Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 12.03.2003

Rechtsprechung
   BVerfG, 02.06.2003 - 2 BvR 1775/02   

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https://dejure.org/2003,3540
BVerfG, 02.06.2003 - 2 BvR 1775/02 (https://dejure.org/2003,3540)
BVerfG, Entscheidung vom 02.06.2003 - 2 BvR 1775/02 (https://dejure.org/2003,3540)
BVerfG, Entscheidung vom 02. Juni 2003 - 2 BvR 1775/02 (https://dejure.org/2003,3540)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Schutzbereich der Gewissensfreiheit (Art 4 Abs 1 GG) durch Steuerzahlungspflicht unberührt - keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Ablehnung einer Steuerherabsetzung aus Billigkeitsgründen wegen der Art der Steuerverwendung

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verweigerung der Steuerzahlung aus Gewissensgründen; Steuer als Finanzierungsinstrument des Staates; Entscheidung des Parlaments über die Verwendung von Haushaltsmitteln; Trennung von Steuererhebung und haushaltsrechtlicher Verwendungsentscheidung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Jugoslawien-Krieg mitfinanziert? - Aus Gewissensgründen im Steuerstreik

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 2600
  • NVwZ 2003, 1506 (Ls.)
  • NVwZ 2003, 1507
 
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Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (4)

  • FG Berlin, 07.03.2000 - 5 K 5259/99

    Erlass von Steuerabzugsbeträgen wegen der Art der Steuerverwendung

    Auszug aus BVerfG, 02.06.2003 - 2 BvR 1775/02
    b) das Urteil des Finanzgerichts Berlin vom 7. März 2000 - 5 K 5259/99 -,.
  • BFH, 22.08.2002 - VI B 165/00

    Verwendung - Steueraufkommen - Einsatz von Streitkräften

    Auszug aus BVerfG, 02.06.2003 - 2 BvR 1775/02
    gegen a) den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2002 - VI B 165/00 -,.
  • BVerfG, 26.02.1991 - 1 BvR 752/87

    Verfassungsmäßigkeit det Steuerverwendung zum Unterhalt von Streitkräften

    Auszug aus BVerfG, 02.06.2003 - 2 BvR 1775/02
    Eine Steuer ist ein Finanzierungsinstrument des Staates, aus dessen Aufkommen die Staatshaushalte allgemein - ohne jede Zweckbindung - ausgestattet werden (vgl. hierzu und zum Folgenden Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. Februar 1991 - 1 BvR 752/87 -, HFR 1991, 722; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. August 1992 - 2 BvR 478/92 -, NJW 1993, 455).
  • BVerfG, 26.08.1992 - 2 BvR 478/92

    Steuerpflicht und Gewissenfreiheit

    Auszug aus BVerfG, 02.06.2003 - 2 BvR 1775/02
    Eine Steuer ist ein Finanzierungsinstrument des Staates, aus dessen Aufkommen die Staatshaushalte allgemein - ohne jede Zweckbindung - ausgestattet werden (vgl. hierzu und zum Folgenden Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. Februar 1991 - 1 BvR 752/87 -, HFR 1991, 722; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. August 1992 - 2 BvR 478/92 -, NJW 1993, 455).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2015 - 2 A 2311/14

    Rundfunkbeitrag verfassungsgemäß

    vgl. diesbezüglich BVerfG, Beschluss vom 2. Juni 2003 - 2 BvR 1775/02 -, NJW 2003, 2600 = juris Rn. 3; VG Gießen, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 5 K 237/14.GI -, juris Rn. 31; VG Hamburg, Urteil vom 17. Juli 2014 - 3 K 5371/13 -, juris Rn. 58 f.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2015 - 2 A 2423/14

    Rundfunkbeitrag verfassungsgemäß

    vgl. diesbezüglich BVerfG, Beschluss vom 2. Juni 2003 - 2 BvR 1775/02 -, NJW 2003, 2600 = juris Rn. 3; VG Gießen, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 5 K 237/14.GI -, juris Rn. 31; VG Hamburg, Urteil vom 17. Juli 2014 - 3 K 5371/13 -, juris Rn. 58 f.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.11.2015 - 7 A 10455/15

    Erhebung des Rundfunkbeitrags als Verstoß gegen Glaubens- und Gewissensfreiheit;

    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist bereits geklärt, dass die Pflicht zur Steuerzahlung den Schutzbereich des Grundrechts der Gewissensfreiheit nicht berührt (BVerfG, Beschluss vom 26. August 1992 - 2 BvR 478/92 -, juris, und Beschluss vom 2. Juni 2003 - 2 BvR 1775/02 -, juris).

    Die Pflicht zur Steuerzahlung lässt mithin den Schutzbereich des Grundrechts der Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) unberührt (so BVerfG, Beschluss vom 26. August 1992 - 2 BvR 478/92 -, juris, Rn. 3 und Beschluss vom 2. Juni 2003 - 2 BvR 1775/02 -, juris, Rn. 3).

    Demgegenüber ist zu sehen, dass das Bundesverfassungsgericht in den Verfahren, die die Steuerzahlungspflicht betrafen (Beschluss vom 26. August 1992 - 2 BvR 478/92 -, juris, Rn. 4 und Beschluss vom 2. Juni 2003 - 2 BvR 1775/02 -, juris, Rn. 4) seine dort aufgestellten Grundsätze auch für einen Erlassantrag zur Vermeidung unbilliger Härten angewendet hat.

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Rechtsprechung
   BVerfG, 12.03.2003 - 1 BvR 1504/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,3087
BVerfG, 12.03.2003 - 1 BvR 1504/02 (https://dejure.org/2003,3087)
BVerfG, Entscheidung vom 12.03.2003 - 1 BvR 1504/02 (https://dejure.org/2003,3087)
BVerfG, Entscheidung vom 12. März 2003 - 1 BvR 1504/02 (https://dejure.org/2003,3087)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Eingriff in die Erbrechtsgarantie durch Gesetzesänderung; Erbrechtsgarantie in ihrer Ausprägung als Testierfreiheit; Rechtmäßigkeit der erbrechtlichen Gleichstellung des Adoptivkindes mit den leiblichen Kindern

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 1, 83
  • NJW 2003, 2600
  • NVwZ 2004, 339 (Ls.)
  • FamRZ 2003, 999
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84

    Volljährigenadoption I

    Auszug aus BVerfG, 12.03.2003 - 1 BvR 1504/02
    Insbesondere trägt die Gleichstellung Art. 6 Abs. 1 GG Rechnung, da auch die durch Adoption begründete Familie unter dem Schutz dieses Grundrechts steht (vgl. BVerfGE 80, 81 ).
  • BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 929/89

    Bundesberggesetz

    Auszug aus BVerfG, 12.03.2003 - 1 BvR 1504/02
    Die Gründe des öffentlichen Interesses, die für einen solchen Eingriff sprechen, müssen so schwerwiegend sein, dass sie Vorrang haben vor dem Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand des bisherigen Rechtszustandes, das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gesichert ist (vgl. BVerfGE 83, 201 ).
  • BGH, 29.06.2022 - IV ZR 110/21

    Pflichtteilsanspruch: Verstoß gegen den deutschen ordre public bei Rechtswahl des

    Da der Kläger beim Inkrafttreten des Adoptionsgesetzes am 1. Januar 1977 noch minderjährig war, wurde das Annahmeverhältnis gemäß Art. 12 § 2 Abs. 1, Abs. 2 AdoptG (vgl. zu dessen Verfassungsmäßigkeit BVerfG NJW 2003, 2600) grundsätzlich ab dem 1. Januar 1978 in ein solches gemäß §§ 1741 ff. BGB übergeleitet.
  • OLG Köln, 26.10.2011 - 2 U 53/11

    Pflichtteilsrecht eines Adoptivkindes; Umfang des Anspruchs auf Wertermittlung;

    Hintergrund der gesetzlichen Neuregelung sowie der Übergangsvorschrift war die Intention des Gesetzgebers, ein noch minderjähriges Adoptivkind durch eine erbrechtlich vollständige Gleichstellung mit den leiblichen Kindern in eine harmonische und lebenstüchtige Familie zu integrieren (BVerfG, NJW 2003, 2600; BT-Drucks. 7/3061, S. 19).

    Diese gesetzliche Regelung, die die vertraglichen Vereinbarungen überwindet, ist nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2003, 2600; vgl. auch OLG Hamm, FGPrax 2002, 227) nicht verfassungswidrig.

  • OLG Schleswig, 05.12.2011 - 3 Wx 61/11

    Erbrecht des Adoptivkindes in Altfällen

    Diesem Ziel sollte u.a. die vollständige erbrechtliche Gleichstellung des Adoptivkindes mit den leiblichen Kindern der Annehmenden dienen (BT-Drs. 7/3061, Seite 19; BVerfG NJW 2003, 2600, 2601; Dittmann, Rechtspfleger 1978, 277).

    Mit dieser Übergangsvorschrift hat sich das Bundesverfassungsgericht befasst und sie für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten (BVerfG NJW 2003, 2600 f).

  • OLG Köln, 13.08.2014 - 2 Wx 220/14

    Rechtswirkungen einer vor dem 01.01.1977 vorgenommenen Minderjährigenadoption

    Der Gesetzgeber war deshalb - wie vom Bundesverfassungsgericht (NJW 2003, 2600) auch ohne Weiteres als richtig zugrunde gelegt - nicht gehalten, sämtliche Altfälle ab dem 1. Januar 1977 wie künftige Adoptionsfälle zu behandeln, sie etwa durchweg den neuen Regeln über die Volladoption mit starker Wirkung zu unterstellen (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, ZEV 2012, 315).
  • EGMR, 17.03.2022 - 13067/20

    COILLARD-FISCHER c. FRANCE

    Sur ces deux derniers points, la Cour relève que la Cour constitutionnelle fédérale allemande a considéré que ce régime transitoire était conforme à la Constitution dans la mesure où il ne portait pas atteinte à la garantie du droit de succession (Cour constitutionnelle fédérale allemande, 1 BvR 1504/02, « Nichtannahmebeschluss " du 12 mars 2003).
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