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   EuG, 07.06.2013 - T-405/08   

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EuG, 07.06.2013 - T-405/08 (https://dejure.org/2013,12028)
EuG, Entscheidung vom 07.06.2013 - T-405/08 (https://dejure.org/2013,12028)
EuG, Entscheidung vom 07. Juni 2013 - T-405/08 (https://dejure.org/2013,12028)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Spar Österreichische Warenhandels / Kommission

    Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Handelsmärkte für Konsumgüter des täglichen Gebrauchs - Entscheidung, mit der der Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird - Verpflichtungszusagen - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Recht auf Anhörung - ...

  • EU-Kommission

    Spar Österreichische Warenhandels AG gegen Europäische Kommission.

    [fremdsprachig] Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Handelsmärkte für Konsumgüter des täglichen Gebrauchs - Entscheidung, mit der der Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird - Verpflichtungszusagen - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Recht ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vereinbarkeit von Zusammenschlüssen mit beherrschender Stellung mit den Grundsätzen des Gemeinsamen Marktes; Anforderungen an das Vorliegen einer beherrschenden Stellung von Unternehmen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unternehmenszusammenschluss auf dem Handelsmarkt für Konsumgüter; unbegründete Nichtigkeitsklage einer österreichischem Warenhandelsgesellschaft gegen die Europäische Kommission

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Marktanteile von über 50 % sprechen für marktbeherrschende Stellung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Marktanteile von über 50 % sprechen für marktbeherrschende Stellung

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 23. Juni 2008, mit der der Unternehmenszusammenschluss in Form der Übernahme der alleinigen Kontrolle an dem österreichischen Unternehmen ADEG durch Billa, ein Unternehmen der deutschen REWE-Gruppe, (Sache COMP/M.5047 ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuG, 07.05.2009 - T-151/05

    NVV u.a. / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Märkte für den Ankauf

    Auszug aus EuG, 07.06.2013 - T-405/08
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz zu prüfen hat, sondern auch kontrollieren muss, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (Urteil des Gerichtshofs vom 15. Februar 2005, Kommission/Tetra Laval, C-12/03 P, Slg. 2005, I-987, Randnr. 39; Urteil des Gerichts vom 7. Mai 2009, NVV u. a./Kommission, T-151/05, Slg. 2009, II-1219, Randnr. 54).

    Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Kommission nach ständiger Rechtsprechung zwar ihren Gedankengang ausdrücklich darlegen muss, wenn eine Entscheidung erheblich weiter geht als die früheren Entscheidungen, doch können die Wirtschaftsteilnehmer kein berechtigtes Vertrauen in die Beibehaltung einer früheren Entscheidungspraxis setzen, die im Rahmen der Ermessensbefugnis der Unionsorgane Änderungen unterworfen ist (vgl. Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2005, General Electric/Kommission, T-210/01, Slg. 2005, II-5575, Randnr. 512 und die dort angeführte Rechtsprechung, Urteil NVV u. a./Kommission, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnr. 136).

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die angemessene Festlegung des relevanten Marktes eine notwendige Voraussetzung für jede Beurteilung des Einflusses eines Zusammenschlusses auf den Wettbewerb ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Frankreich u. a./Kommission, oben in Randnr. 51 angeführt, Randnr. 143, Airtours/Kommission, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnr. 19, und NVV u. a./Kommission, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnr. 51).

    Wie sich aus Art. 9 Abs. 7 der Verordnung Nr. 139/2004 und Nr. 8 der Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft (ABl. 1997, C 372, S. 5) ergibt, ist der zu berücksichtigende räumliche Markt das Gebiet, in dem die beteiligten Unternehmen als Anbieter der fraglichen Waren oder Dienstleistungen auftreten, in dem die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind und das sich von den benachbarten Gebieten unterscheidet, insbesondere durch deutlich unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 22. Oktober 2002, Schneider Electric/Kommission, T-310/01, Slg. 2002, II-4071, Randnr. 153, und NVV u. a./Kommission, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnr. 52).

    26 und 32, und NVV u. a./Kommission, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnrn.

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 63, und vom 22. Juni 2004, Portugal/Kommission, C-42/01, Slg. 2004, I-6079, Randnr. 66; Urteil NVV u. a./Kommission, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnr. 191).

    In diesem Zusammenhang verstößt die Kommission nicht gegen ihre Begründungspflicht, wenn sie bei der Ausübung ihrer Kontrollbefugnis hinsichtlich der Zusammenschlüsse in ihrer Entscheidung nicht genau die Gründe für die Würdigung bestimmter Aspekte des Zusammenschlusses darlegt, die ihrer Ansicht nach offenkundig neben der Sache liegen oder keine oder eine eindeutig untergeordnete Bedeutung für die Einschätzung dieses Zusammenschlusses haben (vgl. in diesem Sinne Urteil NVV u. a./Kommission, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnr. 192).

    Ein solches Erfordernis wäre nämlich schwerlich mit dem Beschleunigungsgebot und den kurzen Verfahrensfristen vereinbar, die die Kommission bei der Ausübung ihrer Kontrollbefugnis hinsichtlich der Zusammenschlüsse einhalten muss und die zu den besonderen Umständen eines Verfahrens zu deren Kontrolle gehören (Urteile Cementbouw Handel & Industrie/Kommission, oben in Randnr. 50 angeführt, Randnr. 39, und Urteil NVV u. a./Kommission, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnr. 192).

    Viertens ist es zwar richtig, dass die angefochtene Entscheidung nicht darlegt, warum die Kommission im Gegensatz zur Entscheidung REWE/Meinl die Regionen nicht berücksichtigt hat, doch ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission mögliche Einwände nicht vorwegzunehmen braucht (vgl. in diesem Sinne Urteil NVV u. a./Kommission, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnr. 192).

  • EuG, 09.07.2007 - T-282/06

    Sun Chemical Group u.a. / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse -

    Auszug aus EuG, 07.06.2013 - T-405/08
    In Bezug auf die angebliche Verkennung der Leitlinien aufgrund der Feststellung der Kommission, dass die gemeinsamen Marktanteile der Zusammenschlussparteien "moderat" seien, ist daran zu erinnern, dass die Kommission durch ihre Mitteilungen im Bereich der Kontrolle von Zusammenschlüssen gebunden ist, soweit diese Mitteilungen nicht von den Vorschriften des Vertrags und der Verordnung Nr. 139/2004 abweichen (Urteile des Gerichts vom 3. April 2003, BaByliss/Kommission, T-114/02, Slg. 2003, II-1279, Randnr. 143, und vom 9. Juli 2007, Sun Chemical Group u. a./Kommission, T-282/06, Slg. 2007, II-2149, Randnr. 55).

    Nach Nr. 17 der Leitlinien können zum einen nur sehr hohe Marktanteile von 50 % oder mehr für sich allein ein Nachweis für das Vorhandensein einer beherrschenden Marktstellung sein und zum anderen bei einem Zusammenschluss mit einem Marktanteil von unter 50 % trotzdem Wettbewerbsbedenken hinsichtlich anderer Faktoren bestehen, wie z. B. die Stärke und Anzahl der Wettbewerber (vgl. in diesem Sinne Urteile Gencor/Kommission, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnr. 201, und Sun Chemical Group u. a./Kommission, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnr. 135).

    Weder Nr. 14 noch Nr. 16 der Leitlinien verpflichtet die Kommission jedoch dazu, den HHI in allen ihren Entscheidungen zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil Sun Chemical Group u. a./Kommission, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnr. 140).

    Gleichwohl ist davon auszugehen, dass diese Werte umso mehr auf Wettbewerbsprobleme hindeuten, je deutlicher sie diese Schwellen überschreiten (vgl. in diesem Sinne Urteil Sun Chemical Group u. a./Kommission, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnr. 138).

    Im vorliegenden Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich aus dem HHI-Wert nach dem Zusammenschluss ein klarer Hinweis auf das Vorhandensein von Wettbewerbsbedenken ergibt, da er die HHI-Schwelle von 2 000 nicht deutlich überschreitet (vgl. in diesem Sinne Urteil Sun Chemical Group u. a./Kommission, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnr. 139).

    Wenn aber die Überschreitung der in den Nrn. 19 und 20 der Leitlinien genannten Schwellenwerte das Einzige ist, was Anlass zu Wettbewerbsbedenken gibt, wohingegen weder die Marktanteile noch die anderen untersuchten Faktoren auf derartige Probleme hindeuten, kann der Kommission nicht vorgeworfen werden, sie habe die Leitlinien verkannt, indem sie die Konzentrationsgrade in der angefochtenen Entscheidung nicht geprüft habe (vgl. in diesem Sinne Urteil Sun Chemical Group u. a./Kommission, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnr. 139).

    Daraus folgt, dass das Vorhandensein einer beherrschenden Stellung stets individuell anhand der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen ist und dass die von der Kommission vorgenommene Würdigung der tatsächlichen Umstände des Zusammenschlusses, der der Entscheidung REWE/Meinl zugrunde lag, auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteile ARD/Kommission, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnr. 169, und Sun Chemical Group u. a./Kommission, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnr. 136).

    Erstens ist zunächst in Bezug auf das Fehlen eines Hinweises auf die hochkonzentrierte Struktur des österreichischen Einzelhandels und insbesondere den HHI oder auf die Zugangsschranken zum Einzelhandelsmarkt festzustellen, dass die Leitlinien nicht in allen Fällen eine Prüfung sämtlicher darin genannter Faktoren verlangen; die Kommission verfügt über ein Ermessen, das es ihr erlaubt, bestimmte Faktoren in Betracht zu ziehen oder unberücksichtigt zu lassen (Urteil Sun Chemical Group u. a./Kommission, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnr. 57).

  • EuG, 06.06.2002 - T-342/99

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG,

    Auszug aus EuG, 07.06.2013 - T-405/08
    Umgekehrt hat die Kommission einen ihr gemeldeten Zusammenschluss, der in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt, für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt zu erklären, sofern die beiden Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 25. März 1999, Gencor/Kommission, T-102/96, Slg. 1999, II-753, Randnr. 170, vom 6. Juni 2002, Airtours/Kommission, T-342/99, Slg. 2002, II-2585, Randnrn.

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die angemessene Festlegung des relevanten Marktes eine notwendige Voraussetzung für jede Beurteilung des Einflusses eines Zusammenschlusses auf den Wettbewerb ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Frankreich u. a./Kommission, oben in Randnr. 51 angeführt, Randnr. 143, Airtours/Kommission, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnr. 19, und NVV u. a./Kommission, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnr. 51).

    Weiter bezieht sich nach ständiger Rechtsprechung die gerichtliche Kontrolle der Beurteilung, die die Kommission hinsichtlich der Definition der Referenzmärkte vorgenommen hat, auf die Frage, ob ein offensichtlicher Beurteilungsfehler vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteile Airtours/Kommission, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnrn.

  • EuGH, 31.03.1998 - C-68/94

    DIE GEMEINSCHAFTSVERORDNUNG ÜBER DIE KONTROLLE VON UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHLÜSSEN

    Auszug aus EuG, 07.06.2013 - T-405/08
    Insbesondere darf das Gericht die wirtschaftliche Beurteilung der Kommission nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen (Urteil des Gerichtshofs vom 31. März 1998, Frankreich u. a./Kommission, C-68/94 und C-30/95, Slg. 1998, I-1375, Randnrn.

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die angemessene Festlegung des relevanten Marktes eine notwendige Voraussetzung für jede Beurteilung des Einflusses eines Zusammenschlusses auf den Wettbewerb ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Frankreich u. a./Kommission, oben in Randnr. 51 angeführt, Randnr. 143, Airtours/Kommission, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnr. 19, und NVV u. a./Kommission, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnr. 51).

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen über Zusammenschlüsse der Kommission vor allem bei wirtschaftlichen Beurteilungen ein gewisses Ermessen einräumen (Urteil Frankreich u. a./Kommission, oben in Randnr. 51 angeführt, Randnr. 223, und Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2002, Tetra Laval/Kommission, T-5/02, Slg. 2002, II-4381, Randnr. 119).

  • EuG, 23.02.2006 - T-282/02

    Cementbouw Handel & Industrie / Kommission - Wettbewerb - Kontrolle von

    Auszug aus EuG, 07.06.2013 - T-405/08
    Mit einer beherrschenden Stellung nach Art. 2 der Verordnung Nr. 139/2004 ist die wirtschaftliche Machtstellung eines oder mehrerer Unternehmen gemeint, die diese in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem sie ihnen die Möglichkeit verschafft, sich ihren Konkurrenten, ihren Kunden und letztlich den Verbrauchern gegenüber in nennenswertem Umfang unabhängig zu verhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts Gencor/Kommission, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnr. 200, und vom 23. Februar 2006, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission, T-282/02, Slg. 2006, II-319, Randnr. 195).

    Die Präsenz von Konkurrenten könnte nur dann die beherrschende Stellung der gesamten neuen Einheit abschwächen oder eliminieren, wenn diese Wettbewerber eine starke Position einnehmen, mit der ein echtes Gegengewicht ausgeübt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile BaByliss/Kommission, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnr. 329, und Cementbouw Handel & Industrie/Kommission, oben in Randnr. 50 angeführt, Randnr. 212).

    Ein solches Erfordernis wäre nämlich schwerlich mit dem Beschleunigungsgebot und den kurzen Verfahrensfristen vereinbar, die die Kommission bei der Ausübung ihrer Kontrollbefugnis hinsichtlich der Zusammenschlüsse einhalten muss und die zu den besonderen Umständen eines Verfahrens zu deren Kontrolle gehören (Urteile Cementbouw Handel & Industrie/Kommission, oben in Randnr. 50 angeführt, Randnr. 39, und Urteil NVV u. a./Kommission, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnr. 192).

  • EuG, 04.07.2006 - T-177/04

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ZUM

    Auszug aus EuG, 07.06.2013 - T-405/08
    58 und 82, und vom 4. Juli 2006, easyJet/Kommission, T-177/04, Slg. 2006, II-1931, Randnr. 45).

    In Anbetracht der komplexen wirtschaftlichen Bewertungen, die die Kommission in Ausübung ihrer Beurteilungsbefugnis vorzunehmen hat, über die sie bei der Bewertung der von den Zusammenschlussparteien angebotenen Verpflichtungszusagen verfügt, obliegt es dem Kläger, darzutun, dass ein offensichtlicher Beurteilungsfehler der Kommission vorliegt, um die Nichtigerklärung einer Entscheidung zur Genehmigung eines Zusammenschlusses mit der Begründung erreichen zu können, dass die Verpflichtungen nicht ausreichten, um die ernsthaften Wettbewerbsbedenken auszuräumen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 3. April 2003, Royal Philips Electronics/Kommission, T-119/02, Slg. 2003, II-1433, Randnr. 78, und easyJet/Kommission, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnr. 128).

    Wenn das Gericht zu prüfen hat, ob die in der ersten Phase dieses Verfahrens eingegangenen Verpflichtungen angesichts ihrer Bedeutung und ihres Gehalts es der Kommission ermöglichen, eine Genehmigungsentscheidung zu treffen, ohne die zweite Phase zu eröffnen, muss es also feststellen, ob die Kommission ohne offensichtlichen Beurteilungsfehler zu der Auffassung gelangen konnte, dass diese Verpflichtungen eine unmittelbare und ausreichende Erwiderung darstellen, die geeignet ist, alle ernsthaften Bedenken in klarer Weise auszuräumen (vgl. in diesem Sinne Urteil Royal Philips Electronics/Kommission, oben in Randnr. 187 angeführt, Randnrn. 79 und 80, und Urteil easyJet/Kommission, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnr. 129).

  • EuG, 03.04.2003 - T-114/02

    BaByliss / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.06.2013 - T-405/08
    In Bezug auf die angebliche Verkennung der Leitlinien aufgrund der Feststellung der Kommission, dass die gemeinsamen Marktanteile der Zusammenschlussparteien "moderat" seien, ist daran zu erinnern, dass die Kommission durch ihre Mitteilungen im Bereich der Kontrolle von Zusammenschlüssen gebunden ist, soweit diese Mitteilungen nicht von den Vorschriften des Vertrags und der Verordnung Nr. 139/2004 abweichen (Urteile des Gerichts vom 3. April 2003, BaByliss/Kommission, T-114/02, Slg. 2003, II-1279, Randnr. 143, und vom 9. Juli 2007, Sun Chemical Group u. a./Kommission, T-282/06, Slg. 2007, II-2149, Randnr. 55).

    Die Präsenz von Konkurrenten könnte nur dann die beherrschende Stellung der gesamten neuen Einheit abschwächen oder eliminieren, wenn diese Wettbewerber eine starke Position einnehmen, mit der ein echtes Gegengewicht ausgeübt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile BaByliss/Kommission, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnr. 329, und Cementbouw Handel & Industrie/Kommission, oben in Randnr. 50 angeführt, Randnr. 212).

    Die gleiche Forderung findet sich in Nr. 37 der Mitteilung der Kommission über im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 447/98 der Kommission zulässige Abhilfemaßnahmen (ABl. 2001, C 68, S. 3), wonach "Abhilfemaßnahmen in der [Fusionskontrollv]erfahrensphase I dazu bestimmt sind, eine einfache Antwort auf klar umrissene wettbewerbliche Bedenken zu erteilen" (vgl. in diesem Sinne Urteil BaByliss/Kommission, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnrn. 162 und 163).

  • EuG, 30.09.2003 - T-158/00

    ARD / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.06.2013 - T-405/08
    Aus Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 139/2004 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 dieser Verordnung geht hervor, dass die Kommission entscheiden kann, dass der Zusammenschluss keinen Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt mehr gibt, weil die vom Zusammenschluss betroffenen Parteien Verpflichtungen eingegangen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 30. September 2003, ARD/Kommission, T-158/00, Slg. 2003, II-3825, Randnr. 163).

    Daraus folgt, dass das Vorhandensein einer beherrschenden Stellung stets individuell anhand der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen ist und dass die von der Kommission vorgenommene Würdigung der tatsächlichen Umstände des Zusammenschlusses, der der Entscheidung REWE/Meinl zugrunde lag, auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteile ARD/Kommission, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnr. 169, und Sun Chemical Group u. a./Kommission, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnr. 136).

    Sie kann daher nicht überzeugend behaupten, dass die Wettbewerbsprobleme nicht klar umrissen gewesen seien (vgl. in diesem Sinne Urteil ARD/Kommission, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnr. 168).

  • EuG, 25.03.1999 - T-102/96

    Gencor / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.06.2013 - T-405/08
    Umgekehrt hat die Kommission einen ihr gemeldeten Zusammenschluss, der in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt, für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt zu erklären, sofern die beiden Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 25. März 1999, Gencor/Kommission, T-102/96, Slg. 1999, II-753, Randnr. 170, vom 6. Juni 2002, Airtours/Kommission, T-342/99, Slg. 2002, II-2585, Randnrn.

    Mit einer beherrschenden Stellung nach Art. 2 der Verordnung Nr. 139/2004 ist die wirtschaftliche Machtstellung eines oder mehrerer Unternehmen gemeint, die diese in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem sie ihnen die Möglichkeit verschafft, sich ihren Konkurrenten, ihren Kunden und letztlich den Verbrauchern gegenüber in nennenswertem Umfang unabhängig zu verhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts Gencor/Kommission, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnr. 200, und vom 23. Februar 2006, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission, T-282/02, Slg. 2006, II-319, Randnr. 195).

    Nach Nr. 17 der Leitlinien können zum einen nur sehr hohe Marktanteile von 50 % oder mehr für sich allein ein Nachweis für das Vorhandensein einer beherrschenden Marktstellung sein und zum anderen bei einem Zusammenschluss mit einem Marktanteil von unter 50 % trotzdem Wettbewerbsbedenken hinsichtlich anderer Faktoren bestehen, wie z. B. die Stärke und Anzahl der Wettbewerber (vgl. in diesem Sinne Urteile Gencor/Kommission, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnr. 201, und Sun Chemical Group u. a./Kommission, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnr. 135).

  • EuG, 03.04.2003 - T-119/02

    Royal Philips Electronics / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.06.2013 - T-405/08
    In Anbetracht der komplexen wirtschaftlichen Bewertungen, die die Kommission in Ausübung ihrer Beurteilungsbefugnis vorzunehmen hat, über die sie bei der Bewertung der von den Zusammenschlussparteien angebotenen Verpflichtungszusagen verfügt, obliegt es dem Kläger, darzutun, dass ein offensichtlicher Beurteilungsfehler der Kommission vorliegt, um die Nichtigerklärung einer Entscheidung zur Genehmigung eines Zusammenschlusses mit der Begründung erreichen zu können, dass die Verpflichtungen nicht ausreichten, um die ernsthaften Wettbewerbsbedenken auszuräumen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 3. April 2003, Royal Philips Electronics/Kommission, T-119/02, Slg. 2003, II-1433, Randnr. 78, und easyJet/Kommission, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnr. 128).

    Wenn das Gericht zu prüfen hat, ob die in der ersten Phase dieses Verfahrens eingegangenen Verpflichtungen angesichts ihrer Bedeutung und ihres Gehalts es der Kommission ermöglichen, eine Genehmigungsentscheidung zu treffen, ohne die zweite Phase zu eröffnen, muss es also feststellen, ob die Kommission ohne offensichtlichen Beurteilungsfehler zu der Auffassung gelangen konnte, dass diese Verpflichtungen eine unmittelbare und ausreichende Erwiderung darstellen, die geeignet ist, alle ernsthaften Bedenken in klarer Weise auszuräumen (vgl. in diesem Sinne Urteil Royal Philips Electronics/Kommission, oben in Randnr. 187 angeführt, Randnrn. 79 und 80, und Urteil easyJet/Kommission, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnr. 129).

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuG, 14.12.2005 - T-210/01

    General Electric / Kommission - Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Entscheidung der

  • EuG, 25.10.2002 - T-5/02

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DIESE DEN

  • EuG, 22.10.2002 - T-310/01

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, DURCH DIE DER

  • EuGH, 22.06.2004 - C-42/01

    Portugal / Kommission

  • EuGH, 15.02.2005 - C-12/03

    DAS RECHTSMITTEL GEGEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ, MIT DEM DIE

  • EuG, 21.09.2005 - T-87/05

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DAS VERBOT DES ERWERBS VON GAS DE PORTUGAL DURCH ENERGIAS

  • EuG, 03.04.2003 - T-342/00

    Petrolessence und SG2R / Kommission

  • EuG, 17.05.2023 - T-312/20

    Die Klage der deutschen Stromerzeugerin EVH gegen die von der Kommission erteilte

    Zur Überprüfung, ob sich die Kommission beim Erlass ihres Beschlusses zu Recht auf die genannte Bestimmung gestützt hat, ist somit zu prüfen, ob sie bei der Beurteilung der Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens auf den Wettbewerb keinen offensichtlichen Fehler begangen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2013, Spar Österreichische Warenhandels/Kommission, T-405/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:306, Rn. 48).

    Weder Ziff. 14 noch Ziff. 16 der Leitlinien verpflichtet die Kommission jedoch dazu, den HHI in allen ihren Entscheidungen zu prüfen (vgl. Urteil vom 7. Juni 2013, Spar Österreichische Warenhandels/Kommission, T-405/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:306, Rn. 65 und 66 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Indessen nennt die Klägerin keine Rechtsvorschrift, die es der Kommission untersagen würde, sich auf die von den am Zusammenschluss Beteiligten selbst im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gelieferten Daten zu stützen, oder die sie im Gegenteil dazu verpflichten würde, eine eigene, von den Daten der am Zusammenschluss Beteiligten unabhängige Marktuntersuchung durchzuführen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2013, Spar Österreichische Warenhandels/Kommission, T-405/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:306, Rn. 126).

    Es kann aber für den Nachweis, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, nicht genügen, dass die Klägerin andere Daten verwendet als die Kommission im angefochtenen Beschluss, ohne einen konkreten Anhaltspunkt zu liefern, aus dem sich ergäbe, dass die Berücksichtigung der Daten im angefochtenen Beschluss einen offensichtlichen Beurteilungsfehler der Kommission darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2013, Spar Österreichische Warenhandels/Kommission, T-405/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:306, Rn. 156).

    Nach Ziff. 17 der Leitlinien können zum einen nur sehr hohe Marktanteile von 50 % oder mehr für sich allein ein Nachweis für das Vorhandensein einer beherrschenden Marktstellung sein und zum anderen bei einem Zusammenschluss mit einem Marktanteil von unter 50 % trotzdem Wettbewerbsbedenken hinsichtlich anderer Faktoren bestehen, insbesondere hinsichtlich Stärke und Anzahl der Wettbewerber (Urteil vom 7. Juni 2013, Spar Österreichische Warenhandels/Kommission, T-405/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:306, Rn. 59).

    Wie oben in Rn. 185 ausgeführt, ist die Kommission durch ihre Mitteilungen im Bereich der Kontrolle von Zusammenschlüssen gebunden, soweit diese Mitteilungen nicht von den Vorschriften des Vertrags und der Verordnung Nr. 139/2004 abweichen (Urteile vom 3. April 2003, BaByliss/Kommission, T-114/02, EU:T:2003:100, Rn. 143, und vom 7. Juni 2013, Spar Österreichische Warenhandels/Kommission, T-405/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:306, Rn. 58).

    Die Leitlinien verlangen jedoch nicht in allen Fällen eine Prüfung sämtlicher darin genannter Faktoren; die Kommission verfügt über ein Ermessen, das es ihr erlaubt, bestimmte Faktoren in Betracht zu ziehen oder unberücksichtigt zu lassen (Urteil vom 7. Juni 2013, Spar Österreichische Warenhandels/Kommission, T-405/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:306, Rn. 274).

  • EuG, 17.05.2023 - T-313/20

    Stadtwerke Leipzig/ Kommission

    Zur Überprüfung, ob sich die Kommission beim Erlass ihres Beschlusses zu Recht auf die genannte Bestimmung gestützt hat, ist somit zu prüfen, ob sie bei der Beurteilung der Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens auf den Wettbewerb keinen offensichtlichen Fehler begangen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2013, Spar Österreichische Warenhandels/Kommission, T-405/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:306, Rn. 48).

    Weder Ziff. 14 noch Ziff. 16 der Leitlinien verpflichtet die Kommission jedoch dazu, den HHI in allen ihren Entscheidungen zu prüfen (vgl. Urteil vom 7. Juni 2013, Spar Österreichische Warenhandels/Kommission, T-405/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:306, Rn. 65 und 66 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Indessen nennt die Klägerin keine Rechtsvorschrift, die es der Kommission untersagen würde, sich auf die von den am Zusammenschluss Beteiligten selbst im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gelieferten Daten zu stützen, oder die sie im Gegenteil dazu verpflichten würde, eine eigene, von den Daten der am Zusammenschluss Beteiligten unabhängige Marktuntersuchung durchzuführen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2013, Spar Österreichische Warenhandels/Kommission, T-405/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:306, Rn. 126).

    Es kann aber für den Nachweis, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, nicht genügen, dass die Klägerin andere Daten verwendet als die Kommission im angefochtenen Beschluss, ohne einen konkreten Anhaltspunkt zu liefern, aus dem sich ergäbe, dass die Berücksichtigung der Daten im angefochtenen Beschluss einen offensichtlichen Beurteilungsfehler der Kommission darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2013, Spar Österreichische Warenhandels/Kommission, T-405/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:306, Rn. 156).

    Nach Ziff. 17 der Leitlinien können zum einen nur sehr hohe Marktanteile von 50 % oder mehr für sich allein ein Nachweis für das Vorhandensein einer beherrschenden Marktstellung sein und zum anderen bei einem Zusammenschluss mit einem Marktanteil von unter 50 % trotzdem Wettbewerbsbedenken hinsichtlich anderer Faktoren bestehen, insbesondere hinsichtlich Stärke und Anzahl der Wettbewerber (Urteil vom 7. Juni 2013, Spar Österreichische Warenhandels/Kommission, T-405/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:306, Rn. 59).

    Wie oben in Rn. 185 ausgeführt, ist die Kommission durch ihre Mitteilungen im Bereich der Kontrolle von Zusammenschlüssen gebunden, soweit diese Mitteilungen nicht von den Vorschriften des Vertrags und der Verordnung Nr. 139/2004 abweichen (Urteile vom 3. April 2003, BaByliss/Kommission, T-114/02, EU:T:2003:100, Rn. 143, und vom 7. Juni 2013, Spar Österreichische Warenhandels/Kommission, T-405/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:306, Rn. 58).

    Die Leitlinien verlangen jedoch nicht in allen Fällen eine Prüfung sämtlicher darin genannter Faktoren; die Kommission verfügt über ein Ermessen, das es ihr erlaubt, bestimmte Faktoren in Betracht zu ziehen oder unberücksichtigt zu lassen (Urteil vom 7. Juni 2013, Spar Österreichische Warenhandels/Kommission, T-405/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:306, Rn. 274).

  • EuG, 17.05.2023 - T-315/20

    TEAG/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutscher Strommarkt -

    Zur Überprüfung, ob sich die Kommission beim Erlass ihres Beschlusses zu Recht auf die genannte Bestimmung gestützt hat, ist somit zu prüfen, ob sie bei der Beurteilung der Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens auf den Wettbewerb keinen offensichtlichen Fehler begangen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2013, Spar Österreichische Warenhandels/Kommission, T-405/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:306, Rn. 48).

    Weder Ziff. 14 noch Ziff. 16 der Leitlinien verpflichtet die Kommission jedoch dazu, den HHI in allen ihren Entscheidungen zu prüfen (vgl. Urteil vom 7. Juni 2013, Spar Österreichische Warenhandels/Kommission, T-405/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:306, Rn. 65 und 66 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Indessen nennt die Klägerin keine Rechtsvorschrift, die es der Kommission untersagen würde, sich auf die von den am Zusammenschluss Beteiligten selbst im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gelieferten Daten zu stützen, oder die sie im Gegenteil dazu verpflichten würde, eine eigene, von den Daten der am Zusammenschluss Beteiligten unabhängige Marktuntersuchung durchzuführen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2013, Spar Österreichische Warenhandels/Kommission, T-405/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:306, Rn. 126).

    Es kann aber für den Nachweis, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, nicht genügen, dass die Klägerin andere Daten verwendet als die Kommission im angefochtenen Beschluss, ohne einen konkreten Anhaltspunkt zu liefern, aus dem sich ergäbe, dass die Berücksichtigung der Daten im angefochtenen Beschluss einen offensichtlichen Beurteilungsfehler der Kommission darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2013, Spar Österreichische Warenhandels/Kommission, T-405/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:306, Rn. 156).

    Nach Ziff. 17 der Leitlinien können zum einen nur sehr hohe Marktanteile von 50 % oder mehr für sich allein ein Nachweis für das Vorhandensein einer beherrschenden Marktstellung sein und zum anderen bei einem Zusammenschluss mit einem Marktanteil von unter 50 % trotzdem Wettbewerbsbedenken hinsichtlich anderer Faktoren bestehen, insbesondere hinsichtlich Stärke und Anzahl der Wettbewerber (Urteil vom 7. Juni 2013, Spar Österreichische Warenhandels/Kommission, T-405/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:306, Rn. 59).

    Wie oben in Rn. 185 ausgeführt, ist die Kommission durch ihre Mitteilungen im Bereich der Kontrolle von Zusammenschlüssen gebunden, soweit diese Mitteilungen nicht von den Vorschriften des Vertrags und der Verordnung Nr. 139/2004 abweichen (Urteile vom 3. April 2003, BaByliss/Kommission, T-114/02, EU:T:2003:100, Rn. 143, und vom 7. Juni 2013, Spar Österreichische Warenhandels/Kommission, T-405/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:306, Rn. 58).

    Die Leitlinien verlangen jedoch nicht in allen Fällen eine Prüfung sämtlicher darin genannter Faktoren; die Kommission verfügt über ein Ermessen, das es ihr erlaubt, bestimmte Faktoren in Betracht zu ziehen oder unberücksichtigt zu lassen (Urteil vom 7. Juni 2013, Spar Österreichische Warenhandels/Kommission, T-405/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:306, Rn. 274).

  • EuG, 17.05.2023 - T-319/20

    GGEW/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutscher Strommarkt -

    Zur Überprüfung, ob sich die Kommission beim Erlass ihres Beschlusses zu Recht auf die genannte Bestimmung gestützt hat, ist somit zu prüfen, ob sie bei der Beurteilung der Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens auf den Wettbewerb keinen offensichtlichen Fehler begangen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2013, Spar Österreichische Warenhandels/Kommission, T-405/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:306, Rn. 48).

    Weder Ziff. 14 noch Ziff. 16 der Leitlinien verpflichtet die Kommission jedoch dazu, den HHI in allen ihren Entscheidungen zu prüfen (vgl. Urteil vom 7. Juni 2013, Spar Österreichische Warenhandels/Kommission, T-405/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:306, Rn. 65 und 66 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Indessen nennt die Klägerin keine Rechtsvorschrift, die es der Kommission untersagen würde, sich auf die von den am Zusammenschluss Beteiligten selbst im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gelieferten Daten zu stützen, oder die sie im Gegenteil dazu verpflichten würde, eine eigene, von den Daten der am Zusammenschluss Beteiligten unabhängige Marktuntersuchung durchzuführen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2013, Spar Österreichische Warenhandels/Kommission, T-405/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:306, Rn. 126).

    Es kann aber für den Nachweis, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, nicht genügen, dass die Klägerin andere Daten verwendet als die Kommission im angefochtenen Beschluss, ohne einen konkreten Anhaltspunkt zu liefern, aus dem sich ergäbe, dass die Berücksichtigung der Daten im angefochtenen Beschluss einen offensichtlichen Beurteilungsfehler der Kommission darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2013, Spar Österreichische Warenhandels/Kommission, T-405/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:306, Rn. 156).

    Nach Ziff. 17 der Leitlinien können zum einen nur sehr hohe Marktanteile von 50 % oder mehr für sich allein ein Nachweis für das Vorhandensein einer beherrschenden Marktstellung sein und zum anderen bei einem Zusammenschluss mit einem Marktanteil von unter 50 % trotzdem Wettbewerbsbedenken hinsichtlich anderer Faktoren bestehen, insbesondere hinsichtlich Stärke und Anzahl der Wettbewerber (Urteil vom 7. Juni 2013, Spar Österreichische Warenhandels/Kommission, T-405/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:306, Rn. 59).

    Wie oben in Rn. 184 ausgeführt, ist die Kommission durch ihre Mitteilungen im Bereich der Kontrolle von Zusammenschlüssen gebunden, soweit diese Mitteilungen nicht von den Vorschriften des Vertrags und der Verordnung Nr. 139/2004 abweichen (Urteile vom 3. April 2003, BaByliss/Kommission, T-114/02, EU:T:2003:100, Rn. 143, und vom 7. Juni 2013, Spar Österreichische Warenhandels/Kommission, T-405/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:306, Rn. 58).

    Die Leitlinien verlangen jedoch nicht in allen Fällen eine Prüfung sämtlicher darin genannter Faktoren; die Kommission verfügt über ein Ermessen, das es ihr erlaubt, bestimmte Faktoren in Betracht zu ziehen oder unberücksichtigt zu lassen (Urteil vom 7. Juni 2013, Spar Österreichische Warenhandels/Kommission, T-405/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:306, Rn. 274).

  • EuG, 17.05.2023 - T-317/20

    EnergieVerbund Dresden/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutscher

    Zur Überprüfung, ob sich die Kommission beim Erlass ihres Beschlusses zu Recht auf die genannte Bestimmung gestützt hat, ist somit zu prüfen, ob sie bei der Beurteilung der Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens auf den Wettbewerb keinen offensichtlichen Fehler begangen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2013, Spar Österreichische Warenhandels/Kommission, T-405/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:306, Rn. 48).

    Weder Ziff. 14 noch Ziff. 16 der Leitlinien verpflichtet die Kommission jedoch dazu, den HHI in allen ihren Entscheidungen zu prüfen (vgl. Urteil vom 7. Juni 2013, Spar Österreichische Warenhandels/Kommission, T-405/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:306, Rn. 65 und 66 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Indessen nennt die Klägerin keine Rechtsvorschrift, die es der Kommission untersagen würde, sich auf die von den am Zusammenschluss Beteiligten selbst im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gelieferten Daten zu stützen, oder die sie im Gegenteil dazu verpflichten würde, eine eigene, von den Daten der am Zusammenschluss Beteiligten unabhängige Marktuntersuchung durchzuführen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2013, Spar Österreichische Warenhandels/Kommission, T-405/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:306, Rn. 126).

    Es kann aber für den Nachweis, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, nicht genügen, dass die Klägerin andere Daten verwendet als die Kommission im angefochtenen Beschluss, ohne einen konkreten Anhaltspunkt zu liefern, aus dem sich ergäbe, dass die Berücksichtigung der Daten im angefochtenen Beschluss einen offensichtlichen Beurteilungsfehler der Kommission darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2013, Spar Österreichische Warenhandels/Kommission, T-405/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:306, Rn. 156).

    Nach Ziff. 17 der Leitlinien können zum einen nur sehr hohe Marktanteile von 50 % oder mehr für sich allein ein Nachweis für das Vorhandensein einer beherrschenden Marktstellung sein und zum anderen bei einem Zusammenschluss mit einem Marktanteil von unter 50 % trotzdem Wettbewerbsbedenken hinsichtlich anderer Faktoren bestehen, insbesondere hinsichtlich Stärke und Anzahl der Wettbewerber (Urteil vom 7. Juni 2013, Spar Österreichische Warenhandels/Kommission, T-405/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:306, Rn. 59).

    Wie oben in Rn. 184 ausgeführt, ist die Kommission durch ihre Mitteilungen im Bereich der Kontrolle von Zusammenschlüssen gebunden, soweit diese Mitteilungen nicht von den Vorschriften des Vertrags und der Verordnung Nr. 139/2004 abweichen (Urteile vom 3. April 2003, BaByliss/Kommission, T-114/02, EU:T:2003:100, Rn. 143, und vom 7. Juni 2013, Spar Österreichische Warenhandels/Kommission, T-405/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:306, Rn. 58).

    Die Leitlinien verlangen jedoch nicht in allen Fällen eine Prüfung sämtlicher darin genannter Faktoren; die Kommission verfügt über ein Ermessen, das es ihr erlaubt, bestimmte Faktoren in Betracht zu ziehen oder unberücksichtigt zu lassen (Urteil vom 7. Juni 2013, Spar Österreichische Warenhandels/Kommission, T-405/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:306, Rn. 274).

  • EuG, 20.12.2023 - T-53/21

    EVH/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutsche Strom- und Gasmärkte -

    Zur Überprüfung, ob sich die Kommission beim Erlass ihres Beschlusses zu Recht auf die genannte Bestimmung gestützt hat, ist somit zu prüfen, ob sie bei der Beurteilung der Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens auf den Wettbewerb keinen offensichtlichen Fehler begangen hat (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 7. Juni 2013, Spar Österreichische Warenhandels/Kommission, T-405/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:306, Rn. 48).

    Als Erstes ist zum Vorbringen der Klägerin, wonach sich die Kommission ausschließlich auf die Angaben der am Zusammenschluss Beteiligten gestützt habe, ohne diese kritisch zu prüfen, und weitere Erkenntnisquellen ausgeblendet habe, festzustellen, dass die Klägerin keine Rechtsvorschrift nennt, die es der Kommission untersagen würde, sich auf die von den am Zusammenschluss Beteiligten selbst im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gelieferten Daten zu stützen, oder die sie im Gegenteil dazu verpflichten würde, eine eigene, von den Daten der am Zusammenschluss Beteiligten unabhängige Marktuntersuchung durchzuführen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2013, Spar Österreichische Warenhandels/Kommission, T-405/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:306, Rn. 126).

    Nach Ziff. 17 der Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse gemäß der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. 2004, C 31, S. 5, im Folgenden: Leitlinien) können zum einen nur sehr hohe Marktanteile von 50 % oder mehr für sich allein ein Nachweis für das Vorhandensein einer beherrschenden Marktstellung sein und zum anderen bei einem Zusammenschluss mit einem Marktanteil von unter 50 % trotzdem Wettbewerbsbedenken hinsichtlich anderer Faktoren bestehen, wie z. B. die Stärke und Anzahl der Wettbewerber (Urteil vom 7. Juni 2013, Spar Österreichische Warenhandels/Kommission, T-405/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:306, Rn. 59).

    Hierzu hat das Gericht im Urteil vom 7. Juni 2013, Spar Österreichische Warenhandels/Kommission (T-405/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:306, Rn. 61), entschieden, dass die Kommission die Leitlinien nicht verkannt hat, als sie unter Berücksichtigung eines gemeinsamen Marktanteils der am Zusammenschluss Beteiligten sowohl von 35, 1 % als auch von 35, 5 % die Auffassung vertrat, dass der gemeinsame Marktanteil der am Zusammenschluss Beteiligten "moderat" sei.

    Es kann aber für den Nachweis, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, nicht genügen, dass die Klägerin andere Daten verwendet als die Kommission im angefochtenen Beschluss, ohne einen konkreten Anhaltspunkt zu liefern, aus dem sich ergäbe, dass die Berücksichtigung der Daten im angefochtenen Beschluss einen offensichtlichen Beurteilungsfehler der Kommission darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2013, Spar Österreichische Warenhandels/Kommission, T-405/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:306, Rn. 156).

  • EuG, 20.12.2023 - T-55/21

    Stadtwerke Leipzig/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutsche Strom-

    Zur Überprüfung, ob sich die Kommission beim Erlass ihres Beschlusses zu Recht auf die genannte Bestimmung gestützt hat, ist somit zu prüfen, ob sie bei der Beurteilung der Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens auf den Wettbewerb keinen offensichtlichen Fehler begangen hat (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 7. Juni 2013, Spar Österreichische Warenhandels/Kommission, T-405/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:306, Rn. 48).

    Als Erstes ist zum Vorbringen der Klägerin, wonach sich die Kommission ausschließlich auf die Angaben der am Zusammenschluss Beteiligten gestützt habe, ohne diese kritisch zu prüfen, und weitere Erkenntnisquellen ausgeblendet habe, festzustellen, dass die Klägerin keine Rechtsvorschrift nennt, die es der Kommission untersagen würde, sich auf die von den am Zusammenschluss Beteiligten selbst im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gelieferten Daten zu stützen, oder die sie im Gegenteil dazu verpflichten würde, eine eigene, von den Daten der am Zusammenschluss Beteiligten unabhängige Marktuntersuchung durchzuführen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2013, Spar Österreichische Warenhandels/Kommission, T-405/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:306, Rn. 126).

    Nach Ziff. 17 der Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse gemäß der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. 2004, C 31, S. 5, im Folgenden: Leitlinien) können zum einen nur sehr hohe Marktanteile von 50 % oder mehr für sich allein ein Nachweis für das Vorhandensein einer beherrschenden Marktstellung sein und zum anderen bei einem Zusammenschluss mit einem Marktanteil von unter 50 % trotzdem Wettbewerbsbedenken hinsichtlich anderer Faktoren bestehen, wie z. B. die Stärke und Anzahl der Wettbewerber (Urteil vom 7. Juni 2013, Spar Österreichische Warenhandels/Kommission, T-405/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:306, Rn. 59).

    Hierzu hat das Gericht im Urteil vom 7. Juni 2013, Spar Österreichische Warenhandels/Kommission (T-405/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:306, Rn. 61), entschieden, dass die Kommission die Leitlinien nicht verkannt hat, als sie unter Berücksichtigung eines gemeinsamen Marktanteils der am Zusammenschluss Beteiligten sowohl von 35, 1 % als auch von 35, 5 % die Auffassung vertrat, dass der gemeinsame Marktanteil der am Zusammenschluss Beteiligten "moderat" sei.

    Es kann aber für den Nachweis, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, nicht genügen, dass die Klägerin andere Daten verwendet als die Kommission im angefochtenen Beschluss, ohne einen konkreten Anhaltspunkt zu liefern, aus dem sich ergäbe, dass die Berücksichtigung der Daten im angefochtenen Beschluss einen offensichtlichen Beurteilungsfehler der Kommission darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2013, Spar Österreichische Warenhandels/Kommission, T-405/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:306, Rn. 156).

  • EuG, 20.12.2023 - T-58/21

    Stadtwerke Hameln Weserbergland/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse -

    Zur Überprüfung, ob sich die Kommission beim Erlass ihres Beschlusses zu Recht auf die genannte Bestimmung gestützt hat, ist somit zu prüfen, ob sie bei der Beurteilung der Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens auf den Wettbewerb keinen offensichtlichen Fehler begangen hat (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 7. Juni 2013, Spar Österreichische Warenhandels/Kommission, T-405/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:306, Rn. 48).

    Als Erstes ist zum Vorbringen der Klägerin, wonach sich die Kommission ausschließlich auf die Angaben der am Zusammenschluss Beteiligten gestützt habe, ohne diese kritisch zu prüfen, und weitere Erkenntnisquellen ausgeblendet habe, festzustellen, dass die Klägerin keine Rechtsvorschrift nennt, die es der Kommission untersagen würde, sich auf die von den am Zusammenschluss Beteiligten selbst im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gelieferten Daten zu stützen, oder die sie im Gegenteil dazu verpflichten würde, eine eigene, von den Daten der am Zusammenschluss Beteiligten unabhängige Marktuntersuchung durchzuführen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2013, Spar Österreichische Warenhandels/Kommission, T-405/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:306, Rn. 126).

    Nach Ziff. 17 der Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse gemäß der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. 2004, C 31, S. 5, im Folgenden: Leitlinien) können zum einen nur sehr hohe Marktanteile von 50 % oder mehr für sich allein ein Nachweis für das Vorhandensein einer beherrschenden Marktstellung sein und zum anderen bei einem Zusammenschluss mit einem Marktanteil von unter 50 % trotzdem Wettbewerbsbedenken hinsichtlich anderer Faktoren bestehen, wie z. B. die Stärke und Anzahl der Wettbewerber (Urteil vom 7. Juni 2013, Spar Österreichische Warenhandels/Kommission, T-405/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:306, Rn. 59).

    Hierzu hat das Gericht im Urteil vom 7. Juni 2013, Spar Österreichische Warenhandels/Kommission (T-405/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:306, Rn. 61), entschieden, dass die Kommission die Leitlinien nicht verkannt hat, als sie unter Berücksichtigung eines gemeinsamen Marktanteils der am Zusammenschluss Beteiligten sowohl von 35, 1 % als auch von 35, 5 % die Auffassung vertrat, dass der gemeinsame Marktanteil der am Zusammenschluss Beteiligten "moderat" sei.

    Es kann aber für den Nachweis, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, nicht genügen, dass die Klägerin andere Daten verwendet als die Kommission im angefochtenen Beschluss, ohne einen konkreten Anhaltspunkt zu liefern, aus dem sich ergäbe, dass die Berücksichtigung der Daten im angefochtenen Beschluss einen offensichtlichen Beurteilungsfehler der Kommission darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2013, Spar Österreichische Warenhandels/Kommission, T-405/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:306, Rn. 156).

  • EuG, 20.12.2023 - T-56/21

    TEAG/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutsche Strom- und Gasmärkte

    Zur Überprüfung, ob sich die Kommission beim Erlass ihres Beschlusses zu Recht auf die genannte Bestimmung gestützt hat, ist somit zu prüfen, ob sie bei der Beurteilung der Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens auf den Wettbewerb keinen offensichtlichen Fehler begangen hat (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 7. Juni 2013, Spar Österreichische Warenhandels/Kommission, T-405/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:306, Rn. 48).

    Als Erstes ist zum Vorbringen der Klägerin, wonach sich die Kommission ausschließlich auf die Angaben der am Zusammenschluss Beteiligten gestützt habe, ohne diese kritisch zu prüfen, und weitere Erkenntnisquellen ausgeblendet habe, festzustellen, dass die Klägerin keine Rechtsvorschrift nennt, die es der Kommission untersagen würde, sich auf die von den am Zusammenschluss Beteiligten selbst im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gelieferten Daten zu stützen, oder die sie im Gegenteil dazu verpflichten würde, eine eigene, von den Daten der am Zusammenschluss Beteiligten unabhängige Marktuntersuchung durchzuführen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2013, Spar Österreichische Warenhandels/Kommission, T-405/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:306, Rn. 126).

    Nach Ziff. 17 der Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse gemäß der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. 2004, C 31, S. 5, im Folgenden: Leitlinien) können zum einen nur sehr hohe Marktanteile von 50 % oder mehr für sich allein ein Nachweis für das Vorhandensein einer beherrschenden Marktstellung sein und zum anderen bei einem Zusammenschluss mit einem Marktanteil von unter 50 % trotzdem Wettbewerbsbedenken hinsichtlich anderer Faktoren bestehen, wie z. B. die Stärke und Anzahl der Wettbewerber (Urteil vom 7. Juni 2013, Spar Österreichische Warenhandels/Kommission, T-405/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:306, Rn. 59).

    Hierzu hat das Gericht im Urteil vom 7. Juni 2013, Spar Österreichische Warenhandels/Kommission (T-405/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:306, Rn. 61), entschieden, dass die Kommission die Leitlinien nicht verkannt hat, als sie unter Berücksichtigung eines gemeinsamen Marktanteils der am Zusammenschluss Beteiligten sowohl von 35, 1 % als auch von 35, 5 % die Auffassung vertrat, dass der gemeinsame Marktanteil der am Zusammenschluss Beteiligten "moderat" sei.

    Es kann aber für den Nachweis, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, nicht genügen, dass die Klägerin andere Daten verwendet als die Kommission im angefochtenen Beschluss, ohne einen konkreten Anhaltspunkt zu liefern, aus dem sich ergäbe, dass die Berücksichtigung der Daten im angefochtenen Beschluss einen offensichtlichen Beurteilungsfehler der Kommission darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2013, Spar Österreichische Warenhandels/Kommission, T-405/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:306, Rn. 156).

  • EuG, 20.12.2023 - T-62/21

    GGEW/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutsche Strom- und Gasmärkte

    Zur Überprüfung, ob sich die Kommission beim Erlass ihres Beschlusses zu Recht auf die genannte Bestimmung gestützt hat, ist somit zu prüfen, ob sie bei der Beurteilung der Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens auf den Wettbewerb keinen offensichtlichen Fehler begangen hat (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 7. Juni 2013, Spar Österreichische Warenhandels/Kommission, T-405/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:306, Rn. 48).

    Als Erstes ist zum Vorbringen der Klägerin, wonach sich die Kommission ausschließlich auf die Angaben der am Zusammenschluss Beteiligten gestützt habe, ohne diese kritisch zu prüfen, und weitere Erkenntnisquellen ausgeblendet habe, festzustellen, dass die Klägerin keine Rechtsvorschrift nennt, die es der Kommission untersagen würde, sich auf die von den am Zusammenschluss Beteiligten selbst im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gelieferten Daten zu stützen, oder die sie im Gegenteil dazu verpflichten würde, eine eigene, von den Daten der am Zusammenschluss Beteiligten unabhängige Marktuntersuchung durchzuführen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2013, Spar Österreichische Warenhandels/Kommission, T-405/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:306, Rn. 126).

    Nach Ziff. 17 der Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse gemäß der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. 2004, C 31, S. 5, im Folgenden: Leitlinien) können zum einen nur sehr hohe Marktanteile von 50 % oder mehr für sich allein ein Nachweis für das Vorhandensein einer beherrschenden Marktstellung sein und zum anderen bei einem Zusammenschluss mit einem Marktanteil von unter 50 % trotzdem Wettbewerbsbedenken hinsichtlich anderer Faktoren bestehen, wie z. B. die Stärke und Anzahl der Wettbewerber (Urteil vom 7. Juni 2013, Spar Österreichische Warenhandels/Kommission, T-405/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:306, Rn. 59).

    Hierzu hat das Gericht im Urteil vom 7. Juni 2013, Spar Österreichische Warenhandels/Kommission (T-405/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:306, Rn. 61), entschieden, dass die Kommission die Leitlinien nicht verkannt hat, als sie unter Berücksichtigung eines gemeinsamen Marktanteils der am Zusammenschluss Beteiligten sowohl von 35, 1 % als auch von 35, 5 % die Auffassung vertrat, dass der gemeinsame Marktanteil der am Zusammenschluss Beteiligten "moderat" sei.

    Es kann aber für den Nachweis, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, nicht genügen, dass die Klägerin andere Daten verwendet als die Kommission im angefochtenen Beschluss, ohne einen konkreten Anhaltspunkt zu liefern, aus dem sich ergäbe, dass die Berücksichtigung der Daten im angefochtenen Beschluss einen offensichtlichen Beurteilungsfehler der Kommission darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2013, Spar Österreichische Warenhandels/Kommission, T-405/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:306, Rn. 156).

  • EuG, 20.12.2023 - T-61/21

    EnergieVerbund Dresden/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutsche

  • EuG, 20.12.2023 - T-60/21

    Naturstrom/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutsche Strom- und

  • EuG, 20.12.2023 - T-59/21

    eins energie in sachsen/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutsche

  • EuG, 20.12.2023 - T-65/21

    enercity/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutsche Strom- und

  • EuG, 20.12.2023 - T-64/21

    Mainova/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutsche Strom- und

  • EuG, 28.05.2020 - T-399/16

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission für nichtig, mit dem die

  • EuG, 10.05.2023 - T-34/21

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission für nichtig, mit dem die von

  • EuG, 27.01.2021 - T-691/18

    KPN/ Kommission

  • EuG, 23.05.2019 - T-370/17

    KPN / Kommission

  • EuG, 26.10.2017 - T-394/15

    KPN / Kommission

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