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Rechtsprechung
   BGH, 15.11.2012 - 2 StR 388/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,39249
BGH, 15.11.2012 - 2 StR 388/12 (https://dejure.org/2012,39249)
BGH, Entscheidung vom 15.11.2012 - 2 StR 388/12 (https://dejure.org/2012,39249)
BGH, Entscheidung vom 15. November 2012 - 2 StR 388/12 (https://dejure.org/2012,39249)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 353b Abs. 1 StGB; § 203 Abs. 2 StGB; § 205 Abs. 1 StGB; § 15 StGB
    Verletzung des Dienstgeheimnisses (Geheimnisbegriff: Negativauskünfte über fehlende Einträge in der polizeilichen Datensammlung, Fahrzeughalterdaten im Zentralen Fahrzeugregister; Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen: Vorsatz; POLIS; ZEVIS); Verletzung von ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 353b Abs 1 StGB, § 33 Abs 1 StVG, § 39 Abs 1 StVG
    Verletzung von Dienstgeheimnissen: Weitergabe von Daten aus den Informationssystemen POLIS und ZEVIS

  • Wolters Kluwer

    Weitergabe von Informationen und Daten durch einen Polizeibeamten an einen Bordellbetreiber bei Zugriff auf die Datenbanken "POLIS" und "ZEVIS"

  • rewis.io

    Verletzung von Dienstgeheimnissen: Weitergabe von Daten aus den Informationssystemen POLIS und ZEVIS

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 203 Abs. 1 S. 1, 2; StGB § 353b Abs. 1
    Weitergabe von Informationen und Daten durch einen Polizeibeamten an einen Bordellbetreiber bei Zugriff auf die Datenbanken "POLIS" und "ZEVIS"

  • rechtsportal.de

    StGB § 203 Abs. 1 S. 1, 2; StGB § 353b Abs. 1
    Weitergabe von Informationen und Daten durch einen Polizeibeamten an einen Bordellbetreiber bei Zugriff auf die Datenbanken "POLIS" und "ZEVIS"

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Strafrecht: Daten aus POLIS sind geschützte "Geheimnisse” - Polizisten machen sich bei Weitergabe strafbar

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Weitergabe von polizeilichen Daten aus POLIS durch Polizisten an Dritte

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzinformation)

    Strafbarkeit der Weitergabe von Halterdaten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 549
  • NStZ-RR 2013, 110
  • NJW-Spezial 2013, 57
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 08.10.2002 - 1 StR 150/02

    Geheimnis; Offenkundigkeit (Fahrzeug- und Halterdaten; Registerauskunft nach § 39

    Auszug aus BGH, 15.11.2012 - 2 StR 388/12
    Dabei kann offen bleiben, ob im Hinblick auf die gesetzlich geregelten Voraussetzungen der einfachen Registerauskunft schon faktisch keine nur einem begrenzten Personenkreis bekannten Daten vorliegen, wie dies für den Anwendungsbereich des § 203 Abs. 2 Satz 1 StGB in der Rechtsprechung angenommen worden ist, (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2002 - 1 StR 150/02, BGHSt 48, 28, 29f.; OLG Hamburg, Beschluss vom 22. Januar 1998 - 2 Ss 105/97, NStZ 1998, 358; BayObLG, Beschluss vom 18. Januar 1999 - 5 St RR 173/98, NJW 1999, 1727; zust. Cierniak/Pohlit in MüKo-StGB, 2. Aufl., § 203 Rn. 93; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 203 Rn. 10); dagegen könnte sprechen, dass diese Voraussetzungen für die meisten Halterdaten nie und ansonsten nur in seltenen Fällen und für einen beschränkten Kreis von Auskunftsberechtigten erfüllt sein werden.

    Antragsberechtigt sind daher nur die einzelnen Kraftfahrzeughalter, deren Daten der Angeklagte unbefugt weitergab (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2002 - 1 StR 150/02, BGHSt 48, 28, 33).

  • BGH, 22.06.2000 - 5 StR 268/99

    Bestechlichkeit; Verletzung des Dienstgeheimnisses; Anstiftung; Verwarnung mit

    Auszug aus BGH, 15.11.2012 - 2 StR 388/12
    Jedenfalls hat das Landgericht tragfähig eine mittelbare Gefährdung, die zur Verwirklichung dieses Tatbestandsmerkmals genügen kann (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 1958 - 4 StR 151/58, BGHSt 11, 401, 404; BGH, Urteil vom 22. Juni 2000 - 5 StR 268/99, NStZ 2000, 596, 598), damit begründet, dass der gesondert verfolgte D. durch die Kundgabe der vom Angeklagten erlangten Informationen und die zielgerichtete Offenlegung seiner Verbindung zur Polizei das Vertrauen zahlreicher Bürger in die Integrität der Polizei erschüttert hat.

    Denn diese Daten, die im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft nach § 21 Abs. 1 MRRG auf Antrag ohne weiteres jedermann erhalten kann, sind offenkundig und damit keine Geheimnisse (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2000 - 5 StR 268/99, NStZ 2000, 596, 597; Fischer, aaO, § 353b Rn. 7c).

  • BGH, 23.03.2001 - 2 StR 488/00

    Verletzung des Dienstgeheimnisses durch "Negativauskunft" eines Polizeibeamten

    Auszug aus BGH, 15.11.2012 - 2 StR 388/12
    Dabei sind auch Negativauskünfte über fehlende Einträge in der polizeilichen Datensammlung geheimhaltungsbedürftig, da auch sie nachteilige Auswirkungen auf die polizeiliche Aufgabenerfüllung haben können etwa durch Minimierung des Kontrolldrucks, wie er im Rotlicht-Milieu durch verstärkte Kontrolltätigkeit der Polizei zur Bekämpfung des Auf-und Ausbaus organisierter krimineller Strukturen gezielt erzeugt wird (vgl. Senat, Urteil vom 23. März 2001 - 2 StR 488/00, BGHSt 46, 339, 340f., 344).
  • BGH, 16.02.2005 - 5 StR 14/04

    Freispruch durch den BGH im Fall der Tötung Michael Gartenschlägers an der

    Auszug aus BGH, 15.11.2012 - 2 StR 388/12
    Da insoweit ergänzende tatrichterliche Feststellungen in einer neuerlichen Hauptverhandlung, die noch zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen könnten, auszuschließen sind, war der Angeklagte nach § 354 Abs. 1 StPO freizusprechen (vgl. zum Vorrang des Freispruchs gegenüber einer Verfahrenseinstellung nach § 260 Abs. 3 StPO in Fällen tateinheitlichen Zusammentreffens unterschiedlich schwerer Tatvorwürfe BGH, Urteil vom 16. Februar 2005 - 5 StR 14/04, BGHSt 50, 16, 30 mwN).
  • BGH, 09.12.2002 - 5 StR 276/02

    Freispruch des Sächsischen Datensschutzbeauftragten bestätigt

    Auszug aus BGH, 15.11.2012 - 2 StR 388/12
    Unter Geheimnissen sind Tatsachen zu verstehen, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt und zudem geheimhaltungsbedürftig sind (vgl. mwN, Senat, aaO, BGHSt 46, 340f.; BGH, Urteil vom 9. Dezember 2002 - 5 StR 276/02, BGHSt 48, 126, 129; Lackner/Kühl, StGB, 27. Aufl., § 353b Rn. 6).
  • OLG Köln, 20.12.2011 - 1 RVs 218/11

    Weitergabe von Dienstgeheimnissen

    Auszug aus BGH, 15.11.2012 - 2 StR 388/12
    Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob durch die Offenbarung der Daten, die nach den Feststellungen keine konkreten polizeilichen Maßnahmen berührten, schon eine unmittelbare Gefahr für wichtige öffentliche Interessen eingetreten ist; hierfür ließe sich die Wesensart der verletzten Dienstgeheimnisse anführen, deren Offenbarung kriminelle Aktivitäten begünstigt, indem sie es interessierten Personen ermöglicht, das eigene Verhalten dem Erkenntnisstand der Behörde anzupassen, oder - im Falle fehlender Erkenntnisse der Polizei - größere Freiräume für polizeilich relevante Aktivitäten zu eröffnen (vgl. Senat, aaO, BGHSt 46, 343f.; OLG Köln, Urteil vom 20. Dezember 2011 - III- 1 RVs 218/11 u.a., BeckRS 2012, 06355).
  • BayObLG, 18.01.1999 - 5St RR 173/98

    Daten des Fahrzeughalters als offenkundige Daten

    Auszug aus BGH, 15.11.2012 - 2 StR 388/12
    Dabei kann offen bleiben, ob im Hinblick auf die gesetzlich geregelten Voraussetzungen der einfachen Registerauskunft schon faktisch keine nur einem begrenzten Personenkreis bekannten Daten vorliegen, wie dies für den Anwendungsbereich des § 203 Abs. 2 Satz 1 StGB in der Rechtsprechung angenommen worden ist, (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2002 - 1 StR 150/02, BGHSt 48, 28, 29f.; OLG Hamburg, Beschluss vom 22. Januar 1998 - 2 Ss 105/97, NStZ 1998, 358; BayObLG, Beschluss vom 18. Januar 1999 - 5 St RR 173/98, NJW 1999, 1727; zust. Cierniak/Pohlit in MüKo-StGB, 2. Aufl., § 203 Rn. 93; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 203 Rn. 10); dagegen könnte sprechen, dass diese Voraussetzungen für die meisten Halterdaten nie und ansonsten nur in seltenen Fällen und für einen beschränkten Kreis von Auskunftsberechtigten erfüllt sein werden.
  • BGH, 19.06.1958 - 4 StR 151/58
    Auszug aus BGH, 15.11.2012 - 2 StR 388/12
    Jedenfalls hat das Landgericht tragfähig eine mittelbare Gefährdung, die zur Verwirklichung dieses Tatbestandsmerkmals genügen kann (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 1958 - 4 StR 151/58, BGHSt 11, 401, 404; BGH, Urteil vom 22. Juni 2000 - 5 StR 268/99, NStZ 2000, 596, 598), damit begründet, dass der gesondert verfolgte D. durch die Kundgabe der vom Angeklagten erlangten Informationen und die zielgerichtete Offenlegung seiner Verbindung zur Polizei das Vertrauen zahlreicher Bürger in die Integrität der Polizei erschüttert hat.
  • OLG Hamburg, 22.01.1998 - 2 Ss 105/97
    Auszug aus BGH, 15.11.2012 - 2 StR 388/12
    Dabei kann offen bleiben, ob im Hinblick auf die gesetzlich geregelten Voraussetzungen der einfachen Registerauskunft schon faktisch keine nur einem begrenzten Personenkreis bekannten Daten vorliegen, wie dies für den Anwendungsbereich des § 203 Abs. 2 Satz 1 StGB in der Rechtsprechung angenommen worden ist, (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2002 - 1 StR 150/02, BGHSt 48, 28, 29f.; OLG Hamburg, Beschluss vom 22. Januar 1998 - 2 Ss 105/97, NStZ 1998, 358; BayObLG, Beschluss vom 18. Januar 1999 - 5 St RR 173/98, NJW 1999, 1727; zust. Cierniak/Pohlit in MüKo-StGB, 2. Aufl., § 203 Rn. 93; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 203 Rn. 10); dagegen könnte sprechen, dass diese Voraussetzungen für die meisten Halterdaten nie und ansonsten nur in seltenen Fällen und für einen beschränkten Kreis von Auskunftsberechtigten erfüllt sein werden.
  • BGH, 13.12.2012 - 4 StR 33/12

    Vorwürfe gegen rheinland-pfälzischen Landtagsabgeordneten und seine Tochter

    Zur Klärung der Frage, ob eine solche Gefährdung gegeben ist, bedarf es einer Gesamtabwägung im Einzelfall, bei der Inhalt und Umfang der geheimhaltungsbedürftigen Daten, deren in Aussicht genommene Verwendung und die Person des Amtsträgers Berücksichtigung finden (BGH, Urteil vom 22. Juni 2000 - 5 StR 268/99 aaO; vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 20. Dezember 2011 - III- 1 RVs 218/11 u.a., juris); so kann u.a. von Bedeutung sein, ob die Daten einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht werden (BGH, Urteil vom 22. Juni 2000 - 5 StR 268/99 aaO; vgl. auch BGH, Urteile vom 19. Juni 1958 - 4 StR 151/58, BGHSt 11, 401, 404 f., und vom 15. November 2012 - 2 StR 388/12).
  • LG Düsseldorf, 13.02.2017 - 18 KLs 1/15

    Korruption: Ex-Chef des NRW-Baubetriebs zu langer Haft verurteilt

    Ein Geheimnis im Sinne der Norm ist eine Tatsache, deren Kenntnis nicht über einen begrenzten Personenkreis hinausgeht und die geheimhaltungsbedürftig ist (BGH, Urteil vom 30. Januar 1957 - 2 St E 18/56, NJW 1957, 680; vom 23. März 2001 - 2 StR 488/00, MMR 2001, 605; vom 15. November 2012 - 2 StR 388/12, NStZ-RR 2013, 110; Fischer , aaO, § 353b Rn. 10 mwN).
  • BGH, 16.03.2017 - 4 StR 545/16

    Begrenzung der Kognitionspflicht durch die Anklageschrift (unwesentliche

    Sie müssen dem betreffenden Amtsträger im inneren Zusammenhang mit seiner Diensttätigkeit bekannt geworden sein (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2002 - 5 StR 276/02, BGHSt 48, 126, 129; Urteil vom 23. März 2001 - 2 StR 488/00, BGHSt 46, 339, 340 f. mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. November 2012 - 2 StR 388/12, NStZ-RR 2013, 110, 111).
  • KG, 05.01.2017 - (2A) 3 StE 6/16

    Geheimdienstliche Agententätigkeit gegen die Bundesrepublik Deutschland bei

    Bei den im Ausländerzentralregister und in der Visa-Datei gespeicherten Daten handelt sich um Dienstgeheimnisse im Sinne von § 353b StGB (vgl. zu behördlichen Datenbanken: BGH, NJW 2013, 549 ff.).
  • BGH, 19.10.2017 - 3 StR 211/17

    Gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete geheimdienstliche Tätigkeit

    Auch handelt es sich beim Ausländerzentralregister und der Visadatei gerade nicht um Register, aus denen bei Darlegung eines besonderen Interesses jedermann Auskünfte erhält (vgl. zu einer solchen Konstellation BGH, Urteil vom 15. November 2012 - 2 StR 388/12, NJW 2013, 549, 551).
  • LG Freiburg, 03.12.2018 - 17 Ns 230 Js 24749/16

    Verletzung des Dienst- und Privatgeheimnisses: Unberechtigte Datenabfragen eines

    Bei den Daten aus dem polizeilichen Informationssystemen POLAS und auch bei dem Umstand, dass zu bestimmten Personalien in dieser Datenbank keine Erkenntnisse vorliegen, handelt es sich um Geheimnisse im Sinne des § 353b Abs. 1 StGB (vgl. BGH NJW 2013, 549 zu POLIS).
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 27.08.2012 - 1 Ws 132/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,38747
OLG Brandenburg, 27.08.2012 - 1 Ws 132/12 (https://dejure.org/2012,38747)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 27.08.2012 - 1 Ws 132/12 (https://dejure.org/2012,38747)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 27. August 2012 - 1 Ws 132/12 (https://dejure.org/2012,38747)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-Spezial 2013, 57
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Hamm, 10.09.1998 - 2 Ws 376/98

    Auswahlermessen der Staatsanwaltschaft hinsichtlich Gerichtsstand bei

    Auszug aus OLG Brandenburg, 27.08.2012 - 1 Ws 132/12
    Nach Ansicht der Kammer ist bei der Prüfung der Frage, ob die Staatsanwaltschaft ihr Auswahlermessen zutreffend ausgeübt hat, ein strenger Maßstab anzulegen (so auch OLG Hamm, NStZ-RR 1999, 16, 17).

    Es obliegt allein der Staatsanwaltschaft zwischen den Gerichtsständen nach §§ 3, 7, 8 und 9 StPO auszuwählen (vgl. BGHSt 10, 391; BGHSt 21, 247; OLG Hamm NStZ-RR 1999, 16; Meyer-Goßner, StPO, 55. Auflage, Vor § 7 Rn. 10).

    Eine Grenze findet die Auswahlmöglichkeit der Staatsanwaltschaft erst bei einer willkürlichen Bestimmung der örtliche Zuständigkeit (vgl. BVerfG Beschluss vom 2. Juli 1992 - 2 BvR 1198/91 - OLG Hamm NStZ-RR 1999, 16).

  • BGH, 21.06.1967 - 2 ARs 177/67

    Antrag auf Verbindung von Verfahren - Gerichtliche Ersetzung der Übereinstimmung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 27.08.2012 - 1 Ws 132/12
    Es obliegt allein der Staatsanwaltschaft zwischen den Gerichtsständen nach §§ 3, 7, 8 und 9 StPO auszuwählen (vgl. BGHSt 10, 391; BGHSt 21, 247; OLG Hamm NStZ-RR 1999, 16; Meyer-Goßner, StPO, 55. Auflage, Vor § 7 Rn. 10).

    Selbst wenn sie die die Zuständigkeit verneinende Entscheidung des Landgerichts Frankfurt (Oder) als rechtsfehlerhaft ansehen würde, kann sie nämlich, solange das Hauptverfahren nicht eröffnet ist, eine bereits getroffene Wahl ändern, da sie bis dahin die Anklage zurücknehmen und erneut bei einem anderen Gericht erheben kann (§ 156 StPO; vgl. BGHSt 21, 247; Meyer-Goßner a.a.O.).

  • BGH, 14.05.2008 - 2 ARs 168/08

    Zuständigkeitsbestimmung (Kompetenzkonflikt); Auswahlermessen der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 27.08.2012 - 1 Ws 132/12
    Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, vor welchem von mehreren zuständigen Gerichten sie Anklage erheben will, ist grundsätzlich nicht nachprüfbar (vgl. BGH NStZ 2008, 695 m.w.N.).
  • BGH, 14.09.1989 - 4 StR 170/89

    Abgrenzung der Mittäterschaft bei einem Diebstahl von einer Hehlereihandlung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 27.08.2012 - 1 Ws 132/12
    Bei einer solchen Fallgestaltung, nämlich der Nichterweislichkeit der Mittäterschaft bei der Vortat des Diebstahls und der als wahrscheinlich erscheinenden, zweifelsfreien Feststellung einer, dem Diebstahl folgenden "Nachtat" der Hehlerei, kommt vielmehr nach höchstrichterlicher Rechtsprechung lediglich eine Verurteilung wegen Hehlerei im Weg der Postpendenzfeststellung in Betracht (vgl. Urteil des BGH vom 14.09.1989 zum Az: 4 StR 170/89).
  • BGH, 20.02.1963 - 4 StR 497/62

    Verfassungsmäßigkeit des § 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG) - Entscheidung über

    Auszug aus OLG Brandenburg, 27.08.2012 - 1 Ws 132/12
    Die Staatsanwaltschaft hat die Beschwerde nicht zugunsten oder zuungunsten der Angeschuldigten eingelegt, sondern nur, um eine gerichtliche Entscheidung mit dem Gesetz in Einklang zu bringen (vgl. BGHSt 18, 268).
  • BGH, 11.10.1957 - 2 ARs 167/57

    Zulässigkeit einer Abgabe eines Verfahrens in Jugendstrafsachen bei einem

    Auszug aus OLG Brandenburg, 27.08.2012 - 1 Ws 132/12
    Es obliegt allein der Staatsanwaltschaft zwischen den Gerichtsständen nach §§ 3, 7, 8 und 9 StPO auszuwählen (vgl. BGHSt 10, 391; BGHSt 21, 247; OLG Hamm NStZ-RR 1999, 16; Meyer-Goßner, StPO, 55. Auflage, Vor § 7 Rn. 10).
  • OLG Frankfurt, 23.01.2014 - 3 Ws 2/14

    Örtlich zuständiges Gericht bei Tabaksteuerhinterziehung

    Im Gegenteil, das Gesetz betrachtet die verschiedenen Gerichtsstände als gleichrangig und hat nach der gesetzlichen Wertung nur die Staatsanwaltschaft zu entscheiden, ob öffentliche Klage zu erheben ist und bei welchem von mehreren zuständigen Gerichten dies geschehen soll (BGHSt 10, 391, 392 f.; 21, 247, 249,; 26, 374; OLG Brandenburg, BeckRS 2012, 25099; OLG Jena, Beschl. v. 29.01.2009 - 1 Ws 30/09 - juris; Meyer-Goßner, vor § 7 Rn 10; Weßlau, vor §§ 7 - 21 Rn 8).
  • BGH, 13.03.2018 - 2 ARs 69/18

    Rückgabe der Sache an das Amtsgericht - Strafrichter - Tiergarten

    Das Amtsgericht Tiergarten hat sich daher durch Beschluss für unzuständig zu erklären, um der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit der Anklage vor einem anderen - zuständigen - Gericht einzuräumen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10. September 1998 - 2 Ws 376/98 -, NStZ-RR 1999, 16 ff. und Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 27. August 2012 - 1 Ws 132/12 -, NJW-Spezial 2013, 57 f.).'.
  • OLG Frankfurt, 10.10.2023 - 7 Ws 148/23

    Beiordnung eines Notanwalts im Klageerzwingungsverfahren und wiederholter Antrag

    Soweit man den Antrag des Antragstellers in seiner Antragsschrift vom 25. Juni 2023, der ausdrücklich als "Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts im Klageerzwingungsverfahren als Folgeverfahren zu 1 Ws 132/12", bezeichnet ist, mit Blick auf die behauptete Fehlerhaftigkeit der vormaligen Entscheidung als Antrag auf erneute Bescheidung versteht, ist der Rechtsbehelf aufgrund der Entscheidung des 1. Strafsenats vom 16. Oktober 2013 unter dem vorgenannten Aktenzeichen grundsätzlich bereits verbraucht.
  • LG Landshut, 23.07.2015 - 6 Qs 99/15

    Staatsanwaltschaft, Örtliche Unzuständigkeit, Geldwäsche, Hauptverhandlung,

    Nachdem die angeklagten Sachverhalte jedoch Postpendenztatsachen für ein Delikt der Geldwäsche beinhalten, kann wegen eines Strafklageverbrauchs in Bezug auf die Geldwäsche die Eröffnung nicht abgelehnt werden, sondern für die Entscheidung letztlich nur auf eine - auf die Geldwäsche bezogene - örtliche Unzuständigkeit abgestellt werden (vgl. LG Frankfurt a. d. Oder Beschluss vom 19.12.2011 Az. (3 KLs) 220 Js 4229/08 in: OLG Brandenburg Beschluss vom 27.08.2012 Gz. 1 Ws 132/12).
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Rechtsprechung
   BGH, 28.11.2012 - 5 StR 412/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,40850
BGH, 28.11.2012 - 5 StR 412/12 (https://dejure.org/2012,40850)
BGH, Entscheidung vom 28.11.2012 - 5 StR 412/12 (https://dejure.org/2012,40850)
BGH, Entscheidung vom 28. November 2012 - 5 StR 412/12 (https://dejure.org/2012,40850)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 229 StPO; § 249 Abs. 2 StPO
    Fristwahrende Sachverhandlung (Anordnung und Vollzug des Selbstleseverfahrens; Feststellungen zum Selbstleseverfahren als Sachverhandlung; zeitliches Nachfolgen der Anordnung auf die Feststellung des Vollzugs des Selbstleseverfahrens)

  • lexetius.com

    StPO § 229 Abs. 1, 2, 4 Satz 1; StPO § 249 Abs. 2

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 229 Abs 1 StPO, § 229 Abs 2 StPO, § 229 Abs 4 S 1 StPO, § 249 Abs 2 StPO
    Hauptverhandlungsunterbrechung in Strafsachen: Fristwahrende Sachverhandlung durch Anordnung und Vollzug des Selbstleseverfahrens

  • Wolters Kluwer

    Anordnungen und Feststellungen des Vorsitzenden im Hauptverhandlungstermin zur Durchführung des Selbstleseverfahrens als Sachverhandlung im Sinne der Unterbrechungsvorschriften

  • rewis.io

    Hauptverhandlungsunterbrechung in Strafsachen: Fristwahrende Sachverhandlung durch Anordnung und Vollzug des Selbstleseverfahrens

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StPO § 249 Abs. 2 S. 1, 3
    Anordnungen und Feststellungen des Vorsitzenden im Hauptverhandlungstermin zur Durchführung des Selbstleseverfahrens als Sachverhandlung im Sinne der Unterbrechungsvorschriften

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  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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    5 Minuten Hauptverhandlung von 7.50 bis 7.55 Uhr und dann nur Feststellung der Kenntnisnahme im Selbstleseverfahren...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 58, 59
  • NJW 2013, 404
  • NStZ 2013, 246
  • NStZ 2013, 474 (Ls.)
  • NJ 2013, 176
  • StV 2014, 65
  • NJW-Spezial 2013, 57
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 22.06.2011 - 5 StR 190/11

    Schiebetermin; Unterbrechung der Hauptverhandlung; Beweiswürdigung (Aussage gegen

    Auszug aus BGH, 28.11.2012 - 5 StR 412/12
    Eine solche liegt vor, wenn die Verhandlung den Fortgang der zur Urteilsfindung führenden Sachverhaltsaufklärung betrifft (BGH, Urteil vom 11. Juli 2008 - 5 StR 74/08 - und Beschluss vom 22. Juni 2011 - 5 StR 190/11, BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 9 und 13 mwN).

    Allein die kurze Dauer des Termins am 3. Januar 2012 steht bei dem inhaltlichen Gehalt der Verhandlung der Annahme einer Sachverhandlung nicht entgegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. April 2011 - 3 StR 61/11 - und vom 22. Juni 2011 - 5 StR 190/11, BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 12 und 13).

  • BGH, 19.04.2000 - 3 StR 442/99

    BGH befaßt sich mit tödlichen Transfusionszwischenfällen

    Auszug aus BGH, 28.11.2012 - 5 StR 412/12
    Die Anordnung des Selbstleseverfahrens nach § 249 Abs. 2 Satz 1 StPO stellt unzweifelhaft eine Sachverhandlung dar, in gleicher Weise wie eine Beweisanordnung (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2000 - 3 StR 442/99, NJW 2000, 2754: Beauftragung eines Sachverständigen), die Entgegennahme von die Sachverhaltsaufklärung betreffenden Verteidigeranträgen (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2000 - 5 StR 613/99, BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 5) oder die Ladung von Zeugen nach einem gestellten Beweisantrag (BGH, Urteil vom 19. August 2010 - 3 StR 98/10, BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 11).
  • BGH, 28.01.2010 - 5 StR 169/09

    Selbstleseverfahren (Protokollierung der Kenntnisnahme; wesentliche

    Auszug aus BGH, 28.11.2012 - 5 StR 412/12
    Dem Tatgericht ist es ohne die abschließende Feststellung verwehrt, die Urkunde zur Urteilsfindung heranzuziehen (§ 261 StPO, vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - 5 StR 169/09, BGHSt 55, 31, 32).
  • BGH, 16.10.2007 - 3 StR 254/07

    Unterbrechungsfrist; Fortsetzungstermin (Förderung des Verfahrens; Zerstückelung

    Auszug aus BGH, 28.11.2012 - 5 StR 412/12
    b) Entgegen der Entscheidung des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 16. Oktober 2007 - 3 StR 254/07, BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 8) stellen allein die Feststellungen des Vorsitzenden nach § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO schon eine inhaltliche Sachverhandlung dar.
  • BGH, 28.09.2011 - 5 StR 315/11

    Audiovisuelle Vernehmung (Anordnung; Gerichtsbesetzung); effektive Verteidigung

    Auszug aus BGH, 28.11.2012 - 5 StR 412/12
    Jedenfalls insoweit bedurfte es - anders als etwa bei einem Beschluss nach § 247a StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2011 - 5 StR 315/11, StV 2012, 65) - in der Hauptverhandlung nach § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO neben den gebotenen Feststellungen im Zusammenhang mit der Kenntnisnahme von den Urkunden noch einer Anordnung des Vorsitzenden.
  • BGH, 06.07.2000 - 5 StR 613/99

    Verurteilung von Bernauer Polizisten wegen Mißhandlung vietnamesischer Häftlinge

    Auszug aus BGH, 28.11.2012 - 5 StR 412/12
    Die Anordnung des Selbstleseverfahrens nach § 249 Abs. 2 Satz 1 StPO stellt unzweifelhaft eine Sachverhandlung dar, in gleicher Weise wie eine Beweisanordnung (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2000 - 3 StR 442/99, NJW 2000, 2754: Beauftragung eines Sachverständigen), die Entgegennahme von die Sachverhaltsaufklärung betreffenden Verteidigeranträgen (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2000 - 5 StR 613/99, BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 5) oder die Ladung von Zeugen nach einem gestellten Beweisantrag (BGH, Urteil vom 19. August 2010 - 3 StR 98/10, BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 11).
  • BGH, 28.08.2012 - 5 StR 251/12

    Selbstleseverfahren (unterlassene Entscheidung trotz Widerspruchs; kein Verlust

    Auszug aus BGH, 28.11.2012 - 5 StR 412/12
    Dass die Anordnung der Feststellung des Vollzugs des Selbstleseverfahrens durch Kenntnisnahme und Gelegenheit hierzu nicht vorausging, sondern ihr nachfolgte, ist zwar strukturell ungeschickt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2012 - 5 StR 251/12, NJW 2012, 3319, zum Abdruck in BGHSt bestimmt), indes unschädlich (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2012 - 1 StR 587/11, NStZ 2012, 346, 347).
  • BGH, 10.01.2012 - 1 StR 587/11

    Inbegriffsrüge (Selbstleseverfahren: Protokollierung der tatsächlichen

    Auszug aus BGH, 28.11.2012 - 5 StR 412/12
    Dass die Anordnung der Feststellung des Vollzugs des Selbstleseverfahrens durch Kenntnisnahme und Gelegenheit hierzu nicht vorausging, sondern ihr nachfolgte, ist zwar strukturell ungeschickt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2012 - 5 StR 251/12, NJW 2012, 3319, zum Abdruck in BGHSt bestimmt), indes unschädlich (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2012 - 1 StR 587/11, NStZ 2012, 346, 347).
  • BGH, 07.04.2011 - 3 StR 61/11

    Unterbrechung der Hauptverhandlung; Schiebetermin, Kurztermin; Förderung des

    Auszug aus BGH, 28.11.2012 - 5 StR 412/12
    Allein die kurze Dauer des Termins am 3. Januar 2012 steht bei dem inhaltlichen Gehalt der Verhandlung der Annahme einer Sachverhandlung nicht entgegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. April 2011 - 3 StR 61/11 - und vom 22. Juni 2011 - 5 StR 190/11, BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 12 und 13).
  • BGH, 11.07.2008 - 5 StR 74/08

    Konzentrationsmaxime und Recht auf Verfahrensbeschleunigung (Schiebetermine;

    Auszug aus BGH, 28.11.2012 - 5 StR 412/12
    Eine solche liegt vor, wenn die Verhandlung den Fortgang der zur Urteilsfindung führenden Sachverhaltsaufklärung betrifft (BGH, Urteil vom 11. Juli 2008 - 5 StR 74/08 - und Beschluss vom 22. Juni 2011 - 5 StR 190/11, BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 9 und 13 mwN).
  • BGH, 19.08.2010 - 3 StR 98/10

    Unterbrechung der Hauptverhandlung; Verhandlung zur Sache; Umbeiordnung;

  • BGH, 16.01.2014 - 4 StR 370/13

    Verstoß gegen die Konzentrationsmaxime und den Beschleunigungsgrundsatz

    Dies ist stets der Fall, wenn es zu Verfahrensvorgängen kommt, die die zur Urteilsfindung führende Sachverhaltsaufklärung betreffen (BGH, Urteil vom 28. November 2012 - 5 StR 412/12, NJW 2013, 404; Urteil vom 22. Juni 2011 - 5 StR 190/11, BGHR StPO § 229 Abs. 1, Sachverhandlung 13; Beschluss vom 7. April 2011 - 3 StR 61/11, NStZ 2011, 532; Urteil vom 11. Juli 2008 - 5 StR 74/08, NStZ 2009, 225 Rn. 5).

    Auch die alleinige Befassung mit Verfahrensfragen kann ausreichend sein, sofern es dabei um den Fortgang der Sachverhaltsaufklärung geht (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2012 - 5 StR 412/12, NJW 2013, 404; Urteil vom 19. August 2010 - 3 StR 98/10, NStZ 2011, 229 f.; Beschluss vom 6. Juli 2000 - 5 StR 613/99, NStZ 2000, 606; Urteil vom 14. März 1990 - 3 StR 109/89, BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 1).

  • BGH, 11.11.2020 - 5 StR 197/20

    Regelmäßig kein Beruhen des Urteils bei unterlassener Bescheidung eines

    Denn nach der gesetzlichen Wertung sind das Verlesen nach § 249 Abs. 1 StPO und das Selbstlesen nach § 249 Abs. 2 StPO gleichwertig, das Verlesen von Urkunden also gegenüber dem Selbstleseverfahren keine vorzugswürdige Form der Erhebung des Urkundenbeweises (vgl. Arnoldi, NStZ 2013, 474, 475; Ventzke, StV 2014, 114, 118; Schlund, Das Selbstleseverfahren - Grund und Grenzen, 2018, S. 50 f.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 249 Rn. 17; MüKoStPO/Kreicker, § 249 Rn. 53; LRStPO/Mosbacher, 27. Aufl., § 249 Rn. 56 ff.; ders., NStZ 2013, 199, 202; abweichend SSWStPO/Kudlich/Schuhr, 4. Aufl., § 249 Rn. 39).

    Beim Selbstlesen besteht die Möglichkeit, Pausen einzulegen, vor- und zurückzublättern, Passagen mehrfach zu lesen, diese zu markieren und sinnstiftende Zusammenhänge hervorzuheben (vgl. Arnoldi, NStZ 2013, 474, 475).

  • LG Düsseldorf, 05.02.2018 - 18 KLs 2/17

    Hohe Freiheitsstrafe gegen neun Angeklagte wegen betrügerischer Abrechnung von

    Maßgeblich ist damit der "Saldo" zum Zeitpunkt der Verfügung (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Februar 1982 - 5 StR 685/81, BGHSt 30, 388; Urt. v. 20. März 2013 - 5 StR 344/12, NJW 2013, 404; Fischer , § 263 StGB Rn. 111 mwN).
  • BGH, 10.03.2021 - 1 StR 499/20

    Betrug (erforderliche Bezifferung des Vermögensschadens); Steuerhinterziehung;

    Denn die Protokollierung der Fragen der Vorsitzenden sowie der Antworten der Berufsrichter, der Schöffen und der übrigen Verfahrensbeteiligten vom 22. Mai 2020 ist der Auslegung zugänglich: Sie kann zusammen mit der in den rechtsfehlerfreien Anordnungen zur Einleitung des Selbstleseverfahrens (vgl. § 249 Abs. 2 Satz 1 StPO) bekundeten Absicht, nach Ablauf der gesetzten Frist die Durchführung des Selbstleseverfahrens gemäß den Äußerungen der Verfahrensbeteiligten zu protokollieren, und mit der ‚Erörterung der Durchführung des Selbstleseverfahrens' nicht anders verstanden werden, als dass die Vorsitzende damit die Feststellung nach § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO getroffen hat (vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. Juni 2003 - 1 StR 25/03; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. November 2012 - 5 StR 412/12 Rn. 9, BGHSt 58, 59, 61: ?festzustellende Erklärung?).
  • OLG Koblenz, 19.08.2015 - 2 OLG 4 Ss 91/15

    Strafzumessung bei Umsatzsteuerhinterziehung: Berücksichtigung einer nicht

    Zur Sache hat die Strafkammer auch am 3. Dezember 2014 verhandelt, denn in diesem Termin hat der Vorsitzende Richter das Selbstleseverfahren angeordnet, welches die Verlesung von Urkunden und damit die Beweisaufnahme ersetzt; diesem Termin kommt deshalb entgegen der Auffassung der Revision Unterbrechungswirkung zu (vgl. BGH, 5 StR 412/12 v. 28.11.2012 - BGHSt 58, 59 ).
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