Rechtsprechung
   BFH, 30.06.2022 - IV R 19/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,26841
BFH, 30.06.2022 - IV R 19/18 (https://dejure.org/2022,26841)
BFH, Entscheidung vom 30.06.2022 - IV R 19/18 (https://dejure.org/2022,26841)
BFH, Entscheidung vom 30. Juni 2022 - IV R 19/18 (https://dejure.org/2022,26841)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,26841) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 6 Abs 1 Nr 5 S 1 Halbs 2 Buchst b, EStG § ... 17 Abs 1, EStG § 17 Abs 4 S 1, EStG § 20 Abs 1 Nr 1 S 3, KStG § 27, AO § 173 Abs 1 Nr 1, AO § 175 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG VZ 2005, EStG VZ 2007, KStG VZ 2005, KStG VZ 2007, GG Art 3 Abs 1, GG Art 20 Abs 3
    Bewertung der Einlage einer GmbH-Beteiligung bei Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 6 Abs 1 Nr 5 S 1 Halbs 2 Buchst b EStG 2002, § 17 Abs 1 EStG 2002, § 17 Abs 4 S 1 EStG 2002, § 20 Abs 1 Nr 1 S 3 EStG 2002, § 27 KStG 2002
    Bewertung der Einlage einer GmbH-Beteiligung bei Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto

  • IWW

    § 4 Abs. 1, § ... 5 des Einkommensteuergesetzes, § 17 Abs. 4 EStG, § 27 des Körperschaftsteuergesetzes, § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO), § 164 Abs. 2 AO, § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, § 17 Abs. 4 Satz 1 EStG, § 17 Abs. 1 EStG, § 17 EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 2 Buchst. b EStG, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG, § 27 KStG, § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 17 Abs. 2 EStG, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 bzw. Satz 3 EStG, § 5 Abs. 1 EStG, § 275 Abs. 2 Nr. 9 des Handelsgesetzbuchs, § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG, § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 118 Abs. 2 FGO, § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 90 Abs. 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Bewertung der Einlage eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft mit den Anschaffungskosten; Berücksichtigung eines Wertzuwachses; Durchführung eines Betriebsvermögensvergleichs

  • rewis.io

    Bewertung der Einlage einer GmbH-Beteiligung bei Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto

  • Betriebs-Berater

    Bewertung der Einlage einer GmbH-Beteiligung bei Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bewertung der Einlage einer GmbH-Beteiligung bei Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto

  • rechtsportal.de

    Bewertung der Einlage einer GmbH-Beteiligung bei Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto

  • datenbank.nwb.de

    Bewertung der Einlage einer GmbH-Beteiligung bei Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bewertung der Einlage einer GmbH-Beteiligung bei Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bewertung der Einlage einer GmbH-Beteiligung - bei Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto

Sonstiges (3)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 6 Abs 1 Nr 5 S 1 Buchst b, EStG § 17 Abs 1, EStG § 17 Abs 4
    Einlage, Wesentliche Beteiligung, Wesentlichkeitsgrenze, Anschaffungskosten, Kapitalrückzahlung

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 6 Abs 1 Nr 5 S 1 Buchst b ; EStG § 17 Abs 1 ; EStG § 17 Abs 4

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 3176
  • DB 2022, 2448
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 05.06.2008 - IV R 73/05

    Einlage eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft mit den Anschaffungskosten zu

    Auszug aus BFH, 30.06.2022 - IV R 19/18
    Die Einlage eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft ist mit den Anschaffungskosten zu bewerten, wenn der Steuerpflichtige an der Gesellschaft im Zeitpunkt der Einlage wesentlich i.S. von § 17 EStG beteiligt ist (Bestätigung des BFH-Urteils vom 05.06.2008 - IV R 73/05, BFHE 222, 277, BStBl II 2008, 965).

    Dazu gehöre auch --so das FG u.a. unter Bezug auf das BFH-Urteil vom 05.06.2008 - IV R 73/05 (BFHE 222, 277, BStBl II 2008, 965)-- der Wertzuwachs, der sich im Privatvermögen zu einer Zeit gebildet habe, als der Anteilsinhaber noch nicht wesentlich beteiligt gewesen sei, und somit ein Gewinn, der im Falle einer Veräußerung nicht steuerbar gewesen wäre.

    Nachdem der BFH in seinem Urteil in BFHE 222, 277, BStBl II 2008, 965 in die Bewertung auch Wertsteigerungen einbezogen habe, die sich während eines Zeitraums gebildet haben, in dem noch keine wesentliche Beteiligung vorlag, müssten auch Realisationstatbestände dieses Zeitraums zugunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden.

    Aus dem Verweis auf § 17 Abs. 1 EStG folgt weiterhin, dass die Bewertung auch dann nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 2 Buchst. b EStG zu erfolgen hat, wenn der eingelegte Anteil "innerhalb der letzten fünf Jahre" vor dem Zeitpunkt der Zuführung (Einlage) die im Zeitpunkt der Zuführung gültige Wesentlichkeitsgrenze überstiegen hat (vgl. BFH-Urteil in BFHE 222, 277, BStBl II 2008, 965, unter II.1.b bb (1), m.w.N.).

    aa) Wie der erkennende Senat in seinem Urteil in BFHE 222, 277, BStBl II 2008, 965 (unter II.1.b bb (2)) ausgeführt hat, kommt es bei der Bewertung der Beteiligung anlässlich ihrer Einlage auf die Dauer des Bestehens der Beteiligung vor der Einlage nicht an.

    Nach ständiger Rechtsprechung gehöre dazu auch der Wertzuwachs, der sich im Privatvermögen zu einer Zeit gebildet habe, als der Anteilsinhaber noch nicht wesentlich beteiligt war, und somit ein Gewinn, der im Falle einer Veräußerung nicht steuerbar gewesen wäre (näher BFH-Urteil in BFHE 222, 277, BStBl II 2008, 965, unter II.1.b cc).

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvR 748/05

    Beteiligungsquote

    Auszug aus BFH, 30.06.2022 - IV R 19/18
    Wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Beschluss vom 07.07.2010 - 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05 (BVerfGE 127, 61, BStBl II 2011, 86, unter B.I.2.b) ausgeführt habe, widerspreche es dem Grundgedanken des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes, wenn Wertsteigerungen, die nach der zuvor geltenden Rechtslage steuerfrei realisiert worden seien, nachträglich erfasst würden.

    Soweit sich die Klägerin auf den BVerfG-Beschluss in BVerfGE 127, 61, BStBl II 2011, 86 berufe, sei über die Absenkung der Beteiligungsquote bei der Besteuerung privater Veräußerungen von Kapitalanteilen entschieden worden.

    (1) Das BVerfG hat zwar mit Beschluss in BVerfGE 127, 61, BStBl II 2011, 86 entschieden, dass die in § 17 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 geregelte rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze von 25 % auf 10 % nichtig ist, soweit in einem Veräußerungsgewinn Wertsteigerungen steuerlich erfasst werden, die bis zur Verkündung des StEntlG 1999/2000/2002 am 31.03.1999 entstanden sind und die entweder --bei einer Veräußerung bis zu diesem Zeitpunkt-- nach der zuvor geltenden Rechtslage steuerfrei realisiert worden sind oder --bei einer Veräußerung nach Verkündung des Gesetzes-- sowohl zum Zeitpunkt der Verkündung als auch zum Zeitpunkt der Veräußerung nach der zuvor geltenden Rechtslage steuerfrei hätten realisiert werden können.

    Das BVerfG hat jedoch in seinem Beschluss in BVerfGE 127, 61, BStBl II 2011, 86 (unter B.I.2.b aa [Rz 55]) u.a. ausgeführt, dass der Wertzuwachs insofern "latent steuerverhaftet" geblieben sei, als nicht ausgeschlossen werden konnte, dass der Steuerpflichtige, sei es mit oder ohne sein Zutun, "in die Wesentlichkeit hineinwächst", was zur Besteuerung des gesamten Wertzuwachses geführt hätte.

  • BFH, 20.04.1999 - VIII R 44/96

    EK-04-Ausschüttung bei wesentlicher Beteiligung

    Auszug aus BFH, 30.06.2022 - IV R 19/18
    Es beruft sich u.a. auf das BFH-Urteil vom 20.04.1999 - VIII R 44/96 (BFHE 188, 352, BStBl II 1999, 698).

    Die im Bereich der Gewinneinkünfte analog anzuwendende Rechtsfolge des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG kann insoweit --in Höhe des die Anschaffungskosten der Beteiligung übersteigenden Betrags-- "negative Anschaffungskosten" bewirken (vgl. BFH-Urteil in BFHE 174, 155, BStBl II 1994, 527, unter II.2.d; zur Minderung der Anschaffungskosten einer wesentlichen Beteiligung i.S. des § 17 EStG BFH-Urteile vom 19.07.1994 - VIII R 58/92, BFHE 176, 317, BStBl II 1995, 362, unter II.2.c, und in BFHE 188, 352, BStBl II 1999, 698, unter II.2.b bb bbb und ccc).

    Erfolgsneutral ist eine Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto i.S. des § 27 KStG bzw. aus dem EK 04 nur insoweit, als sie mit den vom Gesellschafter aufgewendeten Anschaffungskosten verrechnet werden kann (vgl. BFH-Urteil in BFHE 188, 352, BStBl II 1999, 698, unter II.2.b bb bbb, für Ausschüttungen aus dem EK 04).

    Bis zum Inkrafttreten des § 17 Abs. 4 Satz 1 EStG i.d.F. des JStG 1997 konnte beim Gesellschafter die durch die Ausschüttung eintretende Vermögensmehrung im Zeitpunkt ihres Zuflusses einkommensteuerrechtlich noch nicht erfasst werden (zum Folgenden BFH-Urteil in BFHE 188, 352, BStBl II 1999, 698, unter II.2.b bb ccc).

  • BFH, 20.04.1999 - VIII R 38/96

    EK-04-Ausschüttung bei Beteiligung im Betriebsvermögen

    Auszug aus BFH, 30.06.2022 - IV R 19/18
    Der Begriff der "negativen Anschaffungskosten" habe aber Bedeutung für die Besteuerung von Beteiligungserträgen nach § 17 EStG; er übernehme --so das FG unter Bezug auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20.04.1999 - VIII R 38/96 (BFHE 188, 347, BStBl II 1999, 647)-- dort die Aufgabe eines Merkpostens, der die Versteuerung der stillen Reserven der Beteiligung im Zeitpunkt der Realisierung des Veräußerungsgewinns sicherstellen solle.

    Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass nach der Rechtsprechung des BFH (zum Folgenden BFH-Urteil in BFHE 188, 347, BStBl II 1999, 647, unter II.1.) die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG, wonach Bezüge nicht zu den Einnahmen gehören, soweit sie aus Ausschüttungen einer Körperschaft stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto i.S. des § 27 KStG als verwendet gelten, sich im Bereich der --wie im Streitfall-- gewerblichen Einkünfte auch als eine den Anschaffungskostenbegriff des § 6 Abs. 1 Nr. 2 bzw. § 17 Abs. 2 EStG ergänzende Bewertungsvorschrift auswirkt, die sicherstellt, dass alle stillen Reserven, die sich in der Beteiligung gebildet haben --aber auch nur diese--, steuerlich erfasst werden.

    Bei den --wie hier-- nach den Grundsätzen des Betriebsvermögensvergleichs zu ermittelnden Gewinneinkünften wird § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG deshalb dadurch vollzogen, dass der --wie hier vom FG für die Jahre 1995 bis 1998 festgestellt-- aus dem EK 04 bzw. --wie für die Streitjahre festgestellt-- aus dem steuerlichen Einlagekonto i.S. des § 27 KStG stammende --als Einlagenrückgewähr behandelte (vgl. BFH-Urteil vom 16.03.1994 - I R 70/92, BFHE 174, 155, BStBl II 1994, 527, unter II.2.b)-- Gewinnanteil den Buchwert der Beteiligung mindert (vgl. BFH-Urteil in BFHE 188, 347, BStBl II 1999, 647, unter II.1., m.w.N., zu § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 bzw. Satz 3 EStG a.F.).

    Weiterhin ist das FG zutreffend davon ausgegangen, dass Ausschüttungen einer Kapitalgesellschaft aus dem steuerlichen Einlagekonto (§ 27 KStG; bereits im früheren Anrechnungsverfahren wurden die nicht das Nennkapital erhöhenden Einlagen im Rahmen der sog. Gliederungsrechnung als "EK 04" festgestellt) bei dem gewerblich tätigen Gesellschafter im Rahmen des Betriebsvermögensvergleichs erfolgswirksam zu erfassen sind, soweit sie die Anschaffungskosten der Beteiligung übersteigen (§ 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 EStG, § 275 Abs. 2 Nr. 9 des Handelsgesetzbuchs; ausführlich BFH-Urteil in BFHE 188, 347, BStBl II 1999, 647, unter II.2., unter Anschluss an BFH-Urteil vom 14.10.1992 - I R 1/91, BFHE 169, 213, BStBl II 1993, 189, vgl. dort unter II.2.d).

  • BFH, 29.11.2017 - X R 8/16

    Bewertung der Einlage wertgeminderter Beteiligungen i.S. des § 17 EStG und damit

    Auszug aus BFH, 30.06.2022 - IV R 19/18
    Nach dem BFH-Urteil vom 29.11.2017 - X R 8/16 (BFHE 260, 224, BStBl II 2018, 426, Rz 63) bestehe dieser darin, auch nach einer Einlage die ertragsteuerliche Verstrickung von Wertsteigerungen und Wertminderungen zu erhalten, die in der Zeit der Zugehörigkeit der Beteiligung zu dem nach § 17 EStG steuerverstrickten Privatvermögen entstanden und die noch nicht realisiert seien.

    Indes ist die Einlage einer von § 17 EStG erfassten (also wesentlichen) Beteiligung, deren Teilwert unterhalb der Anschaffungskosten liegt ("wertgeminderte Beteiligung"), ebenfalls mit den --dann höheren-- Anschaffungskosten zu bewerten, weil die gesetzliche Regelung insoweit eine planwidrige und deshalb ausfüllungsbedürftige Lücke enthält (näher BFH-Urteile vom 25.07.1995 - VIII R 25/94, BFHE 178, 418, BStBl II 1996, 684, unter II.2.; vom 02.09.2008 - X R 48/02, BFHE 223, 22, BStBl II 2010, 162, unter II.1.; in BFHE 260, 224, BStBl II 2018, 426, Rz 62).

    Vor diesem Hintergrund ist es folgerichtig, auch im Fall der Einlage einer wertgeminderten Beteiligung eine Bewertung mit den Anschaffungskosten vorzunehmen, um die im steuerverstrickten Privatvermögen eingetretenen, aber noch nicht realisierten Wertminderungen für den Fall ihrer Realisierung im Betriebsvermögen zu erhalten (näher BFH-Urteil in BFHE 260, 224, BStBl II 2018, 426, Rz 63).

  • BFH, 30.06.2005 - IV R 11/04

    Korrektur eines Wertansatzes des Vorjahresendvermögens als rückwirkendes Ereignis

    Auszug aus BFH, 30.06.2022 - IV R 19/18
    Das FG ist zutreffend unter Berufung auf das BFH-Urteil vom 30.06.2005 - IV R 11/04 (BFHE 210, 196, BStBl II 2005, 809) davon ausgegangen, dass hinsichtlich der Gewinnfeststellung 2007 die Voraussetzungen der Änderungsvorschrift des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO vorgelegen haben.

    Die zur Grundlage einer gesonderten Gewinnfeststellung gewordene Korrektur des Wertansatzes für ein Wirtschaftsgut, das Teil des Betriebsvermögens am Schluss des Wirtschaftsjahres ist (§ 4 Abs. 1 Satz 1 EStG), stellt ein rückwirkendes Ereignis i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO für die Gewinnfeststellung eines Folgejahres dar, bei der sich der Wertansatz gewinnerhöhend oder -mindernd auswirkt (BFH-Urteil in BFHE 210, 196, BStBl II 2005, 809, unter 1.a, m.w.N.).

  • BFH, 16.03.1994 - I R 70/92

    Ausschüttungen, für die der Teilbetrag EK 04 als verwendet gilt, sind wie eine

    Auszug aus BFH, 30.06.2022 - IV R 19/18
    Bei den --wie hier-- nach den Grundsätzen des Betriebsvermögensvergleichs zu ermittelnden Gewinneinkünften wird § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG deshalb dadurch vollzogen, dass der --wie hier vom FG für die Jahre 1995 bis 1998 festgestellt-- aus dem EK 04 bzw. --wie für die Streitjahre festgestellt-- aus dem steuerlichen Einlagekonto i.S. des § 27 KStG stammende --als Einlagenrückgewähr behandelte (vgl. BFH-Urteil vom 16.03.1994 - I R 70/92, BFHE 174, 155, BStBl II 1994, 527, unter II.2.b)-- Gewinnanteil den Buchwert der Beteiligung mindert (vgl. BFH-Urteil in BFHE 188, 347, BStBl II 1999, 647, unter II.1., m.w.N., zu § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 bzw. Satz 3 EStG a.F.).

    Die im Bereich der Gewinneinkünfte analog anzuwendende Rechtsfolge des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG kann insoweit --in Höhe des die Anschaffungskosten der Beteiligung übersteigenden Betrags-- "negative Anschaffungskosten" bewirken (vgl. BFH-Urteil in BFHE 174, 155, BStBl II 1994, 527, unter II.2.d; zur Minderung der Anschaffungskosten einer wesentlichen Beteiligung i.S. des § 17 EStG BFH-Urteile vom 19.07.1994 - VIII R 58/92, BFHE 176, 317, BStBl II 1995, 362, unter II.2.c, und in BFHE 188, 352, BStBl II 1999, 698, unter II.2.b bb bbb und ccc).

  • FG Thüringen, 21.06.2017 - 4 K 608/14

    Berücksichtigung von negativen Anschaffungskosten (in Bezug auf Ausschüttungen

    Auszug aus BFH, 30.06.2022 - IV R 19/18
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 21.06.2017 - 4 K 608/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Thüringer Finanzgericht (FG) wies die Klage mit Urteil vom 21.06.2017 - 4 K 608/14 ab.

  • BFH, 02.09.2008 - X R 48/02

    Einlage einer wertgeminderten Beteiligung i.S. des § 17 EStG in das

    Auszug aus BFH, 30.06.2022 - IV R 19/18
    Indes ist die Einlage einer von § 17 EStG erfassten (also wesentlichen) Beteiligung, deren Teilwert unterhalb der Anschaffungskosten liegt ("wertgeminderte Beteiligung"), ebenfalls mit den --dann höheren-- Anschaffungskosten zu bewerten, weil die gesetzliche Regelung insoweit eine planwidrige und deshalb ausfüllungsbedürftige Lücke enthält (näher BFH-Urteile vom 25.07.1995 - VIII R 25/94, BFHE 178, 418, BStBl II 1996, 684, unter II.2.; vom 02.09.2008 - X R 48/02, BFHE 223, 22, BStBl II 2010, 162, unter II.1.; in BFHE 260, 224, BStBl II 2018, 426, Rz 62).
  • BFH, 14.10.1992 - I R 1/91

    Absetzen von Kapitalrückzahlung von den Anschaffungskosten bei

    Auszug aus BFH, 30.06.2022 - IV R 19/18
    Weiterhin ist das FG zutreffend davon ausgegangen, dass Ausschüttungen einer Kapitalgesellschaft aus dem steuerlichen Einlagekonto (§ 27 KStG; bereits im früheren Anrechnungsverfahren wurden die nicht das Nennkapital erhöhenden Einlagen im Rahmen der sog. Gliederungsrechnung als "EK 04" festgestellt) bei dem gewerblich tätigen Gesellschafter im Rahmen des Betriebsvermögensvergleichs erfolgswirksam zu erfassen sind, soweit sie die Anschaffungskosten der Beteiligung übersteigen (§ 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 EStG, § 275 Abs. 2 Nr. 9 des Handelsgesetzbuchs; ausführlich BFH-Urteil in BFHE 188, 347, BStBl II 1999, 647, unter II.2., unter Anschluss an BFH-Urteil vom 14.10.1992 - I R 1/91, BFHE 169, 213, BStBl II 1993, 189, vgl. dort unter II.2.d).
  • BFH, 18.11.2014 - IX R 30/13

    Veräußerungszeitpunkt i. S. des § 17 EStG - Berücksichtigung von realisierten

  • BFH, 25.07.1995 - VIII R 25/94

    Einlage einer wertgeminderten wesentlichen Beteiligung mit den höheren

  • BFH, 19.07.1994 - VIII R 58/92

    Minderung der Anschaffungskosten einer wesentlichen Beteiligung durch

  • FG Sachsen-Anhalt, 27.04.2023 - 4 K 1072/20

    Kein Freibetrag nach § 17 Abs. 3 EStG bei Ausschüttungen aus dem steuerlichen

    Sind die zurückgezahlten Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto i.S. des § 27 KStG aber niedriger als die Anschaffungskosten, mindern sie die Anschaffungskosten der Beteiligung erfolgsneutral, führen also per se nicht zu steuerbaren Einnahmen (vgl. BFH, Urteile vom 19. Februar 2013 IX R 24/12, BFHE 240, 265, BStBl II 2013, 484, m.w.N., vom 30. Juni 2022 IV R 19/18, BFHE 277, 383, BStBl II 2023, 136).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht