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Rechtsprechung
   BGH, 13.05.1993 - 4 StR 187/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,2935
BGH, 13.05.1993 - 4 StR 187/93 (https://dejure.org/1993,2935)
BGH, Entscheidung vom 13.05.1993 - 4 StR 187/93 (https://dejure.org/1993,2935)
BGH, Entscheidung vom 13. Mai 1993 - 4 StR 187/93 (https://dejure.org/1993,2935)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Menschenmenge im Sinne des § 125 Strafgesetzbuch (StGB) - Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch gewaltbereite Gruppen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 125 Abs. 1 Nr. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1993, 538
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 29.08.1985 - 4 StR 397/85

    Landfriedensbruch infolge einer Schlägerei auf einem Feuerwehrfest - Beteiligung

    Auszug aus BGH, 13.05.1993 - 4 StR 187/93
    Ferner muß zwischen den Personen ein so enger räumlicher Zusammenhang bestehen, daß bei Außenstehenden die Vorstellung einer Menschenmenge als räumlich verbundenes Ganzes entsteht (BGHSt 33, 306, 308 [BGH 29.08.1985 - 4 StR 397/85] m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 26.04.1979 - 2 Ss 40/79
    Auszug aus BGH, 13.05.1993 - 4 StR 187/93
    Derartige "Aufräumaktionen", wie sie auch bei Schutzgelderpressungen von Gaststätten-und Ladeninhabern im Rahmen der organisierten Kriminalität erfolgen, um an einem Geschäftsmann "ein Exempel zu statuieren", beeinträchtigen nämlich nicht nur das Sicherheitsgefühl des unmittelbar Betroffenen, sondern einer unbestimmten Vielzahl von Personen und führen damit zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit (vgl. auch OLG Karlsruhe NJW 1979, 2415 [OLG Karlsruhe 26.04.1979 - 2 Ss 40/79]; OLG Hamburg JR 1983, 250 sowie die in LK 10. Aufl. § 125 Rdn. 20 angeführten Beispiele).
  • BGH, 29.04.2004 - 4 StR 43/04

    Landfriedensbruch (Angriff bestimmter Personen als Repräsentanten eines

    Sind die Tathandlungen des § 125 Abs. 1 StGB gegen bestimmte Personen gerichtet oder tritt nur an einzelnen Schaden ein, so genügt es, wenn diese als Repräsentanten eines Personenkreises angegriffen werden, weil solche Gewalthandlungen nicht nur das Sicherheitsgefühl der unmittelbar betroffenen, sondern einer Vielzahl von Personen beeinträchtigen und zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit führen (vgl. BGH NStZ 1993, 538; Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 125 Rdn. 9, jew. m. w. N.).
  • BGH, 07.05.2019 - AK 13/19

    Terroristische Vereinigung (Revolution Chemnitz; Vereinigungsbegriff;

    Sogar eine Gruppe von zehn Personen kann ausreichen, wenn besondere Umstände - insbesondere eine auf die räumliche Enge zurückzuführende Unübersichtlichkeit am Tatort - es für den Außenstehenden unmöglich machen, die Größe der Menge und die von ihr ausgehende Gefahr zu erfassen (BGH, Urteil vom 31. Mai 1994 - 5 StR 154/94, BGHR StGB § 125 Menschenmenge 1; vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. Mai 2002 - 5 StR 199/02, NStZ 2002, 538).
  • BGH, 05.09.2019 - AK 49/19

    Bildung terroristischer Vereinigungen (Vereinigungsbegriff;

    Sogar eine Gruppe von zehn Personen kann ausreichen, wenn besondere Umstände - insbesondere eine auf die räumliche Enge zurückzuführende Unübersichtlichkeit am Tatort - es für den Außenstehenden unmöglich machen, die Größe der Menge und die von ihr ausgehende Gefahr zu erfassen (BGH, Urteil vom 31. Mai 1994 - 5 StR 154/94, BGHR StGB § 125 Menschenmenge 1; vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. Mai 2002 - 5 StR 199/02, NStZ 2002, 538).
  • BGH, 31.05.1994 - 5 StR 154/94

    Augenscheinsbeweis - Beweisantrag - Zeugenbeweis - Revision - Mißverständnis des

    Wesentlich ist, daß die Personen einen solchen räumlichen Zusammenhang herstellen, daß bei Außenstehenden die Vorstellung einer Menschenmenge als räumlich verbundenes Ganzes.entsteht (vgl. BGHSt 33, 306, 308 m.w.N.; BGHR StGB § 125 Abs. 1 Menschenmenge 1).
  • OLG Köln, 12.11.1996 - Ss 491/96
    Menschenmenge ist eine räumlich vereinigte, der Zahl nach nicht sofort überschaubare Personenvielheit (vgl. BGH NStZ 1993, 538; LK-von Bubnoff a.a.O. Rn. 31 m.w.N.).
  • BGH, 29.05.2002 - 5 StR 199/02

    Landfriedensbruch (Menschenmenge)

    Diese Personenzahl reicht als solche zur Annahme einer Menschenmenge noch nicht aus, es sei denn, es kämen eine besondere Unübersichtlichkeit am Tatort oder sonstige besondere Umstände hinzu (vgl. BGHR StGB § 125 Menschenmenge 1; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 124 Rdn. 2a m. w. N.), wofür es indes an Feststellungen fehlt.
  • BGH, 07.05.1998 - 4 StR 88/98

    Offensichtlicher Schreibfehler - Maßgebende Sitzungsniederschrift - Kenntnis der

    Im Falle einer erneuten Verurteilung wegen Landfriedensbruchs gemäß § 125 Abs. 1 Nr. 1 StGB wird eingehender darzulegen sein, ob die Handlungen des Angeklagten und seiner Begleiter geeignet waren, die öffentliche Sicherheit zu gefährden (vgl. BGH NStZ 1993, 538; von Bubnoff in Leipziger Kommentar StGB 11. Aufl. § 125 Rdn. 44; Tröndle StGB 48. Aufl. § 125 Rdn. 4).
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Rechtsprechung
   BGH, 14.07.1993 - 3 StR 251/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,2901
BGH, 14.07.1993 - 3 StR 251/93 (https://dejure.org/1993,2901)
BGH, Entscheidung vom 14.07.1993 - 3 StR 251/93 (https://dejure.org/1993,2901)
BGH, Entscheidung vom 14. Juli 1993 - 3 StR 251/93 (https://dejure.org/1993,2901)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Missverhältnis zwischen verhängter Strafe und den Grundsätzen schuldangemessenen Strafens - Bedenken gegen das Bestehen der Milderungsgründe - Voraussetzung der Einziehung nach § 74 Strafgesetzbuch (StGB) - Bestimmung der Identität eines Einziehungsgegenstandes nach ...

  • rechtsportal.de

    StGB § 74

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1993, 538
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80

    Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines

    Auszug aus BGH, 14.07.1993 - 3 StR 251/93
    Bei der Straffindung haben jedoch Erwägungen zur Frage der Strafaussetzung außer Betracht zu bleiben (vgl. BGHSt 29, 319, 321; BGHR StGB § 46 I Begründung 7; BGH NStZ 1992, 489), so daß eine zwei Jahre nicht übersteigende Freiheitsstrafe nicht allein deshalb verhängt werden darf, damit die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann.
  • BGH, 08.11.1989 - 3 StR 368/89

    Betäubungsmittel - Drogen - Unerlaubtes Handeltreiben - Sittenwidriges

    Auszug aus BGH, 14.07.1993 - 3 StR 251/93
    Abgesehen davon, daß auch angesichts der erheblichen Menge Haschisch, mit der der Angeklagte unerlaubt Handel getrieben hat, unter Berücksichtigung der von der Kammer angeführten lediglich einfachen Milderungsgründe Bedenken bestehen, ob die verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren noch den Grundsätzen schuldangemessenen Strafens genügt (vgl. BGH NStZ 1990, 84), wird die Besorgnis, das Landgericht habe sich bei der Festsetzung der Strafhöhe von dem Bestreben leiten lassen, dem Angeklagten Strafaussetzung gewähren zu können, durch die übrigen Strafzumessungserwägungen bestärkt.
  • BGH, 21.05.1992 - 4 StR 154/92

    Mindeststrafe trotz Vorliegens mehrerer Strafschärfungsgründe - Gerichtliche

    Auszug aus BGH, 14.07.1993 - 3 StR 251/93
    Bei der Straffindung haben jedoch Erwägungen zur Frage der Strafaussetzung außer Betracht zu bleiben (vgl. BGHSt 29, 319, 321; BGHR StGB § 46 I Begründung 7; BGH NStZ 1992, 489), so daß eine zwei Jahre nicht übersteigende Freiheitsstrafe nicht allein deshalb verhängt werden darf, damit die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann.
  • BGH, 23.03.1988 - 3 StR 31/88

    Erpresserischer Menschenraub in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer

    Auszug aus BGH, 14.07.1993 - 3 StR 251/93
    Bei der Straffindung haben jedoch Erwägungen zur Frage der Strafaussetzung außer Betracht zu bleiben (vgl. BGHSt 29, 319, 321; BGHR StGB § 46 I Begründung 7; BGH NStZ 1992, 489), so daß eine zwei Jahre nicht übersteigende Freiheitsstrafe nicht allein deshalb verhängt werden darf, damit die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann.
  • RG, 23.02.1931 - III 907/30

    1. Steht die Rechtskraft des wegen Hinterziehung der Monopoleinnahme gegen einen

    Auszug aus BGH, 14.07.1993 - 3 StR 251/93
    Ob der Einziehungsgegenstand in diesem Sinne noch identisch ist, insbesondere, ob eine Sache etwa durch Vermischung zu einer neuen Sache von anderem Wesen und Gehalt geworden ist, beurteilt sich nach der Verkehrsanschauung (vgl. RGSt 65, 175, 177; Dreher/Tröndle, StGB, 46. Aufl. § 74 Rdn. 20).
  • BGH, 07.02.2012 - 1 StR 525/11

    Strafzumessung bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe

    Das Landgericht hat damit Gesichtspunkte im Sinne der Findung einer schuldangemessenen Strafe mit solchen der Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) unzulässig vermengt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 1992 - 4 StR 154/92, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 29; Urteil vom 14. Juli 1993 - 3 StR 251/93, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 19; Urteil vom 19. Dezember 2000 - 5 StR 490/00, NStZ 2001, 311; Urteil vom 13. Mai 2004 - 5 StR 73/03, NJW 2004, 2248, 2254 f.; Urteil vom 5. April 2007 - 4 StR 5/07, wistra 2007, 341; Beschluss vom 19. August 2008 - 5 StR 244/08, NStZ-RR 2008, 369).
  • BGH, 25.08.2021 - 3 StR 148/21

    Einziehung von sichergestelltem Bargeld (Auszahlungsanspruch; Wertersatz)

    Denn nach der Anschauung des täglichen Lebens entfällt die unmittelbare Zuordnung des Einziehungsgegenstands zur rechtswidrigen Tat nicht dadurch, dass eine bestimmte Banknote oder Geldmünze als vertretbare Sache durch einen gleichwertigen Anspruch auf den entsprechenden Geldbetrag gegen die Staatskasse ersetzt wird (s. BGH, Urteil vom 14. Juli 1993 - 3 StR 251/93, BGHR StGB § 74 Identität 1 (für die Einziehung von Tatmitteln nach § 74 Abs. 1 StGB aF); Urteil vom 23. Juli 2014 - 2 StR 20/14, NStZ-RR 2015, 282, 283 (für den erweiterten Verfall nach § 73d Abs. 1 StGB aF); Urteil vom 18. September 2019 - 1 StR 320/18, NJW 2020, 164 Rn. 36; LG Hildesheim, Beschluss vom 20. April 2020 - 22 Qs 4/20, juris Rn. 48 (jeweils für die erweiterte Einziehung nach § 73a Abs. 1 StGB); ferner Schönke/Schröder/Eser/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 74 Rn. 15; LK/Lohse, StGB, 13. Aufl., § 74 Rn. 45; NKStGB/Saliger, 5. Aufl., § 74 Rn. 15 f.).

    b) Dahinstehen kann, ob es in einem Fall wie dem hier zu beurteilenden durchgreifend rechtsfehlerhaft wäre, wenn das Tatgericht die Einziehung des sichergestellten Bargelds anordnete (eine solche Anordnung nicht beanstandend BGH, Urteil vom 14. Juli 1993 - 3 StR 251/93, BGHR StGB § 74 Identität 1 (zu § 74 Abs. 1 StGB aF); s. auch BGH, Urteil vom 23. Juli 2014 - 2 StR 20/14, juris Tenor, Rn. 9 (zu § 73d Abs. 1 StGB aF)).

  • BGH, 20.12.2022 - 4 StR 221/22

    Erweiterte Einziehung von Taterträgen (zeitlicher Zusammenhang zwischen der

    bb) Das Landgericht hat diese Maßgaben aus dem Blick verloren und nicht geprüft, ob die nach § 73a Abs. 1 StGB eingezogenen Geldmittel zumindest während der zuletzt begangenen abgeurteilten Tat schon im Vermögen des Angeklagten vorhanden waren (vgl. auch BGH, Beschluss vom 19. August 2021 - 5 StR 238/21 Rn. 4; s. zudem zur Einziehung von Bargeld BGH, Urteil vom 14. Juli 1993 - 3 StR 251/93 Rn. 7).
  • LG Aachen, 17.07.2020 - 60 KLs 4/20

    Selbstständige Einziehung; objektives Verfahren; Beschlagnahme

    Denn nach der maßgeblichen Anschauung des täglichen Lebens macht es keinen Unterschied, wenn eine bestimmte Banknote als vertretbare Sache durch einen gleichwertigen Anspruch auf den entsprechenden Geldbetrag gegen die Staatskasse ersetzt wird (zum erweiterten Verfall nach § 73d StGB vgl. BGH, Urt. v. 23.07.2014 - 2 StR 20/14, NStZ-RR 2015, 282, juris Rn. 9; zur Einziehung nach § 74 StGB vgl. BGH, Urt. v. 14.07.1993 - 3 StR 251/93, NStZ 1993, 538, juris Rn. 7 m.w.Nachw.).
  • BGH, 12.03.2008 - 2 StR 85/08

    Zumessung von Jugendstrafe (Ausschluss der Strafaussetzung zur Bewährung)

    Dies ist rechtsfehlerhaft, denn die Erwägungen zur Strafzumessung dürfen mit solchen zur Strafaussetzung zur Bewährung nicht vermischt werden (BGHSt 29, 319, 321; BGH NStZ 1992, 489; 1993, 538; 2001, 311; Fischer StGB 55. Aufl. § 56 Rdn. 23).
  • BGH, 19.12.2000 - 5 StR 490/00

    Besonders schwerer Fall der Untreue; Strafzumessung

    Es ist dem Tatrichter versagt, Gesichtspunkte der Strafzumessung im Sinne der Findung einer schuldangemessenen Strafe mit solchen der Strafaussetzung zur Bewährung zu vermengen (vgl. BGHSt 29, 319., 321; BGHR StGB § 46 Abs. 1 - Begründung 19).
  • BGH, 23.07.2014 - 2 StR 20/14

    Erweiterter Verfall (Voraussetzungen)

    Denn nach der maßgeblichen Anschauung des täglichen Lebens macht es keinen Unterschied, wenn eine bestimmte Banknote als vertretbare Sache durch einen gleichwertigen Anspruch auf den entsprechenden Geldbetrag gegen die Staatskasse ersetzt wird (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1993 - 3 StR 251/93, BGHR StGB § 74 Identität 1 zum vergleichbaren Problem bei der Einziehung).
  • BGH, 19.08.2008 - 5 StR 244/08

    Rechtsfehlerhafte Strafzumessung (Wertungsfehler; unzulässige Vermengung von

    a) Die Wendung auf UA S. 88, "namentlich anstelle der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten zwecks Ermöglichung einer Strafaussetzung eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht über einem Jahr zu bilden", lässt im Zusammenhang mit den Ausführungen der Kammer zur Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten besorgen, dass das Landgericht bei Festsetzung der beiden genannten Einzelstrafen Gesichtspunkte der Strafzumessung im Sinne der Findung einer schuldangemessenen Strafe mit solchen der Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) unzulässig vermengt hat (vgl. BGHSt 29, 319, 321; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 19).
  • BGH, 11.01.2006 - 5 StR 442/05

    Strafzumessung bei Betäubungsmittelhandel (Überbewertung eines Geständnisses)

    Nicht etwa darf das Bestreben, dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen, dazu führen, dass die schuldangemessene Strafe unterschritten wird (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs, vgl. nur BGHSt 29, 319; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 19 und Schuldausgleich 29; BGH NStZ 1992, 489 und 2001, 311).
  • BGH, 17.09.1997 - 2 StR 317/97
    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der das Bestreben, dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen, nicht dazu führen darf, daß die schuldangemessene Strafe unterschritten wird (BGHSt 29, 319 ; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 19; Schuldausgleich 29), hindert den Tatrichter nicht daran, pflichtgemäß zu prüfen, ob - insbesondere im Hinblick auf die von der Strafe ausgehende Wirkung für das künftige Leben des Täters - eine Freiheitsstrafe, die noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann, in Verbindung mit einer anderen Sanktion, insbesondere einer Geldstrafe oder Vermögensstrafe noch schuldangemessen ist (vgl. auch BGH, Beschl. v. 20. Juli 1994 - 5 StR 113/94).
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Rechtsprechung
   BGH, 07.07.1993 - 5 StR 303/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,4070
BGH, 07.07.1993 - 5 StR 303/93 (https://dejure.org/1993,4070)
BGH, Entscheidung vom 07.07.1993 - 5 StR 303/93 (https://dejure.org/1993,4070)
BGH, Entscheidung vom 07. Juli 1993 - 5 StR 303/93 (https://dejure.org/1993,4070)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zeitpunkt der Beendigung einer qualifizierten Verletzung von Privatgeheimnissen - Zusammenfall von Vollendung und Beendigung bei einer mittelbaren Falschbeurkundung - Voraussetzungen für die Annahme eines tateinheitlich in Mittäterschaft begangenen Betruges

  • rechtsportal.de

    StGB §§ 78a, 203

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1993, 538
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 22.05.1958 - 1 StR 551/57
    Auszug aus BGH, 07.07.1993 - 5 StR 303/93
    Bei der Bestechlichkeit stellt sich die Frage nach Vollendung und Beendigung ganz anders, weil die Realisierung des Vorteils selbst ein Tatbestandsmerkmal ist (s. BGHSt 11, 345 ff.).

    Dann aber lag in dieser einen Abrede eine Bestechlichkeit, die lediglich sukzessiv mit mehreren Zahlungen beendet wurde (s. BGHSt 11, 345 ff.).

  • BayObLG, 20.07.1995 - 4St RR 4/95

    Öffentliche Vergabe und Weitergabe von Informationen an Interessenten - Betrug,

    Die Beendigung der Tat und damit der Beginn der Verjährungsfrist (§ 78a S. 1 StGB ) tritt mit der letzten Annahme von Vorteilen ein, auch wenn der Tatbestand an sich schon mit dem Fordern oder Sichversprechenlassen vollendet ist (vgl. BGHSt 10, 237/243; 11, 345/347; NStZ 1993, 538 ; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 78a Rn. 2).
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