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Rechtsprechung
   BVerwG, 03.12.2003 - 6 C 20.02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,510
BVerwG, 03.12.2003 - 6 C 20.02 (https://dejure.org/2003,510)
BVerwG, Entscheidung vom 03.12.2003 - 6 C 20.02 (https://dejure.org/2003,510)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Dezember 2003 - 6 C 20.02 (https://dejure.org/2003,510)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    GG Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 87 f; TKG § 33 Abs. 1 und Abs. 2; VwVfG § 37 Abs. 1
    Telekommunikation; "Resale" von Telekommunikationsdienstleistungen; Verpflichtung zur Abgabe eines nachfragegerechten Vertragsangebots; Bestimmtheit der Verpflichtung; Voraussetzungen des Zugangsanspruchs nach § 33 Abs. 1 Satz 1 TKG; "wesentliche" Leistung; ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    Stichworte
    "Resale" von Telekommunikationsdienstleistungen; "wesentliche" Leistung; Berufsausübungsfreiheit; Bestimmtheit der Verpflichtung; Eigentumsfreiheit; Telekommunikation; Verpflichtung zur Abgabe eines nachfragegerechten Vertragsangebots; Voraussetzungen des ...

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der inhaltlichen Bestimmtheit; Hinreichende Konkretheit von Inhalt und Grenzen einer Verpflichtung; Gebotenheit der Festlegung von Mindestbedingungen und Maximalbedingungen; Aufforderung zum Abstellen des beanstandeten Verhaltens; Verpflichtung zur ...

  • Judicialis

    GG Art. 12 Abs. 1; ; GG Art. 14 Abs. 1; ; GG Art. 87 f; ; TKG § 33 Abs. 1; ; TKG § 33 Abs. 2; ; VwVfG § 37 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zugangsanspruch des Wettbewerbers zum Zwecke des Wiederverkaufs; "Resale" von Teilnehmeranschlüssen sowie Orts- und Cityverbindungen - Telekommunikation; "Resale" von Telekommunikationsdienstleistungen; Verpflichtung zur Abgabe eines nachfragegerechten Vertragsangebots; ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Verpflichtung der Deutschen Telekom AG zur Überlassung von Leistungen an Wettbewerber ("Reseller")

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Verpflichtung der Deutschen Telekom AG zur Überlassung von Leistungen an Wettbewerber ("Reseller")

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Telekom hat Wettbewerbern den Zugang zu wesentlichen Leistungen zu ermöglichen

  • heise.de (Pressebericht, 04.12.2003)

    Telekom muss ihr Ortsnetz Wettbewerbern öffnen [Update]

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Reseller-Pflicht im Ortsnetz für Telekom

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Reseller-Pflicht im Ortsnetz für Telekom

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 119, 282
  • NJW 2004, 2398 (Ls.)
  • NVwZ 2004, 878
  • MMR 2004, 347
  • K&R 2004, 296
 
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Wird zitiert von ... (134)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 25.04.2001 - 6 C 6.00

    Telekom muss Wettbewerbern "entbündelten Zugang" im Ortsnetz gewähren

    Auszug aus BVerwG, 03.12.2003 - 6 C 20.02
    Die Klagen gegen den am 11. Mai 2001 ergangenen Auflagenbescheid im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 25. Juli 1996 (BGBl I S. 1120), zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens dieses Bescheids (vgl. Urteil vom 25. April 2001 - BVerwG 6 C 6.00 - BVerwGE 114, 160 ), zuletzt geändert am 31. Januar 2001 (BGBl I S. 170), und gegen den Beanstandungsbescheid im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 2 TKG vom 30. März 2001 sind zulässig.

    Durch den Erlass des Auflagenbescheids hat sich der Beanstandungsbescheid nicht erledigt, und eine Erledigung der Bescheide ist auch nicht dadurch eingetreten, dass die Klägerin der Beigeladenen nach dem Ergehen der Bescheide ein unter dem Vorhalt des Ausgangs dieses Rechtsstreits stehendes Vertragsangebot unterbreitet hat (vgl. Urteil vom 25. April 2001, a.a.O., 162 f.).

    Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheids, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umstände unzweifelhaft erkennen lässt (vgl. Urteil vom 25. April 2001, a.a.O., 164).

    Es genügt vielmehr, wenn das Angebot der Nachfrage entsprechend qualifiziert wird und wenn des weiteren Inhalt und Grenzen der Verpflichtung mit hinreichender Deutlichkeit aufgezeigt werden (vgl. Urteil vom 25. April 2001, a.a.O., 164).

    Der sachlich relevante Markt wird bestimmt durch sämtliche Produkte oder Dienstleistungen, die von den Verbrauchern hinsichtlich ihrer Eigenschaft, Preislage und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als austauschbar angesehen werden (vgl. Urteil vom 25. April 2001, a.a.O., 171).

    Da § 33 Abs. 1 Satz 1 TKG "Wettbewerber auf diesem Markt" begünstigt, weist die grammatikalische Fassung der Bestimmung in die Richtung, dass für die Marktbeherrschung auf den Endkundenmarkt abzustellen ist, den das verpflichtete Unternehmen bedient und auf dem der Wettbewerber mit Hilfe der von ihm nachgefragten Leistungen tätig zu werden beabsichtigt (vgl. Urteil vom 25. April 2001, a.a.O., 172).

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 25. April 2001 (a.a.O, 172 f.) erwogen, ob es eine schutzzweckbezogene Auslegung des § 33 TKG nahe legt, auch oder gar allein den entsprechenden Vorleistungsmarkt als sachlich relevant anzusehen.

    Ausgeschlossen ist jedoch, allein auf den Vorleistungsmarkt abzustellen, wie es der Senat noch in seinem Urteil vom 25. April 2001 (a.a.O., 173) erwogen hat.

    Von einer marktbeherrschenden Stellung ist auszugehen, wenn ein Unternehmen auf dem relevanten Markt einen vom Wettbewerb nicht mehr hinreichend kontrollierten, überragenden Verhaltensspielraum besitzt (vgl. Urteil vom 25. April 2001, a.a.O., 173 m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 25. April 2001, a.a.O., 180 f.) muss es sich bei diesen Leistungen nicht um "Telekommunikationsdienstleistungen" handeln.

    Soweit dem Urteil des Senats vom 25. April 2001 (a.a.O.) entnommen werden kann, dass ein im Rahmen von § 33 Abs. 1 Satz 1 TKG möglicherweise auch bedeutsamer Vorleistungsmarkt Telekommunikationsdienstleistungen im Sinne von § 3 Nr. 18 TKG betreffen muss, hält der Senat daran nicht fest.

    Demgegenüber war im Bereich des ehemaligen Staatsmonopols Wettbewerb erst herzustellen (vgl. Urteil vom 25. April 2001, a.a.O., 180).

    Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass eine nachgefragte Leistung nicht schon dann stets die Qualität einer wesentlichen Leistung im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 TKG verliert, wenn dem Wettbewerber realisierbare Alternativen zur Verfügung stehen, die es ihm erlauben, Endkunden auf dem nachgelagerten Markt mit Telekommunikationsdienstleistungen zu versorgen (vgl. Urteil vom 25. April 2001, a.a.O., 181 f.).

    Auf die dem Gesetz allgemein zugrunde liegende Grundsätze könnte allenfalls dann zugegriffen werden, wenn anders die Auslegung nicht zu eindeutigen Ergebnissen führen würde (vgl. Urteil vom 25. April 2001, a.a.O., 180).

    Insbesondere ergibt sich eine sachliche Rechtfertigung nicht aus einer Abwägung der Interessen der Klägerin und der Beigeladenen unter Berücksichtigung der Ziele des Telekommunikationsgesetzes, nämlich der Herstellung chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs (vgl. Urteil vom 25. April 2001, a.a.O., 186).

    Ergänzend kommt es darauf an, dass der Marktbeherrscher ein Marktergebnis durchsetzen will, welches er bei funktionsfähigem Wettbewerb nicht erreichen könnte (vgl. Urteil vom 25. April 2001, a.a.O., 189).

    Daraus folgt auch, dass die Aufbürdung von Belastungen mit dem Ziel, den Adressaten zum Abschluss bestimmter ökonomisch relevanter Verträge zu bewegen, als Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit anzusehen ist (vgl. Urteil vom 25. April 2001, a.a.O., 189 f. m.w.N.).

    Bei § 33 TKG handelt es sich um eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Regelung der Berufsausübung (vgl. Urteil vom 25. April 2001, a.a.O., 191).

    Die Verfassung postuliert mithin das Ziel der Privatwirtschaftlichkeit im Bereich der Telekommunikation (vgl. Urteil vom 25. April 2001, a.a.O., 191; Urteil vom 16. Juli 2003 - BVerwG 6 C 19.02 - Umdruck S. 7).

    Die Klägerin wird vor übermäßigen Belastungen auch dadurch geschützt, dass sie den Zugang zu ihren Leistungen aus sachlich gerechtfertigen Gründen beschränken oder verweigern kann (vgl. Urteil vom 25. April 2001, a.a.O., 192).

    Zu diesen Pflichten gehört auch die Gewährung des Zugangs zu wesentlichen Leistungen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 TKG (vgl. Urteil vom 25. April 2001, a.a.O., 192 f.).

    Der Verstoß eines marktbeherrschenden Unternehmens gegen § 33 Abs. 1 TKG stellt sich mit Blick auf den Schutzzweck des Gesetzes jedoch als so gravierend dar, dass er entsprechend den Grundsätzen zu den intendierten Entscheidungen von der Behörde nach dem Willen des Gesetzgebers regelmäßig mit einer Maßnahme nach § 33 Abs. 2 TKG zu beantworten ist (vgl. Urteil vom 25. April 2001, a.a.O., 193).

  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

    Auszug aus BVerwG, 03.12.2003 - 6 C 20.02
    Eine Regelung ist geeignet, wenn mit ihr der erstrebte Erfolg gefördert werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 1971 - 1 BvR 52/66 - BVerfGE 30, 292 ).
  • EuGH, 26.11.1998 - C-7/97

    DIE WEIGERUNG VON MEDIAPRINT, DIE TAGESZEITUNG "DER STANDARD" IN IHR

    Auszug aus BVerwG, 03.12.2003 - 6 C 20.02
    Es kann deshalb dahinstehen, ob der Gesetzgeber angenommen hat, bei der Missbrauchsaufsicht des § 33 TKG handele es sich um eine spezielle Ausformung der im amerikanischen Kartellrecht entwickelten so genannten Essential-Facilities-Doctrine, an die sich der Europäische Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Art. 82 EGV der Sache nach anlehnt (vgl. Urteil vom 26. November 1998 - C-7/97 - EuGHE I 1998, 7791).
  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 2296/96

    Zur Erstattungspflicht des Arbeitgebers gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit

    Auszug aus BVerwG, 03.12.2003 - 6 C 20.02
    Eingriffe der Berufsausübungsfreiheit dürfen deshalb nicht weiter gehen, als es die sie rechtfertigenden Gemeinwohlbelange erfordern, und Eingriffszweck sowie Eingriffsintensität müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen (stRspr, vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1996 - 1 BvR 744/88 u.a. - BVerfGE 94, 372 ; Beschluss vom 10. November 1998 - 1 BvR 2296/96, 1081/97 - BVerfGE 99, 202 ).
  • BVerfG, 22.05.1996 - 1 BvR 744/88

    Apothekenwerbung

    Auszug aus BVerwG, 03.12.2003 - 6 C 20.02
    Eingriffe der Berufsausübungsfreiheit dürfen deshalb nicht weiter gehen, als es die sie rechtfertigenden Gemeinwohlbelange erfordern, und Eingriffszweck sowie Eingriffsintensität müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen (stRspr, vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1996 - 1 BvR 744/88 u.a. - BVerfGE 94, 372 ; Beschluss vom 10. November 1998 - 1 BvR 2296/96, 1081/97 - BVerfGE 99, 202 ).
  • BVerwG, 25.06.2003 - 6 C 17.02

    Telekommunikation; Prüfung von Verfahrensfehlern bei Sprungrevision;

    Auszug aus BVerwG, 03.12.2003 - 6 C 20.02
    Ein Eingriff in den von Art. 14 Abs. 1 GG möglicherweise geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb kommt nicht in Betracht, weil die streitige Verpflichtung zur Abgabe eines nachfragegerechten Angebots kein Eingriff in die Substanz der Sach- und Rechtsgesamtheit des Gewerbebetriebs darstellt (vgl. Urteil vom 25. Juni 2003 - BVerwG 6 C 17.02 - Umdruck S. 17 m.w.N.).
  • BVerfG, 19.03.1975 - 1 BvL 20/73

    Mühlenstrukturgesetz

    Auszug aus BVerwG, 03.12.2003 - 6 C 20.02
    Dem Gesetzgeber steht bei der Auswahl und technischen Gestaltung wirtschaftsordnender und -lenkender Maßnahmen ein weiter Gestaltungsraum zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. März 1975 - 1 BvL 20/73 - u.a., BVerfGE 39, 211 ).
  • BVerwG, 16.07.2003 - 6 C 19.02

    Telekommunikation; Umstellen eines Verpflichtungsantrag auf einen

    Auszug aus BVerwG, 03.12.2003 - 6 C 20.02
    Die Verfassung postuliert mithin das Ziel der Privatwirtschaftlichkeit im Bereich der Telekommunikation (vgl. Urteil vom 25. April 2001, a.a.O., 191; Urteil vom 16. Juli 2003 - BVerwG 6 C 19.02 - Umdruck S. 7).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.02.2000 - 13 A 180/99

    Bereitstellung eines entbündelten Zugangs zu Teilnehmeranschlussleitungen (TAL)

    Auszug aus BVerwG, 03.12.2003 - 6 C 20.02
    (b) "Wesentlich" im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 TKG sind solche Leistungen des marktbeherrschenden Anbieters, ohne die die Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit, für welche die Leistungen von dem Wettbewerber nachgefragt werden, von diesem objektiv nicht erbracht werden können (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Februar 2000 - 13 A 180/99 - CR 2000, 369 ; Holznagel/Koenig, Der Begriff der wesentlichen Leistung nach § 33 TKG, 2001, S. 65; Orthwein, a.a.O., S. 233; Manssen in: derselbe (Hrsg.), Telekommunikations- und Multimediarecht, C § 33 Rn. 7; Neitzel, CR 2002, 740; Tschentscher/Neumann, BB 1997, 2437 ; Holzhäuser, MMR 2000, 466 ; a.A. Glahs in: Scheurle/Mayen, Telekommunikationsgesetz, 2002, § 33 Rn. 35).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.10.2001 - 13 B 1156/01

    Feststellung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung; Anbieter mit

    Auszug aus BVerwG, 03.12.2003 - 6 C 20.02
    Es kann dahinstehen, ob der Zugangsanspruch nach § 33 Abs. 1 TKG wegen des in Satz 1 verwendeten Begriffs der "anderen Telekommunikationsdienstleistungen" oder auch nur mit Blick auf seinen Sinn und Zweck außerdem voraussetzt, dass der nachfragende Wettbewerber die Leistungen des marktbeherrschenden Unternehmens nicht lediglich unter Nutzung eines Großkundenrabatts im eigenen Namen zu geringeren Preisen an seine Endkunden weiterzureichen beabsichtigt, sondern die Schaffung eines "Mehrwerts" durch Umgestaltung der in Anspruch genommenen Vorleistungsprodukte zu inhaltlich anderen Dienstleistungsangeboten plant (vgl. OVG NW, Beschluss vom 1. Oktober 2001 - 13 B 1156/01 - CR 2002, 29 = TMR 2002, 50).
  • BVerwG, 15.02.1990 - 4 C 41.87

    Inhalt und hinreichende Bestimmtheit eines Baugebots

  • BGH, 24.09.2002 - KVR 15/01

    Zur Öffnung des Fährhafens Puttgarden für Konkurrenz auf der "Vogelfluglinie"

  • BVerwG, 29.09.1992 - 1 C 36.89

    Hinreichende Bestimmtheit einer gegen einen Handwerker gerichteten

  • BVerwG, 27.07.2016 - 8 B 33.15

    Internetverbot für drei Glücksspielarten bestätigt

    Hinreichende Bestimmtheit liegt vor, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 6 C 20.02 - BVerwGE 119, 282 ).
  • BVerwG, 26.10.2017 - 8 C 14.16

    Internetverbot für drei Glücksspielarten bestätigt

    Hinreichende Bestimmtheit liegt vor, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 6 C 20.02 - BVerwGE 119, 282 ).
  • BVerwG, 30.05.2018 - 6 A 3.16

    Klage der DE-CIX Management GmbH erfolglos

    Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 6 C 20.02 - BVerwGE 119, 282 ).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 21.01.2004 - 6 C 1.03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,393
BVerwG, 21.01.2004 - 6 C 1.03 (https://dejure.org/2004,393)
BVerwG, Entscheidung vom 21.01.2004 - 6 C 1.03 (https://dejure.org/2004,393)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Januar 2004 - 6 C 1.03 (https://dejure.org/2004,393)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    GG Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. ... 1, Art. 87 f Abs. 1 und 2; TKG § 24, § 25 Abs. 1, § 33 Abs. 1 Satz 1, § 33 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 35 Abs. 1, § 39 1. Alternative; BGB § 134, § 139, § 320 Abs. 1 Satz 1; ONP-Rahmenrichtlinie 90/387/EWG; Zusammenschaltungsrichtlinie 97/33/EG; Verordnung (EG) Nr. 2887/2000
    Telekommunikation; Anspruch auf Gewährung besonderen Netzzugang; Genehmigung von Entgelten für die Gewährung eines besonderen Netzzugangs; Rückwirkung der Entgeltgenehmigung; "Vorleistungspflicht" des Marktbeherrschers bei der Gewährung des besonderen Netzzugangs; ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 87 f Abs. 1 und 2
    "Vorleistungspflicht" des Marktbeherrschers bei der Gewährung des besonderen Netzzugangs; Anspruch auf Gewährung besonderen Netzzugang; Berufsausübungsfreiheit; Eigentumsfreiheit; Genehmigung von Entgelten für die Gewährung eines besonderen Netzzugangs; Rückwirkung der ...

  • Wolters Kluwer

    Missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung auf dem Markt für Telekommunikationsdienstleistungen - Vertragliche Vereinbarung eines Leistungsverweigerungsrechtes hinsichtlich der Erteilung einer Entgeltgenehmigung durch die Regulierungsbehörde - Pflicht ...

  • Judicialis

    GG Art. 12 Abs. 1; ; GG Art. 14 ... Abs. 1; ; GG Art. 87 f Abs. 1; ; GG Art. 87 f Abs. 2; ; TKG § 24; ; TKG § 25 Abs. 1; ; TKG § 33 Abs. 1 Satz 1; ; TKG § 33 Abs. 2 Satz 2; ; TKG § 33 Abs. 2 Satz 3; ; TKG § 35 Abs. 1; ; TKG § 39 1. Alternative; ; BGB § 134; ; BGB § 139; ; BGB § 320 Abs. 1 Satz 1; ; ONP-Rahmenrichtlinie 90/387/EWG; ; Zusammenschaltungsrichtlinie 97/33/EG; ; VO (EG) Nr. 2887/2000

  • rechtsportal.de

    Gewährung des vertraglich vereinbarten besonderen Netzzugangs bei nachträglicher Genehmigung des vereinbarten Entgelts - Telekommunikation; Anspruch auf Gewährung besonderen Netzzugang; Genehmigung von Entgelten für die Gewährung eines besonderen Netzzugangs; Rückwirkung ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Verpflichtung der Telekom zur sofortigen Gewährung des Netzzugangs und Rückwirkung der Entgeltgenehmigung

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Verpflichtung der Telekom zur sofortigen Gewährung des Netzzugangs und Rückwirkung der Entgeltgenehmigung

  • dr-bahr.com (Pressemitteilung)

    DTAG-Entgeltpflicht ab Zugangsgewährung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 120, 54
  • NJW 2004, 2398 (Ls.)
  • NVwZ 2004, 871
  • MMR 2004, 398
  • DVBl 2004, 828
 
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Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 25.04.2001 - 6 C 6.00

    Telekom muss Wettbewerbern "entbündelten Zugang" im Ortsnetz gewähren

    Auszug aus BVerwG, 21.01.2004 - 6 C 1.03
    Die Beanstandung kann nicht auf § 33 Abs. 2 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 25. Juli 1996 (BGBl I S. 1120), in dem für die rechtliche Beurteilung hier maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des Auflagenbescheides vom 17. September 2001 (vgl. Urteil vom 25. April 2001 - BVerwG 6 C 6.00 - BVerwGE 114, 160 ) zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl I S. 1254), gestützt werden.

    Der Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung ist ein "besonderer Netzzugang" (vgl. Urteil vom 25. April 2001, a.a.O., 174 ff.).

    Eine ausschließlich für die Zukunft Wirkung entfaltende Entgeltgenehmigung wäre mit der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) der Klägerin, der Grundrechtsfähigkeit zukommt (vgl. Urteil vom 25. April 2001, a.a.O., 189), unvereinbar.

    Die Beurteilung steht im Einklang mit den nach der Rechtsprechung des Senats für die Feststellung einer Marktbeherrschung zugrunde zu legenden Maßstäben (vgl. Urteil vom 25. April 2001, a.a.O, 170 ff.).

    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass der besondere Netzzugang im Sinne von § 35 TKG einen herausragend wichtigen Anwendungsfall der "wesentlichen Leistungen" darstellt, der regelmäßig ihr Hauptanwendungsfall sein wird und der mit den Mitteln der Missbrauchsaufsicht durchsetzbar ist (vgl. Urteil vom 25. April 2001, a.a.O., 174 ff.).

    Nach der Rechtsprechung des Senats gründet die Regelung des besonderen Netzzugangs in § 35 TKG auf der zentralen Bedeutung des Zugangs zum Telekommunikationsnetz des marktbeherrschenden Netzbetreibers für die Marktzutrittschancen der Wettbewerber (vgl. Urteil vom 25. April 2001, a.a.O, 176 f.).

    Das europäische Gemeinschaftsrecht misst dem besonderen Netzzugang ebenfalls hervorragende Bedeutung bei (vgl. Urteil vom 25. April 2001, a.a.O., 177 f.).

    Insbesondere ergibt sich eine sachliche Rechtfertigung nicht aus einer Abwägung der Interessen des Wettbewerbers mit denjenigen der Klägerin unter Berücksichtigung des Ziels der Herstellung chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs (vgl. Urteil vom 25. April 2001, a.a.O., 186).

    Insoweit ist es auch von Bedeutung, dass die Klägerin bei berechtigten Bonitätsbedenken hinsichtlich eines Wettbewerbers den Netzzugang verweigern darf (vgl. Urteil vom 25. April 2001, a.a.O., 187).

    Soweit der Senat in seinem Urteil vom 25. April 2001 (a.a.O., 189) angenommen hat, das Erfordernis des missbräuchlichen Ausnutzens einer marktbeherrschenden Stellung sei nicht schon dann erfüllt, wenn die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 TKG und der Missbrauchsvermutung des § 33 Abs. 2 Satz 3 TKG gegeben seien, und es komme zusätzlich darauf an, ob der Marktbeherrscher ein Marktergebnis durchsetzen wolle, welches er bei funktionsfähigem Wettbewerb nicht erreichen könnte, hält er daran nicht fest.

    Der Verstoß eines marktbeherrschenden Unternehmens gegen § 33 Satz 1 TKG stellt sich mit Blick auf den Schutzzweck des Gesetzes als so gravierend dar, dass er entsprechend den Grundsätzen zu den intendierten Entscheidungen von der Behörde nach dem Willen des Gesetzgebers regelmäßig mit einer Maßnahme nach § 33 Abs. 2 TKG zu beantworten ist (vgl. Urteil vom 25. April 2001, a.a.O., 193).

    Die Aufbürdung von Belastungen mit dem Ziel, den Adressaten vom Abschluss eines bestimmten ökonomisch relevanten Vertrages abzuhalten oder zum Abschluss bzw. zur Aufrechterhaltung solcher Verträge zu bewegen, ist als Eingriff in die von Art. 12 Abs. 1 GG verbürgte Berufsausübungsfreiheit anzusehen (vgl. Urteil vom 25. April 2001, a.a.O., 190, m.w.N.).

    Bei § 33 TKG und § 35 Abs. 1 TKG handelt es sich um verfassungsrechtlich unbedenkliche Regelungen der Berufsausübung (vgl. Urteil vom 25. April 2001, a.a.O., 191; Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O., Umdruck S. 24).

  • BVerwG, 25.06.2003 - 6 C 17.02

    Telekommunikation; Prüfung von Verfahrensfehlern bei Sprungrevision;

    Auszug aus BVerwG, 21.01.2004 - 6 C 1.03
    Damit unterfallen jedenfalls die Entgelte für die Gewährung eines besonderen Netzzugangs im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 2 2. Alternative TKG der Pflicht zur Vorabgenehmigung in entsprechender Anwendung von § 25 Abs. 1 TKG (vgl. Urteil vom 25. Juni 2003 - BVerwG 6 C 17.02 - MMR 2003, 734 ).

    Deshalb führt die Pflicht zur Genehmigung von Entgelten und das damit einhergehende Verbot, ungenehmigte Entgelte zu verlangen, zu einem Eingriff in das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. Urteil vom 25. Juni 2003, a.a.O., 738 m.w.N.).

    Diese Zielsetzung gehört zu den Gemeinwohlbelangen, die geeignet sind, eine Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit zu legitimieren (vgl. Urteil vom 25. Juni 2003, a.a.O., 738).

    Ein Eingriff in den von Art. 14 Abs. 1 GG möglicherweise geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb kommt nicht in Betracht, weil die Beanstandung der hier in Rede stehenden Vertragsklausel keinen Eingriff in die Substanz der Sach- und Rechtsgesamtheit des Gewerbebetriebs darstellt (vgl. Urteil vom 25. Juni 2003, a.a.O., 739, m.w.N.).

  • BVerwG, 03.12.2003 - 6 C 20.02

    Telekommunikation; "Resale" von Telekommunikationsdienstleistungen; Verpflichtung

    Auszug aus BVerwG, 21.01.2004 - 6 C 1.03
    In diesem Zusammenhang kommt es entweder auf den Endkundenmarkt für Teilnehmeranschlussleitungen und Endleitungen oder sowohl auf diesen Markt als auch auf einen entsprechenden Vorleistungsmarkt an (vgl. Urteil vom 3. Dezember 2003 - BVerwG 6 C 20.02 - Umdruck S. 10 f.).

    Bei § 33 TKG und § 35 Abs. 1 TKG handelt es sich um verfassungsrechtlich unbedenkliche Regelungen der Berufsausübung (vgl. Urteil vom 25. April 2001, a.a.O., 191; Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O., Umdruck S. 24).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2001 - 13 B 1362/01

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage; Öffentliches Interesse

    Auszug aus BVerwG, 21.01.2004 - 6 C 1.03
    Aus dem Telekommunikationsgesetz folgt, dass die Genehmigung der Entgelte für die Gewährung eines besonderen Netzzugangs auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages zurückwirkt, in dem diese Entgelte vereinbart worden sind (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. Dezember 2001 - 13 B 1362/01 - NVwZ 2002, 496 ; Beschluss vom 20. Januar 2003 - 13 A 363/01 - KR 2003, 308 ; Stamm, Die Entgeltregulierung im Telekommunikationsgesetz 2001, S. 297 ff.; Kleinlein, in: Westermann/Mock , Festschrift für Gerold Bezzenberger, 2000, S. 673 ; Kleinlein/Enaux, K&R 2003, 275 ; Lünenbürger, CR 2001, 84 ; Breyer, CR 2002, 722 ; Rommel, MMR, 2002, 340; a.A.: Schuster/ Stürmer: Büchner/Ehmer/Geppert/Kerkhoff/Piepenbrock/Schütz/Schuster, Beck'scher TKG-Kommentar, 2. Auflage, § 29 Rn. 7 a; Trute in: ders./ Spoerr/Bosch, Telekommunikationsgesetz mit FTEG, 1. Auflage, § 39 Rn. 11; Schuster MMR 2001, 298 ; Hummel, CR 2000, 291 ).

    Das Telekommunikationsgesetz lässt es nicht zu, den vertraglich vereinbarten Zugang erst ab Erteilung der Entgeltgenehmigung zu gewähren (vgl. Spoerr, a.a.O., § 29 Rn. 7; Schütz/Müller, MMR 1999, 128, 130; Kleinlein/Enaux, a.a.O., 279; Breyer, a.a.O., 724 f.; Kerkhoff in: Büchner/Ehmer/Geppert/Kerkhoff/Piepenbrock/ Schütz/Schuster, a.a.O., Anhang § 41, § 30 TKV Rn. 22; Posser/Räder, MMR-Beilage 2/99 V (VII); a.A.: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. Dezember 2001, a.a.O., 496 ff.; Schuster/Stürmer, a.a.O., § 29 Rn. 21 f.; Hummel, a.a.O., 293 f.).

  • BVerwG, 16.07.2003 - 6 C 19.02

    Telekommunikation; Umstellen eines Verpflichtungsantrag auf einen

    Auszug aus BVerwG, 21.01.2004 - 6 C 1.03
    Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 16. Juli 2003 - BVerwG 6 C 19.02 - MMR 2004, 50), mit der die streitige Vertragsklausel im Einklang steht, sind Entgelte für die Gewährung eines besonderen Netzzugangs nur dann genehmigungsfähig, wenn sie zuvor einzelvertraglich vereinbart worden sind.

    Auch das von der Regulierungsbehörde gemäß § 6 der Netzzugangsverordnung zu entwickelnde so genannte Grundangebot beruht, wie der Senat in seinem Urteil vom 16. Juli 2003 (a.a.O.) näher dargelegt hat, auf Bedingungen, die zuvor einzelvertraglich vereinbart wurden.

  • BGH, 15.06.1960 - V ZR 105/59

    Gesetzliches Vorkaufsrecht der Aufbaugemeinden

    Auszug aus BVerwG, 21.01.2004 - 6 C 1.03
    Es ist vielmehr dem Genehmigungserfordernis selbst und den mit ihm im Zusammenhang stehenden Bestimmungen zu entnehmen, ob die Genehmigung Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses entfaltet (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 1960 - V ZR 105/59 - BGHZ 32, 383 ; Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Auflage, Einf. v. § 182 Rn. 6 m.w.N.; Gursky in: Staudinger, BGB, 2001, Vorbem. zu § 182 ff. Rn. 60 und 62 m.w.N.).

    Dementsprechend ist die Entgeltvereinbarung bis zur Erteilung der Genehmigung nicht etwa nichtig, sondern nur schwebend unwirksam (vgl. Manssen in: ders. (Hrsg), Telekommunikations- und Multimediarecht, C § 29 Rn. 7, Stamm, a.a.O., 297 ff.; Kleinlein/Enaux, a.a.O., 277; Lünenbürger, a.a.O., 87), was bei Verträgen, die der behördlichen Genehmigung bedürfen, die Regel ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 1960, a.a.O., 389, Gursky, a.a.O., Vorbem. zu §§ 182 ff. Rn. 54; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 134 Rn. 11a und § 275 Rn. 36; Stelkens/Stelkens, a.a.O., § 35 Rn. 141).

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BVerwG, 21.01.2004 - 6 C 1.03
    Zu der Feststellung, dass Gemeinschaftsrecht hier nicht verletzt ist, sieht sich der Senat ohne Anrufung des Europäischen Gerichtshofs nach Art. 234 EGV im Stande, weil das vorstehend dargelegte Verständnis des Gemeinschaftsrechts offenkundig ist und keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel bleibt (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. 283/81 - EuGHE 1982, 3415 ).
  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

    Auszug aus BVerwG, 21.01.2004 - 6 C 1.03
    Eingriffe in das Grundrecht dürfen deshalb nicht weiter gehen, als es die sie rechtfertigenden Gemeinwohlbelange erfordern, und Eingriffszweck sowie Eingriffsintensität müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen (stRspr, vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1996 - 1 BvR 744/88 u.a. - BVerfGE 94, 372 ; Beschluss vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 1904/95 u.a. - BVerfGE 101, 331 ).
  • BVerfG, 22.05.1996 - 1 BvR 744/88

    Apothekenwerbung

    Auszug aus BVerwG, 21.01.2004 - 6 C 1.03
    Eingriffe in das Grundrecht dürfen deshalb nicht weiter gehen, als es die sie rechtfertigenden Gemeinwohlbelange erfordern, und Eingriffszweck sowie Eingriffsintensität müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen (stRspr, vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1996 - 1 BvR 744/88 u.a. - BVerfGE 94, 372 ; Beschluss vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 1904/95 u.a. - BVerfGE 101, 331 ).
  • BVerwG, 30.04.2003 - 6 C 6.02

    Gebühr für Rufnummernzuteilung im Ortsnetzbereich; Verfassungsmäßigkeit einer

    Auszug aus BVerwG, 21.01.2004 - 6 C 1.03
    Das seit dem 25. Juli 2003 anzuwendende und von den nationalen Gerichten trotz der noch nicht erfolgten Umsetzung in nationales Recht zu beachtende Gemeinschaftsrecht (vgl. Beschluss vom 30. April 2003 - BVerwG 6 C 6.02 - Buchholz 442.066 § 43 TKG Nr. 2) gebietet nicht, dass die Genehmigung auf die Zukunft beschränkt ist.
  • BGH, 16.12.1999 - IX ZR 117/99

    Treuhänderische Mitverpflichtung von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern einer

  • BGH, 08.07.1982 - VII ZR 96/81

    Sicherheitseinbehalt - Leistungsverweigerungsrecht

  • BGH, 27.02.1970 - VII ZR 68/68

    Schiedsabrede; Wirksamkeit eines Vertrags

  • BVerwG, 10.10.2002 - 6 C 8.01

    Telekommunikation; Klagebefugnis; Sprungrevision und Verfahrensfehler;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2003 - 13 A 363/01

    Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung (TAL) zu besonderen Zeiten;

  • BVerwG, 21.01.2004 - 6 C 2.03

    Verpflichtung der Telekom zur sofortigen Gewährung des Netzzugangs und

  • BVerwG, 26.02.2014 - 6 C 3.13

    Vorlagebeschluss; Telekommunikation; Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung;

    Die Pflicht zur Genehmigung von Entgelten und das damit einhergehende Verbot, ungenehmigte Entgelte zu verlangen, greift in den Schutzbereich der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ein; denn das Grundrecht auf freie Berufsausübung schließt die Freiheit ein, das Entgelt für berufliche Leistungen mit dem Interessenten auszuhandeln (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2011 - 1 BvR 1932/08 - NVwZ 2012, 694 ; BVerwG, Urteile vom 21. Januar 2004 - BVerwG 6 C 1.03 - BVerwGE 120, 54 , vom 9. Mai 2012 - BVerwG 6 C 3.11 - BVerwGE 143, 87 Rn. 34 und vom 25. September 2013 - BVerwG 6 C 13.12 - juris Rn. 39).

    Wie die Entgeltregulierung insgesamt (vgl. Urteile vom 21. Januar 2004 - BVerwG 6 C 1.03 - BVerwGE 120, 54 und vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 25.08 - Buchholz 442.066 § 37 TKG Nr. 2 Rn. 19) dient damit auch die Regelung des § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 TKG dem öffentlichen Interesse an der Förderung chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs.

    Die Ungewissheit über das zu zahlende Entgelt würde den vom Gesetz bezweckten Marktzutritt von Wettbewerbern spürbar behindern (vgl. Urteil vom 21. Januar 2004 a.a.O. S. 65).

    Soweit der Senat in seinem Urteil vom 21. Januar 2004 (a.a.O. S. 69) ausgeführt hat, dass sich eine ausschließlich in die Zukunft gerichtete Entgeltgenehmigung zur Zweckerreichung als nicht erforderlich und damit als unverhältnismäßig erwiese, bezog sich dies auf die Rechtslage nach dem TKG 1996 und die - vom Senat bejahte - Frage, ob die auf der Grundlage des § 39 Alt. 1 TKG 1996 erteilte Genehmigung der Entgelte für die vertraglich vereinbarte Gewährung eines besonderen Netzzugangs auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages zurückwirkt, in dem diese Entgelte vereinbart worden waren.

    Ob es der Gesetzgeber zum Schutz der Wettbewerber vor erheblichen Nachzahlungen für erforderlich halten durfte, die Rückwirkung solcher Genehmigungen höherer Entgelte zu beschränken, die aufgrund eines Verpflichtungsurteils ergehen, hatte der Senat in dem Urteil vom 21. Januar 2004 (a.a.O.) nicht zu prüfen.

    Auf der anderen Seite darf jedoch nicht übersehen werden, dass den finanziellen Belastungen, denen die Wettbewerber durch die Entgeltnachforderungen des regulierten Unternehmens ausgesetzt sind, zunächst der wirtschaftliche Vorteil einer teilweisen Vorfinanzierung der gewährten Leistungen durch das marktbeherrschende Unternehmen gegenübersteht (vgl. Urteil vom 21. Januar 2004 - BVerwG 6 C 1.03 - BVerwGE 120, 54 ).

    Ebenso wie die Entgeltgenehmigungspflicht greift auch der Ausschluss der Rückwirkung einer auf ein Verpflichtungsurteil hin erteilten Genehmigung eines höheren Entgelts in das von der Berufsausübungsfreiheit umfasste Recht des regulierten Unternehmens ein, das Entgelt für berufliche Leistungen mit dem Interessenten auszuhandeln (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2011 - 1 BvR 1932/08 - NVwZ 2012, 694 , Beschluss vom 23. Oktober 2013 - 1 BvR 1842/11, 1843/11 - NJW 2014, 46 Rn. 66; BVerwG, Urteile vom 21. Januar 2004 - BVerwG 6 C 1.03 - BVerwGE 120, 54 , vom 9. Mai 2012 - BVerwG 6 C 3.11 - BVerwGE 143, 87 Rn. 34 und vom 25. September 2013 - BVerwG 6 C 13.12 - juris Rn. 39).

  • BVerwG, 10.12.2014 - 6 C 18.13

    Vorlagebeschluss; Mobilfunkterminierungsentgelte; Entgeltgenehmigung;

    Die Pflicht zur Genehmigung von Entgelten und das damit einhergehende Verbot, ungenehmigte Entgelte zu verlangen, greift in den Schutzbereich der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ein; denn das Grundrecht auf freie Berufsausübung schließt die Freiheit ein, das Entgelt für berufliche Leistungen mit dem Interessenten auszuhandeln (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2011 - 1 BvR 1932/08 - NVwZ 2012, 694 ; BVerwG, Urteile vom 21. Januar 2004 - BVerwG 6 C 1.03 - BVerwGE 120, 54 , vom 9. Mai 2012 - BVerwG 6 C 3.11 - BVerwGE 143, 87 Rn. 34 und vom 25. September 2013 - BVerwG 6 C 13.12 - juris Rn. 39).

    Wie die Entgeltregulierung insgesamt (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 2004 - 6 C 1.03 - BVerwGE 120, 54 und vom 25. Februar 2009 - 6 C 25.08 - Buchholz 442.066 § 37 TKG Nr. 2 Rn. 19) dient damit auch die Regelung des § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 TKG dem öffentlichen Interesse an der Förderung chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs.

    Die Ungewissheit über das zu zahlende Entgelt würde den vom Gesetz bezweckten Marktzutritt von Wettbewerbern spürbar behindern (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2004 - 6 C 1.03 - BVerwGE 120, 54 ).

    Soweit der Senat in seinem Urteil vom 21. Januar 2004 - 6 C 1.03 - (BVerwGE 120, 54 ) ausgeführt hat, dass sich eine ausschließlich in die Zukunft gerichtete Entgeltgenehmigung zur Zweckerreichung als nicht erforderlich und damit als unverhältnismäßig erwiese, bezog sich dies auf die Rechtslage nach dem TKG 1996 und die - vom Senat bejahte - Frage, ob die auf der Grundlage des § 39 Alt. 1 TKG 1996 erteilte Genehmigung der Entgelte für die vertraglich vereinbarte Gewährung eines besonderen Netzzugangs auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages zurückwirkt, in dem diese Entgelte vereinbart worden waren.

    Auf der anderen Seite darf jedoch nicht übersehen werden, dass den finanziellen Belastungen, denen die Wettbewerber durch die Entgeltnachforderungen des regulierten Unternehmens ausgesetzt sind, zunächst der wirtschaftliche Vorteil einer teilweisen Vorfinanzierung der gewährten Leistungen durch das marktbeherrschende Unternehmen gegenübersteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2004 - 6 C 1.03 - BVerwGE 120, 54 ).

    Ebenso wie die Entgeltgenehmigungspflicht greift auch der Ausschluss der Rückwirkung einer auf ein Verpflichtungsurteil hin erteilten Genehmigung eines höheren Entgelts in das von der Berufsausübungsfreiheit umfasste Recht des regulierten Unternehmens ein, das Entgelt für berufliche Leistungen mit dem Interessenten auszuhandeln (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2011 - 1 BvR 1932/08 - NVwZ 2012, 694 , Beschluss vom 23. Oktober 2013 - 1 BvR 1842/11, 1843/11 - BVerwGE 134, 204 ff.; BVerwG, Urteile vom 21. Januar 2004 - 6 C 1.03 - BVerwGE 120, 54 , vom 9. Mai 2012 - 6 C 3.11 - BVerwGE 143, 87 Rn. 34 und vom 25. September 2013 - 6 C 13.12 - BVerwGE 148, 48 Rn. 39).

  • BVerwG, 25.02.2015 - 6 C 33.13

    Bestandskraft des regulierten Vergleichsentgelts; Berufsausübungsfreiheit;

    Die Pflicht zur Genehmigung von Entgelten und das damit einhergehende Verbot, ungenehmigte Entgelte zu verlangen, greift in den Schutzbereich der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ein; denn das Grundrecht auf freie Berufsausübung schließt die Freiheit ein, das Entgelt für berufliche Leistungen mit dem Interessenten auszuhandeln (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2011 - 1 BvR 1932/08 - NVwZ 2012, 694 Rn. 45; BVerwG, Urteile vom 21. Januar 2004 - 6 C 1.03 - BVerwGE 120, 54 , vom 9. Mai 2012 - 6 C 3.11 - BVerwGE 143, 87 Rn. 34 und vom 25. September 2013 - 6 C 13.12 - BVerwGE 148, 48 Rn. 39).

    Wie die Entgeltregulierung insgesamt (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 2004 - 6 C 1.03 - BVerwGE 120, 54 und vom 25. Februar 2009 - 6 C 25.08 - Buchholz 442.066 § 37 TKG Nr. 2 Rn. 19) dient damit auch die Regelung des § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 TKG dem öffentlichen Interesse an der Förderung chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs.

    Die Ungewissheit über das zu zahlende Entgelt würde den vom Gesetz bezweckten Marktzutritt von Wettbewerbern spürbar behindern (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2004 - 6 C 1.03 - BVerwGE 120, 54 ).

    Soweit der Senat in seinem Urteil vom 21. Januar 2004 - 6 C 1.03 - (BVerwGE 120, 54 ) ausgeführt hat, dass sich eine ausschließlich in die Zukunft gerichtete Entgeltgenehmigung zur Zweckerreichung als nicht erforderlich und damit als unverhältnismäßig erwiese, bezog sich dies auf die Rechtslage nach dem Telekommunikationsgesetz vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120), - TKG 1996 - und die - vom Senat bejahte - Frage, ob die auf der Grundlage des § 39 Alt. 1 TKG 1996 erteilte Genehmigung der Entgelte für die vertraglich vereinbarte Gewährung eines besonderen Netzzugangs auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages zurückwirkt, in dem diese Entgelte vereinbart worden waren.

    Auf der anderen Seite darf jedoch nicht übersehen werden, dass den finanziellen Belastungen, denen die Wettbewerber durch die Entgeltnachforderungen des regulierten Unternehmens ausgesetzt sind, zunächst der wirtschaftliche Vorteil einer teilweisen Vorfinanzierung der gewährten Leistungen durch das marktbeherrschende Unternehmen gegenübersteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2004 - 6 C 1.03 - BVerwGE 120, 54 ).

    Ebenso wie die Entgeltgenehmigungspflicht greift auch der Ausschluss der Rückwirkung einer auf ein Verpflichtungsurteil hin erteilten Genehmigung eines höheren Entgelts in das von der Berufsausübungsfreiheit umfasste Recht des regulierten Unternehmens ein, das Entgelt für berufliche Leistungen mit dem Interessenten auszuhandeln (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2011 - 1 BvR 1932/08 - NVwZ 2012, 694 Rn. 45, Beschluss vom 23. Oktober 2013 - 1 BvR 1842/11, 1843/11 - NJW 2014, 46 Rn. 66; BVerwG, Urteile vom 21. Januar 2004 - 6 C 1.03 - BVerwGE 120, 54 , vom 9. Mai 2012 - 6 C 3.11 - BVerwGE 143, 87 Rn. 34 und vom 25. September 2013 - 6 C 13.12 - BVerwGE 148, 48, Rn. 39).

  • BVerwG, 10.12.2014 - 6 C 16.13

    Vorlagebeschluss; Mobilfunkterminierungsentgelte; Entgeltanordnung; Rückwirkung;

    Die Pflicht zur Genehmigung von Entgelten und das damit einhergehende Verbot, ungenehmigte Entgelte zu verlangen, greift in den Schutzbereich der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ein; denn das Grundrecht auf freie Berufsausübung schließt die Freiheit ein, das Entgelt für berufliche Leistungen mit dem Interessenten auszuhandeln (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2011 - 1 BvR 1932/08 - NVwZ 2012, 694 ; BVerwG, Urteile vom 21. Januar 2004 - BVerwG 6 C 1.03 - BVerwGE 120, 54 , vom 9. Mai 2012 - BVerwG 6 C 3.11 - BVerwGE 143, 87 Rn. 34 und vom 25. September 2013 - BVerwG 6 C 13.12 - juris Rn. 39).

    Wie die Entgeltregulierung insgesamt (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 2004 - 6 C 1.03 - BVerwGE 120, 54 und vom 25. Februar 2009 - 6 C 25.08 - Buchholz 442.066 § 37 TKG Nr. 2 Rn. 19) dient damit auch die Regelung des § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 TKG dem öffentlichen Interesse an der Förderung chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs.

    Die Ungewissheit über das zu zahlende Entgelt würde den vom Gesetz bezweckten Marktzutritt von Wettbewerbern spürbar behindern (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2004 - 6 C 1.03 - BVerwGE 120, 54 ).

    Soweit der Senat in seinem Urteil vom 21. Januar 2004 - 6 C 1.03 - (BVerwGE 120, 54 ) ausgeführt hat, dass sich eine ausschließlich in die Zukunft gerichtete Entgeltgenehmigung zur Zweckerreichung als nicht erforderlich und damit als unverhältnismäßig erwiese, bezog sich dies auf die Rechtslage nach dem TKG 1996 und die - vom Senat bejahte - Frage, ob die auf der Grundlage des § 39 Alt. 1 TKG 1996 erteilte Genehmigung der Entgelte für die vertraglich vereinbarte Gewährung eines besonderen Netzzugangs auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages zurückwirkt, in dem diese Entgelte vereinbart worden waren.

    Auf der anderen Seite darf jedoch nicht übersehen werden, dass den finanziellen Belastungen, denen die Wettbewerber durch die Entgeltnachforderungen des regulierten Unternehmens ausgesetzt sind, zunächst der wirtschaftliche Vorteil einer teilweisen Vorfinanzierung der gewährten Leistungen durch das marktbeherrschende Unternehmen gegenübersteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2004 - 6 C 1.03 - BVerwGE 120, 54 ).

    Ebenso wie die Entgeltgenehmigungspflicht greift auch der Ausschluss der Rückwirkung einer auf ein Verpflichtungsurteil hin erteilten Genehmigung eines höheren Entgelts in das von der Berufsausübungsfreiheit umfasste Recht des regulierten Unternehmens ein, das Entgelt für berufliche Leistungen mit dem Interessenten auszuhandeln (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2011 - 1 BvR 1932/08 - NVwZ 2012, 694 , Beschluss vom 23. Oktober 2013 - 1 BvR 1842/11, 1843/11 - BVerfGE 134, 204 ff.; BVerwG, Urteile vom 21. Januar 2004 - 6 C 1.03 - BVerwGE 120, 54 , vom 9. Mai 2012 - 6 C 3.11 - BVerwGE 143, 87 Rn. 34 und vom 25. September 2013 - 6 C 13.12 - BVerwGE 148, 48 Rn. 39).

  • BVerwG, 09.05.2012 - 6 C 3.11

    Telekommunikation; Carrier-Festverbindungen (CFV); Entgeltgenehmigung;

    Die Berücksichtigung der Planungssicherheit der Marktteilnehmer im Rahmen der Ausübung des Rücknahmeermessens widerspricht entgegen der Auffassung der Beigeladenen auch nicht den dem Urteil des Senats vom 21. Januar 2004 - BVerwG 6 C 1.03 - (BVerwGE 120, 54) zugrunde liegenden Wertungen.

    Eine andere Sichtweise folgt entgegen der Auffassung der Beigeladenen auch nicht aus dem erwähnten Urteil des Senats vom 21. Januar 2004 - BVerwG 6 C 1.03 - (BVerwGE 120, 54).

  • BVerwG, 27.05.2020 - 6 C 1.19

    Briefporto für Standardbriefe rechtswidrig

    Auch insoweit soll nach der Marktöffnung an die Stelle des Postmonopols ein chancengleicher Wettbewerb privater Unternehmen für die Erbringung von Postdienstleistungen treten (BVerwG, Urteile vom 25. April 2001 - 6 C 6.00 - BVerwGE 114, 160 und vom 21. Januar 2004 - 6 C 1.03 [ECLI:DE:BVerwG:2004:210104U6C1.03.0] - BVerwGE 120, 54 ).
  • BVerwG, 25.03.2009 - 6 C 3.08

    Entgelt; Entgeltgenehmigung; vorläufige Entgeltgenehmigung; vorläufiger

    Denn unter der Geltung des hier übergangsweise noch anwendbaren alten Rechts droht der Beigeladenen als Entgeltgläubigerin kein Nachteil, da die auf § 25 Abs. 1 TKG 1996 beruhende Entgeltgenehmigung Rückwirkung entfaltet (s. Urteil vom 21. Januar 2004 - BVerwG 6 C 1.03 - BVerwGE 120, 54 = Buchholz 442.066 § 33 TKG Nr. 3 S. 46 ff.).

    Doch gilt die Erwägung, dass eine ausschließlich in die Zukunft gerichtete Entgeltgenehmigung für Leistungen, die der Wettbewerber in der Vergangenheit bereits erlangt hat, dem Normzweck widerspräche und in Bezug auf Art. 12 GG unverhältnismäßig wäre (Urteil vom 21. Januar 2004 a.a.O.), ebenso für den Fall der Zusammenschaltungsanordnung, zumal diese einen privatrechtlichen Vertrag zwischen den Zusammenschaltungspartnern zur Entstehung bringt (Urteil vom 31. März 2004 - BVerwG 6 C 11.03 - BVerwG 120, 263 = Buchholz 442.066 § 37 TKG Nr. 1 S. 3).

    So wurde durch § 35 Abs. 5 TKG 2004 die zum alten Recht ergangene Rechtsprechung, nach der die Entgeltgenehmigung auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zurückwirkt (Urteil vom 21. Januar 2004 a.a.O), zwar einerseits bestätigt, andererseits aber auch begrenzt.

  • BVerwG, 25.02.2009 - 6 C 25.08

    Entgelt; Entgeltgenehmigung; privatrechtsgestaltende Wirkung; verfügende Wirkung;

    Darüber hinaus verbietet § 29 Abs. 1 TKG 1996 die Forderung ungenehmigter Entgelte; dieses Verbot betrifft sowohl die Fälle, in denen es an einer Entgeltgenehmigung fehlt, als auch diejenigen, in denen das verlangte Entgelt von der Genehmigung abweicht (Urteil vom 21. Januar 2004 - BVerwG 6 C 1.03 - BVerwGE 120, 54 = Buchholz 442.066 § 33 TKG Nr. 3 S. 45).

    Ebenso wie die privatrechtsgestaltende Wirkung der Genehmigung dient ihre verfügende, das präventive Entgelterhebungsverbot aufhebende Wirkung dem öffentlichen Interesse an der Förderung chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs im Bereich der Telekommunikation (Urteil vom 21. Januar 2004 a.a.O. S. 62; insoweit in Buchholz a.a.O. nicht abgedruckt).

  • VG Köln, 13.12.2012 - 1 K 3138/05

    Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Entgeltgenehmigung i.S.d. § 35 Abs. 5 S. 3

    Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 120, 54 (65 ff.)) habe zu diesem Gesichtspunkt für § 39 TKG 1996 ausgeführt:.

    Die von der Klägerin angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.01.2004 (6 C 1.03) führe zu keiner anderen Bewertung.

    Diese Regelung ist in das geltende TKG eingefügt worden, nachdem das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zum früheren Recht mit Urteil vom 21.01.2004 (6 C 1.03) zu der damals streitigen Frage, vgl. BVerwG, zit. nach juris, Rz. 21f m.w.N. , entschieden hat, das Genehmigungen diese Rückwirkung zukommt.

    Sie sorge dafür, dass sich die von dem marktbeherrschenden Unternehmen verlangten Entgelte an den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung orientieren und den Anforderungen des § 24 Abs. 2 TKG 1996 genügen, vgl. BVerwG, Urteil vom 21.01.2004 - 6 C 1.03 - a.a.O. Rz. 27.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 21.01.2004 - 6 C 1.03 - a.a.O., Rz. 20, 30.

  • BGH, 04.03.2021 - III ZR 39/20

    Entgeltgenehmigung für Postdienstleistungen

    Im Telekommunikationssektor sei die Rückwirkung einer Genehmigung bereits vor ihrer ausdrücklichen Regelung in § 35 Abs. 5 S. 1 TKG angenommen worden (Verweis auf BVerwGE 120, 54).

    Daher ist § 184 Abs. 1 BGB, nach dem die Genehmigung regelmäßig auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurückwirkt, weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar; vielmehr ist dem Genehmigungserfordernis selbst und den mit ihm im Zusammenhang stehenden Bestimmungen zu entnehmen, ob die Genehmigung auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zurückwirkt (BVerwGE 120, 54, 59; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. Juni 1960 - V ZR 105/59, BGHZ 32, 383, 389).

    In dem in der vorgenannten Entscheidung unter anderem in Bezug genommenen Urteil vom 21. Januar 2004 (BVerwGE 120, 54) hat das Bundesverwaltungsgericht für den Anwendungsbereich des Telekommunikationsgesetzes eine solche Rückwirkung der Genehmigung bejaht (aaO S. 61 ff), von der auch der Gesetzgeber bei der Neuregelung des Telekommunikationsgesetzes im Jahr 2004 ausgegangen ist (vgl. Regierungsentwurf eines Telekommunikationsgesetzes, BT-Drucks. 15/2316 S. 69 zu § 33 Abs. 5 des Entwurfs).

    Dies erfordert es - wie das Bundesverwaltungsgericht zur telekommunikationsrechtlichen Entgeltgenehmigung eingehend begründet hat -, einer abändernden Genehmigung grundsätzlich Rückwirkung beizumessen (vgl. BVerwGE 120, 54, 61 ff).

  • BVerwG, 29.05.2013 - 6 C 10.11

    Postfachzugang; postrechtliche Entgeltgenehmigung; erforderliche Nachweise und

  • BVerwG, 29.03.2017 - 6 C 1.16

    Zeitlich begrenzte Fortgeltung der Rechtsschutzbeschränkung in § 35 Abs. 5 Satz 2

  • BSG, 28.03.2007 - B 6 KA 30/06 R

    Kassenzahnärztliche Vereinigung - keine rückwirkende Erteilung einer Genehmigung

  • BSG, 21.02.2006 - B 1 KR 22/05 R

    Krankenversicherung - keine Kostenerstattung für stationäre Behandlung in nicht

  • BVerwG, 25.02.2009 - 6 C 26.08

    Rechtmäßigkeit der Genehmigung eines Anschlusskostenbeitrages als Aufschlag auf

  • BVerwG, 25.02.2009 - 6 C 27.08

    Rechtmäßigkeit der Genehmigung eines Anschlusskostenbeitrages als Aufschlag auf

  • OLG Düsseldorf, 21.02.2005 - Verg 91/04

    Leistungsfähigkeit des Bieters bei bestehenden Schutzrechten Dritter

  • BVerwG, 11.12.2013 - 6 C 23.12

    Telekommunikation; Regulierungsverfügung; Teilnehmeranschlussleitung;

  • BVerwG, 17.05.2006 - 6 C 14.05

    Feststellungsklage; Entgeltgenehmigungspflicht nach TKG 1996; Übergangsbestimmung

  • OVG Niedersachsen, 19.05.2015 - 8 LB 92/14

    Berufung; Genehmigung; gesetzliche Zweckbestimmung; Gleichbehandlung;

  • BVerwG, 09.05.2012 - 6 C 4.11

    Rechtswidrigkeit einer telekommunikationsrechtlichen Entgeltgenehmigung vor

  • BVerwG, 05.04.2011 - 6 B 41.10

    Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes

  • BVerwG, 12.10.2022 - 6 C 10.20

    Teilbarkeit einer eisenbahnregulierungsrechtlichen Entgeltgenehmigung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.03.2019 - 13 B 1349/18

    Genehmigung der Entgelte eines Schienenwegebetreibers; Genehmigung von

  • VG Köln, 04.01.2021 - 21 L 2082/20

    Briefporto-Erhöhung 2019 voraussichtlich rechtswidrig

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.12.2017 - 13 B 676/17

    Genehmigung der für die Erbringung des Mindestzugangspakets geltenden Entgelte

  • VG Köln, 20.10.2005 - 1 K 6724/02

    Voraussetzungen für die Missbräuchlichkeit einer im Wege der Regulierungsaufsicht

  • VG Köln, 25.04.2007 - 21 K 3675/05

    Widerruf der UMTS-Lizenz für die Quam GmbH ist rechtmäßig

  • VG Köln, 15.06.2007 - 11 K 572/07

    Airdata AG darf Funkfrequenzen behalten

  • BVerwG, 27.07.2005 - 6 B 37.05
  • FG Berlin-Brandenburg, 11.06.2014 - 7 K 7090/13

    Keine rückwirkende Genehmigung für Linienverkehr i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.07.2018 - 2 L 96/16

    Verlängerung einer bergrechtlichen Bewilligung

  • VG Köln, 15.06.2007 - 11 K 573/07

    Airdata AG darf Funkfrequenzen behalten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.02.2006 - 20 B 758/05

    Recht auf diskriminierungsfreie Benutzung einer Eisenbahninfrastruktur;

  • BGH, 05.04.2022 - EnVR 36/21

    Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Wirksamkeit einer Entscheidung der

  • OLG Düsseldorf, 29.03.2007 - 3 Kart 466/06

    Eilrechtsschutz bei Begehr eines höheren Entgeltes für den Netzzugang nach EnWG

  • OLG Düsseldorf, 04.05.2005 - U (Kart) 8/05

    Wettbewerbsrechtliche Rechtmäßigkeit der Umsetzung mündlicher

  • BVerwG, 17.05.2010 - 3 B 61.09

    Tierkörperbeseitigung; öffentlich-rechtliche Aufgabe; Entgeltgenehmigung

  • LSG Baden-Württemberg, 18.05.2004 - L 11 KR 1138/04

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Versorgungsvertrag - schwebende Unwirksamkeit

  • FG Berlin-Brandenburg, 17.09.2013 - 7 V 7112/13

    Rückwirkung der Linienverkehrsgenehmigung im Rahmen des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG

  • VG Köln, 15.05.2008 - 1 K 6817/05
  • FG Berlin-Brandenburg, 17.10.2013 - 7 V 7112/13

    Besteuerung von Umsätzen aus Stadtrundfahrten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.07.2009 - 13 B 830/09

    Abnahme von betriebswirtschaftlichen Risiken für die Durchführung von

  • BVerwG, 17.05.2010 - 3 B 62.09

    Eingriff des hessischen Landesgesetzgebers in die Gesetzgebungskompetenz des

  • VG Münster, 20.12.2004 - 10 K 2220/04

    Aushändigung der Habilitationsurkunde für die Fachbereiche Vorklinische und

  • OLG Düsseldorf, 22.11.2006 - Verg 38/06

    Kooperation zwischen Auswärtigem Amt und e.V.: Öffentlicher Auftrag?

  • VG Köln, 24.05.2017 - 18 L 980/17
  • BVerwG, 25.07.2005 - 6 B 37.05

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Darlegungserfordernis

  • VG Köln, 13.11.2018 - 1 K 1014/15
  • OLG Stuttgart, 07.11.2006 - 202 EnWG 5/06

    Energiewirtschaft: Rückwirkung der erstmaligen Genehmigung von

  • VG Köln, 22.08.2018 - 21 K 1013/15
  • VG Köln, 12.12.2012 - 21 K 1062/11

    Genehmigung von sich an den KeL orientierenden Entgelten durch die

  • VG Köln, 14.04.2005 - 11 L 363/05

    Interesse an der Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehrs als

  • VG Köln, 16.12.2004 - 1 L 2739/04

    Erfolgsaussichten einer telekommunikationsrechtlichen Verpflichtungsklage auf

  • VG Köln, 13.08.2019 - 18 L 1266/19
  • BPatG, 24.02.2015 - 29 W (pat) 524/13

    Markenbeschwerdeverfahren - "EINANDER (Wort-Bild-Marke)" - Hessisches

  • VG Köln, 16.06.2011 - 21 L 154/11

    Zulässigkeit einer Anfechtungsklage gegen einen erledigten Verwaltungsakt der

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Rechtsprechung
   BVerwG, 26.11.2003 - 2 WD 7.03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,9434
BVerwG, 26.11.2003 - 2 WD 7.03 (https://dejure.org/2003,9434)
BVerwG, Entscheidung vom 26.11.2003 - 2 WD 7.03 (https://dejure.org/2003,9434)
BVerwG, Entscheidung vom 26. November 2003 - 2 WD 7.03 (https://dejure.org/2003,9434)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    SG §§ 7, 12 Satz 1, 2, § 17 Abs. 2 Satz 1, § 23 Abs. 1; WDO § 58 Abs. 7 i. V. m. § 38 Abs. 1; StGB § 242
    Zugriff auf Gemeinschaftskasse; "Griff in die Kameradenkasse"; Verfehlungen eines Vorgesetzten gegen Eigentum und Vermögen von Kameraden; Verletzung der Treuepflicht.

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Eigenart und Schwere des Dienstvergehens eines Soldaten; Fehlverhalten eines Soldaten als Rückschluss auf seine Persönlichkeit und daraus folgende Berührung der Möglichkeit seiner dienstlichen Verwendungen; Gefährdung und Untergrabung des kameradschaftlichen Vertrauens ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 2398 (Ls.)
  • NVwZ 2004, 884
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerwG, 17.10.2002 - 2 WD 14.02

    Erster Offizier; "Betreuungskasse"; mangelnde Dienstaufsicht; familiäre

    Auszug aus BVerwG, 26.11.2003 - 2 WD 7.03
    Der Senat hat in Bezug auf die Schwere und die disziplinare Einstufung eines solchen Fehlverhaltens ("Griff in die Kameradenkasse") in seiner Rechtsprechung immer wieder zum Ausdruck gebracht, dass dienstliche wie außerdienstliche Verfehlungen eines Vorgesetzten gegen Eigentum und Vermögen von Kameraden stets als gravierendes Fehlverhalten zu werten sind, das Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Soldaten zulässt und die Möglichkeit seiner dienstlichen Verwendungen berührt (vgl. u.a. Urteil vom 12. Juni 1997 - BVerwG 2 WD 41.96 - und vom 17. Oktober 2002 - BVerwG 2 WD 14.02 - < Buchholz 236.1 § 12 SG Nr. 19 = NZWehrr 2003, 127 = NVwZ-RR 2003, 366 = DokBer B 2003, 91>).

    Der Soldat muss sich die für die Personalplanung und -führung nachteilige Auswirkung seines Dienstvergehens, nämlich die Versetzung nach H.-L., zurechnen lassen (vgl. u.a. Urteile vom 10. Juli 1996 - BVerwG 2 WD 5.96 - <BVerwGE 103, 357 = Buchholz 235.0 § 34 WDO Nr. 17 = NZWehrr 1996, 260> und vom 17. Oktober 2002 - BVerwG 2 WD 14.02 - ZBR 2003, 392 = NVwZ-RR 2003, 366>).

    Konkrete Anhaltspunkte für ein den Soldaten teilweise entlastendes Mitverschulden von Vorgesetzten - etwa im Hinblick auf eine nicht hinreichende Wahrnehmung der Dienstaufsicht (vgl. dazu Urteile vom 19. September 2001 - BVerwG 2 WD 9.01 - , vom 17. Oktober 2002 - BVerwG 2 WD 14.02 - , vom 13. März 2003 - BVerwG 1 WD 4.03 - und vom 6. Mai 2003 - BVerwG 2 WD 29.02 -) - sind ebenfalls nicht erkennbar.

    Entgegen der Auffassung des Verteidigers kann vorliegend nicht das Urteil des Senats vom 17. Oktober 2002 - BVerwG 2 WD 14.02 - als Vergleich herangezogen werden, weil in jenem Fall der Tatmilderungsgrund der mangelnden Dienstaufsicht vorlag, und der Senat deshalb lediglich auf ein Beförderungsverbot im Höchstmaß erkannte.

  • BVerwG, 06.05.2003 - 2 WD 29.02

    Gehorsamspflicht; Anschuldigungsschrift; Konkretisierung der

    Auszug aus BVerwG, 26.11.2003 - 2 WD 7.03
    Auch das Bekanntwerden der Verfehlungen des Soldaten bei der Polizei und den sonstigen mit der Strafverfolgung und Durchführung des Strafverfahrens befassten Organen ist zu Lasten des Soldaten zu berücksichtigen (vgl. Urteile vom 13. März 2003 - BVerwG 1 WD 2.03 - m.w.N. und vom 6. Mai 2003 - BVerwG 2 WD 29.02 -), da der Vorfall nicht nur den Soldaten, sondern auch die Einheit, in der solches möglich war, und damit auch deren Angehörige in ein schlechtes Licht rückten.

    Sie sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Urteile vom 18. März 1997 - BVerwG 2 WD 29.95 - <BVerwGE 113, 70 = Buchholz 235.0 § 34 WDO Nr. 28 = NZWehrr 1997, 212, insoweit nicht veröffentlicht>, vom 6. Mai 2003 - BVerwG 2 WD 29.02 - m.w.N. und vom 1. Juli 2003 - BVerwG 2 WD 51.02 -) dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte.

    Konkrete Anhaltspunkte für ein den Soldaten teilweise entlastendes Mitverschulden von Vorgesetzten - etwa im Hinblick auf eine nicht hinreichende Wahrnehmung der Dienstaufsicht (vgl. dazu Urteile vom 19. September 2001 - BVerwG 2 WD 9.01 - , vom 17. Oktober 2002 - BVerwG 2 WD 14.02 - , vom 13. März 2003 - BVerwG 1 WD 4.03 - und vom 6. Mai 2003 - BVerwG 2 WD 29.02 -) - sind ebenfalls nicht erkennbar.

  • BVerwG, 01.07.2003 - 2 WD 51.02
    Auszug aus BVerwG, 26.11.2003 - 2 WD 7.03
    Sie sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Urteile vom 18. März 1997 - BVerwG 2 WD 29.95 - <BVerwGE 113, 70 = Buchholz 235.0 § 34 WDO Nr. 28 = NZWehrr 1997, 212, insoweit nicht veröffentlicht>, vom 6. Mai 2003 - BVerwG 2 WD 29.02 - m.w.N. und vom 1. Juli 2003 - BVerwG 2 WD 51.02 -) dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte.

    Als solche Besonderheiten sind z.B. eine Handeln in einer ausweglos erscheinenden, unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben war, ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischem Zwang oder unter Umständen anerkannt worden, die es als unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten erscheinen lassen, sowie ein Handeln in einer körperlichen oder psychischen Ausnahmesituation (stRspr., vgl. u.a. Urteile vom 1. September 1997 - BVerwG 2 WD 13.97 - <BVerwGE 113, 128 [129 f.] = Buchholz 236.1 § 7 SG Nr. 16 = NZWehrr 1998, 83, insoweit nicht veröffentlicht> und vom 1. Juli 2003 - BVerwG 2 WD 51.02 - m.w.N.).

    Auch der Milderungsgrund einer unbedachten persönlichkeitsfremden Augenblickstat (vgl. Urteile vom 9. März 1995 - BVerwG 2 WD 1.95 - <BVerwGE 103, 217 = NZWehrr 1995, 161> vom 19. Februar 1997 - BVerwG 2 WD 27.96 - <BVerwGE 113, 63 [67]> und vom 1. Juli 2003 - BVerwG 2 WD 51.02 -) liegt nicht vor.

  • BVerwG, 31.07.1996 - 2 WD 21.96

    Recht der Soldaten: Disziplinarmaßnahme gegen einen Soldaten wegen Verstoßes

    Auszug aus BVerwG, 26.11.2003 - 2 WD 7.03
    Die für das Dienstverhältnis aller Soldaten grundlegende Verpflichtung zum treuen Dienen gebietet jedem Soldaten, zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr als eines militärischen Verbandes beizutragen und alles zu unterlassen, was diese in ihrem durch die Verfassung festgelegten Aufgabenbereich schwächen könnte (Urteil vom 31. Juli 1996 - BVerwG 2 WD 21.96 - <BVerwGE 103, 361 [f.] = Buchholz 236.1 § 7 SG Nr. 9 = NZWehrr 1997, 117 = NJW 1997, 536 = DVBl 1997, 356> m.w.N.).
  • BVerwG, 09.03.1995 - 2 WD 1.95

    Dienstvergehen - Maßnahmenmilderungsgrund - Offenbarung des Fehlverhaltens -

    Auszug aus BVerwG, 26.11.2003 - 2 WD 7.03
    Auch der Milderungsgrund einer unbedachten persönlichkeitsfremden Augenblickstat (vgl. Urteile vom 9. März 1995 - BVerwG 2 WD 1.95 - <BVerwGE 103, 217 = NZWehrr 1995, 161> vom 19. Februar 1997 - BVerwG 2 WD 27.96 - <BVerwGE 113, 63 [67]> und vom 1. Juli 2003 - BVerwG 2 WD 51.02 -) liegt nicht vor.
  • BVerwG, 18.03.1997 - 2 WD 29.95

    Recht der Soldaten - Disziplinarmaßnahmen bei bei entwürdigender Behandlung von

    Auszug aus BVerwG, 26.11.2003 - 2 WD 7.03
    Sie sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Urteile vom 18. März 1997 - BVerwG 2 WD 29.95 - <BVerwGE 113, 70 = Buchholz 235.0 § 34 WDO Nr. 28 = NZWehrr 1997, 212, insoweit nicht veröffentlicht>, vom 6. Mai 2003 - BVerwG 2 WD 29.02 - m.w.N. und vom 1. Juli 2003 - BVerwG 2 WD 51.02 -) dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte.
  • BVerwG, 01.09.1997 - 2 WD 13.97

    Recht der Soldaten - Disziplinarmaßnahmen bei unberechtigter Führung von

    Auszug aus BVerwG, 26.11.2003 - 2 WD 7.03
    Als solche Besonderheiten sind z.B. eine Handeln in einer ausweglos erscheinenden, unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben war, ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischem Zwang oder unter Umständen anerkannt worden, die es als unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten erscheinen lassen, sowie ein Handeln in einer körperlichen oder psychischen Ausnahmesituation (stRspr., vgl. u.a. Urteile vom 1. September 1997 - BVerwG 2 WD 13.97 - <BVerwGE 113, 128 [129 f.] = Buchholz 236.1 § 7 SG Nr. 16 = NZWehrr 1998, 83, insoweit nicht veröffentlicht> und vom 1. Juli 2003 - BVerwG 2 WD 51.02 - m.w.N.).
  • BVerwG, 13.03.2003 - 1 WD 4.03

    Dienstgradherabsetzung; Milderungsgründe; Mitverschulden von Vorgesetzten;

    Auszug aus BVerwG, 26.11.2003 - 2 WD 7.03
    Konkrete Anhaltspunkte für ein den Soldaten teilweise entlastendes Mitverschulden von Vorgesetzten - etwa im Hinblick auf eine nicht hinreichende Wahrnehmung der Dienstaufsicht (vgl. dazu Urteile vom 19. September 2001 - BVerwG 2 WD 9.01 - , vom 17. Oktober 2002 - BVerwG 2 WD 14.02 - , vom 13. März 2003 - BVerwG 1 WD 4.03 - und vom 6. Mai 2003 - BVerwG 2 WD 29.02 -) - sind ebenfalls nicht erkennbar.
  • BVerwG, 28.09.1990 - 2 WD 27.89

    NATO-Verbündete - Verbreitung antisemitischer Parolen - Rassenmord - Juden

    Auszug aus BVerwG, 26.11.2003 - 2 WD 7.03
    Sie umfasst auch die Pflicht zur Loyalität gegenüber dem Staat, seinen Organen und seiner Rechtsordnung (Urteil vom 28. September 1990 - BVerwG 2 WD 27.89 - <BVerwGE 86, 321 = NZWehrr 1991, 32 = NJW 1991, 997 = NVwZ 1991, 476>; Scherer/Alff, SG, 7. Aufl. 2003, § 7 RNr. 19).
  • BVerwG, 19.02.1997 - 2 WD 27.96

    Recht der Soldaten - Disziplinarmaßnahmen bei entwürdigender Behandlung

    Auszug aus BVerwG, 26.11.2003 - 2 WD 7.03
    Auch der Milderungsgrund einer unbedachten persönlichkeitsfremden Augenblickstat (vgl. Urteile vom 9. März 1995 - BVerwG 2 WD 1.95 - <BVerwGE 103, 217 = NZWehrr 1995, 161> vom 19. Februar 1997 - BVerwG 2 WD 27.96 - <BVerwGE 113, 63 [67]> und vom 1. Juli 2003 - BVerwG 2 WD 51.02 -) liegt nicht vor.
  • BVerwG, 19.09.2001 - 2 WD 9.01
  • BVerwG, 06.12.1988 - 2 WD 11.88

    Disziplinarmaßnahme - Fortgesetzter Diebstahl - Fortgesetzte Beleidigung -

  • BVerwG, 10.07.1996 - 2 WD 5.96

    Recht der Soldaten: Disziplinarmaßnahmen bei Eingriff in Eigentum oder Vermögen

  • BVerwG, 13.03.2003 - 1 WD 2.03

    Körperverletzung, außerdienstliche; Degradierung; verminderte Schuldfähigkeit;

  • BVerwG, 12.06.1997 - 2 WD 41.96

    Recht der Soldaten - Disziplinarmaßnahmen bei Unterschlagung von dem

  • BVerwG, 29.01.1991 - 2 WD 18.90

    Soldat in Vorgesetztenstellung - Sexuelle Nötigung einer Minderjährigen -

  • BVerwG, 03.12.1970 - I WD 4.70

    Außerdienstliche Verfehlungen im geschlechtlichen Intimbereich als eine

  • BVerwG, 19.10.2000 - 2 WD 16.00

    Disziplinarverfahren gegen Soldaten wegen Diebstahls von Kameradeneigentum -

  • BVerwG, 21.06.1988 - 2 WD 5.88

    Ordnungsgemäß eingeleitetetes sachgleiches disziplinargerichtliches Verfahren

  • BVerwG, 26.07.1990 - 2 WD 8.90

    Wehrrecht - Kameradendiebstahl - Milderungsgrund - Maßnahmebemessung -

  • BVerwG, 27.11.1990 - 1 WB 76.90

    Recht der Soldaten: Anspruch auf dienstrechtliche Maßregelung eines Dritten durch

  • BVerwG, 07.09.1994 - 2 WD 15.94

    Disziplinarvorgesetzter - Diebstahl bei Untergebenen - Dienstentfernung -

  • BDH, 13.09.1967 - I WD 19/67

    Dienstpflichtverletzungen eines Soldaten - Unterschlagung anvertrauter Gelder -

  • BVerwG, 24.11.2005 - 2 WD 32.04

    Sexuelle Belästigung einer Untergebenen; strafbare Handlung im dienstlichen

    Obgleich der Senat hier an die rechtliche Würdigung der Truppendienstkammer gebunden ist und deshalb insoweit keine negativen Konsequenzen für den Soldaten ziehen kann, gibt der vorliegende Fall Anlass darauf hinzuweisen, dass die Eigenart des Dienstvergehens weiterhin dadurch gekennzeichnet ist, dass der Soldat die Pflicht zur Loyalität gegenüber der Rechtsordnung in schwerwiegender Weise verletzt hat (§ 7 SG), indem er im dienstlichen Bereich durch sexuelle Nötigung gegenüber der Zeugin S. eine strafbare Handlung (§ 177 Abs. 1 und 5 StGB) begangen hat (stRspr.: vgl. u.a. Urteil vom 26. November 2003 - BVerwG 2 WD 7.03 - ).
  • BVerwG, 02.04.2008 - 2 WD 13.07

    Außerdienstliches Fehlverhalten; sexuelle Belästigung; Achtungs- und

    Dies muss er sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a Urteile vom 13. März 2003 - BVerwG 1 WD 2.03 - Buchholz 235.01 § 84 WDO 2002 Nr. 2 = NZWehrr 2003, 170 , vom 6. Mai 2003 - BVerwG 2 WD 29.02 - BVerwGE 118, 161 = Buchholz 235.01 § 107 WDO 2002 Nr. 1 = NZWehrr 2004, 31 und vom 26. November 2003 - BVerwG 2 WD 7.03 - Buchholz 235.01 § 38 WDO 2002 Nr. 14 und vom 13. Juni 2006 - BVerwG 2 WD 1.06 -) zurechnen lassen.
  • BVerwG, 13.06.2006 - 2 WD 1.06

    Berufungsbeschränkung; volle Berufung; verspäteter Dienstantritt; Fälschung eines

    Hinsichtlich des zu Anschuldigungspunkt 2 festgestellten Verhaltens hat der Soldat mit der erfolgten Verfälschung des Krankenmeldescheins eine Straftat nach § 267 Abs. 1 StBG begangen und damit gegen seine Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) verstoßen (vgl. zur Dienstpflichtwidrigkeit strafbarer Handlungen im dienstlichen Bereich nach § 7 SG u.a. Urteile vom 26. November 2003 - BVerwG 2 WD 7.03 - Buchholz 235.01 § 38 WDO 2002 Nr. 14 = NVwZ 2004, 884 und vom 16. Mai 2006 - BVerwG 2 WD 3.05 - m.w.N.).

    Dies muss sich der Soldat zurechnen lassen (stRspr, vgl. u.a Urteile vom 13. März 2003 - BVerwG 1 WD 2.03 - Buchholz 235.01 § 84 WDO 2002 Nr. 2 [insoweit nicht veröffentlicht], vom 6. Mai 2003 - BVerwG 2 WD 29.02 - BVerwGE 118, 161 = Buchholz 235.01 § 107 WDO 2002 Nr. 1 [jeweils insoweit nicht veröffentlicht] und vom 26. November 2003 - BVerwG 2 WD 7.03 - a.a.O.), weil dadurch nicht nur der Soldat, sondern auch die Angehörigen der Einheit, in der solches möglich war, in ein schlechtes Licht gerückt wurden.

  • BVerwG, 23.09.2008 - 2 WD 18.07
    Wie das Truppendienstgericht zutreffend ausgeführt hat, stellt der dienstliche wie außerdienstliche Zugriff auf Eigentum und Vermögen von Kameraden oder Kameradengemeinschaften ("Griff in die Kameradenkasse") nach ständiger Rechtsprechung des Senats (z.B. Urteile vom 19. Oktober 2000 - BVerwG 2 WD 16.00 - Buchholz 236.1 § 12 SG Nr. 14, vom 28. Oktober 2003 - BVerwG 2 WD 8.03 - DokBer 2004, 178, vom 26. November 2003 - BVerwG 2 WD 7.03 - Buchholz 235.01 § 38 WDO 2002 Nr. 14 und vom 29. August 2007 - BVerwG 2 WD 14.06 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 22, jeweils m.w.N.) ein so schwerwiegendes Dienstvergehen dar, dass grundsätzlich die Dienstgradherabsetzung bis in einen Mannschaftsdienstgrad Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist und Erschwerungsgründe sogar eine Entfernung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis gebieten können.
  • BVerwG, 04.03.2009 - 2 WD 10.08

    Außerdienstliches Fehlverhalten; Betrug; uneidliche Falschaussage;

    Diesen von ihm veranlassten negativen Eindruck muss sich der frühere Soldat nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zurechnen lassen (vgl. u.a. Urteile vom 13. März 2003 - BVerwG 1 WD 2.03 - , vom 6. Mai 2003 - BVerwG 2 WD 29.02 - 107 WDO 2002 Nr. 1>, vom 26. November 2003 - BVerwG 2 WD 7.03 - Buchholz 235.01 § 38 WDO 2002 Nr. 14 und vom 13. Juni 2006 - BVerwG 2 WD 1.06 -).
  • BVerwG, 06.04.2005 - 1 WB 67.04

    Maßnahme; Information zur Sicherheitspolitik; politische Einflussnahme;

    Er darf im Hinblick auf seine Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG), die insbesondere auch die Loyalität zur geltenden Rechtsordnung umfasst (vgl. u.a. Urteile vom 26. November 2003 - BVerwG 2 WD 7.03 - m.w.N. und vom 21. Oktober 2004 - BVerwG 2 WD 17.04 - m.w.N.), solche Befehle auch nicht ankündigen.
  • BVerwG, 16.05.2006 - 2 WD 3.05

    Sexuelle Belästigung; entwürdigende und/oder ehrverletzende Behandlung

    Eine Verletzung der Treuepflicht (§ 7 SG) liegt zum einen deshalb vor, weil der Soldat im dienstlichen Bereich eine strafbare Handlung (§ 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB) begangen hat (vgl. zur Dienstpflichtwidrigkeit strafbarer Handlungen im dienstlichen Bereich z.B. Urteil vom 26. November 2003 - BVerwG 2 WD 7.03 - Buchholz 235.01 § 38 WDO 2002 Nr. 14 = NVwZ 2004, 884), und zum anderen deswegen, weil er dadurch auch gegen § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zum Schutz der Beschäftigten vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz (Beschäftigtenschutzgesetz - BeschSchG - BGBl I S. 1406, 1412) verstoßen hat.
  • BVerwG, 28.01.2004 - 2 WD 13.03

    Stabsarzt; Personalratsvorsitzender; Befehl; Zeitpunkt der Ausführung des

    Mit der Erfüllung dieser Pflicht ist es nicht vereinbar, dass ein Soldat in dienstlichen Räumen eine - hier nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 WStG - strafbare Handlung begeht (vgl. Urteil vom 26. November 2003 - BVerwG 2 WD 7.03 -).
  • BVerwG, 29.08.2007 - 2 WD 14.06

    Kameradschaft; "Griff in die Kameradenkasse"; Dienstgradherabsetzung um zwei

    Der Senat hat in Bezug auf die Schwere und die disziplinare Einstufung eines solchen Fehlverhaltens ("Griff in die Kameradenkasse") in seiner Rechtsprechung immer wieder zum Ausdruck gebracht, dass dienstliche wie außerdienstliche Verfehlungen eines Vorgesetzten gegen Eigentum und Vermögen von Kameraden stets als gravierendes Fehlverhalten zu werten sind, das Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Soldaten zulässt und die Möglichkeit seiner dienstlichen Verwendungen berührt (vgl. u.a. Urteile vom 12. Juni 1997 - BVerwG 2 WD 41.96 - Buchholz 236.1 § 7 SG Nr. 13 = NZWehrr 1997, 256, vom 17. Oktober 2002 - BVerwG 2 WD 14.02 - Buchholz 236.1 § 12 SG Nr. 19 = NZWehrr 2003, 127, vom 28. Oktober 2003 - BVerwG 2 WD 8.03 - DokBer 2004, 178 und vom 26. November 2003 - BVerwG 2 WD 7.03 - Buchholz 235.01 § 38 WDO 2002 Nr. 14).

    Der Senat hat in seiner jüngeren Rechtsprechung in ähnlich gelagerten Fällen ("Griff in die Kameradenkasse") eine Dienstgradherabsetzung um nur eine Stufe lediglich dann als angemessen angesehen, wenn z.B. eine Nachbewährung des Soldaten vorlag (vgl. Urteil vom 26. November 2003 - BVerwG 2 WD 7.03 - Buchholz 235.01 § 38 WDO 2002 Nr. 14) oder aufgrund der besonderen Umstände der Zweck des Disziplinarrechts keine weitergehende Maßnahme erforderte (vgl. Urteil vom 28. Oktober 2003 - BVerwG 2 WD 8.03 - DokBer 2004, 178).

  • BVerwG, 28.04.2004 - 2 WD 20.03

    Ungenehmigte Nebentätigkeit; Vermittlung von Finanzdienstleistungsprodukten;

    Ob der frühere Soldat darüber hinaus die für das Dienstverhältnis aller Soldaten grundlegende Verpflichtung zum treuen Dienen (§ 7 SG) verletzt hat, die jedem Soldaten gebietet, zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr als eines militärischen Verbandes beizutragen und alles zu unterlassen, was diese in ihrem durch die Verfassung festgelegten Aufgabenbereich schwächen könnte (Urteil vom 31. Juli 1996 - BVerwG 2 WD 21.96 - <BVerwGE 103, 361 [f.] = Buchholz 236.1 § 7 SG Nr. 9 = NZWehrr 1997, 117 = NJW 1997, 536 = DVBl 1997, 356> m.w.N.) und die auch die Pflicht zur Loyalität gegenüber dem Staat, seinen Organen und seiner Rechtsordnung umfasst (Urteile vom 28. September 1990 - BVerwG 2 WD 27.89 - NJW 1991, 997 = NVwZ 1991, 476> und vom 26. November 2003 - BVerwG 2 WD 7.03 -), konnte nicht festgestellt werden, da die Anschuldigungsschrift einen entsprechenden Tatvorwurf nicht enthält.
  • BVerwG, 17.03.2004 - 2 WD 17.03

    Leutnant; Zugführer; wettkampfähnliches Trinken; körperliche Unversehrtheit;

  • BVerwG, 21.12.2006 - 2 WD 19.05

    Vorläufige Festnahme; Recht auf ein "faires Verfahren"; Beschuldigteneigenschaft

  • BVerwG, 10.09.2009 - 2 WD 28.08

    Dienstgradherabsetzung bei Vermögensdelikt eines Soldaten zum Nachteil der

  • BVerwG, 21.10.2004 - 2 WD 17.04

    Disziplinarrechtliche Behandlung vorsätzlichen sexuellen Missbrauchs von Kindern

  • BVerwG, 17.10.2006 - 2 WD 21.05
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