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   EuGH, 26.04.2007 - C-135/05   

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https://dejure.org/2007,6351
EuGH, 26.04.2007 - C-135/05 (https://dejure.org/2007,6351)
EuGH, Entscheidung vom 26.04.2007 - C-135/05 (https://dejure.org/2007,6351)
EuGH, Entscheidung vom 26. April 2007 - C-135/05 (https://dejure.org/2007,6351)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Abfallbewirtschaftung - Richtlinien 75/442/EWG, 91/689/EWG und 1999/31/EG

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Abfallbewirtschaftung - Richtlinien 75/442/EWG, 91/689/EWG und 1999/31/EG

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Abfallbewirtschaftung - Richtlinien 75/442/EWG, 91/689/EWG und 1999/31/EG

  • EU-Kommission

    Kommission / Italien

    Angleichung der Rechtsvorschriften , Umwelt

  • Wolters Kluwer

    Vertragsverletzung der Italienischen Republik in Form des Nichtergreifens von für eine umweltfreundliche und gesundheitsschützende Abfallbewirtschaftung erforderlichen Maßnahmen; Verbot unkontrollierter Ablagerung, Ableitung und Beseitigung von Abfällen; ...

  • Judicialis

    EG Art. 226; ; Richtlinie 75/442/EWG Art. 4; ; Richtlinie 75/442/EWG Art. 8; ; Richtlinie... 75/442/EWG Art. 9; ; Richtlinie 91/689/EWG; ; Richtlinie 1999/31/EG Art. 14 Buchst. a; ; Richtlinie 1999/31/EG Art. 14 Buchst. b; ; Richtlinie 1999/31/EG Art. 14 Buchst. c

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umwelt und Verbraucher: Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Abfallbewirtschaftung - Richtlinien 75/442/EWG, 91/689/EWG und 1999/31/EG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Abfallbewirtschaftung - Richtlinien 75/442/EWG, 91/689/EWG und 1999/31/EG

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Italienische Republik, eingereicht am 23. März 2005

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen die Artikel 4, 8 und 9 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 39) in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 (ABl. L 78, S. 32) - Verstoß gegen ...

Papierfundstellen

  • NVwZ 2007, 1165
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 30.01.2002 - C-103/00

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 26.04.2007 - C-135/05
    13 und 14, vom 30. Januar 2002, Kommission/Griechenland, C-103/00, Slg. 2002, I-1147, Randnr. 23, vom 28. April 2005, Kommission/Spanien, C-157/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 19, und vom 7. Juli 2005, Kommission/Italien, C-214/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 14).
  • EuGH, 26.04.2005 - C-494/01

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

    Auszug aus EuGH, 26.04.2007 - C-135/05
    Hierzu verweist die Kommission auf die Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed in der Rechtssache Kommission/Irland (Urteil vom 26. April 2005, C-494/01, Slg. 2005, I-3331).
  • EuGH, 09.11.1999 - C-365/97

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 26.04.2007 - C-135/05
    Wohl aber legt sie die Mitgliedstaaten hinsichtlich des zu erreichenden Zieles fest, wobei sie ihnen allerdings ein Ermessen bei der Beurteilung der Erforderlichkeit solcher Maßnahmen belässt (Urteil vom 9. November 1999, Kommission/Italien, San Rocco, C-365/97, Slg. 1999, I-7773, Randnr. 67).
  • EuGH, 25.05.1982 - 96/81

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus EuGH, 26.04.2007 - C-135/05
    Sie muss dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte liefern, anhand deren er das Vorliegen der Vertragsverletzung prüfen kann, und kann sich dabei nicht auf irgendeine Vermutung stützen (Urteil vom 25. Mai 1982, Kommission/Niederlande, 96/81, Slg. 1982, 1791, Randnr. 6).
  • EuGH, 11.10.2001 - C-111/00

    Kommission / Österreich

    Auszug aus EuGH, 26.04.2007 - C-135/05
    Zunächst ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war, und dass später eingetretene Veränderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können, auch wenn sie eine korrekte Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Regelung darstellen, die Gegenstand dieser Vertragsverletzungsklage ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Oktober 2001, Kommission/Österreich, C-111/00, Slg. 2001, I-7555, Randnrn.
  • EuGH, 29.03.2007 - C-423/05

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 26.04.2007 - C-135/05
    Schließlich ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof bereits Klagen der Kommission zugelassen hat, die in ähnlichen Zusammenhängen erhoben wurden und mit denen die Kommission eben einen strukturellen und allgemeinen Verstoß eines Mitgliedstaats gegen die Art. 4, 8 und 9 der Richtlinie 75/442 (Urteil vom 6. Oktober 2005, Kommission/Griechenland, C-502/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) und einen Verstoß gegen diese Artikel sowie Art. 14 der Richtlinie 1999/31 (Urteil vom 29. März 2007, Kommission/Frankreich, C-423/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) geltend gemacht hat.
  • EuGH, 28.04.2005 - C-157/04

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 26.04.2007 - C-135/05
    13 und 14, vom 30. Januar 2002, Kommission/Griechenland, C-103/00, Slg. 2002, I-1147, Randnr. 23, vom 28. April 2005, Kommission/Spanien, C-157/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 19, und vom 7. Juli 2005, Kommission/Italien, C-214/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 14).
  • EuGH, 06.10.2005 - C-502/03

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 26.04.2007 - C-135/05
    Schließlich ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof bereits Klagen der Kommission zugelassen hat, die in ähnlichen Zusammenhängen erhoben wurden und mit denen die Kommission eben einen strukturellen und allgemeinen Verstoß eines Mitgliedstaats gegen die Art. 4, 8 und 9 der Richtlinie 75/442 (Urteil vom 6. Oktober 2005, Kommission/Griechenland, C-502/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) und einen Verstoß gegen diese Artikel sowie Art. 14 der Richtlinie 1999/31 (Urteil vom 29. März 2007, Kommission/Frankreich, C-423/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) geltend gemacht hat.
  • EuGH, 07.07.2005 - C-214/04

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 26.04.2007 - C-135/05
    13 und 14, vom 30. Januar 2002, Kommission/Griechenland, C-103/00, Slg. 2002, I-1147, Randnr. 23, vom 28. April 2005, Kommission/Spanien, C-157/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 19, und vom 7. Juli 2005, Kommission/Italien, C-214/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 14).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-378/13

    Kommission / Griechenland - 'Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 260

    Die Kommission hat nämlich wegen einer großen Zahl illegaler Abfalldeponien Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland und Italien angestrengt, die zu den Urteilen Kommission/Griechenland (C-502/03, EU:C:2005:592) und Kommission/Italien (C-135/05, EU:C:2007:250) führten.

    Der Gerichtshof stellte am 26. April 2007 im Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) fest, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 4, 8 und 9 der alten Abfallrichtlinie, aus Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie über gefährliche Abfälle und aus Art. 14 Buchst. a bis c der Deponierichtlinie verstoßen hat, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind,.

    festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass sie nicht alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um dem Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) nachzukommen, in dem festgestellt worden ist, dass die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 4, 8 und 9 der Abfallrichtlinie, aus Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie über gefährliche Abfälle und aus Art. 14 Buchst. a bis c der Deponierichtlinie verstoßen hat;.

    der Italienischen Republik aufzugeben, an die Kommission ein tageweises Zwangsgeld in Höhe von 256 819, 20 Euro für den Verzug bei der Durchführung des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) vom Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zum Tag der Durchführung des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) zu zahlen;.

    der Italienischen Republik aufzugeben, an die Kommission einen Pauschalbetrag zu zahlen, dessen Höhe sich aus der Multiplikation eines Tagessatzes von 28 089, 60 Euro mit der Zahl der Tage der Fortsetzung des Verstoßes ab dem Tag der Verkündung des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) bis zu dem Tag ergibt, an dem das Urteil in der vorliegenden Rechtssache verkündet wird;.

    Zur Umsetzung des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250).

    Gegenüber Italien erließ die Kommission wegen unzureichender Umsetzung des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) eine mit Gründen versehene Stellungnahme.

    Zur Identifizierung der Umsetzungspflichten ist der Tenor des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) nur von sehr begrenztem Nutzen, da er sich darauf beschränkt, den Text der verletzten Bestimmungen wiederzugeben.

    Die Verletzung der Art. 4 und 9 der alten Abfallrichtlinie sowie von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie über gefährliche Abfälle durch die Benutzung von Abfalldeponien, die nicht den Anforderungen dieser Bestimmungen entsprechen, hat der Gerichtshof in den Rn. 39, 42 und 43 des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) festgestellt.

    Und zweitens verweigert Italien ausdrücklich eine Stellungnahme dazu, inwieweit das Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) zu diesem Zeitpunkt umgesetzt war.(27) Folglich hat Italien es auch versäumt, die Nutzung dieser Deponien beim Fristablauf zu bestreiten.

    Die Kommission beanstandet allerdings in diesem Zusammenhang auch, dass Italien weder seine Regelungen zur Verhinderung illegaler Abfallablagerungen noch sein System der Abfallüberwachung ausreichend gestärkt habe, obwohl italienische Stellen zwischenzeitlich entsprechende Reformen zur Umsetzung des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) angekündigt hatten.

    Für diese Rüge lässt sich ins Feld führen, dass das Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) einen generellen und fortgesetzten Verstoß gegen die Bestimmungen des Abfallrechts festgestellt hat.(28) Es liegt nahe, einem solchen Verstoß mit allgemeinen Maßnahmen legislativer oder systematischer Art zu begegnen.

    Dass italienische Stellen möglicherweise vorübergehend die Auffassung vertreten haben, weitere Regelungen und systematische Kontrollmaßnahmen seien nötig, reicht allein nicht dafür aus, um zu belegen, dass solche Maßnahmen erforderlich sind, um das Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) umzusetzen.

    Sie hätten eine andere Qualität als der im Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) festgestellte allgemeine und fortgesetzte Verstoß.

    Zunächst ist zu klären, ob das Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) eine Verpflichtung zur Sanierung von stillgelegten illegalen Deponien begründet (dazu unter i) und welche Bedeutung der Richtlinie über gefährliche Abfälle in diesem Zusammenhang zukommt (dazu unter ii).

    Italien bestreitet, dass das Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) überhaupt die Sanierung geschlossener illegaler Abfalldeponien verlangt.

    Dem ist zuzugeben, dass das Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) weder im Tenor noch in den Gründen ausdrücklich feststellt, die fehlende Sanierung illegaler Deponien sei Teil der festgestellten Verstöße.

    Außerdem war nach Rn. 41 des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) für die Rüge des Verstoßes gegen Art. 8 der Abfallrichtlinie nachgewiesen, dass die italienischen Behörden nicht sichergestellt hatten, dass die Besitzer von Abfällen entweder selbst deren Beseitigung oder Verwertung durchführen oder sie einem Sammelunternehmen oder einem Unternehmen übergeben, das diese Maßnahmen unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie durchführt.

    Die Anerkennung der Umsetzung des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) im Hinblick auf die Art. 8 und 9 betrifft daher lediglich die Verletzung dieser Bestimmungen durch die unzureichende Verhinderung illegaler Deponien bzw. ihre Nutzung.

    Somit bleibt festzuhalten, dass die in dem Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) festgestellte Verletzung von Art. 4 Abs. 1 und 8 der alten Abfallrichtlinie die Verpflichtung begründet, illegale Abfalldeponien auf die Notwendigkeit einer Sanierung zu untersuchen und sie gegebenenfalls zu sanieren.

    Diesem Ergebnis entspricht es, dass Italien bereits in der Rechtssache C-135/05, aber auch im vorliegenden Verfahren durchgehend Angaben zur Sanierung von Abfalldeponien gemacht hat.

    Die Feststellung des Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie über gefährliche Abfälle im Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) ergänzt die Sanierungspflicht um spezifische Pflichten im Hinblick auf gefährliche Abfälle.

    Eine solche Liste ließe sich höchstens mittelbar aus den Verfahrensakten der Rechtssache C-135/05 rekonstruieren.

    Italien hat nämlich auf eine Frage des Gerichtshofs hin eine Liste mit 71 von der Kommission aufgelisteten Deponien vorgelegt, die nicht Gegenstand des Verfahrens in der Rechtssache C-135/05 gewesen seien.

    Die Kommission trägt nicht vor, dass diese Deponien im Verfahren zu der Rechtssache C-135/05 bezeichnet worden seien.

    Es ist daher zweifelhaft, dass insbesondere die letztgenannten Deponien von der Kommission im Verfahren der Rechtssache C-135/05 benannt worden sind.

    Die Feststellungen des Gerichtshofs im Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) zielen aber gerade nicht darauf ab, ob und wie bestimmte Deponien in diesem Verfahren namhaft gemacht wurden.

    Italien hatte nämlich in der Rechtssache C-135/05 bereits erfolglos die Allgemeinheit und Unbestimmtheit der von der Kommission behaupteten Vertragsverletzung gerügt.

    Folglich geht die Feststellung der Verletzung des Unionsrechts durch das Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250), insbesondere der Art. 4 und 8 der Abfallrichtlinie sowie von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie über gefährliche Abfälle, über die dem Gerichtshof vorgetragenen Einzelfälle hinaus.(39) Die Feststellung ist vielmehr dahin gehend zu verstehen, dass Italien über längere Zeit auf seinem gesamten Staatsgebiet nicht die notwendigen Maßnahmen ergriffen hat, um illegale Deponien zu sanieren, d. h., um die illegal abgelagerten Abfälle gemäß den genannten Bestimmungen ordnungsgemäß zu beseitigen.

    Wenn die Anwendung von Art. 260 AEUV das gleiche Maß an Bestimmtheit erfordern würde wie ein vollstreckbarer Titel, so wäre es wohl ausgeschlossen, das Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) im Hinblick auf die Sanierung von Deponien durchzusetzen.

    Für Zahlungstitel im Sinne der Art. 192 und 187 EWG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 280 und 299 AEUV) hat der Gerichtshof es sogar trotz der Möglichkeit einer Umrechnung ausgeschlossen, dass sie auf die damals noch existierenden Europäischen Rechnungseinheiten lauten, da sie nur in einer Landeswährung erfüllt werden können.(40) Wenn aber weder das Urteil noch die Verfahrensakte in der Rechtssache C-135/05 eindeutig bezeichnen, welche konkreten Deponien zu sanieren sind, erschiene eine Vollstreckung ausgeschlossen.

    Das Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) genügt im Hinblick auf die Verpflichtung zur Sanierung von Deponien diesen Anforderungen.

    Schon im Verfahren der Rechtssache C-135/05 und später im Vorverfahren der vorliegenden Rechtssache hat dieser Mitgliedstaat daher stillgelegte Deponien identifiziert, die noch saniert werden müssen.

    Außerdem stellte das Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) fest, dass Art. 14 Buchst. a bis c der Deponierichtlinie verletzt wurde.

    Auch insofern war das Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) folglich bei Ablauf der Frist noch nicht umgesetzt.

    Die Italienische Republik hat folglich dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 4, 8 und 9 der Abfallrichtlinie, Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie über gefährliche Abfälle und Art. 14 der Deponierichtlinie sowie aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass sie zum 30. September 2009, als die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme durch die Europäische Kommission gesetzte Frist ablief, nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die zur Durchführung des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) erforderlich sind.

    Da das Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) aber trotz dieser beiden Einzelfälle zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in wesentlichen Teilen immer noch nicht vollständig umgesetzt wurde, ist die Verurteilung der Italienischen Republik zur Zahlung eines Zwangsgelds ein im Prinzip angemessenes finanzielles Mittel, um sie zu veranlassen, die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die festgestellte Vertragsverletzung zu beenden und die vollständige Durchführung des Urteils zu gewährleisten.(68).

    Was die Form des Zwangsgelds angeht, stellt sich die Frage, ob das periodisch anfallende Zwangsgeld in der Form eines unveränderlichen Betrags festzusetzen ist, den die Italienische Republik so lange zahlt, bis sie das Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) vollständig umgesetzt hat.

    Wichtiger ist jedoch, dass nur die letztgenannte Vorgehensweise gewährleisten kann, dass das anfallende Zwangsgeld der weiterhin nicht vollständigen Durchführung des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) entspricht.

    Da die Italienische Republik, wie in Nr. 112 der vorliegenden Schlussanträge festgestellt, tatsächlich eingeräumt hat, dass sie den Verstoß gegen ihre Verpflichtung, das Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) durchzuführen, nicht beendet hat, dauerte diese Vertragsverletzung mehr als sieben Jahre.

    Darüber hinaus hat das Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) einen generellen und fortgesetzten Verstoß gegen abfallrechtliche Verpflichtungen festgestellt, die teilweise bereits seit dem Ablauf der Umsetzungsfrist der ersten Abfallrichtlinie galten, also seit 1977, und im Fall der Deponierichtlinie zumindest seit dem Jahr 2002.

    In beiden Bereichen sind gegenüber dem Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250), dem Ablauf der Frist der mit Gründen versehenen Stellungnahme und der Klageerhebung bedeutende Fortschritte zu erkennen.

    Nach vollständiger Erledigung der im vorliegenden Verfahren erörterten Teilverstöße gegen das Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) wäre danach kein Zwangsgeld mehr zu zahlen.

    Daher ist Italien zu verurteilen, an die Kommission auf das Konto "Eigenmittel der Europäischen Union" bis zur vollständigen Umsetzung des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) ein tägliches Zwangsgeld von 158 200 Euro zu zahlen.

    Bezogen auf die Verlesung dieser Schlussanträge, 2 687 Tage nach der Verkündung des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250), ergibt sich daraus ein Pauschalbetrag von 48 975 949 Euro.

    Wenn man darunter auch die Einsicht des Mitgliedstaats verstehen würde, dass er für eine Verletzung des Unionsrechts verantwortlich ist, könnte man Italien seine Kritik am Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) entgegenhalten.

    Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 4, 8 und 9 der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle in der durch die Richtlinie 91/156/EWG geänderten Fassung, Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle und Art. 14 der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien sowie aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass sie zum 30. September 2009, als die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme durch die Europäische Kommission gesetzte Frist ablief, nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die zur Durchführung des Urteils Kommission/Italien (C-135/05, EU:C:2007:250) erforderlich sind.

    Die Italienische Republik wird verurteilt, an die Europäische Kommission auf das Konto "Eigenmittel der Europäischen Union" bis zur vollständigen Umsetzung des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) ein tägliches Zwangsgeld von 158 200 Euro zu zahlen.

    7 - Urteil Kommission/Italien (C-135/05, EU:C:2007:250, Rn. 45).

    30 - S. 412 bis 422 der Anlagen zur Gegenerwiderung Italiens in der Rechtssache C-135/05.

    37 - Rn. 18 bis 22 des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250).

    Unter das Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) könnten solche zusätzlichen Deponien allerdings höchstens fallen, soweit sie noch aus der in diesem Urteil festgestellten allgemeinen und fortdauernden Praxis resultieren, illegale Deponien zu nutzen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-196/13

    Kommission / Italien - 'Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 260 AEUV -

    Die Kommission hat nämlich wegen einer großen Zahl illegaler Abfalldeponien Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland und Italien angestrengt, die zu den Urteilen Kommission/Griechenland (C-502/03, EU:C:2005:592) und Kommission/Italien (C-135/05, EU:C:2007:250) führten.

    Der Gerichtshof stellte am 26. April 2007 im Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) fest, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 4, 8 und 9 der alten Abfallrichtlinie, aus Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie über gefährliche Abfälle und aus Art. 14 Buchst. a bis c der Deponierichtlinie verstoßen hat, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind,.

    festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass sie nicht alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um dem Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) nachzukommen, in dem festgestellt worden ist, dass die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 4, 8 und 9 der Abfallrichtlinie, aus Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie über gefährliche Abfälle und aus Art. 14 Buchst. a bis c der Deponierichtlinie verstoßen hat;.

    der Italienischen Republik aufzugeben, an die Kommission ein tageweises Zwangsgeld in Höhe von 256 819, 20 Euro für den Verzug bei der Durchführung des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) vom Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zum Tag der Durchführung des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) zu zahlen;.

    der Italienischen Republik aufzugeben, an die Kommission einen Pauschalbetrag zu zahlen, dessen Höhe sich aus der Multiplikation eines Tagessatzes von 28 089, 60 Euro mit der Zahl der Tage der Fortsetzung des Verstoßes ab dem Tag der Verkündung des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) bis zu dem Tag ergibt, an dem das Urteil in der vorliegenden Rechtssache verkündet wird;.

    Zur Umsetzung des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250).

    Gegenüber Italien erließ die Kommission wegen unzureichender Umsetzung des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) eine mit Gründen versehene Stellungnahme.

    Zur Identifizierung der Umsetzungspflichten ist der Tenor des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) nur von sehr begrenztem Nutzen, da er sich darauf beschränkt, den Text der verletzten Bestimmungen wiederzugeben.

    Die Verletzung der Art. 4 und 9 der alten Abfallrichtlinie sowie von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie über gefährliche Abfälle durch die Benutzung von Abfalldeponien, die nicht den Anforderungen dieser Bestimmungen entsprechen, hat der Gerichtshof in den Rn. 39, 42 und 43 des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) festgestellt.

    Und zweitens verweigert Italien ausdrücklich eine Stellungnahme dazu, inwieweit das Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) zu diesem Zeitpunkt umgesetzt war.(27) Folglich hat Italien es auch versäumt, die Nutzung dieser Deponien beim Fristablauf zu bestreiten.

    Die Kommission beanstandet allerdings in diesem Zusammenhang auch, dass Italien weder seine Regelungen zur Verhinderung illegaler Abfallablagerungen noch sein System der Abfallüberwachung ausreichend gestärkt habe, obwohl italienische Stellen zwischenzeitlich entsprechende Reformen zur Umsetzung des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) angekündigt hatten.

    Für diese Rüge lässt sich ins Feld führen, dass das Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) einen generellen und fortgesetzten Verstoß gegen die Bestimmungen des Abfallrechts festgestellt hat.(28) Es liegt nahe, einem solchen Verstoß mit allgemeinen Maßnahmen legislativer oder systematischer Art zu begegnen.

    Dass italienische Stellen möglicherweise vorübergehend die Auffassung vertreten haben, weitere Regelungen und systematische Kontrollmaßnahmen seien nötig, reicht allein nicht dafür aus, um zu belegen, dass solche Maßnahmen erforderlich sind, um das Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) umzusetzen.

    Sie hätten eine andere Qualität als der im Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) festgestellte allgemeine und fortgesetzte Verstoß.

    Zunächst ist zu klären, ob das Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) eine Verpflichtung zur Sanierung von stillgelegten illegalen Deponien begründet (dazu unter i) und welche Bedeutung der Richtlinie über gefährliche Abfälle in diesem Zusammenhang zukommt (dazu unter ii).

    Italien bestreitet, dass das Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) überhaupt die Sanierung geschlossener illegaler Abfalldeponien verlangt.

    Dem ist zuzugeben, dass das Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) weder im Tenor noch in den Gründen ausdrücklich feststellt, die fehlende Sanierung illegaler Deponien sei Teil der festgestellten Verstöße.

    Außerdem war nach Rn. 41 des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) für die Rüge des Verstoßes gegen Art. 8 der Abfallrichtlinie nachgewiesen, dass die italienischen Behörden nicht sichergestellt hatten, dass die Besitzer von Abfällen entweder selbst deren Beseitigung oder Verwertung durchführen oder sie einem Sammelunternehmen oder einem Unternehmen übergeben, das diese Maßnahmen unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie durchführt.

    Die Anerkennung der Umsetzung des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) im Hinblick auf die Art. 8 und 9 betrifft daher lediglich die Verletzung dieser Bestimmungen durch die unzureichende Verhinderung illegaler Deponien bzw. ihre Nutzung.

    Somit bleibt festzuhalten, dass die in dem Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) festgestellte Verletzung von Art. 4 Abs. 1 und 8 der alten Abfallrichtlinie die Verpflichtung begründet, illegale Abfalldeponien auf die Notwendigkeit einer Sanierung zu untersuchen und sie gegebenenfalls zu sanieren.

    Diesem Ergebnis entspricht es, dass Italien bereits in der Rechtssache C-135/05, aber auch im vorliegenden Verfahren durchgehend Angaben zur Sanierung von Abfalldeponien gemacht hat.

    Die Feststellung des Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie über gefährliche Abfälle im Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) ergänzt die Sanierungspflicht um spezifische Pflichten im Hinblick auf gefährliche Abfälle.

    Eine solche Liste ließe sich höchstens mittelbar aus den Verfahrensakten der Rechtssache C-135/05 rekonstruieren.

    Italien hat nämlich auf eine Frage des Gerichtshofs hin eine Liste mit 71 von der Kommission aufgelisteten Deponien vorgelegt, die nicht Gegenstand des Verfahrens in der Rechtssache C-135/05 gewesen seien.

    Die Kommission trägt nicht vor, dass diese Deponien im Verfahren zu der Rechtssache C-135/05 bezeichnet worden seien.

    Es ist daher zweifelhaft, dass insbesondere die letztgenannten Deponien von der Kommission im Verfahren der Rechtssache C-135/05 benannt worden sind.

    Die Feststellungen des Gerichtshofs im Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) zielen aber gerade nicht darauf ab, ob und wie bestimmte Deponien in diesem Verfahren namhaft gemacht wurden.

    Italien hatte nämlich in der Rechtssache C-135/05 bereits erfolglos die Allgemeinheit und Unbestimmtheit der von der Kommission behaupteten Vertragsverletzung gerügt.

    Folglich geht die Feststellung der Verletzung des Unionsrechts durch das Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250), insbesondere der Art. 4 und 8 der Abfallrichtlinie sowie von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie über gefährliche Abfälle, über die dem Gerichtshof vorgetragenen Einzelfälle hinaus.(39) Die Feststellung ist vielmehr dahin gehend zu verstehen, dass Italien über längere Zeit auf seinem gesamten Staatsgebiet nicht die notwendigen Maßnahmen ergriffen hat, um illegale Deponien zu sanieren, d. h., um die illegal abgelagerten Abfälle gemäß den genannten Bestimmungen ordnungsgemäß zu beseitigen.

    Wenn die Anwendung von Art. 260 AEUV das gleiche Maß an Bestimmtheit erfordern würde wie ein vollstreckbarer Titel, so wäre es wohl ausgeschlossen, das Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) im Hinblick auf die Sanierung von Deponien durchzusetzen.

    Für Zahlungstitel im Sinne der Art. 192 und 187 EWG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 280 und 299 AEUV) hat der Gerichtshof es sogar trotz der Möglichkeit einer Umrechnung ausgeschlossen, dass sie auf die damals noch existierenden Europäischen Rechnungseinheiten lauten, da sie nur in einer Landeswährung erfüllt werden können.(40) Wenn aber weder das Urteil noch die Verfahrensakte in der Rechtssache C-135/05 eindeutig bezeichnen, welche konkreten Deponien zu sanieren sind, erschiene eine Vollstreckung ausgeschlossen.

    Das Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) genügt im Hinblick auf die Verpflichtung zur Sanierung von Deponien diesen Anforderungen.

    Schon im Verfahren der Rechtssache C-135/05 und später im Vorverfahren der vorliegenden Rechtssache hat dieser Mitgliedstaat daher stillgelegte Deponien identifiziert, die noch saniert werden müssen.

    Außerdem stellte das Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) fest, dass Art. 14 Buchst. a bis c der Deponierichtlinie verletzt wurde.

    Auch insofern war das Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) folglich bei Ablauf der Frist noch nicht umgesetzt.

    Die Italienische Republik hat folglich dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 4, 8 und 9 der Abfallrichtlinie, Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie über gefährliche Abfälle und Art. 14 der Deponierichtlinie sowie aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass sie zum 30. September 2009, als die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme durch die Europäische Kommission gesetzte Frist ablief, nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die zur Durchführung des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) erforderlich sind.

    Da das Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) aber trotz dieser beiden Einzelfälle zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in wesentlichen Teilen immer noch nicht vollständig umgesetzt wurde, ist die Verurteilung der Italienischen Republik zur Zahlung eines Zwangsgelds ein im Prinzip angemessenes finanzielles Mittel, um sie zu veranlassen, die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die festgestellte Vertragsverletzung zu beenden und die vollständige Durchführung des Urteils zu gewährleisten.(68).

    Was die Form des Zwangsgelds angeht, stellt sich die Frage, ob das periodisch anfallende Zwangsgeld in der Form eines unveränderlichen Betrags festzusetzen ist, den die Italienische Republik so lange zahlt, bis sie das Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) vollständig umgesetzt hat.

    Wichtiger ist jedoch, dass nur die letztgenannte Vorgehensweise gewährleisten kann, dass das anfallende Zwangsgeld der weiterhin nicht vollständigen Durchführung des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) entspricht.

    Da die Italienische Republik, wie in Nr. 112 der vorliegenden Schlussanträge festgestellt, tatsächlich eingeräumt hat, dass sie den Verstoß gegen ihre Verpflichtung, das Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) durchzuführen, nicht beendet hat, dauerte diese Vertragsverletzung mehr als sieben Jahre.

    Darüber hinaus hat das Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) einen generellen und fortgesetzten Verstoß gegen abfallrechtliche Verpflichtungen festgestellt, die teilweise bereits seit dem Ablauf der Umsetzungsfrist der ersten Abfallrichtlinie galten, also seit 1977, und im Fall der Deponierichtlinie zumindest seit dem Jahr 2002.

    In beiden Bereichen sind gegenüber dem Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250), dem Ablauf der Frist der mit Gründen versehenen Stellungnahme und der Klageerhebung bedeutende Fortschritte zu erkennen.

    Nach vollständiger Erledigung der im vorliegenden Verfahren erörterten Teilverstöße gegen das Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) wäre danach kein Zwangsgeld mehr zu zahlen.

    Daher ist Italien zu verurteilen, an die Kommission auf das Konto "Eigenmittel der Europäischen Union" bis zur vollständigen Umsetzung des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) ein tägliches Zwangsgeld von 158 200 Euro zu zahlen.

    Bezogen auf die Verlesung dieser Schlussanträge, 2 687 Tage nach der Verkündung des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250), ergibt sich daraus ein Pauschalbetrag von 48 975 949 Euro.

    Wenn man darunter auch die Einsicht des Mitgliedstaats verstehen würde, dass er für eine Verletzung des Unionsrechts verantwortlich ist, könnte man Italien seine Kritik am Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) entgegenhalten.

    Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 4, 8 und 9 der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle in der durch die Richtlinie 91/156/EWG geänderten Fassung, Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle und Art. 14 der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien sowie aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass sie zum 30. September 2009, als die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme durch die Europäische Kommission gesetzte Frist ablief, nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die zur Durchführung des Urteils Kommission/Italien (C-135/05, EU:C:2007:250) erforderlich sind.

    Die Italienische Republik wird verurteilt, an die Europäische Kommission auf das Konto "Eigenmittel der Europäischen Union" bis zur vollständigen Umsetzung des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) ein tägliches Zwangsgeld von 158 200 Euro zu zahlen.

    7 - Urteil Kommission/Italien (C-135/05, EU:C:2007:250, Rn. 45).

    30 - S. 412 bis 422 der Anlagen zur Gegenerwiderung Italiens in der Rechtssache C-135/05.

    37 - Rn. 18 bis 22 des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250).

    Unter das Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) könnten solche zusätzlichen Deponien allerdings höchstens fallen, soweit sie noch aus der in diesem Urteil festgestellten allgemeinen und fortdauernden Praxis resultieren, illegale Deponien zu nutzen.

  • EuGH, 02.12.2014 - C-196/13

    Gegen Italien werden finanzielle Sanktionen verhängt, weil es ein Urteil des

    - festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass sie nicht alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil Kommission/Italien (C-135/05, EU:C:2007:250) ergeben, in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 4, 8 und 9 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 39) in der durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 (ABl. L 78, S. 32) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 75/442), aus Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (ABl. L 377, S. 20) und aus Art. 14 Buchst. a bis c der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182, S. 1) verstoßen hat;.

    - die Italienische Republik zu verurteilen, an die Kommission ab dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils ein Zwangsgeld in Höhe von 256 819, 20 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) zu zahlen;.

    - die Italienische Republik zu verurteilen, ihr einen Pauschalbetrag in Höhe des Produkts des Tagessatzes von 28 089, 60 Euro und der Zahl der Tage der Fortdauer des Verstoßes vom Tag der Verkündung des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) bis zum Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils zu zahlen;.

    Im Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) vom 26. April 2007 hat der Gerichtshof, nachdem er festgestellt hatte, dass die Italienische Republik dadurch generell und fortgesetzt gegen ihre Verpflichtungen zur Abfallbewirtschaftung aus den Art. 4, 8 und 9 der Richtlinie 75/442, aus Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 91/689 und aus Art. 14 Buchst. a bis c der Richtlinie 1999/31 verstoßen hat, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die zur Umsetzung dieser Bestimmungen erforderlich waren, der von der Kommission nach Art. 226 EG erhobenen Vertragsverletzungsklage stattgegeben.

    Die Kommission forderte die italienischen Behörden im Rahmen der Überprüfung der Durchführung des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) mit Schreiben vom 8. Mai 2007 auf, zu schildern, welche Maßnahmen sie ergriffen hätten, um dieses Urteil durchzuführen.

    Da die Kommission der Auffassung war, dass die Italienische Republik ihr die zur Durchführung des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) ergriffenen Maßnahmen unvollständig mitgeteilt habe, übermittelte sie dieser am 1. Februar 2008 ein Aufforderungsschreiben, in dem sie sie aufforderte, hierzu binnen zwei Monaten Stellung zu nehmen.

    Nachdem sie die verschiedenen, ihr von diesem Mitgliedstaat daraufhin vorgelegten Unterlagen geprüft hatte, richtete die Kommission am 26. Juni 2009 an diesen eine mit Gründen versehene Stellungnahme gemäß Art. 228 Abs. 2 EG, in der sie zu dem Ergebnis kam, dass die vom Gerichtshof im Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) festgestellte allgemeine Vertragsverletzung fortbestehe.

    Im Anschluss daran ließ die Italienische Republik der Kommission in der Zeit vom 13. Oktober 2009 bis 19. Februar 2013 weitere aktuelle Unterlagen zur Durchführung des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) zukommen.

    Aufgrund der ihr von der Italienischen Republik übermittelten Angaben war die Kommission erstens der Auffassung, dass dieser Mitgliedstaat noch nicht alle Maßnahmen zur Durchführung des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) ergriffen habe, da 218 sich im Gebiet von 18 der 20 Regionen Italiens befindliche Anlagen nicht mit den Art. 4 und 8 der Richtlinie 75/442 im Einklang stünden.

    Da die Kommission der Ansicht war, dass die Italienische Republik nicht innerhalb der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzten und von der Kommission verlängerten Frist alle sich aus dem Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) ergebenden Maßnahmen getroffen habe, hat sie am 16. April 2013 die vorliegende Klage erhoben.

    Mit Schreiben vom 10. April 2014 hat der Gerichtshof die Italienische Republik und die Kommission gebeten, bis spätestens 16. Mai 2014 aktuelle Auskünfte über die Durchführung des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) zu geben.

    Viertens enthalte das Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) keinen Hinweis auf Defizite der italienischen Rechtsvorschriften, und die Kommission habe nicht angegeben, welche Bestimmungen dieser Rechtsvorschriften sie im Einzelnen als unzureichend erachte.

    Die Italienische Republik ist fünftens der Ansicht, sie habe stets die größtmögliche Sorgfalt angewandt, um die vom Gerichtshof im Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) festgestellte Vertragsverletzung zu beheben.

    Die Kommission weist ihrerseits erstens darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) bereits befunden habe, dass der Bericht des CFS eine statthafte Informationsquelle für die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens sein könne und dass die entsprechenden Gespräche bei den Treffen der Kommission mit den italienischen Behörden auf der Grundlage dieses Berichts geführt worden seien.

    Zweitens sei es völlig legitim, im Stadium der Durchführung des Urteils weitere nicht den Vorschriften entsprechende Anlagen zu berücksichtigen, von denen die zuständigen Behörden Kenntnis hätten, da diese Anlagen zwangsläufig dem generellen und fortgesetzten Verstoß zugeordnet werden müssten, der im Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) festgestellt worden sei.

    Die italienischen Behörden seien insoweit selbst der Ansicht gewesen, dass eine Änderung der Rechtsvorschriften die Durchführung des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) ermöglichen würde.

    Im vorliegenden Fall hat der Gerichtshof jedoch im Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) unter Berufung nicht nur auf den Bericht des CFS aus dem Jahr 2002, sondern auch auf andere Informationsquellen, wie Berichte nationaler parlamentarischer Untersuchungsausschüsse oder offizielle Dokumente insbesondere der Regionalbehörden, eine generelle und fortgesetzte Vertragsverletzung festgestellt.

    Mit ihrer Aussage, dass die Italienische Republik zur Durchführung des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) ihre Rechtsvorschriften ändern müsse, macht die Kommission im Übrigen keine Verpflichtung geltend, deren Verletzung der Gerichtshof in jenem Urteil nicht festgestellt hat, sondern weist, um die vorgeworfene Verletzung darzutun, lediglich darauf hin, welche Art von Maßnahmen dieser Mitgliedstaat ihres Erachtens ergreifen muss, um diesem Urteil nachzukommen.

    Nach Ansicht der Kommission hätte die Italienische Republik zur Beendigung der generellen und fortgesetzten Vertragsverletzung, die der Gerichtshof im Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) festgestellt habe, allgemeine und dauerhafte strukturelle Maßnahmen ergreifen müssen.

    Die Italienische Republik ist hingegen der Auffassung, alle erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) ergriffen zu haben.

    Der Gerichtshof hat insoweit in Rn. 37 des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) festgestellt, dass Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 75/442 die Maßnahmen, die getroffen werden müssen, um sicherzustellen, dass Abfälle verwertet oder beseitigt werden, ohne dass die menschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne dass Verfahren oder Methoden verwendet werden, die die Umwelt schädigen können, zwar nicht genau inhaltlich festlegt, dass die Vorschrift aber für die Mitgliedstaaten hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich ist, wobei sie ihnen bei der Beurteilung der Erforderlichkeit solcher Maßnahmen allerdings ein Ermessen belässt (vgl. in diesem Sinne auch Urteile Kommission/Irland, EU:C:2005:250, Rn. 168, Kommission/Portugal, C-37/09, EU:C:2010:331, Rn. 35, und Kommission/Griechenland, C-600/12, EU:C:2014:2086, Rn. 51).

    Sie kann daher nicht behaupten, ihr sei nicht bekannt gewesen, dass die vollständige Durchführung des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) auch Maßnahmen zur Sanierung der fraglichen Deponien umfasse.

    Nach alledem ist festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch, dass sie am Ende der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzten und von der Kommission verlängerten Frist nicht alle Maßnahmen zur Durchführung des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) ergriffen hat, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat.

    Auch sei zu beachten, dass der Gerichtshof im Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) festgestellt habe, dass die Italienische Republik "generell und fortgesetzt" gegen ihre Verpflichtungen verstoßen habe.

    Zur Dauer des Verstoßes weist die Kommission darauf hin, dass zwischen dem 26. April 2007, dem Tag der Verkündung des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250), und dem 24. Oktober 2012, dem Tag der Entscheidung der Kommission, beim Gerichtshof die vorliegende Klage zu erheben, ein Zeitraum von 65 Monaten liege.

    Die Kommission schlägt vor, dass die Höhe des Zwangsgelds nach Maßgabe der Fortschritte der Italienischen Republik bei der Durchführung des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) schrittweise sinke.

    Daher müsse die Höhe des Pauschalbetrags dem Produkt aus 28 089, 60 Euro und der Zahl der Tage entsprechen, die zwischen dem Tag der Verkündung des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) und dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils verstrichen seien.

    Zur Schwere des Verstoßes führt sie aus, dass die Bedeutung der ihr vorgeworfenen Vertragsverletzung im Verhältnis zu der Vertragsverletzung, die dem Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) zugrunde gelegen habe, gering sei.

    Da der Gerichtshof festgestellt hat, dass die Italienische Republik dem Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen ist, kann er gegen diesen Mitgliedstaat ein Zwangsgeld verhängen, soweit die Vertragsverletzung bis zur Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof fortdauert (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Spanien, C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Verurteilung der Italienischen Republik zur Zahlung eines Zwangsgelds stellt daher ein angemessenes finanzielles Mittel dar, um sie zu veranlassen, die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die festgestellte Vertragsverletzung zu beenden und die vollständige Durchführung des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) zu gewährleisten.

    Auch wenn die Italienische Republik, wie sie behauptet, seit dem Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) bedeutende Fortschritte erzielt hat, um die Zahl der Anlagen, die mit den maßgebenden Bestimmungen nicht im Einklang stehen, zu verringern, sind, wie die Kommission geltend macht, die Fortschritte, die seit Ende der Verlängerung der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist festgestellt worden sind, doch sehr langsam erzielt worden, und es verbleibt noch eine erhebliche Zahl illegaler Anlagen, die sich in fast allen Regionen Italiens befinden.

    Im vorliegenden Fall konnte die Italienische Republik, wie aus den Rn. 90 bis 93 des vorliegenden Urteils hervorgeht, nicht nachweisen, dass die im Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) festgestellte Vertragsverletzung tatsächlich beendet ist.

    Was die Periodizität betrifft, ist das abnehmende Zwangsgeld entsprechend dem Vorschlag der Kommission auf der halbjährlichen Grundlage zu bestimmen, um es diesem Organ zu ermöglichen, die Fortschritte bei der Umsetzung der Maßnahmen zur Durchführung des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) nach Maßgabe der Lage am Ende des fraglichen Zeitraums zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Italien, EU:C:2011:740, Rn. 54).

    Im Übrigen ist entsprechend dem Vorschlag der Kommission die Zahlung eines Zwangsgelds zu verlangen, dessen Höhe kontinuierlich im Verhältnis zur Zahl der Anlagen, die mit dem Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) in Einklang gebracht worden sind, abnimmt, wobei die Anlagen mit gefährlichen Abfällen doppelt zählen (vgl. entsprechend Urteile Kommission/Spanien, EU:C:2003:635, Rn. 50, und Kommission/Italien, EU:C:2011:740, Rn. 52).

    Nach alledem hält es der Gerichtshof im Rahmen der Ausübung seines Ermessens für angebracht, ein halbjährliches Zwangsgeld in Höhe von 42 800 000 Euro festzusetzen, von dem ein Betrag abzuziehen ist, der im Verhältnis zur Zahl der Anlagen steht, die am Ende des betreffenden Halbjahrs mit dem Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) in Einklang gebracht worden sind, wobei die Anlagen mit gefährlichen Abfällen doppelt zählen.

    Zur Berechnung der Herabsetzung des Zwangsgelds, das für jedes ab dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils abgelaufene Halbjahr anfällt, hat die Kommission nur Beweise über den Erlass von für die Durchführung des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) erforderlichen Maßnahmen zu berücksichtigen, die ihr vor dem Ende des betreffenden Halbjahrs zugegangen sind.

    Nach alledem ist die Italienische Republik zu verurteilen, beginnend mit dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur vollständigen Durchführung des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) an die Kommission auf das Konto "Eigenmittel der Europäischen Union" ein halbjährliches Zwangsgeld zu zahlen, das für das erste auf diese Verkündung folgende Halbjahr an dessen Ende auf der Grundlage eines ursprünglichen Betrags von 42 800 000 Euro berechnet wird, von dem für jede der Anlagen mit gefährlichen Abfällen, die mit jenem Urteil in Einklang gebracht worden ist, ein Betrag von 400 000 Euro und für jede der anderen mit jenem Urteil in Einklang gebrachten Anlagen ein Betrag von 200 000 Euro abgezogen wird.

    Im Übrigen ist der Gerichtshof, wie die Generalanwältin in Nr. 188 ihrer Schlussanträge festgestellt hat, von der vorliegenden Rechtssache wegen der unterbliebenen Durchführung des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) abgesehen, mit mehr als 20 Verfahren auf dem Gebiet des Abfallrechts befasst worden, die zur Feststellung von Verstößen dieses Mitgliedstaats gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht geführt haben.

    Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil Kommission/Italien (C-135/05, EU:C:2007:250) ergeben.

    Die Italienische Republik wird verurteilt, beginnend mit dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur vollständigen Durchführung des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) an die Europäische Kommission auf das Konto "Eigenmittel der Europäischen Union" ein halbjährliches Zwangsgeld zu zahlen, das für das erste auf diese Verkündung folgende Halbjahr an dessen Ende auf der Grundlage eines ursprünglichen Betrags von 42 800 000 Euro berechnet wird, von dem für jede der Anlagen mit gefährlichen Abfällen, die mit jenem Urteil in Einklang gebracht worden ist, ein Betrag von 400 000 Euro und für jede der anderen mit jenem Urteil in Einklang gebrachten Anlagen ein Betrag von 200 000 Euro abgezogen wird.

  • EuGH, 10.09.2009 - C-416/07

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien

    Zur pauschalen Herangehensweise der Kommission ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der EG-Vertrag unbeschadet der Verpflichtung der Kommission, der Beweislast zu genügen, die sie im Rahmen des Verfahrens nach Art. 226 EG trägt, keine Regelung enthält, die einer umfassenden Behandlung einer beträchtlichen Zahl von Situationen entgegensteht, die die Kommission zu der Annahme veranlassen, dass ein Mitgliedstaat wiederholt und fortgesetzt gegen seine Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht verstoßen habe (Urteil vom 26. April 2007, Kommission/Italien, C-135/05, Slg. 2007, I-3475, Randnr. 20).

    Sodann kann sich nach ständiger Rechtsprechung, auch wenn die anwendbare nationale Regelung als solche mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, eine Vertragsverletzung aus dem Bestehen einer gemeinschaftsrechtswidrigen Verwaltungspraxis ergeben, wenn sie sich als in bestimmtem Grad verfestigt und allgemein darstellt (vgl. insbesondere Urteile vom 12. Mai 2005, Kommission/Italien, C-278/03, Slg. 2005, I-3747, Randnr. 13, und vom 26. April 2007, Kommission/Italien, Randnr. 21).

    Dagegen kann der Streitgegenstand nicht auf Verpflichtungen erstreckt werden, die sich aus neuen Bestimmungen ergeben, die keine Entsprechung in der ursprünglichen Fassung des betreffenden Rechtsakts haben, da dies einen Verstoß gegen Formvorschriften darstellen würde, die für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens zur Feststellung der Vertragsverletzung wesentlich sind (vgl. u. a. Urteil vom 12. Juni 2003, Kommission/Italien, Randnr. 22).

    Sie muss dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte liefern, anhand deren er das Vorliegen der Vertragsverletzung prüfen kann, und kann sich dabei nicht auf irgendeine Vermutung stützen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Mai 1982, Kommission/Niederlande, 96/81, Slg. 1982, 1791, Randnr. 6, und vom 26. April 2007, Kommission/Italien, Randnr. 26).

    Wenn die Kommission genügend Anhaltspunkte für den Sachverhalt, der sich im Hoheitsgebiet des beklagten Mitgliedstaats zugetragen hat, beigebracht hat, obliegt es Letzterem, die gemachten Angaben und deren Folgen substantiiert und im Einzelnen zu bestreiten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. September 1988, Kommission/Griechenland, 272/86, Slg. 1988, 4875, Randnr. 21, und vom 9. November 1999, Kommission/Italien, Randnrn. 84 und 86).

  • VGH Hessen, 01.03.2019 - 9 A 1393/16

    BAUSCHUTT; ABFALLBEGRIFF; ANLAGE ZUR LAGERUNG VON ABFÄLLEN;

    Der Verknüpfung in Nr. 8.14.3.2 kommt aus diesen Gründen die ihr von der Klägerin zugemessene Bedeutung einer Differenzierung zwischen Anlagen mit täglicher Aufnahme und Anlagen nur zur einmaligen Lagerung nicht zu, im Übrigen wäre die reine Abfalllagerung bei einer derartigen Auslegung ungeregelt geblieben, was der europarechtlichen Genehmigungsverpflichtung der Langzeitlagerung aus der Richtlinie - RL - 75/442/EWG zuwiderlaufen würde (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 26.04.2007 - C-135/05 -, juris).
  • EuGH, 13.11.2007 - C-507/03

    Kommission / Irland - Öffentliche Aufträge - Artikel 43 EG und 49 EG - Richtlinie

    Nach ständiger Rechtsprechung muss die Kommission dem Gerichtshof nämlich alle Anhaltspunkte liefern, die er zur Prüfung des Vorliegens der Vertragsverletzung benötigt, wobei sie sich nicht auf Vermutungen stützen darf (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 6. November 2003, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-434/01, Slg. 2003, I-13239, Randnr. 21, vom 29. April 2004, Kommission/Portugal, C-117/02, Slg. 2004, I-5517, Randnr. 80, und vom 26. April 2007, Kommission/Italien, C-135/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 26), im vorliegenden Fall auf die Vermutung, dass an einem Auftrag, der Dienstleistungen des Anhangs IB der Richtlinie 92/50 betrifft und der in Randnr. 24 des vorliegenden Urteils beschriebenen Regelung unterliegt, zwangsläufig ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht.
  • EuGH, 11.12.2014 - C-677/13

    Kommission / Griechenland

    En ce qui concerne le prétendu manquement aux articles 13 et 36 de la directive 2008/98, la République hellénique rappelle qu'il ressort de la jurisprudence de la Cour que, si l'article 4 de la directive 75/442, qui a été remplacé par l'article 13 de la directive 2008/98, ne précise pas le contenu concret des mesures qui doivent être prises pour assurer l'objectif établi par cette disposition, il n'en reste pas moins que celle-ci lie les États membres quant à l'objectif à atteindre, tout en leur laissant une marge d'appréciation dans l'évaluation de la nécessité de telles mesures, de telle sorte qu'il n'est, en principe, pas possible de déduire directement de la non-conformité d'une situation de fait avec les objectifs fixés par cette disposition que l'État membre concerné a nécessairement manqué aux obligations imposées par ladite disposition (arrêts Comitato di coordinamento per la difesa della cava e.a., C-236/92, EU:C:1994:60, point 12; Commission/Italie, C-365/97, EU:C:1999:544, points 67 et 68; Commission/Grèce, C-420/02, EU:C:2004:727, points 21 et 22, et Commission/Italie, C-135/05, EU:C:2007:250, point 37).

    Si, dans le cadre d'une procédure en manquement au titre de l'article 258 TFUE, il incombe à la Commission d'établir l'existence du manquement allégué en apportant à la Cour les éléments nécessaires à la vérification par celle-ci de l'existence de ce manquement, sans pouvoir se fonder sur une présomption quelconque, il convient de tenir compte du fait que, s'agissant de vérifier l'application correcte en pratique des dispositions nationales destinées à assurer la mise en oeuvre effective des directives, notamment celles adoptées dans le domaine de l'environnement, la Commission, qui ne dispose pas de pouvoirs propres d'investigation en la matière, est largement tributaire des éléments fournis par d'éventuels plaignants, des organismes publics ou privés, de la presse ainsi que par l'État membre concerné lui-même (arrêts Commission/Italie, EU:C:2007:250, point 28, ainsi que Commission/Italie, EU:C:2010:115, point 101 et jurisprudence citée).

    À cet effet, tout document officiel émis par les autorités de l'État membre concerné peut être considéré comme une source valable d'information aux fins de l'engagement par la Commission de la procédure visée à l'article 258 TFUE (voir, en ce sens, arrêt Commission/Italie, EU:C:2007:250, point 29).

    Or, dans le cadre de la procédure en manquement visée à l'article 258 TFUE, lorsque la Commission a fourni suffisamment d'éléments faisant apparaître certains faits situés sur le territoire de l'État membre défendeur, il incombe à celui-ci de contester de manière substantielle et détaillée les données ainsi présentées et les conséquences qui en découlent (arrêts Commission/Italie, EU:C:2007:250, point 30, ainsi que Commission/Italie, EU:C:2010:115, point 102 et jurisprudence citée).

  • EuGH, 11.09.2014 - C-525/12

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass unbeschadet der Verpflichtung der Kommission, den ihr im Rahmen des Verfahrens nach Art. 258 AEUV obliegenden Nachweis zu führen, nichts dagegen spricht, dass sie den Gerichtshof aufgrund einer solchen Meinungsverschiedenheit über Auslegungsfragen mit einer ihres Erachtens bestehenden Vertragsverletzung des betreffenden Mitgliedstaats befasst und dabei zahlreiche Situationen anführt, die sie für unionsrechtswidrig hält, auch wenn sie nicht alle erschöpfend angibt (vgl. entsprechend u. a. Urteil Kommission/Italien, C-135/05, EU:C:2007:250, Rn. 20 bis 22).
  • EGMR, 10.01.2012 - 30765/08

    Di Sarno u.a. ./. Italien

    Le 22 mars 2005, 1a Commission des Communautés européennes (« la Commission ") introduisit devant la Cour de justice un recours en manquement contre l'Italie au titre de l'article 226 du traité instituant la Communauté européenne (« TCE ") (affaire C-135/05).
  • EuGH, 20.09.2007 - C-304/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Sie muss dem Gerichtshof sämtliche erforderlichen Anhaltspunkte liefern, anhand deren er das Vorliegen der Vertragsverletzung prüfen kann, und kann sich dabei nicht auf irgendeine Vermutung stützen (vgl. u. a. Urteile vom 6. November 2003, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-434/01, Slg. 2003, I-13239, Randnr. 21, vom 29. April 2004, Kommission/Portugal, C-117/02, Slg. 2004, I-5517, Randnr. 80, und vom 26. April 2007, Kommission/Italien, C-135/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 20).
  • EuGH, 04.03.2010 - C-297/08

    Der Gerichtshof stellt fest, dass Italien nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die

  • EuGH, 05.03.2009 - C-88/07

    Kommission / Spanien - Art. 28 EG und 30 EG - Freier Warenverkehr - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2023 - C-444/21

    Kommission/ Irland (Protection des zones spéciales de conservation) -

  • EuGH, 05.09.2019 - C-443/18

    Italien hat seine Verpflichtung verletzt, Maßnahmen zu ergreifen, um die

  • EuGH, 16.09.2015 - C-433/13

    Kommission / Slowakei

  • EuGH, 08.05.2019 - C-305/18

    Associazione "Verdi Ambiente e Società - Aps Onlus" u.a. - Vorlage zur

  • EuGH, 18.12.2007 - C-532/03

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche

  • EuGH, 06.10.2009 - C-438/07

    Kommission / Schweden - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2018 - C-668/16

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2016 - C-488/15

    Kommission / Bulgarien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGH, 17.07.2014 - C-600/12

    Griechenland hat dadurch gegen das Umweltrecht der Union verstoßen, dass es die

  • EuGH, 06.10.2009 - C-335/07

    Kommission / Finnland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

  • EuGH, 16.09.2015 - C-361/13

    Die Slowakei hat dadurch, dass sie Beihilfen für Behinderte und eine

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2013 - C-151/12

    Kommission / Spanien - Richtlinie 2000/60/EG - Wasserpolitik der Union -

  • EuGH, 11.12.2008 - C-387/07

    MI.VER und Antonelli - Abfälle - Begriff der "zeitweiligen Lagerung" - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2009 - C-416/07

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 226 EG

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2008 - C-489/06

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

  • EuGH, 08.11.2012 - C-528/10

    Kommission / Griechenland

  • EuGH, 04.10.2012 - C-403/11

    Kommission / Spanien

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2016 - C-461/14

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Maßstab für den

  • EGMR - 39742/14 (anhängig)

    DI CAPRIO ET AUTRES c. ITALIE et 3 autres requêtes

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