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   BGH, 17.12.1963 - V ZR 186/61   

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https://dejure.org/1963,440
BGH, 17.12.1963 - V ZR 186/61 (https://dejure.org/1963,440)
BGH, Entscheidung vom 17.12.1963 - V ZR 186/61 (https://dejure.org/1963,440)
BGH, Entscheidung vom 17. Dezember 1963 - V ZR 186/61 (https://dejure.org/1963,440)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1964, 661
  • MDR 1964, 308
  • VersR 1964, 244
  • WM 1964, 354
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.06.1951 - I ZR 118/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 17.12.1963 - V ZR 186/61
    .2, Frei von Reehtsirrtum ist mindestens im Ergebnis der Ausgangspunkt des Urteils, die Behauptung, daß der Kläger in den Jahren 1954 bis spätestens 1956 über genügend Mittel zur Errichtung der Fabrik verfügt habe, bedürfe des Beweises" Das Berufungsgericht sieht in der Vorschrift des § 252 Satz 2 BGB - wonach es darauf ankommt;, â- welcher Gewinn nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge oder nach.den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit-Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte" eine Beweiserleichterung für den Geschädigten; er brauche die Erwartung des Gewinns nicht zur vollen Gewißheit darzutun, vielmehr genüge anstelle positiven Nachweises bloße Wahrscheinlichkeit eines Gewinnentgangs (herrschende Ansicht: BGHZ 2, 310, 314; 29, 593, 397 f m Nachv/"; LM BGB § 252 Nr, 5; BGB RGRK 11, Auf1, § 252 Anm, 6; Palandt/Danckelmann? BGB 22, Aufl" § 252 Anm, 3 a; a. M, Siebert'/Schmidt, BGB 9<> Aufl . §§ 249 - 253 Anm, 42), Auch möge im Wege freier Schätzung nach § 287 ZPO zu beurteilen sein, ob dem Kläger, wenn er die Mittel zum Fabrikbau gehabt hätte, durch die Nichterteilung der Sauge" nehmigung ein Schaden in Form von entgangenem Gewinn entstanden wäre.

    lichkeitsprüfung durchführen zu können, benötigt jedoch der Richter als "Ausgangssituation" greifbare Tatsachen , da sich nur an Hand eines bestimmten Sachverhalts sagen läßt, wie die Dinge, wenn das als schadenstiftend bezeichnete Ereignis nicht eingetreten wäre, sich nach menschlicher Erfahrung weiterentwickelt haben würden Diese tatsächliche Grundlage für die Beurteilung beizubringen, obliegt der Partei, die den Schadensersatzanspruch geltend macht; sie muß den Tatsachenstoff, aus dem sie nach dem gewöhnlichen Verlauf oder den besonderen Umständen des Palles ihre Gewinn« erwartung;herleitet, im einzelnen darlegen und bei gegnerischen Bestreiten beweisen (BGHZ 2, 310; 30, 7, 16; vgl, auch RGRK aaO § 252 Anm, 7), Erst wenn das geschehen ist, kann die v/eitere - hypothetische - Entwicklung unter dem Gesichtspunkt der Wahrscheinlichkeit geprüft werden, Und nur im Palle eines für den Anspruchsteller günstigen Ergebnisses dieser 'Prüfung, doho wenn der Richter auP Grund jenes Sachverhalts zu der Überzeugung gelangt ist, daß nach dem mutmaßlichen Geschehensablauf der Gewinn mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte, greift die von der Revision ins Peld geführte Vermutung ein, der erwartete Gewinn wäre auch tatsächlich gemacht worden, - eine Vermutung, die der Anspruchsgegner dann seinerseits mit dem Gegenbeweis entkräften kann, daß der Gewinn nach dem späteren Verlauf oder aus irgendwelchen anderen Gründen dennoch nicht gemacht worden wäre (BGHZ 29, 393, 398; LM BGB § 252 Ur, 5)0 /.

    In diesem Zusammenhang begründet es entgegen der Meinung der Pvevision keinen Unterschied , ob die Schadensberochnung nach der abstrakten oder nach der konkreten Methode erfolgt (über diese beiden Berechnungsarten vgl, BGHZ 2, 310, 313; 29, 393, 399; Larenz aaO $, 163)« Auch bei abstrakter Berechnung - die von dem regelmäßigen Verlauf im Handelsverkehr ausgeht, wonach ein Kaufmann im Rahmen seines Gewerbes bestimmte Geschäfte abschließt und daraus Gewinn erzielt - müssen gewisse unerläßliche Voraussetzungen erfüllt sein, die erforderlichenfalls vom An spruchstoller darzulegen und zu beweisen sind (z0Bo das Vorhandensein eines funktionsfähigen Kandelsgewerbes)o Etwas Abweichendes versucht die Revision vorgeblich aus der Entscheidung BGHZ 30, 7 herauszulesen; wenn die dortige Klägerin, die wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Werbungsmaßnahmen Ersatz eines abstrakt berechneten Gewinnentgangs verlangte, vom Gericht zur Angabe ganz bestimmter Tatsachen für verpflichtet erklärt wurde, so geschah das nicht wegen eines besonderen, in ihrer Person liegenden Ausnahmegrundes, nämlich weil sie eine Ausnutzung ihres Künstlernamens ;für.Werbezwecke abgelehnt hatte, sondern aus der allgemeinen Erwägung, die behauptete Gewinnminderung ergebe sich nicht ohne weiteres aus der zur Entscheidung stehenden Rechtsverletzung (S0 16 aa0)o Bedarf es somit der Substantiierung grundsätzlich auch bei abstrakter Schadensberechnung, so erübrigt sich eine Stellungnahme zu der Präge, ob im vorliegenden Pall der Kläger wirklich, wie das Berufungsgericht angenommen hat, seinen angeblichen Gewinnausfall nach dieser Methode berechnet hat oder ob es sich hier nicht vielmehr - da die Errichtung eines Pabrikgebäudes schwerlich zu den normalen Handelsgeschäften eines Kaufmanns und Pabrikanten von der Art des Klägers gehört - um einen Pall von konkreter Schadenoberechnung handelte Welche Tatsachen unerläßliche Voraussetzung für eine Wahrccheinlichkeitsprüfung nach § 252 Satz 2 BGB und daher vom Anspruchstoller beizubringen sind, -läßt.sich nicht ein für allemal festlegen, sondern hängt von den jeweiligen Umständen ab" Ihre Abgrenzung von den Tatsachen, die zum - 9.

  • BGH, 18.03.1959 - IV ZR 182/58

    Anforderungen an die Wiederholungsgefahr bei Verletzung des allgemeinen

    Auszug aus BGH, 17.12.1963 - V ZR 186/61
    lichkeitsprüfung durchführen zu können, benötigt jedoch der Richter als "Ausgangssituation" greifbare Tatsachen , da sich nur an Hand eines bestimmten Sachverhalts sagen läßt, wie die Dinge, wenn das als schadenstiftend bezeichnete Ereignis nicht eingetreten wäre, sich nach menschlicher Erfahrung weiterentwickelt haben würden Diese tatsächliche Grundlage für die Beurteilung beizubringen, obliegt der Partei, die den Schadensersatzanspruch geltend macht; sie muß den Tatsachenstoff, aus dem sie nach dem gewöhnlichen Verlauf oder den besonderen Umständen des Palles ihre Gewinn« erwartung;herleitet, im einzelnen darlegen und bei gegnerischen Bestreiten beweisen (BGHZ 2, 310; 30, 7, 16; vgl, auch RGRK aaO § 252 Anm, 7), Erst wenn das geschehen ist, kann die v/eitere - hypothetische - Entwicklung unter dem Gesichtspunkt der Wahrscheinlichkeit geprüft werden, Und nur im Palle eines für den Anspruchsteller günstigen Ergebnisses dieser 'Prüfung, doho wenn der Richter auP Grund jenes Sachverhalts zu der Überzeugung gelangt ist, daß nach dem mutmaßlichen Geschehensablauf der Gewinn mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte, greift die von der Revision ins Peld geführte Vermutung ein, der erwartete Gewinn wäre auch tatsächlich gemacht worden, - eine Vermutung, die der Anspruchsgegner dann seinerseits mit dem Gegenbeweis entkräften kann, daß der Gewinn nach dem späteren Verlauf oder aus irgendwelchen anderen Gründen dennoch nicht gemacht worden wäre (BGHZ 29, 393, 398; LM BGB § 252 Ur, 5)0 /.

    In diesem Zusammenhang begründet es entgegen der Meinung der Pvevision keinen Unterschied , ob die Schadensberochnung nach der abstrakten oder nach der konkreten Methode erfolgt (über diese beiden Berechnungsarten vgl, BGHZ 2, 310, 313; 29, 393, 399; Larenz aaO $, 163)« Auch bei abstrakter Berechnung - die von dem regelmäßigen Verlauf im Handelsverkehr ausgeht, wonach ein Kaufmann im Rahmen seines Gewerbes bestimmte Geschäfte abschließt und daraus Gewinn erzielt - müssen gewisse unerläßliche Voraussetzungen erfüllt sein, die erforderlichenfalls vom An spruchstoller darzulegen und zu beweisen sind (z0Bo das Vorhandensein eines funktionsfähigen Kandelsgewerbes)o Etwas Abweichendes versucht die Revision vorgeblich aus der Entscheidung BGHZ 30, 7 herauszulesen; wenn die dortige Klägerin, die wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Werbungsmaßnahmen Ersatz eines abstrakt berechneten Gewinnentgangs verlangte, vom Gericht zur Angabe ganz bestimmter Tatsachen für verpflichtet erklärt wurde, so geschah das nicht wegen eines besonderen, in ihrer Person liegenden Ausnahmegrundes, nämlich weil sie eine Ausnutzung ihres Künstlernamens ;für.Werbezwecke abgelehnt hatte, sondern aus der allgemeinen Erwägung, die behauptete Gewinnminderung ergebe sich nicht ohne weiteres aus der zur Entscheidung stehenden Rechtsverletzung (S0 16 aa0)o Bedarf es somit der Substantiierung grundsätzlich auch bei abstrakter Schadensberechnung, so erübrigt sich eine Stellungnahme zu der Präge, ob im vorliegenden Pall der Kläger wirklich, wie das Berufungsgericht angenommen hat, seinen angeblichen Gewinnausfall nach dieser Methode berechnet hat oder ob es sich hier nicht vielmehr - da die Errichtung eines Pabrikgebäudes schwerlich zu den normalen Handelsgeschäften eines Kaufmanns und Pabrikanten von der Art des Klägers gehört - um einen Pall von konkreter Schadenoberechnung handelte Welche Tatsachen unerläßliche Voraussetzung für eine Wahrccheinlichkeitsprüfung nach § 252 Satz 2 BGB und daher vom Anspruchstoller beizubringen sind, -läßt.sich nicht ein für allemal festlegen, sondern hängt von den jeweiligen Umständen ab" Ihre Abgrenzung von den Tatsachen, die zum - 9.

  • BGH, 16.03.1959 - III ZR 20/58

    Schätzung entgangenen Gewinns

    Auszug aus BGH, 17.12.1963 - V ZR 186/61
    lichkeitsprüfung durchführen zu können, benötigt jedoch der Richter als "Ausgangssituation" greifbare Tatsachen , da sich nur an Hand eines bestimmten Sachverhalts sagen läßt, wie die Dinge, wenn das als schadenstiftend bezeichnete Ereignis nicht eingetreten wäre, sich nach menschlicher Erfahrung weiterentwickelt haben würden Diese tatsächliche Grundlage für die Beurteilung beizubringen, obliegt der Partei, die den Schadensersatzanspruch geltend macht; sie muß den Tatsachenstoff, aus dem sie nach dem gewöhnlichen Verlauf oder den besonderen Umständen des Palles ihre Gewinn« erwartung;herleitet, im einzelnen darlegen und bei gegnerischen Bestreiten beweisen (BGHZ 2, 310; 30, 7, 16; vgl, auch RGRK aaO § 252 Anm, 7), Erst wenn das geschehen ist, kann die v/eitere - hypothetische - Entwicklung unter dem Gesichtspunkt der Wahrscheinlichkeit geprüft werden, Und nur im Palle eines für den Anspruchsteller günstigen Ergebnisses dieser 'Prüfung, doho wenn der Richter auP Grund jenes Sachverhalts zu der Überzeugung gelangt ist, daß nach dem mutmaßlichen Geschehensablauf der Gewinn mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte, greift die von der Revision ins Peld geführte Vermutung ein, der erwartete Gewinn wäre auch tatsächlich gemacht worden, - eine Vermutung, die der Anspruchsgegner dann seinerseits mit dem Gegenbeweis entkräften kann, daß der Gewinn nach dem späteren Verlauf oder aus irgendwelchen anderen Gründen dennoch nicht gemacht worden wäre (BGHZ 29, 393, 398; LM BGB § 252 Ur, 5)0 /.

    In diesem Zusammenhang begründet es entgegen der Meinung der Pvevision keinen Unterschied , ob die Schadensberochnung nach der abstrakten oder nach der konkreten Methode erfolgt (über diese beiden Berechnungsarten vgl, BGHZ 2, 310, 313; 29, 393, 399; Larenz aaO $, 163)« Auch bei abstrakter Berechnung - die von dem regelmäßigen Verlauf im Handelsverkehr ausgeht, wonach ein Kaufmann im Rahmen seines Gewerbes bestimmte Geschäfte abschließt und daraus Gewinn erzielt - müssen gewisse unerläßliche Voraussetzungen erfüllt sein, die erforderlichenfalls vom An spruchstoller darzulegen und zu beweisen sind (z0Bo das Vorhandensein eines funktionsfähigen Kandelsgewerbes)o Etwas Abweichendes versucht die Revision vorgeblich aus der Entscheidung BGHZ 30, 7 herauszulesen; wenn die dortige Klägerin, die wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Werbungsmaßnahmen Ersatz eines abstrakt berechneten Gewinnentgangs verlangte, vom Gericht zur Angabe ganz bestimmter Tatsachen für verpflichtet erklärt wurde, so geschah das nicht wegen eines besonderen, in ihrer Person liegenden Ausnahmegrundes, nämlich weil sie eine Ausnutzung ihres Künstlernamens ;für.Werbezwecke abgelehnt hatte, sondern aus der allgemeinen Erwägung, die behauptete Gewinnminderung ergebe sich nicht ohne weiteres aus der zur Entscheidung stehenden Rechtsverletzung (S0 16 aa0)o Bedarf es somit der Substantiierung grundsätzlich auch bei abstrakter Schadensberechnung, so erübrigt sich eine Stellungnahme zu der Präge, ob im vorliegenden Pall der Kläger wirklich, wie das Berufungsgericht angenommen hat, seinen angeblichen Gewinnausfall nach dieser Methode berechnet hat oder ob es sich hier nicht vielmehr - da die Errichtung eines Pabrikgebäudes schwerlich zu den normalen Handelsgeschäften eines Kaufmanns und Pabrikanten von der Art des Klägers gehört - um einen Pall von konkreter Schadenoberechnung handelte Welche Tatsachen unerläßliche Voraussetzung für eine Wahrccheinlichkeitsprüfung nach § 252 Satz 2 BGB und daher vom Anspruchstoller beizubringen sind, -läßt.sich nicht ein für allemal festlegen, sondern hängt von den jeweiligen Umständen ab" Ihre Abgrenzung von den Tatsachen, die zum - 9.

  • BGH, 02.10.1963 - V ZR 204/61
    Auszug aus BGH, 17.12.1963 - V ZR 186/61
    .verfügt habe, "zur haftungsausfüllenden, nicht zur haftungsbegründenden Kausalität" gehöre, womit das Berufungsgericht offenbar zum Ausdruck bringen wollte, daß es diese Frage als außerhalb des sogenannten "konkreten Haftungsgrundes" stehend betrachtet" Da aber nach höchstrichterlicher Rechtsprechung der § 287 ZPO nicht nur für die Schadenshöhe gilt, sondern auch für die Ermittlung des ursächlichen Zusammenhanges zwischen konkretem I-Iaftungsgrund und Schadenseintritt (BGH Lid aaO; ebenso das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom 2" Oktober 1963, V ZR 204/61, So U f is. Kachw"), hätte der Berufungsrichter bei Beantwortung der streitigen Frage nach dieser Vorschrift verfahren müssen" Das hat er nicht getan, vielmehr erscheint der § 287 ZPO dann erat wieder am Schluß der auf entgangenen Gewinn bezüglichen Urteilsausführungen (So 26 f), und zwar im Rahmen einer Hilfserwägunge Es heißt dort: Auch eine nach § 287 ZPO vorgenonmenc Abwägung der zuvor geschilderten Umstände «= nämlich einerseits der beschränkten Aussichten des Klägers auf eine ausreichende Finanzierung des Bauvorhabens in einem Zeitpunkt wirtschaftlicher Hotlage, andererseits der nicht zu verkennen den Tatsache, daß ihm die gute Konjunktur auf-dem Baumarkt uiid damit dio günstige Prognose für den Absatz seiner Produkte vielleicht die Aufnahme einer ersten Hypothek auf das Fabrik grund stück erleichtert hätte - führe nicht zu dem für den Kläger günstigen Schluß, daß er das Bauvorhaben verwirklicht hätte, also durch die Versagung der Baugenehmigung einen Schaden erlitten habe".
  • BAG, 16.03.1994 - 5 AZR 339/92

    Ausbildungskosten - Rückzahlungsvereinbarung

    Beide Vorschriften enthalten Beweiserleichterungen (BAGE 20, 96, 100 = AP Nr. 1 zu § 252 BGB; BGH Urteil vom 17. Dezember 1963 - V ZR 186/61 - NJW 1964, 661, 663).

    Welche Tatsachen der Arbeitgeber als unerläßliche Voraussetzung für diese Wahrscheinlichkeitsprüfung darzulegen hat, läßt sich nicht ein für allemal festlegen, sondern hängt von den jeweiligen Umständen ab (vgl. BGH Urteil vom 17. Dezember 1963, aaO).

  • OLG München, 08.07.2016 - 10 U 3138/15

    Schmerzensgeld und Verdienstausfall nach Verkehrsunfall

    Unzulässig und unmöglich ist eine derartige Entscheidung nur dann, wenn wegen Fehlens hinreichender Anhaltspunkte eine Grundlage für eine Schätzung nicht zu gewinnen wäre und das richterliche Ermessen vollends in der Luft schweben würde (BGHZ 29, 393 [400]; 54, 45 [55]), oder wenn die Ursächlichkeit des haftungsbegründenden Ereignisses für den behaupteten Gewinnentgang nicht wahrscheinlich ist (BGH NJW 1964, 661 [663]).
  • BGH, 05.05.1970 - VI ZR 212/68

    Begriff des Schadens durch Wegfall der Arbeitskraft im haftungsrechtlichen Sinne

    Auch bei ihr benötigt der Richter als "Ausgangssituation" greifbare Tatsachen, da sich nur an Hand eines bestimmten Sachverhalts sagen läßt, wie die Dinge sich weiter entwickelt haben würden (BGH Urteil vom 17. Dezember 1963 - V ZR 186/61 - VersR 1964, 294 [BGH 06.11.1963 - V ZR 53/62] ).
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Rechtsprechung
   BGH, 19.12.1963 - V ZR 177/62   

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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • MDR 1964, 308
  • WM 1964, 273
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • RG, 28.11.1932 - VIII 371/32

    1. Kann der Untermieter, der nach dem 15. Juli 1931 in den vor diesem Tage

    Auszug aus BGH, 19.12.1963 - V ZR 177/62
    Das Pachtverhältnis kann in diesem Fall entweder nur mit Wirkung gegen sämtliche Pächter oder gar nicht aufgelöst werden (BGHZ 26, 102, 104; RGZ 90, 328; 97, 80; 138, 183, 186; 141, 391, 393).

    Sind nämlich an einem Pachtverhältnis mehrere Pächter beteiligt, so hat die Kündigung des Verpächters grundsätzlich gegen alle Mitpächter zu erfolgen; eine wirksame Kündigung des einheitlichen Pachtvertrages setzt voraus, daß die Kündigung gegenüber allen Mitpächtern ausgesprochen wird (Motive II S. 523; RGZ 97, 80 für den Fall der Mehrheit von Vermietern; RGZ 138, 183, 186 für den Fall der Mehrheit von Mietern; BGHZ a.a.O. S. 103; vgl. auch Bettermann, MSchG vor §§ 2-4 Nr. 60 f; Roquette, Mietrecht 5. Aufl., S., 38 Anm. 14; Oertmann, BGB 5. Aufl. § 564, 2 g; BGB-RGRK, 11. Aufl. § 564 Anm. 12; Staudinger, BGB 11, Aufl. § 564 Nr. 21; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts 11, 5. Aufl. § 44 VI S. 139; Esser, Schuldrecht 2. Aufl. § 83, 2 f S. 366).

  • BGH, 21.12.1954 - V ZR 132/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 19.12.1963 - V ZR 177/62
    Nach verschiedenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs über gleichgelagerte Klagen dreier anderer Siedler gegen die Beklagte (Urteile vom 20. März 1953, V ZR 2/52 und 5/52, vom 21. Dezember 1954, V ZR 132/54 und vom 2. Oktober 1957, V ZR 222/55), in denen die Wirksamkeit der Kündigungen der Beklagten mit dem Ergebnis überprüft worden war, daß die Entscheidungen des Regierungspräsidenten über die Begründetheit der Kündigungen als offenbar unbillig im Sinne des § 319 BGB und dementsprechend die Kündigungen als unwirksam erkannt worden waren, haben die Kläger im Jahre 1960 vorliegende Klage erhoben.

    Eine Überprüfung der Entscheidung des Schiedsgutachters durch das Gericht ergebe jedoch (in Anlehnung an die im Urteil des Senats vom 21. Dezember 1954 - V ZR 132/54 - dargelegten Grundsätze), daß die Kündigung als offenbar unbillig anzusehen und damit für das Gericht nicht bindend sei.

  • BGH, 26.11.1957 - VIII ZR 92/57

    Kündigungsrecht des Vermieters nach § 19 KO

    Auszug aus BGH, 19.12.1963 - V ZR 177/62
    Das Pachtverhältnis kann in diesem Fall entweder nur mit Wirkung gegen sämtliche Pächter oder gar nicht aufgelöst werden (BGHZ 26, 102, 104; RGZ 90, 328; 97, 80; 138, 183, 186; 141, 391, 393).
  • BGH, 10.12.1958 - V ZR 70/57

    Zuteilung von Siedlungsland. Gleichheitssatz

    Auszug aus BGH, 19.12.1963 - V ZR 177/62
    Zu dieser Frage wird auf das Urteil des Senats vom 10. Dezember 1958 (BGHZ 29, 76) verwiesen.
  • RG, 19.06.1917 - III 25/17

    Kündigungsrecht eines Erben bei dem Tod eines von mehreren Mietern

    Auszug aus BGH, 19.12.1963 - V ZR 177/62
    Das Pachtverhältnis kann in diesem Fall entweder nur mit Wirkung gegen sämtliche Pächter oder gar nicht aufgelöst werden (BGHZ 26, 102, 104; RGZ 90, 328; 97, 80; 138, 183, 186; 141, 391, 393).
  • BGH, 02.10.1957 - V ZR 222/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 19.12.1963 - V ZR 177/62
    Nach verschiedenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs über gleichgelagerte Klagen dreier anderer Siedler gegen die Beklagte (Urteile vom 20. März 1953, V ZR 2/52 und 5/52, vom 21. Dezember 1954, V ZR 132/54 und vom 2. Oktober 1957, V ZR 222/55), in denen die Wirksamkeit der Kündigungen der Beklagten mit dem Ergebnis überprüft worden war, daß die Entscheidungen des Regierungspräsidenten über die Begründetheit der Kündigungen als offenbar unbillig im Sinne des § 319 BGB und dementsprechend die Kündigungen als unwirksam erkannt worden waren, haben die Kläger im Jahre 1960 vorliegende Klage erhoben.
  • RG, 13.01.1939 - III 89/38

    1. In welchem Umfange sind Vorbehaltsurteile des Urkundenprozesses für die

    Auszug aus BGH, 19.12.1963 - V ZR 177/62
    Materielle Rechtskraft in diesem Sinn entfalten nicht nur materiell-rechtliche Entscheidungen, sondern auch Urteile über prozeßhindernde Einreden, insbesondere prozeßabweisende Urteile wegen der Unzulässigkeit des Rechtswegs (vgl. RG WarnRspr 1910 Nr. 354; 1912 Nr. 454; JW 1938, 3308; RGZ 159, 173, 176; Stein/Jonas/Schönke a.a.O. unter IV, 1; Rosenberg § 149, I, 2).
  • BGH, 20.03.1953 - V ZR 2/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 19.12.1963 - V ZR 177/62
    Nach verschiedenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs über gleichgelagerte Klagen dreier anderer Siedler gegen die Beklagte (Urteile vom 20. März 1953, V ZR 2/52 und 5/52, vom 21. Dezember 1954, V ZR 132/54 und vom 2. Oktober 1957, V ZR 222/55), in denen die Wirksamkeit der Kündigungen der Beklagten mit dem Ergebnis überprüft worden war, daß die Entscheidungen des Regierungspräsidenten über die Begründetheit der Kündigungen als offenbar unbillig im Sinne des § 319 BGB und dementsprechend die Kündigungen als unwirksam erkannt worden waren, haben die Kläger im Jahre 1960 vorliegende Klage erhoben.
  • RG, 11.07.1933 - VII 70/33

    Löst die Kündigung eines Jagdpachtvertrages durch den Verwalter im Konkurse über

    Auszug aus BGH, 19.12.1963 - V ZR 177/62
    Das Pachtverhältnis kann in diesem Fall entweder nur mit Wirkung gegen sämtliche Pächter oder gar nicht aufgelöst werden (BGHZ 26, 102, 104; RGZ 90, 328; 97, 80; 138, 183, 186; 141, 391, 393).
  • BGH, 09.07.2002 - XI ZR 323/01

    Kündigung eines Darlehensvertrages mit mehreren Darlehensnehmern

    Dies folgt aus der Einheitlichkeit des Darlehensvertrages, der nicht gleichzeitig gegenüber einem Darlehensnehmer durchgeführt und gegenüber einem anderen Darlehensnehmer beendet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1963 - V ZR 177/62, WM 1964, 273, 275).
  • OLG Koblenz, 20.05.1999 - 5 U 2044/98

    Kündigung eines Untermietparteienmietvertrages durch nur einen Mieter bei

    Zwar hat der Bundesgerichtshof wiederholt den Grundsatz ausgesprochen, dass bei einem Mietverhältnis, an dem mehrere Vermieter oder Mieter beteiligt sind, wegen seiner Einheitlichkeit die Kündigung von sämtlichen Personen der einen Vertragsseite gegenüber allen Personen der anderen Vertragsseite erklärt werden muss (vgl. BGH WM 1964, 273 = MDR 1964, 308; NJW 1972, 249 = WM 1972, 136; BGHZ 96, 302, 310 = NJW 1986, 918).
  • BGH, 14.10.1964 - V ZR 249/62
    Die Rechtskraft hat diese Bedeutung nicht nur, wenn der im Vorprozeß Unterlegene in einem neuen Verfahren das Gegenteil der bereits entschiedenen Rechtsfolge geltend macht, sondern auch, wenn jene Rechtsfolge für den neuen Anspruch präjudiziell ist; ob sie dort unmittelbar - in der gleichen Form oder in der Form des "kontradiktorischen Gegenteils1' - als Streitgegenstand, oder ob sie als ein den Klageanspruch bedingendes Rechtsverhältnis oder als Einwendung oder Einrede der beklagten Partei in Erscheinung tritt und zur Entscheidung steht, begründet keinen Unterschied (RGZ 160, 163, 165; Urteile des erkennenden Senats vom 26. Februar 1958, V ZR 141/56, LM ZPO § 322 Nr. 23, vom 19. Dezember 1963, V ZR 177/62, WM 1964, 273, und vom 29. Januar 1964, V ZR 39/62, WM 1964, 270, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 29.01.1964 - V ZR 39/62
    Dies erwuchs in materielle Rechtskraft (vgl. Rosenberg a.a.O. § 148 I 1, S. 735; Urteil des Senats vom 19. Dezember 1963, V ZR 177/62, S. 6).
  • KreisG Dresden, 25.05.1992 - 2 C 581/92

    Ausspruch der Kündigung durch sämtliche Vermieter - berechtigte

    Dies wird aus der Einheitlichkeit des Mietvertragsverhältnisses gefolgert, die vom Regelfall des § 425 BGB abweicht (BGH, WM 1964, 273, 275), (vgl. Miete Handkommentar von Emmerich/Sonnenschein, 6. Aufl. Randnummer 16 zu § 564 BGB mit weiterem Nachweis).
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   BGH, 06.11.1963 - V ZR 55/62   

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https://dejure.org/1963,1396
BGH, 06.11.1963 - V ZR 55/62 (https://dejure.org/1963,1396)
BGH, Entscheidung vom 06.11.1963 - V ZR 55/62 (https://dejure.org/1963,1396)
BGH, Entscheidung vom 06. November 1963 - V ZR 55/62 (https://dejure.org/1963,1396)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1964, 813
  • MDR 1964, 308
  • DNotZ 1964, 613
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • RG, 05.01.1907 - V 2/07

    Kann die Verhandlung des Rechtsstreites, der einen auf Grund des § 945 Z.P.O.

    Auszug aus BGH, 06.11.1963 - V ZR 55/62
    Zutreffend ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß es für die Begründetheit der hier allein erhobenen Widerspruchsklage darauf ankommt, ob im Zeitpunkt des Vertoilungstermins der Widerspruch gerechtfertigt v/ar (RGZ 65, 66; JaeCkel/Güthe, § 115 Anm. 13 a; Korintenberg/Wenz, ZVG 6. Aufl. § 115 Anm. 6 a).
  • BGH, 10.07.1963 - V ZR 132/61
    Auszug aus BGH, 06.11.1963 - V ZR 55/62
    klagten nunmehr bestreitet ( § 6 6 ZPO)- Der Kläger hat aber sein Rügerecht nach § 295 ZPO längst verloren (RGZ 164, 361, 3655 vgl. auch Urteil des erkennenden Senats vom 10. Juli 1963, V ZR 132/61).
  • RG, 02.10.1909 - V 187/09

    1. Rechtliche Natur des Anspruches des Besitzers eines Grundstückes auf Ersatz

    Auszug aus BGH, 06.11.1963 - V ZR 55/62
    Die Revision bezweifelt nicht, daß ein Recht zum Widerspruch nur hat, v/er im Sinne des § 9 ZVG Beteiligter in Zwangsversteigerungsverfahren i3t und als solcher ein Recht auf Befriedigung aus dem Versteigerungserlös hätte, aber durch das von einem anderen geltend gemachte Recht auf Befriedigung verdrängt wird (so RGZ 71, 424, 427, nicht v/ic irrig im Berufungsurteil zitiert, Band 99).
  • BGH, 29.01.1954 - V ZR 54/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 06.11.1963 - V ZR 55/62
    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 29. Januar 1954, V ZR 54/53, LM § 5 a LASG Nr. 2) hält da3 Berufungsgericht die Klage nicht schon deswegen für unzulässig, weil sie mehr als einen Monat nach dem Verteilungstermin (13. Januar 1961) zugestellt worden ist, nämlich am 23. Februar 1961, und der Kläger demgemäß nur die Einreichung, nicht aber die Zustellung der Klage binnen der Monatsfrist dem Vollstreckungsgericht nachgev/iesen hat (§ 878 Abs. 1 ZPO, § 115 ZVG, § 253 Abs. 1 ZPO).
  • RG, 19.09.1940 - IV 113/40

    1. Über die Behauptungs- und Beweislast für den Grund der Ehezerrüttung, wenn ein

    Auszug aus BGH, 06.11.1963 - V ZR 55/62
    klagten nunmehr bestreitet ( § 6 6 ZPO)- Der Kläger hat aber sein Rügerecht nach § 295 ZPO längst verloren (RGZ 164, 361, 3655 vgl. auch Urteil des erkennenden Senats vom 10. Juli 1963, V ZR 132/61).
  • OLG Brandenburg, 12.06.2019 - 7 U 16/17

    Widerspruchsklage auf vorrangige Befriedigung aus einem Versteigerungserlös

    Die Übertragung des Rechts auf Auskehr des Versteigerungserlös ist - nachdem die Grundschuld mit Zuschlagserteilung erloschen ist - formfrei möglich (RGZ 125, 362; BGH, Urteil vom 06.11.1963 - V ZR 55/62, MDR 1964, 308; Staudinger/Wolfsteiner, BGB, 2015, § 1154 Rn. 15).
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