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Rechtsprechung
   BGH, 13.12.2001 - 4 StR 506/01   

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https://dejure.org/2001,3118
BGH, 13.12.2001 - 4 StR 506/01 (https://dejure.org/2001,3118)
BGH, Entscheidung vom 13.12.2001 - 4 StR 506/01 (https://dejure.org/2001,3118)
BGH, Entscheidung vom 13. Dezember 2001 - 4 StR 506/01 (https://dejure.org/2001,3118)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Papierfundstellen

  • NStZ 2002, 555
  • NStZ 2002, 556
  • StV 2002, 182
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 24.08.1993 - 1 StR 380/93

    Einbeziehung von Schriftstücken des Verteidigers über Äußerungen des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 13.12.2001 - 4 StR 506/01
    Dies gilt jedoch nur für schriftliche Erklärungen, die der Angeklagte selbst abgegeben hat (vgl. BGHSt 39, 305, 306).
  • BGH, 29.05.1990 - 4 StR 118/90

    Vorliegen eines sachlichen Revisionsgrundes wegen Zurückweisung eines

    Auszug aus BGH, 13.12.2001 - 4 StR 506/01
    Ebensowenig kann festgestellt werden, daß durch eine Erklärung des Angeklagten oder des Verteidigers klargestellt worden ist, daß der Angeklagte die in dem Schriftsatz vom 4. Februar 2000 enthaltenen Äußerungen zum Tatgeschehen als eigene Einlassung verstanden wissen wollte (vgl. BGH NStZ 1990, 447).
  • BGH, 11.03.2020 - 2 StR 69/19

    Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Erklärungen des Verteidigers

    Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Verteidiger in der Erklärung Äußerungen schriftlich fixiert, die der Angeklagte ihm gegenüber gemacht hat (BGH, Urteil vom 24. August 1993 - 1 StR 380/93, NJW 1993, 3337; Beschluss vom 13. Dezember 2001 - 4 StR 506/01, NStZ 2002, 556).
  • OLG Koblenz, 12.05.2016 - 2 OLG 4 Ss 54/16

    Strafverfahren: Verlesung von Schriftstücken des Verteidigers über Äußerungen des

    Nichts anderes gilt, wenn die niederschreibende Person der Verteidiger ist (BGHSt 39, 305, 306; NStZ 2002, 555; OLG Celle NStZ 1988, 426).

    Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte sich des Verteidigers nur "als Schreibhilfe' bedient hat (vgl. hierzu BGHSt 39, 305, 307; NStZ 2002, 555), bestehen nicht.

    Ebenso wenig ist durch eine Erklärung des Angeklagten oder des Verteidigers klargestellt worden, dass der Angeklagte die in den Schriftsätzen vom 6. Februar 2015 enthaltenen Äußerungen als eigene Einlassung verstanden wissen wollte (vgl. BGH NStZ 2002, 555; NStZ 1990, 447).

    Aus dem Umstand, dass weder der Angeklagte noch der Verteidiger der Verlesung der Schriftsätze widersprochen haben, kann auf eine solche Zustimmung nicht geschlossen werden (vgl. BGH NStZ 2002, 555).

    Da es um die Feststellung ging, ob der Angeklagte das schriftlich Niedergelegte geäußert hat, wäre der Verteidiger als Zeuge zu vernehmen gewesen (BGHSt 39, 305; NStZ 2002, 555; OLG Celle aaO).

  • LG Essen, 04.02.2022 - 25 KLs 11/21

    Sexueller Missbrauch

    Der Bundesgerichtshof hat entsprechend bereits entschieden, dass Erklärungen, die ein/e Verteidiger-/in abgibt, dann als eigene Einlassung des Angeklagten verstanden werden können, wenn dies ausdrücklich durch eine entsprechende Erklärung des Angeklagten (oder seines Verteidigers) in der Hauptverhandlung klargestellt wird (BGH, Beschluss vom 13.12.2001, Az.: 4 StR 506/01, Rn. 5, BGH, Beschluss vom 28.06.2005, Az.: 3 StR 176/05).
  • OVG Niedersachsen, 23.07.2014 - 8 LA 142/13

    Widerruf der Approbation als Arzt tatsächlich nicht erbrachter abgerechneter

    Nach der vom Kläger aufgezeigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 13.12.2001 - 4 StR 506/01 -, NStZ 2002, 555) können schriftliche Erklärungen, die nicht der Angeklagte selbst, sondern sein Verteidiger im Ermittlungsverfahren abgegeben hat, zwar nur dann als eigene Einlassung des Angeklagten verstanden werden, wenn dies ausdrücklich durch eine entsprechende Erklärung des Angeklagten oder (Sic !) seines Verteidigers klargestellt worden ist.
  • BVerfG, 27.12.2006 - 2 BvR 1872/03
    Dies belegt auch ein Blick auf das Recht der Beweisaufnahme: Hat der Verteidiger für den Angeklagten in einem während des Ermittlungsverfahrens abgegebenen Schriftsatz Angaben zum Tatgeschehen gemacht, so verstößt dessen Verlesung in der Hauptverhandlung regelmäßig gegen den in § 250 Satz 2 StPO niedergelegten Grundsatz der Unmittelbarkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2001 - 4 StR 506/01 -, NStZ 2002, S. 555).
  • OLG Düsseldorf, 27.02.2012 - 2 RVs 11/12

    Vertretung des Angeklagten im Berufungsrechtszug außerhalb der gesetzlichen

    Dies belegt auch ein Blick auf das Recht der Beweisaufnahme: Hat der Verteidiger für den Angeklagten in einem während des Ermittlungsverfahrens abgegebenen Schriftsatz Angaben zum Tatgeschehen gemacht, so verstößt dessen Verlesung in der Hauptverhandlung regelmäßig gegen den in § 250 Satz 2 StPO niedergelegten Grundsatz der Unmittelbarkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2001 - 4 StR 506/01 -, NStZ 2002, S. 555).
  • OLG Düsseldorf, 06.05.2002 - 2b Ss 59/02

    Verwertung von Sacherklärungen des Verteidigers als Einlassung des Angeklagten

    Dies gilt erst recht, wenn aus dem Inhalt von Beweisanträgen auf das Vorliegen einer Einlassung im Gegensatz zu der Angabe, sich nicht zur Sache äußern zu wollen, geschlossen werden soll." (Zur Frage der Behandlung schriftsätzlicher Äußerungen des Verteidigers, in denen er Äußerungen des Angeklagten wiedergibt, vgl. 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes BGHSt 39, 304f = StV 1993, 623 und in einer jüngeren Entscheidung 4. Strafsenat Beschluss vom 13.12.2001 - 4 StR 506/01 - StV 2002, 182).
  • KG, 05.12.2022 - 3 Ws (B) 310/22

    Wertung von Erklärungen des Verteidigers in der Hauptverhandlung als Erklärungen

    Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Verteidiger in der Erklärung Äußerungen schriftlich fixiert, die der Angeklagte ihm gegenüber gemacht hat (BGH, Urteil vom 24. August 1993 - 1 StR 380/93, NJW 1993, 3337; Beschluss vom 13. Dezember 2001 - 4 StR 506/01, NStZ 2002, 556).
  • OLG Hamm, 23.07.2013 - 3 RVs 49/13

    Vertretung des nicht erschienenen Angeklagten in der Berufungsverhandlung und

    Dies belegt auch ein Blick auf das Recht der Beweisaufnahme: Hat der Verteidiger für den Angeklagten in einem während des Ermittlungsverfahrens abgegebenen Schriftsatz Angaben zum Tatgeschehen gemacht, so verstößt dessen Verlesung in der Hauptverhandlung regelmäßig gegen den in § 250 Satz 2 StPO niedergelegten Grundsatz der Unmittelbarkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2001 - 4 StR 506/01 -' NStZ 2002, S. 555).
  • OLG Hamm, 28.10.2002 - 2 Ws 405/02

    Haftbeschwerde, Fluchtgefahr, Verfahrensablauf, Kaution, zur Verfügung gehalten

    Auf diese Revision hin hat der BGH das landgerichtliche Urteil mit Beschluss vom 13. Dezember 2001 - inzwischen veröffentlicht in StV 2002, 182 = wistra 2002, 154 = NStZ 2002, 555 - mit den zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen.
  • OLG Koblenz, 16.10.2002 - 1 Ss 127/02

    Beweisantrag, Ablehnung, Wahrunterstellung, Offenkundigkeit, Beruhen,

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Rechtsprechung
   BGH, 07.03.2002 - 3 StR 6/02   

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https://dejure.org/2002,4405
BGH, 07.03.2002 - 3 StR 6/02 (https://dejure.org/2002,4405)
BGH, Entscheidung vom 07.03.2002 - 3 StR 6/02 (https://dejure.org/2002,4405)
BGH, Entscheidung vom 07. März 2002 - 3 StR 6/02 (https://dejure.org/2002,4405)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Papierfundstellen

  • NStZ 2002, 555
  • NStZ 2002, 556
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 15.05.2002 - 2 StR 441/01

    Vorlage an den Großen Senat; räuberische Erpressung; gefährliches Werkzeug;

    Es gilt insoweit nichts anderes als für andere vom Bundesgerichtshof als "gefährlich" angesehene Werkzeuge (vgl. etwa BGH StV 1999, 91 (Holzknüppel); NStZ-RR 1999, 355 (Besenstiel); NStZ 1999, 174 (Hund); NStZ 2000, 530 (Kraftfahrzeug); NStZ 2002, 86 (Zigarette); Beschlüsse vom 16. Juni 1998 - 4 StR 255/98 (Schranktür); vom 15. Februar 2001 - 3 StR 6/02 (Kugelschreiber); vom 22. Mai 2001 - 3 StR 130/01 (Injektionsspritze); vom 22. November 2001 - 2 StR 400/01 (Winkeleisen)).
  • BGH, 30.08.2012 - 4 StR 108/12

    Recht auf effektiven Verteidigerbeistand und Mandatsniederlegung (Aussetzung und

    Eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation lag daher nicht vor (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2002 - 3 StR 6/02, NStZ 2002, 556 f.; Urteil vom 28. Mai 2003 - 2 StR 486/02, NStZ-RR 2003, 268, 269; Maier, NStZ 2005, 246 mwN).
  • BGH, 17.06.2020 - 2 StR 57/20

    Sexueller Missbrauch von Jugendlichen (Selbstbestimmungsfähigkeit)

    Allerdings hätte die Strafkammer die vom Angeklagten begangene Tat im Schuldspruch selbst dann als "Vergewaltigung' bezeichnen müssen, wenn sie - wie hier - im Hinblick auf besondere Milderungsgründe einen besonders schweren Fall verneint und die Strafe dem Grundtatbestand des § 177 Abs. 1 StGB entnimmt (vgl. etwa Senat, Beschlüsse vom 18. April 2007 - 2 StR 113/07, NStZ 2007, 478, und vom 26. September 2003 - 2 StR 321/03, juris Rn. 4; BGH, Urteil vom 7. März 2002 - 3 StR 6/02, NStZ 2002, 555).
  • BGH, 03.07.2003 - 2 StR 173/03

    Vergewaltigung (Tenorierung; sexuelle Nötigung); sofortige Beschwerde gegen

    Der Senat hat deshalb in seinem heutigen Beschluß zur Revision des Angeklagten den Schuldspruch von sexueller Nötigung in Vergewaltigung berichtigt (vgl. hierzu auch BGH, Urt. vom 7. März 2002 - 3 StR 6/02).
  • BGH, 03.07.2003 - 2 StR 173/03
    Der Senat hat deshalb in seinem heutigen Beschluß zur Revision des Angeklagten den Schuldspruch von sexueller Nötigung in Vergewaltigung berichtigt (vgl. hierzu auch BGH, Urt. vom 7. März 2002 - 3 StR 6/02).
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Rechtsprechung
   BayObLG, 09.01.2002 - 4St RR 132/2001, 4St RR 132/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,5316
BayObLG, 09.01.2002 - 4St RR 132/2001, 4St RR 132/01 (https://dejure.org/2002,5316)
BayObLG, Entscheidung vom 09.01.2002 - 4St RR 132/2001, 4St RR 132/01 (https://dejure.org/2002,5316)
BayObLG, Entscheidung vom 09. Januar 2002 - 4St RR 132/2001, 4St RR 132/01 (https://dejure.org/2002,5316)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    UStG § 14 Abs. 2 Satz 2; ; StGB § 24 Abs. 1; ; AO § 37

  • rechtsportal.de

    Umsatzsteuerhinterziehung bei Berichtigung einer Rechnung - Rücktritt vom Versuch - Selbstanzeige

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Keine Nacherklärung mit Strafbefreiung nach Kenntniserlangen von strafrechtlichen Ermittlungen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Nacherklärung mit Strafbefreiung nach Kenntniserlangen von strafrechtlichen Ermittlungen

Papierfundstellen

  • NStZ 2002, 554
  • NStZ 2002, 555
  • BayObLGSt 2002, 3
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 19.03.1991 - 5 StR 516/90

    Prozessuale Offenbarungspflicht des Maklers über laufende Einnahmen - Vollendete

    Auszug aus BayObLG, 09.01.2002 - 4St RR 132/01
    Ebenso hat die durchgeführte Berichtigung nur dann die Wirkung des auch bei Steuerstraftaten möglichen (vgl. etwa BGHSt 37, 340) Rücktritts vom Versuch im Sinne des § 24 Abs. 1 StGB, wenn die Voraussetzungen dieser Norm erfüllt sind, wie auch eine solche Berichtigung nur dann als Selbstanzeige gemäß § 371 AO wirken kann, wenn sie vor Entdeckung der Tat (vgl. dazu etwa BGH wistra 1993, 227) erfolgt.
  • BGH, 30.03.1993 - 5 StR 77/93

    Verwerfung der Revision - Wahrscheinlichkeit eines verurteilenden Erkenntnisses

    Auszug aus BayObLG, 09.01.2002 - 4St RR 132/01
    Ebenso hat die durchgeführte Berichtigung nur dann die Wirkung des auch bei Steuerstraftaten möglichen (vgl. etwa BGHSt 37, 340) Rücktritts vom Versuch im Sinne des § 24 Abs. 1 StGB, wenn die Voraussetzungen dieser Norm erfüllt sind, wie auch eine solche Berichtigung nur dann als Selbstanzeige gemäß § 371 AO wirken kann, wenn sie vor Entdeckung der Tat (vgl. dazu etwa BGH wistra 1993, 227) erfolgt.
  • EuGH, 19.09.2000 - C-454/98

    Schmeink & Cofreth und Strobel

    Auszug aus BayObLG, 09.01.2002 - 4St RR 132/01
    Deswegen kann auch dahinstehen, ob der Angeklagte angesichts der von ihm am 17.10.2000 mit dem Finanzamt F. getroffenen tatsächlichen Verständigung die Rechnung mit überhöhtem Mehrwertsteuerausweis noch entsprechend der Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteil vom 19.9.2000, DStRE 2000, 1166) und ihm folgend des BFH (vgl. etwa NJW 2001, 3807; 3806; DStR 2001, 1151; BFH/NV 2001, 1001) gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG berichtigen kann.
  • BFH, 17.05.2001 - V R 77/99

    Berichtigung einer zu Unrecht ausgewiesenen Steuer

    Auszug aus BayObLG, 09.01.2002 - 4St RR 132/01
    Deswegen kann auch dahinstehen, ob der Angeklagte angesichts der von ihm am 17.10.2000 mit dem Finanzamt F. getroffenen tatsächlichen Verständigung die Rechnung mit überhöhtem Mehrwertsteuerausweis noch entsprechend der Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteil vom 19.9.2000, DStRE 2000, 1166) und ihm folgend des BFH (vgl. etwa NJW 2001, 3807; 3806; DStR 2001, 1151; BFH/NV 2001, 1001) gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG berichtigen kann.
  • BFH, 08.03.2001 - V R 61/97

    Steuerberichtigung bei Anwendung des § 14 Abs. 3 UStG

    Auszug aus BayObLG, 09.01.2002 - 4St RR 132/01
    Deswegen kann auch dahinstehen, ob der Angeklagte angesichts der von ihm am 17.10.2000 mit dem Finanzamt F. getroffenen tatsächlichen Verständigung die Rechnung mit überhöhtem Mehrwertsteuerausweis noch entsprechend der Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteil vom 19.9.2000, DStRE 2000, 1166) und ihm folgend des BFH (vgl. etwa NJW 2001, 3807; 3806; DStR 2001, 1151; BFH/NV 2001, 1001) gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG berichtigen kann.
  • BGH, 20.02.2001 - 5 StR 544/00

    Anstiftung zur Steuerhinterziehung; Berufsverbot; Grobe Verletzung der mit seinen

    Auszug aus BayObLG, 09.01.2002 - 4St RR 132/01
    Die Rechtsauffassung des EuGH steht einer strafrechtlichen Ahndung von Taten der vorliegenden Art als Steuerhinterziehung nicht entgegen (vgl. dazu BGH wistra 2001, 220).
  • BGH, 09.01.1991 - 3 StR 243/90

    Geschäftsführer - GmbH - Steuerhinterziehung - Steuervoranmeldung -

    Auszug aus BayObLG, 09.01.2002 - 4St RR 132/01
    Denn der Angeklagte hat vor Beendigung der beiden Umsatzsteuerhinterziehungen - diese ist jeweils mit Ablauf der Frist für die Jahresanmeldungen eingetreten (vgl. z.B. BGHR § 370 AO Verjährung 4) - die in Rede stehenden Rechnungen nicht berichtigt.
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