Rechtsprechung
OLG Karlsruhe, 29.11.2005 - 20 WF 120/05 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
Ablehnung von Prozesskostenhilfe: Mutwilligkeit einer unbedingten Unterhaltsrückforderungsklage bei möglicher Widerklage im Unterhaltsprozess
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Beschwerde wegen Versagung von Prozesskostenhilfe für eine unbedingte Unterhaltsrückforderungsklage
- Judicialis
ZPO § 114 Satz 1
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 114 S. 1
Prozesskostenhilfe - unbedingte Klageerhebung auf Rückzahlung ungerechtfertigt geleisteten Unterhalts mutwillig? - rechtsportal.de
ZPO § 114 Satz 1
Prozesskostenhilfe - unbedingte Klageerhebung auf Rückzahlung ungerechtfertigt geleisteten Unterhalts mutwillig? - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- IWW (Kurzanmerkung)
PKH - Mutwilligkeit einer unbedingten Rückforderungsklage
Verfahrensgang
- AG Bruchsal, 18.07.2005 - 1 F 211/05
- OLG Karlsruhe, 29.11.2005 - 20 WF 120/05
Papierfundstellen
- MDR 2006, 875
- FamRZ 2006, 627 (Ls.)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 17.06.1992 - XII ZR 119/91
Bereicherungsausgleich wegen nicht geschuldeter Unterhaltsleistungen
Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.11.2005 - 20 WF 120/05
Die Erhebung einer unbedingten Rückforderungsklage wegen ungerechtfertigt gezahlten Unterhalts ist mutwillig, wenn der Unterhaltsschuldner das Begehren hilfsweise widerklagend im Rahmen einer Leistungsklage auf Unterhalt geltend machen kann (vgl. für den gleich gelagerten Fall der Abänderungsklage BGH, FamRZ 1992, 1152, 1155).Auch ein nicht armer Unterhaltsschuldner würde von der unbedingten Klageerhebung absehen und stattdessen zur Vermeidung eines Kostenrisikos im Rahmen des anhängigen Unterhaltsrechtsstreits hilfsweise für den Fall, dass das von ihm verfolgte Klageabweisungsbegehren Erfolg hat, auf Rückzahlung ungerechtfertigt geleisteten Unterhalts antragen (vgl. für den gleich gelagerten Fall der Abänderungsklage BGH, FamRZ 1992, 1152, 1155).
Rechtsprechung
OLG Hamm, 02.12.2005 - 11 WF 354/05 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer
Mutwilligkeit i.S.d. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) bei klageweiser Geltendmachung des vom Unterhaltsschuldner nicht in Frage gestellten Sockelbetrages neben dem streitigen Spitzenbetrag ; Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen Mutwillens; Trennungsunterhalt
Verfahrensgang
- AG Bottrop, 06.10.2005 - 19 F 362/05
- OLG Hamm, 02.12.2005 - 11 WF 354/05
- OLG Hamm, 02.12.2005 - 11 WF 381/05
- OLG Hamm, 02.12.2005 - 11 WF 382/05
Papierfundstellen
- FamRZ 2006, 627
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (4)
- OLG Hamm, 02.12.2005 - 11 WF 381/05
Mutwilligkeit i.S.d. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) bei klageweiser …
Auszug aus OLG Hamm, 02.12.2005 - 11 WF 354/05
11 WF 354/05 OLG Hamm 11 WF 381/05 OLG Hamm 11 WF 382/05 OLG Hamm . - OLG Hamm, 02.12.2005 - 11 WF 382/05
Prozesskostenhilfe: Zum Anspruch des Unterhaltsberechtigten auf Titulierung eines …
Auszug aus OLG Hamm, 02.12.2005 - 11 WF 354/05
11 WF 354/05 OLG Hamm 11 WF 381/05 OLG Hamm 11 WF 382/05 OLG Hamm . - OLG Frankfurt, 07.04.1993 - 1 WF 105/92
Prozeßkostenhilfe; Anstieg der Lebenshaltungskosten; Kaltmiete; Abzug vom …
Auszug aus OLG Hamm, 02.12.2005 - 11 WF 354/05
Wie sich dem Reglungszusammenhang der §§ 258, 259 ZPO entnehmen lässt, ist ein Rechtsschutzinteresse für ein Klage auf wiederkehrende, künftig fällig werdende Leistungen selbst dann gegeben, wenn keine Besorgnis besteht, dass der Schuldner versuchen könnte, sich der rechtzeitigen Leistung zu entziehen (h. M.: vgl. z. B. KG, FamRZ 1988, 518 OLG Hamm, FamRZ 1992, 522, m.w.N.; OLG Düsseldorf, FamRZ 1993, 1218 f). - KG, 14.01.1988 - 19 WF 6593/87
Auszug aus OLG Hamm, 02.12.2005 - 11 WF 354/05
Wie sich dem Reglungszusammenhang der §§ 258, 259 ZPO entnehmen lässt, ist ein Rechtsschutzinteresse für ein Klage auf wiederkehrende, künftig fällig werdende Leistungen selbst dann gegeben, wenn keine Besorgnis besteht, dass der Schuldner versuchen könnte, sich der rechtzeitigen Leistung zu entziehen (h. M.: vgl. z. B. KG, FamRZ 1988, 518 OLG Hamm, FamRZ 1992, 522, m.w.N.; OLG Düsseldorf, FamRZ 1993, 1218 f).
- OLG Karlsruhe, 14.10.2008 - 5 WF 74/08
Mutwilligkeit einer Unterhaltsklage hinsichtlich eines freiwillig gezahlten …
Teils wird die Auffassung vertreten, dass ein genereller Anspruch auf eine Titulierung des gesamten Unterhalts besteht (so OLG Hamm, FamRZ 2006, 627 ; OLG Koblenz, FamRZ 2006, 1611 ).Ein Unterhaltsberechtigter hat diese Kosten einer notariellen Titulierung im Zweifel mangels rechtlicher Grundlage für die Erstattung durch den Unterhaltsschuldner zu tragen (OLG Hamm, FamRZ 2006, 627 ; OLG Karlsruhe, FamRZ 2003, 1763).
Die unterhaltsberechtigte Partei muss auch nicht fürchten, die Kosten der notariellen Urkunde aus eigenen Mitteln zu bestreiten (so allerdings wohl die unrichtige Annahme des OLG Hamm, FamRZ 2006, 627 ), da sie Prozesskostenhilfe für die Beurkundung fordern kann (§ 17 Abs. 2 Bundesnotarordnung ).
- KG, 01.03.2011 - 13 UF 263/10
Kostenentscheidung bei Unterhaltsklagen: Isolierte Anfechtung nach sofortigem …
Eine materiell-rechtliche Grundlage zur Übernahme der Kosten für die Schaffung eines vollstreckbaren Titels durch den Unterhaltsschuldner ist jedenfalls für den Ehegattenunterhalt nicht gegeben (OLG Hamm FamRZ 2007, 1660; OLG Hamm FamRZ 2006, 627; OLG Stuttgart FamRZ 2001, 1381). - OLG Hamm, 02.12.2005 - 11 WF 381/05
Mutwilligkeit i.S.d. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) bei klageweiser …
11 WF 354/05 OLG Hamm 11 WF 381/05 OLG Hamm 11 WF 382/05 OLG Hamm . - OLG Hamm, 02.12.2005 - 11 WF 382/05
Prozesskostenhilfe: Zum Anspruch des Unterhaltsberechtigten auf Titulierung eines …
11 WF 354/05 OLG Hamm 11 WF 381/05 OLG Hamm 11 WF 382/05 OLG Hamm . - OLG Hamm, 09.06.2010 - 10 WF 92/10
Versagung der Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf Erlass einer …
Danach ist eine sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Verfahrenskostenhilfe in einem Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig, wenn die Entscheidung über den Erlass der einstweiligen Anordnung selbst nicht anfechtbar wäre (vgl. BGH FamRZ 2005, 790, 791; OLG Hamm FamRZ 2006, 627; OLG Hamm FamRZ 2006, 352).