Weitere Entscheidung unten: BAG, 11.08.1993

Rechtsprechung
   BAG, 16.09.1993 - 2 AZR 267/93   

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BAG, 16.09.1993 - 2 AZR 267/93 (https://dejure.org/1993,4)
BAG, Entscheidung vom 16.09.1993 - 2 AZR 267/93 (https://dejure.org/1993,4)
BAG, Entscheidung vom 16. September 1993 - 2 AZR 267/93 (https://dejure.org/1993,4)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • archive.org
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 102 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2
    Ordentliche Kündigung - Anhörung des Betriebsrats

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wiederholte ordentliche Kündigung: Pflicht zur Anhörung des Betriebsrats

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 74, 185
  • NJW 1994, 1365 (Ls.)
  • MDR 1994, 697
  • NZA 1994, 311
  • BB 1994, 429
  • BB 1994, 74
  • DB 1994, 381
 
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Wird zitiert von ... (173)Neu Zitiert selbst (21)

  • BAG, 28.02.1974 - 2 AZR 455/73

    Anforderungen an die Wirksamkeit der Betriebsratsanhörung

    Auszug aus BAG, 16.09.1993 - 2 AZR 267/93
    Das entspricht im Grundsatz der einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (BAG seit Grundsatzurteil vom 28. Februar 1974, BAGE 26, 27 = AP Nr. 2 zu § 102 BetrVG 1972 bis Senatsurteil vom 29. August 1991 - 2 AZR 59/91 - AP Nr. 58, aaO; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 17. Aufl., § 102 Rz 25; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 4. Aufl., § 102 Rz 41, 78, 79; KR-Etzel, 3. Aufl., § 102 BetrVG Rz 106 ff.; Stahlhacke/Preis, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 5. Aufl., Rz 259 ff.).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG Urteil vom 28. Februar 1974, BAGE 26, 27 = AP Nr. 2 zu § 102 BetrVG 1972) setzt eine wirksame Anhörung des Betriebsrates nach Maßgabe des § 102 Abs. 1 BetrVG mindestens voraus, daß der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Personalien des Arbeitnehmers, der gekündigt werden soll, bezeichnet.

    Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Februar 1974 (BAGE 26, 27, 30 = AP Nr. 2 zu § 102 BetrVG 1972, zu I 1 der Gründe) und vom 29. Januar 1986 (7 AZR 257/84 - AP Nr. 42 zu § 102 BetrVG 1972) hat der Senat darauf hingewiesen, daß zwischen der maßgeblichen Kündigungsfrist und dem Kündigungstermin (Endtermin) zu unterscheiden sei und der Arbeitgeber die Kündigungsfrist dem Betriebsrat grundsätzlich mitteilen müsse, es sei denn, dem Betriebsrat seien die zu beachtenden Fristen ohnehin bekannt.

  • BAG, 11.10.1989 - 2 AZR 88/89

    Anhörung des Betriebsrats bei wiederholter Kündigung aus demselben Grund

    Auszug aus BAG, 16.09.1993 - 2 AZR 267/93
    Wie im übrigen zu betonen ist, kann nach dem Sinn und Zweck des § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, dem Betriebsrat Gelegenheit zu geben, auf den Kündigungsentschluß des Arbeitgebers Einfluß zu nehmen, grundsätzlich ein Anhörungsverfahren nur für die Kündigung Wirksamkeit entfalten, für die es eingeleitet worden ist (vgl. BAG Urteil vom 11. Oktober 1989 - 2 AZR 88/89 - AP Nr. 55 zu § 102 BetrVG 1972, zu III 4 b der Gründe); eine Anhörung gleichsam auf Vorrat - wovon hier wohl das Berufungsgericht auszugehen scheint - ist grundsätzlich unzulässig.

    aa) In seiner Entscheidung vom 11. Oktober 1989 (2 AZR 88/89 - AP Nr. 55 zu § 102 BetrVG 1972) hatte der Senat erstmals darüber zu entscheiden, ob oder ggf. unter welchen Voraussetzungen bei Wiederholung einer Kündigung, zu der der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört worden ist, von einer erneuten Anhörung ausnahmsweise abgesehen werden darf.

    bb) Schon von der Ausgangssituation her liegt hier eine andere Konstellation vor: Die Kündigung, zu der der Betriebsrat angehört worden ist, ist - anders als in dem der Entscheidung vom 11. Oktober 1989 (aaO) zugrundeliegenden Fall - dem Kläger am 15. Oktober 1991 zugegangen, womit hier das einseitige Gestaltungsrecht ausgeübt und "verbraucht" ist.

  • BAG, 27.09.1984 - 2 AZR 309/83

    Kündigung wegen Betriebsstillegung und Betriebsübergang

    Auszug aus BAG, 16.09.1993 - 2 AZR 267/93
    a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (seit BAGE 6, 1, 3 ff. [BAG 27.02.1958 - 1 AZR 445/55] = AP Nr. 1 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung, zu III der Gründe; BAGE 47, 13 = AP Nr. 39 zu § 613 a BGB und Senatsurteil vom 19. Mai 1988, BAGE 59, 12 = AP Nr. 75 zu § 613 a BGB) gehört die Stillegung des gesamten Betriebes durch den Arbeitgeber gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen, die einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung abgeben können.

    b) Grundsätzlich ist es der freien Entscheidung des Unternehmers vorbehalten, ob er den Betrieb stillegen oder fortführen will (vgl. BAGE 47, 13, 23 = AP Nr. 39 zu § 613 a BGB, zu B III 3 a der Gründe; BAG Urteil vom 27. Februar 1987, BAGE 54, 215 = AP Nr. 41 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung).

  • BAG, 16.03.1978 - 2 AZR 424/76

    Ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats - Art der beabsichtigten Kündigung -

    Auszug aus BAG, 16.09.1993 - 2 AZR 267/93
    Bereits in seiner Entscheidung vom 16. März 1978 (BAGE 30, 176 = AP Nr. 15 zu § 102 BetrVG 1972) hat der Senat von dem Grundsatz, daß der Arbeitgeber, der außerordentlich und vorsorglich ordentlich kündigen will, den Betriebsrat zu beiden beabsichtigten Kündigungen anhören muß, eine Ausnahme nur dann zugelassen, wenn der lediglich zur außerordentlichen Kündigung angehörte Betriebsrat dieser ausdrücklich und vorbehaltlos zugestimmt hat und auch aus sonstigen Umständen nicht zu ersehen ist, daß der Betriebsrat im Falle der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung eine ordentliche Kündigung beanstandet hätte.

    Auch im zweiten Fall (BAG Urteil vom 16. März 1978, aaO) war nach der Betriebsratsanhörung das Gestaltungsrecht hinsichtlich der vorsorglich auszusprechenden ordentlichen Kündigung noch nicht ausgeübt.

  • BAG, 18.01.1990 - 2 AZR 357/89

    Soziale Auswahl bei Kündigungen mit Hilfe eines Punkteschemas

    Auszug aus BAG, 16.09.1993 - 2 AZR 267/93
    Unternehmerische Entscheidungen sind im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses von den Gerichten für Arbeitssachen nicht auf ihre Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich sind (herrschende Meinung; vgl. BAGE 31, 157; 32, 150 [BAG 24.10.1979 - 2 AZR 940/77]und 55, 262 = AP Nr. 6, 8 und 42 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung; BAGE 64, 34 [BAG 18.01.1990 - 2 AZR 357/89] = AP Nr. 19 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl und BAGE 65, 61 [BAG 29.03.1990 - 2 AZR 369/89] = AP Nr. 50 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung).
  • BAG, 29.03.1990 - 2 AZR 369/89

    Grenzen der Versetzungspflicht und der sozialen Auswahl

    Auszug aus BAG, 16.09.1993 - 2 AZR 267/93
    Unternehmerische Entscheidungen sind im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses von den Gerichten für Arbeitssachen nicht auf ihre Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich sind (herrschende Meinung; vgl. BAGE 31, 157; 32, 150 [BAG 24.10.1979 - 2 AZR 940/77]und 55, 262 = AP Nr. 6, 8 und 42 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung; BAGE 64, 34 [BAG 18.01.1990 - 2 AZR 357/89] = AP Nr. 19 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl und BAGE 65, 61 [BAG 29.03.1990 - 2 AZR 369/89] = AP Nr. 50 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung).
  • BAG, 31.08.1989 - 2 AZR 453/88

    Betriebsrat - Personalrat: Anhörung bei Kündigung eines Eigenbetriebsleiters -

    Auszug aus BAG, 16.09.1993 - 2 AZR 267/93
    Deshalb ist u. a. entschieden worden (vgl. BAG Urteile vom 24. Mai 1989 - 2 AZR 399/88 -, n.v.; vom 31. August 1989 - 2 AZR 453/88 - AP Nr. 1 zu § 77 LPVG Schleswig-Holstein; vom 31. Mai 1990 - 2 AZR 78/89 -, n.v.), der Sanktionscharakter des § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG erfordere es dagegen nicht, eine unbewußte Fehlinformation des Betriebsrats in gleichem Sinne zu behandeln.
  • BAG, 29.01.1981 - 2 AZR 1055/78

    Auflösung des Arbeitsvertrages - Änderungskündigung - Kündigung -

    Auszug aus BAG, 16.09.1993 - 2 AZR 267/93
    Hält das Gericht dagegen die Kündigung für sozial gerechtfertigt, so schließt dies den Erlaß eines Auflösungsurteils aus (vgl. BAG Urteil vom 29. Januar 1981, BAGE 35, 30, 38 f. = AP Nr. 6 zu § 9 KSchG 1969, zu III 1 der Gründe; KR-Becker, aaO, § 9 KSchG Rz 26), wobei dies auch dann gilt, wenn die Kündigung schon aus einem anderen Grund, nämlich - wie hier - gem. § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam ist (so auch Hueck/von Hoyningen-Huene, KSchG, 11. Aufl., § 9 Rz 14).
  • BAG, 19.05.1988 - 2 AZR 596/87

    Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB; Eingreifen des Kündigungsverbots aus

    Auszug aus BAG, 16.09.1993 - 2 AZR 267/93
    a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (seit BAGE 6, 1, 3 ff. [BAG 27.02.1958 - 1 AZR 445/55] = AP Nr. 1 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung, zu III der Gründe; BAGE 47, 13 = AP Nr. 39 zu § 613 a BGB und Senatsurteil vom 19. Mai 1988, BAGE 59, 12 = AP Nr. 75 zu § 613 a BGB) gehört die Stillegung des gesamten Betriebes durch den Arbeitgeber gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen, die einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung abgeben können.
  • BAG, 07.12.1978 - 2 AZR 155/77

    Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung - Innerbetriebliche Gründe -

    Auszug aus BAG, 16.09.1993 - 2 AZR 267/93
    Unternehmerische Entscheidungen sind im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses von den Gerichten für Arbeitssachen nicht auf ihre Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich sind (herrschende Meinung; vgl. BAGE 31, 157; 32, 150 [BAG 24.10.1979 - 2 AZR 940/77]und 55, 262 = AP Nr. 6, 8 und 42 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung; BAGE 64, 34 [BAG 18.01.1990 - 2 AZR 357/89] = AP Nr. 19 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl und BAGE 65, 61 [BAG 29.03.1990 - 2 AZR 369/89] = AP Nr. 50 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung).
  • BAG, 24.10.1979 - 2 AZR 940/77

    Kündigungsschutz - Betriebsbedingte Kündigung - Darlegungslast - Beweislast -

  • BAG, 27.02.1987 - 7 AZR 652/85

    Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung aufgrund dringender betrieblicher

  • BAG, 29.01.1986 - 7 AZR 257/84

    Unwirksamkeit einer Kündigung wegen fehlerhafter Anhörung des Betriebsrates -

  • BAG, 23.01.1958 - 2 AZR 206/55

    Kündigungsfrist - Kündigung - Ordentliche befristete Kündigung - Außerordentliche

  • BAG, 27.02.1958 - 2 AZR 445/55

    Wirksamkeit der Kündigung - Angabe der Gründe - Zustimmung des Landesarbeitsamtes

  • BAG, 08.11.1956 - 2 AZR 302/54

    Arbeitsverhältnis: Kündigung wegen Arbeitsmangels

  • BAG, 31.05.1990 - 2 AZR 78/89

    Beteiligung des Betriebsrates durch das vorherige Anhörungsrecht vor ordentlicher

  • BAG, 24.05.1989 - 2 AZR 399/88

    Kündigung: verhaltensbedingte Kündigung - Unterrichtung des Betriebsrats -

  • BAG, 29.08.1991 - 2 AZR 59/91

    Anhörung des Betriebsrates bei einem "unkündbaren" Arbeitnehmer

  • BAG, 18.09.1975 - 2 AZR 594/74

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei Kündigung, Anhörungsverfahren, Schweigen des

  • BAG, 22.09.1983 - 2 AZR 136/82
  • BAG, 12.01.2006 - 2 AZR 179/05

    Verhaltensbedingte Kündigung wegen privater Internetnutzung

    Das Gestaltungsrecht und die damit im Zusammenhang stehende Beteiligung des Personalrats ist mit dem Zugang der Kündigungserklärung verbraucht (BAG 16. September 1993 - 2 AZR 267/93 -BAGE 74, 185; 5. September 2002 - 2 AZR 523/01 - AP LPVG Sachsen § 78 Nr. 1; zuletzt 10. November 2005 - 2 AZR 623/04 -).
  • BAG, 26.01.1995 - 2 AZR 649/94

    Verhaltensbedingte Kündigung

    Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (BAG Grundsatzurteil vom 28. Februar 1974 - 2 AZR 455/73 - BAGE 26, 27 = AP Nr. 2 zu § 1O2 BetrVG 1972; zuletzt ausführlich Senatsurteil vom 16. September 1993 - 2 AZR 267/93 - AP Nr. 62 zu § 102 BetrVG 1972, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B II 2 b (1) der Gründe; KR-Etzel, BetrVG, § 1O2 Rz 1O6 ff.; Stahlhacke/Preis, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 5. Aufl., Rz 259 ff.) ist eine Kündigung nach § 1O2 Abs. 1 Satz 3 BetrVG nicht nur dann unwirksam, wenn der Arbeitgeber gekündigt hat, ohne den Betriebsrat zuvor überhaupt beteiligt zu haben, sondern auch dann, wenn der Arbeitgeber seiner Unterrichtungspflicht nach § 1O2 Abs. 1 BetrVG nicht richtig, insbesondere nicht ausführlich genug nachkommt.
  • BAG, 13.07.2006 - 8 AZR 305/05

    Fristgemäßer Widerspruch nach § 613a Abs. 6 BGB - Unterrichtung nach § 613a Abs.

    Da dies Sinn und Zweck der Vorschrift des § 613a Abs. 5 BGB ist, ist es folgerichtig, den Beginn des Laufs der Widerspruchsfrist nicht nur dann zu verneinen, wenn überhaupt keine Unterrichtung erfolgt ist, sondern auch dann, wenn keine ordnungsgemäße Unterrichtung vorliegt (Hauck Sonderbeilage NZA 1/2004, 43, 44; vgl. auch BAG 16. September 1993 - 2 AZR 267/93 - BAGE 74, 185 = AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 62 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 84 zum vergleichbaren Fall der nicht ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats im Rahmen des § 102 BetrVG).
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Rechtsprechung
   BAG, 11.08.1993 - 10 AZR 558/92   

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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de

    BetrVG §§ 112, 75
    Sozialplanabfindung bei Eigenkündigung

  • Der Betrieb

    BetrVG §§ 112, 75
    Sozialplan: Zulässige Kürzung einer Abfindung bei vorzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmers durch Eigenkündigung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 74, 62
  • NJW 1994, 1365 (Ls.)
  • ZIP 1993, 1808
  • MDR 1994, 926
  • NZA 1994, 139
  • BB 1993, 2312
  • BB 1994, 359
  • DB 1994, 102
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 15.01.1991 - 1 AZR 80/90

    Teilunwirksamkeit eines Sozialplans

    Auszug aus BAG, 11.08.1993 - 10 AZR 558/92
    Sie sind bei Abschluß eines Sozialplans grundsätzlich frei darüber zu entscheiden, welche Nachteile, die der Verlust eines Arbeitsplatzes mit sich bringt, durch eine Abfindung ausgeglichen werden sollen (BAG Urteil vom 15. Januar 1991 - 1 AZR 80/90 - AP Nr. 57 zu § 112 BetrVG 1972).

    Dieser Überbrückungshilfe bedarf auch ein Arbeitnehmer, der selber kündigt, weil er einen neuen Arbeitsplatz gefunden hat, da er alle Anwartschaften beim bisherigen Arbeitgeber verliert und beim neuen Arbeitgeber zunächst keinen Kündigungsschutz hat (BAG Urteil vom 15. Januar 1991, aaO).

    Ein Verstoß gegen § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG kann daher nicht bereits - wie im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15. Januar 1991 (aaO) - mit einem generellen Ausschluß von Sozialplanleistungen bei Eigenkündigung begründet werden.

  • BAG, 28.10.1992 - 10 AZR 129/92

    Sozialplanabfindung für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 11.08.1993 - 10 AZR 558/92
    Mit einem begrenzten Sozialplanvolumen soll den von der Betriebsstillegung betroffenen Arbeitnehmern eine verteilungsgerechte Überbrückungshilfe gewährt werden (BAG Urteil vom 28. Oktober 1992 - 10 AZR 129/92 - AP Nr. 66 zu § 112 BetrVG 1972).
  • BAG, 19.07.1995 - 10 AZR 885/94

    Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz - Abfindung - Sozialplan -

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Senats sind die Betriebspartner bei der Vereinbarung eines Sozialplans grundsätzlich frei in der Entscheidung, welche wirtschaftlichen Nachteile der von einer Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer durch welche Leistungen ausgeglichen oder gemildert werden sollen (BAG Urteile vom 15. Januar 1991, BAGE 67, 29 = AP Nr. 57 zu § 112 BetrVG 1972; vom 28. April 1993 - 10 AZR 222/92 - AP Nr. 67 zu § 112 BetrVG 1972; vom 11. August 1993 - 10 AZR 558/92 - AP Nr. 71 zu § 112 BetrVG 1972).

    Die Betriebspartner sind dann frei in ihrer Entscheidung, ob diese Arbeitnehmer dafür einen geringeren (BAG Urteil vom 11. August 1993 - 10 AZR 558/92 - AP Nr. 71 zu § 112 BetrVG 1972) - oder auch gar keinen (BAG Urteil vom 20. April 1994 - 10 AZR 323/93 - AP Nr. 77 zu § 112 BetrVG 1972) - Ausgleich erhalten sollen.

  • BAG, 31.07.1996 - 10 AZR 45/96

    Sozialplanabfindung - Ausschluß älterer Arbeitnehmer

    Der Inhalt des Sozialplans muß dabei jedoch dem Normzweck von § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG entsprechen, die wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen oder doch zu mildern, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (BAGE 74, 62 = AP Nr. 71 zu § 112 BetrVG 1972); mit einem begrenzten Sozialplanvolumen soll den von der Betriebsstillegung betroffenen Arbeitnehmern eine verteilungsgerechte Überbrückungshilfe gewährt werden (BAGE 71, 280 = AP Nr. 66 zu § 112 BetrVG 1972).
  • BAG, 30.11.1994 - 10 AZR 578/93

    Sozialplan - Wirksamkeit einer Stichtagsregelung

    Auch ein Arbeitnehmer, der im Hinblick auf eine geplante Betriebsänderung sein Arbeitsverhältnis selbst kündigt, weil er einen neuen Arbeitsplatz gefunden hat, erleidet durch die geplante Betriebsänderung wirtschaftliche Nachteile, da er alle Anwartschaften beim bisherigen Arbeitgeber verliert und beim neuen Arbeitgeber zunächst keinen Kündigungsschutz hat (BAG Urteil vom 15. Januar 1991, BAGE 67, 29 [BAG 15.01.1991 - 1 AZR 80/90] = AP Nr. 57 zu § 112 BetrVG 1972; BAG Urteil vom 11. August 1993 - 10 AZR 558/92 - AP Nr. 71 zu § 112 BetrVG 1972).
  • BAG, 08.03.1995 - 5 AZR 869/93

    Gleichbehandlung bei Abfindungszahlungen auf einzelvertraglicher Grundlage

    Zudem ist auch das Interesse des Arbeitgebers an einer geordneten Durchführung einer Betriebsänderung anzuerkennen (BAG Urteil vom 11. August 1993 - 10 AZR 558/92 - AP Nr. 71 zu § 112 BetrVG 1972, auch für die Amtliche Sammlung bestimmt, und BAG Urteil vom 30. November 1994 - 10 AZR 578/93 -, aaO, zu II 3 b der Gründe).
  • LAG München, 10.01.2007 - 10 Sa 914/06

    Änderung der Entlohnungsform durch Betriebsvereinbarung - Änderungskündigung

    Hier kann der Arbeitnehmer regelmäßig nicht davon ausgehen, dass der Bezeichnung einer einzelnen Arbeitsbedingung oder Vergütungsform überhaupt eine über die Verweisung auf den Tarifvertrag hinausgehende eigenständige Bedeutung zukommt (vgl. BAG vom 21.01.2004 - 6 AZR 583/02; BAG vom 28.06.2001 - 6 AZR 114/00 = AP Nr. 24 zu § 611 BGB "Arbeitszeit"; BAG vom 11.08.1993 - 10 AZR 558/92 = AP Nr. 71 zu § 112 zu BetrVG 1972; BAG vom 01.04.1993 - 4 AZR 73/93 (A) = AP Nr. 4 zu § 1 TVG "Tarifverträge: Bewachungsgewerbe").
  • BAG, 12.07.1995 - 10 AZR 868/94

    Ausschluss von Sozialplanansprüchen bei Eigenkündigung der Arbeitnehmerin -

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Senats sind die Betriebspartner bei der Vereinbarung eines Sozialplans grundsätzlich frei in der Entscheidung, welche wirtschaftlichen Nachteile der von einer Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer durch welche Sozialplanleistungen ausgeglichen oder gemildert werden sollen (BAG Urteile vom 15. Januar 1991, BAGE 67, 29 [BAG 15.01.1991 - 1 AZR 80/90] = AP Nr. 57 zu § 112 BetrVG 1972; vom 28. April 1993 - 10 AZR 222/92 - AP Nr. 67 zu § 112 BetrVG 1972; vom 11. August 1993 - 10 AZR 558/92 - AP Nr. 71 zu § 112 BetrVG 1972).

    Die Betriebspartner sind jedoch frei in ihrer Entscheidung, ob diese Arbeitnehmer dafür einen geringeren (Urteil vom 11. August 1993 - 10 AZR 558/92 - AP Nr. 71 zu § 112 BetrVG 1972) - oder gar keinen (Urteil vom 20. April 1994 - 10 AZR 323/93 - AP Nr. 77 zu § 112 BetrVG 1972) - Ausgleich erhalten sollen.

  • LAG München, 13.09.2006 - 10 Sa 57/06

    Altersversorgung betriebliche - Verfallbarkeit einer Anwartschaft bei Ausscheiden

    Dann ist aber regelmäßig davon auszugehen, dass einer derartigen Erklärung keine weitere Bedeutung zukommt, als sie auch in der genannten Rechtsgrundlage enthalten ist (vgl. BAG vom 11.08.1993 - 10 AZR 558/92 = AP Nr. 71 zu § 112 BetrVG 1972; BAG vom 01.04.1993 - 4 AZR 73/93 (A) = AP Nr. 4 zu § 1 TVG "Tarifverträge: Bewachungsgewerbe"; BAG vom 28.02.1991 - 8 AZR 89/90 = AP Nr. 21 zu § 550 ZPO).
  • LAG Baden-Württemberg, 25.10.2006 - 12 Sa 11/06

    Kürzung von Sozialplananspruch

    Eine Eigenkündigung bzw. einen Aufhebungsvertrag erklärt bzw. schließt ein Arbeitnehmer im Falle drohender Betriebseinstellung in der Regel nur dann, wenn er ausreichende Anhaltspunkte dafür hat, wirtschaftlich hinreichend abgesichert zu sein (BAG, 11.08.1993, Az.: 10 AZR 558/92, 24.11.1993, Az.: 10 AZR 311/93 und 19.07.1995, Az.: 10 AZR 85/94).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 02.12.2014 - 7 Sa 466/14

    Sozialplanabfindung - Sonderprämie für Klageverzicht - beurlaubter Beamter -

    Es ist auch sachlich gerechtfertigt und verstößt nicht gegen § 75 BetrVG, wenn ein Sozialplan Arbeitnehmer von seinem Geltungsbereich ausnimmt, die vor dem Scheitern des Interessenausgleichs ihr Arbeitsverhältnis im Hinblick auf eine vom Arbeitgeber angekündigte Betriebsstillegung selbst gekündigt haben (BAG, Urteil vom 19. Juli 1995 - 10 AZR 885/94 - AP Nr. 96 zu § 112 BetrVG 1972; vom 30. November 1994 - 10 AZR 578/93 - NZA 1995, 492; vom 20. April 1994 - 10 AZR 323/93 - AP Nr. 77 zu § 112 BetrVG 1972; vom 11. August 1993 - 10 AZR 558/92 - AP Nr. 71 zu § 112 BetrVG 1972), ohne hierdurch von ihrem Arbeitgeber veranlasst worden zu sein.
  • LAG Hamm, 27.10.2005 - 4 Sa 1709/04

    Ausnahmsweise Zulässigkeit einer Leistungsklage auf Restzahlung eines

    Dieser Überbrückungshilfe bedarf auch ein Arbeitnehmer, der selber kündigt oder - wie vorliegend der Kläger - einen Aufhebungsvertrag schließt, weil er einen neuen Arbeitsplatz gefunden hat, da er alle Anwartschaften beim bisherigen Arbeitgeber verliert und beim neuen Arbeitgeber zunächst keinen Kündigungsschutz hat (BAG, Urt. v. 15.01.1991 - 1 AZR 80/90, NZA 1991, 692 = ZIP 1991, 1380; BAG, Urt. v. 11.08.1993 - 10 AZR 558/92, NZA 1994, 139 = ZIP 1993, 1808).
  • BAG, 24.11.1993 - 10 AZR 311/93

    Sozialplanabfindung bei Aufhebungsvertrag

  • LAG Düsseldorf, 09.05.2001 - 1 Sa 1738/00

    Auslegung Sozialplan

  • LAG Berlin, 08.12.1993 - 15 Sa 104/93

    Sozialplan: Abfindung - tarifvertragliche Ausschlussfrist

  • BAG, 08.03.1995 - 5 AZR 877/93

    Anspruch eines Lagerarbeiters auf Zahlung einer Abfindung wegen Verlegung eines

  • LAG Köln, 02.11.1999 - 13 Sa 477/99

    Sozialplan, Eigenkündigung der Arbeitnehmer, Abfindung, Aufklärungspflicht,

  • LAG Thüringen, 20.06.1994 - 3 Sa 1826/93

    Anspruchsberechtigung bezüglich Abfindung aus einem anlässlich eines

  • BAG, 09.11.1993 - 3 AZR 374/93

    Berechnung einer Betriebsrente - Kürzung einer Betriebsrente wegen vorzeitiger

  • BAG, 09.11.1993 - 3 AZR 375/93

    Zeitanteilige Kürzung der Betriebsrente wegen vorzeitiger Inanspruchnahme -

  • LAG Hamm, 30.07.1997 - 18 Sa 429/97

    Anspruch auf Zahlung einer Sozialplanabfindung; Voraussetzungen eines Anspruchs

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