vereinheitlichungs- oder Harmonisierungsmaßnahmen befugt bleiben, insbesondere zur Beseitigung der Doppelbesteuerung die Kriterien für die Aufteilung ihrer Steuerhoheit vertraglich oder einseitig festzulegen (Urteile Gilly, Randnrn. 24 und 30, Saint-Gobain ZN, Randnr. 57, und N, Randnr. 44).

    In diesem Zusammenhang können die Mitgliedstaaten im Rahmen bilateraler Abkommen die Anknüpfungspunkte für die Aufteilung der Steuerhoheit festlegen (vgl. Urteile Gilly, Randnrn. 24 und 30, Saint-Gobain ZN, Randnr. 57, D., Randnr. 52, und Bouanich, Randnr. 49).

  • EuGH, 12.12.2002 - C-385/00  

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Doppelbesteuerungsabkommen - Niederländische

    In diesem Zusammenhang steht es den Mitgliedstaaten frei, im Rahmen bilateraler Doppelbesteuerungsabkommen die Anknüpfungspunkte für die Aufteilung der Steuerhoheit festzulegen (Urteile Gilly, Randnrn. 24 und 30, und vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-307/97, Saint-Gobain ZN, Slg. 1999, I-6161, Randnr. 57).

    94 Bei der Ausübung der in dieser Weise aufgeteilten Steuerhoheit sind die Mitgliedstaaten jedoch verpflichtet, den Gemeinschaftsvorschriften nachzukommen (in diesem Sinne Urteil Saint-Gobain ZN, Randnr. 58) und insbesondere den Grundsatz der Inländerbehandlung von Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten und ihrer eigenen Staatsangehörigen zu wahren, die von den durch den EG-Vertrag garantierten Freiheiten Gebrauch gemacht haben.

    97 Was erstens das Vorbringen angeht, dass der Nachteil, der einem Steuerpflichtigen wie Herrn de Groot hinsichtlich der Verringerung der Steuer entstehe, zum großen Teil durch einen Progressionsvorteil ausgeglichen werde, wie der Generalanwalt am vorlegenden Gericht ausgeführt und die belgische Regierung geltend gemacht hat, so genügt die Feststellung, dass nach ständiger Rechtsprechung eine gegen eine Grundfreiheit verstoßende nachteilige steuerliche Behandlung nicht mit anderen steuerlichen Vergünstigungen gerechtfertigt werden kann, auch wenn deren Vorhandensein unterstellt wird (vgl. zur Niederlassungsfreiheit Urteile vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 270/83, Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 273, Randnr. 21, vom 27. Juni 1996 in der Rechtssache C-107/94, Asscher, Slg. 1996, I-3089, Randnr. 53, und Saint-Gobain ZN, Randnr. 54, zum freien Dienstleistungsverkehr Urteil vom 26. Oktober 1999 in der Rechtssache C-294/97, Eurowings Luftverkehr, Slg. 1999, I-7447, Randnr. 44, und zum freien Kapitalverkehr Urteil vom 6. Juni 2000 in der Rechtssache C-35/98, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 61).

    103 Was drittens das Vorbringen der belgischen Regierung angeht, dass es unverhältnismäßig wäre, wenn dem Wohnsitzstaat aufgebürdet würde, die gesamten Abzüge zu gewähren, die gebietsansässige Steuerpflichtige, die in anderen Mitgliedstaaten Einkünfte bezogen haben, verlangen könnten, auch wenn diese Einkünfte dort besteuert worden seien, ohne dass die persönliche und familiäre Situation des Steuerpflichtigen berücksichtigt worden wäre, so ist an die ständige Rechtsprechung zu erinnern, wonach der Verlust von Steuereinnahmen niemals eine Beschränkung der Ausübung einer Grundfreiheit rechtfertigen kann (Urteile vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-264/96, ICI, Slg. 1998, I-4695, Randnr. 28, und Saint-Gobain ZN, Randnr. 51).

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