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   BGH, 13.12.2007 - IX ZB 112/05   

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https://dejure.org/2007,1371
BGH, 13.12.2007 - IX ZB 112/05 (https://dejure.org/2007,1371)
BGH, Entscheidung vom 13.12.2007 - IX ZB 112/05 (https://dejure.org/2007,1371)
BGH, Entscheidung vom 13. Dezember 2007 - IX ZB 112/05 (https://dejure.org/2007,1371)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung eines Gebührenanspruchs für die Beauftragung eines am Sitz des Anspruchstellers tätigen Rechtsanwalts vor einem auswärtigen Gericht durch einen Steuerberater - Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines Rechtsanwalts bei bestehender Möglichkeit zur ...

  • Anwaltsblatt

    § 91 ZPO, § 5 JVEG
    Reisekosten des Anwalts und der Partei

  • reise-recht-wiki.de

    Erstattung der Reisekosten des Prozessbevollmächtigten und der Partei

  • Judicialis

    ZPO § 91; ; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2; ; JVEG § 5

  • BRAK-Mitteilungen

    Vergütung - Kostenerstattung für Flugreise zum Ort des Prozessgerichts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 § 91 Abs. 1 S. 2 Hs. 2; JVEG § 5
    Erstattung der Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts bei Geltendmachung von Honoraransprüchen eines Steuerberaters; Erstattungsfähigkeit von Flugkosten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Anspruch einer Partei auf Erstattung der Kosten von Flugreise?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 91 ZPO, § 5 JVEG
    Reisekosten des Anwalts und der Partei

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 654
  • ZIP 2008, 668
  • MDR 2008, 412
  • WM 2008, 422
  • AnwBl 2008, 216
  • AnwBl Online 2008, 23
  • Rpfleger 2008, 279
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (20)

  • OLG München, 18.07.2003 - 11 W 1732/03

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten der Partei zur mündlichen Verhandlung

    Auszug aus BGH, 13.12.2007 - IX ZB 112/05
    Diese heute allgemein anerkannten Grundsätze (vgl. OLG Celle NJW 2003, 2994; OLG München NJW-RR 2003, 1584; OLG Stuttgart JurBüro 2002, 536; OLG Brandenburg MDR 2000, 1216; Musielak/Wolst, ZPO 5. Aufl. § 91 Rn. 63; Zöller/Herget, aaO § 91 Rn. 13 "Reisekosten der Partei"; HK-ZPO/Gierl, 2. Aufl. § 91 Rn. 25; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO 28. Aufl. § 91 Rn. 16) bedeuten indes nicht, dass ausnahmslos jede oder gar beliebig viele Reisen der Partei an den Ort des Prozessgerichts erstattungsfähig wären.

    Vielmehr kommt eine Erstattung nicht in Betracht, wenn von vornherein erkennbar ist, dass eine gütliche Einigung ausscheidet oder die Partei zur Klärung des Sachverhalts aus persönlicher Kenntnis nichts beitragen kann (OLG München NJW-RR 2003, 1584).

    Dies ist etwa bei kostspieligen Fahrten an den Gerichtsort in Bagatellstreitigkeiten abzulehnen (OLG München NJW-RR 2003, 1584; OLG Brandenburg MDR 2000, 1216 f).

  • BGH, 04.07.2005 - II ZB 14/04

    Erstattung fiktiver Reisekosten bei Bestellung eines Unterbevollmächtigten

    Auszug aus BGH, 13.12.2007 - IX ZB 112/05
    In einem solchen Fall sind die Terminsreisekosten des nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwaltes grundsätzlich erstattungsfähig (BGH, Beschl. v. 13. September 2005 - X ZB 30/04, NJW-RR 2005, 1662; v. 4. Juli 2005 - II ZB 14/04, NJW-RR 2005, 1591 f).

    Dies kann einmal anzunehmen sein, wenn es sich bei der Partei um ein Unternehmen handelt, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003, aaO S. 856 f; v. 4. Juli 2005, aaO S. 1591 f; v. 11. November 2003 - VI ZB 41/03, NJW-RR 2004, 430 f).

    Ebenso wie von einem eigene Ansprüche verfolgenden Rechtsanwalt (BGH, Beschl. v. 4. Juli 2005, aaO S. 1591 f; v. 13. Juli 2004 - X ZB 40/03, NJW 2004, 3187) kann von einem Steuerberater verlangt werden, die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen einer eigenen Gebührenforderung, die - wie hier - keine besondere Schwierigkeiten aufwirft, einem an einem anderen Ort niedergelassenen Rechtsanwalt zwecks Klageerhebung in geeigneter Weise zur Kenntnis zu geben.

  • BGH, 13.09.2005 - X ZB 30/04

    Auswärtiger Rechtsanwalt V

    Auszug aus BGH, 13.12.2007 - IX ZB 112/05
    In einem solchen Fall sind die Terminsreisekosten des nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwaltes grundsätzlich erstattungsfähig (BGH, Beschl. v. 13. September 2005 - X ZB 30/04, NJW-RR 2005, 1662; v. 4. Juli 2005 - II ZB 14/04, NJW-RR 2005, 1591 f).

    bb) Jedoch hat der Geschäftsführer der Klägerin durch die Anreise mit dem Flugzeug gegen die Obliegenheit verstoßen, unter mehreren gleich gearteten Maßnahmen die kostengünstigere auszuwählen (BGH, Beschl. v. 13. September 2005 - X ZB 30/04, NJW-RR 2005, 1662; v. 11. November 2003 - VI ZB 41/03, NJW-RR 2004, 430).

  • BGH, 11.11.2003 - VI ZB 41/03

    Verfahrensrecht - Zuziehung eines Rechtsanwaltes

    Auszug aus BGH, 13.12.2007 - IX ZB 112/05
    Dies kann einmal anzunehmen sein, wenn es sich bei der Partei um ein Unternehmen handelt, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003, aaO S. 856 f; v. 4. Juli 2005, aaO S. 1591 f; v. 11. November 2003 - VI ZB 41/03, NJW-RR 2004, 430 f).

    bb) Jedoch hat der Geschäftsführer der Klägerin durch die Anreise mit dem Flugzeug gegen die Obliegenheit verstoßen, unter mehreren gleich gearteten Maßnahmen die kostengünstigere auszuwählen (BGH, Beschl. v. 13. September 2005 - X ZB 30/04, NJW-RR 2005, 1662; v. 11. November 2003 - VI ZB 41/03, NJW-RR 2004, 430).

  • BGH, 18.12.2003 - I ZB 18/03

    Auswärtiger Rechtsanwalt IV

    Auszug aus BGH, 13.12.2007 - IX ZB 112/05
    aa) Regelmäßig handelt es sich um notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO), wenn eine vor einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei einen an ihrem Wohn- oder Geschäftssitz ansässigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt, weil ein persönliches Informations- und Beratungsgespräch zwischen Partei und Anwalt mindestens zu Beginn eines Mandats erforderlich und sinnvoll ist (BGH, Beschl. v. 9. September 2004 - I ZB 5/04, NJW-RR 2004, 1724; v. 18. Dezember 2003 - I ZB 18/03, NJW-RR 2004, 856 jeweils m.w.N.).

    Dies kann einmal anzunehmen sein, wenn es sich bei der Partei um ein Unternehmen handelt, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003, aaO S. 856 f; v. 4. Juli 2005, aaO S. 1591 f; v. 11. November 2003 - VI ZB 41/03, NJW-RR 2004, 430 f).

  • BGH, 09.09.2004 - I ZB 5/04

    "Unterbevollmächtigter II"; Erstattungsfähigkeit der Kosten eines

    Auszug aus BGH, 13.12.2007 - IX ZB 112/05
    aa) Regelmäßig handelt es sich um notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO), wenn eine vor einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei einen an ihrem Wohn- oder Geschäftssitz ansässigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt, weil ein persönliches Informations- und Beratungsgespräch zwischen Partei und Anwalt mindestens zu Beginn eines Mandats erforderlich und sinnvoll ist (BGH, Beschl. v. 9. September 2004 - I ZB 5/04, NJW-RR 2004, 1724; v. 18. Dezember 2003 - I ZB 18/03, NJW-RR 2004, 856 jeweils m.w.N.).

    Dies kann anzunehmen sein, wenn es sich um rechtskundiges Personal handelt und der Rechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten aufweist (BGH, Beschl. v. 9. September 2004 - I ZB 5/04, NJW-RR 2004, 1724 f; v. 25. März 2004 - I ZB 28/03, NJW-RR 2004, 857 f).

  • OLG Brandenburg, 25.05.2000 - 12 W 17/00

    Erstattungsfähigkeit von Reisekosten der Partei

    Auszug aus BGH, 13.12.2007 - IX ZB 112/05
    Diese heute allgemein anerkannten Grundsätze (vgl. OLG Celle NJW 2003, 2994; OLG München NJW-RR 2003, 1584; OLG Stuttgart JurBüro 2002, 536; OLG Brandenburg MDR 2000, 1216; Musielak/Wolst, ZPO 5. Aufl. § 91 Rn. 63; Zöller/Herget, aaO § 91 Rn. 13 "Reisekosten der Partei"; HK-ZPO/Gierl, 2. Aufl. § 91 Rn. 25; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO 28. Aufl. § 91 Rn. 16) bedeuten indes nicht, dass ausnahmslos jede oder gar beliebig viele Reisen der Partei an den Ort des Prozessgerichts erstattungsfähig wären.

    Dies ist etwa bei kostspieligen Fahrten an den Gerichtsort in Bagatellstreitigkeiten abzulehnen (OLG München NJW-RR 2003, 1584; OLG Brandenburg MDR 2000, 1216 f).

  • KG, 23.01.2001 - 1 W 8967/00

    Verpflichtung zum Ersatz von Reisekosten eines bei dem Prozessgericht

    Auszug aus BGH, 13.12.2007 - IX ZB 112/05
    Der Partei oder ihr Bevollmächtigter können nicht - wie das Landgericht, das sich zu Unrecht auf Entscheidungen des KG (MDR 2001, 473) und des LAG Bremen (NZA-RR 2004, 604) stützt, meint - schlechthin unter dem Gesichtspunkt einer Zeitersparnis die Kosten einer Flugreise zu dem Ort des Prozessgerichts beanspruchen.

    Bei dieser Sachlage sind der Klägerin lediglich die Kosten einer fiktiven Bahnfahrt nebst Übernachtung zu erstatten (ebenso KG MDR 2001, 473).

  • BGH, 03.07.1996 - VIII ZR 221/95

    Hinweis auf Taschenkontrollen als AGB

    Auszug aus BGH, 13.12.2007 - IX ZB 112/05
    Die zu erstattenden Kosten belaufen sich - unter Einschluss des von der Klägerin geleisteten, unbestrittenen Gerichtsgebührenvorschusses über 135 EUR und entsprechender auf § 319 ZPO beruhender Korrektur der vordergerichtlichen Entscheidungen (BGHZ 133, 184, 191; 106, 370, 373) - auf lediglich 429 EUR.
  • BGH, 13.07.2004 - X ZB 40/03

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des am Sitz des Insolvenzverwalters ansässigen

    Auszug aus BGH, 13.12.2007 - IX ZB 112/05
    Ebenso wie von einem eigene Ansprüche verfolgenden Rechtsanwalt (BGH, Beschl. v. 4. Juli 2005, aaO S. 1591 f; v. 13. Juli 2004 - X ZB 40/03, NJW 2004, 3187) kann von einem Steuerberater verlangt werden, die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen einer eigenen Gebührenforderung, die - wie hier - keine besondere Schwierigkeiten aufwirft, einem an einem anderen Ort niedergelassenen Rechtsanwalt zwecks Klageerhebung in geeigneter Weise zur Kenntnis zu geben.
  • OLG Celle, 08.08.2003 - 8 W 271/03

    Ausweitung des Stellenwertes der mündlichen Verhandlung; Erstattungsfähigkeit von

  • BGH, 09.02.1989 - V ZB 25/88

    Anfechtung von Berichtigungsbeschlüssen im Wohnungseigentumsverfahren

  • BGH, 25.03.2004 - I ZB 28/03

    "Unterbevollmächtigter"; Erstattungsfähigkeit der Kosten eines auswärtigen

  • OLG Naumburg, 30.05.2005 - 12 W 61/05

    Zur Erstattungsfähigkeit der Flugkosten eines Prozessbevollmächtigten

  • OLG Stuttgart, 11.06.2002 - 8 W 603/01

    Kostenerstattung: Reisekosten einer Partei zur mündlichen Verhandlung vor dem

  • LAG Nürnberg, 09.06.2004 - 7 Ta 89/04

    Ersatz der Reisekosten des auswärtigen, nicht am Wohnort/Sitz der Partei

  • LAG Bremen, 08.06.2004 - 3 Ta 23/04

    Begrenzung erstattungsfähiger Kosten des auswärtigen Rechtsanwalts - Erstattung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 27.09.2002 - 2 Ta 808/02

    Kostenerstattung

  • OLG Hamm, 13.03.1996 - 23 W 53/96
  • LAG Schleswig-Holstein, 10.09.1993 - 3 Ta 101/93

    Ersatz der Reisekosten auswärtiger Rechtsanwälte

  • BGH, 06.11.2014 - I ZB 38/14

    Flugkosten - Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit von Flugreisekosten des

    Flugkosten werden erstattet, wenn die dabei entstehenden Mehrkosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten einer Bahnreise stehen (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - IX ZB 112/05, NJW-RR 2008, 654 Rn. 13 = RPfleger 2008, 279).

    Für die Prüfung, ob die Mehrkosten einer Flugreise außer Verhältnis zu den Kosten der Benutzung der Bahn stehen, kommt es außer auf die Höhe der Mehrkosten und die Bedeutung des Rechtsstreits auch auf die bei Benutzung des Flugzeugs gewonnene Zeitersparnis an (BGH, NJW-RR 2008, 654 Rn. 13 f.).

    In Anwendung dieser Kriterien hat der Bundesgerichtshof den Ansatz von Flugkosten für die Erstattung fiktiver Reisekosten in einem Fall abgelehnt, in dem die Höhe der Flugkosten 240% der Kosten der Bahnreise sowie beinahe die Hälfte des noch streitigen Klagebetrags erreichten und die gewonnene Zeitersparnis allenfalls einen halben Arbeitstag betrug (vgl. BGH, NJW-RR 2008, 654 Rn. 10, 14).

  • BGH, 08.03.2012 - IX ZB 174/10

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des vom

    Diese Erwartung ist berechtigt, denn für eine sachgemäße gerichtliche oder außergerichtliche Beratung und Vertretung ist der Rechtsanwalt zunächst auf die Tatsacheninformation der Partei angewiesen, die in aller Regel in einem persönlichen mündlichen Gespräch erfolgt (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 900; vom 13. Juli 2004 - X ZB 40/03, NJW 2004, 3187; vom 13. Juni 2006 - IX ZB 44/04, ZIP 2006, 1416 Rn. 4 f; vom 13. Dezember 2007 - IX ZB 112/05, WM 2008, 422 Rn. 7 je mwN).

    Dies kann einmal anzunehmen sein, wenn es sich bei der Partei um ein Unternehmen handelt, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2003 - I ZB 18/03, NJW-RR 2004, 856 f; vom 4. Juli 2005 - II ZB 14/04, NJW-RR 2005, 1591, 1592; vom 13. Dezember 2007, aaO Rn. 8 mwN).

    Dies kann anzunehmen sein, wenn es sich um rechtskundiges Personal handelt und der Rechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten aufweist (BGH, Beschluss vom 9. September 2004 - I ZB 5/04, NJW-RR 2004, 1724, 1725; vom 25. März 2004 - I ZB 28/03, NJW-RR 2004, 857 f; vom 13. Dezember 2007, aaO).

    Der Bundesgerichtshof hat deshalb angenommen, dass die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters ansässigen Hauptbevollmächtigten zur Führung eines Rechtsstreits vor einem auswärtigen Gericht in aller Regel keine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung im Sinne des § 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. ZPO darstellt (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2004, aaO S. 3188; vom 13. Juni 2006, aaO Rn. 6; vgl. für einen Steuerberater auch BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007, aaO Rn. 8 f).

    Ein als Rechtsanwalt zugelassener Insolvenzverwalter ist ohne weiteres imstande, einen am Prozessgericht tätigen Rechtsanwalt sachgerecht über den Gegenstand des jeweiligen Verfahrens zu unterrichten (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2004, aaO; vom 4. Juli 2005 - II ZB 14/04, NZI 2006, 183, 184; vom 13. Juni 2006, aaO Rn. 6, 8; vom 13. Dezember 2007, aaO Rn. 9).

    Die Beauftragung des am Sitz des Insolvenzverwalters ansässigen Prozessbevollmächtigten stellt demnach keine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO dar (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2006, aaO Rn. 8; vom 13. Dezember 2007, aaO Rn. 9).

  • BGH, 16.04.2008 - XII ZB 214/04

    Erstattugsfähigkeit der Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftssitz der

    Diese Erwartung ist berechtigt, denn für eine sachgemäße gerichtliche oder außergerichtliche Beratung und Vertretung ist der Rechtsanwalt zunächst auf die Tatsacheninformation der Partei angewiesen (st. Rspr., vgl. BGH Beschlüsse vom 13. Dezember 2007 - IX ZB 112/05 - WM 2008, 422; vom 3. März 2005 - I ZB 24/04 - NJW-RR 2005, 922; vom 9. September 2004 - I ZB 5/04 - NJW-RR 2004, 1724; vom 17. Februar 2004 - XI ZB 37/03 - BGH-Report 2004, 780; vom 18. Dezember 2003 - I ZB 18/03 - NJW-RR 2004, 856; vom 11. November 2003 - VI ZB 41/03 - NJW-RR 2004, 430 f.; vom 9. Oktober 2003 - VII ZB 45/02 - BGH-Report 2004, 70, 71; vom 10. April 2003 - I ZB 36/02 - NJW 2003, 2027; vom 18. Februar 2003 - XI ZB 10/02 - JurBüro 2003, 427; vom 11. Februar 2003 - VIII ZB 92/02 - NJW 2003, 1534; vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02 - NJW 2003, 901, 902 und vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 - NJW 2003, 898, 900).

    Dies kommt u.a. in Betracht, wenn die Partei als gewerbliches Unternehmen über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt (BGH Beschluss vom 10. April 2003 - I ZB 36/02 - NJW 2003, 2027, 2028) bzw. mit Hilfe eines ihrer fachkundigen Mitarbeiter einen am Ort des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalt zwecks Klageerhebung sachgerecht informieren kann (BGH Beschluss vom 13. Dezember 2007 - IX ZB 112/05 - WM 2008, 422 f.) oder wenn bei einem in tatsächlicher Hinsicht überschaubaren Streit um eine Geldforderung die Gegenseite versichert hat, nicht leistungsfähig zu sein und gegenüber einer Klage keine Einwendungen zu erheben (BGH Beschlüsse vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 - NJW 2003, 898, 901 und vom 14. September 2004 - VI ZB 37/04 - NJW-RR 2005, 707, 708).

  • BGH, 27.02.2018 - II ZB 23/16

    Zur Frage, ob die zusätzlichen Reisekosten des Prozessbevollmächtigten eines

    bb) Die Zuziehung eines in der Nähe des eigenen Wohn- oder Geschäftsorts ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei ist im Regelfall eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 900; Beschluss vom 13. Juli 2004 - X ZB 40/03, NJW 2004, 3187; Beschluss vom 4. Juli 2005 - II ZB 14/04, NJW-RR 2005, 1591, 1592; Beschluss vom 13. Juni 2006 - IX ZB 44/04, ZIP 2006, 1416 Rn. 4 f.; Beschluss vom 13. Dezember 2007 - IX ZB 112/05, WM 2008, 422 Rn. 7; Beschluss vom 8. März 2012 - IX ZB 174/10, ZIP 2012, 697 Rn. 8).
  • OLG Stuttgart, 10.03.2010 - 8 W 121/10

    Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des Prozessbevollmächtigten bei einem

    Vielmehr sind ihm zumindest die bei Benutzung der 1. Klasse der Bahn anfallenden Kosten zu erstatten, nachdem er nicht schlechter zu stellen ist als die Partei selbst, für die gem. § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO i. V. m. § 5 Abs. 1 JVEG Reisekosten in dieser Höhe zu ersetzen sind, sofern nicht höhere Fahrtkosten gem. § 5 Abs. 3 JVEG wegen besonderer Umstände notwendig waren (Madert/Müller-Rabe, a. a. O., Rdnr. 28 bis 30; OLG Frankfurt MDR 2008, 1005; je m. w. N.; BGH NJW-RR 2008, 654, der bei der Vergleichsrechnung auf die Kosten für eine Bahnfahrt abstellt, allerdings ohne Differenzierung zwischen 1. und 2. Klasse).

    Danach sind die streitigen Reisekosten (erstattet wurden 231, 27 Euro statt 919, 45 Euro, Differenz 688, 18 Euro) in Höhe der fiktiven Kosten für eine Hin- und Rückfahrkarte Hamburg/Ravensburg bei Benutzung der 1. Klasse der Bahn in Höhe von 418 Euro (Internetauskunft) sowie weiterer fiktiver Kosten für eine Übernachtung in Ravensburg von 70 Euro (außerhalb der Saison am 4. Dezember; § 287 ZPO) erstattungsfähig (BGH NJW-RR 2008, 654).

  • OLG Celle, 22.06.2015 - 2 W 150/15

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines nicht im Gerichtsbezirk niedergelassenen

    Diese Erwartung ist berechtigt, denn für eine sachgemäße gerichtliche oder außergerichtliche Beratung und Vertretung ist der Rechtsanwalt zunächst auf die Tatsacheninformation der Partei angewiesen, die in aller Regel in einem persönlichen mündlichen Gespräch erfolgt (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 900; vom 13. Juli 2004 - X ZB 40/03, NJW 2004, 3187; vom 13. Juni 2006 - IX ZB 44/04, ZIP 2006, 1416 Rn. 4 f; vom 13. Dezember 2007 - IX ZB 112/05, WM 2008, 422 Rn. 7 je mwN).".
  • OLG Jena, 01.06.2015 - 1 W 136/15

    Reisekosten einer Behördenmitarbeiterin

    Durch die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin veranlasste Reisekosten einer Partei sind grundsätzlich erstattungsfähig, gleich ob sie anwaltlich vertreten oder ihr persönliches Erscheinen angeordnet ist, es sich um einen Verhandlungstermin oder um einen Beweisaufnahmetermin handelt (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - IX ZB 112/05, NJW-RR 2008, 654, Rn. 11).

    Da der Grundsatz der Mündlichkeit in der mündlichen Verhandlung seine ureigenste Ausprägung findet und der Partei dort auch im Anwaltsprozess auf Antrag das Wort zu erteilen ist (§ 137 Abs. 4 ZPO), sind der Partei Reisekosten zu erstatten, die ihr die Anwesenheit in einem gerichtlichen Verhandlungstermin ermöglichen (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - IX ZB 112/05, NJW-RR 2008, 654, Rn. 11).

    Die persönliche Anwesenheit der Partei ist vor dem Hintergrund der Verpflichtung des Gerichts, über die Güteverhandlung (§ 278 Abs. 2 ZPO) hinaus in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits hinzuwirken (§ 278 Abs. 1 ZPO), und der durch die ZPO-Reform verstärkten materiellen Prozessleitungspflicht des Gerichts, die sich insbesondere durch die Ausübung des Fragerechts in der mündlichen Verhandlung verwirklicht (§ 279 Abs. 3, § 139 ZPO), aus Gründen der Prozessökonomie vielfach sachgerecht und zielführend (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - IX ZB 112/05, NJW-RR 2008, 654, Rn. 11).

    Den von dem Gesetz verfolgten Zwecken der Stärkung des Schlichtungsgedankens und der Betonung der richterlichen Aufklärungs- und Hinweispflicht (BT-Drucks. 14/4722 S. 60) entspricht es häufig am ehesten, mit der Partei selbst das Streitverhältnis und damit zugleich das Für und Wider eines Vergleichs in mündlicher Verhandlung zu erörtern (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - IX ZB 112/05, NJW-RR 2008, 654, Rn. 11).

    Zwar führt dies nicht dazu, dass ausnahmslos jede oder gar beliebig viele Reisen der Partei an den Ort des Prozessgerichts erstattungsfähig wären (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - IX ZB 112/05, NJW-RR 2008, 654, Rn. 12).

    Vielmehr kommt eine Erstattung nicht in Betracht, wenn von vornherein erkennbar ist, dass eine gütliche Einigung ausscheidet oder die Partei zur Klärung des Sachverhalts aus persönlicher Kenntnis nichts beitragen kann (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - IX ZB 112/05, NJW-RR 2008, 654, Rn. 12).

  • OLG Jena, 22.01.2015 - 1 W 26/15

    Kostenfestsetzung, Erstattungsfähigkeit von Reisekosten

    Durch die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin veranlasste Reisekosten einer Partei sind grundsätzlich erstattungsfähig, gleich ob sie anwaltlich vertreten oder ihr persönliches Erscheinen angeordnet ist, es sich um einen Verhandlungstermin oder um einen Beweisaufnahmetermin handelt (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - IX ZB 112/05, NJW-RR 2008, 654, Rn. 11).

    Da der Grundsatz der Mündlichkeit in der mündlichen Verhandlung seine ureigenste Ausprägung findet und der Partei dort auch im Anwaltsprozess auf Antrag das Wort zu erteilen ist (§ 137 Abs. 4 ZPO), sind der Partei Reisekosten zu erstatten, die ihr die Anwesenheit in einem gerichtlichen Verhandlungstermin ermöglichen (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - IX ZB 112/05, NJW-RR 2008, 654, Rn. 11).

    Die persönliche Anwesenheit der Partei ist vor dem Hintergrund der Verpflichtung des Gerichts, über die Güteverhandlung (§ 278 Abs. 2 ZPO) hinaus in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits hinzuwirken (§ 278 Abs. 1 ZPO), und der durch die ZPO-Reform verstärkten materiellen Prozessleitungspflicht des Gerichts, die sich insbesondere durch die Ausübung des Fragerechts in der mündlichen Verhandlung verwirklicht (§ 279 Abs. 3, § 139 ZPO), aus Gründen der Prozessökonomie vielfach sachgerecht und zielführend (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - IX ZB 112/05, NJW-RR 2008, 654, Rn. 11).

    Den von dem Gesetz verfolgten Zwecken der Stärkung des Schlichtungsgedankens und der Betonung der richterlichen Aufklärungs- und Hinweispflicht (BT-Drucks. 14/4722 S. 60) entspricht es häufig am ehesten, mit der Partei selbst das Streitverhältnis und damit zugleich das Für und Wider eines Vergleichs in mündlicher Verhandlung zu erörtern (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - IX ZB 112/05, NJW-RR 2008, 654, Rn. 11).

    Zwar führt dies nicht dazu, dass ausnahmslos jede oder gar beliebig viele Reisen der Partei an den Ort des Prozessgerichts erstattungsfähig wären (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - IX ZB 112/05, NJW-RR 2008, 654, Rn. 12).

    Vielmehr kommt eine Erstattung nicht in Betracht, wenn von vornherein erkennbar ist, dass eine gütliche Einigung ausscheidet oder die Partei zur Klärung des Sachverhalts aus persönlicher Kenntnis nichts beitragen kann (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - IX ZB 112/05, NJW-RR 2008, 654, Rn. 12).

  • OLG Saarbrücken, 20.06.2012 - 9 W 8/12

    Kostenentscheidung: Erstattungsfähigkeit von Reisekosten

    Sofern die Partei in einem Beweisaufnahmetermin anwesend ist, können nicht selten etwaige Unklarheiten unmittelbar durch eine einfache Rückfrage leicht beseitigt werden (BGH, NJW-RR 2008, 654; OLG München, MDR 2004, 55; OLG Celle, NJW 2003, 2994; OLG Brandenburg, MDR 2000, 1216; Zöller/ Herget, ZPO, 29. Aufl., § 91, Rz. 13, "Reisekosten", m.w.N.; Hüßtege in: Thomas/Putzo, ZPO, 30. Aufl., § 91, Rz. 16).
  • OLG Frankfurt, 11.02.2008 - 6 W 207/07

    Kostenerstattung: Erstattungsfähige Flugreise- und Übernachtungskosten eines

    Danach können die Partei oder ihr Bevollmächtigter die Kosten einer Flugreise zum Gerichtsort in der Regel nur dann beanspruchen, wenn die Mehrkosten der Flugreise nicht außer Verhältnis zu den Kosten der Benutzung der Bahn (1. Wagenklasse) stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 13.12.2007 - IX ZB 112/05 - Juris-Ausdruck, Rdn. 13 m.w.N.).
  • OLG Saarbrücken, 09.01.2009 - 5 W 284/08

    Erstattungsfähigkeit von Flugreisekosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten

  • OLG Hamburg, 03.03.2010 - 4 W 249/09

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit von Flugreise- und

  • OLG München, 24.04.2012 - 11 W 627/12

    Kostenerstattung: Reisekostenersatz für einen Rechtsanwalt bei Vertretung in

  • OLG Celle, 20.03.2014 - 2 W 57/14

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten; Begrenzung durch die

  • OLG Saarbrücken, 20.07.2009 - 5 W 161/09

    Erstattungsfähigkeit von Übernachtungskosten

  • KG, 06.07.2021 - 19 W 58/21

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Kosten eines nicht anwaltlichen

  • OLG Düsseldorf, 17.12.2008 - 10 W 93/08

    Erstattungsfähigkeit von Flugreisekosten in der "business-class"

  • OLG Köln, 28.04.2010 - 17 W 60/10

    Erstattungsfähigkeit von Flugreisekosten eines Prozessbevollmächtigten

  • LG Berlin, 06.02.2008 - 82 T 287/07

    Rechtsanwalt reist zum Verkündungstermin (!) an und will Fahrtkostenerstattung

  • OLG Saarbrücken, 02.04.2009 - 5 W 58/09

    Flugkosten zur Wahrnehmung eines auswärtigen Gerichtstermins sind in Höhe eines

  • OLG Frankfurt, 05.12.2019 - 6 W 103/19

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des Rechtsanwalts in Markensachen

  • OLG Celle, 09.03.2018 - 2 W 43/18

    Reisekosten nicht im Gerichtsbezirk niedergelassener Anwalt

  • BPatG, 20.12.2021 - 7 Ni 10/19
  • LG Potsdam, 29.11.2013 - 12 T 63/13

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Kosten einer nicht

  • OLG Celle, 24.10.2008 - 2 W 216/08

    Anforderungen an die Erstattungsfähigkeit von Fahrtkosten, Abwesenheitsgeldern

  • OLG Köln, 16.08.2010 - 17 W 130/10

    Reisekostenerstattung bei fliegendem Gerichtsstand

  • OLG Düsseldorf, 14.02.2012 - 10 W 91/11

    Umfang der Kostenerstattung im Streitgenossenprozess

  • OLG Frankfurt, 12.08.2019 - 6 W 49/19

    Kostenfestsetzung: Erstattung des infolge Teilnahme an einer mündlichen

  • OLG München, 16.12.2019 - 11 W 1194/19

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen Anwalts

  • OLG Zweibrücken, 06.05.2014 - 6 W 20/14

    Erstattungsfähigkeit von Flugkosten des Prozessbevollmächtigten zur Wahrnehmung

  • OLG Brandenburg, 09.09.2013 - 6 W 77/13
  • OLG Brandenburg, 20.10.2010 - 6 W 39/09

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsanspruch unter besonderer

  • OLG Celle, 13.08.2013 - 2 W 176/13

    Erstattungsfähigkeit von Flugreisekosten des Rechtsanwalts

  • OLG Koblenz, 09.11.2012 - 14 W 616/12

    Flugreisekosten, Erstattungsfähigkeit

  • OLG Frankfurt, 25.11.2016 - 18 W 166/16

    Erstattungsfähigkeit von Flugkosten für Prozessbevollmächtigten

  • FG Baden-Württemberg, 18.01.2016 - 11 KO 840/15

    Eingeschränkte Erstattungsfähigkeit von Flugkosten eines Prozessbevollmächtigten

  • VK Saarland, 27.01.2009 - 2 VK 01/08

    Rechtsanwaltsvergütung im Vergabeverfahren

  • BPatG, 08.11.2022 - 6 Ni 32/16
  • OLG Hamburg, 03.03.2010 - 4 Ws 249/09

    Flugreisekosten, Übernachtungskosten, Erstattungsfähigkeit

  • BPatG, 23.12.2019 - 6 Ni 10/15
  • OLG Brandenburg, 09.09.2008 - 6 W 39/08

    Rechtsanwaltsgebühr: Gebührenberechnung bei einer Gesetzesänderung;

  • OLG Jena, 17.12.2014 - 1 W 487/14

    Kostenfestsetzung, Terminsreisekosten

  • AG Sulingen, 06.12.2013 - 3 C 277/12

    Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines Rechtsanwalts bei Notwendigkeit der

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Rechtsprechung
   OLG München, 30.08.2007 - 11 W 1779/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,3021
OLG München, 30.08.2007 - 11 W 1779/07 (https://dejure.org/2007,3021)
OLG München, Entscheidung vom 30.08.2007 - 11 W 1779/07 (https://dejure.org/2007,3021)
OLG München, Entscheidung vom 30. August 2007 - 11 W 1779/07 (https://dejure.org/2007,3021)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • lawgistic.de (Kurzmitteilung/Auszüge)

    VB 3 Abs. 4 VV RVG
    Geschäftsgebühr: Anrechnung -

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2008, 412
  • FamRZ 2008, 531
  • AnwBl 2007, 797
  • Rpfleger 2007, 686
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 07.03.2007 - VIII ZR 86/06

    Rechtsfolgen der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

    Auszug aus OLG München, 30.08.2007 - 11 W 1779/07
    Zur Begründung wird unter Bezugnahme auf das Urteil des BGH vom 07.03.2007 (VIII ZR 86/06 - NJW 07, 2049) ausgeführt, dass die für die Klägervertreter durch deren vorgerichtliche Tätigkeit angefallene 1, 3 Geschäftsgebühr in Höhe von 985, 40EUR nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG zur Hälfte auf die im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemachte 1, 3 Verfahrensgebühr anzurechnen sei.

    Im Ausgangspunkt zutreffend ist auch die Auffassung des Beklagten, dass auf die den Prozessbevollmächtigten des Klägers spätestens mit Einreichung der Klageschrift vom 17.01.2007 erwachsene 1, 3 Verfahrensgebühr in Höhe von 985, 40 EUR die zuvor entstandene Geschäftsgebühr zur Hälfte anzurechnen ist, die Geschäftsgebühr also in unvermindeter Höher bestehen bleibt (BGH NJW 07, 2049, 2050; Senat JurBüro 06, 21 unter II. 3).

    c) Die vom Senat vertretene Auffassung steht auch nicht in Widerspruch zu den Urteilen des BGH vom 07.03.2007 und 14.03.2007 (NJW 07, 2049 und 2050).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.2006 - 7 E 410/06

    Rechtsanwaltsgebühren, Kosten, Kostenerstattung, Kostenrecht, Verfahrensgebühr,

    Auszug aus OLG München, 30.08.2007 - 11 W 1779/07
    Nach der überwiegenden Gegenmeinung hindert dagegen die Anrechnungsbestimmung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG grundsätzlich nicht die Geltendmachung und Festsetzung der vollen Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren gegen die unterlegene Partei (OLG Hamm JurBüro 06, 202; KG JurBüro 06, 202; OLG Koblenz Rpfleger 07, 433; OVG Münster NJW 06, 1991; VGH München - 4. Senat - NJW 07, 170; Gerold/Schmidt/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., Rdnr. 41 zu W 2300, 2301 und Rdnr. 201 zu W 3100; N. Schneider AGS 07, 287).

    (3) Wie § 118 Abs. 2 BRAGO betrifft auch die Anrechnungsbestimmungnach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG zunächst nur das Rechtsverhältnis zwischen der Partei - hier dem Kläger - und ihrem Prozessbevollmächtigten und soll das insgesamt abrechenbare Gebührenaufkommen des Rechtsanwalts gegenüber seinem Auftraggeber begrenzen, wenn er für diesen wegen desselben Gegenstandes schon vorgerichtlich tätig gewesen ist (vgl. OVG Münster NJW 06, 1991 unter Hinweis auf die Motive in BT-Dr. 15/1971, 5.209).

  • VGH Bayern, 06.03.2006 - 19 C 06.268

    Rechtmäßigkeit der Anrechnung eines Teils der Geschäftsgebühr auf die

    Auszug aus OLG München, 30.08.2007 - 11 W 1779/07
    Nach einer vom 10. und 19. Senat des VGH München (JurBüro 06, 77 und NJW 06, 1990) vertretenen Auffassung ist auch im Kostenfestsetzungsverfahren nur der nach Anrechnung der anteiligen Geschäftsgebühr verbleibende Teil der Verfahrensgebühr gegen die erstattungspflichtige Partei festsetzbar.

    Im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage, ob die teilweise Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG im Kostenfestsetzungsverfahren stets zu berücksichtigen ist (so VGH München JurBüro 06, 77 und NJW 06, 1990) oder nur unter bestimmten Voraussetzungen, wie vom Senat und der herrschenden Meinung vertreten, wird die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 2 ZPO).

  • BGH, 20.10.2005 - I ZB 21/05

    Geltendmachung der Abmahnkosten

    Auszug aus OLG München, 30.08.2007 - 11 W 1779/07
    Die einmal entstandene Verfahrensgebühr gehört aber zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO und ist deshalb in voller Höhe erstattungsfähig (§ 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO), Die für die vorgerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts angefallene Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV-RVG) gehört dagegen nicht zu den Kosten des Rechtsstreits, wenn sie - wie in aller Regel und auch im vorliegenden Fall - nicht unmittelbar dessen Vorbereitung dient, sondern der außergerichtlichen Erledigung der Angelegenheit (vgl. BGH NJW 06, 2560; NJW-RR 06, 501).
  • BGH, 27.04.2006 - VII ZB 116/05

    Festsetzung der nicht anrechenbaren Geschäftsgeführ des späteren

    Auszug aus OLG München, 30.08.2007 - 11 W 1779/07
    Die einmal entstandene Verfahrensgebühr gehört aber zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO und ist deshalb in voller Höhe erstattungsfähig (§ 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO), Die für die vorgerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts angefallene Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV-RVG) gehört dagegen nicht zu den Kosten des Rechtsstreits, wenn sie - wie in aller Regel und auch im vorliegenden Fall - nicht unmittelbar dessen Vorbereitung dient, sondern der außergerichtlichen Erledigung der Angelegenheit (vgl. BGH NJW 06, 2560; NJW-RR 06, 501).
  • VGH Bayern, 10.07.2006 - 4 C 06.1129
    Auszug aus OLG München, 30.08.2007 - 11 W 1779/07
    Nach der überwiegenden Gegenmeinung hindert dagegen die Anrechnungsbestimmung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG grundsätzlich nicht die Geltendmachung und Festsetzung der vollen Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren gegen die unterlegene Partei (OLG Hamm JurBüro 06, 202; KG JurBüro 06, 202; OLG Koblenz Rpfleger 07, 433; OVG Münster NJW 06, 1991; VGH München - 4. Senat - NJW 07, 170; Gerold/Schmidt/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., Rdnr. 41 zu W 2300, 2301 und Rdnr. 201 zu W 3100; N. Schneider AGS 07, 287).
  • OLG Koblenz, 15.03.2007 - 14 W 170/07

    Zulässigkeit der Festsetzung der vollen Verfahrensgebühr

    Auszug aus OLG München, 30.08.2007 - 11 W 1779/07
    Nach der überwiegenden Gegenmeinung hindert dagegen die Anrechnungsbestimmung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG grundsätzlich nicht die Geltendmachung und Festsetzung der vollen Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren gegen die unterlegene Partei (OLG Hamm JurBüro 06, 202; KG JurBüro 06, 202; OLG Koblenz Rpfleger 07, 433; OVG Münster NJW 06, 1991; VGH München - 4. Senat - NJW 07, 170; Gerold/Schmidt/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., Rdnr. 41 zu W 2300, 2301 und Rdnr. 201 zu W 3100; N. Schneider AGS 07, 287).
  • BGH, 22.01.2008 - VIII ZB 57/07

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr eines anschließenden

    Der Senat hält an dieser Sichtweise, die in erster Linie auf den klaren Wortlaut der Anrechnungsbestimmung gestützt ist, trotz der namentlich in der Instanzrechtsprechung (z.B. KG, AGS 2007, 439; OLG München, Rpfleger 2007, 686; OLG Karlsruhe, AGS 2007, 494; OLG Koblenz, AnwBl 2007, 873; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. Oktober 2007 - 8 W 442/07; wie der Senat etwa VGH München, NJW 2006, 1990; OLG Hamburg, MDR 2007, 1224) geäußerten Kritik fest.
  • BGH, 09.12.2009 - XII ZB 175/07

    Auswirkung der Gebührenanrechnung im Verhältnis zu Dritten im

    a) Bereits unter Geltung der BRAGO entsprach es allgemeiner Meinung, dass die Anrechnungsbestimmung nur den Rechtsanwalt im Innenverhältnis zu seinem Mandanten hindere, nebeneinander sowohl die Geschäfts- als auch die Prozessgebühr zu beanspruchen, die Anrechnung der vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 2 BRAGO auf die im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren angefallene Prozessgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) jedoch im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sei (vgl. BGH Beschluss vom 14. September 2004 - VI ZB 22/04 - VersR 2005, 707; BGH Urteil vom 11. Dezember 1986 - III ZR 268/85 - WM 1987, 247, 248; OLG München FamRZ 2008, 531; OLG Schleswig AnwBl. 1997, 125; OLG Frankfurt AnwBl. 1985, 327; Müller-Rabe NJW 2009, 2913; Tomson NJW 2007, 267, 268; Ruess MDR 2007, 1401; Peter NJW 2007, 2298, 2299; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert BRAGO 15. Aufl. § 118 Rdn. 27 f.).
  • BGH, 03.06.2008 - VI ZB 55/07

    Verhältnis von wegen desselben Gegenstandes entstandener Geschäfts- und

    An dieser Sichtweise, die in erster Linie auf den klaren Wortlaut der Anrechnungsbestimmung gestützt ist, hält der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs trotz der namentlich in der Instanzrechtsprechung (z.B. KG, AGS 2007, 439; OLG München, Rpfleger 2007, 686; OLG Karlsruhe, AGS 2007, 494; OLG Koblenz, AnwBl 2007, 873; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. Oktober 2007, AGS 2008, 43) geäußerten Kritik fest (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07 - NJW 2008, 1323).
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Rechtsprechung
   OLG Rostock, 11.10.2007 - 10 WF 184/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,5712
OLG Rostock, 11.10.2007 - 10 WF 184/07 (https://dejure.org/2007,5712)
OLG Rostock, Entscheidung vom 11.10.2007 - 10 WF 184/07 (https://dejure.org/2007,5712)
OLG Rostock, Entscheidung vom 11. Oktober 2007 - 10 WF 184/07 (https://dejure.org/2007,5712)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Kostenfestsetzung: Anrechnung einer nicht eingeklagten Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Titulierung einer Geschäftsgebühr durch ein im Verfahren ergangenes Urteil als Voraussetzung für eine Anrechnung einer solchen Gebühr auf eine Verfahrensgebühr

  • Judicialis

    RVG § 2; ; RVG § 13; ; RVG VV Nr. 3100 der Anlage 1; ; ZPO § 104 Abs. 3; ; ZPO § 567; ; ZPO § 568; ; ZPO § 569

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Festsetzung der zu erstattenden Anwaltskosten - Anrechnung der Geschäftsgebühr auf Verfahrensgebühr?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lawgistic.de (Kurzmitteilung/Auszüge)

    VB 3 Abs. 4 VV RVG
    Geschäftsgebühr, Anrechnung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2008, 412
  • FamRZ 2008, 911
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 07.03.2007 - VIII ZR 86/06

    Rechtsfolgen der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

    Auszug aus OLG Rostock, 11.10.2007 - 10 WF 184/07
    Zwar trifft es zu, dass eine - außergerichtlich entstandene - Geschäftsgebühr (Nr. 2300 der Anlage 1 zum RVG) im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß Vorbemerkung 3,(4) zur Nr. 3100 der Anlage 1 zum RVG auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 der Anlage 1 teilweise anzurechnen ist (vgl. BGH NJW 2007, 2049 - 2050 sowie BGH NJW 2007, 2050 - 2052).

    Dieses setzt jedoch voraus, dass die Geschäftsgebühr eingeklagt geworden ist (vgl. KG AGS 2007, 439-441; Tomson,VersR 2007, 1098).

  • BGH, 14.03.2007 - VIII ZR 184/06

    Geschäftswert für die außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts bei

    Auszug aus OLG Rostock, 11.10.2007 - 10 WF 184/07
    Zwar trifft es zu, dass eine - außergerichtlich entstandene - Geschäftsgebühr (Nr. 2300 der Anlage 1 zum RVG) im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß Vorbemerkung 3,(4) zur Nr. 3100 der Anlage 1 zum RVG auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 der Anlage 1 teilweise anzurechnen ist (vgl. BGH NJW 2007, 2049 - 2050 sowie BGH NJW 2007, 2050 - 2052).
  • KG, 17.07.2007 - 1 W 256/07

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

    Auszug aus OLG Rostock, 11.10.2007 - 10 WF 184/07
    Dieses setzt jedoch voraus, dass die Geschäftsgebühr eingeklagt geworden ist (vgl. KG AGS 2007, 439-441; Tomson,VersR 2007, 1098).
  • OLG Celle, 16.01.2008 - 2 W 8/08

    Berücksichtigung der teilweisen Anrechnung einer vorgerichtlich angefallenen

    Der Senat tritt insoweit der ganz herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung bei, nach der eine Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr auf die gerichtliche Verfahrensgebühr nur dann in Betracht kommt, wenn diese im Hauptverfahren oder anderweitig tituliert oder der Anrechnungseinwand im Kostenfestsetzungsverfahren unstreitig ist (vgl. KG AGS 2007, 349; OLG München AGS 2007, 495; OLG Koblenz AGS 2007, 642; OLG Rostock AGS 2008, 46; OLG Hamm AGS 2008, 47; OLG Karlsruhe AGS 2007, 494; OLG Schleswig AGS 2008, 42 OLG Stuttgart AGS 2008 43, zum Meinungsstand zuletzt auch Hansens, AGS 2008, 1).
  • OLG Saarbrücken, 03.04.2009 - 5 W 42/09

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen

    Soweit aus dem Umstand, dass die Geschäftsgebühr als solche nicht Gegenstand der Kostenfestsetzung ist, ferner geschlossen wird, auch die Anrechnung dieser Gebühr auf die festzusetzende Verfahrensgebühr sei grundsätzlich nicht Gegenstand der Kostenfestsetzung (vgl. KG, AGS 2009, 53 ), sondern - als materiell-rechtliche Einwendung - im Kostenfestsetzungsverfahren nur ausnahmsweise dann beachtlich, wenn sie unstreitig oder evident ist (vgl. OLG Karlsruhe, JurBüro 2007, 635 ; OLG München, AGS 2007, 495; OLG Rostock, AGS 2008, 46; OLG Hamm, AGS 2008, 47; KG, AGS 2007, 439), so kann auch diesem Einwand nicht gefolgt werden.
  • VG Berlin, 23.01.2008 - 35 KE 48.07

    Rechtsanwaltsvergütung: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

    Diese verwaltungsprozessuale Konstellation entspricht der zivilprozessualen Fallgestaltung, dass der materiellrechtliche Anspruch auf Erstattung der Geschäftsgebühr (z.B. als Verzugsschaden) miteingeklagt oder bereits tituliert ist und daher eine Anrechnung auf die Verfahrensgebühr erfolgen kann (so OLG Rostock, Beschluss vom 11. Oktober 2007 - 10 WF 184/07 -, zitiert nach juris, m.w.N.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. Oktober 2007 - 8 W 442/07 -, zitiert nach juris, m.w.N.; a.A. und für eine weitergehende Anrechnung OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. November 2007 - 18 W 283/07 -, zitiert nach juris).
  • VG Berlin, 23.01.2008 - 35 KE 39.07

    Rechtsanwaltsvergütung: keine Minderung des Anspruchs auf Erstattung der

    5 In dieser Konstellation erfolgt nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV grundsätzliche keine Minderung des Anspruches auf Erstattung der Verfahrensgebühr ( so auch: BayVGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2006 - 4 C 06.1129 -, NJW 2007, 170ff., vom 14. Mai 2007 - 25 C 07.754 -, zitiert nach juris, und vom 9. Oktober 2007 - 3 C 07.1903 -, zitiert nach juris; OVG NRW, Beschluss vom 25. April 2006 - 7 E 410.06 -, NJW 2006, 1991f.; Nds. OVG, Beschluss vom 8. Oktober 2007 - 10 OA 73.07 -, zitiert nach juris; VG Sigmaringen, Beschluss vom 12. Juni 2006 - A 1 K 10321.05 -, zitiert nach juris; VG Frankfurt, Beschluss vom 13. März 2006 - 2 J 662.06 (1) -, JurBüro 2006, 314f.; VG Freiburg, Beschluss vom 10. August 2006 - A 3 K 11018/05 -, zitiert nach juris; VG Lüneburg, Beschluss vom 9. März 2006 - 5 A 42.05 -, JurBüro 2006, 314; VG Köln, Beschluss vom 16. März 2006 - 18 K 6475.04.A -, zitiert nach juris; KG Berlin, Beschlüsse vom 20. Juli 2005 - 1 W 285.06 -, JurBüro 2006, 202, und vom 17. Juli 2007 - 1 W 256.07 -, JurBüro 2007, 582; OLG Hamm, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 23 W 45.05 -, JurBüro 2006, 202; OLG Rostock, Beschluss vom 11. Oktober 2007 - 10 WF 184/07 -, zitiert nach juris; AG Bad Iburg, Beschluss vom 4. Januar 2008 - 5 F 382/07, 5 F 382/07 UEUK -, zitiert nach juris; ebenso Enders, JurBüro 2006, 78; Madert, in: Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl. 2006, Vorb.
  • LG Saarbrücken, 03.09.2009 - 5 T 434/09

    Anwendbarkeit der neuen Regelung zur Anrechnung der Geschäftsgebühr auf Altfälle

    Das Landgericht Saarbrücken (vgl. dazu den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 14. März 2008 - Az.: 5 T 41/08 m.w.N.) hat ebenso wie zahlreiche andere Gerichte (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 16.01.2008 - Az.: 2 B 8/08 - zitiert nach juris, Rdnr. 9; OLG Karlsruhe, JurBüro 2007, 635; OLG München, Rechtspfleger 2007, 686; OLG Koblenz, JurBüro 2007, 636; OLG Rostock, AGS 2008, 46; OLG Hamm, AGS 2008, 47; Schleswig Holsteinisches OLG, AGS 2008, 42; KG Berlin, JurBüro 2007, 582; anderer Ansicht: OLG Nürnberg, AGS 2008, 48; OLG Hamburg, AGS 2008, 47; OLG Frankfurt, AGS 2007, 477; OLG Oldenburg, AGS 2008, 50) bis zu den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH FamRZ 2009, 225; BGH Beschluss vom 02.10.2008, Az.: I ZB 30/08, zitiert nach Juris Rn.10; BGH NJW 2008, 1323) die maßgeblichen Vorschriften des RVG (Vorbemerkung 3 Abs. 4 vor Nr. 3100 VV RVG) bereits in dem Sinne ausgelegt, wie es der Gesetzgeber nunmehr durch § 15 a RVG klargestellt hat.
  • LG Saarbrücken, 31.03.2009 - 5 T 130/09
    Die erkennende Kammer hatte sich ursprünglich der von mehreren Oberlandesgerichten (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 16.01.2008 - Az.: 2 B 8/08 - zitiert nach juris, Rdnr. 9; OLG Karlsruhe, JurBüro 2007, 635; OLG München, Rechtspfleger 2007, 686; OLG Koblenz, JurBüro 2007, 636; OLG Rostock, AGS 2008, 46; OLG Hamm, AGS 2008, 47; Schleswig Holsteinisches OLG, AGS 2008, 42; KG Berlin, JurBüro 2007, 582; anderer Ansicht: OLG Nürnberg, AGS 2008, 48; OLG Hamburg, AGS 2008, 47; OLG Frankfurt, AGS 2007, 477; OLG Oldenburg, AGS 2008, 50) vertretenen Auffassung angeschlossen, dass die Anrechnung der vorgerichtlich angefallenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei der Kostenfestsetzung nur dann zu erfolgen habe, wenn die Geschäftsgebühr bereits tituliert sei oder von dem Erstattungsschuldner beglichen worden sei oder wenn zumindest der Anrechnungseinwand im Kostenfestsetzungsverfahren unstreitig sei (vgl. dazu den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 14. März 2008 - Az.: 5 T 41/08 m.w.N.).
  • AG Bad Iburg, 04.01.2008 - 5 F 382/07

    Ausgestaltung der Berechnung des Vergütungsanspruchs eines Rechtsanwalts durch

    d) Nach überwiegender Rechtsprechung - zum Teil auch in ausdrücklicher Kenntnis der o. g. Entscheidungen des BGH - hindert die Anrechnungsbestimmung der Vorbemerkung 3 Absatz 4 grundsätzlich nicht die Geltendmachung und Festsetzung der vollen Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren gegen die unterlegene Partei (siehe Nachweise auch zur Literatur OLG München a. a. O. Seite 730; OLG Koblenz 14 W 667/07 11.10.2007; OLG Rostock 10 WF 184/07 11.10.2007; OLG Hamm 23 W 182/07 27.09.2007; OLG Karlsruhe 13 W 83/07 18.09.2007).
  • AG Bad Iburg, 08.01.2008 - 5 F 300/07

    Zulässigkeit einer Anrechnung einer hälftigen Geschäftsgebühr auf die

    Nach überwiegender Rechtsprechung - zum Teil auch in ausdrücklicher Kenntnis der o.g. Entscheidungen des BGH - hindert die Anrechnungsbestimmung der Vorbemerkung 3 Absatz 4 grundsätzlich nicht die Geltendmachung und Festsetzung der vollen Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren gegen die unterlegene Partei (siehe Nachweise auch zur Literatur OLG München a.a.O. Seite 730; OLG Koblenz 14 W 667/07 11.10.2007; OLG Rostock 10 WF 184/07 11.10.2007 ; OLG Hamm 23 W 182/07 27.09.2007 ; OLG Karlsruhe 13 W 83/07 18.09.2007 ).
  • VG Berlin, 23.01.2008 - 35 KE 38.07

    Rechtsanwaltsvergütung: Nichtanrechnung der Geschäftsgebühr auf die

    In dieser Konstellation erfolgt nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV grundsätzliche keine Minderung des Anspruches auf Erstattung der Verfahrensgebühr ( so auch: BayVGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2006 - 4 C 06.1129 -, NJW 2007, 170ff., vom 14. Mai 2007 - 25 C 07.754 -, zitiert nach juris, und vom 9. Oktober 2007 - 3 C 07.1903 -, zitiert nach juris; OVG NRW, Beschluss vom 25. April 2006 - 7 E 410.06 -, NJW 2006, 1991f.; NdsOVG, Beschluss vom 8. Oktober 2007 - 10 OA 73.07 -, zitiert nach juris; VG Sigmaringen, Beschluss vom 12. Juni 2006 - A 1 K 10321.05 -, zitiert nach juris; VG Frankfurt, Beschluss vom 13. März 2006 - 2 J 662.06 (1) -, JurBüro 2006, 314f.; VG Freiburg, Beschluss vom 10. August 2006 - A 3 K 11018/05 -, zitiert nach juris; VG Lüneburg, Beschluss vom 9. März 2006 - 5 A 42.05 -, JurBüro 2006, 314; VG Köln, Beschluss vom 16. März 2006 - 18 K 6475.04.A -, zitiert nach juris; KG Berlin, Beschlüsse vom 20. Juli 2005 - 1 W 285.06 -, JurBüro 2006, 202, und vom 17. Juli 2007 - 1 W 256.07 -, JurBüro 2007, 582; OLG Hamm, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 23 W 45.05 -, JurBüro 2006, 202; OLG Rostock, Beschluss vom 11. Oktober 2007 - 10 WF 184/07 -, zitiert nach juris; AG Bad Iburg, Beschluss vom 4. Januar 2008 - 5 F 382/07, 5 F 382/07 UEUK -, zitiert nach juris; ebenso Enders, JurBüro 2006, 78; Madert, in: Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl. 2006, Vorb.
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