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   EuGH, 07.06.2007 - C-50/06   

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https://dejure.org/2007,5571
EuGH, 07.06.2007 - C-50/06 (https://dejure.org/2007,5571)
EuGH, Entscheidung vom 07.06.2007 - C-50/06 (https://dejure.org/2007,5571)
EuGH, Entscheidung vom 07. Juni 2007 - C-50/06 (https://dejure.org/2007,5571)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Unionsbürgerschaft - Freizügigkeit der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten - Richtlinie 64/221/EWG - Öffentliche Ordnung - Nationale Rechtsvorschriften über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet - Strafrechtliche Verurteilung - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Niederlande

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Unionsbürgerschaft - Freizügigkeit der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten - Richtlinie 64/221/EWG - Öffentliche Ordnung - Nationale Rechtsvorschriften über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet - Strafrechtliche Verurteilung - ...

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Niederlande

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Unionsbürgerschaft - Freizügigkeit der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten - Richtlinie 64/221/EWG - Öffentliche Ordnung - Nationale Rechtsvorschriften über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet - Strafrechtliche Verurteilung - ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Niederlande

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer

  • Wolters Kluwer

    Vertragsverletzungsverfahren gegen das Königreich der Niederlande wegen eines Verstoßes gegen die Verpflichtungen aus einer Richtlinie; Anwendbarkeit einer allgemeinen ausländerrechtlichen Regelung auch bezüglich Unionsbürgern; Verstoß gegen die gemeinschaftliche ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    EG Art. 18 Abs. 1; RL 64/211/EWG Art. 3 Abs. 1; RL 64/211/EWG Art. 3 Abs. 2
    Niederlande (A), Unionsbürger, Ausweisung, Ist-Ausweisung, zwingende Ausweisung

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    EG Art. 226; ; Richtlinie 64/221/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 226; Richtlinie 64/221/EWG
    Freizügigkeit: Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Unionsbürgerschaft - Freizügigkeit der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten - Richtlinie 64/221/EWG - Öffentliche Ordnung - Nationale Rechtsvorschriften über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet - Strafrechtliche ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Niederlande

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Unionsbürgerschaft - Freizügigkeit der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten - Richtlinie 64/221/EWG - Öffentliche Ordnung - Nationale Rechtsvorschriften über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet - Strafrechtliche Verurteilung - ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Kommission / Niederlande

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen die Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder ...

 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 31.01.2006 - C-503/03

    DER GERICHTSHOF PRÄZISIERT ERSTMALS DIE BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEM ÜBEREINKOMMEN

    Auszug aus EuGH, 07.06.2007 - C-50/06
    61 und 62, sowie vom 31. Januar 2006, Kommission/Spanien, C-503/03, Slg. 2006, I-1097, Randnrn.

    Eine strafrechtliche Verurteilung darf daher nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt (vgl. insbesondere Urteile vom 27. Oktober 1977, Bouchereau, 30/77, Slg. 1977, 1999, Randnr. 28, vom 19. Januar 1999, Calfa, C-348/96, Slg. 1999, I-11, Randnr. 24, Kommission/Spanien, Randnr. 44, und vom 27. April 2006, Kommission/Deutschland, C-441/02, Slg. 2006, I-3449, Randnr. 33).

    64 und 65, Kommission/Spanien, Randnr. 45, und Kommission/Deutschland, Randnr. 34).

    Nach ständiger Rechtsprechung setzt der Rückgriff einer nationalen Behörde auf den Begriff der öffentlichen Ordnung auf jeden Fall voraus, dass außer der sozialen Störung, die jede Gesetzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (Urteile Rutili, Randnr. 28, Bouchereau, Randnr. 35, Orfanopoulos und Oliveri, Randnr. 66, Kommission/Spanien, Randnr. 46, und Kommission/Deutschland, Randnr. 35).

  • EuGH, 27.04.2006 - C-441/02

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 8a

    Auszug aus EuGH, 07.06.2007 - C-50/06
    Eine strafrechtliche Verurteilung darf daher nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt (vgl. insbesondere Urteile vom 27. Oktober 1977, Bouchereau, 30/77, Slg. 1977, 1999, Randnr. 28, vom 19. Januar 1999, Calfa, C-348/96, Slg. 1999, I-11, Randnr. 24, Kommission/Spanien, Randnr. 44, und vom 27. April 2006, Kommission/Deutschland, C-441/02, Slg. 2006, I-3449, Randnr. 33).

    64 und 65, Kommission/Spanien, Randnr. 45, und Kommission/Deutschland, Randnr. 34).

    Nach ständiger Rechtsprechung setzt der Rückgriff einer nationalen Behörde auf den Begriff der öffentlichen Ordnung auf jeden Fall voraus, dass außer der sozialen Störung, die jede Gesetzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (Urteile Rutili, Randnr. 28, Bouchereau, Randnr. 35, Orfanopoulos und Oliveri, Randnr. 66, Kommission/Spanien, Randnr. 46, und Kommission/Deutschland, Randnr. 35).

  • EuGH, 25.07.2002 - C-459/99

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE BEDEUTUNG, DIE DER GEWÄHRLEISTUNG DES SCHUTZES DES

    Auszug aus EuGH, 07.06.2007 - C-50/06
    Unter den Beschränkungen und Bedingungen, die gemeinschaftsrechtlich vorgesehen oder zulässig sind, erlaubt die Richtlinie 64/221 den Mitgliedstaaten, Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit unter Einhaltung der in dieser Richtlinie sowie nach den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts vorgesehenen materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Garantien aus ihrem Hoheitsgebiet auszuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 2002, MRAX, C-459/99, Slg. 2002, I-6591, Randnrn.

    Wie sich aus der Rechtsprechung ergibt, sind die Garantien der Richtlinie 64/221 hinsichtlich ihres persönlichen Anwendungsbereichs weit auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil MRAX, Randnr. 101).

    Diese Auslegung wird durch das Urteil MRAX bestätigt, in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass sich ein Angehöriger eines Drittstaats, der Familienmitglied eines Gemeinschaftsangehörigen ist, die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt aber nicht erfüllt, auf die verfahrensrechtlichen Garantien der Richtlinie 64/221 berufen können muss.

  • EuGH, 07.09.2004 - C-456/02

    Trojani - Freier Personenverkehr - Unionsbürgerschaft - Aufenthaltsrecht -

    Auszug aus EuGH, 07.06.2007 - C-50/06
    Einem Angehörigen eines Mitgliedstaats, der im Aufnahmemitgliedstaat nicht kraft anderer Bestimmungen des EG-Vertrags oder seiner Durchführungsvorschriften ein Aufenthaltsrecht besitzt, kann dort bereits aufgrund seiner Unionsbürgerschaft in unmittelbarer Anwendung dieses Artikels ein Aufenthaltsrecht zustehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. September 2002, Baumbast und R, C-413/99, Slg. 2002, I-7091, Randnr. 84, und vom 7. September 2004, Trojani, C-456/02, Slg. 2004, I-7573, Randnr. 31).

    Art. 18 Abs. 1 EG bestimmt, dass es nur vorbehaltlich der im Vertrag und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen besteht (vgl. insbesondere Urteile Trojani, Randnrn.

  • EuGH, 19.01.1999 - C-348/96

    AUSWEISUNG AUF LEBENSZEIT FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG ERKLÄRT

    Auszug aus EuGH, 07.06.2007 - C-50/06
    Eine strafrechtliche Verurteilung darf daher nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt (vgl. insbesondere Urteile vom 27. Oktober 1977, Bouchereau, 30/77, Slg. 1977, 1999, Randnr. 28, vom 19. Januar 1999, Calfa, C-348/96, Slg. 1999, I-11, Randnr. 24, Kommission/Spanien, Randnr. 44, und vom 27. April 2006, Kommission/Deutschland, C-441/02, Slg. 2006, I-3449, Randnr. 33).

    Der Gerichtshof hat stets hervorgehoben, dass die Ausnahme der öffentlichen Ordnung eine Abweichung vom grundlegenden Prinzip der Freizügigkeit darstellt, die eng auszulegen ist und deren Tragweite nicht einseitig von den Mitgliedstaaten bestimmt werden kann (Urteile vom 28. Oktober 1975, Rutili, 36/75, Slg. 1975, 1219, Randnr. 27, Bouchereau, Randnr. 33, Calfa, Randnr. 23, vom 29. April 2004, 0rfanopoulos und Oliveri, C-482/01 und C-493/01, Slg. 2004, I-5257, Randnrn.

  • EuGH, 14.04.2005 - C-22/04

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 07.06.2007 - C-50/06
    In diesem Zusammenhang genügt der Hinweis, dass das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und dass später eingetretene Änderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (vgl. insbesondere Urteile vom 27. November 1990, Kommission/Griechenland, C-200/88, Slg. 1990, I-4299, Randnr. 13, vom 14. April 2005, Kommission/Griechenland, C-22/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 19, und vom 14. Juli 2005, Kommission/Deutschland, C-433/03, Slg. 2005, I-6985, Randnr. 32).
  • EuGH, 14.07.2005 - C-433/03

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Aushandlung,

    Auszug aus EuGH, 07.06.2007 - C-50/06
    In diesem Zusammenhang genügt der Hinweis, dass das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und dass später eingetretene Änderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (vgl. insbesondere Urteile vom 27. November 1990, Kommission/Griechenland, C-200/88, Slg. 1990, I-4299, Randnr. 13, vom 14. April 2005, Kommission/Griechenland, C-22/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 19, und vom 14. Juli 2005, Kommission/Deutschland, C-433/03, Slg. 2005, I-6985, Randnr. 32).
  • EuGH, 27.11.1990 - 200/88

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 07.06.2007 - C-50/06
    In diesem Zusammenhang genügt der Hinweis, dass das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und dass später eingetretene Änderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (vgl. insbesondere Urteile vom 27. November 1990, Kommission/Griechenland, C-200/88, Slg. 1990, I-4299, Randnr. 13, vom 14. April 2005, Kommission/Griechenland, C-22/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 19, und vom 14. Juli 2005, Kommission/Deutschland, C-433/03, Slg. 2005, I-6985, Randnr. 32).
  • EuGH, 17.09.2002 - C-413/99

    Baumbast und R

    Auszug aus EuGH, 07.06.2007 - C-50/06
    Einem Angehörigen eines Mitgliedstaats, der im Aufnahmemitgliedstaat nicht kraft anderer Bestimmungen des EG-Vertrags oder seiner Durchführungsvorschriften ein Aufenthaltsrecht besitzt, kann dort bereits aufgrund seiner Unionsbürgerschaft in unmittelbarer Anwendung dieses Artikels ein Aufenthaltsrecht zustehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. September 2002, Baumbast und R, C-413/99, Slg. 2002, I-7091, Randnr. 84, und vom 7. September 2004, Trojani, C-456/02, Slg. 2004, I-7573, Randnr. 31).
  • EuGH, 15.03.2005 - C-209/03

    DIE BEIHILFE ZUR DECKUNG DER UNTERHALTSKOSTEN VON STUDENTEN FÄLLT IN DEN

    Auszug aus EuGH, 07.06.2007 - C-50/06
    30 und 31, sowie vom 15. März 2005, Bidar, C-209/03, Slg. 2005, I-2119, Randnr. 31).
  • EuGH, 20.09.2001 - C-184/99

    STUDENTEN, DIE SICH IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUFHALTEN, MÜSSEN UNTER

  • EuGH, 18.07.2006 - C-406/04

    DIE FREIZÜGIGKEIT UND DIE AUFENTHALTSFREIHEIT STEHEN EINER AUFENTHALTSKLAUSEL ALS

  • EuGH, 27.10.1977 - 30/77

    Regina / Bouchereau

  • EuGH, 28.10.1975 - 36/75

    Rutili / Ministre de l'intérieur

  • EuGH, 02.06.2005 - C-136/03

    Dörr und Ünal - Freizügigkeit - Öffentliche Ordnung - Richtlinie 64/221/EWG -

  • EuGH, 29.04.2004 - C-482/01

    Orfanopoulos

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