Weitere Entscheidung unten: OLG Hamm, 15.07.1981

Rechtsprechung
   BGH, 15.10.1981 - 4 StR 461/81   

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https://dejure.org/1981,736
BGH, 15.10.1981 - 4 StR 461/81 (https://dejure.org/1981,736)
BGH, Entscheidung vom 15.10.1981 - 4 StR 461/81 (https://dejure.org/1981,736)
BGH, Entscheidung vom 15. Oktober 1981 - 4 StR 461/81 (https://dejure.org/1981,736)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verhältnis der versuchten Freiheitsberaubung zur versuchten Nötigung - Strafbarkeit wegen Versuchs des allgemeineren Deliktes bei Straflosigkeit des versuchten spezielleren Deliktes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB (1975) § 239 Abs. 1, § 240, § 22

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Konkurrenzen § 253 StGB

Papierfundstellen

  • BGHSt 30, 235
  • NJW 1982, 190
  • MDR 1982, 66
  • NStZ 1982, 27
  • JR 1982, 205
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 18.11.1971 - 1 StR 302/71

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Nötigung - Strafbarkeit wegen einer

    Auszug aus BGH, 15.10.1981 - 4 StR 461/81
    Etwas anderes gilt nur, wenn der Täter durch die Spezialvorschrift privilegiert werden soll - wie z.B. durch § 113 StGB gegenüber § 240 StGB - denn er würde sonst beim (straflosen) Versuch des speziellen Delikts schlechter gestellt als bei der Vollendung (vgl. BGHSt 24, 262, 266 [BGH 18.11.1971 - 1 StR 302/71] und Vogler a.a.O. Rdn. 116 am Ende).

    Deshalb ergibt sich aus dem inneren Zusammenhang dieser Vorschriften (vgl. BGHSt 24, 262, 266) [BGH 18.11.1971 - 1 StR 302/71] kein einleuchtender Grund, denjenigen, der eine Freiheitsberaubung mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel - im Gegensatz etwa zur Anwendung einer List - zu begehen versucht, nicht wegen versuchter Nötigung zu bestrafen, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist (ebenso Schäfer in LK, 9. Aufl., § 239 Rdnr. 32; Dreher/Tröndle, 40. Aufl., § 240 Rdnr. 16; a.A. Horn in SK § 239 Rdnr. 13).

  • BGH, 15.03.1978 - 2 StR 699/77

    Öffentliche Aufforderung zur Freiheitsberaubung durch gewaltsame Hinderung von

    Auszug aus BGH, 15.10.1981 - 4 StR 461/81
    Nur wenn die Freiheitsberaubung zugleich der Erzwingung eines weitergehenden Verhaltens dient, ist Tateinheit mit Nötigung gegeben (BGH, Urteil vom 15. März 1978 - 2 StR 699/77 - m.w.Nachw.).
  • RG, 07.10.1913 - V 1241/13

    Welches Strafgesetz ist anzuwenden, wenn ein jugendlicher Täter die zur

    Auszug aus BGH, 15.10.1981 - 4 StR 461/81
    Stehen zwei Straftatbestände - wie § 239 Abs. 1 StGB und § 240 StGB - zueinander im Verhältnis der Spezialität (vgl. Vogler in LK 10. Aufl., Vor § 52 Rdn. 108), so kann auf das allgemeinere Delikt dann zurückgegriffen werden, wenn es für das spezielle Delikt an einem Merkmal des (äußeren oder inneren) Tatbestandes fehlt; denn dann ist das besondere Delikt nicht verwirklicht (RGSt 47, 385, 388 f; Schönke/Schröder/Stree, 20. Aufl., Vor § 52 Rdn. 135).
  • BGH, 11.12.2003 - 3 StR 120/03

    Privilegierung (privilegierende Spezialität; Verabreichen von Betäubungsmitteln;

    In diesem Fall ist ein Rückgriff auf das allgemeinere Delikt ausgeschlossen, da hierdurch die Privilegierung beseitigt würde (vgl. BGHSt 30, 235, 236).
  • BGH, 08.06.2022 - 5 StR 406/21

    Potenzieller Fortbewegungswille als Schutzgut der Freiheitsberaubung (potenzielle

    Sie ist vielmehr ein eigenständiges Delikt mit eigenen Voraussetzungen, das den Einzelnen umfassend vor der Entziehung seiner Fortbewegungsfreiheit schützen soll (vgl. BGH, Urteile vom 25. Februar 1993 - 1 StR 652/92, BGHR StGB § 239 Abs. 1 Freiheitsberaubung 2; vom 31. Mai 1960 - 1 StR 212/60, BGHSt 14, 314, 316; 22 23 24 siehe aber auch BGH, Urteil vom 15. Oktober 1981 - 4 StR 461/81, BGHSt 30, 235, 236).
  • BGH, 29.04.2009 - 1 StR 518/08

    Fahrlässige Tötung in Tateinheit mit vorsätzlichem Überlassen von

    Da aber im Hinblick darauf sein Strafrahmen deutlich erhöht ist, sperrt er die Anwendung des § 222 StGB nicht, wenn dieser, jedoch § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG nicht erfüllt ist (s. auch BGHSt 19, 188, 190; 30, 235, 236; 49, 34, 38).
  • LG Hechingen, 13.12.2021 - 3 Qs 77/21

    Strafbarkeitslücke bis zum 24. November 2021 bezüglich der Vorlage gefälschter

    In diesem Fall ist ein Rückgriff auf das allgemeinere Delikt im Sinne einer Sperrwirkung ausgeschlossen, da hierdurch die Privilegierung beseitigt werden würde (vgl. BGH, Urt. v. 15. Oktober 1981 - 4 StR 461/81, NJW 1982, 190; BGH, Urt. v. 11. Dezember 2003 - 3 StR 120/03, NJW 2004, 1054).
  • BGH, 24.04.2018 - 4 StR 3/18

    Konkurrenzen (Freiheitsberaubung, Nötigung)

    Dient eine Nötigungshandlung aber ausschließlich dazu, das Opfer an der freien Bestimmung seines Aufenthaltsorts zu hindern, wird § 240 StGB durch die speziellere Strafvorschrift des § 239 Abs. 1 StGB verdrängt (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 1981 - 4 StR 461/81, BGHSt 30, 235; OLG Koblenz, VRS 49, 347, 350; Schluckebier in LK-StGB, 12. Aufl., § 239 Rn. 55 mwN).
  • BGH, 29.11.2018 - 5 StR 362/18

    Beweiswürdigung (Anforderungen die Darstellung des Ergebnisses einer

    c) Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das Landgericht den Angeklagten nicht wegen der (tateinheitlich verwirklichten) Freiheitsberaubung nach § 239 Abs. 1 StGB verurteilt hat (vgl. BGH, Urteile vom 15. März 1978 - 2 StR 699/77; vom 15. Oktober 1981 - 4 StR 461/81, BGHSt 30, 235).
  • OLG Köln, 13.08.1985 - Ss 120/85

    Bildung einer geschlossenen Menschenmauer durch Demonstranten zwecks

    Neben § 239 StGB ist die Anwendung des § 240 StGB ausgeschlossen, wenn sich der Zweck der Freiheitsberaubung darin erschöpft, das Opfer an der freien Bestimmung seines Aufenthalts zu hindern (vgl. BGHSt 30, 235, 236; RGSt 25, 147; 31, 301; 55, 239, 241).
  • OLG Hamburg, 13.01.2021 - 2 Rev 32/20

    Anfechtungsziel des Nebenklägers; Nebenklagebefugnis-Katalogtat bei unbenanntem

    cc) Die anfängliche Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 StGB tritt hinter dem spezielleren Tatbestand des § 239 Abs. 1 StGB zurück, da der Angeklagte mit der Nötigungshandlung nicht mehr als die Freiheitsberaubung erreichen wollte (vgl. BGHSt 30, 235, 236; LK/Schluckebier, § 239 Rn. 55; Fischer, § 239 Rn. 18); das gilt auch für die spätere Nötigungshandlung in Form des Zurückziehens der Geschädigten in den PKW.
  • BGH, 24.09.1987 - 4 StR 419/87

    Strafbarkeit wegen Versuchs der sexuellen Nötigung - Strafbarkeit wegen

    Dieses Verhalten wird jedoch bereits durch die speziellere Vorschrift des § 239 Abs. 1 StGB erfaßt, so daß daneben eine Bestrafung wegen Nötigung nicht in Betracht kommt (vgl. BGHSt 30, 235 [BGH 15.10.1981 - 4 StR 461/81]).
  • BGH, 07.07.1987 - 4 StR 304/87

    Rechtmäßigkeit des Verlesens eines ärztlichen Attestes, wenn dadurch nicht nur

    Mit der Verurteilung wegen Freiheitsberaubung entfällt die damit in Gesetzeskonkurrenz stehende Nötigung (§ 240 StGB), nicht jedoch die versuchte Nötigung (zur Zahlung von 4.000,- DM), da hiermit ein Zweck verfolgt wurde, der über die Hinderung des B. an der freien Bestimmung seines Aufenthaltsortes hinausging (BGHSt 30, 235 [BGH 15.10.1981 - 4 StR 461/81]).
  • BGH, 14.12.1990 - 3 StR 283/90

    Sexuelle Nötigung - Fehlende Erektion - Geschlechtsverkehr - Gewaltanwendung -

  • BGH, 18.01.1983 - 1 StR 689/82

    Annahme einer vollendeten Nötigung bei Vorliegen einer Vorstellungsdiskrepanz

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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 15.07.1981 - 5 Ws 29/81   

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https://dejure.org/1981,1980
OLG Hamm, 15.07.1981 - 5 Ws 29/81 (https://dejure.org/1981,1980)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15.07.1981 - 5 Ws 29/81 (https://dejure.org/1981,1980)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15. Juli 1981 - 5 Ws 29/81 (https://dejure.org/1981,1980)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1982, 190
  • MDR 1982, 341
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 13.12.1979 - 7 C 58.78

    Allgemeinpolitisches Mandat der Studentenschaft

    Auszug aus OLG Hamm, 15.07.1981 - 5 Ws 29/81
    Zum anderen entfällt die für den Untreuetatbestand ausreichende Mitursächlichkeit der Pflichtwidrigkeit (Hübner, in: LK, § 266 Rdnr. 90) nicht dadurch, daß - wiederum als Folge der Pflichtwidrigkeit - einzelne Studenten von dem ihnen gegen die Studentenschaft zustehenden Anspruch, von der Wahrnehmung des allgemeinpolitischen Mandats abzulassen (vgl. hierzu BVerwG, DÖV 1980, 602), einschließlich seiner Vollstreckung Gebrauch machen.Darüber hinaus waren die Untreuehandlungen unter Berücksichtigung der gerichtlich angedrohten Ordnungsgelder bereits mit Begehung der einzelnen Pflichtwidrigkeiten vollendet, da schon hierdurch eine konkrete Vermögensgefährdungslage entstanden war, weil nunmehr mit der Vollstreckung der gerichtlich festgestellten Unterlassungsansprüche zu rechnen war (Lenckner, in: Schönke-Schröder, StGB, § 266 Rdnr. 45; Hübner, in: LK, § 266 Rdnr. 97).
  • BGH, 27.02.1975 - 4 StR 571/74

    Zurückverweisung

    Auszug aus OLG Hamm, 15.07.1981 - 5 Ws 29/81
    Der AStA und seine einzelnen Mitglieder sind daher z. B. dem Bürgermeister einer Gemeinde oder dem Vorstandsvorsitzenden eines Vereins vergleichbar, die ebenfalls zur Erfüllung ihrer Aufgaben über erhebliche finanzielle Mittel verfügen und für die eine Vermögensbetreuungspflicht gem. § 266 StGB von der Rechtsprechung anerkannt worden ist (RG, JW 1934, 2773; BGH, GA 1956, 121; BGH, NJW 1975, 1234; Lenckner, in: Schönke-Schröder, StGB, 20. Aufl., § 266 Rdnr. 25 m. w. Nachw.; Hübner, in: LK, 10. Aufl., § 266 Rdnrn. 53 bis 58 m. w. Nachw.).Oblag den Mitgliedern des AStA hiernach gegenüber der Studentenschaft eine durch den allgemeinen Aufgabenkatalog und den jährlichen Haushaltsplan näher bestimmte Vermögensbetreuungspflicht, so besteht die Tathandlung des Treubruchstatbestandes gem. § 266 I, Alt. 2 StGB darin, daß der Täter die ihm im Innenverhältnis obliegende Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen verletzt (Dreher-Tröndle, StGB, 40. Aufl., § 266 Rdnr. 13; Lenckner, in: Schönke-Schröder, StGB, § 266 Rdnrn. 22, 35).
  • BGH, 16.12.1960 - 4 StR 401/60
    Auszug aus OLG Hamm, 15.07.1981 - 5 Ws 29/81
    Einen Nachteil stellt jede durch die Tathandlung verursachte Vermögenseinbuße dar (Hübner, in: LK, § 266 Rdnr. 90), die durch einen Vergleich der Vermögenslage vor und infolge der ungetreuen Handlung zu ermitteln ist (BGHSt 15, 342 (343) = NJW 1961, 685; Hübner, in: LK, § 266 Rdnr. 90).
  • BGH, 04.11.1952 - 1 StR 441/52
    Auszug aus OLG Hamm, 15.07.1981 - 5 Ws 29/81
    ... II. Aufgrund vorstehenden Sachverhaltes sind die Angeschuldigten hinreichend verdächtig ( § 203 StPO), sich jeweils des bzw. der Vergehen der Untreue gem. § 266 I Alt. 2 StGB schuldig gemacht zu haben, nämlich die ihnen kraft Gesetzes und behördlichen Auftrages obliegende Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen sie zu betreuen hatten, Nachteil zugefügt zu haben.Der Treubruchstatbestand des § 266 StGB setzt ein Treueverhältnis voraus, bei dem dem Täter die Wahrnehmung und Besorgung fremder Vermögensinteressen nicht nur als untergeordnete Nebenpflicht und zugleich in der Regel unter Gewährung eigener Dispositionsbefugnis und eigener Entscheidungsfreiheit im Innenverhältnis übertragen ist (RGSt 69, 58; BGHSt 3, 289 (293); StGB, 13. Aufl., § 266 Anm. 4).
  • RG, 14.12.1934 - 1 D 865/34

    Zur Abgrenzung des Untreue-, insbesondere des Treubruchtatbestandes des § 266

    Auszug aus OLG Hamm, 15.07.1981 - 5 Ws 29/81
    ... II. Aufgrund vorstehenden Sachverhaltes sind die Angeschuldigten hinreichend verdächtig ( § 203 StPO), sich jeweils des bzw. der Vergehen der Untreue gem. § 266 I Alt. 2 StGB schuldig gemacht zu haben, nämlich die ihnen kraft Gesetzes und behördlichen Auftrages obliegende Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen sie zu betreuen hatten, Nachteil zugefügt zu haben.Der Treubruchstatbestand des § 266 StGB setzt ein Treueverhältnis voraus, bei dem dem Täter die Wahrnehmung und Besorgung fremder Vermögensinteressen nicht nur als untergeordnete Nebenpflicht und zugleich in der Regel unter Gewährung eigener Dispositionsbefugnis und eigener Entscheidungsfreiheit im Innenverhältnis übertragen ist (RGSt 69, 58; BGHSt 3, 289 (293); StGB, 13. Aufl., § 266 Anm. 4).
  • BGH, 22.11.1955 - 5 StR 705/54
    Auszug aus OLG Hamm, 15.07.1981 - 5 Ws 29/81
    Hierbei fällt jede Pflichtwidrigkeit bei der Betreuung der fremden Vermögensinteressen und jede tatsächliche sich auf das Vermögen auswirkende Handlung unter den Tatbestand (Hübner, in: LK, § 266 Rdnr. 81; Lenckner, in: Schönke-Schröder, StGB, § 266 Rdnr. 35; Dreher-Tröndle, StGB, § 266 Rdnr. 22), wobei Inhalt und Umfang der Vermögensfürsorgepflicht dem zugrunde liegenden Betreuungsverhältnis zu entnehmen sind (BGHSt 8, 271 (272) = NJW 1956, 312; Hübner, in: LK, § 266 Rdnr. 81).
  • OLG Hamm, 29.04.1999 - 2 Ws 71/99

    Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens, DRK Bochum, Untreue

    Zwar kann die Zustimmung des Geschäftsherrn (ob tatbestandsausschließend oder rechtfertigend kann hier dahingestellt bleiben) den Tatbestand des Mißbrauchs im Sinne des § 266 StGB ausschließen (vgl. Lenckner aaO. Rn. 21 m. U. N.; Fischer in Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 266 Rn. 14; Samson in SK § 266 Rn. 46; BGHSt 34, 379, 384 ff.; 35, 333, 336; OLG Hamm NJW 1982, 190, 192).

    Er steht auch der Annahme pflichtwidrigen Handelns der ausführenden Organe nicht entgegen (vgl. dazu BGH wistra 1994, 25, 27; OLG Hamm NJW 1982, 190, 192).

  • LG Marburg, 02.11.1999 - 1 KLs 4 Js 16966/97

    Zweckfremde Verwendung von Haushaltsmitteln der Studentenschaft; Verletzung der

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