Weitere Entscheidung unten: OLG München, 07.07.1994

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   OLG Köln, 17.12.1993 - 19 U 135/93   

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https://dejure.org/1993,2073
OLG Köln, 17.12.1993 - 19 U 135/93 (https://dejure.org/1993,2073)
OLG Köln, Entscheidung vom 17.12.1993 - 19 U 135/93 (https://dejure.org/1993,2073)
OLG Köln, Entscheidung vom 17. Dezember 1993 - 19 U 135/93 (https://dejure.org/1993,2073)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Gesamtschuldner Erlaß Wirkung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    BGB § 398; BGB § 423; BGB § 426; BGB § 823; BGB § 830
    Gesamtschuldner Erlaß Wirkung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ermittlung der Höhe eines an der Inneneinrichtung einer Wohnung durch Eierwürfe entstandenen Verschmutzungsschadens; Unverhältnismäßigkeit eines für eine verschmutzte Holzkassettendecke in Abzug gebrachten Anteils "neu für alt"; Berücksichtigung der Mühseligkeit einer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 398, 423, 426, 823, 830
    Wirkung des Erlaßvertrages mit beschränkter Gesamtwirkung - Gesamtschuldner, Erlaß, Wirkung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1994, 1307
  • MDR 1994, 454
  • VersR 1994, 991
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BGH, 21.03.2000 - IX ZR 39/99

    Wirkung eines Prozeßvergleichs

    e) Dem Prozeßvergleich kann eine beschränkte Gesamtwirkung in dem Sinne zukommen, daß der Gesellschafter, dessen Verbindlichkeit erlassen wird (M.), zugleich von seiner im Innenverhältnis aus § 426 Abs. 1 BGB dem anderen Gesamtschuldner (Beklagter) gegenüber begründeten Haftung befreit werden soll (BGHZ 58, 216, 220; OLG Hamm NJW-RR 1988, 1174; OLG Köln NJW-RR 1994, 1307).

    Der Vortrag des Klägers liefert keine Hinweise dafür, daß die damaligen Prozeßparteien eine solche Regelung treffen wollten (vgl. dazu OLG Köln NJW-RR 1994, 1307; OLG Bremen NJW-RR 1998, 1745).

  • OLG Hamm, 28.12.2001 - 6 W 59/01

    Kenntnis vom Verjährungsbeginn trotz geleugneter (Straf-)Täterschaft des

    Einem Vergleich kann auch eine beschränkte Gesamtwirkung in dem Sinne zukommen, dass der Gesamtschuldner, dessen Verbindlichkeit teilweise erlassen wird (hier: T. S), zugleich von seiner im Innenverhältnis aus § 426 Abs. 1 BGB den anderen Gesamtschuldnern (hier: die Beklagten) gegenüber begründeten Haftung befreit werden soll (BGH DRSp-ROM Nr. 2000/3617 = NJW 00, 1942; BGHZ 58, 216, 220; OLG Hamm - 26. ZS - NJW-RR 1988, 1174; OLG Köln NJW-RR 1994, 1307).

    Da die Ausgleichspflicht der Gesamtschuldner bereits bei Begründung des Gesamtschuldverhältnisses und nicht erst mit der Leistung eines Gesamtschuldners an den Gläubiger entsteht (BGHZ 114, 117, 122; BGH, Urt. v. 20. Dezember 1990 - IX ZR 168/89, WM 1991, 399, 400; v. 11. Juni 1992 - IX ZR 161/91, NJW 1992, 2286, 2287; v. 13. Januar 2000 - IX ZR 11/99, WM 2000, 408, 409), ist dies wirksam nur in der Weise möglich, dass der Anspruch des Gläubigers gegen den am Vergleich nicht beteiligten Gesamtschuldner im Wege eines Vertrages zugunsten Dritter in dem Umfang aufgehoben wird, in welchem der durch den Erlass begünstigte Gesamtschuldner, wäre er vom Gläubiger voll in Anspruch genommen worden, Ausgleich von dem anderen Gesamtschuldner verlangen könnte (BGHZ 58, 216, 220; vgl. dazu auch OLG Köln NJW-RR 1994, 1307; OLG Bremen NJW-RR 1998, 1745).

  • OLG Frankfurt, 02.10.2012 - 11 U 110/10

    Verjährung von Schadenersatzansprüchen nach §§ 43, 57 c ff. GmbHG

    Der abgeschlossene Vergleich der Gesellschafter F und E mit dem Kläger entfaltet sog. beschränkte Gesamtwirkung (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB 70. Aufl., § 426 Rd. 4; OLG Köln, NJW-RR 1994, 1307).
  • OLG Köln, 12.01.2012 - 7 U 99/08

    Ansprüche gegen ein Ingenieurbüro wegen mangelhafter Planung der Boden- bzw.

    Was die Anrechnung des vergleichsweise von der Firma M. an die Klägerin gezahlten Betrages von 115.000,- EUR angeht, so hat das Landgericht zu Recht auf den Vergleichstext (Bl. 228 AH) abgehoben, wonach sich die Zahlung auch auf die Abgeltung der "Abdichtungsmängel" bezogen haben muss, zumal ja nach der ursprünglichen Formulierung auch die Beklagte in den Vergleich nach den Vorstellungen der Firma M. einbezogen werden sollte; weiterhin zutreffend hat dann das Landgericht die Regeln über die beschränkte Gesamtwirkung der Vergleichszahlung bei der Gesamtschuldnerhaftung (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB 70. Aufl., § 423 Rdnr. 4 sowie nur OLG Köln, Urteil vom 17.12.1993 19 U 135/93 Leitsatz zitiert nach juris) angewandt.
  • OLG Oldenburg, 02.06.1999 - 2 U 37/99

    Wirksamkeit von allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) über pauschalierten

    Der Partner eines solchen Vertrags wird dann völlig frei, der andere Gesamtschuldner hinsichtlich des Forderungsanteils, den der am Erlassvertrag oder Vergleich beteiligte Partner im Innenverhältnis zu tragen hat; ein Regress gegen den begünstigten Gesamtschuldner scheidet aus (vgl. OLG Köln, NJW-RR 1994, 1307 [OLG Köln 17.12.1993 - 19 U 135/93] ; OLG Hamm NJW-RR 1988, 1174 [OLG Hamm 12.04.1988 - 26 U 126/87] ; Palandt/Heinrichs, 58. Aufl., § 423 Rdnr. 4).
  • OLG Düsseldorf, 15.11.2007 - 6 U 74/07

    Haftung von Mittätern bei Vergleich mit beschränkter Gesamtwirkung -

    Entfaltet ein Vergleich eine beschränkte Gesamtwirkung, wird ein an ihm nicht beteiligter Gesamtschuldner hinsichtlich des Forderungsanteils frei, den der durch den Vergleich begünstigte Gesamtschuldner - hier die Firma G. - im Innenverhältnis zu tragen hat (vgl. BGH, NJW 2000, 1942; OLG Köln, NJW-RR 1994, 1307; OLG Bremen, NJW-RR 1998, 1745 f.; Palandt/Grüneberg, BGB, 66. Aufl., § 423 Rdnr. 4).
  • OLG Bremen, 04.04.2002 - 2 U 130/01

    Zu den Folgen eines vergleichsweisen Schuldnerlasses durch ein Kreditinstitut

    Eine solche beschränkte Gesamtwirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn der mit einem Gesamtschuldner geschlossene Vergleich dessen Verpflichtungen endgültig erledigen soll (OLG Köln NJW-RR 1994, 1307 = MDR 1994, 454; OLG Bremen NJW-RR 1998, 1745).
  • OLG Bremen, 03.03.1998 - 1 W 11/98

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

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  • OLG Hamm, 05.06.1997 - 2 U 123/96

    Allgemeines Vertragsrecht - Ausgleichsanspruch zwischen Gesamtschuldnern

    Es ist vielmehr jeweils eine Frage der Auslegung der Vereinbarung, ob die Haftungsbeschränkung entsprechend § 423 BGB auch in der Weise zugunsten anderer Gesamtschuldner wirken soll, daß der Gläubiger ihnen gegenüber nicht mehr den Forderungsanteil geltend machen kann, der Innenverhältnis der Gesamtschuldner auf den begünstigten Schuldner entfällt (vgl. BGH a.a.O.; OLG Köln in NJW-RR 1994, 1307; Palandt, a.a.O., Rn. 4 zu § 423).
  • LG Hamburg, 16.07.2015 - 334 O 99/14

    Schadensersatz wegen Fondsbeitritt: Auslegung eines Vergleichs mit einem

    Eine auf das schuldhafte Verhalten des Gesamtschuldners beschränkte Gesamtwirkung ist anzunehmen, wenn dem fraglichen Gesamtschuldner seine Verbindlichkeit erlassen wird und er zugleich von seiner im Innenverhältnis aus § 426 Abs. 1 BGB bestehenden Haftung gegenüber den anderen Gesamtschuldnern (hier den Beklagten) befreit werden soll (BGH, Urteil vom 9.3.1972, Az. VII ZR 178/70, Rdn. 13, zitiert nach juris OLG Köln, Urteil vom 17.12.1993, Az. 19 U 135/93).
  • LG Hamburg, 28.05.2015 - 334 O 255/13

    Schadensersatz wegen Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds: Wirkung

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Rechtsprechung
   OLG München, 07.07.1994 - 1 U 2547/93   

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https://dejure.org/1994,9181
OLG München, 07.07.1994 - 1 U 2547/93 (https://dejure.org/1994,9181)
OLG München, Entscheidung vom 07.07.1994 - 1 U 2547/93 (https://dejure.org/1994,9181)
OLG München, Entscheidung vom 07. Juli 1994 - 1 U 2547/93 (https://dejure.org/1994,9181)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1994, 1307
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