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   BGH, 04.04.1985 - 5 StR 193/85   

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BGH, 04.04.1985 - 5 StR 193/85 (https://dejure.org/1985,921)
BGH, Entscheidung vom 04.04.1985 - 5 StR 193/85 (https://dejure.org/1985,921)
BGH, Entscheidung vom 04. April 1985 - 5 StR 193/85 (https://dejure.org/1985,921)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Berufungsinstanz - Eröffnungsbeschluss - Nachholung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHSt 33, 167
  • NJW 1985, 1720
  • MDR 1985, 599
  • NStZ 1985, 324
  • StV 1985, 353
  • StV 1985, 354
  • JR 1986, 119
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 18.03.1980 - 1 StR 213/79

    nachgeholter Eröffnungsbeschluß - § 207 Abs. 1 StPO, versehentlich unterlassener

    Auszug aus BGH, 04.04.1985 - 5 StR 193/85
    In der Berufungsverhandlung kann ein fehlender Eröffnungsbeschluß nicht mehr nachgeholt werden (Ergänzung zu BGHSt 29, 224).

    Der Bundesgerichtshof hat entschieden, daß der Eröffnungsbeschluß noch in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges vor der Vernehmung des Angeklagten zur Sache nachgeholt werden kann (BGHSt 29, 224).

  • RG, 23.06.1932 - III 539/32

    Ist die Bestimmung des § 328 Abs. 3 StPO. über die Verweisung der Sache an das

    Auszug aus BGH, 04.04.1985 - 5 StR 193/85
    Außerdem war sie aus Rechtsgründen daran gehindert, die Sache an sich als Gericht des ersten Rechtszuges zu verweisen, weil ein Verfahrenshindernis bestand (RGSt 66, 314) und die Voraussetzungen des § 328 Abs. 3 StPO nicht gegeben waren.
  • RG, 26.05.1921 - 174/21

    Wie hat das Landgericht auf die Berufung des Amtsanwalts gegen ein

    Auszug aus BGH, 04.04.1985 - 5 StR 193/85
    Dadurch unterscheidet sich der Fall von demjenigen, den das Reichsgericht in RGSt 56, 113 zu beurteilen hatte.
  • BGH, 02.11.2005 - 4 StR 418/05

    Besetzung der großen Straf- bzw. Jugendkammer (Nachholung einer zunächst

    Allerdings konnte die Jugendkammer den bis dahin fehlenden Eröffnungsbeschluss nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch in der Hauptverhandlung nachholen (BGHSt 29, 224; BGH NStZ 1981, 448; 1985, 324; 1986, 276; 1987, 239).
  • BGH, 11.01.2011 - 3 StR 484/10

    Verfahrenshindernis (fehlender wirksamer Eröffnungsbeschluss);

    Da der fehlende Eröffnungsbeschluss ausweislich der Sitzungsniederschriften vom 13. April 2010, 19. April 2010, 22. April 2010, 26. April 2010 und 10. Mai 2010 in der Hauptverhandlung nicht nachgeholt worden ist (dazu BGHSt 29, 224; 33, 167) und das Verfahrenshindernis nicht durch die nachträgliche Erklärung des Richters, die Eröffnung des Verfahrens beschlossen zu haben, beseitigt werden kann (BGH DRiZ 1981, 343), ist das Urteil des Landgerichts aufzuheben (§ 349 Abs. 4 StPO) und das Verfahren gemäß § 354 Abs. 1 StPO einzustellen (vgl. Schneider a.a.O. § 206a Rn. 4; Meyer-Goßner StPO 53. Aufl. § 206a Rn. 6, jeweils m.w.N.).".
  • KG, 16.03.2015 - 161 Ss 20/15

    Fehlen der Prozessvoraussetzung eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses als von

    Der Senat hat gemäß § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst zu entscheiden und das Verfahren nach § 260 Abs. 3 StPO einzustellen (vgl. BGHSt 33, 167; BGH NStZ-RR 2011, 150, 151; NStZ 1987, 239; StV 1983, 2; …

    Eine Zurückverweisung an das Landgericht kommt nicht in Betracht (so aber - nicht tragend - BGHSt 29, 224), da der Eröffnungsbeschluss durch das Berufungsgericht nicht mehr nachgeholt werden kann (vgl. BGHSt 33, 167; BayObLG a.a.O.; OLG Düsseldorf StraFo 2012, 58), dieses vielmehr bereits nach § 260 Abs. 3 StPO hätte verfahren müssen (vgl. HansOLG Hamburg VRS 107, 449 - juris Rd. 14; Paul in Karlsruher Kommentar, a.a.O., § 328 Rdn. 4).

    Zugleich war das im Schuldspruch rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Tiergarten, soweit es den versuchten Diebstahl betrifft, aufzuheben, da bereits seinem Erlass insoweit das Fehlen des Eröffnungsbeschlusses entgegenstand und der Schuldspruch wegen versuchten Diebstahls daher schon durch das Berufungsgericht nach § 328 Abs. 1 StPO hätte aufgehoben werden müssen (verbunden mit der Teileinstellung des Verfahrens nach § 260 Abs. 3 StPO; vgl. BGHSt 33, 167; BayObLG a.a.O.).

  • OLG Zweibrücken, 02.05.2008 - 1 Ws 142/08

    Strafverfahren: Inhaltliche Mängel eines Eröffnungsbeschlusses und

    Das Rechtsmittelgericht ist dazu nicht befugt (vgl. BGHSt 33, 167; KK-Tolksdorf a.a.O. § 207 Rdnr. 21; LR-Rieß a.a.O. § 207 Rdnr. 44a).
  • OLG Saarbrücken, 08.04.2014 - 1 Ws 19/14

    Absehen von der nachträglichen Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe:

    Vielmehr bleiben die ursprünglichen Straferkenntnisse als selbstständige Entscheidungen und alleinige Grundlage für die jeweilige Vollstreckung, also auch für Nachtragsentscheidungen betreffend die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung, bestehen (vgl. OLG Karlsruhe StV 1985, 243; OLG Düsseldorf VRS 88, 368 f.; KG JR 1986, 119 und NJW 2003, 2468 ff. - Rn. 7 f. nach juris; Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, StGB, 28. Aufl., § 58 Rn. 8; a. A.: OLG Düsseldorf StV 1984, 382, 383; Horn in: StV 1985, 243 f.; KK-Appl, StPO, 7. Aufl., § 460 Rn. 25; KMR-Stöckel, StPO, § 460 Rn. 42).

    Wird gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 StGB beim Zusammentreffen von Freiheits- und Geldstrafen von einer Gesamtstrafenbildung abgesehen, werden die Urteile oder Strafbefehle, durch welche diese Strafen verhängt wurden, erst Recht nicht "einbezogen" oder "zusammengezogen" (vgl. KG JR 1986, 119; Gollmer NJW 1971, 1247, 1248).

  • OLG Hamm, 09.11.1999 - 4 Ss 1038/99

    Fehlender Eröffnungsbeschluß, Eröffnungsbeschluß ohne Unterschrift

    Da ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 1. März 1999 auch in der amtsgerichtlichen Hauptverhandlung ein Eröffnungsbeschluss nicht nachgeholt worden ist (vgl. BGHSt 29, 224; 33, 167) - es wurde lediglich der Anklagesatz der Anklageschrift vom 07.12.1998 verlesen -, besteht ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis, das zur Verfahrenseinstellung führt.
  • KG, 13.03.2003 - 5 Ws 90/03

    Rechtsfolgen nachträglicher Gesamtstrafenbildung: Neubeginn und Neufestsetzung

    Denn in diesem Fall ist das auf Freiheitsstrafe mit Bewährung lautende Erkenntnis unverändert geblieben und bildet nach wie vor die alleinige Grundlage für die Vollstreckung der Freiheitsstrafe (vgl. KG JR 1986, 119).
  • BayObLG, 03.12.2003 - 2St RR 114/03

    Beschleunigte Verfahren vor dem Amtsgericht; Fehlen eines Eröffnungsbeschlusses

    a) Für das Berufungsgericht besteht die Möglichkeit, einen Eröffnungsbeschluss nachzuholen, generell nicht (allg. M.; vgl. BGHSt 33, 167; BayObLG JZ 1986, 452; LR-Rieß 25. Aufl. § 207 Rn. 44 a; KMR-Seidl § 203 Rn. 10), somit auch nicht nach einem in der 1. Instanz geführten beschleunigten Verfahren (Radtke JR 2001, 137 m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 28.05.2003 - 1 Ss 49/03

    Rechtsfolgen fehlender Unterzeichnung des Eröffnungsbeschlusses

    Da ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 28. August 2001 auch in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht der Eröffnungsbeschluss nicht nachgeholt worden ist (vgl. zur Möglichkeit der Nachholung des Eröffnungsbeschlusses BGHSt 29, 224 ; 33, 167 ) - das Gericht ging davon aus, das Hauptverfahren mit Beschluss vom 16. August 2001 bereits eröffnet zu haben - besteht ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis, das gemäß §§ 206a, 354 Abs. 1 StPO zur Verfahrenseinstellung zwingt.
  • OLG Bamberg, 08.02.2019 - 1 Ws 165/18

    Notwendigkeit eines vorhergehenden Eröffnungsbeschlusses im selbständigen

    Zwar kann der Eröffnungsbeschluss in der Hauptverhandlung bis zum Erlass der Erstentscheidung nachgeholt und sodann zur Sache verhandelt werden (BGHSt 29, 224; Meyer-Goßner/Schmitt § 203 Rn. 4 m.w.N.), eine Nachholung im Berufungsverfahren ist jedoch ausgeschlossen (vgl. BGHSt 33, 167; OLG Bamberg, Beschluss vom 16.06.2016 - 3 OLG 8 Ss 54/16 = wistra 2017, 80; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O.), obwohl dieses noch einmal eine komplette Tatsacheninstanz eröffnet.
  • OLG Zweibrücken, 05.08.2008 - 1 Ss 35/08

    Aufhebung eines Urteils auf eine Revision hin wegen des Fehlens eines

  • BGH, 09.01.1987 - 3 StR 601/86

    Verfahrenseinstellung mangels wirksamen Eröffnungsbeschlusses

  • OLG Hamburg, 04.04.2019 - 2 Rev 7/19

    Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen Verbindungsbeschluss

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2022 - 90 H 6.19

    Feststellung der Unwürdigkeit, als Zahnarzt tätig zu sein; wirksame Eröffnung des

  • KG, 01.11.2021 - 4 Ws 80/21

    Fehlender Eröffnungsbeschluss im selbständigen Einziehungsverfahren

  • OLG Hamburg, 12.11.2018 - 2 Rev 92/18

    Strafverfahren: Schlüssige Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens in

  • BGH, 15.12.1986 - StbSt (R) 5/86

    Rechtsfolgen des Fehlens eines Eröffnungsbeschlusses im berufsgerichtlichen

  • OLG Frankfurt, 23.07.2002 - 3 Ws 704/02

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Ausschluss einer Geldstrafe und einer

  • OLG Zweibrücken, 22.09.1997 - 1 Ss 200/97

    Unwirksamkeit der Zulassung einer Anklage zur Hauptverhandlung mangels eines

  • OLG Naumburg, 06.12.1995 - 2 Ss 375/95

    Einstellung des Verfahrens durch Urteil wegen eines Verfahrenshindernisses unter

  • KG, 03.12.2008 - 1 Ss 267/08

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe: Berücksichtigung mehrerer

  • LG Kleve, 07.04.2020 - 120 Qs 23/20
  • BayObLG, 20.12.1985 - RReg. 2 St 328/85

    Zurückverweisung; Fehlen; Eröffnungsbeschluß

  • OLG München, 26.05.2023 - 2 Ws 357/23

    Eröffnungsbeschluss bei verbundenen Verfahren durch schlüssige Willenserklärung

  • BGH, 09.11.1989 - 4 StR 491/89

    Ersatz eines Eröffnungsbeschlusses durch einen Verbindungsbeschluss

  • OLG Düsseldorf, 24.11.1994 - 1 Ws 920/94
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Rechtsprechung
   BGH, 13.02.1985 - 1 StR 709/84   

Zitiervorschläge
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BGH, 13.02.1985 - 1 StR 709/84 (https://dejure.org/1985,751)
BGH, Entscheidung vom 13.02.1985 - 1 StR 709/84 (https://dejure.org/1985,751)
BGH, Entscheidung vom 13. Februar 1985 - 1 StR 709/84 (https://dejure.org/1985,751)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verwertung von ausgeschiedenen Taten und Tatteilen in der Urteilsfindung - Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens durch Vertrauenserweckung des Gerichts beim Angeklagten ohne Hinweis auf Verwertung der Taten - Nichtgewährung des letzten Wortes bei Ausscheiden ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Auszüge)

    StPO (1975) § 154, § 154 a
    Vertrauensschutz hinsichtlich vorläufiger Verfahrenseinstellung; Einbeziehung von eingestellten Tatteilen in die Beweiswürdigung

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 1479
  • MDR 1985, 513
  • NStZ 1985, 324
  • StV 1985, 221
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 16.03.1983 - 2 StR 826/82

    Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz - Verwertung von Tatteilen -

    Auszug aus BGH, 13.02.1985 - 1 StR 709/84
    Unter Hinweis auf BGHSt 31, 302 und die dort aufgeführte sonst ige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist sie der Auffassung, im Rahmen der Beweiswürdigung hätten aus dem Verhalten des Angeklagten, das Gegenstand der aus dem Verfahren ausgeschiedenen Vorwürfe war, für den Schuldspruch ohne entsprechenden Hinweis keine Folgerungen gezogen werden dürfen.

    In der Entscheidung BGHSt 31, 302 werden diese Grundsätze auf die Beweiswürdigung erstreckt.

    Die Entscheidung BGHSt 31, 302 steht nicht entgegen, weil sie auf der Rechtsmeinung, die für das vorliegende Urteil von Bedeutung sein könnte, nicht beruht und weil ihr außerdem ein anderer Sachverhalt zugrunde liegt; dort war der Beschluß gemäß § 154 a StPO am zweiten von insgesamt 4 Verhandlungstagen, vor Schluß der Beweisaufnahme, ergangen.

  • BGH, 09.09.1981 - 3 StR 290/81

    Strafschärfende Berücksichtigung einer vorläufigen Einstellung des Verfahrens

    Auszug aus BGH, 13.02.1985 - 1 StR 709/84
    Deshalb macht der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung in Fällen der §§ 154, 154 a StPO die Verwertung des ausgeschiedenen Verfahrensstoffs für die Bemessung der Strafe davon abhängig, daß das Gericht den Angeklagten zuvor ausdrücklich auf diese Möglichkeit hinweist (BGHSt 30, 147 [BGH 01.06.1981 - 3 StR 173/81] ; 30, 197; BGH, Beschluß vom 22. Dezember 1981 - 2 StR 668/81; Beschluß vom 12. Januar 1982 - 1 StR 320/81; Beschluß vom 2. März 1982 - 1 StR 871/81; vgl. auch Bruns, Rieß, Terhorst je a.a.O.).
  • BGH, 01.06.1981 - 3 StR 173/81

    Vertrauen des Angeklagten auf Nichtverwertung von aus der Strafverfolgung

    Auszug aus BGH, 13.02.1985 - 1 StR 709/84
    Deshalb macht der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung in Fällen der §§ 154, 154 a StPO die Verwertung des ausgeschiedenen Verfahrensstoffs für die Bemessung der Strafe davon abhängig, daß das Gericht den Angeklagten zuvor ausdrücklich auf diese Möglichkeit hinweist (BGHSt 30, 147 [BGH 01.06.1981 - 3 StR 173/81] ; 30, 197; BGH, Beschluß vom 22. Dezember 1981 - 2 StR 668/81; Beschluß vom 12. Januar 1982 - 1 StR 320/81; Beschluß vom 2. März 1982 - 1 StR 871/81; vgl. auch Bruns, Rieß, Terhorst je a.a.O.).
  • BGH, 16.12.1975 - 1 StR 755/75

    Beschränkung der Untersuchung und Entscheidung - Angeklagte Tat - Gerichtliche

    Auszug aus BGH, 13.02.1985 - 1 StR 709/84
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt die in der Hauptverhahdlung gemäß §§ 154, 154 a StPO vorgenommene Ausscheidung von Verfahrensstoff nicht dazu, daß dieser Verfahrensstoff und die mit ihm zusammenhängenden Tatsachen nicht (mehr) anhängig sind, deshalb aus der richterlichen Kognition ausscheiden und aus diesem Grunde für die Urteilsfindung außer Betracht bleiben müssen; vielmehr ist der Tatrichter nicht gehindert, auch solchen Stoff zu ermitteln und festzustellen, wenn er zumindest mittelbar für die Beurteilung von Tat oder Täter von Bedeutung ist (BGH NStZ 1981, 99; BGH, Urteil vom 3. Februar 1976 - 1 StR 818/75; vgl. auch Bruns NStZ 1981, 81; Rieß GA 1980, 312; Terhorst JR 1982, 247 und JR 1984, 170).
  • BGH, 12.04.1983 - 5 StR 162/83

    Erteilung des letzten Wortes für den Angeklagten durch das Gericht bei Beschluss

    Auszug aus BGH, 13.02.1985 - 1 StR 709/84
    Die Revision rügt, dem Angeklagten habe nach Verkündung des gemäß §§ 154, 154 a StPO ergangenen Beschlusses das letzte Wort nochmals erteilt werden müssen, weil durch den Beschluß die "prozessualen Grundlagen" des Urteils umgestaltet worden seien, zudem das Gericht sich "die Ansicht des Staatsanwalts zu eigen gemacht" (BGH NStZ 1983, 469) habe.
  • BGH, 22.12.1981 - 2 StR 668/81

    Beibehaltung des Strafausspruchs trotz erheblicher Verminderung des Schuldumfangs

    Auszug aus BGH, 13.02.1985 - 1 StR 709/84
    Deshalb macht der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung in Fällen der §§ 154, 154 a StPO die Verwertung des ausgeschiedenen Verfahrensstoffs für die Bemessung der Strafe davon abhängig, daß das Gericht den Angeklagten zuvor ausdrücklich auf diese Möglichkeit hinweist (BGHSt 30, 147 [BGH 01.06.1981 - 3 StR 173/81] ; 30, 197; BGH, Beschluß vom 22. Dezember 1981 - 2 StR 668/81; Beschluß vom 12. Januar 1982 - 1 StR 320/81; Beschluß vom 2. März 1982 - 1 StR 871/81; vgl. auch Bruns, Rieß, Terhorst je a.a.O.).
  • BGH, 21.02.1979 - 2 StR 473/78

    Mitwirkung eines Hilfsschöffen, statt des Hauptschöffen, an einem Urteil -

    Auszug aus BGH, 13.02.1985 - 1 StR 709/84
    Im Urteil vom 21. Februar 1979 - 2 StR 473/78 - hatte der Bundesgerichtshof für einen solchen Fall die erneute Erteilung des letzten Wortes nicht für erforderlich gehalten.
  • BGH, 13.10.1981 - 5 StR 595/81

    Erneuter Eintritt in eine Verhandlung nach Verkündung eines Beschlusses -

    Auszug aus BGH, 13.02.1985 - 1 StR 709/84
    Spätere Entscheidungen haben in ähnlichen - freilich nicht genau gleichliegenden - Fällen § 258 Abs. 2 StPO als verletzt angesehen (BGH NStZ. 1983, 469; BGH StrVert. 1984, 104; BGH, Urteil vom 3. Juni 1980 - 5 StR 289/80; Urteil vom 3. März 1981 - 5 StR 28/81; Beschluß vom 13. Oktober 1981 - 5 StR 595/81; Beschluß vom 30. März 1983 - 3 StR 91/83).
  • BGH, 03.02.1976 - 1 StR 818/75
    Auszug aus BGH, 13.02.1985 - 1 StR 709/84
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt die in der Hauptverhahdlung gemäß §§ 154, 154 a StPO vorgenommene Ausscheidung von Verfahrensstoff nicht dazu, daß dieser Verfahrensstoff und die mit ihm zusammenhängenden Tatsachen nicht (mehr) anhängig sind, deshalb aus der richterlichen Kognition ausscheiden und aus diesem Grunde für die Urteilsfindung außer Betracht bleiben müssen; vielmehr ist der Tatrichter nicht gehindert, auch solchen Stoff zu ermitteln und festzustellen, wenn er zumindest mittelbar für die Beurteilung von Tat oder Täter von Bedeutung ist (BGH NStZ 1981, 99; BGH, Urteil vom 3. Februar 1976 - 1 StR 818/75; vgl. auch Bruns NStZ 1981, 81; Rieß GA 1980, 312; Terhorst JR 1982, 247 und JR 1984, 170).
  • BGH, 03.06.1980 - 5 StR 289/80

    Strafprozeßrecht: Anspruch des Angeklagten auf das letzte Wort

    Auszug aus BGH, 13.02.1985 - 1 StR 709/84
    Spätere Entscheidungen haben in ähnlichen - freilich nicht genau gleichliegenden - Fällen § 258 Abs. 2 StPO als verletzt angesehen (BGH NStZ. 1983, 469; BGH StrVert. 1984, 104; BGH, Urteil vom 3. Juni 1980 - 5 StR 289/80; Urteil vom 3. März 1981 - 5 StR 28/81; Beschluß vom 13. Oktober 1981 - 5 StR 595/81; Beschluß vom 30. März 1983 - 3 StR 91/83).
  • BGH, 03.03.1981 - 5 StR 28/81

    Revision aufgrund fehlender Erteilung des letzten Wortes an den Angeklagten

  • BGH, 12.01.1982 - 1 StR 320/81

    Berücksichtigung einer strafschwerenden Tatbestandsverwirklichung gegenüber

  • BGH, 02.03.1982 - 1 StR 871/81

    Verwertung eines Polizeiberichts selbst als Beweismittel - Berücksichtigung des

  • BGH, 30.03.1983 - 3 StR 91/83

    Anforderungen an die Gewährung des letzten Wortes an den Angeklagten

  • BGH, 29.05.1987 - 3 StR 242/86

    Verschiebung von Vermögen der Gesellschaft; Zuweisung allgemeiner Strafsachen an

    Der Senat braucht sich auch nicht dazu zu äußern, ob der Auffassung des 2. Strafsenats, nach der ein Sachverhalt, der einem eingestellten Verfahren zugrunde liegt, ohne Hinweis auch nicht im Rahmen der Beweiswürdigung gegen den Angeklagten verwertet werden darf (BGHSt 31, 302), so allgemein zu folgen ist (vgl. das in MDR 1985, 513 abgedruckte Urteil des 1. Strafsenats, ferner auch Rieß in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. § 154 Rdn. 57).

    Selbst wenn der Angeklagte nach der Verfahrenslage ganz allgemein durch den Beschluß gemäß § 154a Abs. 2 StPO in seinem Verteidigungsverhalten hätte beeinflußt werden können, so kann sein Vertrauen durch den Beschluß bei einer solchen Sachlage durch diese zum Verständnis gebotenen Feststellungen und Ausführungen des Landgerichts nicht verletzt worden sein (vgl. BGH MDR 1985, 513).

  • BGH, 27.03.2001 - 4 StR 414/00

    Letztes Wort des Angeklagten; Unmittelbar vor dem Urteil verkündeter Beschluß

    Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat dies in seinem Urteil vom 21. Februar 1979 - 2 StR 473/78 - verneint, weil der Einstellungsbeschluß lediglich einen Teil der aus Beschluß und Urteil bestehenden Endentscheidung darstelle (zustimmend Pelchen JR 1986, 166, 167; KMR-Stuckenberg § 258 - offengelassen in BGH NJW 1985, 1479, 1480 (1. Strafsenat); NStZ Rdn. 5, 1990, 228 (3. Strafsenat); 1999, 244 (4. Strafsenat) und 257 (3. Strafsenat)).

    Ob etwas anderes gilt, wenn das Gericht für den Angeklagten einen Vertrauenstatbestand dadurch schafft, daß es vor der Verkündung des Urteils nochmals ausdrücklich in die Verhandlung eintritt (s. etwa die Fallgestaltungen - BGH, Urteil vom 21. Dezember in BGH NJW 1985, 1479, NStZ-RR 1998, 151 1966 - 4 StR 404/66), kann dahinstehen; denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

  • BGH, 04.09.2014 - 1 StR 70/14

    Brandstiftung (Anwendung auf eine Unterstellhalle: Carport); gerichtliche

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt die vorgenommene Ausscheidung von Verfahrensstoff gemäß § 154a StPO nicht dazu, dass die mit ihm zusammenhängenden Tatsachen nicht (mehr) anhängig sind, deshalb aus der richterlichen Kognition ausscheiden und aus diesem Grund für die Urteilsfindung außer Betracht bleiben müssten; vielmehr ist das Tatgericht nicht gehindert, auch solchen Tatsachenstoff zu berücksichtigen, wenn er zumindest mittelbar für die Beurteilung von Tat oder Täter von Bedeutung ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Februar 1985 - 1 StR 709/84, wistra 1985, 153 mwN).

    Dieser Hinweis ergeht, damit nicht das Vertrauen des Angeklagten erweckt wird, die Zerstörung der Unterstellhalle könne nicht mehr im Rahmen der Strafzumessung zu seinem Nachteil verwertet werden (zum Erfordernis eines Hinweises vgl. BGH, Beschluss vom 23. September 2003 - 1 StR 292/03, NStZ 2004, 277, und Urteil vom 13. Februar 1985 - 1 StR 709/84, wistra 1985, 153; vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. Juni 2010 - 1 StR 157/10, wistra 2010, 409).

  • BGH, 21.12.2000 - 4 StR 414/00

    Letztes Wort nach teilweiser Verfahrenseinstellung

    Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat dies in seinem Urteil vom 21. Februar 1979 - 2 StR 473/78 - verneint, weil der Einstellungsbeschluß lediglich einen Teil der aus Beschluß und Urteil bestehenden Endentscheidung darstelle (zustimmend Pelchen JR 1986, 166, 167; KMR-Stuckenberg § 258 Rdn. 5; offengelassen in BGH NJW 1985, 1479, 1480 [1. Strafsenat]; NStZ 1990, 228 [3. Strafsenat]; 1999, 244 [4. Strafsenat] und 257 [3. Strafsenat]).

    Ob etwas anderes gilt, wenn das Gericht für den Angeklagten einen Vertrauenstatbestand dadurch schafft, daß es vor der Verkündung des Urteils nochmals ausdrücklich in die Verhandlung eintritt (s. etwa die Fallgestaltungen in BGH NJW 1985, 1479; NStZ-RR 1998, 15; BGH, Urteil vom 21. Dezember 1966 - 4 StR 404/66), kann dahinstehen; denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

  • BGH, 07.06.1989 - 2 StR 66/89

    Nichteinhaltung einer Strafmaßzusicherung

    Die Pflicht zur Erteilung des Hinweises ergab sich dabei aus dem Gebot des falten Verfahrens, wie dies der Bundesgerichtshof für vergleichbare Hinweispflichten anerkannt hat (für das Abrücken von einer zugesagten Wahrunterstellung: BGHSt 32, 44 [47 f.]; für den Wechsel in der Beurteilung einer zunächst als bedeutungslos eingestuften Beweistatsache: BGHStV 1988, 9 f.; für die Verwertung des nach §§ 154, 154a StPO ausgeschiedenen Verfahrensstoffes: BGH NStZ 1981, 100; StV 1982, 523; 1985, 221; BGHR StPO § 154 Abs. 2 Hinweispflicht 1; vgl. im übrigen noch BGH StV 1987, 427 f.).
  • BGH, 02.02.1999 - 4 StR 626/98

    Gewerbsmäßige Betrugsbegehung; Betrügerische Erlangung von Grundschuldbriefen;

    Jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen beruht - wie der Generalbundesanwalt dargelegt hat - das Urteil nicht darauf, daß dem Angeklagten das letzte Wort nicht ein drittes Mal gewährt wurde (vgl. BGH NJW 1985, 1479, 1480; BGH bei Miebach NStZ 1990, 228 Nr. 15).
  • BGH, 11.09.2019 - 2 StR 589/18

    Beschränkung der Verfolgung (nicht beträchtlich ins Gewicht fallende Tatteile);

    Eine noch niedrigere Mindeststrafe aufgrund Strafrahmenminderung gemäß § 224 Abs. 1 Halbs. 2 StGB ist auch nach der Verfahrensbeschränkung, die es nicht ausschließt, den ausgeschiedenen Verfahrensstoff bei der Strafbemessung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 1985 - 1 StR 709/84, NJW 1985, 1479 f.), angesichts der vom Landgericht genannten Strafzumessungserwägungen sicher auszuschließen.
  • BVerfG, 16.08.1994 - 2 BvR 647/93

    Gesetzlicher Richter und Vorlagepflicht an den Großen Senat des BGH -

    Unterschiede in der Beurteilung der Ausgangsfrage dahingehend, ob bereits eine Verfügung der Staatsanwaltschaft oder nur ein Beschluß des Gerichts nach den §§ 154, 154a StPO den Vertrauenstatbestand begründet (vgl. dazu BGHSt 30, 147 [3. Strafsenat]; BGHSt 31, 302 [2. Strafsenat]; BGH, NStZ 1981, 100 ; NStZ 1983, 20 ; NStZ 1984, 20 [jeweils 2. Strafsenat]) oder ob das Vertrauen nur dort verletzt sein kann, wo der Angeklagte durch die nach den §§ 154, 154a StPO ergangene Entscheidung in eine Lage versetzt worden ist, die sein Verteidigungsverhalten beeinflussen konnte (BGH, NJW 1985, 1479 [1. Strafsenat]; BGHR, § 154 Abs. 1 StPO Hinweispflicht 1 [1. Strafsenat]; StV 1988, 191 [4. Strafsenat]; BGH, NStZ 1992, 225 [1. Strafsenat]), wirken sich letztlich nicht aus, weil beide Meinungen - die des 2. und 3. Strafsenats unter Heranziehung der Beruhensregel - zu den gleichen Ergebnissen kommen.
  • BGH, 20.03.2001 - 1 StR 543/00

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge;

    Ein ausdrücklicher Hinweis ist dann entbehrlich, wenn ein Vertrauenstatbestand nach dem Gang der Hauptverhandlung nicht geschaffen werden konnte (BGH NJW 1985, 1479; NStZ 1987, 133, 134; bei Kusch NStZ 1992, 225; NStZ 1994, 195; NJW 1996, 2585, 2586; vgl. auch BVerfG-Kammer NStZ 1995, 76), mag in solchen Fällen ein ausdrücklicher Hinweis auch zweckmäßig sein.
  • BGH, 21.08.2003 - 3 StR 234/03

    Implizite Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch; tragfähige

    Solange es nur um die indizielle Verwertung von Vortaten für die Strafzumessung und nicht um einen eigenständigen Schuld- und Strafausspruch für diese Vortaten geht, ist die Wiederaufnahme des vorläufig eingestellten Strafverfahrens nach § 154 Abs. 4 StPO (und ggf. die Erhebung einer Nachtragsanklage nach § 266 StPO) nicht erforderlich (vgl. BGH NStZ 1985, 324 für die Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO).
  • BGH, 03.04.1996 - 2 StR 590/95

    Gericht - Verfahren wegen Betrugsversuchs - Vorläufige Einstellung -

  • OLG Hamm, 21.08.2003 - 2 Ss 347/03

    Verfahrensrüge, ausreichende Begründung, Teileinstellung, rechtlicher Hinweis,

  • OLG Hamm, 16.10.2007 - 3 Ss 347/07

    Sachverständigengutachten; Urteilsanforderungen

  • BGH, 18.11.1993 - 1 StR 315/93

    Zulässigkeit der Zurückweisung eines Beweisantrags durch den Vorsitzenden -

  • BGH, 10.12.1991 - 1 StR 620/91

    Verwertung von eingestellten Taten bei der Strafzumessung - Vertrauensverletzung

  • BGH, 16.11.1993 - 1 StR 626/93

    Uneingeschränkte Verwertung von ausgeschiedenem Prozessstoff - Voraussetzungen

  • BGH, 07.04.1986 - 3 StR 89/86

    Rechtliche Wirkungen des Ausnehmens von Teilen einer Tat von der Strafverfolgung

  • OLG Hamm, 03.05.2004 - 2 Ss 111/04

    Rücktritt; feglgeschlagener Versuch; Einstellung; Hinweispflicht; Vergewaltigung;

  • BGH, 07.01.1986 - 1 StR 541/85

    Rechtliche Folgen des Unterbleibens eines ausdrücklichen Hinweises auf das

  • BGH, 04.08.1989 - 2 StR 278/89

    Anforderungen an die schlüssige Darlegung der Verletzung von Aufklärungspflichten

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Rechtsprechung
   BGH, 14.03.1985 - 1 StR 775/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,2598
BGH, 14.03.1985 - 1 StR 775/84 (https://dejure.org/1985,2598)
BGH, Entscheidung vom 14.03.1985 - 1 StR 775/84 (https://dejure.org/1985,2598)
BGH, Entscheidung vom 14. März 1985 - 1 StR 775/84 (https://dejure.org/1985,2598)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Strafbarkeit versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung und Falschbeurkundung im Amt - Strafbarkeit wegen falscher Versicherung an Eides Statt - Anforderungen an einen Hilfsbeweisantrag

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1985, 324
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 21.11.1969 - 3 StR 249/68

    Zerstückelung im Luftschutzstollen - § 211 StGB, Sexualdelikte

    Auszug aus BGH, 14.03.1985 - 1 StR 775/84
    Die Revisionsgerichte entscheiden - so wird häufig gesagt - darüber, ob die aus den Akten und dem Verfahrensablauf erkennbaren Umstände zum Gebrauch eines weiteren Beweismittels drängten oder den Gebrauch nahelegten, weil wenigstens die entfernte Möglichkeit einer Änderung der durch die bisherige Beweisaufnahme begründeten Vorstellungen von dem zu beurteilenden Sachverhalt in Betracht kam (vgl. BGHSt 23, 176, 188; KK § 244 Rdn. 23 m.w.Nachw.).
  • BGH, 09.09.1977 - 4 StR 230/77

    Werner Weinhold

    Auszug aus BGH, 14.03.1985 - 1 StR 775/84
    Die Revisionsgerichte prüfen die tatsächliche Erheblichkeit einer vom Tatgericht nicht vorgenommenen Beweisergänzung und die Möglichkeit dazu aus ihrer Sicht der Dinge (vgl. BGH NJW 1978, 113, 114; BGH NStZ 1983, 34; BGH StrVert 1983, 90; BGH, Urt. v. 12.2.1981 - 4 StR 714/80 - bei Holtz MDR 1981, 455; BGH, Urt. v. 23.8.1983 - 1 StR 141/83).
  • BGH, 12.02.1981 - 4 StR 714/80

    Reichweite der Pflicht des Gerichts zu umfassender Sachverhaltsaufklärung -

    Auszug aus BGH, 14.03.1985 - 1 StR 775/84
    Die Revisionsgerichte prüfen die tatsächliche Erheblichkeit einer vom Tatgericht nicht vorgenommenen Beweisergänzung und die Möglichkeit dazu aus ihrer Sicht der Dinge (vgl. BGH NJW 1978, 113, 114; BGH NStZ 1983, 34; BGH StrVert 1983, 90; BGH, Urt. v. 12.2.1981 - 4 StR 714/80 - bei Holtz MDR 1981, 455; BGH, Urt. v. 23.8.1983 - 1 StR 141/83).
  • BGH, 23.08.1983 - 1 StR 141/83

    Verurteilung wegen Totschlags - Unterbringung in einem psychatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 14.03.1985 - 1 StR 775/84
    Die Revisionsgerichte prüfen die tatsächliche Erheblichkeit einer vom Tatgericht nicht vorgenommenen Beweisergänzung und die Möglichkeit dazu aus ihrer Sicht der Dinge (vgl. BGH NJW 1978, 113, 114; BGH NStZ 1983, 34; BGH StrVert 1983, 90; BGH, Urt. v. 12.2.1981 - 4 StR 714/80 - bei Holtz MDR 1981, 455; BGH, Urt. v. 23.8.1983 - 1 StR 141/83).
  • BGH, 06.09.2011 - 1 StR 633/10

    Fall Schreiber muss neu verhandelt werden

    Ob das Tatgericht seine Aufklärungspflicht verletzt hat, prüft das Revisionsgericht dabei aus seiner Sicht der Dinge (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 1985 - 1 StR 775/84, NStZ 1985, 324, 325 mwN).
  • BGH, 23.11.2004 - KRB 23/04

    Abhängigkeit der Aufklärungspflicht im Bußgeldverfahren von der Bedeutung der

    Ob dies der Fall ist und der Tatrichter zum Gebrauch eines weiteren Beweismittels gedrängt war, entscheidet das Gericht, das über die Rechtsbeschwerde zu befinden hat (BGH, Urt. v. 14.3.1985 - 1 StR 775/84, NStZ 1985, 324 f.).
  • BGH, 17.03.2006 - 1 StR 577/05

    Aufklärungspflicht (Aufklärungsrüge: zulässige Einbeziehung der Akten; Verbot der

    Zwar kann sich die Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO auch aus Hinweisen in den Akten ergeben (BGH NStZ 1985, 324, 325), sodass die Aufklärungsrüge dem Revisionsgericht gleichsam den Blick in die Akten eröffnet.
  • BGH, 15.05.1996 - 1 StR 131/96

    Rüge einer unterlassenen Nachforschung über den Aufenthaltsort eines wichtigen

    Voraussetzung hierfür ist jedoch, daß durch den (unzutreffenden) Inhalt der Begründung hinsichtlich der Bedeutung der Beweisbehauptung eine "irreführende Prozeßlage" geschaffen worden sein kann, die auf das Verteidigungsverhalten Einfluß gehabt haben kann (BGH NStZ 1985, 324, 325).
  • BGH, 09.05.1996 - 1 StR 175/96

    Aufklärungspflicht - Beweiserhebung

    Ob das der Fall ist und der Tatrichter zum Gebrauch eines weiteren Beweismittels gedrängt war, entscheidet das Revisionsgericht (BGH NStZ 1985, 324 f.).
  • BGH, 24.03.1988 - 4 StR 18/88

    Umfang der gerichtlichen Aufklärungspflicht zur inneren Tatseite; Tötungsvorsatz

    Bei dieser Beweislage mußte das Landgericht sich gedrängt sehen, die angebotene Möglichkeit zur weiteren Beweiserhebung durch Vernehmung des Operateurs aus Karlsruhe zu nutzen (vgl. BGH NStZ 1985, 324, 325).
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