Weitere Entscheidung unten: BGH, 12.02.2014

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   BGH, 18.02.2014 - StB 8/13   

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BGH, 18.02.2014 - StB 8/13 (https://dejure.org/2014,3282)
BGH, Entscheidung vom 18.02.2014 - StB 8/13 (https://dejure.org/2014,3282)
BGH, Entscheidung vom 18. Februar 2014 - StB 8/13 (https://dejure.org/2014,3282)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • HRR Strafrecht

    § 160a StPO; § 101 StPO; § 53 StPO
    Verwendungsverbot für Erkenntnisse aus Verteidigerkommunikation (Erstreckung auf die Anbahnungsphase und auf Gespräche mit Personen außerhalb des Mandatsverhältnisses; Pflicht zur sofortigen Löschung; sofortige Beschwerde auch gegen Entscheidungen über die Art und Weise ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 53 Abs 1 S 1 Nr 2 StPO, § 101 Abs 8 StPO, § 160a Abs 1 S 3 StPO, § 160a Abs 1 S 5 StPO, § 3 Abs 4 Nr 4 BDSG
    Zeugnisverweigerung des Rechtsanwalts: Reichweite des berufsbezogenen Vertrauensverhältnisses; Pflicht zur Löschung aufgezeichneter Gespräche mit dem Verteidiger einschließlich von Anbahnungsgesprächen

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verwertung eines Telefonats zwischen Beschuldigtem und Rechtsanwalt unter dem Blickwinkel des Zeugnisverweigerungsrechts

  • Anwaltsblatt

    § 53 StPO, § 101 StPO, § 160a StPO
    Generalbundesanwalt muss zufällig mitgeschnittene Anwaltstelefonate löschen

  • Anwaltsblatt

    § 53 StPO, § 101 StPO, § 160a StPO
    Generalbundesanwalt muss zufällig mitgeschnittene Anwaltstelefonate löschen

  • rewis.io

    Zeugnisverweigerung des Rechtsanwalts: Reichweite des berufsbezogenen Vertrauensverhältnisses; Pflicht zur Löschung aufgezeichneter Gespräche mit dem Verteidiger einschließlich von Anbahnungsgesprächen

  • ra.de
  • BRAK-Mitteilungen

    Rechtswidrige Telefonüberwachung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwertung eines Telefonats zwischen Beschuldigtem und Rechtsanwalt unter dem Blickwinkel des Zeugnisverweigerungsrechts

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof bestätigt Pflicht zur unverzüglichen Löschung aufgezeichneter Telefonate zwischen Verteidigern und Beschuldigten

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Das abgehörte Anbahnungsgespräch - eine Entscheidung mit Folgen

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Wer Vertrauen sucht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abgehörte Telefonate zwischen Verteidigern und Beschuldigten - die Pflicht zur sofortigen Löschung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Abgehörte Mandanten - Telefonat mit Anwalt muss sofort gelöscht werden

  • lto.de (Kurzinformation)

    BGH schützt Verteidiger und Mandant

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Pflicht zur unverzüglichen Löschung aufgezeichneter Telefonate zwischen Verteidigern und Beschuldigten

  • strafrechtsblogger.de (Kurzinformation)

    Pflicht zur unverzüglichen Löschung aufgezeichneter Telefonate zwischen Verteidigern und Beschuldigten, auch wenn diese zunächst der Anbahnung eines Mandatsverhältnisses dienen

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Anwaltsgeheimnis

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Aufgezeichnetes Telefonat zwischen Verteidiger und Beschuldigtem muss unverzüglich gelöscht werden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Aufgezeichnete Gespräche mit Verteidiger sofort zu löschen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Aufgezeichnete Telefonate mit Verteidiger (auch vor Mandatsaufnahme) sind unverzüglich zu löschen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Löschung telefonisch abgehörter Mandantengespräche

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Zufälliges Abhören von Gesprächen mit künftigem Verteidiger

  • uni-bielefeld.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Löschung eines aufgezeichneten Anbahnungsgesprächs

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 1314
  • NStZ-RR 2014, 149
  • StV 2014, 388
  • AnwBl 2014, 357
  • AnwBl Online 2014, 125
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

    Auszug aus BGH, 18.02.2014 - StB 8/13
    Eine Einschränkung des Schutzes des Vertrauensverhältnisses ist damit nicht zu rechtfertigen oder gar verfassungsrechtlich geboten (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. März 2004 - 1 BvR 2378/98 u.a., BVerfGE 109, 279, 329).

    Dies hatte das Bundesverfassungsgericht in Abweichung von dem allgemeinen Grundsatz, wonach Art. 19 Abs. 4 GG eine Abstimmung der Pflicht zur Vernichtung mit der Rechtsschutzgarantie verlange (BVerfG, Urteil vom 3. März 2004 - 2 BvR 2378/98 u.a., BVerfGE 109, 279, 380 f.), in diesem Zusammenhang gefordert.

  • BGH, 15.11.2006 - StB 15/06

    Beugehaft gegen Anstaltsseelsorger rechtmäßig

    Auszug aus BGH, 18.02.2014 - StB 8/13
    Nicht erfasst sind allein solche Tatsachen, die er als Privatperson oder nur anlässlich seiner Berufsausübung in Erfahrung gebracht hat (BGH, Beschluss vom 15. November 2006 - StB 15/06, BGHSt 51, 140, 141; OLG Bamberg, Beschluss vom 11. August 1983 - 4 Ws 401/83, StV 1984, 499, 500).

    Wenn auch eigene Tätigkeiten oder Äußerungen des Zeugnisverweigerungsberechtigten mangels eigener Wahrnehmung nicht bekanntgewordene Tatsachen sein können (vgl. BGHSt 51, 140, 142 f.), so werden sie dennoch dann vom Zeugnisverweigerungsrecht erfasst, wenn Angaben über diese Tätigkeiten oder Äußerungen Rückschlüsse auf geschützte Tatsachen zulassen (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1977 - 1 StR 287/77, bei Holtz MDR 1978, 281).

  • BGH, 20.12.1977 - 1 StR 287/77

    Besorgnis der Befangenheit wegen Bestellung von zwei Pflichtverteidigern durch

    Auszug aus BGH, 18.02.2014 - StB 8/13
    Wenn auch eigene Tätigkeiten oder Äußerungen des Zeugnisverweigerungsberechtigten mangels eigener Wahrnehmung nicht bekanntgewordene Tatsachen sein können (vgl. BGHSt 51, 140, 142 f.), so werden sie dennoch dann vom Zeugnisverweigerungsrecht erfasst, wenn Angaben über diese Tätigkeiten oder Äußerungen Rückschlüsse auf geschützte Tatsachen zulassen (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1977 - 1 StR 287/77, bei Holtz MDR 1978, 281).

    d) Dieses Verständnis des Tatbestandsmerkmals des Bekanntwerdens ist - unabhängig davon, ob es tatsächlich, wie der Generalbundesanwalt meint, Ergebnis einer weiten bzw. ausdehnenden Auslegung ist (so ausdrücklich BGH, Urteil vom 20. Dezember 1977 - 1 StR 287/77, bei Holtz MDR 1978, 281; SK-StPO/Rogall aaO, Rn. 63; Radtke/Hohmann/Otte aaO; LR/Ignor/Bertheau, StPO aaO) - vom dargelegten Schutzzweck der Norm her geboten.

  • BVerfG, 12.10.2011 - 2 BvR 236/08

    TKÜ-Neuregelung

    Auszug aus BGH, 18.02.2014 - StB 8/13
    Die für die Verkürzung der Rechtsschutzgarantie erforderliche Menschenwürderelevanz der personenbezogenen Erkenntnisse aus dem Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Mandant folgt daraus, dass § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO nicht nur generell den Schutz dieses Verhältnisses bezweckt, sondern seine Funktion darüber hinaus auch darin liegt dafür Sorge zu tragen, dass der Beschuldigte nicht zum bloßen Objekt eines Strafverfahrens wird (BVerfG aaO, S. 322; BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2011, 2 BvR 236/08 u.a., BVerfGE 129, 208, 263 f.; BT-Drucks. 16/5846, S. 25).
  • BVerfG, 19.07.1972 - 2 BvL 7/71

    Zeugnisverweigerungsrecht für Sozialarbeiter

    Auszug aus BGH, 18.02.2014 - StB 8/13
    Soweit das Bundesverfassungsgericht in diesem Zusammenhang die Pflicht zur Wahrheitserforschung betont hat, geschah dies mit Blick auf den am Maßstab des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG zu messenden, abschließenden Charakters der in § 53 StPO aufgeführten Berufsgruppen (Beschluss vom 19. Juli 1972 - 2 BvL 7/71, BVerfGE 33, 367, 383 zum Sozialarbeiter; Beschluss vom 15. Januar 1975 - 2 BvR 65/74, NJW 1975, 588, 589 zum Tierarzt).
  • BGH, 16.02.2011 - IV ZB 23/09

    Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen: Verschwiegenheitspflicht eines als

    Auszug aus BGH, 18.02.2014 - StB 8/13
    a) Nach dieser Vorschrift bekanntgeworden ist dem Berufsausübenden all das, was ihm in anderer Weise als durch Anvertrauen im Sinne des Mitteilens in der erkennbaren Erwartung des Stillschweigens (hM, vgl. SK-StPO/ Rogall, 4. Aufl., § 53 Rn. 62 mwN; weitergehend SK-StGB/Hoyer, 56. Ergänzungslieferung, § 203 Rn. 20 f.) in funktionalem Zusammenhang mit seiner Berufsausübung zur Kenntnis gelangt, unabhängig davon, von wem, aus welchem Grund oder zu welchem Zweck er sein Wissen erworben hat (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2011 - IV ZB 23/09, NJW 2011, 1077, 1078 zu § 43a Abs. 2 BRAO; OLG Köln, Beschluss vom 4. Juli 2000 - Ss 254/00, NJW 2000, 3656, 3657; SK-StPO/Rogall, 4. Aufl., § 53 Rn. 63; Radtke/Hohmann/Otte, StPO, § 53 Rn. 10; LR/Ignor/Bertheau, StPO, 26. Aufl., § 53 Rn. 17).
  • BGH, 20.02.1985 - 2 StR 561/84

    Zeugenvernahme einer Krankenschwester trotz fehlender Entbindung von der

    Auszug aus BGH, 18.02.2014 - StB 8/13
    Da das Weigerungsrecht des Verteidigers nicht von seiner Beziehung zum Beschuldigten, sondern allein vom Vernehmungsgegenstand abhängt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 1985 - 2 StR 561/84, BGHSt 33, 148, 152), kommt es auch nicht darauf an, dass die den ersten Anruf entgegennehmende Person zu keinem Zeitpunkt ein Mandatsverhältnis mit Rechtsanwalt R. begründen wollte.
  • OLG Köln, 04.07.2000 - Ss 254/00
    Auszug aus BGH, 18.02.2014 - StB 8/13
    a) Nach dieser Vorschrift bekanntgeworden ist dem Berufsausübenden all das, was ihm in anderer Weise als durch Anvertrauen im Sinne des Mitteilens in der erkennbaren Erwartung des Stillschweigens (hM, vgl. SK-StPO/ Rogall, 4. Aufl., § 53 Rn. 62 mwN; weitergehend SK-StGB/Hoyer, 56. Ergänzungslieferung, § 203 Rn. 20 f.) in funktionalem Zusammenhang mit seiner Berufsausübung zur Kenntnis gelangt, unabhängig davon, von wem, aus welchem Grund oder zu welchem Zweck er sein Wissen erworben hat (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2011 - IV ZB 23/09, NJW 2011, 1077, 1078 zu § 43a Abs. 2 BRAO; OLG Köln, Beschluss vom 4. Juli 2000 - Ss 254/00, NJW 2000, 3656, 3657; SK-StPO/Rogall, 4. Aufl., § 53 Rn. 63; Radtke/Hohmann/Otte, StPO, § 53 Rn. 10; LR/Ignor/Bertheau, StPO, 26. Aufl., § 53 Rn. 17).
  • BVerfG, 15.01.1975 - 2 BvR 65/74

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Vesagung der Zeugnisverweigergung für

    Auszug aus BGH, 18.02.2014 - StB 8/13
    Soweit das Bundesverfassungsgericht in diesem Zusammenhang die Pflicht zur Wahrheitserforschung betont hat, geschah dies mit Blick auf den am Maßstab des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG zu messenden, abschließenden Charakters der in § 53 StPO aufgeführten Berufsgruppen (Beschluss vom 19. Juli 1972 - 2 BvL 7/71, BVerfGE 33, 367, 383 zum Sozialarbeiter; Beschluss vom 15. Januar 1975 - 2 BvR 65/74, NJW 1975, 588, 589 zum Tierarzt).
  • OLG Hamm, 20.01.2009 - 5 Ws 24/09

    Krankenschwester; Zeugnisverweigerungsrecht; Bekanntwerden; Bitte um Information

    Auszug aus BGH, 18.02.2014 - StB 8/13
    Allerdings findet der Schutz bei solchen Informationen eine Grenze, die gerade mit dem Ziel erteilt werden, sie an Dritte weiterzugeben (BGH, Beschluss vom 20. Juli 1990 - StB 10/90, StV 1990, 433; OLG Hamm, Beschluss vom 20. Januar 2009 - 5 Ws 24/09, NStZ 2010, 164).
  • BGH, 20.07.1990 - StB 10/90

    Zeugnisverweigerungsrecht des Geistlichen

  • BGH, 16.05.2013 - 2 BGs 147/13

    Verwendungsverbot und Löschungsgebot von Aufzeichnungen des Inhalts von

  • OLG Bamberg, 11.08.1983 - 4 Ws 401/83
  • LG Münster, 09.06.2017 - 8 KLs 5/15

    Parteiverrat trotz objektiv bestmöglicher Durchsetzung des Mandanteninteresses

    Die Kammer weist vorsorglich darauf hin, dass Herr Rechtsanwalt #DB 2 nicht als Zeuge vernommen werden konnte, da er von der DB-Netz AG nicht von der Verschwiegenheitspflicht entbunden worden war und sich demgemäß auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berief (zu dessen Reichweite: BGH, Beschluss vom 18. Februar 2014, Az.: StB 8/13 - juris Rn. 6 ff.).
  • BGH, 27.01.2021 - StB 44/20

    Befugnis zur Entbindung des Wirtschaftsprüfers von der Verschwiegenheitspflicht

    Für die Frage, wem ein Berufsgeheimnisträger zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, sind insbesondere die zugrundeliegenden berufsrechtlichen Regelungen in den Blick zu nehmen, da § 53 StPO den Schutz des "berufsbezogenen Vertrauensverhältnisses' zum Zweck hat (BGH, Beschluss vom 18. Februar 2014 - StB 8/13, NJW 2014, 1314 Rn. 8 mwN; vgl. bereits RG, Urteil vom 12. Mai 1922 - I 1628/21, RGSt 57, 63, 66).

    ?) Wie bereits dargelegt, steht im Falle vertraglicher Beziehungen die Befugnis, Wirtschaftsprüfer von der Verschwiegenheitspflicht zu befreien, regelmäßig dem Vertragspartner zu (vgl. für das Anbahnungsverhältnis etwa BGH, Beschluss vom 18. Februar 2014 - StB 8/13, NJW 2014, 1314 Rn. 8 mwN).

  • BGH, 27.01.2021 - StB 43/20

    Entbindungen von der Schweigepflicht gegenüber dem

    Für die Frage, wem ein Berufsgeheimnisträger zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, sind insbesondere die zugrundeliegenden berufsrechtlichen Regelungen in den Blick zu nehmen, da § 53 StPO den Schutz des "berufsbezogenen Vertrauensverhältnisses' zum Zweck hat (BGH, Beschluss vom 18. Februar 2014 - StB 8/13, NJW 2014, 1314 Rn. 8 mwN; vgl. bereits RG, Urteil vom 12. Mai 1922 - I 1628/21, RGSt 57, 63, 66).

    ?) Wie bereits dargelegt, steht im Falle vertraglicher Beziehungen die Befugnis, Wirtschaftsprüfer von der Verschwiegenheitspflicht zu befreien, regelmäßig dem Vertragspartner zu (vgl. für das Anbahnungsverhältnis etwa BGH, Beschluss vom 18. Februar 2014 - StB 8/13, NJW 2014, 1314 Rn. 8 mwN).

  • OLG Hamburg, 16.12.2014 - 1 Rev 49/14

    Parteiverrat: Pflichtwidriges Dienen durch Antrag auf Akteneinsicht

    An den zur Begründung dieses Anspruchs gebotenen schlüssigen Tatsachenvortrag sind mit Blick auf die gesetzlichen Wertungen des § 53 StPO wie § 203 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2014 - StB 8/13) keine zu strengen Anforderungen zu stellen.
  • BGH, 27.01.2021 - StB 48/20

    Befugnis zur Entbindung des Wirtschaftsprüfers von der Verschwiegenheitspflicht

    Für die Frage, wem ein Berufsgeheimnisträger zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, sind insbesondere die zugrundeliegenden berufsrechtlichen Regelungen in den Blick zu nehmen, da § 53 StPO den Schutz des "berufsbezogenen Vertrauensverhältnisses' zum Zweck hat (BGH, Beschluss vom 18. Februar 2014 - StB 8/13, NJW 2014, 1314 Rn. 8 mwN; vgl. bereits RG, Urteil vom 12. Mai 1922 - I 1628/21, RGSt 57, 63, 66).

    (1) Wie bereits dargelegt, steht im Falle vertraglicher Beziehungen die Befugnis, Wirtschaftsprüfer von der Verschwiegenheitspflicht zu befreien, regelmäßig dem Vertragspartner zu (vgl. für das Anbahnungsverhältnis etwa BGH, Beschluss vom 18. Februar 2014 - StB 8/13, NJW 2014, 1314 Rn. 8 mwN).

  • BGH, 04.02.2016 - StB 23/14

    Unzulässigkeit der Telekommunikationsüberwachung gegen die Verteidigerin

    Jedoch beginnt das berufsbezogene Vertrauensverhältnis, das zu schützen § 160a Abs. 1 i.V.m. § 53 StPO beabsichtigt, nicht erst mit Abschluss des zivilrechtlichen Geschäftsbesorgungsvertrages, sondern umfasst auch das entsprechende Anbahnungsverhältnis (vgl. im Einzelnen BGH, Beschluss vom 18. Februar 2014 - StB 8/13, BGHR StPO § 53 Abs. 1 Nr. 2 Anwendungsbereich 1 mwN).
  • LG Düsseldorf, 15.02.2021 - 10 Qs 46/20

    Telefonüberwachung, Verteidigergespräch, Löschung

    Wenn auch eigene Tätigkeiten oder Äußerungen des Zeugnisverweigerungsberechtigten mangels eigener Wahrnehmung nicht bekanntgewordene Tatsachen sein können, so werden sie dennoch dann vom Zeugnisverweigerungsrecht erfasst, wenn Angaben über diese Tätigkeiten oder Äußerungen Rückschlüsse auf geschützte Tatsachen zulassen (BGH, Beschluss vorn 18. Februar 2014 - StB 8/13 Rn. 6, juris).
  • AG Dresden, 30.06.2016 - 271 Gs 2457/16

    Telefonüberwachung, Verteidigergespräche, unverzügliche Löschung

    Diese Regelung geht der Regelung in § 101 Abs. 7 StPO vor (BGH, Beschluss vom 18.02.2014, Az. StB 8/13).
  • VG Potsdam, 24.08.2022 - 9 K 114/21
    Auch die in diesem Stadium festgehaltenen Überlegungen dienen der Durchführung des gerichtlichen Verfahrens und sind - vergleichbar dem Anbahnungsverhältnis zu einem Rechtsanwalt - schützenswert (zum Anbahnungsverhältnis vgl. etwa BGH, Beschluss vom 18. Februar 2014 - StB 8/13 -, juris Rn. 8 m. w. N.).
  • VG Potsdam, 24.08.2022 - 9 K 1397/19
    Auch die in diesem Stadium festgehaltenen Überlegungen dienen der Durchführung des gerichtlichen Verfahrens und sind - vergleichbar dem Anbahnungsverhältnis zu einem Rechtsanwalt - schützenswert (zum Anbahnungsverhältnis vgl. etwa BGH, Beschluss vom 18. Februar 2014 - StB 8/13 -, juris Rn. 8 m. w. N.).
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Rechtsprechung
   BGH, 12.02.2014 - 1 StR 601/13   

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https://dejure.org/2014,4310
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • HRR Strafrecht

    § 55 Abs. 1 StGB; § 58 Abs. 2 StGB; § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB; § 56b Abs. 2 Satz 1 StGB
    Nachträglich gebildete Gesamtstrafe (Höhe einer Gesamtfreiheitsstrafe; Anrechnung von zur Erfüllung von Bewährungsauflagen geleisteten Geldleistungen)

  • HRR Strafrecht

    § 349 Abs. 2 StPO
    Verwerfung der Revision als unbegründet

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 37 Abs 1 StPO, § 345 Abs 1 StPO
    Revision in Strafsachen: Wirksamkeit der Zustellung eines Strafurteils an Sozius des Pflichtverteidigers

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 56b Abs 2 S 1 Nr 2 StGB, § 56b Abs 2 S 1 Nr 3 StGB, § 56b Abs 2 S 1 Nr 4 StGB, § 56f Abs 3 S 2 StGB, § 58 Abs 2 StGB
    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Anrechnung der auf Bewährungsauflagen erbrachten Leistungen bei Entfallen der ursprünglichen Strafaussetzung zur Bewährung

  • Wolters Kluwer

    Anrechnen von Geldleistungen auf die Strafe bei nachträglicher Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe

  • Wolters Kluwer

    Begründetheit einer Revision

  • rewis.io

    Revision in Strafsachen: Wirksamkeit der Zustellung eines Strafurteils an Sozius des Pflichtverteidigers

  • ra.de
  • rewis.io

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Anrechnung der auf Bewährungsauflagen erbrachten Leistungen bei Entfallen der ursprünglichen Strafaussetzung zur Bewährung

  • rechtsportal.de

    Anrechnen von Geldleistungen auf die Strafe bei nachträglicher Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2014, 149
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.03.1990 - 1 StR 283/89

    Wegfall einer Strafaussetzung zur Bewährung - Gesamtfreiheitsstrafe - Verkürzung

    Auszug aus BGH, 12.02.2014 - 1 StR 601/13
    Entfällt die Strafaussetzung zur Bewährung wegen nachträglicher Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wird, so sind Geldleistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung von Auflagen nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 StGB erbracht hat, gemäß § 58 Abs. 2 i.V.m. § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB in aller Regel auf die Strafe anzurechnen; es ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen denkbar, dass eine Anrechnung der erbrachten Leistungen unterbleiben kann (vgl. Senat, Beschluss vom 20. März 1990 - 1 StR 283/89, BGHSt 36, 378, 381 mwN).
  • BGH, 10.10.1985 - 4 StR 454/85

    Berücksichtigung von Bewährungsleistungen bei nachträglicher Bildung einer

    Auszug aus BGH, 12.02.2014 - 1 StR 601/13
    Schließlich widerspräche eine Nichtanrechnung auch dem der nachträglichen Gesamtstrafenbildung zugrunde liegenden Gedanken, wonach der Angeklagte bei getrennter Aburteilung seiner Taten nicht schlechter gestellt werden darf als bei ihrer gemeinsamen Aburteilung (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1985 - 4 StR 454/85, BGHSt 33, 326 f.).
  • BGH, 12.10.2004 - 4 StR 304/04

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Begrenzung der neuen Gesamtstrafe durch die

    Auszug aus BGH, 12.02.2014 - 1 StR 601/13
    Eine nachträglich gebildete Gesamtfreiheitsstrafe darf indes nicht höher sein als die Summe aus der alten Gesamtfreiheitsstrafe und der hinzukommenden Einzelstrafe (vgl. BGH, Urteil vom 31. August 1960 - 2 StR 406/60, BGHSt 15, 164, 166; Beschluss vom 12. Oktober 2004 - 4 StR 304/04, NStZ 2005, 210).
  • BGH, 31.08.1960 - 2 StR 406/60

    Festlegung einer neuen Gesamtstrafenbildung auf Grund der Revision des

    Auszug aus BGH, 12.02.2014 - 1 StR 601/13
    Eine nachträglich gebildete Gesamtfreiheitsstrafe darf indes nicht höher sein als die Summe aus der alten Gesamtfreiheitsstrafe und der hinzukommenden Einzelstrafe (vgl. BGH, Urteil vom 31. August 1960 - 2 StR 406/60, BGHSt 15, 164, 166; Beschluss vom 12. Oktober 2004 - 4 StR 304/04, NStZ 2005, 210).
  • OLG Hamm, 04.04.2016 - 4 Ws 73/16

    Bewährung; Widerruf; Geldauflage; Anrechnung auf die Strafe

    Hier liegt zwar kein Fall vor, dass die Notwendigkeit einer Anrechnungsentscheidung aufgrund des Wegfalls einer Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung eingetreten ist, bei der der Verurteilte den Wegfall der Bewährung nicht zu vertreten hat und weswegen dort eine Nichtanrechnung nur in engbegrenzten Ausnahmefällen in Betracht kommt (BGH Beschl. v. 12.02.2015 - 1 StR 601/13 juris).
  • BGH, 11.08.2021 - 3 StR 118/21

    Rechtsfehlerhafte Verwerfung der Revision als unzulässig (Zustellung an den

    Denn eine Zustellung ist grundsätzlich nicht ordnungsgemäß bewirkt, wenn anstelle des Pflichtverteidigers eine andere Person das Empfangsbekenntnis unterschreibt (BGH, Beschlüsse vom 12. April 1988 - 4 StR 105/88, BGHR StPO § 37 Abs. 1 Pflichtverteidiger 1; vom 28. April 2005 - 4 StR 21/05, BeckRS 2005, 6315; vom 12. Februar 2014 - 1 StR 601/13, NStZ-RR 2014, 149; OLG Köln, Beschluss vom 19. Juni 2018 - 1 RVs 129/18, juris Rn. 1; MüKoStPO/Knauer/Kudlich, § 345 Rn. 17 mwN; KKStPO/Gericke, 8. Aufl., § 345 Rn. 5; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 37 Rn. 19).
  • BGH, 20.12.2021 - 4 StR 330/21

    Gesamtstrafenbildung (eigenständiger Zumessungsakt; eingehende Begründung bei

    Die Anrechnung der erbrachten Bewährungsauflage steht in den Fällen des § 58 Abs. 2 StGB nicht im Ermessen des Gerichts, sondern hat in der Regel zu erfolgen (BGH, Beschluss vom 12. Februar 2014 - 1 StR 601/13, BGHR StGB § 58 Abs. 2 Satz 2 Anrechnung 5, Beschluss vom 2. April 2009 - 2 StR 11/09, NStZ-RR 2009, 201; Beschluss vom 20. März 1990 - 1 StR 283/89, BGHSt 36, 378, 381).
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