Rechtsprechung
   BFH, 20.09.2022 - IX R 18/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,40813
BFH, 20.09.2022 - IX R 18/21 (https://dejure.org/2022,40813)
BFH, Entscheidung vom 20.09.2022 - IX R 18/21 (https://dejure.org/2022,40813)
BFH, Entscheidung vom 20. September 2022 - IX R 18/21 (https://dejure.org/2022,40813)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,40813) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 17 Abs 1 S 1, AO § 42 Abs 1 S 1, AO § 42 Abs 2 S 1, EStG § 17 Abs 2 S 1, AO § 39 Abs 2 Nr 1 S 1, BGB § 125 S 1, EStG VZ 2017
    Wechselseitige Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen (Anteilsrotation) unter Wert

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 17 Abs 1 S 1 EStG 2009, § 42 Abs 1 S 1 AO, § 42 Abs 2 S 1 AO, § 17 Abs 2 S 1 EStG 2009, § 39 Abs 2 Nr 1 S 1 AO
    Wechselseitige Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen (Anteilsrotation) unter Wert

  • IWW

    § 42 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung, § ... 89 Abs. 2 AO, § 199 ff. des Bewertungsgesetzes, § 42 Abs. 1 Satz 1 AO, § 42 AO, § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b FGO, § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 126 Abs. 6 Satz 1 FGO, § 17 Abs. 1 EStG, § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG, § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO, § 15 Abs. 3, 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, § 125 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 15 Abs. 4 Satz 2 GmbHG, § 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AO, § 42 Abs. 1 Satz 2 AO, § 42 Abs. 1 Satz 3 AO, § 42 Abs. 2 AO, § 42 Abs. 2 Satz 1 AO, § 42 Abs. 2 Satz 2 AO, § 17 EStG, § 118 Abs. 2 FGO, § 5 Abs. 1 GmbHG, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigungsfähigkeit von Verlusten aus der wechselseitigen Veräußerung von Geschäftsanteilen an einer GmbH im Zuge einer Anteilsrotation bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb

  • Betriebs-Berater

    Wechselseitige Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen (Anteilsrotation) unter Wert

  • rewis.io

    Wechselseitige Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen (Anteilsrotation) unter Wert

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wechselseitige Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen (Anteilsrotation) unter Wert

  • rechtsportal.de

    Wechselseitige Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen (Anteilsrotation) unter Wert

  • datenbank.nwb.de

    Wechselseitige Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen (Anteilsrotation) unter Wert

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anteilsrotation - unter Wert

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    AO § 42 ; BewG § 200 Abs 1 ; EStG § 17

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 17, AO § 42, BewG § 200 Abs 1
    GmbH, Gesellschafter, Mitgesellschafter, Veräußerung, Wert, Rechtsmissbrauch, Vereinfachte Ertragswertverfahren, Steuerersparnis

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2023, 670
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 07.12.2010 - IX R 40/09

    Ringweise Anteilsveräußerungen und -erwerbe zur Verlustnutzung im

    Auszug aus BFH, 20.09.2022 - IX R 18/21
    Ein "Verlust" i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 EStG, der im Zuge einer Anteilsrotation lediglich wegen der Vereinbarung eines den Wert des veräußerten Anteils krass verfehlenden Kaufpreises entsteht, führt zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil und stellt einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts (§ 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AO) dar (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 07.12.2010 - IX R 40/09, BFHE 232, 1, BStBl II 2011, 427).

    Zum anderen machte der Kläger unter Verweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 07.12.2010 - IX R 40/09 (BFHE 232, 1, BStBl II 2011, 427) geltend, eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung i.S. des § 42 AO liege nicht vor.

    Denn die Berücksichtigung eines Veräußerungsverlusts steht nicht nur im Einklang mit § 17 EStG, sondern entspricht auch dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit; sie ist damit nicht von vornherein rechtsmissbräuchlich (BFH-Urteil in BFHE 232, 1, BStBl II 2011, 427).

    Etwas anderes kann dann gelten, wenn ein "Verlust" nur dadurch entsteht, dass die Beteiligten einen unzutreffenden, die Wertverhältnisse des zur Veräußerung bestimmten Kapitalgesellschaftsanteils in krasser Weise verfehlenden Kaufpreis vereinbaren; denn in diesem Fall ist der "Verlust" nicht --wie im Fall des BFH-Urteils in BFHE 232, 1, BStBl II 2011, 427-- durch eine den Kapitalgesellschaftsanteilen innewohnende Wertminderung, sondern durch einen Verkauf von Anteilen weit unter Wert zustande gekommen.

    Für derartige Fälle ist anerkannt, dass ein steuerrechtlich dem Grunde nach erheblicher (vgl. BFH-Urteil in BFHE 232, 1, BStBl II 2011, 427) Vorgang dann nicht berücksichtigt werden kann, wenn er nach dem Willen des Steuerpflichtigen durch einen gegenläufigen Rechtsakt erst geschaffen oder wieder ausgeglichen wird und damit von vornherein eine wirtschaftliche Belastung vermieden werden soll (BFH-Urteil in BFHE 257, 211, BStBl II 2017, 930, m.w.N.).

  • BFH, 08.03.2017 - IX R 5/16

    Gestaltungsmissbrauch bei An- und Verkauf von Wertpapieren

    Auszug aus BFH, 20.09.2022 - IX R 18/21
    Derartige gegenläufige (oder ringförmige) Rechtsgeschäfte werden von der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. etwa BFH-Urteile vom 08.03.2017 - IX R 5/16, BFHE 257, 211, BStBl II 2017, 930, m.w.N., und vom 31.07.1984 - IX R 3/79, BFHE 142, 347, BStBl II 1985, 33) als rechtsmissbräuchlich angesehen, wenn sie keine verständliche wirtschaftliche Veränderung bewirken (und auch nicht bewirken sollen).

    Für derartige Fälle ist anerkannt, dass ein steuerrechtlich dem Grunde nach erheblicher (vgl. BFH-Urteil in BFHE 232, 1, BStBl II 2011, 427) Vorgang dann nicht berücksichtigt werden kann, wenn er nach dem Willen des Steuerpflichtigen durch einen gegenläufigen Rechtsakt erst geschaffen oder wieder ausgeglichen wird und damit von vornherein eine wirtschaftliche Belastung vermieden werden soll (BFH-Urteil in BFHE 257, 211, BStBl II 2017, 930, m.w.N.).

  • BFH, 25.05.2011 - IX R 23/10

    Wirtschaftliches Eigentum an einer Beteiligung in qualifizierter Höhe

    Auszug aus BFH, 20.09.2022 - IX R 18/21
    Ihm muss etwa auch der wirtschaftliche Erfolg aus einer (Weiter-)Veräußerung gebühren (vgl. BFH-Urteile vom 25.05.2011 - IX R 23/10, BFHE 234, 55, BStBl II 2012, 3; vom 24.01.2012 - IX R 69/10, BFH/NV 2012, 1099).

    Der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums ist nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 234, 55, BStBl II 2012, 3, und in BFH/NV 2012, 1099, m.w.N.).

  • BFH, 22.07.2008 - IX R 61/05

    Wirtschaftliches Eigentum an einer wesentlichen Beteiligung aufgrund einer

    Auszug aus BFH, 20.09.2022 - IX R 18/21
    Die Heilung hat nur Wirkung für die Zukunft (vgl. BFH-Urteil vom 22.07.2008 - IX R 61/05, BFH/NV 2008, 2004, m.w.N.); vor diesem Hintergrund wäre ein Veräußerungsgewinn des Klägers grundsätzlich für den genannten Zeitpunkt (und mithin erst im Veranlagungszeitraum 2018) zu ermitteln; dies schlösse die Berücksichtigung eines etwaigen Verlusts im Streitjahr aus.

    Zwar kann wirtschaftliches Eigentum an Kapitalgesellschaftsanteilen auch dann erworben werden, wenn einander nicht nahestehende Vertragsparteien die in einem formunwirksamen Vertrag getroffenen Vereinbarungen tatsächlich durchführen (BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 2004, m.w.N.).

  • BFH, 24.01.2012 - IX R 69/10

    Wirtschaftliches Eigentum an einem Kapitalgesellschaftsanteil trotz

    Auszug aus BFH, 20.09.2022 - IX R 18/21
    Ihm muss etwa auch der wirtschaftliche Erfolg aus einer (Weiter-)Veräußerung gebühren (vgl. BFH-Urteile vom 25.05.2011 - IX R 23/10, BFHE 234, 55, BStBl II 2012, 3; vom 24.01.2012 - IX R 69/10, BFH/NV 2012, 1099).

    Der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums ist nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 234, 55, BStBl II 2012, 3, und in BFH/NV 2012, 1099, m.w.N.).

  • FG Sachsen, 06.05.2021 - 8 K 1102/20

    Ausschluss der Berücksichtigung eines entstandenen Veräußerungsverlustes wegen

    Auszug aus BFH, 20.09.2022 - IX R 18/21
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 06.05.2021 - 8 K 1102/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Der Kläger beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil des FG vom 06.05.2021 - 8 K 1102/20 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2017 vom 28.12.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.09.2020 dahin zu ändern, dass ein Veräußerungsverlust i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG in Höhe von 292.500 EUR festgesetzt wird.

  • BFH, 29.09.2021 - I R 40/17

    Wirtschaftliches Eigentum und Bilanzierung bei Wertpapierdarlehen - Berechnung

    Auszug aus BFH, 20.09.2022 - IX R 18/21
    Dies gilt für § 42 AO in der vorliegend anzuwendenden Fassung des Jahressteuergesetzes 2008 vom 20.12.2007 (BGBl I 2007, 3150) in gleicher Weise wie für § 42 AO i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2001 vom 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3794); vgl. allgemein zum Verhältnis der gesetzlichen Umschreibung des Missbrauchstatbestands in § 42 Abs. 2 Satz 1 AO zur höchstrichterlichen Rechtsprechung BFH-Urteil vom 29.09.2021 - I R 40/17 (BFH/NV 2022, 528, Rz 56), Klein/Ratschow (AO, 16. Aufl., § 42 Rz 45), Drüen in Tipke/Kruse (Vorbemerkungen zur Neufassung des § 42 AO durch das JStG 2008, Rz 36 ff.).
  • BFH, 31.07.1984 - IX R 3/79

    Tarifvergünstigung - Gewährung von Darlehn - Darlehn unter Bauherrn - Mißbrauch

    Auszug aus BFH, 20.09.2022 - IX R 18/21
    Derartige gegenläufige (oder ringförmige) Rechtsgeschäfte werden von der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. etwa BFH-Urteile vom 08.03.2017 - IX R 5/16, BFHE 257, 211, BStBl II 2017, 930, m.w.N., und vom 31.07.1984 - IX R 3/79, BFHE 142, 347, BStBl II 1985, 33) als rechtsmissbräuchlich angesehen, wenn sie keine verständliche wirtschaftliche Veränderung bewirken (und auch nicht bewirken sollen).
  • BFH, 29.05.2008 - VI R 11/07

    Telefoninterviewer als Arbeitnehmer - Schätzung der Höhe der

    Auszug aus BFH, 20.09.2022 - IX R 18/21
    Nicht von Amts wegen zu beachtende Verfahrensfehler sind nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb der Revisionsbegründungsfrist in einer den Anforderungen des § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b FGO entsprechenden Weise begründet worden sind (z. B. BFH-Urteil vom 29.05.2008 - VI R 11/07, BFHE 221, 182, BStBl II 2008, 933).
  • BFH, 03.05.2023 - IX R 12/22

    Gewinnerzielungsabsicht bei den Einkünften aus § 17 des Einkommensteuergesetzes

    Denn die Berücksichtigung eines Veräußerungsverlusts steht nicht nur im Einklang mit § 17 EStG, sondern entspricht auch dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit; sie ist damit nicht von vornherein rechtsmissbräuchlich (zuletzt Senatsurteil vom 20.09.2022 - IX R 18/21, BFHE 278, 184, BStBl II 2023, 315, Rz 31, m.w.N.).

    bb) Abweichendes kann gelten, wenn ein "Verlust" nur dadurch entsteht, dass die Beteiligten einen unzutreffenden, die Wertverhältnisse des zur Veräußerung bestimmten Kapitalgesellschaftsanteils in krasser Weise verfehlenden Kaufpreis vereinbaren; denn in diesem Fall ist der "Verlust" nicht durch eine den Kapitalgesellschaftsanteilen innewohnende Wertminderung, sondern durch einen Verkauf von Anteilen weit unter Wert zustande gekommen (Senatsurteil vom 20.09.2022 - IX R 18/21, BFHE 278, 184, BStBl II 2023, 315, Rz 32, m.w.N.).

  • BGH, 14.06.2023 - 1 StR 209/22

    Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen i.R.d. Steuerhinterziehung;

    So kann selbst dann, wenn das Kausalgeschäft - etwa weil die Formvorschriften der § 15 Abs. 4 GmbHG (s. § 125 BGB) nicht beachtet wurden - formunwirksam ist, wirtschaftliches Eigentum an Kapitalgesellschaftsanteilen erworben werden, wenn einander nicht nahestehende Vertragsparteien die im formunwirksamen schuldrechtlichen Vertrag getroffenen Vereinbarungen tatsächlich durchführen (vgl. BFH, Urteile vom 20. September 2022 - IX R 18/21 Rn. 27; vom 24. Januar 2012 - IX R 69/10 Rn. 29, 34; vom 22. Juli 2008 - IX R 61/05 Rn. 24 und vom 17. Februar 2004 - VIII R 26/01 Rn. 33, BFHE 205, 204 unter II. 4. c. bb.; jeweils mwN).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht