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   EuG, 27.09.2012 - T-82/08   

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EuG, 27.09.2012 - T-82/08 (https://dejure.org/2012,28123)
EuG, Entscheidung vom 27.09.2012 - T-82/08 (https://dejure.org/2012,28123)
EuG, Entscheidung vom 27. September 2012 - T-82/08 (https://dejure.org/2012,28123)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Kartelle - Flachglasmarkt im EWR - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Preisfestsetzung - Nachweis der Zuwiderhandlung - Berechnung der Geldbußen - Ausschluss konzerninterner Verkäufe - Begründungspflicht - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Guardian Industries und Guardian Europe / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Flachglasmarkt im EWR - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Preisfestsetzung - Nachweis der Zuwiderhandlung - Berechnung der Geldbußen - Ausschluss konzerninterner Verkäufe - Begründungspflicht - ...

  • EU-Kommission

    Guardian Industries und Guardian Europe / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Flachglasmarkt im EWR - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Preisfestsetzung - Nachweis der Zuwiderhandlung - Berechnung der Geldbußen - Ausschluss konzerninterner Verkäufe - Begründungspflicht - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 12. Februar 2008 - Guardian Industries und Guardian Europe / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C(2007) 5791 final der Kommission vom 28. November 2007 in einem Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 EWR (Sache COMP/F/39.165 - Flachglas) betreffend ein Kartell zur Festsetzung von Preisen auf dem Markt für Flachglas im ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (39)

  • EuGH, 08.07.1999 - C-49/92

    Kommission / Anic Partecipazioni

    Auszug aus EuG, 27.09.2012 - T-82/08
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 sowie nach ständiger Rechtsprechung die Beweislast für eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 Abs. 1 EG der Behörde obliegt, die diesen Vorwurf erhebt; diese hat die Beweismittel beizubringen, die das Vorliegen der eine Zuwiderhandlung darstellenden Tatsachen rechtlich hinreichend beweisen (Urteile des Gerichtshofs vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C-185/95 P, Slg. 1998, I-8417, Randnr. 58, und vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C-49/92 P, Slg. 1999, I-4125, Randnr. 86).

    (Urteile des Gerichtshofs Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 117, und vom 8. Juli 1999, Hüls/Kommission, C-199/92 P, Slg. 1999, I-4287, Randnr. 160; Urteil des Gerichts vom 15. März 2000, Cimenteries CBR u. a./Kommission, "Zement", T-25/95, T-26/95, T-30/95 bis T-32/95, T-34/95 bis T-39/95, T-42/95 bis T-46/95, T-48/95, T-50/95 bis T-65/95, T-68/95 bis T-71/95, T-87/95, T-88/95, T-103/95 und T-104/95, Slg. 2000, II-491, Randnr. 1852).

    Handelt es sich um Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen mit einem wettbewerbswidrigen Zweck, so muss die Kommission, um die Beteiligung eines Unternehmens daran nachzuweisen, nach der Rechtsprechung beweisen, dass das Unternehmen durch sein Verhalten zur Erreichung der von allen Beteiligten verfolgten gemeinsamen Ziele hat beitragen wollen und von dem von anderen Unternehmen in Verfolgung dieser Ziele beabsichtigten oder an den Tag gelegten Verhalten wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte sowie bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen (Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 87).

    Ist die Teilnahme an solchen Sitzungen erwiesen, so obliegt es dem fraglichen Unternehmen, Indizien vorzutragen, die zum Beweis seiner fehlenden wettbewerbswidrigen Einstellung bei der Teilnahme an den Sitzungen geeignet sind, und nachzuweisen, dass es seine Wettbewerber darauf hingewiesen hat, dass es mit einer anderen Zielsetzung als diese an den Sitzungen teilgenommen hat (Urteile Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 96, und Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnr. 81).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist dann, wenn eine Zuwiderhandlung von mehreren Unternehmen begangen worden ist, für die Bemessung der Geldbußen die relative Schwere des Tatbeitrags jedes einzelnen Unternehmens zu prüfen (Urteile des Gerichtshofs vom 16. Dezember 1975, Suiker Unie u. a./Kommission, 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Slg. 1975, 1663, Randnr. 623, und Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnr. 92; Urteil des Gerichts vom 13. September 2010, Trioplast Industrier/Kommission, T-40/06, Slg. 2010, II-4893, Randnr. 105), wobei insbesondere festzustellen ist, welche Rolle das Unternehmen bei der Zuwiderhandlung während der Dauer seiner Beteiligung an ihr gespielt hat (Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 150, und Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 1991, Enichem Anic/Kommission, T-6/89, Slg. 1991, II-1623, Randnr. 264).

  • EuG, 08.07.2004 - T-67/00

    JFE Engineering / Kommission - Kartelle - Markt für nahtlose Stahlrohre - EFTA -

    Auszug aus EuG, 27.09.2012 - T-82/08
    Hat der Richter Zweifel, so muss dies dem Unternehmen zugutekommen, an das sich die Entscheidung richtet, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 14. Februar 1978, United Brands und United Brands Continentaal/Kommission, 27/76, Slg. 1978, 207, Randnr. 265), und der Richter kann nach dem Grundsatz der Unschuldsvermutung insbesondere im Rahmen einer Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung, mit der eine Geldbuße verhängt wird, nicht zu dem Ergebnis gelangen, dass die Kommission die betreffende Zuwiderhandlung rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, wenn ihm in dieser Frage Zweifel bleiben (Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a./Kommission, T-67/00, T-68/00, T-71/00 und T-78/00, Slg. 2004, II-2501, Randnr. 177).

    Es reicht aus, dass das von der Kommission angeführte Indizienbündel bei seiner Gesamtwürdigung dieser Anforderung genügt (Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, Randnrn. 179 und 180).

    Die Kommission führt jedoch zutreffend aus, dass diese Rechtsprechung nicht anwendbar ist, wenn sich ihre Feststellungen auf Urkundsbeweise stützen (Urteile des Gerichts Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnrn. 725 bis 727, JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnrn. 186 und 187, und vom 12. September 2007, Coats Holdings und Coats/Kommission, T-36/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 72).

    Der Umstand, dass die Erklärungen von Glaverbel im Rahmen eines Antrags auf Anwendung der Kronzeugenregelung abgegeben wurden, verwehrt es der Kommission nicht, sie zu verwenden (vgl. in diesem Sinne Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 192).

  • EuGH, 17.06.2010 - C-413/08

    Der Gerichtshof bestätigt die gegen Lafarge wegen ihres wettbewerbswidrigen

    Auszug aus EuG, 27.09.2012 - T-82/08
    Zum Vorbringen, dass die gegen Saint-Gobain und Glaverbel verhängte Geldbuße nicht wegen wiederholter Zuwiderhandlung erhöht worden sei, und insbesondere zur zeitlichen Höchstgrenze, nach deren Überschreitung ein Wiederholungsfall nicht berücksichtigt werden darf, ist darauf hinzuweisen, dass weder die Verordnung Nr. 1/2003 noch die Leitlinien für die Berechnung der Geldbußen eine solche Grenze festsetzen und dass deren Fehlen nicht gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstößt (Urteil des Gerichtshofs vom 17. Juni 2010, Lafarge/Kommission, C-413/08 P, Slg. 2010, I-5361, Randnrn.

    Im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle der Handlungen der Kommission im Bereich des Wettbewerbsrechts kann der Richter daher aufgefordert sein, zu überprüfen, ob die Kommission diesen Grundsatz bei der Erhöhung der verhängten Geldbuße wegen wiederholter Zuwiderhandlung beachtet hat und insbesondere, ob diese Erhöhung u. a. im Hinblick auf die Zeit, die zwischen der fraglichen Zuwiderhandlung und dem früheren Verstoß gegen Wettbewerbsregeln vergangen ist, angezeigt war (Urteil Lafarge/Kommission, oben in Randnr. 121 angeführt, Randnr. 70).

  • EuG, 08.07.2004 - T-44/00

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ SETZT DIE GELDBUSSEN, DIE DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION

    Auszug aus EuG, 27.09.2012 - T-82/08
    Nach dieser Rechtsprechung muss nämlich die Kommission in einer Entscheidung nach Art. 81 EG nur dann den relevanten Markt abgrenzen, wenn ohne eine solche Abgrenzung nicht festgestellt werden kann, ob die fragliche Vereinbarung den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet ist und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckt oder bewirkt (Urteile des Gerichts vom 6. Juli 2000, Volkswagen/Kommission, T-62/98, Slg. 2000, II-2707, Randnr. 230, vom 8. Juli 2004, Mannesmannröhren-Werke/Kommission, T-44/00, Slg. 2004, II-2223, Randnr. 132, und vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, T-38/02, Slg. 2005, II-4407, Randnr. 99).

    Besteht bereits der Zweck einer Vereinbarung in einer Beschränkung des Wettbewerbs, ist es grundsätzlich nicht notwendig, die relevanten geografischen Märkte genau zu bestimmen, da der gegenwärtige oder potenzielle Wettbewerb zwangsläufig beschränkt worden ist, unabhängig davon, ob diese Gebiete Märkte im strengen Sinne sind oder nicht (Urteil Mannesmannröhren-Werke/Kommission, Randnr. 132; vgl. ebenfalls in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998, Enso Española/Kommission, T-348/94, Slg. 1998, II-1875, Randnr. 232, und vom 18. Juli 2005, Scandinavian Airlines System/Kommission, T-241/01, Slg. 2005, II-2917, Randnr. 99).

  • EuG, 14.05.1998 - T-311/94

    BPB de Eendracht (früher Kartonfabriek de Eendracht) / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.09.2012 - T-82/08
    Schließlich ist zum Vorbringen, dass die Kommission das Diskriminierungsverbot verletzt habe, weil sie die konzerninternen Verkäufe von der Berechnung der Geldbuße ausgenommen habe, festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Grundsatz der Gleichbehandlung bzw. das Diskriminierungsverbot verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, sofern eine Differenzierung nicht objektiv gerechtfertigt ist (vgl. Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998, BPB de Eendracht/Kommission, T-311/94, Slg. 1998, II-1129, Randnr. 309 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung kann als Anhaltspunkt für die passive Rolle eines Unternehmens innerhalb eines Kartells berücksichtigt werden, dass es im Vergleich zu den gewöhnlichen Mitgliedern des Kartells deutlich seltener an den Besprechungen teilgenommen hat, dass es spät in den Markt, auf dem die Zuwiderhandlung stattgefunden hat, eingetreten ist, unabhängig davon, wie lange es an der Zuwiderhandlung mitgewirkt hat, oder dass es entsprechende ausdrückliche Aussagen von Vertretern dritter an der Zuwiderhandlung beteiligter Unternehmen gibt (Urteile des Gerichts BPB de Eendracht/Kommission, oben in Randnr. 106 angeführt, Randnr. 343, und vom 9. Juli 2003, Cheil Jedang/Kommission, T-220/00, Slg. 2003, II-2473, Randnr. 168).

  • EuG, 18.07.2005 - T-241/01

    Scandinavian Airlines System / Kommission - Wettbewerb - Kartell - Luftfahrt -

    Auszug aus EuG, 27.09.2012 - T-82/08
    Besteht bereits der Zweck einer Vereinbarung in einer Beschränkung des Wettbewerbs, ist es grundsätzlich nicht notwendig, die relevanten geografischen Märkte genau zu bestimmen, da der gegenwärtige oder potenzielle Wettbewerb zwangsläufig beschränkt worden ist, unabhängig davon, ob diese Gebiete Märkte im strengen Sinne sind oder nicht (Urteil Mannesmannröhren-Werke/Kommission, Randnr. 132; vgl. ebenfalls in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998, Enso Española/Kommission, T-348/94, Slg. 1998, II-1875, Randnr. 232, und vom 18. Juli 2005, Scandinavian Airlines System/Kommission, T-241/01, Slg. 2005, II-2917, Randnr. 99).

    Für die Bestimmung des geografischen Umfangs der Zuwiderhandlung, der bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen ist, braucht die Kommission nur zu beurteilen, wie umfangreich das räumliche Gebiet des oder der betroffenen Märkte ist, ohne zur genauen Bestimmung der relevanten Märkte verpflichtet zu sein (Urteil Scandinavian Airlines System/Kommission, Randnr. 99).

  • EuG, 13.09.2010 - T-40/06

    Trioplast Industrier / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

    Auszug aus EuG, 27.09.2012 - T-82/08
    Nach ständiger Rechtsprechung ist dann, wenn eine Zuwiderhandlung von mehreren Unternehmen begangen worden ist, für die Bemessung der Geldbußen die relative Schwere des Tatbeitrags jedes einzelnen Unternehmens zu prüfen (Urteile des Gerichtshofs vom 16. Dezember 1975, Suiker Unie u. a./Kommission, 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Slg. 1975, 1663, Randnr. 623, und Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnr. 92; Urteil des Gerichts vom 13. September 2010, Trioplast Industrier/Kommission, T-40/06, Slg. 2010, II-4893, Randnr. 105), wobei insbesondere festzustellen ist, welche Rolle das Unternehmen bei der Zuwiderhandlung während der Dauer seiner Beteiligung an ihr gespielt hat (Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 150, und Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 1991, Enichem Anic/Kommission, T-6/89, Slg. 1991, II-1623, Randnr. 264).

    Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Kommission bei der Festlegung der Geldbußen über ein weites Ermessen verfügt (Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2000, Mo och Domsjö/Kommission, C-283/98 P, Slg. 2000, I-9855, Randnr. 47; Urteile des Gerichts vom 5. Dezember 2006, Westfalen Gassen Nederland/Kommission, T-303/02, Slg. 2000, II-4567, Randnr. 151, und Trioplast Industrier/Kommission, oben in Randnr. 109 angeführt, Randnr. 141).

  • EuG, 12.09.2007 - T-36/05

    Coats Holdings und Coats / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.09.2012 - T-82/08
    Die Kommission führt jedoch zutreffend aus, dass diese Rechtsprechung nicht anwendbar ist, wenn sich ihre Feststellungen auf Urkundsbeweise stützen (Urteile des Gerichts Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnrn. 725 bis 727, JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnrn. 186 und 187, und vom 12. September 2007, Coats Holdings und Coats/Kommission, T-36/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 72).

    Diese Rechtsprechung zur stillschweigenden Billigung beruht auf der Prämisse, dass das betreffende Unternehmen an Sitzungen teilgenommen hat, bei denen wettbewerbswidrige Vereinbarungen getroffen wurden oder die offensichtlich wettbewerbswidrigen Charakter hatten (vgl. Urteil Coats Holdings und Coats/Kommission, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung), was, wie bereits oben in Randnr. 71 ausgeführt worden ist, hier der Fall ist.

  • EuG, 20.04.1999 - T-305/94

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM GROSSEN UND GANZEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT

    Auszug aus EuG, 27.09.2012 - T-82/08
    Wenn die Kommission bei ihren Überlegungen unterstellt, dass sich die festgestellten Tatsachen nur mit einer Abstimmung zwischen den Unternehmen erklären lassen, brauchen die Kläger nur Umstände nachzuweisen, die den von der Kommission festgestellten Sachverhalt in einem anderen Licht erscheinen lassen und damit eine andere Erklärung dieses Sachverhalts ermöglichen, als sie die Kommission gegeben hat (Urteil des Gerichtshofs vom 28. März 1984, Compagnie royale asturienne des mines und Rheinzink/Kommission, 29/83 und 30/83, Slg. 1984, 1679, Randnr. 16, und Urteil des Gerichts vom 20. April 1999, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, T-305/94 bis T-307/94, T-313/94 bis T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94 und T-335/94, Slg. 1999, II-931, Randnr. 725).

    Die Kommission führt jedoch zutreffend aus, dass diese Rechtsprechung nicht anwendbar ist, wenn sich ihre Feststellungen auf Urkundsbeweise stützen (Urteile des Gerichts Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnrn. 725 bis 727, JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnrn. 186 und 187, und vom 12. September 2007, Coats Holdings und Coats/Kommission, T-36/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 72).

  • EuG, 08.07.2008 - T-53/03

    BPB / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Gipsplattenmarkt - Entscheidung, mit

    Auszug aus EuG, 27.09.2012 - T-82/08
    Diese Form der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen lässt bewusst eine praktische Zusammenarbeit zwischen ihnen an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 8. Juli 2008, BPB/Kommission, T-53/03, Slg. 2008, II-1333, Randnr. 179, und vom 2. Februar 2012, Denki Kagaku Kogyo und Denka Chemicals/Kommission, T-83/08, Randnr. 67).

    Es genügt, dass der Konkurrent durch seine Absichtserklärung die Ungewissheit über das von ihm zu erwartende Marktverhalten beseitigt oder zumindest erheblich verringert hat (Urteile Zement, Randnr. 1852, BPB/Kommission, Randnr. 182, und Denki Kagaku Kogyo und Denka Chemicals/Kommission, Randnr. 67).

  • EuGH, 16.12.1975 - 40/73

    Suiker Unie u.a. / Kommission

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

  • EuG, 06.07.2000 - T-62/98

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE REKORDGELDBUSSE GEGEN VOLKSWAGEN WEGEN

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuG, 25.10.2005 - T-38/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER EINE

  • EuG, 17.12.1991 - T-6/89

    Enichem Anic SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuGH, 16.11.2000 - C-283/98

    Mo och Domsjö / Kommission - Prasymas priimti prejudicinį sprendima - Direktyva

  • EuG, 14.05.1998 - T-348/94

    Enso Española / Kommission

  • EuG, 09.07.2003 - T-220/00

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERLÄUTERT IN EINEM KARTELLFALL AUF DEM LYSINMARKT DIE

  • EuG, 05.12.2006 - T-303/02

    Westfalen Gassen Nederland / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuGH, 14.02.1978 - 27/76

    United Brands / Kommission

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

  • EuGH, 08.07.1999 - C-199/92

    Hüls / Kommission

  • EuGH, 28.03.1984 - 29/83

    CRAM / Kommission

  • EuG, 15.03.2000 - T-25/95

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN DAS ZEMENTKARTELL VERHÄNGTEN GELDBUSSEN UM FAST 140

  • EuGH, 17.12.1998 - C-185/95

    DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER"

  • EuGH, 25.01.2007 - C-403/04

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS ÜBER EIN KARTELL VON

  • EuG, 29.06.1995 - T-30/91

    Solvay SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 16.11.2006 - T-120/04

    Peróxidos Orgánicos / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Organische Peroxide -

  • EuG, 29.06.1995 - T-36/91

    Imperial Chemical Industries plc gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 15.03.2000 - T-87/95

    Cementir / Kommission - Wettbewerb

  • EuG, 02.02.2012 - T-83/08

    Denki Kagaku Kogyo und Denka Chemicals / Kommission

  • EuG, 15.03.2000 - T-65/95

    Italcementi / Kommission - Wettbewerb

  • EuG, 20.04.1999 - T-329/94

    Limburgse Vinyl Maatschappij / Kommission - Wettbewerb

  • EuG, 15.03.2000 - T-104/95

    Tsimenta Chalkidos / Kommission - Wettbewerb

  • EuG, 15.03.2000 - T-88/95

    Blue Circle Industries / Kommission - Wettbewerb

  • EuG, 15.03.2000 - T-71/95

    Scancem (vormals Euroc) / Kommission - Wettbewerb

  • EuG, 15.03.2000 - T-68/95

    Holderbank / Kommission - Wettbewerb

  • EuG, 07.06.2017 - T-673/15

    Guardian Europe / Europäische Union - Außervertragliche Haftung - Vertretung der

    betreffend eine Klage gemäß Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin durch die Dauer des Verfahrens in der mit dem Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494), entschiedenen Rechtssache und durch den Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung in der Entscheidung K(2007) 5791 endg.

    der Kommission vom 28. November 2007 in einem Verfahren nach Art. [101 AEUV] und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39165 - Flachglas) und im Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494), entstanden sein soll,.

    Mit Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494), wies das Gericht die Klage ab.

    Mit Rechtsmittelschrift, die am 10. Dezember 2012 einging, legten Guardian Industries und die Klägerin ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494), ein.

    Mit Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363), hat der Gerichtshof erstens das Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494), aufgehoben, soweit damit der auf einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot bei der Berechnung des Betrags der gegen Guardian Industries und die Klägerin als Gesamtschuldnerinnen verhängten Geldbuße gestützte Klagegrund zurückgewiesen worden ist und diese beiden Unternehmen zur Tragung der Kosten verurteilt worden sind.

    Am 12. September 2016 hat das Gericht festgestellt, dass es für die Vorbereitung der Entscheidung in der vorliegenden Rechtssache und deren Beilegung in Anbetracht ihres Gegenstands erforderlich ist, dass ihm die Akten der dem Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494), zugrunde liegenden Rechtssache (im Folgenden: Rechtssache T-82/08) zur Verfügung stehen.

    Deshalb hat das Gericht im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 seiner Verfahrensordnung beschlossen, die Akten der Rechtssache T-82/08 im vorliegenden Verfahren beizuziehen.

    Am 16. Dezember 2016 hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Zustellung der Akten der Rechtssache T-82/08 beantragt.

    Folglich ist der Antrag auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin durch einen Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T-82/08 entstanden sein soll, insoweit unzulässig, als er sich gegen die Union, vertreten durch die Kommission, richtet.

    Vorliegend beantragt die Klägerin den Ersatz der Schäden, die ihr zum einen durch die Dauer des Verfahrens in der Rechtssache T-82/08 und zum anderen durch einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung in der Entscheidung K(2007) 5791 und im Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494), entstanden sein sollen.

    Vorliegend verlangt die Klägerin mit ihrem ersten Antrag den Ersatz des Schadens, der durch den behaupteten Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T-82/08 entstanden sein soll.

    Diese Rechtssache wurde durch das Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494), abgeschlossen.

    Folglich ist der Anspruch, der in der vorliegenden Rechtssache geltend gemacht wird, insoweit nicht verjährt, als er einen Antrag auf Ersatz der Schäden, die durch einen etwaigen Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T-82/08 entstanden sein sollen, zum Gegenstand hat.

    Nach alledem ist die Einrede der Unzulässigkeit, die vom Gerichtshof der Europäischen Union erhoben worden ist und mit der Verjährung des Antrags auf Ersatz der Schäden begründet wird, die durch einen Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T-82/08 entstanden sein sollen, zurückzuweisen.

    Es ist zu differenzieren zwischen der Verjährung des Anspruchs, mit dem ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung in der Entscheidung K(2007) 5791 geltend gemacht wird, und der Verjährung des Anspruchs, mit dem ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung im Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494), geltend gemacht wird.

    2) Zur Verjährung des Schadensersatzanspruchs, der mit einem hinreichend qualifizierten Verstoß im Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T - 82/08), begründet wird.

    Die Schäden, die durch den behaupteten hinreichend qualifizierten Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung im Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494), entstanden sein sollen, sind zwangsläufig nach dem Tag der Urteilsverkündung entstanden.

    Folglich ist die vorliegende Schadensersatzklage nicht von der in Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union genannten Verjährung betroffen, da sie am 19. November 2015 und somit weniger als fünf Jahre nach dem Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494), erhoben worden ist.

    Aus diesem Grund ist der Anspruch auf Ersatz der Schäden, die durch den behaupteten hinreichend qualifizierten Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung im Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494), entstanden sein sollen, nicht verjährt.

    Erstens ist der Anspruch auf Ersatz der Schäden, die durch einen etwaigen Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T-82/08 entstanden sein sollen, insoweit unzulässig, als er gegen die Union, vertreten durch die Kommission, gerichtet ist.

    Dagegen sind die Ansprüche auf Ersatz der Schäden, die durch einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung im Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494), und einen Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T-82/08 entstanden sein sollen, nicht verjährt.

    Die Klägerin beantragt den Ersatz der Schäden, die ihr erstens durch hinreichend qualifizierte Verstöße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung in der Entscheidung K(2007) 5791 und im Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494), und zweitens durch einen Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T-82/08 entstanden sein sollen.

    Zu den Anträgen auf Ersatz der Schäden, die der Klägerin durch hinreichend qualifizierte Verstöße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung in der Entscheidung K(2007) 5791 und im Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T - 82/08), entstanden sein sollen.

    Zweitens sei ihre Klage gegen die Entscheidung K(2007) 5791 mit dem Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494), abgewiesen worden, obwohl sie mit dieser Klage die Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße aufgrund der Diskriminierung durch den Ausschluss der internen Verkäufe von der Berechnung der gegen die vertikal integrierten Flachglashersteller verhängten Geldbußen beantragt habe.

    Zudem habe der Gerichtshof mit dem Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363), das Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494), wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aufgehoben.

    Insofern beantragt die Klägerin den Ersatz der Schäden, die ihr durch einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung im Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494), entstanden seien.

    Im Übrigen sei der Klägerin, selbst wenn dieser Argumentation nicht gefolgt werde, jedenfalls ein Schadensersatz in Höhe von 1 268 935 Euro zu gewähren, der den Kosten der Bankbürgschaft entspreche, die zwischen dem 12. Februar 2010 als dem Zeitpunkt, an dem das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-82/08 hätte verkündet werden müssen, und dem 2. August 2013 als dem Zeitpunkt der wirksamen Auflösung der Bankbürgschaft gezahlt worden seien.

    Im Übrigen richtete sich die Klage, die in der Rechtssache T-82/08 vor dem Gericht erhoben wurde, nur auf die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2007) 5791.

    b) Zum Antrag auf Ersatz der Schäden, die durch einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung im Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T - 82/08), entstanden sein sollen.

    Die Klägerin macht geltend, der Fehler, der im Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494), begangen worden sei, stelle einen qualifizierten Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung dar, der sie geschädigt habe.

    Schließlich stehe angesichts einer gefestigten Rechtsprechung zur Verpflichtung, interne Verkäufe zu berücksichtigen, außer Frage, dass das Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494), einen offensichtlichen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung enthalte.

    Im Übrigen ist vorliegend der Fehler, der im Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494), begangen wurde, vom Gerichtshof im Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363), berichtigt worden, nachdem die Klägerin ein Rechtsmittel eingelegt hatte.

    Folglich ist der Antrag auf Ersatz der Schäden, die durch einen behaupteten qualifizierten Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung im Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494), entstanden sein sollen, zurückzuweisen.

    Nach alledem sind die Anträge auf Ersatz der Schäden, die der Klägerin zum einen durch einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung in der Entscheidung K(2007) 5791 und zum anderen durch einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung im Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494), entstanden sein sollen, zurückzuweisen.

    Zum Antrag auf Ersatz der Schäden, die durch einen Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T - 82/08 entstanden sein sollen.

    Die Klägerin macht erstens geltend, in der Rechtssache T-82/08 sei gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens verstoßen worden.

    a) Zum Vorwurf des Verstoßes gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T - 82/08.

    Die Klägerin macht geltend, in der Rechtssache T-82/08 sei gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens verstoßen und insofern ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm der Union begangen worden, die bezwecke, dem Einzelnen Rechte zu verleihen.

    Zweitens sei das Vorbringen der Klägerin, die angemessene Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T-82/08 betrage zwei Jahre, angesichts der festgestellten durchschnittlichen Verfahrensdauer vor dem Gericht zwischen 2006 und 2010 in Rechtssachen betreffend die Anwendung des Wettbewerbsrechts völlig unrealistisch.

    Was viertens den Zeitraum zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens betreffe, sei die etwaige Dauer einer unerklärten Untätigkeit bei der Behandlung der Rechtssache T-82/08 viel begrenzter, als die Klägerin behaupte.

    Im vorliegenden Fall geht aus einer genauen Prüfung der Akten der Rechtssache T-82/08 hervor, dass, wie der Gerichtshof im Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363), zu Recht festgestellt hat, die Dauer des Verfahrens in der Rechtssache T-82/08, die fast vier Jahre und sieben Monate betrug, durch keinen der Umstände der Rechtssache gerechtfertigt werden kann.

    Als Erstes ist festzustellen, dass die Rechtssache T-82/08 einen Rechtsstreit über eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln betraf und dass nach der Rechtsprechung das grundlegende Gebot der für die Wirtschaftsteilnehmer unerlässlichen Rechtssicherheit und das Ziel der Gewährleistung eines unverfälschten Wettbewerbs im Binnenmarkt nicht nur für die Klägerin und ihre Konkurrenten, sondern wegen der großen Zahl betroffener Personen und der berührten finanziellen Interessen auch für Dritte von erheblichem Interesse sind (Urteil vom 16. Juli 2009, Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland/Kommission, C-385/07 P, EU:C:2009:456, Rn. 186).

    Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass in der Rechtssache T-82/08 ein Zeitraum von etwa drei Jahren und fünf Monaten, d. h. 41 Monaten, zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens, das mit dem Eingang eines Schreibens am 3. Juli 2008 eingetreten ist, in dem die Klägerin dem Gericht ihren Verzicht auf Einreichung einer Erwiderung mitteilte, und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens am 13. Dezember 2011 verstrich.

    Was die Komplexität des Rechtsstreits betrifft, ist zunächst ein Zeitraum von 15 Monaten zwischen dem Ende des schriftlichen und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens für die Behandlung von Rechtssachen, die - wie die Rechtssache T-82/08 - die Anwendung des Wettbewerbsrechts betreffen, grundsätzlich angemessen.

    Schließlich rechtfertigt der Grad der tatsächlichen sowie der materiell- und verfahrensrechtlichen Komplexität der Rechtssache T-82/08 keine längere Dauer.

    Was das Verhalten der Parteien und Zwischenstreitigkeiten betrifft, wurde die Länge des Zeitraums zwischen dem Ende des schriftlichen und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens in der Rechtssache T-82/08 in keiner Weise durch solche Faktoren beeinflusst.

    Somit ist angesichts der Umstände der Rechtssache T-82/08 festzustellen, dass die Dauer von 41 Monaten, die zwischen dem Ende des schriftlichen und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens verstrich, einen nicht gerechtfertigten Zeitraum der Untätigkeit von 26 Monaten erkennen lässt.

    Als Drittes hat die Prüfung der Akten in der Rechtssache T-82/08 keinen Umstand ergeben, der auf einen nicht gerechtfertigten Zeitraum der Untätigkeit zum einen zwischen dem Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift und dem Ende des schriftlichen Verfahrens und zum anderen zwischen der Eröffnung des mündlichen Verfahrens und der Verkündung des Urteils vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494), schließen lässt.

    Folglich verstieß das Verfahren, das in der Rechtssache T-82/08 durchgeführt und mit der Verkündung des Urteils vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494), abgeschlossen wurde, insoweit gegen Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte, als es die angemessene Dauer des Gerichtsverfahrens um 26 Monate überschritt; dies stellt einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm der Union dar, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen.

    Die Klägerin macht geltend, durch den Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T-82/08 seien ihr zwischen dem 12. Februar 2010 als dem Zeitpunkt, an dem das Urteil des Gerichts hätte verkündet werden müssen, und dem 27. September 2012 als dem Zeitpunkt, an dem das Urteil tatsächlich verkündet worden sei, materielle Schäden und ein immaterieller Schaden entstanden.

    Zweitens sei der von der Kommission in der Entscheidung K(2007) 5791 begangene Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung zwischen dem 12. Februar 2010 und dem 27. September 2012 als dem Zeitraum, in dem das Verfahren in der Rechtssache T-82/08 gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens verstoßen habe, besonders schwerwiegend gewesen.

    Erstens wird das Vorbringen der Klägerin, geht man davon aus, dass sie damit geltend macht, ihr sei aufgrund des Verstoßes gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T-82/08 länger eine besondere Verantwortung für die Zuwiderhandlung zugeschrieben worden, nicht durch Beweise gestützt, die belegen, dass der Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens aufgrund seiner Schwere geeignet war, über die Wirkung der Entscheidung K(2007) 5791 hinaus eine Auswirkung auf den Ruf der Klägerin zu haben.

    Insofern beweist die Klägerin nicht, dass der Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T-82/08 geeignet war, ihren Ruf zu beeinträchtigen.

    Unter Berücksichtigung des Vorstehenden ist festzustellen, dass die Klägerin nicht dargetan hat, dass der Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T-82/08 geeignet war, ihren Ruf zu beeinträchtigen, und dass jedenfalls die oben in Rn. 139 enthaltene Feststellung des Verstoßes gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in Anbetracht von Gegenstand und Schwere dieses Verstoßes ausreicht, um die von der Klägerin geltend gemachte Rufbeeinträchtigung wiedergutzumachen.

    Die von der Klägerin geltend gemachten materiellen Schäden und der mutmaßliche Kausalzusammenhang zwischen diesen Schäden und dem Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T-82/08 sind im Licht der Vorbemerkungen oben in den Rn. 85 und 86 zu prüfen.

    Wäre nämlich in der Rechtssache T-82/08 nicht gegen diesen Grundsatz verstoßen worden, hätte die Klägerin früher über die Beträge verfügt, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363), letztlich für zu Unrecht gezahlt befunden habe.

    Selbst wenn die von der Klägerin vorgeschlagene Definition des Kausalzusammenhangs anzuwenden sein sollte, bestätige der Umstand, dass die Klägerin die Bankbürgschaft am 2. August 2013, d. h. zehn Monate nach der Verkündung des Urteils vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494), und 16 Monate vor der Verkündung des Urteils vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363), aufgelöst habe, das Fehlen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen dem Zeitraum, in dem die Klägerin eine Bankbürgschaft gestellt habe, und einer etwaigen Verzögerung bei der Behandlung der Rechtssache T-82/08.

    Zur Stützung ihres Antrags legt sie ein Bankdokument vor, das die Quartalsentgelte, die einer Bank während des Verfahrens in der Rechtssache T-82/08 gezahlt wurden, im Einzelnen aufführt.

    Folglich hat die Klägerin nur dargetan, dass ihr ein tatsächlicher und sicherer Schaden entstanden ist, der in der Zahlung von 82 % der Kosten besteht, die für die Bankbürgschaft in dem Zeitraum gezahlt wurden, der der Überschreitung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T-82/08 entspricht.

    Als Zweites besteht ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T-82/08 und dem Eintritt des Schadens, der der Klägerin aufgrund der Zahlung von Bankbürgschaftskosten im Zeitraum der Überschreitung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens entstanden ist.

    Im Übrigen ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass erstens zu dem Zeitpunkt, als die Klägerin ihre Klage in der Rechtssache T-82/08 erhob, d. h. am 12. Februar 2008, und dem Zeitpunkt, als sie eine Bankbürgschaft stellte, d. h. im Februar 2008 mit Wirkung vom 4. März 2008, der Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens nicht vorhersehbar war.

    Zweitens erfolgte die Überschreitung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T-82/08 nach der anfänglichen Entscheidung der Klägerin, eine Bankbürgschaft zu stellen.

    Folglich besteht ein hinreichend unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T-82/08 und dem Eintritt des Schadens, der der Klägerin aufgrund der Zahlung zusätzlicher Bankbürgschaftskosten im Zeitraum der Überschreitung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens entstanden ist.

    Als Erstes ist festzustellen, dass das gerichtliche Verfahren in der Rechtssache T-82/08 die angemessene Dauer um 26 Monate überschritten hat (siehe oben, Rn. 134 bis 139).

    Als Zweites geht aus den von der Klägerin übermittelten Unterlagen hervor, dass sie im Laufe der 26 Monate, die der Verkündung des Urteils vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494), vorausgingen, die folgenden Quartalsentgelte für die Bankbürgschaft persönlich gezahlt hat:.

    Somit hat die Klägerin im Laufe der 26 Monate, die der Verkündung des Urteils vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494), vorausgingen, Quartalsentgelte für die Bankbürgschaft in Höhe von 654 523, 43 Euro gezahlt.

    Nach alledem ist der Klägerin Schadensersatz in Höhe von 654 523, 43 Euro als Ersatz des materiellen Schadens zu gewähren, der ihr durch den Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T-82/08 entstanden ist und der in der Zahlung zusätzlicher Bankbürgschaftskosten besteht.

    Was als Erstes die Ausgleichszinsen betrifft, kann die Entschädigung, die der Klägerin als Ersatz für ihren materiellen Schaden geschuldet wird, für den Zeitraum zwischen dem 27. Juli 2010, d. h. 26 Monate vor der Verkündung des Urteils vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494), und dem Zeitpunkt der Verkündung des vorliegenden Urteils um Ausgleichszinsen erhöht werden.

    Nach alledem ist der vorliegenden Klage teilweise stattzugeben, soweit sie auf den Ersatz des Schadens gerichtet ist, der der Klägerin durch den Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T-82/08 entstanden ist.

    Die Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, wird verurteilt, der Guardian Europe Sàrl eine Entschädigung in Höhe von 654 523, 43 Euro für den dieser Gesellschaft aufgrund des Verstoßes gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache, in der das Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T - 82/08, EU:T:2012:494), ergangen ist, entstandenen materiellen Schaden zu zahlen.

  • EuGH, 05.09.2019 - C-447/17

    Europäische Union/ Guardian Europe - Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Art.

    Mit ihrem jeweiligen Rechtsmittel beantragen die Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union (C-447/17 P), und die Guardian Europe Sàrl (C-479/17 P) die teilweise Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 7. Juni 2017, Guardian Europe/Europäische Union (T-673/15, EU:T:2017:377, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, verurteilt hat, an Guardian Europe eine Entschädigung in Höhe von 654 523, 43 Euro für den dieser Gesellschaft aufgrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache, in der das Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494) (im Folgenden: Rechtssache T-82/08), ergangen ist, entstandenen materiellen Schaden zu zahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen hat.

    Mit Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494), wies das Gericht diese Klage ab.

    Mit am 10. Dezember 2012 eingegangener Rechtsmittelschrift legten Guardian Industries und Guardian Europe ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494), ein.

    Mit Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363), hob der Gerichtshof erstens das Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494), auf, soweit damit der auf einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot bei der Berechnung des Betrags der gegen Guardian Industries und Guardian Europe als Gesamtschuldnerinnen verhängten Geldbuße gestützte Klagegrund zurückgewiesen wurde und diese beiden Unternehmen zur Tragung der Kosten verurteilt wurden.

    Mit Klageschrift, die am 19. November 2015 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Guardian Europe gegen die Europäische Union, vertreten durch die Europäische Kommission und den Gerichtshof der Europäischen Union, eine Klage gemäß Art. 268 AEUV und Art. 340 Abs. 2 AEUV auf Ersatz des Schadens, der ihr zum einen wegen einer unangemessen langen Dauer des Verfahrens vor dem Gericht im Rahmen der Rechtssache T-82/08 und zum anderen durch einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung in der streitigen Entscheidung und im Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494), entstanden sein soll.

    Die Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, wird verurteilt, ... Guardian Europe ... eine Entschädigung in Höhe von 654 523, 43 Euro für den dieser Gesellschaft aufgrund des Verstoßes gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache [T-82/08] ... entstandenen materiellen Schaden zu zahlen.

    - den im ersten Rechtszug gestellten Antrag von Guardian Europe, mit dem diese 936 000 Euro für Bankbürgschaftskosten als Ersatz für Schäden begehrte, die ihr dadurch entstanden sein sollen, dass in der Rechtssache T-82/08 gegen die Pflicht verstoßen wurde, innerhalb angemessener Frist zu entscheiden, als unbegründet zurückzuweisen, oder, äußerst hilfsweise, diese Entschädigung auf 299 251, 64 Euro nebst Ausgleichzinsen, bei deren Berechnung zu berücksichtigen ist, dass sich dieser Betrag aus verschiedenen Beträgen zusammensetzt, die zu verschiedenen Zeitpunkten fällig wurden, herabzusetzen;.

    Zur Stützung ihres zweiten, nach der teilweisen Rücknahme ihres Rechtsmittels einzigen Rechtsmittelgrundes macht die Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, Rechtsmittelführerin in der Rechtssache C-447/17 P, geltend, das Gericht habe, indem es in Rn. 161 des angefochtenen Urteils davon ausgegangen sei, dass zwischen dem Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T-82/08 und dem Schaden, der Guardian Europe durch die Zahlung von Bankbürgschaftskosten während des diese angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraums entstanden sei, ein hinreichend unmittelbarer Kausalzusammenhang bestehe, den Begriff "Kausalzusammenhang" rechtlich fehlerhaft ausgelegt.

    Wie aus Rn. 156 des angefochtenen Urteils hervorgehe, habe Guardian Europe die Bankbürgschaft nämlich am 2. August 2013, zu einem Zeitpunkt, der in keinem Zusammenhang mit dem vor den Unionsgerichten anhängigen Verfahren gestanden habe, aufgehoben, d. h. zehn Monate nach der Verkündung des Urteils vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494), und 16 Monate vor der Verkündung des Urteils vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363).

    Somit ist zu prüfen, ob der Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T-82/08 die entscheidende Ursache für den sich aus der Zahlung von Bankbürgschaftskosten während des diese angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraums ist, um das Vorliegen eines unmittelbaren ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem der Europäischen Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, vorgeworfenen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden feststellen zu können.

    Das Gericht hat aber in Rn. 160 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass der Zusammenhang zwischen der Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer in der Rechtssache T-82/08 und der Zahlung von Bankbürgschaftskosten während des diese angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraums durch die ursprüngliche Entscheidung von Guardian Europe, einen Teil der mit der streitigen Entscheidung verhängten Geldbuße nicht sofort zu zahlen und eine Bankbürgschaft zu stellen, nicht habe beseitigt worden sein können.

    Konkret gelangte das Gericht, wie aus Rn. 160 des angefochtenen Urteils hervorgeht, zu dem in der vorstehenden Randnummer angeführten Schluss, indem es sich auf zwei Umstände stützte, nämlich zum einen darauf, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem Guardian Europe ihre Klage in der Rechtssache T-82/08 erhoben habe, und zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Gesellschaft eine Bankbürgschaft gestellt habe, der Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens nicht vorhersehbar gewesen sei und diese Gesellschaft zu Recht habe davon ausgehen können, dass diese Klage innerhalb angemessener Frist behandelt würde, und zum anderen darauf, dass die angemessene Verfahrensdauer überschritten worden sei, nachdem Guardian Europe ihre ursprüngliche Entscheidung, eine Bürgschaft zu stellen, bereits gefasst gehabt habe.

    Diesen beiden Umständen kann aber für die Annahme, dass der Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T-82/08 und dem Schaden, der Guardian Europe durch die Zahlung von Bankbürgschaftskosten während des diese angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraums entstanden ist, durch die Entscheidung dieses Unternehmens, diese Bürgschaft zu stellen, nicht habe unterbrochen worden sein können, keine Bedeutung zukommen (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2018, Europäische Union/Kendrion, C-150/17 P, EU:C:2018:1014" Rn. 57).

    Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht dessen, dass zum einen am 12. Februar 2010, d. h. zwei Jahre nach Erhebung der Klage in der Rechtssache T-82/08, noch nicht einmal das mündliche Verfahren in dieser Rechtssache eröffnet worden war, wie aus den vom Gericht in Rn. 133 des angefochtenen Urteils getroffenen Feststellungen hervorgeht, und dass zum anderen Guardian Europe selbst in ihrer Klageschrift eine Verfahrensdauer von genau zwei Jahren als für die Behandlung einer Rechtssache wie der Rechtssache T-82/08 gewöhnliche Verfahrensdauer angesehen hat, festzustellen, dass Guardian Europe spätestens am 12. Februar 2010 wissen musste, dass die Verfahrensdauer in der genannten Rechtssache die von ihr ursprünglich in Betracht gezogene bei Weitem überschreiten würde, und sie die Zweckmäßigkeit der Aufrechterhaltung der Bankbürgschaft im Hinblick auf die zusätzlichen Kosten, die diese Aufrechterhaltung bedeuten könnte, überdenken konnte.

    Unter diesen Umständen kann der Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T-82/08 nicht die entscheidende Ursache für den Guardian Europe durch die Zahlung von Bankbürgschaftskosten während des die Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraums entstandenen Schaden sein.

    Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das Gericht, indem es angenommen hat, dass zwischen dem Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T-82/08 und dem Verlust, der Guardian Europe durch die Zahlung von Bankbürgschaftskosten während des die angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraums entstanden sei, ein hinreichend unmittelbarer Kausalzusammenhang bestehe, den Begriff "Kausalzusammenhang" rechtlich fehlerhaft ausgelegt hat.

    Wie aus Rn. 24 des angefochtenen Urteils hervorgeht, begehrte Guardian Europe mit ihrer Schadensersatzklage u. a. Ersatz des Schadens, der ihr zum einen durch die Dauer des Verfahrens in der Rechtssache T-82/08 und zum anderen durch einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung in der streitigen Entscheidung und im Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494), entstanden sein soll und der in entgangenem Gewinn aufgrund der Differenz zwischen den von der Kommission erstatteten Zinsen auf den Teil der Geldbuße, den der Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363), letztlich für rechtsgrundlos gezahlt befunden hat, und den Einkünften bestehe, die sie hätte erzielen können, wenn sie den Betrag, den der Gerichtshof letztlich für rechtsgrundlos gezahlt befunden hat, nicht der Kommission gezahlt, sondern in ihr Unternehmen investiert hätte.

    Da Verstöße gegen das Unionsrecht, die sich aus Entscheidungen des Gerichts ergeben, gegen die ein Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden kann, korrigiert oder rückgängig gemacht werden können, was, wie sich aus Rn. 123 des angefochtenen Urteils ergibt, gerade in Bezug auf das Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494), der Fall war, ist unter diesen Umständen festzustellen, dass die Einlegung eines Rechtsmittels die geeignete Art und Weise zur Wiedergutmachung von in diesen Entscheidungen begangenen Rechtsfehlern darstellt, so dass der in Rn. 79 des vorliegenden Urteils genannte Grundsatz im Hinblick auf diese Entscheidungen auf die in Art. 340 Abs. 2 AEUV vorgesehene Regelung der Haftung der Union übertragbar ist.

    Folglich können Verstöße gegen das Unionsrecht, die sich aus einer Entscheidung des Gerichts wie dem Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494), ergeben, nicht die Haftung der Union auslösen.

    Was das in Rn. 72 des vorliegenden Urteils angeführte Vorbringen von Guardian Europe bezüglich der Beurteilung des Gerichts in Rn. 124 des angefochtenen Urteils anbelangt, geht, wie der Generalanwalt in Nr. 121 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, entgegen dem Vorbringen dieser Gesellschaft aus der beim Gericht erhobenen Klage klar hervor, dass der Antrag auf Ersatz des Schadens, der durch das Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494), entstanden sein soll, lediglich darauf gestützt war, dass das Gericht in diesem Urteil die Rechtsprechung des Gerichtshofs verkannt habe.

    Mit ihrem ersten und ihrem vierten Rechtsmittelgrund, die zusammen zu prüfen sind, wirft Guardian Europe dem Gericht vor, dass es in den Rn. 103 und 153 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass sie die mit der Zahlung der von der Kommission verhängten Geldbuße verbundene Belastung nicht persönlich getragen habe und daher nicht habe behaupten können, dass ihr wegen des Verstoßes gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T-82/08 und dem Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung in der streitigen Entscheidung und im Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494), ein tatsächlicher und sicherer Schaden wegen des geltend gemachten entgangenen Gewinns entstanden sei.

    Was erstens das Vorbringen von Guardian Europe bezüglich des angeblichen Gewinns anbelangt, der ihr aufgrund des Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung im Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494), entgangen sein soll, hat das Gericht, wie aus den Rn. 122 bis 125 des angefochtenen Urteils hervorgeht, den auf diesen angeblichen Verstoß gestützten Schadensersatzantrag nicht unter Berufung auf die Feststellungen in den Rn. 103 und 153 dieses Urteils zurückgewiesen, wonach die Klägerin die mit der Zahlung der mit der streitigen Entscheidung verhängten Geldbuße verbundene Belastung nicht persönlich getragen habe, sondern mit der Begründung, dass die Haftung der Union nicht durch eine gerichtliche Entscheidung ausgelöst werden könne, die nicht von einem letztinstanzlichen Gericht der Union erlassen worden sei.

    Im Übrigen forderte Guardian Europe im Rahmen des Antrags auf Ersatz des Schadens, der ihr durch den Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T-82/08 entstanden sein soll, vor dem Gericht eine Entschädigung in Höhe von 1 671 000 Euro für den ihr im Zeitraum vom 12. Februar 2010, dem Zeitpunkt, zu dem das Urteil in der Rechtssache T-82/08 ihrer Meinung nach hätte erlassen werden müssen, bis zum 27. September 2012, dem Zeitpunkt des diese Rechtssache beendenden Urteils, wegen des Verstoßes gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der genannten Rechtssache angeblich entgangenen Gewinn.

    Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht Guardian Europe geltend, das Gericht habe dadurch, dass es ihr von dem Betrag, den sie für die über die angemessene Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T-82/08 hinaus gezahlten Bankbürgschaftskosten beantragt hatte, mit der Begründung nur 82 % zugesprochen habe, dass die Muttergesellschaft von Guardian Europe, d. h. Guardian Industries, 18 % dieses Betrags gezahlt habe, den Begriff "Unternehmen" im Sinne des Unionsrechts verkannt und die von Guardian Europe vorgelegten Beweise verfälscht.

    Da sich dieser Rechtsmittelgrund auf die Höhe der Entschädigung bezieht, die das Gericht für den materiellen Schaden gewährt hat, der dadurch entstanden ist, dass Guardian Europe während des die angemessene Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T-82/08 überschreitenden Zeitraums Bankbürgschaftskosten zahlte, und da, wie aus Rn. 43 des vorliegenden Urteils hervorgeht, Nr. 1 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben ist, ist dieser Rechtsmittelgrund nicht mehr zu prüfen.

    Mit dem dritten und dem fünften Rechtsmittelgrund, die zusammen zu prüfen sind, wirft Guardian Europe dem Gericht vor, es habe einen Rechtsfehler begangen, indem es ihre Anträge auf Wiedergutmachung einer behaupteten Beeinträchtigung ihres Rufes aufgrund des Verstoßes gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T-82/08 sowie aufgrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung in der streitigen Entscheidung und im Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494), zurückgewiesen habe, indem es sich zum einen auf das Fehlen von Beweisen für den geltend gemachten immateriellen Schaden und zum anderen darauf gestützt habe, dass jegliche Beeinträchtigung ihres Rufes aufgrund dieser Verstöße durch die Feststellung des Verstoßes gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T-82/08 sowie dadurch, dass der Gerichtshof die streitige Entscheidung für nichtig erklärt und die Geldbuße herabgesetzt habe, hinreichend wiedergutgemacht worden sei.

    Was erstens das Vorbringen von Guardian Europe bezüglich des angeblichen Gewinns anbelangt, der ihr aufgrund des Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung im Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494), entgangen sein soll, hat das Gericht, wie aus den Rn. 122 bis 125 des angefochtenen Urteils hervorgeht, den auf diesen angeblichen Verstoß gestützten Schadensersatzantrag nicht unter Berufung auf das Fehlen von Beweisen für den geltend gemachten immateriellen Schaden oder auf den Umstand, dass jede auf diesem Verstoß beruhende Beeinträchtigung des Rufes der Klägerin hinreichend wiedergutgemacht worden wäre, zurückgewiesen, sondern mit der Begründung, dass die Haftung der Union nicht durch eine gerichtliche Entscheidung ausgelöst werden könne, die nicht von einem letztinstanzlichen Gericht der Union erlassen worden sei.

    Drittens rügt Guardian Europe die Gründe, aus denen das Gericht in den Rn. 115 und 148 des angefochtenen Urteils ihre Anträge auf Wiedergutmachung einer behaupteten Beeinträchtigung ihres Rufes durch den Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung in der streitigen Entscheidung und den Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T-82/08 zurückgewiesen hat, dass sie nämlich zum einen, wie in den Rn. 113 und 145 des angefochtenen Urteils festgestellt worden sei, nicht dargetan habe, dass diese Verstöße geeignet gewesen seien, ihren Ruf zu beeinträchtigen, und dass zum anderen, selbst wenn man annähme, dass diese Verstöße den Ruf von Guardian Europe beeinträchtigten, die Feststellung des Verstoßes gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T-82/08 sowie der Umstand, dass der Gerichtshof die streitige Entscheidung für nichtig erklärt und die Geldbuße herabgesetzt habe, hinreichend seien, um den geltend gemachten immateriellen Schaden wiedergutzumachen, wie in den Rn. 114 und 146 des angefochtenen Urteils festgestellt worden sei.

    Des Weiteren hat das Gericht in Rn. 144 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass das Vorbringen von Guardian Europe, wonach dieser Gesellschaft wegen des Verstoßes gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T-82/08 länger eine besondere Verantwortung für die in Rede stehende Zuwiderhandlung zugeschrieben worden sei, nicht durch Beweise gestützt worden sei, die belegen könnten, dass der Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens aufgrund seiner Schwere geeignet gewesen wäre, über die Wirkung der streitigen Entscheidung hinaus eine Auswirkung auf den Ruf der Klägerin zu haben.

    Unter diesen Umständen hat das Gericht in den Rn. 113 und 145 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden, dass Guardian Europe nicht nachgewiesen habe, dass der in der streitigen Entscheidung begangene Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung sowie der Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T-82/08 geeignet gewesen seien, ihren Ruf zu beeinträchtigen, und infolgedessen in den Rn. 115 und 148 des angefochtenen Urteils die insoweit gestellten Schadensersatzanträge zu Recht zurückgewiesen hat.

    Nach Ansicht des Gerichtshofs ist im vorliegenden Fall, da dem Rechtsmittel in der Rechtssache C-447/17 P stattgegeben und Nr. 1 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben ist, endgültig über die von Guardian Europe erhobene Schadensersatzklage zu entscheiden, soweit diese Klage auf Ersatz des sich aus der Zahlung von Bankbürgschaftskosten über die angemessene Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T-82/08 hinaus entstandenen Schadens gerichtet ist.

    Aus den in den Rn. 32 bis 41 des vorliegenden Urteils genannten Gründen ist die von Guardian Europe beim Gericht erhobene Schadensersatzklage abzuweisen, soweit sie auf eine Entschädigung in Höhe von 936 000 Euro für den behaupteten materiellen Schaden gerichtet ist, der durch die Zahlung von Bankbürgschaftskosten über die angemessene Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T-82/08 hinaus entstanden sein soll.

    Die von der Guardian Europe Sàrl erhobene Schadensersatzklage wird abgewiesen, soweit sie auf eine Entschädigung in Höhe von 936 000 Euro für den behaupteten materiellen Schaden gerichtet ist, der durch die Zahlung von Bankbürgschaftskosten über die angemessene Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache hinaus entstanden sein soll, in der das Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T - 82/08, EU:T:2012:494), ergangen ist.

  • EuGH, 12.11.2014 - C-580/12

    Der Gerichtshof setzt die gegen Guardian wegen ihrer Beteiligung am

    und die Guardian Europe Sàrl (im Folgenden zusammen: Guardian) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2007) 5791 endg.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494) wird aufgehoben, soweit damit der auf einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot bei der Berechnung des Betrags der gegen die Guardian Industries Corp.

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2014 - C-580/12

    Guardian Industries und Guardian Europe / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle -

    - festzustellen, dass das Gericht der Europäischen Union in seinem Urteil Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494), insoweit einen Rechtsfehler begangen hat, als es das Schreiben der Europäischen Kommission vom 10. Februar 2012 für zulässig erachtet hat, obwohl es nach Ablauf der Frist vorgelegt worden war, das genannte Schreiben für unzulässig zu erklären und es aus den Akten zu entfernen;.

    2 - T-82/08, EU:T:2012:494, im Folgenden: angefochtenes Urteil.

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2019 - C-479/17

    Guardian Europe/ Europäische Union - Rechtsmittel - Schadensersatzklage -

    5 T-82/08, im Folgenden: Urteil des Gerichts vom 27. September 2012, EU:T:2012:494.
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-176/19

    Kommission/ Servier u.a.

    98 Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494, Rn. 55) (insoweit nicht mit Rechtsmittel in Frage gestellt, vgl. Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C-580/12 P, EU:C:2014:2363); vgl. ebenfalls in diesem Sinne Urteile vom 2. Februar 2012, Denki Kagaku Kogyo und Denka Chemicals/Kommission (T-83/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:48, Rn. 193), und vom 16. Juni 2015, FSL u. a./Kommission (T-655/11, EU:T:2015:383, Rn. 178 und 217).
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