Weitere Entscheidung unten: BAG, 17.06.1999

Rechtsprechung
   BAG, 04.05.1999 - 10 AZR 290/98   

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BAG, 04.05.1999 - 10 AZR 290/98 (https://dejure.org/1999,95)
BAG, Entscheidung vom 04.05.1999 - 10 AZR 290/98 (https://dejure.org/1999,95)
BAG, Entscheidung vom 04. Mai 1999 - 10 AZR 290/98 (https://dejure.org/1999,95)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    BGB § 242 Betriebliche Übung; ; BGB § 611 Gratifikation

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 242, 611
    Änderung einer betrieblichen Übung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 242, § 611
    Einschränkung vorbehaltlos geschuldeter Weihnachtsgratifikation aus betrieblicher Übung durch Entstehen einer gegenläufigen Übung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Negative betriebliche Übung beim Weihnachtsgeld?

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Arbeitsrecht, Verschlechternde betriebliche Übung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 91, 283
  • NJW 2000, 308
  • MDR 1999, 1390
  • NZA 1999, 1162
  • BB 1999, 1924
  • DB 1999, 1907
  • JR 2000, 220
 
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Wird zitiert von ... (88)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 26.03.1997 - 10 AZR 612/96

    Weihnachtsgratifikation - Betriebliche Übung

    Auszug aus BAG, 04.05.1999 - 10 AZR 290/98
    Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß eine betriebliche Übung dadurch geändert werden kann, daß die Arbeitnehmer einer neuen Handhabung über einen Zeitraum von drei Jahren nicht widersprechen (Bestätigung von BAG Urteil vom 26. März 1997 - 10 AZR 612/96 - AP Nr. 50 zu § 242 BGB Betriebliche Übung).

    Eine derartige Interpretation des Verhaltens der Arbeitnehmer, wie sie das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 26. März 1997 (- 10 AZR 612/96 -) vorgenommen habe, komme allenfalls nach Bekanntwerden dieses Urteils in Betracht.

    Ob eine für den Arbeitgeber bindende betriebliche Übung aufgrund der Gewährung von Leistungen an seine Arbeitnehmer entstanden ist, muß deshalb danach beurteilt werden, inwieweit die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte (§ 242 BGB) und der Begleitumstände auf einen Bindungswillen des Arbeitgebers schließen durften (vgl. BAG Urteil vom 26. März 1997 - 10 AZR 612/96 - AP Nr. 50 zu § 242 BGB Betriebliche Übung; BAG Urteil vom 16. September 1998 - 5 AZR 598/97 - AP Nr. 54 zu § 242 BGB Betriebliche Übung).

    Im Urteil vom 26. März 1997 (- 10 AZR 612/96 - AP Nr. 50 zu § 242 BGB Betriebliche Übung) hat der Senat darüber hinaus angenommen, daß ein Anspruch aus betrieblicher Übung auch durch eine geänderte betriebliche Übung beendet werden kann, wenn der Arbeitgeber erklärt, die Zahlung der Gratifikation sei eine "freiwillige, jederzeit widerrufliche Leistung, auf die auch zukünftig kein Rechtsanspruch bestehe" und die Arbeitnehmer der neuen Handhabung über einen Zeitraum von drei Jahren hinweg nicht widersprechen.

  • BAG, 05.02.1971 - 3 AZR 28/70

    Betriebliche Übung - Bindende Wirkung - Verpflichtungswille - Betriebliche

    Auszug aus BAG, 04.05.1999 - 10 AZR 290/98
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erwirbt der Arbeitnehmer bei mindestens dreimaliger vorbehaltloser Gewährung einer Weihnachtsgratifikation aus dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf die bislang gewährte Leistung (st. Rechtsprechung des BAG: grundlegend BAGE 23, 213, 219 = AP Nr. 10 zu § 242 BGB Betriebliche Übung, zu I 1 c der Gründe und BAGE 53, 42, 56 = AP Nr. 17 zu § 77 BetrVG 1972, zu C II 1 a der Gründe).

    In welcher Form dies geschieht, ist nicht entscheidend; erforderlich ist jedoch, daß der Vorbehalt klar und unmißverständlich kundgetan wird (BAGE 23, 213, 221 = AP Nr. 10 zu § 242 BGB Betriebliche Übung, zu I 2 c der Gründe; BAG Urteil vom 12. Januar 1994 - 5 AZR 41/93 - AP Nr. 43 zu § 242 BGB Betriebliche Übung; BAG Urteil vom 6. September 1994 - 9 AZR 672/92 - AP Nr. 45 zu § 242 BGB Betriebliche Übung; BAG Urteil vom 16. April 1997 - 10 AZR 705/96 - AP Nr. 53 zu § 242 BGB Betriebliche Übung; BAG Urteil vom 16. September 1998 - 5 AZR 598/97 - AP Nr. 54 zu § 242 BGB Betriebliche Übung).

  • BAG, 16.09.1998 - 5 AZR 598/97

    Anspruch auf Gehaltserhöhung aus betrieblicher Übung

    Auszug aus BAG, 04.05.1999 - 10 AZR 290/98
    Ob eine für den Arbeitgeber bindende betriebliche Übung aufgrund der Gewährung von Leistungen an seine Arbeitnehmer entstanden ist, muß deshalb danach beurteilt werden, inwieweit die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte (§ 242 BGB) und der Begleitumstände auf einen Bindungswillen des Arbeitgebers schließen durften (vgl. BAG Urteil vom 26. März 1997 - 10 AZR 612/96 - AP Nr. 50 zu § 242 BGB Betriebliche Übung; BAG Urteil vom 16. September 1998 - 5 AZR 598/97 - AP Nr. 54 zu § 242 BGB Betriebliche Übung).

    In welcher Form dies geschieht, ist nicht entscheidend; erforderlich ist jedoch, daß der Vorbehalt klar und unmißverständlich kundgetan wird (BAGE 23, 213, 221 = AP Nr. 10 zu § 242 BGB Betriebliche Übung, zu I 2 c der Gründe; BAG Urteil vom 12. Januar 1994 - 5 AZR 41/93 - AP Nr. 43 zu § 242 BGB Betriebliche Übung; BAG Urteil vom 6. September 1994 - 9 AZR 672/92 - AP Nr. 45 zu § 242 BGB Betriebliche Übung; BAG Urteil vom 16. April 1997 - 10 AZR 705/96 - AP Nr. 53 zu § 242 BGB Betriebliche Übung; BAG Urteil vom 16. September 1998 - 5 AZR 598/97 - AP Nr. 54 zu § 242 BGB Betriebliche Übung).

  • BAG, 16.09.1986 - GS 1/82

    Ablösende Betriebsvereinbarung - Kriterien für die Zulässigkeit des Eingriffs in

    Auszug aus BAG, 04.05.1999 - 10 AZR 290/98
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erwirbt der Arbeitnehmer bei mindestens dreimaliger vorbehaltloser Gewährung einer Weihnachtsgratifikation aus dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf die bislang gewährte Leistung (st. Rechtsprechung des BAG: grundlegend BAGE 23, 213, 219 = AP Nr. 10 zu § 242 BGB Betriebliche Übung, zu I 1 c der Gründe und BAGE 53, 42, 56 = AP Nr. 17 zu § 77 BetrVG 1972, zu C II 1 a der Gründe).
  • BAG, 12.01.1994 - 5 AZR 41/93

    Betriebliche Übung durch wiederholtes tatsächliches Verhalten

    Auszug aus BAG, 04.05.1999 - 10 AZR 290/98
    In welcher Form dies geschieht, ist nicht entscheidend; erforderlich ist jedoch, daß der Vorbehalt klar und unmißverständlich kundgetan wird (BAGE 23, 213, 221 = AP Nr. 10 zu § 242 BGB Betriebliche Übung, zu I 2 c der Gründe; BAG Urteil vom 12. Januar 1994 - 5 AZR 41/93 - AP Nr. 43 zu § 242 BGB Betriebliche Übung; BAG Urteil vom 6. September 1994 - 9 AZR 672/92 - AP Nr. 45 zu § 242 BGB Betriebliche Übung; BAG Urteil vom 16. April 1997 - 10 AZR 705/96 - AP Nr. 53 zu § 242 BGB Betriebliche Übung; BAG Urteil vom 16. September 1998 - 5 AZR 598/97 - AP Nr. 54 zu § 242 BGB Betriebliche Übung).
  • BAG, 14.08.1996 - 10 AZR 69/96

    Verzicht auf Anspruch aus betrieblicher Übung

    Auszug aus BAG, 04.05.1999 - 10 AZR 290/98
    Dieser Anspruch ist Inhalt des Arbeitsvertrages geworden und kann daher vom Arbeitgeber nur mittels einer Änderungskündigung oder aufgrund einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer beseitigt oder geändert werden (BAG Urteil vom 14. August 1996 - 10 AZR 69/96 - AP Nr. 47 zu § 242 BGB Betriebliche Übung).
  • BAG, 16.04.1997 - 10 AZR 705/96

    Betriebliche Übung - Betriebsrentner

    Auszug aus BAG, 04.05.1999 - 10 AZR 290/98
    In welcher Form dies geschieht, ist nicht entscheidend; erforderlich ist jedoch, daß der Vorbehalt klar und unmißverständlich kundgetan wird (BAGE 23, 213, 221 = AP Nr. 10 zu § 242 BGB Betriebliche Übung, zu I 2 c der Gründe; BAG Urteil vom 12. Januar 1994 - 5 AZR 41/93 - AP Nr. 43 zu § 242 BGB Betriebliche Übung; BAG Urteil vom 6. September 1994 - 9 AZR 672/92 - AP Nr. 45 zu § 242 BGB Betriebliche Übung; BAG Urteil vom 16. April 1997 - 10 AZR 705/96 - AP Nr. 53 zu § 242 BGB Betriebliche Übung; BAG Urteil vom 16. September 1998 - 5 AZR 598/97 - AP Nr. 54 zu § 242 BGB Betriebliche Übung).
  • BAG, 06.09.1994 - 9 AZR 672/92

    Arbeitsfreistellung am Heiligabend

    Auszug aus BAG, 04.05.1999 - 10 AZR 290/98
    In welcher Form dies geschieht, ist nicht entscheidend; erforderlich ist jedoch, daß der Vorbehalt klar und unmißverständlich kundgetan wird (BAGE 23, 213, 221 = AP Nr. 10 zu § 242 BGB Betriebliche Übung, zu I 2 c der Gründe; BAG Urteil vom 12. Januar 1994 - 5 AZR 41/93 - AP Nr. 43 zu § 242 BGB Betriebliche Übung; BAG Urteil vom 6. September 1994 - 9 AZR 672/92 - AP Nr. 45 zu § 242 BGB Betriebliche Übung; BAG Urteil vom 16. April 1997 - 10 AZR 705/96 - AP Nr. 53 zu § 242 BGB Betriebliche Übung; BAG Urteil vom 16. September 1998 - 5 AZR 598/97 - AP Nr. 54 zu § 242 BGB Betriebliche Übung).
  • BAG, 20.05.2008 - 9 AZR 382/07

    Doppelte Schriftformklausel - AGB-Kontrolle

    Diese können nach der Rechtsprechung allerdings auch durch eine abändernde betriebliche Übung wieder aufgehoben werden (vgl. BAG 4. Mai 1999 - 10 AZR 290/98 - BAGE 91, 283, zu II 2 der Gründe).
  • BAG, 18.03.2009 - 10 AZR 281/08

    Weihnachtsgeld - gegenläufige betriebliche Übung

    Erklärt ein Arbeitgeber unmissverständlich, dass die bisherige betriebliche Übung einer vorbehaltlosen Weihnachtsgeldzahlung beendet werden und durch eine Leistung ersetzt werden soll, auf die in Zukunft kein Rechtsanspruch mehr besteht, kann nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts am 1. Januar 2002 nach § 308 Nr. 5 BGB eine dreimalige widerspruchslose Entgegennahme der Zahlung durch den Arbeitnehmer nicht mehr den Verlust des Anspruchs auf das Weihnachtsgeld bewirken (Aufgabe der Rechtsprechung zur gegenläufigen betrieblichen Übung, vgl. BAG 4. Mai 1999 - 10 AZR 290/98 - BAGE 91, 283; 26. März 1997 - 10 AZR 612/96 - AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 50 = EzA BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 38).

    Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 4. Mai 1999 (- 10 AZR 290/98 - BAGE 91, 283) grundsätzlich daran festgehalten, dass sich der Arbeitgeber von einer betrieblichen Übung durch eine gegenläufige betriebliche Übung lösen kann.

    Allerdings hat der Senat in seiner Entscheidung vom 4. Mai 1999 (- 10 AZR 290/98 - BAGE 91, 283) der Kritik an seiner Rechtsprechung teilweise Rechnung getragen und die Anforderungen an eine gegenläufige betriebliche Übung erheblich verschärft.

    aa) Wollte ein Arbeitgeber die betriebliche Übung einer vorbehaltlosen Gratifikationszahlung beenden, durfte er sich nach der Entscheidung des Senats vom 4. Mai 1999 (- 10 AZR 290/98 - BAGE 91, 283) nicht wie die Beklagte auf den Hinweis der Freiwilligkeit beschränken, sondern musste gegenüber seinen Arbeitnehmern unmissverständlich erklären, dass die bisherige betriebliche Übung einer vorbehaltlosen Zahlung beendet werden und durch eine Leistung ersetzt werden soll, auf die in Zukunft kein Rechtsanspruch mehr besteht.

  • BAG, 16.01.2002 - 5 AZR 715/00

    Betriebliche Übung - Tariflohnerhöhung

    Entscheidend für die Entstehung eines Anspruchs ist nicht der Verpflichtungswille, sondern wie der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) verstehen mußte und durfte (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt zB Senat 16. September 1998 - 5 AZR 598/97 - AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 54 = EzA BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 41; 13. Dezember 2000 - 5 AZR 381/99 - nv.; BAG 4. Mai 1999 - 10 AZR 290/98 - BAGE 91, 283; 19. Juni 2001 - 1 AZR 597/00 - nv.).
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Rechtsprechung
   BAG, 17.06.1999 - 2 AZR 456/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,20
BAG, 17.06.1999 - 2 AZR 456/98 (https://dejure.org/1999,20)
BAG, Entscheidung vom 17.06.1999 - 2 AZR 456/98 (https://dejure.org/1999,20)
BAG, Entscheidung vom 17. Juni 1999 - 2 AZR 456/98 (https://dejure.org/1999,20)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    KSchG § 1 Abs. 2; ; TVG § ... 1 Abs. 2; ; TVG § 3 Abs. 2; ; TVG § 4 Abs. 5; ; BetrVG § 102; ; MTV für gewerbliche Arbeitnehmer der Druckindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin-West vom 3. März 1980 Anhang C II Nr. 3

  • rechtsportal.de

    Betriebsbedingte Kündigung - Unternehmerentscheidung - Tarifliche Besetzungsklausel

  • Der Betrieb

    KSchG § 1 Abs. 2; TVG § ... 1 Abs. 2, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 5; MTV für gewerbliche Arbeitnehmer der Druckindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin-West vom 3. 3. 1980 Anhang C II Nr. 3
    Betriebsbedingte Kündigung bei quantitativer Besetzungsregelung im Tarifvertrag - Abgestufte Darlegungslast hinsichtlich der Dauerhaftigkeit der Stellenreduzierung (Anknüpfung an jüngere BAG-Rechtsprechung)

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • archive.org (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Unternehmerentscheidung bei der betriebsbedingten Kündigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 92, 79
  • ZIP 1999, 1724
  • MDR 1999, 1390
  • NZA 1999, 1157
  • BB 1999, 2090
  • BB 2000, 413
  • DB 1999, 2117
 
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Wird zitiert von ... (204)Neu Zitiert selbst (18)

  • BAG, 30.04.1987 - 2 AZR 184/86

    Betriebsbedingte Kündigung

    Auszug aus BAG, 17.06.1999 - 2 AZR 456/98
    Diese kann sich jedoch anläßlich einer betriebsbedingten Kündigung, die auf die unternehmerische Maßnahme zur dauerhaften Stellenreduzierung zurückgeführt wird, im Wege der Reflexwirkung darauf berufen, die Unternehmerentscheidung sei im Sinne der bisherigen Rechtsprechung zur betriebsbedingten Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG (u.a. BAGE 55, 262 = AP Nr. 42 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung) offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich, wenn die Weiterbeschäftigung der Hilfskraft die jeweilige Fachkraft vor einer physischen oder psychischen Überlastung schützt.

    Von den Arbeitsgerichten voll nachzuprüfen ist, ob eine derartige unternehmerische Entscheidung tatsächlich vorliegt; eine solche unternehmerische Entscheidung ist selbst nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (BAGE 55, 262 = AP Nr. 42 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung und BAGE 65, 61 = AP Nr. 50 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung).

    Grundsätzlich ist nicht nachzuprüfen, ob der für den Arbeitgeber maßgebende Anlaß die getroffene organisatorische Maßnahme erforderlich gemacht hat und ob sie geeignet ist, den mit ihr verfolgten (wirtschaftlichen) Zweck zu erreichen (Senatsurteil vom 30. April 1987 - 2 AZR 184/86 - BAGE 55, 262, 270 f. = AP Nr. 42 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu III 2 a und b der Gründe).

    Die Beklagte hat sich nach ihrem Vortrag nicht in der Weise selbst gebunden, daß sie die Personaleinschränkung nicht einschneidender als nach dem Umsatzrückgang (proportional) erforderlich hätte durchführen wollen (Senatsurteil vom 30. April 1987, aaO).

    Vielmehr kann dann, wenn die Organisationsentscheidung des Arbeitgebers und sein Kündigungsentschluß ohne nähere Konkretisierung nicht voneinander getrennt werden können, die vom Senat bisher angenommene Vermutung (vgl. u.a. Senatsurteile vom 30. April 1987 - 2 AZR 184/86 -, aaO, zu III 2 c der Gründe und vom 24. Oktober 1979 - 2 AZR 940/77 -, aaO, zu II 2 a der Gründe), die Unternehmerentscheidung sei aus sachlichen Gründen erfolgt, nicht von vornherein greifen.

  • BAG, 17.06.1999 - 2 AZR 141/99

    Kündigung wegen Unternehmerentscheidung zur dauerhaften Personalreduzierung

    Auszug aus BAG, 17.06.1999 - 2 AZR 456/98
    Zur abgestuften Darlegungslast betreffend die Unternehmerentscheidung zur dauerhaften Stellenreduzierung (vgl. auch insoweit Parallelurteile vom 17. Juni 1999 - 2 AZR 522/98 und 2 AZR 141/99 - jeweils zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Diese Unternehmerentscheidung ist hinsichtlich ihrer organisatorischen Durchführbarkeit und hinsichtlich des Begriffs "Dauer" zu verdeutlichen, damit das Gericht überhaupt prüfen kann, ob sie - im Sinne der oben gekennzeichneten Rechtsprechung - nicht offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 17. Juni 1999 - 2 AZR 141/99 - auch zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Deshalb sind wegen der Nähe zum bloßen Kündigungsentschluß, dessen Durchsetzung wegen § 1 Abs. 2 KSchG nicht bloß auf Unsachlichkeit oder Willkür zu überprüfen ist, die Anforderungen an den gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG vom Arbeitgeber zu erbringenden Tatsachenvortrag, der die Kündigung bedingen soll, nicht zu niedrig anzusetzen, wie der Senat in dem bereits erwähnten, parallel gelagerten Rechtsstreit vom selben Tag entschieden hat (vgl. dazu Senatsurteil vom 17. Juni 1999 - 2 AZR 141/99 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BAG, 29.03.1990 - 2 AZR 369/89

    Grenzen der Versetzungspflicht und der sozialen Auswahl

    Auszug aus BAG, 17.06.1999 - 2 AZR 456/98
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Urteile vom 7. Dezember 1978 - 2 AZR 155/77 - BAGE 31, 157 = AP Nr. 6 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung; vom 20. Februar 1986 - 2 AZR 212/85 - AP Nr. 11 zu § 1 KSchG 1969 und vom 29. März 1990 - 2 AZR 369/89 - BAGE 65, 61 = AP Nr. 50 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung) können sich betriebliche Erfordernisse für eine Kündigung im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG aus innerbetrieblichen Umständen (Unternehmerentscheidungen wie z. B. Rationalisierungsmaßnahmen, Umstellung oder Einschränkung der Produktion) oder durch außerbetriebliche Gründe (z. B. Auftragsmangel oder Umsatzrückgang) ergeben.

    Von den Arbeitsgerichten voll nachzuprüfen ist, ob eine derartige unternehmerische Entscheidung tatsächlich vorliegt; eine solche unternehmerische Entscheidung ist selbst nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (BAGE 55, 262 = AP Nr. 42 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung und BAGE 65, 61 = AP Nr. 50 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung).

  • BAG, 08.08.1985 - 2 AZR 464/84

    Streitigkeit über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten

    Auszug aus BAG, 17.06.1999 - 2 AZR 456/98
    b) Der dem Betriebsrat angehörende Arbeitnehmer L. scheidet bereits auf der ersten Stufe der Prüfung aus dem auswahlrelevanten Personenkreis aus (vgl. Senatsurteil vom 8. August 1985 - 2 AZR 464/84 - AP Nr. 10 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl, zu A III 2 c cc der Gründe).

    Wenn zu ihren Ungunsten berücksichtigt wird, daß sie, weil ihr Ehemann berufstätig ist, nur zwei Unterhaltslasten, der Kläger dagegen drei aufweist (zu diesem kontrovers diskutierten Problem KR-Etzel, aaO, § 1 KSchG Rz 689 und 690, m.w.N.), führt das dennoch nicht zu einer Fehlgewichtung, die einer ausreichenden Berücksichtigung der drei Pflichtgesichtspunkte zuwiderliefe (so schon Senatsurteil vom 8. August 1985, aaO, zu III 2 c cc der Gründe).

  • BAG, 07.12.1978 - 2 AZR 155/77

    Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung - Innerbetriebliche Gründe -

    Auszug aus BAG, 17.06.1999 - 2 AZR 456/98
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Urteile vom 7. Dezember 1978 - 2 AZR 155/77 - BAGE 31, 157 = AP Nr. 6 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung; vom 20. Februar 1986 - 2 AZR 212/85 - AP Nr. 11 zu § 1 KSchG 1969 und vom 29. März 1990 - 2 AZR 369/89 - BAGE 65, 61 = AP Nr. 50 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung) können sich betriebliche Erfordernisse für eine Kündigung im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG aus innerbetrieblichen Umständen (Unternehmerentscheidungen wie z. B. Rationalisierungsmaßnahmen, Umstellung oder Einschränkung der Produktion) oder durch außerbetriebliche Gründe (z. B. Auftragsmangel oder Umsatzrückgang) ergeben.

    Der Vortrag des Arbeitgebers muß erkennen lassen, ob durch eine innerbetriebliche Maßnahme oder durch einen außerbetrieblichen Anlaß das Bedürfnis an der Tätigkeit des gekündigten Arbeitnehmers wegfällt (BAGE 31, 157 = AP Nr. 6, aaO sowie Senatsurteil vom 30. Mai 1985 - 2 AZR 321/84 - AP Nr. 24 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung).

  • BAG, 24.10.1979 - 2 AZR 940/77

    Kündigungsschutz - Betriebsbedingte Kündigung - Darlegungslast - Beweislast -

    Auszug aus BAG, 17.06.1999 - 2 AZR 456/98
    Bei Kündigungen aus innerbetrieblichen Gründen muß der Arbeitgeber darlegen, welche organisatorischen oder technischen Maßnahmen er angeordnet hat und wie sich die von ihm behaupteten Umstände unmittelbar oder mittelbar auf die Beschäftigungsmöglichkeit des gekündigten Arbeitnehmers auswirken (BAG Urteil vom 24. Oktober 1979 - 2 AZR 940/77 - BAGE 32, 150 = AP Nr. 8 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung).

    Vielmehr kann dann, wenn die Organisationsentscheidung des Arbeitgebers und sein Kündigungsentschluß ohne nähere Konkretisierung nicht voneinander getrennt werden können, die vom Senat bisher angenommene Vermutung (vgl. u.a. Senatsurteile vom 30. April 1987 - 2 AZR 184/86 -, aaO, zu III 2 c der Gründe und vom 24. Oktober 1979 - 2 AZR 940/77 -, aaO, zu II 2 a der Gründe), die Unternehmerentscheidung sei aus sachlichen Gründen erfolgt, nicht von vornherein greifen.

  • LAG Berlin, 03.04.1998 - 2 Sa 1/98

    Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung; Beschäftigung als

    Auszug aus BAG, 17.06.1999 - 2 AZR 456/98
    Landesarbeitsgericht Berlin - 2 Sa 1/98 -.

    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 3. April 1998 - 2 Sa 1/98 - aufgehoben.

  • BAG, 30.05.1985 - 2 AZR 321/84

    Betriebsbedingte Kündigung eines Hafeneinzelbetriebsarbeiters

    Auszug aus BAG, 17.06.1999 - 2 AZR 456/98
    Der Vortrag des Arbeitgebers muß erkennen lassen, ob durch eine innerbetriebliche Maßnahme oder durch einen außerbetrieblichen Anlaß das Bedürfnis an der Tätigkeit des gekündigten Arbeitnehmers wegfällt (BAGE 31, 157 = AP Nr. 6, aaO sowie Senatsurteil vom 30. Mai 1985 - 2 AZR 321/84 - AP Nr. 24 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung).
  • BAG, 18.12.1997 - 2 AZR 709/96

    Änderungskündigung im Zusammenhang mit der Umsetzung einer tarifvertraglich nicht

    Auszug aus BAG, 17.06.1999 - 2 AZR 456/98
    d) Diese Auffassung steht schließlich nicht in Widerspruch zu der Senatsentscheidung vom 18. Dezember 1997 (- 2 AZR 709/96 - BAGE 87, 327, 335 f. = AP Nr. 46 zu § 2 KSchG 1969, zu II 2 der Gründe), wo die Durchsetzung der einer Änderungskündigung zugrunde liegenden unternehmerischen Entscheidung, Samstagsarbeit einzuführen, gegen eine betriebsverfassungsrechtliche Norm verstieß.
  • BAG, 20.02.1986 - 2 AZR 212/85

    Betriebsbedingte

    Auszug aus BAG, 17.06.1999 - 2 AZR 456/98
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Urteile vom 7. Dezember 1978 - 2 AZR 155/77 - BAGE 31, 157 = AP Nr. 6 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung; vom 20. Februar 1986 - 2 AZR 212/85 - AP Nr. 11 zu § 1 KSchG 1969 und vom 29. März 1990 - 2 AZR 369/89 - BAGE 65, 61 = AP Nr. 50 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung) können sich betriebliche Erfordernisse für eine Kündigung im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG aus innerbetrieblichen Umständen (Unternehmerentscheidungen wie z. B. Rationalisierungsmaßnahmen, Umstellung oder Einschränkung der Produktion) oder durch außerbetriebliche Gründe (z. B. Auftragsmangel oder Umsatzrückgang) ergeben.
  • BAG, 28.09.1989 - 2 AZR 317/86

    Beurteilungskriterien für die soziale Rechtfertigung der Kündigung eines im

  • BAG, 12.12.1968 - 1 AZR 102/68

    Kündigung - Betriebsbedingte Gründe - Zurückziehen der Kündigung - Betriebliche

  • BAG, 25.06.1964 - 2 AZR 382/63

    Personenbedingte Kündigung - Verhaltensbedingte Kündigung - Betriebsbedingte

  • BAG, 17.06.1999 - 2 AZR 522/98

    Betriebsbedingte Kündigung - Unternehmerentscheidung

  • BAG, 17.06.1997 - 1 ABR 3/97

    Betriebsnorm und tarifliche Arbeitszeitverkürzung

  • BAG, 26.04.1990 - 1 ABR 84/87

    Rechtswirksamkeit von qualitativen Besetzungsregelungen

  • BAG, 22.01.1991 - 1 ABR 19/90

    Wirksamkeit von qualitativen Besetzungsregeln

  • BAG, 13.09.1983 - 1 ABR 69/81

    Tarifvertrag Textsysteme

  • BAG, 23.02.2012 - 2 AZR 548/10

    Betriebsbedingte Kündigung - Reduzierung des Arbeitsvolumens und Kurzarbeit

    Passt der Arbeitgeber im Fall eines Auftragsverlustes oder eines reduzierten Auftragsbestands die Anzahl der benötigten Arbeitnehmer unmittelbar an die verbliebene Arbeitsmenge an, kann sich daraus ein dringendes betriebliches Erfordernis zur Kündigung ergeben, wenn der Arbeitsanfall - dauerhaft - so zurückgegangen ist, dass zukünftig für einen oder mehrere Arbeitnehmer kein Bedürfnis für eine Weiterbeschäftigung mehr besteht (BAG 17. Juni 1999 - 2 AZR 141/99 - BAGE 92, 71 und - 2 AZR 456/98 - BAGE 92, 79) .
  • BAG, 18.02.2003 - 9 AZR 164/02

    Anspruch auf Teilzeitarbeit

    Da ansonsten der Kündigungsschutz der Arbeitnehmer leerlaufen würde, hat der Zweite Senat die Unternehmerentscheidung nicht nur auf Mißbrauch, sondern auch auf ihre Vereinbarkeit mit gesetzlichen und tariflichen Vorgaben überprüft (vgl. zum ganzen BAG 26. September 2002 - 2 AZR 636/01 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 124 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 124, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; zur Überprüfung von Beendigungs- und Änderungskündigungen auf den Verstoß gegen Rechtsnormen vgl. BAG 17. Juni 1999 - 2 AZR 456/98 - BAGE 92, 79, hinsichtlich der Beendigungskündigung und 18. Dezember 1997 - 2 AZR 709/96 - BAGE 87, 327 hinsichtlich der Änderungskündigung jeweils für die Rechtsnormen eines Tarifvertrags).
  • BAG, 26.09.2002 - 2 AZR 636/01

    Betriebsbedingte Kündigung - Kündigungsschutz - Unternehmerentscheidung

    Die Kündigung muß wegen der betrieblichen Lage unvermeidbar sein (s. etwa BAG 17. Juni 1999 -2AZR 141/99 -BAGE 92, 71; - 2 AZR 522/98 - BAGE 92, 61 und - 2 AZR 456/98 - BAGE 92, 79).
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