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   BGH, 16.06.1959 - VI ZR 95/58   

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BGH, 16.06.1959 - VI ZR 95/58 (https://dejure.org/1959,63)
BGH, Entscheidung vom 16.06.1959 - VI ZR 95/58 (https://dejure.org/1959,63)
BGH, Entscheidung vom 16. Juni 1959 - VI ZR 95/58 (https://dejure.org/1959,63)
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Motorradunfall

§ 830 Abs. 1 Satz 1 BGB ist unanwendbar bei selbständigen Verkehrsverstößen der Beteiligten;

§ 254 BGB, gesonderte Bestimmung des Mitverschuldens bei Nebentäterschaft (Grundsatz der "Gesamtschau"), § 840 BGB

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • verkehrslexikon.de (Entscheidungsanmerkung)

    Gesamtschau und Haftungsquote bei Mehrfachbeteiligung

Papierfundstellen

  • BGHZ 30, 203
  • NJW 1959, 1772
  • NJW 1959, 2059 (Ls.)
  • MDR 1959, 746
 
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Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 03.02.1954 - VI ZR 153/52

    Schadensausgleich zwischen Gesamtschuldnern

    Auszug aus BGH, 16.06.1959 - VI ZR 95/58
    Führen die Einzelabwägungen zu gleichen Quoten (hier beide Beklagte je 1/5), so haften die Nebentäter nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 12, 213 [220] und Urteil vom 18. Januar 1957 - VI ZR 303/55 - VRS 12, 163 Nr. 75 = VersR 1957, 167; RG DR 1940, 453) als Gesamtschuldner nach § 840 BGB für diese Quote, während der Kläger den Rest des Schadens selbst zu tragen hat.
  • BGH, 27.09.1951 - IV ZR 155/50

    Öffentlichrechtliche Verwahrung. Rechtsweg

    Auszug aus BGH, 16.06.1959 - VI ZR 95/58
    Es war vor allem nicht erforderlich, daß das Berufungsgericht auf den gesamten Inhalt der Zeugenaussagen einging und sich ausdrücklich damit auseinandersetzte (BGHZ 3, 162 [175]).
  • BGH, 13.05.1955 - I ZR 137/53

    Eisenbahnhaftung

    Auszug aus BGH, 16.06.1959 - VI ZR 95/58
    Gewiß ist auch bei Nebentätern § 840 Abs. 1 BGB anzuwenden (vgl. BGHZ 17, 214).
  • RG, 30.06.1904 - VI 483/03

    Beteiligung im Sinne des § 830 Abs. 1 Satzes 2 B.G.B.

    Auszug aus BGH, 16.06.1959 - VI ZR 95/58
    Soweit das Reichsgericht in RGZ 58, 357 die Anwendung dieser Vorschrift an andere Voraussetzungen geknüpft hat, kann der Senat dem nicht zustimmen.
  • BGH, 19.11.1955 - VI ZR 134/54

    Umfang der Ersatzfähigkeit verletzungsbedingt vermehrter Bedürfnisse

    Auszug aus BGH, 16.06.1959 - VI ZR 95/58
    Dieser Anspruchsteil wird schon nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 19. November 1955 (- VI ZR 134/54 - NJW 1956, 219 = VRS 10, 24 Nr. 11 = VersR 1956, 22) nicht von dem gesetzlichen Forderungsübergang erfaßt, sondern verbleibt dem Geschädigten.
  • BGH, 27.10.1954 - VI ZR 156/53

    Haftungsverteilung bei Kollision eines LKW mit einer Eisenbahn auf einem

    Auszug aus BGH, 16.06.1959 - VI ZR 95/58
    (Vergl. auch BGHZ 15, 133, [135]).
  • BGH, 18.01.1957 - VI ZR 303/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 16.06.1959 - VI ZR 95/58
    Führen die Einzelabwägungen zu gleichen Quoten (hier beide Beklagte je 1/5), so haften die Nebentäter nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 12, 213 [220] und Urteil vom 18. Januar 1957 - VI ZR 303/55 - VRS 12, 163 Nr. 75 = VersR 1957, 167; RG DR 1940, 453) als Gesamtschuldner nach § 840 BGB für diese Quote, während der Kläger den Rest des Schadens selbst zu tragen hat.
  • BGH, 05.10.2010 - VI ZR 286/09

    Haftung bei Kfz-Unfall: Mehrere nebeneinander verantwortliche Schädiger;

    In einem solchen Fall ist das Prinzip der gesamtschuldnerischen Haftung mit dem Abwägungsprinzip des § 254 BGB bzw. des § 17 StVG in Einklang zu bringen, indem die Einzelabwägungen zwischen dem Geschädigten und den jeweiligen Schädigern mit einer aus der Gesamtschau gewonnenen Solidarabwägung im Sinne einer Gesamtabwägung verknüpft werden (vgl. Senatsurteile vom 16. Juni 1959 - VI ZR 95/58, BGHZ 30, 203, 211 f.; ebenso vom 8. November 1973 - VI ZR 129/71, BGHZ 61, 351, 354 und vom 13. Dezember 2005 - VI ZR 68/04, aaO).
  • BGH, 17.03.1992 - VI ZR 62/91

    Unabwendbarkeit eines Verkehrsunfalls bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit

    Eine Gesamtschau aller Verursachungsbeiträge, wie sie das Berufungsgericht vorgenommen hat, kommt in einem solchen Fall nicht in Betracht (vgl. BGHZ 30, 203, 205, 212; 61, 351, 354; Steffen, DAR 1990, 41, 42).
  • BGH, 13.12.2005 - VI ZR 68/04

    Inanspruchnahme mehrerer Nebentäter durch den Geschädigten

    Dies gilt auch, wenn sich die Haftung einzelner oder sämtlicher Schädiger nur aus Gefährdungshaftung ergibt (vgl. Senatsurteile BGHZ 30, 203, 206, 208 und vom 18. Januar 1957 - VI ZR 303/55 - LM Nr. 5 zu § 840 BGB).

    Trifft hingegen - wie im Streitfall - auch den Geschädigten ein Mitverschuldensvorwurf und führt die Abwägung nach § 254 BGB oder § 17 StVG dazu, dass die Ersatzansprüche, die dem Verletzten gegen mehrere Nebentäter zustehen, zu mindern sind, so ist das Prinzip der gesamtschuldnerischen Haftung mit dem Abwägungsprinzip des § 254 BGB bzw. des § 17 Abs. 1 Satz 2 StVG a.F. in Einklang zu bringen, indem die Einzelabwägungen zwischen dem Geschädigten und den jeweiligen Schädigern mit einer aus der Gesamtschau gewonnenen Solidarabwägung im Sinne einer Gesamtabwägung verknüpft werden (vgl. Senat BGHZ 30, 203, 211 f.; ebenso BGHZ 61, 351, 354).

    Dabei haftet jeder Schädiger bis zu dem Betrag (Einzelquote), der dem jeweiligen Verhältnis seiner eigenen Verantwortung im Vergleich zur Mitverantwortung des Geschädigten entspricht (Einzelabwägung); insgesamt kann der Geschädigte von allen Schädigern jedoch nicht mehr fordern als den Anteil an dem zu ersetzenden Schaden (Gesamtquote), der im Wege einer Gesamtschau des Schadensereignisses den zusammenaddierten Verantwortungsanteilen sämtlicher Schädiger im Verhältnis zur Mitverantwortung des Geschädigten entspricht (Gesamtabwägung; vgl. Senat BGHZ 30, 203, 211 f. nebst Berechnungsbeispiel; Senatsurteil vom 14. Juli 1964 - VI ZR 106/63 - VersR 1964, 1053, 1055; ebenso BGHZ 61, 351, 354; BGH Urteil vom 5. Dezember 1974 - II ZR 56/73 - VersR 1975, 255, 257; Staudinger/Vieweg, aaO, § 840, Rdn. 45 nebst Beispielen in Rdn. 34 unter (3); MünchKomm/Wagner, BGB, 4. Aufl., § 840 BGB, Rdn. 23 ff.; Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl., 2. Kap., Rdn. 25; vgl. auch Steffen, DAR 1990, 41 ff., 42; Lange/Schiemann, Schadensersatz, 3. Aufl., § 10 XIII 3 c m.w.N.; Soergel/Zeuner, BGB, 12. Aufl., § 840, Rdn. 17; Erman/Schiemann, BGB, 11. Aufl., § 840, Rdn. 6; Greger, aaO, § 9 StVG, Rdn. 114; Keuk, AcP 168 (1968), 175, 205 f.).

    Desweiteren sind diese Verpflichtungen auf einen der Gesamthaftungsquote entsprechenden Betrag oder Anteil zu begrenzen (vgl. dazu Senat BGHZ 30, 203, 213; BGH Urteil vom 29. Juni 1959 - II ZR 3/58 - VersR 1959, 608, 609, 613 unter III).

  • BGH, 21.01.1993 - III ZR 189/91

    Haftungsverteilung bei Schädigung eines Kraftfahrers bei der Bergung eines

    Auch wenn die Beamten den Unfall der Klägerin als sogenannte Nebentäter (neben dem Beklagten zu 1) mitverschuldet hätten, würde die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann gebotene Anwendung der Grundsätze zur "Einzelabwägung" und zur "Gesamtschau" (BGHZ 30, 203, 205 ff; 54, 283, 284 f [BGH 29.09.1970 - VI ZR 74/69]; Senatsurteil BGHZ 61, 351, 354) nicht zu einer Erhöhung der Haftungsquote der Beklagten zu 2) führen.

    Eine "Gesamtschau" findet naturgemäß dann nicht statt, wenn der für den Unfall mitverantwortliche Geschädigte - wie hier - nur einen von mehreren Schädigern auf Ersatz in Anspruch nimmt (BGHZ 30, 203, 212).

  • BGH, 10.11.2016 - III ZR 235/15

    Schadensersatzanspruch des Darlehensgebers wegen sittenwidriger Schädigung:

    Handeln die Schädiger als Mittäter oder Gehilfen, sind im Rahmen der Prüfung eines Mitverschuldens des Geschädigten gemäß § 254 BGB ihre Verursachungs- und Schuldbeiträge in einer Gesamtschau dem Beitrag des Geschädigten gegenüberzustellen (Fortführung von BGH, Urteil vom 16. Juni 1959, VI ZR 95/58, BGHZ 30, 203).

    Denn ihre Verursachungs- und Schuldbeiträge sind in diesem Fall in einer Gesamtschau dem Beitrag der Klägerin gegenüberzustellen (BGH, Urteil vom 16. Juni 1959 - VI ZR 95/58, BGHZ 30, 203, 206 (Mittäter); OLG Saarbrücken, OLGZ 70, 9, 10 f (Mittäter, Anstiftung und Beihilfe); Staudinger/Schiemann aaO Rn. 138, 140; Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 254 Rn. 68).

  • BGH, 29.09.1970 - VI ZR 74/69

    unbeleuchtete Lkw-Anhänger - §§ 254, 840 BGB, keine Gesamtabwägung

    Eine Gesamtabwägung ("Gesamtschau") scheidet aus, soweit sich die Verhaltensweisen mehrerer Schädiger nur in einem (demselben) unfallbedingenden Ursachenbeitrag ausgewirkt haben (hier: Stehenbleiben eines unbeleuchteten und ungesicherten Lastzuganhängers auf der Fahrbahn), bevor der dem Geschädigten zuzurechnende Kausalverlauf hinzutritt und zum Schadenseintritt führt (Ergänzung zu BGHZ 30, 203).

    Das Berufungsgericht wendet die vom erkennenden Senat in BGHZ 30, 203 entwickelten Grundsätze zur Einzelabwägung und Gesamtschau (vgl. auch: BGH Urteil vom 14. Juli 1964 - VI ZR 106/63 = LM BGB § 840 Nr. 8 = VersR 1964, 1053) auf den vorliegenden Sachverhalt bewußt nicht an mit der Begründung, sämtliche vier haftenden Schädiger bildeten eine sog. Haftungseinheit mit der Folge, daß dem Verhalten des geschädigten Klägers der Unfallbeitrag der mehreren Schädiger als gemeinsame Quote gegenüber stehe.

    Dem Grundsatz der "Gesamtschau" liegt die Erwägung zugrunde, daß es bei Beteiligung mehrerer Schädiger nicht sachgerecht wäre, wenn der Geschädigte im Ergebnis nicht über die Höchotquote hinauskäme, die sich bei der Einzelabwägung im Verhältnis zu dem am stärksten beteiligten Schädiger ergibt (vgl. Anm, Hauß zu BGHZ 30, 203 in: LM BGB § 840 Nr. 6).

    Nach ihrem Sinn soll verhindert werden, daß der Geschädigte, der sich einen eigenen Tatbeitrag entgegenhalten lassen muß, gegenüber mehreren ersatzpflichtigen Schädigern im Ergebnis einen größeren Teil des Schadens zu tragen hat, als seinem Verursachungbeitrag entspräche Wirken sich die Ursachenbeiträge der verschiedenen Schädiger aber - anders als in den in BGHZ 30, 203 und in VI ZR 106/63 = a.a.O. beurteilten Sachverhalten - nur in einem (demselben) unfallbedingenden Umstand aus, der sodann erst mit dem dem Schädiger zuzurechnenden Ursachenverlauf zusammentrifft und mit ihm vereint zum Schadenseintritt führt, so mangelt es an der erwähnten sinngemäßen Grundlage der Gesamtschau.

    So hat man denn auch die Grundsätze der Entscheidung BGHZ 30, 203 nicht Platz greifen lassen, wenn mehrere Schädiger eine sog. Haftungseinheit bilden (vgl. Hauß Anm. zu BGHZ 30, 203 in LM a.a.O.).

    Damit fehlt es an dem Sachgrund, der eine Beurteilung entsprechend BGHZ 30, 203 ("Gesamtschau") als geboten erscheinen ließe.

    Ob sich im übrigen die Frage der "Gesaratschau" in dem in BGHZ 30, 203 verstandenen Sinne bei der Bemessung immateriellen Schadens stellt, mag im einzelnen dahinstehen.

    Jedenfalls fehlt es beim Nichtvermögensschaden, soweit es um die Höhe seines Ersatzes geht, für die "Gesamtschau" an einem allen gegenüber einheitlichen ersatzpflichtitigen Schadensumfang, der die notwendige Grundlage ihrer rechnerischen Durchführung bildet (vgl. BGHZ 30, 203; Anm Hauß a.a.O.; Urteil vom 14. Juli 1964 - VI ZR 106/63 = a.a.O.).

  • BGH, 19.12.2017 - VI ZR 128/16

    Haftungsverteilung bei unerlaubter Handlung: Mitverschulden des Geschädigten bei

    Handeln die Schädiger als Mittäter oder Gehilfen, sind im Rahmen der Prüfung eines Mitverschuldens des Geschädigten gemäß § 254 BGB ihre Verursachungs- und Schuldbeiträge in einer Gesamtschau dem Beitrag des Geschädigten gegenüberzustellen (Fortführung von Senat, Urteil vom 16. Juni 1959, VI ZR 95/58, BGHZ 30, 203, 206 und im Anschluss an BGH, Versäumnisurteil vom 10. November 2016, III ZR 235/15, BGHZ 213, 1 Rn. 46).

    Denn die Verursachungs- und Schuldbeiträge von Mittätern oder Gehilfen sind in einer Gesamtschau dem Beitrag des Geschädigten gegenüberzustellen (BGH, Versäumnisurteil vom 10. November 2016 - III ZR 235/15, BGHZ 213, 1 Rn. 46 mAnm Ekkenga/Schirrmacher, WuB 2017, 299, 301; Looschelders, Die Mitverantwortlichkeit des Geschädigten im Privatrecht [1999], S. 619 f.; zur Mittäterschaft Senat, Urteil vom 16. Juni 1959 - VI ZR 95/58, BGHZ 30, 203, 206).

  • BGH, 04.06.1996 - VI ZR 75/95

    Haftung des Vermieters von Räumlichkeiten für die Instandsetzung von

    Für eine Gesamtabwägung ist nur Raum, wenn die Ursachenbeiträge der einzelnen Nebentäter, ohne daß zwischen ihnen eine Haftungseinheit besteht, selbständig nebeneinander bestehen (BGHZ 30, 203).
  • BGH, 11.07.2006 - VI ZR 339/04

    Schadensersatzpflicht bei Gewährung von Organkrediten

    Soweit die Klägerin erstmals im Revisionsverfahren versucht, eine Haftung der Beklagten zu 3 aus § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB als Beteiligte an den unerlaubten Handlungen des Beklagten zu 1 herzuleiten, scheitert dies bereits daran, dass eine entsprechende Haftung nach ständiger Rechtsprechung nur bei vorsätzlicher Beteiligung an einem fremden Vorsatzdelikt gegeben ist (vgl. etwa BGHZ 30, 203, 206; 42, 118, 122; 70, 277, 285 f.).
  • OLG Hamburg, 24.04.2006 - 5 U 103/04

    Schadensersatzklage wegen Urheberrechtsverletzung gegen Produkthersteller und

    Sie sind alle zur Unterlassung und bei Verschulden zum Schadensersatz verpflichtet und haften für den Schadensersatzanspruch des Verletzten als Gesamtschuldner, soweit sich ihre Ersatzverpflichtungen hinsichtlich der konkreten Verletzungsfälle und der Schadenshöhe decken (vgl. BGHZ 30, 203, 207 ff,).

    Alle Verletzer sind bei Verschulden zum Schadensersatz verpflichtet und haften als Gesamtschuldner, aber nur soweit sich ihre Ersatzverpflichtungen hinsichtlich der konkreten Verletzungsfälle und der Schadenshöhe decken (BGHZ 30, 203, 207 ff).

  • BGH, 29.06.1972 - VII ZR 190/71

    Gesamtschuldverhältnis bei rechtlicher Zweckgemeinschaft

  • BGH, 01.07.1997 - VI ZR 205/96

    Pflichten eines Kraftfahrers gegenüber einem radfahrenden Kind

  • OLG Celle, 14.08.2002 - 9 U 67/02

    Erstattung von Einlagen aus stillen Beteiligungen an einer "Limited" (Ltd.);

  • BGH, 18.09.1973 - VI ZR 91/71

    Abwägung verschiedener zum Unfall führender Kausalverläufe

  • OLG Frankfurt, 08.07.2009 - 1 U 300/08

    Schadenersatz- und Schmerzensgeldanspruch auf Grund eines Verkehrsunfalls:

  • BGH, 24.11.1967 - V ZR 196/65

    Schadenshaftung für Truppenübungsplatz

  • BGH, 29.06.1959 - II ZR 3/58

    Rechtsmittel

  • LG Kassel, 08.03.2013 - 5 O 118/12

    Zur Haftung eines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs im Rahmen der

  • OLG Zweibrücken, 21.12.2020 - 1 U 108/19

    Bemessung der Haftungsanteile mehrerer Verkehrsteilnehmer an Verkehrsunfall auf

  • OLG Düsseldorf, 30.11.2010 - 1 U 31/10

    Ansprüche unter anlässlich einer Notbremsung gestürzten Fahrgästen einer

  • BGH, 15.11.1960 - VI ZR 7/60

    "Beteiligung" i. S. des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB

  • OLG Koblenz, 27.06.2003 - 10 U 998/02

    Feststellbarkeit der Gemeinschaftlichkeit einer unerlaubten Handlung mehrerer

  • BGH, 23.02.1988 - VI ZR 151/87

    Haftung aus fahrlässiger Nebentäterschaft

  • BGH, 11.05.1971 - VI ZR 211/69

    Anspruch auf Schadensersatz - Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes -

  • BGH, 16.12.1960 - II ZR 162/59

    Der geschützte Lebensbereich einer Ehefrau

  • OLG Schleswig, 20.02.1997 - 7 U 165/95
  • LG Hamburg, 03.04.2014 - 308 O 227/13

    Schadenersatz wegen Urheberrechtsverletzung: Bemessung der Schadenshöhe bei

  • BGH, 29.06.1977 - VIII ZR 309/75

    Klage auf Schadensersatz für den Verlust von Erdbeerpflanzen - Fehlerhafte

  • BGH, 25.01.1977 - VI ZR 166/74

    Ersatzfähigkeit von Verfolgungsschäden

  • BGH, 08.11.1973 - III ZR 129/71

    Schadensausgleich unter mehreren für einen Verkehrsunfall Verantwortlichen

  • BGH, 05.10.1982 - VI ZR 72/80

    Mitverschuldensausgleich - Gesamtschuld - Haftung - Zurechnung - Kinder - Kfz -

  • OLG Celle, 19.12.2007 - 14 U 78/07

    Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall mit mehreren Fahrzeugen auf

  • LG Potsdam, 21.12.2015 - 6 O 148/14

    Verkehrsunfall zwischen Linienbus und entgegenkommenden Motorrad

  • LG München I, 09.10.2015 - 21 O 1173/15

    Urheberrechtsverstoß - Unbefugte Vervielfältigung und öffentliches

  • OLG Dresden, 20.03.2002 - 6 U 2712/01

    Anspruch auf Schadensersatz aus übergegangenem Recht wegen Verletzung des Körpers

  • BGH, 21.02.1978 - KZR 7/76

    Vornahme einer wettbewerbswidrigen Werbemaßnahme - Irreführende Werbung -

  • OLG Koblenz, 01.09.2010 - 2 U 1215/09

    Zulässigkeit eines Teilurteils; Voraussetzungen der Haftung von Mittätern

  • OLG Düsseldorf, 21.08.2008 - 2 W 29/08

    Anfallen einer Erhöhungsgebühr bei gemeinschaftlicher Verletzung von

  • OLG Düsseldorf, 29.08.2017 - 1 U 33/16

    Haftungsverteilung bei Kollision dreier Lkw auf der Autobahn

  • OLG Karlsruhe, 02.11.1999 - 3 U 28/99

    Haftung der Inkassobank gegenüber der ebenfalls am Scheckeinzugsverfahren

  • OLG Nürnberg, 10.05.1988 - 1 U 4202/87

    Zum Mitverschuldensanteil an Kopfverletzungen eines Motorradbeifahrers ohne

  • BGH, 17.03.1992 - VI ZR 63/91

    Annahme eines unabwendbaren Ereignisses bei Überschreitung der

  • OLG Frankfurt, 18.09.1986 - 1 U 124/85

    Gesamtschau - Kettenunfall

  • BGH, 11.06.1974 - VI ZR 210/72

    Umfang der Minderung der Schadensersatzpflicht durch ein Mitverschulden -

  • BGH, 29.09.1970 - X ZR 91/67

    Verfahren zur Herstellung von bei niederen Temperaturen selbst erhärtenden

  • BGH, 03.02.1961 - VI ZR 49/60

    Eigentümer eines Gebäudes - Sicherung einer Kellerfalle - Gaststätte -

  • BGH, 08.04.1964 - V ZR 94/63

    Rechtsmittel

  • BGH, 12.12.1963 - II ZR 25/62

    Schuldverteilung und Schadensverteilung zwischen den Schiffsführern infolge eines

  • OLG Köln, 02.08.2023 - 22 U 164/21

    Erbringung eines Entlastungsbeweises hinsichtlich des Führens eines Fahrzeugs und

  • BGH, 13.06.1966 - II ZR 178/64

    Beurteilung der Zulässigkeit eines Überholmanövers auf Schifffahrtswegen unter

  • BGH, 14.07.1964 - VI ZR 106/63
  • BGH, 10.12.1962 - III ZR 3/62
  • OLG Koblenz, 18.09.1995 - 12 U 1876/94

    Kommt es infolge eines Motorschadens des ersten Fahrzeugs zu einer starken

  • OLG Karlsruhe, 04.10.1989 - 1 U 356/88
  • OLG Celle, 14.05.1973 - 5 U 129/72

    Gesamtschuldner; Verkehrsunfall; Verantwotungsquote; Gesamtschau;

  • OLG Celle, 16.01.1969 - 5 U 111/68
  • BGH, 21.09.1965 - VI ZR 34/64

    Schuldhafte Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht - Schuldhafte Verletzung

  • BGH, 14.07.1964 - IV ZR 106/63
  • BGH, 12.12.1963 - II ZR 26/62

    Verschulden an einem Unfall in der Binnenschifffahrt - Ankerung dicht an der

  • BGH, 10.12.1963 - VI ZR 10/63

    Gefahrlose Überquerung der Fahrbahn mit Rücksicht auf den Geradeausverkehr -

  • BGH, 05.07.1962 - VII ZR 70/61

    Wichtiger Grund, Erfordernis einer Abmahnung, Nachschieben von Kündigungsgründen,

  • BGH, 03.04.1962 - VI ZR 241/60

    Verursachung eines Verkehrsunfalls durch Stehenlassen eines Omnibusses auf einer

  • OLG München, 24.03.1994 - 24 U 222/93
  • OLG Stuttgart, 13.10.1959 - 6 U 37/59
  • LG München I, 12.07.1983 - 17 O 3253/83

    Auffahrunfall auf abbremsendes Fahrzeug

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   BGH, 16.06.1959 - VI ZR 81/58   

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  • BGHZ 30, 213
  • NJW 1959, 1824
  • MDR 1959, 746
 
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Wird zitiert von ... (102)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 21.11.1953 - VI ZR 130/52

    Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einer Eisenbahn an einem

    Auszug aus BGH, 16.06.1959 - VI ZR 81/58
    Es widerspricht aber dem Wesen der Berufung, die nach ihrem Grundgedanken über den Inhalt des angefochtenen Urteils nicht hinausgreifen kann, sie auch zur Grundlage der Entscheidung über in der unteren Instanz noch anhängige, nicht beschiedene Ansprüche zu machen (vgl. Lent NJW 1954, 640).

    Aus den dargelegten Gründen gibt der Senat die in seinem Urteil vom 21. November 1953 - VI ZR 130/52 - = NJW 1954, 640 vertretene Ansicht auf, soweit sie mit den vorhergehenden Ausführungen im Widerspruch steht.

  • RG, 19.10.1908 - VII 169/07

    Hat das Berufungsgericht in Anwendung des § 538 Abs. 1 Nr. 2 Z.P.O. die Sache

    Auszug aus BGH, 16.06.1959 - VI ZR 81/58
    Im übrigen hat die höchstrichterliche Rechtsprechung durchweg daran festgehalten, daß das Rechtsmittelgericht nicht schon deshalb über den im ersten Rechtszug anhängig gebliebenen Anspruch oder Anspruchsteil entscheiden darf, weil die Gründe, aus denen der dem Rechtsmittelgericht zur Entscheidung angefallene Anspruch abgewiesen wird, auch zur Abweisung des beim unteren Gericht anhängigen Anspruchs führen müssen (vgl. RG JW 1903, 23; VZS in RGZ 70, 179, 182; RGZ 75, 286, 293; RG Jur.

    Zöge das Berufungsgericht die Entscheidung auch über diejenigen Ansprüche an sich, die von einem Teilurteil der ersten Instanz nicht umfaßt sind, so würde bei einem in tatsächlicher Hinsicht ergänzungsfähigen Klagevortrag der Partei die Möglichkeit genommen, durch weiteres tatsächliches Vorbringen eine Änderung der Beurteilung über den restlichen Anspruch bereits in der ersten Instanz herbeizuführen (VZS in RGZ 70, 179, 182; BGHZ 12, 273, 277).

  • BGH, 25.02.1955 - I ZR 124/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 16.06.1959 - VI ZR 81/58
    Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich in seinem Urteil vom 25. Februar 1955 - I ZR 124/53 - (LM UWG § 16 Nr. 14) für eine etwas weitere Entscheidungsbefugnis des Rechtsmittelgerichts im Sinne der erstgenannten Entscheidungen des II. Zivilsenats des Reichsgerichts ausgesprochen, jedoch betrifft dieses Urteil den Fall einer Koppelung von Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzklage auf dem besonders gelagerten Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes.

    Der I. Zivilsenat hat unbeschadet seiner in dem Urteil vom 25. Februar 1955 - I ZR 124/53 - = LM UWG § 16 Nr. 14 vertretenen Auffassung (vgl. oben zu 1) keine Bedenken erhoben, daß bei einer Fallgestaltung wie der vorliegenden die Entscheidungsbefugnis des Berufungsgerichts in dem dargelegten Sinn eingeschränkt wird.

  • RG, 07.06.1943 - II 34/43

    1. Darf das Berufungsgericht ein Anerkenntnisurteil erlassen, wenn der Beklagte

    Auszug aus BGH, 16.06.1959 - VI ZR 81/58
    Rundschau 1925, 1815; LZ 1926, 171; HRR 1932, 2207; RGZ 171, 129, 131; RG DR 1943, 997).

    Wenn sich in einigen Entscheidungen des II. Zivilsenats des Reichsgerichts eine gewisse Lockerung dieser Rechtsprechung zeigte (s. MuW 1929, 440; LZ 1930, 1087; DR 1941, 2334 mit ablehnender Stellungnahme von Letzgus, ebenda), so wurde andererseits in späteren Urteilen desselben Senats (RGZ 171, 129, 131; DR 1943, 997) die Tendenz deutlich, die Ausnahmen wieder zu begrenzen.

  • RG, 31.05.1935 - VII B 9/35

    Ist die Klagerweiterung im zweiten Rechtszug auch im Falle der Berufung des

    Auszug aus BGH, 16.06.1959 - VI ZR 81/58
    Das gilt auch dann, wenn nach Erlaß eines Teilurteils der Kläger die Möglichkeit hätte, die Erweiterung bei dem in der ersten Instanz noch anhängigen Anspruch vorzunehmen; denn das Gesetz unterscheidet nicht zwischen Klageerweiterung in zweiter Instanz im Falle der Berufung gegen Teilurteile und solchen im Falle der Berufung gegen andere Urteile (RGZ 148, 131).

    Aus dem vorgenannten Urteil des Reichsgerichts RGZ 148, 131 kann für eine weitergehende Entscheidungsbefugnis des Rechtsmittelgerichts nichts hergeleitet werden; denn Gegenstand dieser Entscheidung war gerade ein Fall echter Klageerweiterung im Sinne des § 268 ZPO, nämlich der Erweiterung der Klage in der Berufungsinstanz um einen in erster Instanz noch nicht geltend gemachten Anspruchsteil.

  • BGH, 05.02.1953 - III ZR 105/51

    Zwischenurteil und Teilurteil

    Auszug aus BGH, 16.06.1959 - VI ZR 81/58
    Ob eine erweiterte Entscheidungsbefugnis des Rechtsmittelgerichts dann besteht, wenn beide Parteien das Rechtsmittelgericht um Entscheidung des ganzen Streitgegenstandes angehen oder wenn infolge rügeloser Einlassung einer Partei auf einen erweiterten Antrag des Gegners ein solches Einverständnis zu vermuten ist (vgl. BGHZ 8, 383, 386; BGH Urteil vom 27. Juni 1956 - IV ZR 88/56 - = LM ZPO § 303 Nr. 4), ist hier nicht zu entscheiden, denn in dem vorliegenden Fall hat der Kläger ausdrücklich einer Ausweitung des Streitgegenstandes im Berufungsrechtszug widersprochen.
  • BGH, 11.02.1954 - III ZR 312/52

    Mietausfall als Enteignung

    Auszug aus BGH, 16.06.1959 - VI ZR 81/58
    Zöge das Berufungsgericht die Entscheidung auch über diejenigen Ansprüche an sich, die von einem Teilurteil der ersten Instanz nicht umfaßt sind, so würde bei einem in tatsächlicher Hinsicht ergänzungsfähigen Klagevortrag der Partei die Möglichkeit genommen, durch weiteres tatsächliches Vorbringen eine Änderung der Beurteilung über den restlichen Anspruch bereits in der ersten Instanz herbeizuführen (VZS in RGZ 70, 179, 182; BGHZ 12, 273, 277).
  • RG, 09.02.1911 - VI 680/09

    Einwilligung in die Klagezurücknahme; Verjährung

    Auszug aus BGH, 16.06.1959 - VI ZR 81/58
    Im übrigen hat die höchstrichterliche Rechtsprechung durchweg daran festgehalten, daß das Rechtsmittelgericht nicht schon deshalb über den im ersten Rechtszug anhängig gebliebenen Anspruch oder Anspruchsteil entscheiden darf, weil die Gründe, aus denen der dem Rechtsmittelgericht zur Entscheidung angefallene Anspruch abgewiesen wird, auch zur Abweisung des beim unteren Gericht anhängigen Anspruchs führen müssen (vgl. RG JW 1903, 23; VZS in RGZ 70, 179, 182; RGZ 75, 286, 293; RG Jur.
  • BGH, 27.06.1956 - IV ZR 88/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 16.06.1959 - VI ZR 81/58
    Ob eine erweiterte Entscheidungsbefugnis des Rechtsmittelgerichts dann besteht, wenn beide Parteien das Rechtsmittelgericht um Entscheidung des ganzen Streitgegenstandes angehen oder wenn infolge rügeloser Einlassung einer Partei auf einen erweiterten Antrag des Gegners ein solches Einverständnis zu vermuten ist (vgl. BGHZ 8, 383, 386; BGH Urteil vom 27. Juni 1956 - IV ZR 88/56 - = LM ZPO § 303 Nr. 4), ist hier nicht zu entscheiden, denn in dem vorliegenden Fall hat der Kläger ausdrücklich einer Ausweitung des Streitgegenstandes im Berufungsrechtszug widersprochen.
  • BGH, 12.04.1954 - III ZR 65/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 16.06.1959 - VI ZR 81/58
    Der III. Zivilsenat hat auf Anfrage mitgeteilt, daß er an seinem im Urteil vom 12. April 1954 - III ZR 65/53 - (SchlHA 1955, 22) eingenommenen gegenteiligen Standpunkt nicht mehr festhält.
  • BGH, 25.03.1986 - IX ZR 104/85

    Entscheidung über einen erstinstanzlichen nicht beschiedenen Anspruch im

    a) Das Rechtsmittelgericht, bei dem ein Teilurteil im Sinne von § 301 ZPO angefochten worden ist, darf den vom unteren Gericht noch nicht entschiedenen Teil des Streitgegenstandes nur in Ausnahmefällen an sich ziehen; es hat sich im übrigen an den Grundsatz des § 537 ZPO zu halten, daß das Berufungsgericht nicht gefugt ist, über den Teil des Streitgegenstandes zu entscheiden, der noch im ersten Rechtszug anhängig ist (BGHZ 30, 213).

    Die in dieser Entscheidung offengebliebene Frage, ob jeder Grundsatz durchbrochen werden kann, wenn beide Parteien das Rechtsmittelgericht um Entscheidung des gesamten Streitgegenstandes angehen oder ein solches Einverständnis infolge Rügeverzichts zu vermuten ist, bejaht der Senat im Einklang mit BGHZ 8, 383; BGH, LM ZPO § 303 Nr. 4) und der überwiegenden Meinung in der Literatur (Stein/Jonas/ Grunsky, ZPO 20. Aufl. § 537 Rdnr. 2; Zöller/Schneider, ZPO 14. Aufl. § 537 Rdn. 8; Baumbach/Albers,, ZPO 43. Aufl. § 537 Anm. 1 B; Thomas/Putzo, ZPO 13. Aufl. § 537 Anm. 1; Mattern JZ 1960, 385, 387 ff.; ablehnend jedoch: Lent NJW 1954, 640 ; Schwab NJW 1959, 1824; Riechert ZZP 80 (1967), 108; Merle).

  • BGH, 04.04.2017 - II ZR 179/16

    Rückabwicklung einer kreditfinanzierten Fondsbeteiligung nach Widerruf:

    Da der Auskunftsanspruch des Klägers aus Gründen zu verneinen ist, die auch seinen weiteren im Rahmen der Stufenklage verfolgten Ansprüchen die Grundlage entziehen, hat der Senat von der ihm in diesem Fall zustehenden Befugnis Gebrauch gemacht, die Stufenklage in vollem Umfang durch Endurteil abzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 1959 - VI ZR 81/58, NJW 1959, 1824; Beschluss vom 3. Juli 1959 - I ZR 169/55, NJW 1959, 1827, 1828; Urteil vom 8. Mai 1985 - Iva ZR 138/83, BGHZ 94, 268, 274 f.; Urteil vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 22/89, NJW-RR 1990, 390; Urteil vom 28. November 2001 - VIII ZR 37/01, ZIP 2002, 440, 443).
  • BGH, 17.02.1999 - X ZR 101/97

    Erteilung eines Auftrags aufgrund einer über die Ausschreibung hinausgehenden

    Von der grundsätzlich eröffneten Möglichkeit, den in dem gleichwohl ergangenen Teilurteil liegenden Verfahrensfehler dadurch zu heilen, daß es den in der Vorinstanz verbliebenen Teil der Ansprüche an sich zieht (vgl. dazu BGHZ 30, 213, 215; BGH, Beschl. v. 12.3.1992 - I ZR 296/91, GRUR 1992, 562 = NJW 1992, 1021), hat das Berufungsgericht nach dem Inhalt seiner Entscheidungsgründe ausdrücklich abgesehen.
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