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   BVerfG, 13.10.1998 - 2 BvR 1275/96   

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BVerfG, 13.10.1998 - 2 BvR 1275/96 (https://dejure.org/1998,907)
BVerfG, Entscheidung vom 13.10.1998 - 2 BvR 1275/96 (https://dejure.org/1998,907)
BVerfG, Entscheidung vom 13. Oktober 1998 - 2 BvR 1275/96 (https://dejure.org/1998,907)
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Griechische St. Salvator Kirche

Art. 140 GG i.V.m. Art. 138 Abs. 2 WRV

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Bundesverfassungsgericht

    Widerruf des Gebrauchsüberlassungsverhältnisses an St. Salvator-Kirche in München durch den Freistaat Bayern stellt keinen Eingriff in den Schutzbereich des GG Art 140 iVm WRV Art 138 Abs 2 dar - Geltung und Reichweite der Kirchengutsgarantie für eine als eingetragenen Verein ...

  • Wolters Kluwer

    Schutz der Kirche - Stellung - Freiheit - Kirchengutsgarantie - Religionsgesellschaften - Organisationsform - Kirchliche Vermögensrechte - Selbstverständnis der Kirche

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückgabe der Münchner St. Salvator Kirche an den Freistaat Bayern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Verpflichtung, die Kirche St. Salvator in München an den Freistaat Bayern "herauszugeben"

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Verpflichtung, die Kirche St. Salvator in München an den Freistaat Bayern "herauszugeben"

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 99, 100
  • NJW 1997, 2671
  • NJW 1999, 2430 (Ls.)
  • NVwZ 1999, 753
  • DVBl 1999, 693
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 04.06.1985 - 2 BvR 1703/83

    Loyalitätspflicht

    Auszug aus BVerfG, 13.10.1998 - 2 BvR 1275/96
    Als inländische juristische Person des Privatrechts, deren Zweck die Pflege und Förderung des (altkalendarischen) griechisch-orthodoxen Bekenntnisses und die Verkündigung des Glaubens ihrer Mitglieder ist, ist der Beschwerdeführer Träger des Grundrechts der Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG (vgl. BVerfGE 19, 129 [132]; 70, 138 [161]; stRspr).

    Die angegriffenen Entscheidungen können vielmehr unter jedem in Betracht kommenden Gesichtspunkt auf ihre verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit hin geprüft werden (vgl. BVerfGE 70, 138 [162] m. w. N. - stRspr).

    Die dem Grundgesetz inkorporierten Kirchenartikel der Weimarer Verfassung bilden mit diesem Grundgesetz ein organisches Ganzes (vgl. BVerfGE 19, 226 [236]; 53, 366 [400]; 70, 138 [167]).

    Zudem ist auch hier der Zusammenhang der Kirchengutsgarantie mit der Gewährleistung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts in Art. 137 Abs. 3 WRV von Bedeutung, die nicht auf Körperschaften des öffentlichen Rechts beschränkt ist (vgl. BVerfGE 70, 138 [162] m. w. N.).

    Dies entspricht auch dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht aus Art. 137 Abs. 3 WRV, das bei der Konkretisierung von Nutzungsrechten von Bedeutung sein kann (vgl. BVerfGE 70, 138 [162 ff.]).

    Daß ein staatliches Gericht ohne weiteres von seiner Kompetenz zur Auslegung und Anwendung kirchlichen Rechts ausgeht, ist im Hinblick auf das kirchliche Selbstbestimmungsrecht und den Grundsatz der Neutralität zwar nicht frei von Bedenken (vgl. BVerfGE 18, 385 [388]; 70, 138 [162]).

  • BVerfG, 28.02.1992 - 2 BvR 1088/88

    Verfassungsfragen im Zusammenhang mit der 1938 erfolgten Zuweisung eines

    Auszug aus BVerfG, 13.10.1998 - 2 BvR 1275/96
    Insoweit wird Art. 4 Abs. 2 GG durch Art. 140 GG i. V. m. Art. 138 Abs. 2 WRV konkretisiert (vgl. BVerfGE 42, 312 [322]; 83, 341 [354 f.]; Beschluß der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Februar 1992 - 2 BvR 1088/88 und 1/89 -, DVBl 1992, S. 1020 [1021]).

    Art. 138 Abs. 2 WRV gewährleistet kirchliche Vermögensrechte in ihrem Bestand und nach Maßgabe ihrer vorhandenen rechtlichen Qualitäten, erweitert sie aber nicht (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschluß vom 28. Februar 1992, DVBl 1992, S. 1020 [1021]; auch BVerfGE 18, 392 [398]).

  • BVerfG, 13.12.1983 - 2 BvL 13/82

    Konkursausfallgeld

    Auszug aus BVerfG, 13.10.1998 - 2 BvR 1275/96
    Die Herausgabe von zu Glaubenszwecken genutztem Kirchenraum könne nur von denjenigen Kirchen verweigert werden, die Körperschaften des öffentlichen Rechts seien (Hinweis auf BVerfGE 66, 1 [23]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat schon in anderem Zusammenhang auf die Bedeutung des kirchlichen Vermögens für die Entfaltung der Selbstbestimmung im Sinne von Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV hingewiesen (vgl. BVerfGE 66, 1 [20 ff.]).

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus BVerfG, 13.10.1998 - 2 BvR 1275/96
    c) Ein Widerruf der Gebrauchsüberlassung, der, wie hier, nur auf die weitere Verwirklichung des Stifterwillens abstellt, ist keine mit dem Grundsatz staatlicher Neutralität gegenüber den Religionen und Bekenntnissen (vgl. BVerfGE 93, 1 [16] m. w. N.) unvereinbare Einmischung in eine rein innerkirchliche Streitigkeit.
  • BVerfG, 19.10.1971 - 1 BvR 387/65

    Gesundbeter

    Auszug aus BVerfG, 13.10.1998 - 2 BvR 1275/96
    Ob eine "Umverteilung" aus diesen Erwägungen heraus mit dem Grundsatz der Neutralität oder der Parität (vgl. BVerfGE 32, 98 [106] m. w. N.) vereinbar gewesen wäre, bedarf deshalb keiner Erörterung.
  • BVerfG, 03.11.1992 - 1 BvR 1243/88

    Erörterungsgebühr

    Auszug aus BVerfG, 13.10.1998 - 2 BvR 1275/96
    Diese Rechtsanwendung im Einzelfall verkennt weder die Tragweite der mit einem rechtsstaatlichen Gerichtsverfahren gewährleisteten Rechtssicherheit (vgl. BVerfGE 15, 313 [319]; 60, 253 [267]) noch widerspricht sie den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 87, 273 [278 f.]).
  • BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81

    Anwaltsverschulden

    Auszug aus BVerfG, 13.10.1998 - 2 BvR 1275/96
    Diese Rechtsanwendung im Einzelfall verkennt weder die Tragweite der mit einem rechtsstaatlichen Gerichtsverfahren gewährleisteten Rechtssicherheit (vgl. BVerfGE 15, 313 [319]; 60, 253 [267]) noch widerspricht sie den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 87, 273 [278 f.]).
  • BVerfG, 17.02.1965 - 1 BvR 732/64

    Teilung einer Kirchengemeinde

    Auszug aus BVerfG, 13.10.1998 - 2 BvR 1275/96
    Daß ein staatliches Gericht ohne weiteres von seiner Kompetenz zur Auslegung und Anwendung kirchlichen Rechts ausgeht, ist im Hinblick auf das kirchliche Selbstbestimmungsrecht und den Grundsatz der Neutralität zwar nicht frei von Bedenken (vgl. BVerfGE 18, 385 [388]; 70, 138 [162]).
  • BVerfG, 14.03.1963 - 1 BvL 28/62

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Beschränkung einer rückwirkend begünstigenden

    Auszug aus BVerfG, 13.10.1998 - 2 BvR 1275/96
    Diese Rechtsanwendung im Einzelfall verkennt weder die Tragweite der mit einem rechtsstaatlichen Gerichtsverfahren gewährleisteten Rechtssicherheit (vgl. BVerfGE 15, 313 [319]; 60, 253 [267]) noch widerspricht sie den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 87, 273 [278 f.]).
  • BVerfG, 03.03.1965 - 1 BvR 208/59

    Beurkundungsbefugnis

    Auszug aus BVerfG, 13.10.1998 - 2 BvR 1275/96
    Art. 138 Abs. 2 WRV gewährleistet kirchliche Vermögensrechte in ihrem Bestand und nach Maßgabe ihrer vorhandenen rechtlichen Qualitäten, erweitert sie aber nicht (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschluß vom 28. Februar 1992, DVBl 1992, S. 1020 [1021]; auch BVerfGE 18, 392 [398]).
  • BVerfG, 05.02.1991 - 2 BvR 263/86

    Bahá'í

  • BVerfG, 25.03.1980 - 2 BvR 208/76

    Konfessionelle Krankenhäuser

  • BVerfG, 21.09.1976 - 2 BvR 350/75

    Inkompatibilität/Kirchliches Amt

  • BVerwG, 15.11.1990 - 7 C 9.89

    Rückgabe der Münchner St. Salvator Kirche an den Freistaat Bayern

  • BVerfG, 04.10.1965 - 1 BvR 498/62

    Umsatzsteuer

  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvL 31/62

    Kirchenlohnsteuer I

  • VGH Bayern, 25.10.1995 - 7 B 90.3798

    St. Salvator (München)

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 670/91

    Osho

    Gemäß Art. 19 Abs. 3 GG gilt das Grundrecht der Religions- und Weltanschauungsfreiheit auch für inländische juristische Personen, wenn ihr Zweck die Pflege oder Förderung eines religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses ist (vgl. BVerfGE 19, 129 ; 24, 236 ; 99, 100 ).
  • BVerfG, 22.10.2014 - 2 BvR 661/12

    Vertraglich vereinbarte Loyalitätsobliegenheiten in kirchlichen

    Andererseits wird der Gewährleistungsgehalt des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG durch Art. 140 GG in Verbindung mit den inkorporierten Artikeln der Weimarer Reichsverfassung institutionell konkretisiert und ergänzt (BVerfGE 99, 100 , vgl. auch BVerfGE 33, 23 ; 42, 312 ; 83, 341 ; 125, 39 ; vgl. auch Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. IV/2, 1. Aufl. 2011, § 119, S. 1167).

    Die Weimarer Kirchenartikel sind also auch ein Mittel zur Entfaltung der Religionsfreiheit der korporierten Religionsgesellschaften (vgl. BVerfGE 125, 39 ; vgl. auch BVerfGE 102, 370 , zu Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV und BVerfGE 99, 100 , zu Art. 138 Abs. 2 WRV).

    bb) Das Selbstbestimmungsrecht umfasst alle Maßnahmen, die der Sicherstellung der religiösen Dimension des Wirkens im Sinne kirchlichen Selbstverständnisses (vgl. BVerfGE 70, 138 unter Bezugnahme auf BVerfGE 24, 236 ; 53, 366 ; 57, 220 ; vgl. auch BVerfGE 99, 100 ) und der Wahrung der unmittelbaren Beziehung der Tätigkeit zum kirchlichen Grundauftrag dienen (vgl. BVerfGE 53, 366 ).

  • BVerfG, 19.12.2000 - 2 BvR 1500/97

    Körperschaftsstatus der Zeugen Jehovas

    Die Grundrechtsträgerschaft ist unabhängig von dem Erwerb der Rechtsfähigkeit als eingetragener Verein des Privatrechts (vgl. BVerfGE 24, 236 ; 99, 100 ), der erst im Laufe dieses Verfahrens erfolgt ist.

    Die angegriffene Entscheidung kann vielmehr unter jedem in Betracht kommenden Gesichtspunkt auf ihre verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit hin geprüft werden (stRspr; vgl. BVerfGE 99, 100 ).

  • BVerfG, 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07

    Adventssonntage Berlin

    Im Kontext des Grundgesetzes sind die Kirchenartikel auch ein Mittel zur Entfaltung der Religionsfreiheit der korporierten Religionsgemeinschaften (vgl. BVerfGE 102, 370 zu Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV; siehe auch BVerfGE 99, 100 zu Art. 138 Abs. 2 WRV).
  • BVerfG, 30.06.2015 - 2 BvR 1282/11

    Verleihung des Körperschaftsstatus an Religionsgemeinschaften durch Landesgesetz

    Die angegriffene hoheitliche Maßnahme kann vielmehr unter jedem in Betracht kommenden Gesichtspunkt auf ihre verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit hin geprüft werden (stRspr; vgl. BVerfGE 42, 312 ; 53, 366 ; 57, 220 ; 70, 138 ; 99, 100 ; 102, 370 ).

    Die Weimarer Kirchenartikel sind einerseits funktional auf die Inanspruchnahme und Verwirklichung des Grundrechts der Religionsfreiheit angelegt (vgl. BVerfGE 42, 312 ; 102, 370 ; 125, 39 ), und andererseits wird der Gewährleistungsgehalt des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG durch Art. 140 GG in Verbindung mit den inkorporierten Artikeln der Weimarer Reichsverfassung institutionell konkretisiert und ergänzt (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 -, juris, Rn. 84, vgl. auch Rn. 98 ff., zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen; vgl. auch BVerfGE 33, 23 ; 42, 312 ; 83, 341 ; 99, 100 ; 125, 39 ).

  • BVerfG, 09.05.2016 - 1 BvR 2202/13

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der nachträglichen

    aa) Die Beschwerdeführerin kann sich als inländische juristische Person des Privatrechts, deren Zweck die Pflege oder Förderung eines religiösen Bekenntnisses und die Verkündigung des Glaubens ihrer Mitglieder ist, auf den grundrechtlichen Schutz der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit berufen (vgl. BVerfGE 19, 129 ; 42, 312 ; 99, 100 ; 105, 279 ; 125, 39 ; stRspr).
  • BVerfG, 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13

    Ein Dienstposten kann mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet werden, wenn hierfür

    Indem der Beschwerdeführer hinreichend substantiiert die Verletzung von Art. 33 Abs. 2 GG gerügt hat, kann der Senat den angegriffenen Hoheitsakt unter jedem in Betracht kommenden verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt auf seine Verfassungsmäßigkeit hin überprüfen (BVerfGE 99, 100 ; 102, 370 ; 123, 148 ; 124, 235 ), insbesondere auch auf die Vereinbarkeit mit Art. 33 Abs. 5 GG.
  • BGH, 19.01.2024 - V ZR 191/22

    Erbbaurechtlicher Heimfallanspruch wegen nicht fristgerechter Fertigstellung

    (1) Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Erbbaurecht an einem Grundstück, das mit einer Moschee bebaut werden soll, bereits vor Fertigstellung des Bauwerks - also ohne eine Widmung oder Nutzung zu religiösen Zwecken - von dem Schutzbereich der Kirchengutsgarantie umfasst ist (zur Zweckbestimmung vgl. BVerfGE 99, 100, 120; Kästner in Bonner Kommentar zum Grundgesetz [April 2010], Art. 140 Rn. 629 mwN; Korioth in Dürig/Herzog/Scholz, GG [Januar 2023], Art. 138 WRV Rn. 18; Mager in Münch/Kunig, GG, 7. Aufl., Art. 140 Rn. 90; Ehlers in Sachs, GG, 9. Aufl., Art. 140 GG, Art. 138 WRV Rn. 8; Kästner in Listl/Pirson, Handbuch des Staatskirchenrechts 1, 2. Aufl., S. 899 mwN).

    Unterliegt das Recht einer ursprünglichen Beschränkung, weil es an bestimmte Voraussetzungen gebunden ist, und zielt die Erklärung darauf, die mit Wegfall der Voraussetzungen akut gewordene Beschränkung formal umzusetzen, greift sie nicht in den Schutzbereich ein (vgl. BVerfGE 99, 100, 121 ff.).

    Für den Heimfall des Erbbaurechts entfaltet die Religionsfreiheit keine über die Kirchengutsgarantie hinausgehenden Schutzwirkungen; Art. 140 GG i.V.m. Art. 138 Abs. 2 WRV konkretisiert den Schutz der Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG im Hinblick auf kirchliches Eigentum und andere Rechte (vgl. BVerfGE 99, 100, 119, 127).

    Entsprechendes gilt für die Eigentumsfreiheit aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 99, 100, 127).

  • BVerfG, 30.04.2003 - 2 BvR 2045/02

    Freiheit der Person; strafrichterliche Aufklärungspflicht (vollständige Erhebung

    Im Wege der Begründetheitserstreckung ist jedoch die Überprüfung einer in zulässiger Weise angegriffenen Entscheidung auf ihre verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit hin unter jedem in Betracht kommenden Gesichtspunkt möglich (vgl. BVerfGE 70, 138 ; 99, 100 ; stRspr).
  • StGH Baden-Württemberg, 02.02.2015 - 1 VB 48/14

    Beteiligung einer politischen Gemeinde an den Instandhaltungskosten eines

    Dabei handelt es sich um ein Grundrecht, durch welches das Recht der Religionsgemeinschaften auf ungestörte Religionsausübung aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG und das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften aus Art. 4 und 5 LV in Verbindung mit Art. 140 GG und Art. 137 Abs. 3 WRV verstärkt und konkretisiert wird (vgl. BVerfGE 99, 100 - Juris Rn. 76; v. Campenhausen/Unruh, in: v. Mangoldt/Klein/Starck , GG, 6. Aufl. 2010, Art. 140 GG/Art. 138 WRV Rn. 24; Mager, in: v. Münch/Kunig , GG, 6. Aufl. 2012, Art. 140 Rn. 76).

    Art. 138 Abs. 2 WRV hat die Aufgabe, den durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG und Art. 137 WRV zugesagten Schutz der Stellung und der Freiheit der Kirchen in ihren sächlichen Grundlagen zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 99, 100 - Juris Rn. 80).

    Zu den "anderen Rechten" im Bereich der Kirchengutsgarantie gehören auch Besitz- und Nutzungsrechte an Immobilien, namentlich Gebrauchsüberlassungsrechte an Kirchengebäuden (vgl. BVerfGE 99, 100 - Juris Rn. 82 f.).

    Art. 138 Abs. 2 WRV ist Ausdruck des Gedankens, dass das Gebrauchsrecht an einer Sache des Schutzes bedarf, weil diese Sache zum materiellen Substrat der Religionsfreiheit gehört (vgl. BVerfGE 99, 100 - Juris Rn. 84).

    62 bb) Art. 138 Abs. 2 WRV schützt das Vermögen der Religionsgesellschaften nur in dem Umfang, wie es nach Maßgabe des einschlägigen zivilen oder öffentlichen Rechts begründet ist (vgl. BVerfGE 99, 100 - Juris Rn. 85; Ehlers, in: Sachs , GG, 6. Aufl. 2011, Art. 140 GG/Art. 138 WRV Rn. 7; v. Campenhausen/Unruh, in: v. Mangoldt/Klein/Starck , GG, Band 3, 6. Aufl. 2010, Art. 140 GG/Art. 138 WRV Rn. 26; Kästner, in: Listl/Pirson , Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band I, 2. Aufl. 1994, § 32, S. 902).

    Deshalb berührt es den Gewährleistungsgehalt der Kirchengutsgarantie nicht, wenn ein Recht untergeht, weil sich eine ihm immanente Beschränkung aktualisiert hat, wie es beispielsweise bei dem Eintritt einer auflösenden Bedingung der Fall sein kann (vgl. BVerfGE 99, 100 - Juris Rn. 85).

    Die Prüfung des Staatsgerichtshofs muss dabei umso intensiver ausfallen, je deutlicher der spezifische Bezug der immanenten Beschränkung zum Gewährleistungsgehalt des Art. 138 Abs. 2 WRV ausgeprägt ist (vgl. BVerfGE 99, 100 - Juris Rn. 86).

    75 Unterliegt das Recht jedoch einer ursprünglichen Beschränkung, weil es an bestimmte Voraussetzungen gebunden ist, und zielt etwa der bezüglich des Rechts vorbehaltene Widerruf darauf, die mit dem Wegfall der Voraussetzungen akut gewordene Beschränkung formal umzusetzen, greift er nicht in den Schutzbereich der Kirchengutsgarantie ein (vgl. BVerfGE 99, 100 - Juris Rn. 96).

    Ist das Recht mit einem Widerrufsvorbehalt versehen, kann Art. 138 Abs. 1 WRV keinen weitergehenden Schutz bieten (vgl. BVerfGE 99, 100 - Juris Rn. 108; BVerwGE 87, 115 - Juris Rn. 35).

  • BVerfG, 12.05.2009 - 2 BvR 890/06

    Regelung zur staatlichen finanziellen Förderung jüdischer Gemeinden in

  • BVerwG, 19.12.2023 - 10 C 5.22

    Kein Anspruch auf Entfernung von Kreuzen in Dienstgebäuden des Freistaats Bayern

  • BVerfG, 29.07.2004 - 2 BvR 2248/03

    Zu den Anforderungen an die Antragsbefugnis im vergaberechtlichen

  • BSG, 16.02.2022 - B 8 SO 1/20 R

    Sozialhilfe - Kostenersatz bei Doppelleistungen - Anspruch des nachrangig

  • BVerfG, 24.10.2006 - 2 BvR 1908/03

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde der deutschen Vereinigungskirche gegen

  • BVerfG, 02.07.2009 - 2 BvR 1691/07

    Längerfristige Observation nach § 163f StPO a.F. bei Verletzung des

  • VGH Baden-Württemberg, 17.08.2021 - 2 S 2909/20

    Zugang einer Bürgerrechtsorganisation zu landeseigener Kapelle zum Zweck einer

  • FG Hamburg, 05.11.2009 - 3 K 71/09

    Grunderwerbsteuer: Übergang öffentlich-rechtlicher Aufgaben

  • VerfG Brandenburg, 24.04.2012 - VfGBbg 47/11

    Religionsfreiheit; religionsverfassungsrechtliche Grundsätze;

  • VG Freiburg, 30.07.2020 - 9 K 4519/19

    Gebrauchsüberlassung einer im Staatseigentum stehenden, von katholischer

  • OVG Niedersachsen, 19.02.2007 - 7 KS 135/03

    Rechtmäßigkeit des Erlasses eines Planfeststellungsbeschlusses bezüglich der

  • BFH, 10.05.2023 - II R 24/21

    Grunderwerbsteuer bei Zusammenlegung und Neuerrichtung von Kirchengemeinden

  • VG Aachen, 10.12.2001 - 9 K 1179/00

    Rahmenbetriebsplan Garzweiler I/II

  • BVerfG, 23.06.2005 - 2 BvR 221/05

    Verfassungsbeschwerde gegen eine verwaltungsgerichtliche Eilschutz versagende

  • BVerfG, 19.11.1999 - 2 BvR 1793/94

    Keine Unterhaltsentschädigung für Hinterbliebene eines im Zuge der "Waldheimer

  • BVerwG, 15.03.2022 - 6 B 20.21

    Nutzungsrecht an einer im Eigentum eines Landes stehenden Kapelle

  • VerfGH Sachsen, 29.01.2004 - 22-IV-03
  • BVerwG, 19.05.2009 - 5 B 6.09

    Auschluss einer Restitution aufgrund der Widmung und Verwendung eines

  • VG Augsburg, 31.05.2011 - Au 3 K 11.282

    Taufe; elterliches Sorgerecht; Justizgewährungsanspruch

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Rechtsprechung
   EuGH, 28.01.1999 - C-303/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,1119
EuGH, 28.01.1999 - C-303/97 (https://dejure.org/1999,1119)
EuGH, Entscheidung vom 28.01.1999 - C-303/97 (https://dejure.org/1999,1119)
EuGH, Entscheidung vom 28. Januar 1999 - C-303/97 (https://dejure.org/1999,1119)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Marke - Schaumwein - Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2333/92 - Bezeichnung des Erzeugnisses - Verbraucherschutz - Verwechslungsgefahr

  • Europäischer Gerichtshof

    Sektkellerei Kessler

  • EU-Kommission PDF

    Sektkellerei Kessler

    Verordnung Nr. 2333/92 des Rates, Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b
    Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Wein - Bezeichnung und Aufmachung der Weine - Schaumweine - Verwendung von Marken in Ergänzung der vorgeschriebenen Angaben - Grenzen - Verbot der Verwendung von Marken, die mit der Bezeichnung eines anderen Weines ...

  • EU-Kommission

    Sektkellerei Kessler

  • Wolters Kluwer

    Verwendung einer Marke ; Festlegung der Grundregeln für die Bezeichnung und Aufmachung von Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure; Eignung zur Irreführung der Verbraucher

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Verbot der Verwendung einer Marke bei Verwechslungs- und Irreführungsgefahr

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 2333/92 Art. 13 Abs. 2 Buchst. b

  • rechtsportal.de

    Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Wein - Bezeichnung und Aufmachung der Weine - Schaumweine - Verwendung von Marken in Ergänzung der vorgeschriebenen Angaben - Grenzen - Verbot der Verwendung von Marken, die mit der Bezeichnung eines anderen Weines ...

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verordnung (EWG) Nr. 2333/92 des Rates vom 13. 7. 1992 zur Festlegung der Grundregeln für die Bezeichnung und Aufmachung von Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure (... ABIEG Nr. L 231 S. 9) Art. 13 Abs. 2 Buchst. b
    Irreführende Marke: Abstellen auf Auffassung eines Durchschnittsverbrauchers

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs - Auslegung von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2333/92 des Rates vom 13. Juli 1992 zur Festlegung der Grundregeln für die Bezeichnung und Aufmachung von Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 2430 (Ls.)
  • GRUR Int. 1999, 345
  • EuZW 1999, 281
  • DB 1999, 528
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 25.02.1981 - 56/80

    Weigand

    Auszug aus EuGH, 28.01.1999 - C-303/97
    Für seine Auslegung beruft sich der Verbraucherschutzverein darauf, daß der Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. Februar 1981 in der Rechtssache 56/80 (Weigand, Slg. 1981, 583), das sich auf die Verordnung (EWG) Nr. 355/79 des Rates vom 5. Februar 1979 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste (ABl. L 54, S. 49) bezogen habe, unter Hinweis auf den Zweck der betreffenden Marktorganisation eine abstrakte Auslegung des Verbotes verwechslungsfähiger Angaben vertreten habe.

    Im Gegensatz zum Vorbringen des Verbraucherschutzvereins steht das Urteil Weigand dieser Auslegung nicht entgegen, da aus ihm nicht hervorgeht, daß die Verwechslungsgefahr im Sinne der Bestimmungen, auf die sich dieses Urteil bezog, ohne Berücksichtigung der Auffassungen oder Gewohnheiten der betroffenen Verbraucher festgestellt werden könnte.

  • EuGH, 16.07.1998 - C-210/96

    BEI DER BEURTEILUNG, OB EINE ANGABE AUF EINER LEBENSMITTELVERPACKUNG IRREFÜHREND

    Auszug aus EuGH, 28.01.1999 - C-303/97
    15 und 16, und vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-210/96, Gut Springenheide und Tusky, Slg. 1998, I-4657).
  • EuGH, 16.01.1992 - C-373/90

    Strafverfahren gegen X

    Auszug aus EuGH, 28.01.1999 - C-303/97
    Wie der Gerichtshof mehrfach im Zusammenhang mit Artikel 13 der Verordnung Nr. 2333/92 entsprechenden Bestimmungen entschieden hat, die die Täuschung von Verbrauchern verhindern sollen und sich in einigen Rechtsakten des abgeleiteten Rechts mit allgemeiner oder sektorieller Geltung finden, ist es Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob eine Bezeichnung, eine Marke oder eine Werbung möglicherweise irreführend ist (vgl. insbesondere Urteile vom 17. März 1983 in der Rechtssache 94/82, De Kikvorsch, Slg. 1983, 947, vom 26. November 1996 in der Rechtssache C-313/94, Graffione, Slg. 1996, I-6039, vom 16. Januar 1992 in der Rechtssache C-373/90, X, Slg. 1992, I-131, Randnrn.
  • EuGH, 26.11.1996 - C-313/94

    Graffione / Ditta Fransa

    Auszug aus EuGH, 28.01.1999 - C-303/97
    Wie der Gerichtshof mehrfach im Zusammenhang mit Artikel 13 der Verordnung Nr. 2333/92 entsprechenden Bestimmungen entschieden hat, die die Täuschung von Verbrauchern verhindern sollen und sich in einigen Rechtsakten des abgeleiteten Rechts mit allgemeiner oder sektorieller Geltung finden, ist es Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob eine Bezeichnung, eine Marke oder eine Werbung möglicherweise irreführend ist (vgl. insbesondere Urteile vom 17. März 1983 in der Rechtssache 94/82, De Kikvorsch, Slg. 1983, 947, vom 26. November 1996 in der Rechtssache C-313/94, Graffione, Slg. 1996, I-6039, vom 16. Januar 1992 in der Rechtssache C-373/90, X, Slg. 1992, I-131, Randnrn.
  • EuGH, 29.06.1995 - C-456/93

    Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs / Langguth

    Auszug aus EuGH, 28.01.1999 - C-303/97
    Schließlich hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache C-456/93 (Langguth, Slg. 1995, I-1737) in bezug auf Artikel 40 der Verordnung Nr. 2392/89, der nahezu denselben Wortlaut hat wie Artikel 13 der Verordnung Nr. 2333/92, in Randnummer 28 entschieden, daß eine Marke nicht deshalb, weil sie in auffälliger Weise präsentiert wird, als geeignet angesehen werden kann, Verwechslungen oder eine Irreführung der Personen, an die sie sich richtet, hervorzurufen, und zwar auch dann nicht, wenn sie ein Wort enthält, das nach der in Rede stehenden Regelung als Angabe in der Bezeichnung eines Qualitätsweins b. A. verwendet werden kann.
  • EuGH, 17.03.1983 - 94/82

    Kikvorsch

    Auszug aus EuGH, 28.01.1999 - C-303/97
    Wie der Gerichtshof mehrfach im Zusammenhang mit Artikel 13 der Verordnung Nr. 2333/92 entsprechenden Bestimmungen entschieden hat, die die Täuschung von Verbrauchern verhindern sollen und sich in einigen Rechtsakten des abgeleiteten Rechts mit allgemeiner oder sektorieller Geltung finden, ist es Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob eine Bezeichnung, eine Marke oder eine Werbung möglicherweise irreführend ist (vgl. insbesondere Urteile vom 17. März 1983 in der Rechtssache 94/82, De Kikvorsch, Slg. 1983, 947, vom 26. November 1996 in der Rechtssache C-313/94, Graffione, Slg. 1996, I-6039, vom 16. Januar 1992 in der Rechtssache C-373/90, X, Slg. 1992, I-131, Randnrn.
  • BGH, 20.09.2007 - I ZR 6/05

    Kinder II

    Die Feststellung und Bewertung dieser Umstände im Einzelfall ist Aufgabe der nationalen Gerichte (EuGH, Urt. v. 28.1.1999 - C-303/97, GRUR Int. 1999, 345 Tz. 36 - Kessler Hochgewächs).
  • BGH, 20.09.2007 - I ZR 94/04

    Kinderzeit

    Die Feststellung und Bewertung dieser Umstände im Einzelfall ist Aufgabe der nationalen Gerichte (EuGH, Urt. v. 28.1.1999 - C-303/97, GRUR Int. 1999, 345 Tz. 36 - Kessler Hochgewächs).
  • EuGH, 09.09.2021 - C-406/20

    Phantasialand - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Was im Übrigen die Frage anbelangt, ob das nationale Gericht in diesem Zusammenhang berechtigt ist, ein empirisches Sachverständigengutachten zur Sicht des Durchschnittsverbrauchers heranzuziehen, oder ob diese Sicht nur eine einer Beweiserhebung nicht zugängliche "gedankliche Perspektive" darstellt, ist ein Gericht im Allgemeinen in der Lage, die Sicht des Durchschnittsverbrauchers aufgrund eigener Sachkunde festzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 1998, Gut Springenheide und Tusky, C-210/96, EU:C:1998:369, Rn. 31 und 32, sowie vom 28. Januar 1999, Sektkellerei Kessler, C-303/97, EU:C:1999:35, Rn. 36).

    Das Unionsrecht verbietet jedoch nicht, dass ein nationales Gericht, das bei dieser Beurteilung besondere Schwierigkeiten hat, hierzu nach Maßgabe des nationalen Rechts ein Sachverständigengutachten einholt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 1998, Gut Springenheide und Tusky, C-210/96, EU:C:1998:369, Rn. 35 und 36, sowie vom 28. Januar 1999, Sektkellerei Kessler, C-303/97, EU:C:1999:35, Rn. 37).

  • EuGH, 04.04.2000 - C-465/98

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DIE VERWENDUNG DER ANGABE "NATURREIN" FÜR EINE

    Wie der Gerichtshof mehrfach zu mit Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie vergleichbaren Bestimmungen entschieden hat, die die Täuschung von Verbrauchern verhindern sollen und sich in verschiedenen Rechtsakten des abgeleiteten Rechts mit allgemeiner oder sektorieller Geltung finden, ist es Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob eine Bezeichnung, eine Marke oder eine Werbung irreführend sein kann; es hat dabei auf die mutmaßliche Erwartung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen (vgl. insbesondere Urteil vom 28. Januar 1999 in der Rechtssache C-303/97, Sektkellerei Kessler, Slg. 1999, I-513, Randnr. 36).
  • BVerwG, 18.06.2008 - 3 C 5.08

    Wein; Weinbezeichnung; geregelte fakultative Angabe; ergänzender traditioneller

    Nach dem Gemeinschaftsrecht aber ist für die Frage der Irreführung darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher die fragliche Angabe wahrscheinlich auffassen wird (EuGH, Urteile vom 16. Juli 1998 - Rs. C-210/96, Gut Springenheide und Tusky - Slg. I-4657, 4681 Rn. 31 und vom 28. Januar 1999 - Rs. C-303/97, Sektkellerei Kessler - Slg. I-513, 532 Rn. 38; vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak vom 25. Oktober 2007 Rn. 57).
  • BGH, 30.04.2009 - I ZR 45/07

    Lorch Premium II

    Das Berufungsgericht hat angenommen, ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Weinkonsument (vgl. EuGH, Urt. v. 28.1. 1999 - C 303/97, Slg. 1999, 513 Tz. 38 = WRP 1999, 307, 311 - Kessler Hochgewächs) sehe in den Bezeichnungen "LORCH PREMIUM" und "LINIE PRESTI-GE" keine objektive Einstufung der beworbenen Weine im Sinne der in Anhang VII Abschn. A Nr. 1 und B Nr. 1 EG-WeinMO 1999 normierten Angaben, sondern lediglich eine betriebsinterne Einstufung der Weine innerhalb der Produktpalette der Beklagten.

    Auch wenn der Verbraucher die Kombination von Herstellernamen und gesetzlicher Qualitätsstufe kennt (vgl. zu den Kombinationen "Erben Kabinett", "Erben Spätlese" und "Erben Auslese" EuGH, Urt. v. 26.9. 1995 - C-456/93, Slg. 1995, 1737 = GRUR Int. 1999, 345 = WRP 1999, 307 - Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V./Privatkellerei Franz Wilhelm Langguth Erben GmbH & Co. KG), besagt dies nicht, dass er bei jeder und insbesondere bei der hier zu beurteilenden Kombination eines Herstellernamens mit einer Qualitätsangabe annimmt, bei der Qualitätsangabe handele es sich um eine gesetzlich normierte Qualitätseinstufung.

  • BGH, 20.10.1999 - I ZR 86/97

    Lorch Premium - Vorsprung durch Rechtsbruch; Irreführung/Beschaffenheit

    Der Gerichtshof hat in der Sache "Kessler Hochgewächs" (Urt. v. 28.1.1999 - Rs. C-303/97, Slg. 1999, I-513 = GRUR Int. 1999, 345 = WRP 1999, 307) entschieden, daß Art. 13 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 2333/92 des Rates vom 13. Juli 1992 zur Festlegung der Grundregeln für die Bezeichnung und Aufmachung von Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure (SchaumweinbezeichnungsVO, ABl. Nr. L 231 v. 13.8.1992, S. 9) - der in der Fassung weitgehend Art. 40 Abs. 2 Satz 1 lit. b WeinbezeichnungsVO entspricht - so auszulegen ist, daß für die Anwendung des Verbotes dieser Bestimmung die Feststellung nicht genügt, daß eine Marke, die ein Wort enthält, das in der Bezeichnung eines der in dieser Bestimmung genannten Erzeugnisse enthalten ist, als solche mit dieser Bezeichnung verwechselt werden kann, sondern daß daneben nachgewiesen werden muß, daß die Verwendung der Marke tatsächlich geeignet ist, die angesprochenen Verbraucher irrezuführen und daher ihr wirtschaftliches Verhalten zu beeinflussen (EuGH GRUR Int. 1999, 345, 348 Tz. 38 - Sektkellerei Kessler).

    Dies gilt nach der Schaumweinbezeichnungsverordnung nicht nur, soweit diese Angaben in der Etikettierung verwendet werden, sondern auch, soweit diese Bezeichnungen Bestandteil einer Marke sind (vgl. EuGH GRUR Int. 1999, 345, 348 Tz. 30 - Sektkellerei Kessler).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2007 - C-285/06

    Schneider - Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 - Verordnung (EG) Nr. 753/2002 -

    19 - Urteil vom 28. Januar 1999, Sektkellerei Kessler (C-303/97, Slg. 1999, Slg. S. 1-513, Randnr. 32).

    21 - Urteil Sektkellerei Kessler (oben in Fn. 19 angeführt, Randnr. 38).

    25 - Urteil Sektkellerei Kessler (oben in Fn. 19 angeführt, Randnr. 36).

    27 - Urteil Sektkellerei Kessler (oben in Fn. 19 angeführt, Randnrn. 32 f.); Urteil vom 24. Oktober 2002, Borie Manoux (C-81/01, Slg. 2002, I-9259, Randnrn.

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.1999 - C-220/98

    Estée Lauder

    Dies zeigt meiner Ansicht nach das Urteil Sektkellerei Kessler.(45) In dieser Rechtssache wurde eine Täuschung geltend gemacht, die angeblich von dem Markennamen eines deutschen Schaumweins ausging.

    45: - Rechtssache C-303/97 (Sektkellerei Kessler, Slg. 1999, I-513).

    46: - Auch im Urteil Sektkellerei Kessler äußerte der Gerichtshof, unter Berufung auf die Randnrn.

  • BVerwG, 18.10.2000 - 1 B 45.00

    Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen - Grundsätzliche

    Das hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in verschiedenen Zusammenhängen entschieden (vgl. z.B. Urteil vom 16. Juli 1998 - Rs C-210/96 - Slg 1998 I-4681, Urteil vom 28. Januar 1999 - Rs C-303/97 - Slg 1999 I-513 und Urteil vom 13. Januar 2000 - Rs C-220/98 - DVBl 2000, 547).

    Maßgeblich ist daher die Sicht des "angesprochenen" Verbrauchers (EuGH, Urteil vom 28. Januar 1999 a.a.O.; vgl. auch das von der Klägerin angeführte Urteil des BGH vom 22. September 1983 - I ZR 108/81 - LM Nr. 405 zu § 1 UWG).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2002 - C-221/00

    Kommission / Österreich

  • FG Köln, 25.08.2020 - 8 K 1092/17

    Europarechtliche Zweifel an der Umsatzbesteuerung der Leistungen von

  • BGH, 06.06.2002 - I ZR 307/99

    "Bodensee-Tafelwasser"; Einschränkung des Verbots einer geographischen

  • BVerwG, 19.09.2016 - 3 B 52.15

    Untersagung eines Firmennamens wegen Irreführung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2006 - 13 A 2771/03

    Apotheke darf sich nicht als "Internationale Apotheke" bezeichnen

  • EuGH, 24.10.2002 - C-81/01

    Borie Manoux

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.02.2000 - 13 A 5579/97

    Berufsrecht - Apotheker: Bezeichnung einer Apotheke als "internationale Apotheke"

  • OLG Zweibrücken, 01.02.2007 - 4 U 58/00

    Wettbewerbsverstoß durch irreführende Werbung: Verwendung der Bezeichnungen

  • VGH Bayern, 11.05.2017 - 20 B 16.203

    Etikettierung von Qualitätswein b.A.

  • OLG Saarbrücken, 13.11.2013 - 1 U 407/12

    Marsecco - Irreführung des Käufers durch Etikettierung: Zulässigkeit der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.08.1999 - 13 A 4016/92

    Eierverpackung; Bezeichnung; Irreführung; 6-Korn-Eier

  • OLG Köln, 01.09.2000 - 6 U 37/98

    Schwermetalle und Pestizide in "naturreiner" Import-Konfitüre

  • VG Trier, 07.07.2021 - 8 K 424/21

    Folienumkleidung Sektflaschen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.05.2022 - 9 A 2719/19

    Vorliegen einer Irreführung bei der Herstellung von Lebensmitteln

  • OLG Köln, 02.04.2004 - 6 U 1/03

    Irreführende Angaben über Fruchtaufstrich - "ohne Kochen hergestellt"

  • OLG Frankfurt, 10.08.2000 - 6 U 89/00

    Vergleichende Werbung im Telekommunikationsbereich: Preisvergleich von

  • OLG Zweibrücken, 24.10.2002 - 4 U 48/02

    Irreführende Werbung: Widersprüchliche Etikettangaben zur Ergiebigkeit einer

  • OLG Düsseldorf, 16.08.2001 - 2 U 138/00

    Zum Werbeverbot von Zahnärzten- Visitenkarte und Telefonbucheintrag

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2002 - C-81/01

    Borie Manoux

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.09.2001 - 13 A 2814/99

    Untersagung von gemeinsamen Einzelaktionen eines Apothekenbetreibers mit einem

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2000 - C-465/98

    Darbo

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2003 - C-218/01

    Henkel

  • OLG Koblenz, 15.10.2002 - 4 U 239/02

    Werbung mittels Zeitungsanzeige für einen Pkw unter einer Preisangabe und dem

  • OLG Nürnberg, 08.01.2002 - 3 U 2895/99

    Zur richtlinienkonformen Auslegung des Benutzens einer Marke nach § 14 Abs. 2 -4

  • VG Mainz, 19.11.2007 - 6 K 224/07

    Verbraucher-Irreführung - Kein Hinweis auf aufgetautes Tiefkühlfleisch

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2005 - C-132/03

    Codacons und Federconsumatori

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.06.2000 - 13 A 3499/99

    Übertriebene Werbung einer Apotheke; Rechtmäßigkeit einer Ordnungsverfügung

  • BPatG, 23.02.2000 - 26 W (pat) 20/96

    Schutzbewilligung für die IR-Marke "MARQUIS DE ST AMBRE"; Entgegenstehen von

  • VG Ansbach, 29.01.2020 - AN 14 S 19.02388

    Tierische Nebenprodukte, Anordnung des Sofortvollzugs, Antragsgegner,

  • BPatG, 05.11.2003 - 26 W (pat) 185/99
  • BPatG, 06.11.2002 - 26 W (pat) 92/00
  • BPatG, 03.12.2001 - 30 W (pat) 190/00
  • BPatG, 23.02.2000 - 26 W (pat) 165/97
  • BPatG, 06.11.2002 - 26 W (pat) 91/00
  • BPatG, 06.11.2002 - 26 W (pat) 98/00
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Rechtsprechung
   BVerfG, 07.11.1998 - 2 BvR 2535/95, 2 BvR 1761/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,1430
BVerfG, 07.11.1998 - 2 BvR 2535/95, 2 BvR 1761/96 (https://dejure.org/1998,1430)
BVerfG, Entscheidung vom 07.11.1998 - 2 BvR 2535/95, 2 BvR 1761/96 (https://dejure.org/1998,1430)
BVerfG, Entscheidung vom 07. November 1998 - 2 BvR 2535/95, 2 BvR 1761/96 (https://dejure.org/1998,1430)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 2430
  • NStZ 1999, 125
  • StV 1998, 664
  • StV 1999, 102
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Hamburg, 28.12.1992 - 2 Ws 580/92

    Anrechnung einer Haft; Strafe; Verbindung der Verfahren; Bildung einer

    Auszug aus BVerfG, 07.11.1998 - 2 BvR 2535/95
    Zur Begründung wird ausgeführt, eine direkte oder entsprechende Anwendung in Fällen der Verbindungsfähigkeit oder sogenannten potentiellen Gesamtstrafenfähigkeit auf verfahrensfremde Freiheitsentziehungen scheide aus den im Senatsbeschluß vom 28. Dezember 1992 erörterten Gründen aus (vgl. NStZ 1993, S. 204).

    Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, es nehme auf seine bisherige Rechtsprechung (vgl. NStZ 1993, S. 204 sowie die gegen den Beschwerdeführer zu 1. ergangene Entscheidung vom 28. September 1995 - 2 Ws 310/95 -) Bezug; diese Rechtsansicht entspreche der überwiegenden Meinung.

  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 07.11.1998 - 2 BvR 2535/95
    a) Die Entscheidung über die Anrechnung erlittener Untersuchungs- oder Auslieferungshaft auf die zeitige Freiheitsstrafe (§ 51 Abs. 1 Satz 1 StGB) betrifft die Vollstreckung der Freiheitsstrafe, durch welche die durch Art. 2 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheit der Person stets berührt wird (vgl. BVerfGE 86, 288 ).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 07.11.1998 - 2 BvR 2535/95
    Das Bundesverfassungsgericht greift jedoch ein, wenn diese Gerichte von einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts ausgehen (vgl. BVerfGE 18, 85 ; stRspr).
  • BVerfG, 16.03.1994 - 2 BvL 3/90

    Entziehungsanstalt

    Auszug aus BVerfG, 07.11.1998 - 2 BvR 2535/95
    Der Zweite Senat hat in seinem Beschluß vom 16. März 1994 (BVerfGE 91, 1 ff.) festgestellt, daß die Freiheitsstrafe und die Maßregel verschiedene Zwecke verfolgen (BVerfGE a. a. O., S. 31) und daß sich der Gesetzgeber in den §§ 67 bis 67 g StGB für ein System grundsätzlich teilweiser Anrechnung der Zeit des Maßregelvollzugs auf die Freiheitsstrafe entschieden hat, wogegen nichts zu erinnern sei (BVerfGE a. a. O., S. 32).
  • BVerfG, 10.02.1960 - 1 BvR 526/53

    Vormundschaft

    Auszug aus BVerfG, 07.11.1998 - 2 BvR 2535/95
    Dieses Freiheitsrecht beeinflußt als objektive, für alle Bereiche des Rechts geltende Wertentscheidung (vgl. BVerfGE 10, 302 ) auch die Auslegung und Anwendung des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB (vgl. Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. September 1998 - 2 BvR 2232/94 -).
  • BGH, 26.06.1997 - StB 30/96

    Anrechnung von verfahrensfremder Untersuchungshaft bei funktionaler

    Auszug aus BVerfG, 07.11.1998 - 2 BvR 2535/95
    aa) Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluß vom 26. Juni 1997 (BGHSt 43, 112 ff.) darauf hingewiesen, daß bereits die Rechtsprechung des Reichsgerichts zu § 60 des Reichsstrafgesetzbuchs der Anrechnung von Untersuchungshaft einen weiten Raum eröffnet habe.
  • BVerfG, 13.10.1970 - 1 BvR 226/70

    Rücklieferung

    Auszug aus BVerfG, 07.11.1998 - 2 BvR 2535/95
    2 Abs. 2 Satz 2 GG steht, wie das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, der analogen Heranziehung einer Vorschrift als materiell-gesetzliche Grundlage für eine Freiheitsentziehung entgegen (vgl. BVerfGE 29, 183 ).
  • BVerfG, 28.09.1998 - 2 BvR 2232/94

    Fehlende Anrechnung sog verfahrensfremder Untersuchungshaft auf in anderer Sache

    Auszug aus BVerfG, 07.11.1998 - 2 BvR 2535/95
    Dieses Freiheitsrecht beeinflußt als objektive, für alle Bereiche des Rechts geltende Wertentscheidung (vgl. BVerfGE 10, 302 ) auch die Auslegung und Anwendung des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB (vgl. Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. September 1998 - 2 BvR 2232/94 -).
  • BVerfG, 22.08.1994 - 2 BvR 2352/93

    Aussetzung der Strafvollstreckung wegen möglicher Anrechnung verfahrensfremder

    Auszug aus BVerfG, 07.11.1998 - 2 BvR 2535/95
    Des weiteren stelle das Bundesverfassungsgericht in den Gründen einer in einer anderen Sache zwischenzeitlich ergangenen einstweiligen Anordnung auf die andernfalls nicht wieder gutzumachenden Folgen der weiteren Vollstreckung bis zur Entscheidung des Hauptsacheverfahrens ab und enthalte keine Festlegung in der Sache (vgl. NStZ 1994, S. 607).
  • BVerfG, 03.01.1994 - 2 BvR 1436/93

    Anrechnung einer zu Unrecht vollstreckten Maßregel auf eine später ausgesprochene

    Auszug aus BVerfG, 07.11.1998 - 2 BvR 2535/95
    So habe das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, daß die fehlende Möglichkeit der Anrechnung einer vollzogenen freiheitsentziehenden Maßregel auf eine in einem anderen Verfahren erkannte Freiheitsstrafe den Gleichheitssatz nicht verletze (Hinweis auf den Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Januar 1994 - 2 BvR 1436/93 -, NJW 1994, S. 2219).
  • BVerfG, 15.12.1999 - 2 BvR 1447/99

    Zur Anrechnung von verfahrensfremder Untersuchungshaft

    a) Entscheidungen über die Anrechnung erlittener Untersuchungshaft auf die zeitige Freiheitsstrafe betreffen den Umfang der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe und berühren damit grundsätzlich - wie die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts in mehreren Entscheidungen zur Anrechnungsvorschrift des § 51 StGB festgestellt hat (Beschlüsse vom 28. September und 7. November 1998, StV 1998, 664 und NJW 1999, S. 2430 = NStZ 1999, S. 125 sowie vom 15. Mai 1999, NStZ 1999, S. 477) - die durch Art. 2 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheit der Person.

    So sind Entscheidungen mit der Verfassung nicht in Einklang zu bringen, in denen die Verfahren, für die Untersuchungshaft verbüßt worden war, nach § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf das mit einer Verurteilung einhergehende Verfahren eingestellt worden sind, eine Anrechnung aber unterblieben ist (Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. September und 7. November 1998, StV 1998, S. 464 und NJW 1999, S. 2430).

  • BGH, 01.07.2021 - 3 StR 473/20

    Urteil gegen IS-Heimkehrerin im Ausspruch über die Anrechnung ausländischer

    Für die damit angesprochene "funktionale Verfahrenseinheit" sei ausreichend, dass zwischen der Tat, die Anlass der eventuell anzurechnenden Freiheitsentziehung gewesen sei, und der Tat, die der Verurteilung zugrunde liege und in deren Verfahren die Anrechnung erfolgen solle, ein - irgendwie gearteter - sachlicher Zusammenhang bestehe (BVerfG, Beschluss vom 7. November 1998 - 2 BvR 2535/95 u.a., NStZ 1999, 125, 126; BGH, Urteil vom 26. Juni 1997 - StB 30/96, BGHSt 43, 112, 119).
  • BVerfG, 04.07.1999 - 2 BvR 1368/98

    Zur Frage der Anrechnung einer Freiheitsentziehung auf Jugendstrafe gem JGG § 52a

    a) Entscheidungen über die Anrechnung von Untersuchungshaft und anderen Freiheitsentziehungen betreffen den Umfang der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe (vgl. BVerfGE 86, 286 ) und berühren damit grundsätzlich die durch Art. 2 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheit der Person (vgl. zur Anrechnungsvorschrift des § 51 StGB im allgemeinen Strafrecht: Bundesverfassungsgericht, 2. Kammer des Zweiten Senats, Beschlüsse vom 28. September 1998 - 2 BvR 2232/94 - und 7. November 1998 - 2 BvR 2535/95 -, - StV 1998, S. 664 und NStZ 1999, S. 125 - sowie vom 15. Mai 1999 - 2 BvR 116/99 -).
  • BVerfG, 15.05.1999 - 2 BvR 116/99

    Nichtanrechnung sog verfahrensfremder Untersuchungshaft auf in anderer Sache

    So sind Entscheidungen mit der Verfassung nicht in Einklang zu bringen, in denen die Verfahren, für die Untersuchungshaft verbüßt worden war, nach § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf das mit einer Verurteilung einhergehende Verfahren eingestellt worden sind, eine Anrechnung aber unterblieben ist (Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. September 1998 - 2 BvR 2232/94 - und 7. November 1998 - 2 BvR 2535/95 -, StV 1998, S. 664 und NStZ 1999, S. 125).
  • BVerfG, 25.01.2008 - 2 BvR 1532/07

    Anrechnung einer ausländischen Militärstrafe (keine Gesamtstrafenfähigkeit;

    Entscheidungen über die Anrechnung erlittener Untersuchungshaft oder anderer Freiheitsentziehungen betreffen den Umfang der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe und berühren damit grundsätzlich die durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheit der Person (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. September 1998 - 2 BvR 2232/94 -, NStZ 1999, S. 24 f.; vom 7. November 1998 - 2 BvR 2535/95 u.a. -, NStZ 1999, S. 125 f.; vom 15. Mai 1999 - 2 BvR 116/99 -, NStZ 1999, S. 477).
  • OLG Hamm, 10.11.2005 - 3 Ws 449/05

    Entschädigung; Haftverbüßung; Anrechnung; Freiheitsstrafe

    Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Regelungen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen ins Leere gehen, wenn eine Anrechnung möglich ist (vgl. BverfG NStZ 1999, 125).

    Ob bei einer Fallgestaltung, wie sie vorliegend gegeben ist, die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts über die Anrechnung verfahrensfremder Untersuchungshaft (vgl. NStZ 1999, 125; NStZ 2000, 277; Beschluss vom 30.07.2004 - 2 BvR 993/02 -, http://www.jurisweb.de; Beschluss vom 15.12.1999 - 2 BvR 1447/99 - http://www.caselaw.de), wonach eine Anrechnung einen sachlichen Bezug zwischen dem Verfahren, in dem Untersuchungshaft vollzogen worden ist, und der zu einer Verurteilung des Angeklagten führenden Tat erfordert, entsprechend anzuwenden sind, und ob ein solcher sachlicher Zusammenhang hier möglicherweise deshalb zu bejahen ist, weil jedenfalls zum Zeitpunkt des ersten Berufungsurteils am 15.03.04 eine Gesamtstrafenfähigkeit zwischen der hiesigen Verfahren verhängten Freiheitsstrafe von 6 Monaten und den beiden Geldstrafen aus den dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Minden vom 19.05.2004 zugrunde liegenden Verurteilungen des Beschwerdeführers vom 24.04.2003 und 16.05.2003 gegeben war, bedarf im vorliegenden Beschwerdeverfahren aber letztlich keiner abschließenden Entscheidung.

  • OLG Hamm, 12.07.2001 - 2 Ws 155/01

    Anrechnung von in anderer Sache erlittene Untersuchungshaft; verfahrensfremde

    Die Anrechnung sogenannter verfahrensfremder Untersuchungshaft auf eine in anderer Sache erkannte Strafe ist durch eine weite Auslegung der Vorschrift des § 51 Abs. 1 StGB nach den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 28.09.1998 - 2 BvR 2232/94 - (NStZ 1999, 24 f.) und vom 07.11.1998 - 2 BvR 2535/95 - (NStZ 1999, 125 f.) im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geboten.

    Entgegen den Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss kann auch die Regelung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen keinen stichhaltigen Grund gegen die Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB bieten (zu vgl. BVerfG NStZ 1999, 24 f.; 1999, 125 f.).".

  • BVerfG, 29.07.2003 - 2 BvR 1720/01

    Verfassungsgerichtliche Kontrolle der Strafzeitberechnung

    Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gebietet notfalls auch eine verfahrensübergreifende Anrechnung erlittener Freiheitsentziehungen (vgl. BVerfGE 29, 312 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. September 1998 - 2 BvR 2232/94 -, NStZ 1999, S. 24; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 1998 - 2 BvR 2535/95 u.a. -, NStZ 1999, S. 125; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juli 1999 - 2 BvR 1368/98 -, NStZ 1999, S. 570).
  • BGH, 02.11.2000 - 4 StR 471/00

    Keine Bestimmung im Urteil darüber, auf welche Gesamtfreiheitsstrafe erlittene

    Im gleichen Sinne hat das Bundesverfassungsgericht in Fällen sog. verfahrensfremder Untersuchungshaft darauf hingewiesen, daß eine in Anwendung des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB gebotene Anrechnung auch im Verfahren der Strafzeitberechnung vorgenommen werden kann (BVerfG StV 1998, 664, 666; 1999, 102, 104).
  • OLG Celle, 06.01.2009 - 1 Ws 623/08

    Rechtsschutzbedürfnis auf Strafzeitberechnung nach Haftentlassung

    Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BVerfG (NJW 1999, 2430), des BGH (NJW 1997, 2392) und anderer Oberlandesgerichte (vgl. etwa OLG Naumburg, NStZ 1997, 129. OLG Hamm, NStZ-RR 1996, 377. OLG Frankfurt, NStZ-RR 2000, 159. OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2001, 122) ist aber auch verfahrensfremde Untersuchungshaft anrechenbar.
  • KG, 13.06.2007 - 2 Ws 227/07

    Haftanrechnung: Anrechenbarkeit von für ausländische Verfahren verbüßte

  • KG, 28.04.2011 - 2 Ws 558/10

    Strafzumessung: Anrechenbarkeit einer brasilianischen Untersuchungs- und

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