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Rechtsprechung
   BGH, 12.04.1978 - IV ZR 68/77   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1978,1548
BGH, 12.04.1978 - IV ZR 68/77 (https://dejure.org/1978,1548)
BGH, Entscheidung vom 12.04.1978 - IV ZR 68/77 (https://dejure.org/1978,1548)
BGH, Entscheidung vom 12. April 1978 - IV ZR 68/77 (https://dejure.org/1978,1548)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schenkung durch Hingabe eines Schecks - Vollziehung einer Schenkung durch Einlösung eines Schecks nach dem Ableben des Schenkers - Verfälschung eines Schecks - Anspruch auf Herausgabe einer Bereicherung - Fehlen des Rechtsgrundes für eine Vermögensverschiebung - Leistung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1978, 2027
  • MDR 1978, 737
  • DB 1978, 1927
  • DB 1978, 2072
  • JR 1978, 454
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 10.12.1953 - IV ZR 48/53

    Zurückverweisung an Berufungsgericht

    Auszug aus BGH, 12.04.1978 - IV ZR 68/77
    Dieser Teil der Entscheidungsgründe konnte jedoch schon deshalb nicht entscheidungserheblich sein, weil eine Klage nicht zugleich aus prozeßrechtlichen und aus sachlichen Gründen abgewiesen werden kann (BGHZ 11, 222, 223).
  • BGH, 25.11.1966 - V ZR 30/64

    Voraussetzungen für die Klageabweisung durch das Revisionsgericht; Stellungnahme

    Auszug aus BGH, 12.04.1978 - IV ZR 68/77
    Er ist daher für das Revisionsgericht grundsätzlich unbeachtlich (BGHZ 46, 281, 284).
  • BGH, 30.10.1974 - IV ZR 172/73

    geschenktes Sparguthaben - Zuwendung auf den Todesfall, Deckungsverhältnis, § 331

    Auszug aus BGH, 12.04.1978 - IV ZR 68/77
    Dieses Ergebnis muß jedoch im Hinblick auf die gesetzliche Regelung und im Interesse der Rechtssicherheit hingenommen werden (vgl. dazu die einen insoweit ähnlich gelagerten Fall betreffende Entscheidung des Senats in NJW 1975, 382, 384).
  • BGH, 17.05.1965 - III ZR 257/64

    Beweiskraft einer Urkunde - Echtheit einer Urkunde - Echtheit der über der

    Auszug aus BGH, 12.04.1978 - IV ZR 68/77
    Aus der von der Revision erwähnten Entscheidung des Bundesgerichtshofes in WM 1965, 1062 = Betrieb 1965, 1665 läßt sich nichts gegenteiliges herleiten.
  • BGH, 25.10.1994 - XI ZR 239/93

    Ausführung von Weisungen aufgrund einer postmortalen Vollmacht

    Daß das auf den Erben übergegangene Widerrufsrecht häufig keinen Schutz gewährt, weil sein Widerruf zu spät erklärt wird, ist im Hinblick auf den Zweck der postmortalen Vollmacht hinzunehmen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 12. April 1978 - IV ZR 68/77 - NJW 1978, 2027): Sie soll es dem Bevollmächtigten gerade ermöglichen, unabhängig vom Willen der Erben und auch vor ihrer Ermittlung tätig werden zu können (BGH, Urteil vom 18. April 1969 - V ZR 179/65 - NJW 1969, 1245, 1247).
  • BGH, 05.03.1986 - IVa ZR 141/84

    Heilung einer formnichtigen Versprechensschenkung

    Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 11. Januar 1984 (IVa ZR 30/82 = FamRZ 1985, 693) ausgesprochen hat und auch schon in dem Urteil vom 12. April 1978 (IV ZR 68/77 = LM BGB § 518 Nr. 11 = NJW 1978, 2027; vgl. auch BGHZ 64, 340, 342) [BGH 06.03.1975 - II ZR 150/74] angenommen worden ist, steht es der Heilung einer formnichtigen Versprechensschenkung nicht entgegen, wenn die Leistung erst nach dem Tode des Schenkers aus dessen Vermögen bewirkt wird.
  • BGH, 12.05.1993 - IV ZR 227/92

    Vorversterben des durch Leistungsversprechen auf den Todesfall Begünstigten

    Im Rahmen des § 816 Abs. 2 BGB trifft die Beweislast für die Nichtberechtigung des Leistungsempfängers jedoch den Anspruchsteller, also die Klägerin (BGH, Beschluß vom 29. Oktober 1987 - III ZR 210/86 - BGHR BGB § 816 Abs. 2 Beweislast 1; Urteil vom 12. April 1978 - IV ZR 68/77 - NJW 1978, 2027).
  • OLG Brandenburg, 08.11.2006 - 13 U 40/06

    Beratungspflicht und Anwaltshaftung bei erbrechtlichem Mandat

    Soweit dies im Einzelfall kein Schutz gewährt, weil der Widerruf etwa zu spät erklärt wird, ist dies im Hinblick auf den Zweck der post- und transmortalen Vollmacht hinzunehmen (vgl. BGH NJW 1995, 2015 f.; 1978, 2027; 1969, 2045, 2047).
  • BayObLG, 22.05.2002 - 3Z BR 74/02

    Anfechtung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses; Erhöhte Gebühr nach § 6 Abs. 1

    Zur Entscheidung ist das Bayerische Oberste Landesgericht berufen, weil es auch in der Hauptsache (Spruchverfahren) zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerinnen berufen war (vgl. BGH MDR 1978, 737).
  • LG Wuppertal, 06.03.2023 - 2 O 128/22

    Schenkungsversprechen Erblasser gegenüber Bevollmächtigtem -

    Die Voraussetzungen einer aus § 2301 Abs. 2 BGB folgenden Ausnahme vom erbrechtlichen Formzwang, der Raum für die Überlegung gäbe, ob der Beurkundungsmangel i.S.d. § 518 Abs. 1 BGB durch das - grundsätzlich auch nach dem Tod und auch in Vertretung mögliche - Bewirken der versprochenen Leistung gemäß § 518 Abs. 2 BGB geheilt worden sein könnte (vgl. BGH, Urteil v. 05.03.1986 - Iva ZR 141/84, Rn. 17 nach juris; BGH, Urteil v. 12.11.1986 - Iva ZR 77/85, Rn. 11 nach juris), liegen nicht vor, weil die Schenkung zu Lebzeiten der Erblasserin nicht vollzogen worden ist (vgl. BGH, Urteil v. 12.04.1978 - IV ZR 68/77, Rn. 15 nach juris).
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Rechtsprechung
   BGH, 03.05.1978 - IV ARZ 39/78   

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https://dejure.org/1978,1511
BGH, 03.05.1978 - IV ARZ 39/78 (https://dejure.org/1978,1511)
BGH, Entscheidung vom 03.05.1978 - IV ARZ 39/78 (https://dejure.org/1978,1511)
BGH, Entscheidung vom 03. Mai 1978 - IV ARZ 39/78 (https://dejure.org/1978,1511)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Abänderung der durch Unterhaltsvergleich berechneten Unterhaltssumme gegenüber seinen ehelichen Kindern - Zuständigkeit der Gerichte bei einem Kostenfestsetzungsverfahren bezüglich einer Familiensache

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1978, 1633 (Ls.)
  • MDR 1978, 737
  • FamRZ 1978, 585
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Koblenz, 16.08.1974 - 6a W 425/74

    Kindschaftssache; Beschwerde des Übersetzers; Sachverständiger;

    Auszug aus BGH, 03.05.1978 - IV ARZ 39/78
    Für das Kostenverfahren ist, wie der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts durch den seine Unzuständigkeit aus sprechenden Beschluß vom 14. März 1978 zutreffend ausgeführt hat, derselbe Rechtsmittelweg anzunehmen wie für die Hauptsache (so auch die in seinem Beschluß bereits angeführten Entscheidungen OLG München NJW 1971, 1321; OLG Hamm FamRZ 1972, 150: OLG Koblenz NJW 1974, 2055; ebenso KG FamRZ 1978 131).
  • BGH, 03.05.1978 - IV ARZ 26/78

    Bindungswirkung der Abgabe oder Verweisung zwischen Familiengericht und einem

    Auszug aus BGH, 03.05.1978 - IV ARZ 39/78
    Das hat der erkennende Senat in dem zur Veröffentlichung in der Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs bestimmten Beschluß vom 3. Mai 1978 - IV ARZ 26/78 - entschieden.
  • OLG Naumburg, 11.03.2013 - 2 Wx 51/12

    Beratungshilfe: Zuständiges Gericht in Beschwerdesachen

    Soweit der Bundesgerichtshof für Kostenfestsetzungsverfahren, die zu einer streitigen Familiensache gehören, aus praktischen Erwägungen eine "Annex"-Zuständigkeit des zweitinstanzlichen Gerichts in der Hauptsache ausnahmsweise auch für die Entscheidung über die Beschwerde im Vergütungsfeststellungsverfahren angenommen hat (vergleiche Beschluss vom 3. Mai 1978, IV ARZ 39/78, RPfl 1978, 304), sind diese Erwägungen auf das Vergütungsfestsetzungsverfahren für den Beratungshilfe gewährenden Rechtsanwalt nicht übertragbar.(Rn.9).

    Soweit der Bundesgerichtshof für Kostenfestsetzungsverfahren, die zu einer streitigen Familiensache gehören, aus praktischen Erwägungen eine "Annex"-Zuständigkeit des zweitinstanzlichen Gerichts in der Hauptsache ausnahmsweise auch für die Entscheidung über die Beschwerde im Vergütungsfestsetzungsverfahren angenommen hat (vgl. Beschluss v. 03.05.1978, IV ARZ 39/78, RPfl 1978, 304), sind diese Erwägungen auf das Vergütungsfestsetzungsverfahren für Beratungshilfe nicht übertragbar.

    Beratungshilfe wird nach § 1 Abs. 1 BerHG nur für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gewährt; ob irgendein Gericht oder gar das mit der Bewilligung von Beratungshilfe befasste Gericht später über denselben Streitstoff wird entscheiden müssen, ist nicht absehbar (vgl. BGH, Beschluss v. 16.05.1984, IVb ARZ 20/84 in Abgrenzung zum Beschluss v. 03.05.1978, IV ARZ 39/78 zur Rechtslage vor der Reform des Rechts der freiwilligen Gerichtsbarkeit ).

  • BGH, 15.10.1980 - IVb ZR 503/80

    Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs über Scheidungsfolgen - Anfechtung des

    Ein Verfahren über Kosten aus einer Familiensache ist wie das Hauptsacheverfahren Familiensache (vgl. BGH FamRZ 1978, 585; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO 38. Aufl. § 621 Anm. 1).
  • BGH, 15.01.1992 - XII ZB 148/91

    Keine weitere Beschwerde in Hausratssachen - Pkw als Hausratsgegenstand

    Der Kostenfestsetzungsbeschluß in einer Familiensache teilt ebenfalls deren Rechtscharakter (BGH Beschluß vom 3. Mai 1978 - IV ARZ 39/78 = FamRZ 1978, 585, 586; Senatsbeschluß vom 15. Oktober 1980 a.a.O. S. 21).
  • BGH, 29.01.1986 - IVb ZR 8/85

    Funktionale Zuständigkeit der Prozeßabteilung des Amtsgerichts; Gebührenklage des

    Streitigkeiten daraus fallen weder unter den Zuständigkeitskatalog des Familiengerichts, noch können sie als bloße Ergänzung des familiengerichtlichen Verfahrens angesehen werden, wie etwa das Kostenfestsetzungsverfahren nach den §§ 104 ff. ZPO (vgl. dazu BGH Beschluß vom 3. Mai 1978 - IV ARZ 39/78 - FamRZ 1978, 585; s. auch BayObLGZ 1981, 419, 422).
  • OLG Koblenz, 28.11.2011 - 14 W 694/11

    Gebührenfestsetzung für Beratungshilfe in einer Familiensache

    Die Gleichbehandlung in Familiensachen hat der Bundesgerichtshof allein mit praktischen Erwägungen begründet; es solle vermieden werden, dass Beschwerden gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse anstatt an das im Rechtszug der Hauptsache zuständige Gericht an ein Gericht gelangten, das mit der Hauptsache nicht befasst sei und nicht befasst werden könne (vgl. BGH in FamRZ 1978, 585 - 586).

    Für die Beratungshilfe, bei der es im Folgeverfahren der Vergütungsfestsetzung nicht um die Ausgleichung der Kosten mehrerer Verfahrensbeteiligter geht, hat der Bundesgerichtshof eine vergleichbare Lage in Bezug auf den von der Beratungshilfe betroffenen Gegenstand verneint, da die Beratungshilfe gemäß § 3 Abs. 1 BerHG nur für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gewährt werde (vgl. BGH NJW 1978, 1633; BGH NJW 1985, 2537).

  • BGH, 16.05.1984 - IVb ARZ 20/84

    Funktionelle Zuständigkeit für Beschwerden gegen die Festsetzung einer Vergütung

    Sie können auch nicht jenen die HauptentScheidung vorbereitenden oder sie ergänzenden Entscheidungen zugerechnet werden, die wegen ihres engen Zusammenhangs mit einer Familiensache gleichfalls in die Zuständigkeit des Familiengerichts fallen (für Entscheidungen über Prozeßkostenhilfe s. § 117 Abs. 1 ZPO; für das Kostenfestsetzungsverfahren vgl. BGH Beschluß vom 3. Mai 1978 - IV ARZ 39/78 - FamRZ 1978, 585 = NJW 1978, 1633).
  • AG Brandenburg, 24.11.2005 - 51 II 1060/05

    Gebühren des Beratungshilfeanwalts: Verschiedene Angelegenheiten bei Beratung

    Aus diesem Grunde sind für die Beratungshilfe in einer Familiensache auch der Ehegattenunterhalt, der Kindesunterhalt, die Ehewohnung und der Hausrat, die Sorgerechtsregelung sowie der Zugewinnausgleich selbständige Angelegenheiten, für die jeweils besondere Beratungshilfe-Gebühren festzusetzen sind ( BGH, FamRZ 1978, Seite 585; OLG Braunschweig, JurBüro 1985, Seiten 250 f. = AnwBl. 1984, Seiten 514 f. ) .
  • BGH, 31.01.1979 - IV ARZ 111/78

    Zuständigkeit der Familiengerichte - Zuständigkeit der Vollstreckungsgerichte -

    Nach der ständigen Praxis des Senats genügt vielmehr auch die Vorlage eines der beteiligten Gerichte (vgl. die Senatsbeschlüsse FamRZ 1978, 330; 1978, 585 Nr. 427; 1978, 585 Nr. 428; NJW 1978, 1923; 1978, 1925; ebenso jetzt auch das Bayerische Oberste Landesgericht FamRZ 1978, 801).
  • BayObLG, 13.10.1999 - 3Z BR 299/99

    Kostenfestsetzung in Verfahren nach § 1666 BGB

    Anhangsverfahren wie das Kostenfestsetzungsverfahren teilen die Rechtsnatur des Ausgangsverfahrens (BGH FamRZ 78, 585; 81, 19/20; Zöller/Philippi § 621 Rn. 12).
  • BGH, 21.02.1979 - IV ARZ 118/78

    Bestimmung des zuständigen Gerichts bei Zuständigkeitserklärung verschiedener

    Der Bundesgerichtshof hat zwar im Falle eines negativen Kompetenzkonflikts zwischen einem Senat für Familiensachen und einem allgemeinen Zivilsenat desselben Oberlandesgerichts eine Gerichtsstandsbestimmung in entsprechender Anwendung von § 36 Nr. 6 ZPO für zulässig erachtet (BGHZ 71, 264; BGH FamRZ 1978, 585 = NJW 1978, 1633; NJW 1978, 1923; 1978, 1925).
  • BGH, 13.12.1978 - IV ARZ 96/78

    Entscheidung eines gerichtlichen Zuständigkeitsstreits durch den BGH

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Rechtsprechung
   BGH, 15.02.1978 - IV ZB 72/77   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1978,5907
BGH, 15.02.1978 - IV ZB 72/77 (https://dejure.org/1978,5907)
BGH, Entscheidung vom 15.02.1978 - IV ZB 72/77 (https://dejure.org/1978,5907)
BGH, Entscheidung vom 15. Februar 1978 - IV ZB 72/77 (https://dejure.org/1978,5907)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Familiensache - Vormundschaft - Familiengericht - Vormundschaftsgericht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1978, 737
  • VersR 1978, 447
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 30.09.2015 - XII ZB 635/14

    Vollstreckung eines als einstweilige Anordnung ergangenen Umgangstitels:

    Für diese Bestimmung war aber anerkannt, dass unter Familiensachen in ihrem Sinne nicht nur Verfahren zu verstehen waren, durch die der Umgang mit dem Kind geregelt wurde, sondern auch Verfahren, in denen Maßnahmen nach § 33 FGG zur Durchsetzung einer Entscheidung über das Umgangsrecht getroffen werden sollten (BGH Beschluss vom 15. Februar 1978 - IV ZB 72/77 - NJW 1978, 1112; BayObLG Beschluss vom 10. Juli 2000 - 1Z BR 195/99 - juris Rn. 11).
  • BGH, 28.06.1978 - IV ZB 82/78

    Zuständigkeit für Streitigkeiten, die rein vertragliche Unterhaltsvereinbarungen

    Demgemäß hat der erkennende Senat bereits ausgesprochen, daß das Oberlandesgericht gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 GVG Berufungs- oder Beschwerdegericht in Familiensachen auch dann ist, wenn die angefochtene Entscheidung von der allgemeinen Prozeßabteilung des Amtsgerichts oder von dem Vormundschaftsgericht erlassen worden ist (Beschl. v. 25. Januar 1978 - IV ZB 81/77 in FamRZ 1978, 231 = NJW 1978, 890 und Beschl. v. 15. Februar 1978 - IV ZB 72/77 in FamRZ 1978, 330 = NJW 1978, 1112).
  • BGH, 31.01.1979 - IV ARZ 111/78

    Zuständigkeit der Familiengerichte - Zuständigkeit der Vollstreckungsgerichte -

    Nach der ständigen Praxis des Senats kommt es für die Abgrenzung zwischen der Zuständigkeit der Senate für Familiensachen einerseits und den allgemeinen Zivilsenaten der Oberlandesgerichte sowie den Berufungs- und Beschwerdekammern der Landgerichte andererseits nicht darauf an, ob in erster Instanz ein Familiengericht entschieden hat, sondern vielmehr darauf, ob die Sache ihrem Wesen nach vor die Familiengerichte gehört oder nicht (BGHZ 72, 182; BGH FamRZ 1978, 227 = NJW 1978, 889 = VersR 1978, 376; FamRZ 1978, 330 = NJW 1978, 1112 = VersR 1978, 447; NJW 1978, 1923; NJW 1978, 1925).
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