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   BGH, 05.10.1959 - III ZR 111/58   

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BGH, 05.10.1959 - III ZR 111/58 (https://dejure.org/1959,662)
BGH, Entscheidung vom 05.10.1959 - III ZR 111/58 (https://dejure.org/1959,662)
BGH, Entscheidung vom 05. Oktober 1959 - III ZR 111/58 (https://dejure.org/1959,662)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1960, 98
  • MDR 1960, 117
  • VersR 1960, 62
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 26.05.1955 - III ZR 199/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 05.10.1959 - III ZR 111/58
    Dem im Auskunftsstreit zustande gekommenen Vergleich» dessen Sinn das Revisionsgericht unbeschränkt nachprüfen kann (vgl.Urteil vom 25.Mai 1955 III ZR 199/54 S .7), könnte eine VerzichtsErklärung nicht entnommen werden.
  • BGH, 23.03.1959 - III ZR 207/57

    Amtspflichten gegenüber Antragsteller

    Auszug aus BGH, 05.10.1959 - III ZR 111/58
    Boch kommt ihm nicht minder wie dem Richter im Urteilsverfahren zugute, daß eine unrichtige Gesetzesauslegung nur dann eine schuldhafte Amtspflichtverletzung darstellt, -wenn sic gegen den klaren, bestimmten und: völlig eindeutigen Wortlaut des Gesetzes verstößt oder wenn die Auslegung sich in Gegensatz zu einer gefestigten, höchstrichtcrlichen Rechtsprechung setzt; ein Verschulden des Beamten ist dagegen in der Regel zu verneinen, wenn seine objektiv unrichtige Auslegung eine Vorschrift betrifft, deren Inhalt zweifelhaft sein kann und durch eine höchst richterliche Rechtsprechung noch nicht klargestellt ist (vgl. im Anschluß an die reichsgerichtliche Rechtsprechung das Urteil des Senats vom 23-März 1959 III ZR 207/57 S.10, insoweit in NJW 59, 1219 MDR 59, 467 nicht abgedruckt}. Soweit es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt, kann das Revisionsgericht auch im Urteilsverfahren nur nachprüfen, ob der Rechtsbegriff als solcher verkannt Ist und ferner, ob die Subsumtion der festgestellten Tatsachen unter diesen Begriff keine offenbaren Irrtümer aufweist. Ferner hat der Senat in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht anerkannt (u.a.Urt.v.21.März 1955 III SR 219/53 S.7), daß bei der Ausübung des richterlichen Ermessens ebenso wie bei der Ausübung des Verwältüjhgsermessehs ein als eine Amtspflichtverletzung zu wertendes schuldhaftes Verhalten nur in seltenen Pal len angenommen werden kann, dann nämlich, wenn der Richter rein willkürlich handelte, wenn sich die Fehlerhaftigkeit der beanstandeten Ermessensentscheidung jedem sachlichen Beobachter ohne /weiteres aufdrängte und wenn sich sein Vorgehen so weit von den an eine ordhungsmä- ßige Ausübung der Hechtspflege zu stellenden Anforderungen entfernte, daß es als solche nicht mehr angesehen werden konnte, oder wenn dasselbe mit den an eine o.rdmmgsmäßige Verwaltung zu stellenden Anforderungen schlechterdings unvereinbar war.
  • BGH, 18.10.1956 - III ZR 100/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 05.10.1959 - III ZR 111/58
    Ber in der Begründungssehrift genannte Zeuge hätte, gemäß § 272 b ZPO geladen und sodann ohne eine ins Gewicht fallende Verzögerung des Verfahrens vernommen werden können(vgl.Urteil vom 11.November 1954- III ZR 100/55 = IM Nr. 9 zu § 529 ZPO; W a m E s p r 1 1957, 140).
  • BGH, 14.12.1993 - VI ZR 235/92

    Prüfung der Erfolgsaussicht in der Rechtsmittelinstanz

    Bei der dahingehenden Prüfung ist, wenn auch nur in eng begrenztem Rahmen, eine vorweggenommene Beweiswürdigung zulässig (BGH, Urteile vom 5. Oktober 1959 - III ZR 111/58 - VersR 1960, 62, 66 und vom 16. September 1987 = aaO; OLG Hamm VersR 1990, 1393, 1394 [OLG Hamm 13.02.1990 - 20 W 16/89]; 1991, 219, 220; OLG Köln MDR 1987, 62 [OLG Köln 13.08.1986 - 2 U 57/86]; FamRZ 1991, 344).
  • BGH, 16.09.1987 - IVa ZR 76/86

    Voraussetzungen der Einstandspflicht des Rechtsschutzversicherers

    Eine vorweggenommene Beweiswürdigung im Prozeßkostenhilfe- (früher Armenrechts-)Verfahren wird allerdings in eng begrenztem Rahmen für zulässig erachtet (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1959 - III ZR 111/58 - LM ZPO § 118a (a.F.) ZPO Nr. 1 und Schneider in Zöller, ZPO 15. Aufl., § 114 Rdn. 35, ders. wesentlich weitergehend in MDR 1987, 22).
  • BGH, 04.11.1976 - VII ZR 6/76

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Vollstreckungsgegenklage -

    Der III. Zivilsenat hat sich dagegen auf den Standpunkt gestellt, er könne Prozeßvergleiche selbst frei auslegen (Entscheidungen vom 26. Mai 1955 - III ZR 199/54 - und vom 5. Oktober 1959 - III ZR 111/58 = VersR 1960, 62, 65).
  • VG Mainz, 09.02.2011 - 3 K 1571/10

    Voraussetzungen der Ersatzzustellung - tatsächlicher Lebensmittelpunkt

    Insbesondere wenn der Ausgang des Rechtsstreits von einer Beweisaufnahme abhängt, ist die Erfolgsaussicht i. S. des § 114 ZPO grundsätzlich zu bejahen (BGH, Urteil vom 05. Juli 1959 - III ZR 111/58 -, NJW 1960, 98).
  • BGH, 06.11.1961 - III ZR 143/60

    Amtsspflichtwidrige Streitwertfestsetzung

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  • BGH, 28.06.1971 - III ZR 103/68

    Anforderungen an die Echtheit eines Schuldanerkenntnis - Auslegung eines

    Demgegenüber hat der erkennende Senat in den Urteilen vom 26. Mai 1955 (III ZR 199/54) und vom 5. Oktober 1959 (III ZR 111/58 - insoweit in LM § 118 a ZPO Nr. 1 nicht abgedruckt) den Standpunkt eingenommen, die Ermittlung des Sinnes eines prozessualen Vergleichs stelle eine dem Revisionsgericht voll zugängliche Rechtsfrage dar.
  • OLG Zweibrücken, 11.08.2009 - 4 W 54/09

    Prozesskostenhilfeantrag: Berücksichtigung des Inhalts eines Strafurteils bei der

    Die nach dem vorstehend Ausgeführten negative Prognose hinsichtlich des Prozessausgangs für den Beklagten ist unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht unzulässig, weil das Verbot einer Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren nur begrenzt gilt (BVerfG NJW-RR 2004, 61, 62; NJW 2003, 2976, 2977; NJW 1997, 2745, 2746; NVwZ 1987, 786; BGH NJW 1960, 98, 99; NJW 1988, 266, 267 m.w.N. = MDR 1988, 209; MünchKomm/Wax ZPO 3. Aufl. § 114 Rn. 64; Zöller/Philippi ZPO 27. Aufl. § 114 Rn. 26, 26a; Musielak/Fischer ZPO 6. Aufl. § 114 Rn. 21).
  • BGH, 06.10.1983 - III ZR 61/82

    Amtshaftungsansprüche wegen pflichtwidriger Handlungen von Richtern -

    Daß Entscheidungen des Gerichts im Armenrechtsprüfungsverfahren alten Rechts (§§ 114 ff. ZPO a.F.) kein "Urteil in einer Rechtssache" (§ 839 Abs. 2 Satz 1 BGB) darstellen, entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Senatsurteil vom 5. Oktober 1959 - III ZR 111/58 - S. 4, insoweit nicht in NJW 1960, 98 und VersR 1960, 62 abgedruckt; vgl. auch BGB-RGRK 12. Aufl. § 839 Rdn. 521; Bender a.a.O. Rdn. 637).
  • OLG Schleswig, 12.05.2022 - 16 U 53/22

    Rechtsschutzversicherung: Deckungsanspruch eines Käufers eines

    Das vermag in der Sache jedoch nichts daran zu ändern, dass - wie für das Prozesskostenhilferecht unterdessen (der BGH, a.a.O., hatte sich auf ein Urteil des III. Zivilsenats vom 5. Oktober 1959, III ZR 111/58, zum damals noch sog. Armenrecht bezogen) geklärt ist - eine Beweisantizipation möglich ist, wenn die Gesamtwürdigung aller schon feststehenden Umstände und Indizien eine positive Beweiswürdigung zugunsten des Anspruchstellers als ausgeschlossen erscheinen lässt und eine vernünftig und wirtschaftlich denkende Partei, die die Kosten selbst bezahlen müsste, wegen des absehbaren Misserfolgs der Beweisaufnahme von einer Prozessführung absehen würde (vgl. nur Zöller/ Schultzky , ZPO, Kommentar, 34. Auflage, § 114, Rn. 33 m.w.N).
  • OLG Brandenburg, 25.04.2002 - 2 W 1/02

    Anwendung des Richterspruchprivilegs auf Entscheidungen im

    So hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung zur Versagung von "Armenrecht" (Vorläufer der Prozeßkostenhilfe) wegen Verneinung der Bedürftigkeit des damaligen Antragstellers im Jahr 1983 entschieden, dieser Beschluß unterfalle nicht § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB (VersR 1984, S. 77 f.; vgl. auch die frühere Entscheidung aus 1959, in der ohne nähere Erörterung von einer Amtspflichtverletzung wegen Versagung des Armenrechts aus sachlichen Gründen ausgegangen wird: VersR 1960, 62 ff.).
  • OLG Stuttgart, 05.07.2013 - 7 U 75/13

    Rechtsschutzversicherung: Darlegung der hinreichenden Erfolgsaussicht einer Klage

  • BGH, 04.04.1968 - VII ZR 152/65

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

  • BFH, 13.09.1988 - VII B 64/88

    Antrag auf Prozeßkostenhilfe - Beschwerde gegen Nichtbescheidung -

  • BGH, 16.03.1964 - III ZR 11/63

    Rechtsmittel

  • OLG Brandenburg, 08.05.2012 - 12 W 43/11

    Arzthaftung: Bedeutung eines Schlichtungsgutachtens bei der

  • VGH Hessen, 25.09.1990 - 13 TP 1359/90

    Asylverfahren - Entscheidung über Prozeßkostenhilfeantrag bei widerstreitenden

  • BGH, 07.10.1960 - V ZR 60/59
  • OLG Bamberg, 03.12.2004 - 5 W 120/04

    Verfahrensrecht - Prozesskostenbewilligung bei Beweisaufnahme

  • BFH, 27.07.1988 - IX B 35/87

    Voraussetzung für die Gewährung eines Sonderausgabenabzugs bei

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.11.1997 - 2 E 1029/96
  • VGH Hessen, 07.02.1989 - 10 TP 4115/88

    Prozeßkostenhilfe - Entscheidungsvoraussetzungen - Ermittlungen des Gerichts

  • VG Mainz, 24.04.2020 - 1 K 173/19

    Ausbildungsförderung; Überschreiten der Förderungshöchstdauer bei zweimaligem

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Rechtsprechung
   BGH, 18.09.1959 - III ZR 73/58   

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https://dejure.org/1959,1774
BGH, 18.09.1959 - III ZR 73/58 (https://dejure.org/1959,1774)
BGH, Entscheidung vom 18.09.1959 - III ZR 73/58 (https://dejure.org/1959,1774)
BGH, Entscheidung vom 18. September 1959 - III ZR 73/58 (https://dejure.org/1959,1774)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1960, 98 (Ls.)
  • MDR 1960, 116
  • DVBl 1961, 343
  • DÖV 1960, 836
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 15.12.1953 - I C 90.53

    Gaststättenbedürfnis und Grundrechtsauslegung

    Auszug aus BGH, 18.09.1959 - III ZR 73/58
    Insoweit aber sei die Rechtslage durch die der Beklagten bekannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schon lange vor den hier in Rede stehenden Bescheiden klargestellt gewesen (Urteile vom 15. Dezember 1953 = NJW 1954, 524, vom 17. Dezember 1953 = NJW 1954, 1013 und vom 14. Dezember 1954 = NJW 1955, 763).

    Aus dieser Beschränkung könne die Beklagte aber nicht für sich in Anspruch nehmen, ihre Bediensteten hätten diese Rechtsprechung zu § 1 GaststG nicht ohne weiteres auch zu § 8 GaststG übernehmen können, zumal sich im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1953 (NJW 1954, 524) die allgemeine Wendung findet "Zur Frage der Vereinbarkeit der Bedürfnisprüfung im Gaststättenrecht ...".

    Die Bedürfnisprüfung aber ist, wie das Bundesverwaltungsgericht in BVerwGE 1, 48, 52 (= NJW 1954, 524) bereits zutreffend ausgeführt hat, kein geeignetes Mittel, um die Volksgesundheit vor den Gefahren des Alkoholmißbrauchs zu schützen.

    Bereits am 15. Dezember 1953 war die grundlegende, in BVerwGE 1, 48 sowie u.a. in NJW 1954, 524 veröffentlichte Entscheidung ergangen, in der das Bundesverwaltungsgericht den im § 1 Abs. 2 GaststG erforderten Bedürfnisnachweis als mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar bezeichnet hatte.

    Das Bundesverwaltungsgericht hatte in BVerwGG 1, 48 (= NJW 1954, 524) im einzelnen dargelegt, daß auch Art. 12 Abs. 1 GG gesetzliche Vorschriften über die Berufszulassung nicht ausschließe, sondern sie unter dem Gesichtspunkt der Regelung der Berufsausübung zulasse, daß aber der nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG gestatteten gesetzlichen Regelung der Berufsausübung durch Art. 19 Abs. 2 GG eine unverrückbare und enge Grenze gesetzt worden sei, so daß auch die Beibehaltung einer "Bedürfnisprüfung im Gaststättengewerbe" nicht mehr zulässig sei.

  • BGH, 30.04.1953 - III ZR 268/51

    Masseur-Praxis - Bindung der Zivilgerichte an ein rechtskräftiges

    Auszug aus BGH, 18.09.1959 - III ZR 73/58
    Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß ein rechtskräftiges Urteil eines Verwaltungsgerichts, durch das auf Anfechtungsklage hin ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, zugleich die rechtskräftige Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Verwaltungsakts enthält und daß die Zivilgerichte an diese Feststellung im Rahmen ihrer Rechtskraftwirkung gebunden sind, wenn sie unter denselben Parteien über einen Anspruch auf Entschädigung wegen dieses Verwaltungsakts zu entscheiden haben (BGHZ 9, 329; 10, 220 u.a.).

    Gegenüber der den Ausführungen der Revision zugrundeliegenden Auffassung, daß die Bindung sich allenfalls auf die Entscheidung als solche, aber nicht auf deren Gründe, mithin auch nicht auf die Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts beziehen könne, ist darauf hinzuweisen, daß der durch das verwaltungsgerichtliche Urteil erfolgten Aufhebung des Verwaltungsakts die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit immanent ist, so daß auch insoweit die Begründung an der Rechtskraft des Urteilsspruchs teilhaben muß (BGHZ 9, 329, 331).

  • BVerwG, 14.12.1954 - I C 24.54
    Auszug aus BGH, 18.09.1959 - III ZR 73/58
    Insoweit aber sei die Rechtslage durch die der Beklagten bekannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schon lange vor den hier in Rede stehenden Bescheiden klargestellt gewesen (Urteile vom 15. Dezember 1953 = NJW 1954, 524, vom 17. Dezember 1953 = NJW 1954, 1013 und vom 14. Dezember 1954 = NJW 1955, 763).

    Darüber hinaus ist in NJW 1955, 763, 764 ausdrücklich darauf hingewiesen, daß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG alle "beruflichen Verästelungen in gleicher Weise als gleichwertig in vollem Umfange" schütze und einem Bewerber der allmähliche Ausbau eines einmal erwählten Berufes durch Hinzunahme weiterer Tätigkeiten nicht verwehrt werden könne.

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus BGH, 18.09.1959 - III ZR 73/58
    Die Zulassung zu einem bestimmten Beruf kann gemäß Art. 12 Abs. 1 GG - soweit nicht überragend wichtige Gemeinschaftsinteressen etwas anderes erfordern - schlechterdings nicht abhängig gemacht werden von objektiven Voraussetzungen, die nicht jeder Bewerber potentiell erfüllen kann (BVerfGE 7, 377, 406 ff = NJW 1958, 1035).
  • BGH, 23.03.1959 - III ZR 207/57

    Amtspflichten gegenüber Antragsteller

    Auszug aus BGH, 18.09.1959 - III ZR 73/58
    Hingegen muß ein Verschulden verneint werden, wenn die in Betracht kommenden Gesetzesbestimmungen nicht eindeutig sind und für die Auslegung Zweifel in sich tragen und die von dem Beamten vertretene Rechtsauffassung zwar unrichtig, jedoch nach gewissenhafter Prüfung der zu Gebote stehenden Hilfsmittel gewonnen und auf vernünftige Überlegungen gestützt ist; dies gilt insbesondere dann, wenn die gesetzlichen Bestimmungen noch neu, die Zweifelsfragen noch unausgetragen sind und der Beamte sich gegebenenfalls für seine Auffassung auf beachtliche Stimmen in der juristischen Literatur und (oder) der Rechtsprechung berufen kann (RGZ 133, 137, 142; 135, 110, 116; HRR 1938 Nr. 1008; BGHZ 30, 19, 22).
  • BGH, 17.05.1956 - III ZR 280/54

    Gründe des Urteils eines Verwaltungsgerichts

    Auszug aus BGH, 18.09.1959 - III ZR 73/58
    Das Zivilgericht kann daher u.a. auch bei der Frage, ob durch die in bindender Weise als rechtswidrig festgestellte Ablehnung einer Erlaubniserteilung ein Schaden entstanden ist, aus einer von der des Verwaltungsgerichts abweichenden Beurteilung der Rechtslage zu dem Ergebnis kommen, daß der Kläger auf die Erlaubniserteilung keinen Anspruch hatte (vgl. BGHZ 20, 379).
  • BGH, 09.07.1953 - III ZR 193/51

    Haftung aus Funktionsnachfolge

    Auszug aus BGH, 18.09.1959 - III ZR 73/58
    Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß ein rechtskräftiges Urteil eines Verwaltungsgerichts, durch das auf Anfechtungsklage hin ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, zugleich die rechtskräftige Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Verwaltungsakts enthält und daß die Zivilgerichte an diese Feststellung im Rahmen ihrer Rechtskraftwirkung gebunden sind, wenn sie unter denselben Parteien über einen Anspruch auf Entschädigung wegen dieses Verwaltungsakts zu entscheiden haben (BGHZ 9, 329; 10, 220 u.a.).
  • BGH, 14.11.1955 - III ZR 143/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 18.09.1959 - III ZR 73/58
    Da sich die Bindung der Zivilgerichte an die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nur auf die objektive Rechtswidrigkeit der durch sie aufgehobenen Bescheide (Verwaltungsakte) und nur darauf beziehen kann, daß der Klägerin - objektiv - ein Anspruch auf Gestattung des beabsichtigten Probeausschanks zustand, sind die Zivilgerichte in der Beurteilung der Frage, ob gegen die verantwortlichen Beamten der Beklagten aus der Versagung der Gestattung ein Schuldvorwurf erhoben werden kann, frei und an die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht gebunden (Urteil des Senats vom 14. November 1955 III ZR 143/54 = LM Art. 14 GG mit weiteren Nachweisen).
  • RG, 09.06.1931 - III 283/30

    1. Ist die Beiordnung eines bei einem auswärtigen Gericht zugelassenen

    Auszug aus BGH, 18.09.1959 - III ZR 73/58
    Hingegen muß ein Verschulden verneint werden, wenn die in Betracht kommenden Gesetzesbestimmungen nicht eindeutig sind und für die Auslegung Zweifel in sich tragen und die von dem Beamten vertretene Rechtsauffassung zwar unrichtig, jedoch nach gewissenhafter Prüfung der zu Gebote stehenden Hilfsmittel gewonnen und auf vernünftige Überlegungen gestützt ist; dies gilt insbesondere dann, wenn die gesetzlichen Bestimmungen noch neu, die Zweifelsfragen noch unausgetragen sind und der Beamte sich gegebenenfalls für seine Auffassung auf beachtliche Stimmen in der juristischen Literatur und (oder) der Rechtsprechung berufen kann (RGZ 133, 137, 142; 135, 110, 116; HRR 1938 Nr. 1008; BGHZ 30, 19, 22).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.05.1954 - IV A 1367/53
    Auszug aus BGH, 18.09.1959 - III ZR 73/58
    Seit der zuletzt genannten Entscheidung, in der das Bundesverwaltungsgericht die seiner Rechtsprechung zustimmenden Autoren genannt und seine Ansicht auch gegenüber der zweifelnden Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Münster (NJW 1954, 1621) aufrecht erhalten habe, könne von einer gesicherten Rechtsprechung und einer einhelligen Meinung im Schrifttum gesprochen werden.
  • RG, 26.01.1932 - III 140/31

    1. Liegt den über einen Antrag auf Bewilligung des Armenrechts entscheidenden

  • BGH, 16.04.1964 - III ZR 83/63
    Das ist ständige höchstrichterliche Rechtsprechung (BGHZ 1, 248 ; 3, 46 ; 9, 316 ; 24, 325 ; BGH VersR 1957, 269 , VersR 1959, 1024 {{Fussnote|9|BGH, 18.09.1959, III ZR 73/58.

    W. F.: NJW 1960, 98; LM Nr. 2. VersR 1959, 1021; MDR 1960, 116.}} ; VersR 1962, 783 ).

  • BVerwG, 10.09.1968 - I WB 19.68

    Rechtsmittel

    Bei dieser Sachlage hätten diese nicht ohne die "Einholung einer Auskunft bei sach- und rechtskundigen Stellen" (so in einem insoweit ähnlich liegenden Fall BGH Urteil vom 18. September 1959 - III ZR 73/58 - Lindenmaier/Möhring, Gaststättengesetz Nr. 2), also etwa einer für die Begutachtung rechtlicher Grundsatzfragen zuständigen Stelle des Ministeriums, handeln dürfen.
  • BGH, 26.03.1987 - III ZR 143/86

    Anspruch aus schuldhafter Amtspflichtverletzung wegen Nichtzulassung eines

    Bei der Beurteilung des Verschuldens war das Berufungsgericht jedoch frei; insoweit bestand keine Bindung an die Entscheidungsgründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils, auch nicht an dessen Begründung, warum der Verwaltungsakt objektiv rechtswidrig sei (Senatsurteile BGHZ 20, 379, 383; vom 18. September 1959 - III ZR 73/58 - VersR 1959, 1021, 1024; vom 27. November 1980 - III ZR 95/79 - VersR 1981, 256, 257; vom 3. März 1983 - III ZR 34/82 - NJW 1983, 2241 [BGH 03.03.1983 - III ZR 34/82] ).
  • BGH, 28.11.1963 - III ZR 174/62

    Voraussetzungen der Amtshaftung wegen Nichterteilung einer Erlaubnis zum Betrieb

    Der Senat hatte weiter ausgeführt, daß es sich hierbei um eine schwierig zu beurteilende Rechtslage handele und daß - wie dies der ständigen Rechtsprechung des Senats entspricht, auch seinem Urteil vom 18. September 1959 III ZR 73/58 = MDR 1960, 116; ÖV 1960, 836, wenn man die von der Revisionsbegründung nicht wiedergegebenen Stellen der Begründung mit berücksichtigt - ein Fehlgreifen in einer schwierigen, zu Zweifeln Anlaß gebenden Rechtslage einem Beamten, auch auf Ministerialebene, grundsätzlich nicht als Verschulden angerechnet werden könne, so lange die Frage nicht höchstrichterlich geklärt sei; zwar könne bereits eine einzige Entscheidung eines oberen Bundesgerichts eine solche Klärung herbeiführen und den Vorwurf des Verschuldens gegen den Beamten begründen, der von dem in der Entscheidung eingenommenen Standpunkt abweiche.
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Rechtsprechung
   BGH, 22.10.1959 - II ZR 83/58   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1959,5063
BGH, 22.10.1959 - II ZR 83/58 (https://dejure.org/1959,5063)
BGH, Entscheidung vom 22.10.1959 - II ZR 83/58 (https://dejure.org/1959,5063)
BGH, Entscheidung vom 22. Oktober 1959 - II ZR 83/58 (https://dejure.org/1959,5063)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1960, 98 (Ls.)
  • MDR 1960, 31
  • DVBl 1960, 374
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 02.06.1955 - I C 65.53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 22.10.1959 - II ZR 83/58
    Die in Art. 2 des Gesetzes von 1935 erteilte Ermächtigung war nach den damals geltenden Rechtsgrundsätzen rechtswirksam, weil sie einen beschränkten Inhalt hatte, auf ein bestimmtes Lebensgebiet begrenzt und in einen bestimmten gesetzlichen Rahmen eingefügt war (BVerwG 2, 137 [138]).

    Da von der gesetzlichen Ermächtigung schon vor Erlaß des Grundgesetzes durch die Verordnungen von 1937 und 1942 Gebrauch gemacht worden ist, können auch aus Art. 129 Abs. 3 GrundG keine Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit dieser Verordnungen hergeleitet werden (BVerwG 2, 137, 139).

  • BVerfG, 30.04.1952 - 1 BvR 14/52

    Bezirksschornsteinfeger

    Auszug aus BGH, 22.10.1959 - II ZR 83/58
    Die Regelung dieser einzelnen Fragen ist so aufeinander abgestimmt, daß die Gesamtregelung eine untrennbare Einheit bildet (BVerfGE 1, 264, 272).
  • BVerfG, 10.06.1953 - 1 BvF 1/53

    Gerichtsbezirke

    Auszug aus BGH, 22.10.1959 - II ZR 83/58
    Ihre Rechtswirksamkeit kann nach Erlaß des Grundgesetzes auch nicht davon abhängig gemacht werden, ob sie sich im Rahmen des Art. 80 GrundG hält (BVerfGE 2, 307, 327).
  • BGH, 22.10.1959 - II ZR 8/59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 22.10.1959 - II ZR 83/58
    Wie in dem gleichzeitig verkündeten Urteil des erkennenden Senats in dem Parallelprozeß II ZR 8/59 näher dargelegt ist, gilt aber diese Regelung in gleicher Weise auch für die Rechtsstreitigkeiten der Klägerin mit den beitragspflichtigen Nichtmitgliedern.
  • RG, 04.07.1940 - V 17/40

    Steht in Preußen der ordentliche Rechtsweg offen für den Anspruch auf Freigabe

    Auszug aus BGH, 22.10.1959 - II ZR 83/58
    Durch ein solches können sogar öffentlichrechtliche Rechtsstreitigkeiten dem ordentlichen Rechtsweg zugewiesen werden (RGZ 154, 207; 164, 226, 228; Wieczorek, ZPO § 13 GVG Anm. Fs. 102; Baumbach, ZPO § 13 GVG Anm. 1 B).
  • BGH, 22.10.1959 - II ZR 8/59

    Rechtsmittel

    Das Berufungsgericht hat allerdings in dem Parallelprozeß 5 U 1119/57 = II ZR 83/58 Bedenken geäußert, ob der Reichswirtschaftsminister mit seinen Verordnungen von 1937 und 1942 nicht den ihm in Art. 2 des Gesetzes von 1935 gezogenen Ermächtigungsrahmen überschritten habe.
  • BGH, 22.10.1959 - II ZR 214/58

    Rechtsmittel

    Das Berufungsgericht hat allerdings in dem Parallelprozeß 5 U 1119/57 = II ZR 83/58 Bedenken geäußert, ob der Reichswirtschaftsminister mit seinen Verordnungen von 1937 und 1942 nicht den ihm in Art. 2 des Gesetzes von 1935 gezogenen Ermächtigungsrahmen überschritten habe.
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