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   OLG Düsseldorf, 27.10.2006 - I-3 VA 9/06   

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OLG Düsseldorf, 27.10.2006 - I-3 VA 9/06 (https://dejure.org/2006,1855)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.10.2006 - I-3 VA 9/06 (https://dejure.org/2006,1855)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27. Oktober 2006 - I-3 VA 9/06 (https://dejure.org/2006,1855)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • zvi-online.de

    InsO § 56; GG Art. 3, 12; EGGVG §§ 23 ff.
    Kein zulässiges Vorauswahlverfahren zur Insolvenzverwalterbestellung bei bloßem Führen einer Liste mit Namen, Kanzleisitz und fachlichem Hintergrund der Bewerber

  • Judicialis

    InsO § 56; ; InsO § ... 56 Abs. 1; ; EGGVG §§ 23 ff.; ; EGGVG § 23 Abs. 1; ; EGGVG § 23 Abs. 2; ; EGGVG § 24; ; EGGVG § 28 Abs. 2 Satz 2; ; EGGVG § 29 Abs. 2; ; EGGVG § 30 Abs. 2; ; RPflG § 18 Abs. 1 Nr. 1

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 56 Abs. 1
    Auswahlverfahren des Gerichtes zur Bestellung eines Insolvenzverwalters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 630
  • ZIP 2006, 2137
  • NZI 2007, 48
  • Rpfleger 2007, 106
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 23.05.2006 - 1 BvR 2530/04

    Insolvenzverwalter

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.10.2006 - 3 VA 9/06
    Damit trägt der Antragsteller den vom Bundesverfassungsgericht (NJW 2006, 2613) zum Rechtsschutz bei Nichtbestellung zum Insolvenzverwalter entwickelten Grundsätzen Rechnung.

    Die vorstehend beschriebene Vorauswahl und die Bestellung sind weder Rechtsprechung im materiellen Sinne noch unterfallen sie dem funktionellen Rechtsprechungsbegriff, da der Richter zwar in richterlicher Unabhängigkeit tätig wird, aber nicht in seiner Funktion als Instanz der unbeteiligten Streitbeilegung (BVerfG NJW 2004, 2725 und NJW 2006, 2613).

    Sie geschieht - wie die eigentliche Auswahlentscheidung durch die dem Richter gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 RPflG vorbehaltene Bestellung des Insolvenzverwalters - in Ausübung rechtsprechender Gewalt, weil der Insolvenzrichter hier keinen Rechtsstreit entscheidet, sondern selbst ein Rechtsverhältnis gestaltet (BVerfG NJW 2006, 2613).

    Die Vorauswahl von potentiellen Insolvenzverwaltern ist funktional Ausübung vollziehender Gewalt, die nicht - alleine - der Exekutive, sondern den Insolvenzgerichten in voller richterlicher Unabhängigkeit übertragen worden ist (vgl. BVerfG NJW 2006, 2613; BVerfG NJW 2003, 1924).

    Es kann dem Richter einen Rahmen geben, der ihm trotz der Eilbedürftigkeit der Bestellungsentscheidung eine hinreichend sichere Tatsachengrundlage für eine sachgerechte Auswahlentscheidung im konkreten Insolvenzverfahren vermittelt (BVerfG NJW 2006, 2613 unter Hinweis auf BVerfG NJW 2004, 2725).

    Es ist Aufgabe der Fachgerichte, Kriterien für die Feststellung der Eignung eines Bewerbers sowie für eine sachgerechte Ausübung des Auswahlermessens zu entwickeln (vgl. BVerfG NJW 2006, 2613).

    Eine Liste ist daher so zu führen, dass in sie jeder Bewerber aufgenommen wird, der die grundsätzlich zu stellenden Anforderungen an eine generelle, vom einzelnen Insolvenzverfahren gelöste Eignung für das Amt des Insolvenzverwalters erfüllt (vgl. BVerfG NJW 2006, 2613, mN).

    Damit stellen sie faktisch eigene Kriterien für eine Vorauswahl auf, die im Ergebnis dem vom Bundesverfassungsgericht (NJW 2006, 2613) verworfenen Modell einer "geschlossenen Liste", nach dem die Zahl der aufgenommenen Bewerber begrenzt ist, entsprechen.

  • BVerfG, 03.08.2004 - 1 BvR 135/00

    Zum Rechtsschutz bei der Vorauswahl von Insolvenzverwaltern durch das Gericht

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.10.2006 - 3 VA 9/06
    Die vorstehend beschriebene Vorauswahl und die Bestellung sind weder Rechtsprechung im materiellen Sinne noch unterfallen sie dem funktionellen Rechtsprechungsbegriff, da der Richter zwar in richterlicher Unabhängigkeit tätig wird, aber nicht in seiner Funktion als Instanz der unbeteiligten Streitbeilegung (BVerfG NJW 2004, 2725 und NJW 2006, 2613).

    Dieses ist so bedeutsam, weil der Richter, wenn er die Auswahl des Insolvenzverwalters für ein konkretes Insolvenzverfahren trifft, wegen der Eilbedürftigkeit der Bestellungsentscheidung in konkreten Insolvenzverfahren eines - rechtlich einwandfreien - Rahmens bedarf (BVerfG NJW 2004, 2725), der ihm eine hinreichend sichere Tatsachengrundlage für eine sachgerechte Auswahlentscheidung vermittelt.

    Dabei gebietet die Komplementärfunktion des Verfahrensrechtes schon im Vorfeld eine der Bedeutung des Rechts aus Art. 12 Abs. 1 GG angemessene Verfahrensgestaltung (BVerfG NJW 2004, 2725).

    Es kann dem Richter einen Rahmen geben, der ihm trotz der Eilbedürftigkeit der Bestellungsentscheidung eine hinreichend sichere Tatsachengrundlage für eine sachgerechte Auswahlentscheidung im konkreten Insolvenzverfahren vermittelt (BVerfG NJW 2006, 2613 unter Hinweis auf BVerfG NJW 2004, 2725).

    Zu beachten ist jedoch, dass das Modell einer "geschlossenen Liste", nach dem die Zahl der aufgenommenen Bewerber begrenzt ist und nur bei Ausscheiden einer bereits geführten Person ein neuer Bewerber in den Kreis möglicher Insolvenzverwalter aufgenommen wird, der Chancengleichheit der Bewerber nicht hinreichend Rechnung trägt (vgl. BVerfG NJW 2004, 2725).

  • KG, 11.01.2006 - 16 VA 5/05

    Insolvenzverwalterauswahl: Fehlerhafte Ermessensausübung des Insolvenzgerichts

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.10.2006 - 3 VA 9/06
    Sowohl für die Überprüfung von Entscheidungen im Vorauswahlverfahren potenzieller Insolvenzverwalter (vgl. KG ZIP 2006, 294; OLG München ZIP 2005, 670; OLG Schleswig NJW 2005, 1664; OLG Koblenz ZIP 2005, 1283) als auch für die Überprüfung von Entscheidungen über die Bestellung zum Insolvenzverwalter ist der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet.

    Wenn die Justizverwaltung die Vorauswahl und die Festlegung der dafür maßgebenden Kriterien den Insolvenzrichtern überlässt, so entlässt diese Delegation die Justizverwaltung nicht aus ihrer Verantwortung, ein rechtmäßiges Verwaltungshandeln, also eine sachgerechte und verfassungsrechtlichen Maßstäben genügende Vorauswahl, sicherzustellen (vgl. KG ZIP 2006, 294).

    Wenn die Justizverwaltung auf diese Weise die Vorauswahl und die Festlegung der dafür maßgebenden Kriterien den Insolvenzrichtern überlässt, so entfällt durch diese "Delegation" nicht die Verantwortung, ein rechtmäßiges Verwaltungshandeln, also eine sachgerechte und verfassungsrechtlichen Maßstäben genügende Vorauswahl, sicherzustellen (vgl. KG ZIP 2006, 294).

  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 787/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Auswahl von Notarbewerbern und Vergabe von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.10.2006 - 3 VA 9/06
    Die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Bewerber um die Bestellung zum Insolvenzverwalter in einem konkreten Insolvenzverfahren fordert eine der Sicherung des chancengleichen Zugangs angemessene Verfahrensgestaltung (vgl. BVerfG NJW 1987, 887).
  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.10.2006 - 3 VA 9/06
    Die Vorauswahl von potentiellen Insolvenzverwaltern ist funktional Ausübung vollziehender Gewalt, die nicht - alleine - der Exekutive, sondern den Insolvenzgerichten in voller richterlicher Unabhängigkeit übertragen worden ist (vgl. BVerfG NJW 2006, 2613; BVerfG NJW 2003, 1924).
  • OLG Koblenz, 12.05.2005 - 12 VA 1/04

    Auswahl und Ernennung eines Insolvenzverwalters als Justizverwaltungsakt;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.10.2006 - 3 VA 9/06
    Sowohl für die Überprüfung von Entscheidungen im Vorauswahlverfahren potenzieller Insolvenzverwalter (vgl. KG ZIP 2006, 294; OLG München ZIP 2005, 670; OLG Schleswig NJW 2005, 1664; OLG Koblenz ZIP 2005, 1283) als auch für die Überprüfung von Entscheidungen über die Bestellung zum Insolvenzverwalter ist der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet.
  • OLG Schleswig, 28.02.2005 - 12 VA 3/04

    Aufnahme in die beim Amtsgericht geführte Liste der Insolvenzverwalter

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.10.2006 - 3 VA 9/06
    Sowohl für die Überprüfung von Entscheidungen im Vorauswahlverfahren potenzieller Insolvenzverwalter (vgl. KG ZIP 2006, 294; OLG München ZIP 2005, 670; OLG Schleswig NJW 2005, 1664; OLG Koblenz ZIP 2005, 1283) als auch für die Überprüfung von Entscheidungen über die Bestellung zum Insolvenzverwalter ist der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet.
  • OLG München, 07.12.2004 - 9 VA 4/04

    Berücksichtigungsfähigkeit eines Rechtsanwalts als Konkursverwalter bzw.

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.10.2006 - 3 VA 9/06
    Sowohl für die Überprüfung von Entscheidungen im Vorauswahlverfahren potenzieller Insolvenzverwalter (vgl. KG ZIP 2006, 294; OLG München ZIP 2005, 670; OLG Schleswig NJW 2005, 1664; OLG Koblenz ZIP 2005, 1283) als auch für die Überprüfung von Entscheidungen über die Bestellung zum Insolvenzverwalter ist der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet.
  • OLG Köln, 03.01.2001 - 7 VA 1/00

    Akteneinsichtsrecht in Dienstaufsichtsvorgänge

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.10.2006 - 3 VA 9/06
    Denn nach § 29 Abs. 2 EGGVG sind für das Verfahren vor dem Zivilsenat die Vorschriften über die freiwillige Gerichtsbarkeit über das Beschwerdeverfahren anzuwenden; im FG-Verfahren aber sind Behörden - wie hier der Direktor des Amtsgerichtes - beteiligtenfähig (vgl. OLG Köln OLGR 2001 197).
  • OLG Düsseldorf, 24.06.1996 - 3 VA 4/95
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.10.2006 - 3 VA 9/06
    Soweit der Senat (NJW-RR 1996, 1273) entschieden hat, Anträge auf Berücksichtigung im Vorauswahlverfahren seien unzulässig und gegenstandslos, wenn es ein förmliches Vorauswahlverfahren nicht gibt und die zuständigen Richter ihre Entscheidungen an bestimmten Erfahrungen ausrichten, weil dies den in die richterliche Entscheidung einfließenden Beurteilungs- und Auswahlhilfen keine eigenständige Verwaltungsaktsqualität verleihe, hält er daran nicht fest.
  • OLG Düsseldorf, 15.08.2008 - 3 VA 4/07

    Zur Zuständigkeit für Anträge auf Aufnahme in die Vorauswahlliste als

    Materiell richtiger Antragsgegner und demnach entscheidungszuständig für den Antrag auf Aufnahme in die Vorauswahlliste als Insolvenzverwalter in Nordrhein-Westfalen sind der oder die Insolvenzrichter (Anschluss an OLG Hamm NJW-RR 2008, 722; ZIP 2008, 1189 unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats, Beschlüsse vom 27. Oktober 2006 3 Va 5/06 und 9/06, NJW-RR 2007, 630).

    Nachdem der Senat im Verfahren 3 Va 9/06 am 27. Oktober 2006 entschieden hatte, (NJW-RR 2007, 630), erinnerte der Antragsteller unter dem 25. Januar 2007 das Amtsgericht Düsseldorf ("Amtsgericht Düsseldorf - Insolvenzgericht - Frau Richterin am Amtsgericht H") an die Bescheidung seines Gesuchs und beantragte die Aufnahme in die zu führende Vorauswahlliste.

    Nach den Entscheidungen des Senats vom 27. Oktober 2006 - 3 Va 5/06 und 3 Va 9/06 - sei der Präsident des Amtsgerichts verpflichtet, sachgerechte Kriterien für ein Auswahlverfahren zu bestimmen und danach eine Vorauswahlliste für mögliche Insolvenzverwalter anzulegen.

    Für die Überprüfung von Entscheidungen im Vorauswahlverfahren potentieller Insolvenzverwalter ist der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet (vgl. BVerfG NJW 2004, 2725; BGH ZIP 2007, 1379; OLG Hamm ZIP 2008, 1189, ZIP 2007, 1722; Senat, NJW-RR 2007, 630; KG ZIP 2006, 294; OLG München ZIP 2005, 670; OLG Schleswig NJW 2005, 1664; OLG Koblenz ZIP 2005, 1283).

    Der Senat gibt seine bisherige Rechtsprechung (Beschlüsse vom 27. Oktober 2006 3 Va 5/06 und 9/06, NJW-RR 2007, 630; ebenso KG NZI 2008, 187; ZIP 2008, 284), wonach der Behördenleiter (hier: Amtsgerichtspräsident) als Antragsgegner verpflichtet sei, gegebenenfalls mit Hilfe der Insolvenzrichter, sachgerechte Kriterien für ein Vorauswahlverfahren zu bestimmen, danach eine Vorauswahlliste für mögliche Insolvenzverwalter anzulegen und aufgrund der entwickelten Kriterien den Antragsteller zu bescheiden, auf.

    Als Entscheidungsträger sind die Insolvenzrichter des Amtsgerichts Düsseldorf verpflichtet, sachgerechte Kriterien für ein Vorauswahlverfahren zu bestimmen, danach eine Vorauswahlliste für mögliche Insolvenzverwalter anzulegen und ggf. aufgrund der entwickelten Kriterien den Antragsteller, dessen Begehren dies als Minus umfasst, zu bescheiden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27.10.2006 - 3 Va 5/06 und 3 Va 9/06, die allerdings noch von einer Entscheidungszuständigkeit des Behördenleiters ausgehen).

  • OLG Frankfurt, 28.03.2007 - 20 VA 11/05

    Bestellung als Insolvenzverwalter: Verfahren auf gerichtliche Entscheidung bei

    Dass sich der Antrag gegen die Justizbehörde bzw. den Rechtsträger - hier: das Land Hessen - zu richten hat, entspricht für das Vorauswahlverfahren betreffende Anträge auf gerichtliche Entscheidung verbreiteter obergerichtlicher Auffassung (vgl. etwa KG ZIP 2006, 294; OLG Düsseldorf NZI 2007, 48 = ZIP 2006, 2137, mit zust. Anmerkung von Holzer in ZIP 2006, 2208; vgl. auch OLG Düsseldorf OLGR 2007, 21).

    Das beanstandete Vorauswahlverfahren als Justizverwaltungshandeln sei damit aber der Justizbehörde zuzurechnen (KG ZIP 2006, 294; OLG Düsseldorf NZI 2007, 48 = ZIP 2006, 2137, mit zust. Anmerkung von Holzer in ZIP 2006, 2208; vgl. auch OLG Düsseldorf OLGR 2007, 21).

    In der Literatur wird aus diesen Überlegungen heraus im Zusammenhang mit Entscheidungen im Vorauswahlverfahren teilweise von einem "Justizverwaltungsakt sui generis" gesprochen (vgl. dezidiert Frind ZinsO 2006, 1183, in einer ablehnenden Anmerkung zur oben zitierten Entscheidung des OLG Düsseldorf NZI 2007, 48 = ZIP 2006, 2137; zur Qualifizierung als "Justizverwaltungsakt": Pape NZI 2006, 665, 666, 667; Uhlenbruck NZI 2006, 489, 492), zum Teil wird lediglich eine analoge oder entsprechende Anwendung der §§ 23 ff EGGVG angenommen (vgl. OLG Hamburg ZIP 2005, 2165; Schleswig-Holsteinisches OLG NJW 2005, 1664; vgl. auch Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 23 EGGVG Rz. 24).

    Sie ist so zu gestalten, dass in sie jeder Bewerber aufgenommen wird, der die grundsätzlich zu stellenden Anforderungen an eine generelle, von der Typizität des einzelnen Insolvenzverfahrens gelöste Eignung für das Amt des Insolvenzverwalters erfüllt (vgl. OLG Köln NZI 2007, 105 unter Hinweis auf BVerfG NJW 2004, 2725; ZIP 2006, 1541; vgl. auch OLG Düsseldorf NZI 2007, 48 = ZIP 2006, 2137 und OLGR 2007, 21; OLG Nürnberg ZIP 2007, 80).

  • BGH, 16.05.2007 - IV AR (VZ) 5/07

    Vertretung des Landes Hessen in einem Rechtsstreit betreffend die Aufnahme eines

    b) Es entspricht einhelliger Auffassung, dass der Begriff der Justizbehörde im funktionellen Sinne zu verstehen ist, wenn es darum geht, ob die jeweils in Rede stehende Amtshandlung in Wahrnehmung einer Aufgabe vorgenommen worden ist, die der jeweiligen Behörde als ihre spezifische Aufgabe auf einem der in § 23 EGGVG genannten Rechtsgebiete zugewiesen ist (vgl. BGHZ 105, 395, 399; Dresden OLGR 2004, 394; OLG Koblenz ZInsO 2005, 718; SchlHOLG NJW 2005, 1664; OLG Stuttgart ZIP 2006, 342; HansOLG ZInsO 2005, 1170; KG ZIP 2006, 294; OLG München ZVI 2005, 318; OLG Nürnberg ZIP 2007, 80; OLG Hamm Rpfleger 1974, 228; OLG Düsseldorf aaO und ZIP 2006, 2137; Löwe/Rosenberg/Böttcher, StPO 25. Aufl. § 23 EGGVG Rdn. 2; Karlsruher Kommentar zur StPO/Schoreit, 5. Aufl. § 23 EGGVG Rdn. 10 f.; Kissel/Mayer, GVG 4. Aufl. § 23 EGGVG Rdn. 13/14).
  • OLG Hamm, 02.08.2007 - 27 VA 1/07

    Auswahlverfahren eines Insolvenzverwalters in Nordrhein-Westfalen

    Richtiger Antragsgegner für den Antrag auf Aufnahme in die so genannte Vorauswahlliste als Insolvenzverwalter sind in Nordrhein-Westfalen der oder die Insolvenzrichter, die einzeln oder gemeinsam die Entscheidung über die Aufnahme getroffen haben (im Anschluss an OLG Köln, NZI 2007, 105; gegen OLG Düsseldorf, NZI 2007, 48).

    Richtiger Antragsgegner ist in Nordrhein-Westfalen weder das Land noch der Direktor oder Präsident des jeweiligen Amtsgerichts, sondern sind der oder die Insolvenzrichter, die einzeln oder gemeinsam die Entscheidung über die Aufnahme in die so genannte Vorauswahlliste getroffen haben (ebenso OLG Köln, a.a.O.; a.A. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.10.2006 - I-3 VA 9/06 - = NZI 2007, 48).

  • OLG Düsseldorf, 09.08.2010 - 3 VA 1/09

    Zum Eignungsaspekt der persönlichen Aufgabenwahrnehmung des Insolvenzverwalters

    Für die Überprüfung von Entscheidungen im Vorauswahlverfahren potentieller Insolvenzverwalter ist der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet (vgl. BVerfG NJW 2004, 2725; BGH ZIP 2007, 1379; OLG Hamm ZIP 2008, 1189, ZIP 2007, 1722; Senat NZI 2008, 614, 615; NJW-RR 2007, 630; KG ZIP 2006, 294; OLG München ZIP 2005, 670; OLG Schleswig NJW 2005, 1664; OLG Koblenz ZIP 2005, 1283).

    Eine Liste ist demnach so zu führen und die Aufnahmekriterien sind so festzulegen, dass in sie jeder Bewerber aufgenommen wird, der die grundsätzlich zu stellenden Anforderungen an eine generelle, von der Typizität des einzelnen Insolvenzverfahrens gelöste Eignung für das Amt des Insolvenzverwalters erfüllt (so BVerfG NJW-RR 2009, 1502; NJW 2006, 2613, 2616; BGH ZIP 2008, 515; Senat NJW-RR 2007, 630; OLG Hamburg NZI 2009, 487).

  • OLG Frankfurt, 12.06.2008 - 20 VA 11/07

    Berufsbetreuung: Anspruch eines Berufsbetreuers auf Berücksichtigung bei der

    Im Anschluss daran entspricht es nunmehr weitgehend einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung, dass der richtige Rechtsbehelf gegen ablehnende Entscheidungen im Rahmen der Vorauswahl von Insolvenzverwaltern der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG ist (vgl. dazu BGH ZIP 2007, 1379; OLG Düsseldorf ZIP 2006, 2137 und OLGR 2007, 21; OLG Nürnberg ZIP 2007, 80; OLG Köln NZI 2007, 105; KG ZIP 2006, 294; OLG München ZIP 2005, 670; OLG Schleswig NJW 2005, 1664, und ZIP 2007, 831; OLG Koblenz ZIP 2005, 1283; OLG Hamburg ZIP 2005, 2165; OLG Hamm ZIP 2007, 1722; OLG Dresden ZIP 2007, 2182; OLG Bamberg ZIP 2008, 82, je m. w. N.).
  • OLG Düsseldorf, 27.01.2009 - 3 VA 8/08

    Ablehnung der Aufnahme eines Rechtsanwalts in die Vorauswahlliste der

    2008 (I-3 VA 4/07, NZI 2008, 614) seine bisherige Rechtsprechung (vgl. dazu NJW-RR 2007, 630) aufgegeben, wonach der Behördenleiter als Antragsgener verpflichtet sei, ggf. mit Hilfe der Insovlenzrichter, sachgerechte Kriterien für ein Vorauswahlverfahren zu bestimmen, danach eine Vorauswahlliste für mögliche Insolvenzverwalter anzulegen und aufgrund der entwickelten Kriterien einen bestimmten Antragsteller zu bescheiden.
  • OLG Frankfurt, 17.12.2008 - 20 VA 10/08

    Insolvenzverfahren: (Un-)Zulässigkeit eines die Bestellung eines vorläufigen

    Im Anschluss daran wird in der veröffentlichten Literatur für die konkrete Bestellung bzw. Nichtberücksichtigung bei der konkreten Bestellung mit den vom Bundesverfassungsgericht gemachten Einschränkungen jedenfalls für den erfolglosen Konkurrenten bzw. Drittbewerber um das Amt der Rechtsweg nach den §§ 23 EGGVG - teilweise in entsprechender Anwendung - für zulässig erachtet, weil es in der Insolvenzordnung an einem gerichtsförmigen Verfahren für die Auswahlentscheidung fehle (vgl. Graf-Schlicker, InsO, § 56 Rz. 46; Zöller/Lückemann, ZPO, 27. Aufl., § 23 EGGVG Rz. 24; Münchener Kommentar/Rauscher/Pabst, ZPO, 3. Aufl., § 23 EGGVG Rz. 53; Jaeger/Gerhardt, InsO, § 56 Rz. 68; Hess, Insolvenzrecht, § 56 Rz. 73; Gaier ZinsO 2006, 1177, 1182 unter Hinweis auf die Rechtsprechung der Fachgerichte; Frind in Hamburger Kommentar zur InsO, a.a.O., § 56 Rz. 31, und in ZinsO 2006, 1183, 1185; Kissel/Mayer, GVG, 5. Aufl., § 23 EGGVG Rz. 131a; offensichtlich auch OLG Düsseldorf NJW-RR 2007, 630; anders wohl Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl., § 23 EGGVG Rz. 4 Stichwort "Insolvenzverwalter"; Münchener Kommentar/Graeber, InsO, 2. Aufl., § 56 Rz. 173, 174, der lediglich auf eine Amtshaftungsklage abstellt).
  • OLG Düsseldorf, 20.01.2011 - 3 VA 2/10

    Ablehnung der Aufnahme eines Bewerbers in die Vorauswahlliste der

    Für die Überprüfung von Entscheidungen im Vorauswahlverfahren potentieller Insolvenzverwalter ist der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet (vgl. BVerfG NJW 2004, 2725; BGH ZIP 2007, 1379; OLG Hamm ZIP 2008, 1189, ZIP 2007, 1722; Senat NZI 2008, 614, 615; NJW-RR 2007, 630; KG ZIP 2006, 294; OLG München ZIP 2005, 670; OLG Schleswig NJW 2005, 1664; OLG Koblenz ZIP 2005, 1283).
  • KG, 08.01.2008 - 1 VA 7/07

    Insolvenzverwalterauswahl: Zulässigkeit einer Altersgrenze für die Aufnahme eines

    Der Senat folgt insoweit der Auffassung des 16. Zivilsenats des Kammergerichts (a.a.O.), wonach das beanstandete Justizverwaltungshandeln der Behörde zuzuordnen ist und der Umstand, dass die Antragsgegnerin zu 2 das Vorauswahlverfahren auf die Insolvenzrichter aus Gründen der Sachnähe delegiert hat, sie nicht aus der Verantwortung nimmt, die Antragsgegnerin vielmehr gehalten wäre, die erforderliche Vorauswahl nach pflichtgemäßem Ermessen durch ihre Verwaltungsabteilung selbst durchzuführen, wenn die Insolvenzrichter sie nicht vornehmen sollten (vgl. KG, a.a.O., 415; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2007, 630, 632).
  • KG, 14.01.2008 - 1 VA 8/07

    Altersgrenze für die Aufnahme in die Insolvenzverwalter-Vorauswahlliste

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