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   BVerwG, 19.03.1996 - 1 C 34.93   

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BVerwG, 19.03.1996 - 1 C 34.93 (https://dejure.org/1996,92)
BVerwG, Entscheidung vom 19.03.1996 - 1 C 34.93 (https://dejure.org/1996,92)
BVerwG, Entscheidung vom 19. März 1996 - 1 C 34.93 (https://dejure.org/1996,92)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Abgelehnte Asylbewerber - Rechtliche Behandlung - Aufenthaltsbefugnis - Räumliche Beschränkung - Isolierte Anfechtung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausländerrecht: Rechtsnatur der "Hinweise zur rechtlichen Behandlung abgelehnter Asylbewerber"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 100, 335
  • NVwZ 1997, 802 (Ls.)
  • NVwZ-RR 1997, 317
  • DVBl 1997, 165
  • DÖV 1997, 161
 
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Wird zitiert von ... (140)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 27.09.1978 - 1 C 48.77

    Griechischer Kürschner - Aufenthaltserlaubnis

    Auszug aus BVerwG, 19.03.1996 - 1 C 34.93
    Insoweit liegt es nicht anders als bei der früheren Regelung des § 7 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBl I S. 353 ), deren Verfassungsmäßigkeit in der Rechtsprechung des erkennenden Senats anerkannt war (vgl. z.B. BVerwGE 49, 36 ; 56, 254 ; 64, 285 ).

    Sie müssen mithin aufenthaltsrechtlich erheblichen Zwecken dienen und in diesem Sinne sachgerecht sein, dürfen also z.B. nicht im Widerspruch zum Zweck der Aufenthaltsgenehmigung stehen (BVerwGE 56, 254 ).

  • BVerwG, 23.02.1993 - 1 C 45.90

    Staatenlose - Aufenthalt - Palästinenser - Kinder - Jugendliche - Dauernder

    Auszug aus BVerwG, 19.03.1996 - 1 C 34.93
    Es kann auch dahingestellt bleiben, ob sich die Kläger aufgrund der ihnen erteilten befristeten Aufenthaltsbefugnisse bereits rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden (vgl. auch BVerwGE 92, 116 ).
  • BVerwG, 16.10.1990 - 1 C 15.88

    Voraussetzungen für die Erteilung eines Reiseausweises an Staatenlose nach Art.

    Auszug aus BVerwG, 19.03.1996 - 1 C 34.93
    Dabei kann offenbleiben, ob die Kläger als Palästinenser Staatenlose im Sinne des Art. 1 Abs. 1 StlÜbk sind, weil kein Staat aufgrund seines Rechts sie als Staatsangehörige ansieht (vgl. BVerwGE 87, 11 ).
  • BVerwG, 17.07.1995 - 1 B 23.95

    Rechtmäßige Ablehnung von Beweisanträgen - Voraussetzungen für die grundsätzliche

    Auszug aus BVerwG, 19.03.1996 - 1 C 34.93
    Das aber ist eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des Anfechtungsbegehrens, sofern nicht ausnahmsweise eine isolierte Aufhebbarkeit offenkundig von vornherein ausscheidet, was hier nicht der Fall ist (vgl. z.B. Beschluß vom 17. Juli 1995 - BVerwG 1 B 23.95 - Buchholz 451.20 § 33 i GewO Nr. 19 S. 5 f.).
  • BVerwG, 10.06.1994 - 1 B 89.94

    Bedeutung einer Rechtssache bei Aufwerfen einer erhebliches und revisibles Recht

    Auszug aus BVerwG, 19.03.1996 - 1 C 34.93
    Offenbleiben kann, welche Rechtsnatur die in Rede stehenden Hinweise im übrigen haben (vgl. auch Beschluß vom 10. Juni 1994 - BVerwG 1 B 89.94 - Buchholz 402.240 § 54 AuslG 1990 Nr. 1 = InfAuslR 1994, 346; OVG Münster, NWVBl 1995, 148 f.; OVG Weimar, ThürVBl 1995, 181 ).
  • BVerwG, 04.11.1992 - 1 B 182.91

    Drittschutzcharakter der Vorschriften eines Runderlasses - Selbstbindung der

    Auszug aus BVerwG, 19.03.1996 - 1 C 34.93
    Sie können im Verhältnis zum Ausländer Wirkungen allenfalls im Hinblick auf die Verpflichtung der Verwaltung zur Wahrung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG und die damit verbundene Selbstbindung der Verwaltung zur pflichtgemäßen Anwendung der Richtlinien entfalten (Beschluß vom 9. Juli 1987 - BVerwG 1 B 49.87 - InfAuslR 1987, 274; Beschluß vom 4. November 1992 - BVerwG 1 B 182.91 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 133).
  • BVerwG, 09.07.1987 - 1 B 49.87

    Aufenthaltserlaubnis mit Bedingungen und Auflagen - Voraussetzungen für die

    Auszug aus BVerwG, 19.03.1996 - 1 C 34.93
    Sie können im Verhältnis zum Ausländer Wirkungen allenfalls im Hinblick auf die Verpflichtung der Verwaltung zur Wahrung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG und die damit verbundene Selbstbindung der Verwaltung zur pflichtgemäßen Anwendung der Richtlinien entfalten (Beschluß vom 9. Juli 1987 - BVerwG 1 B 49.87 - InfAuslR 1987, 274; Beschluß vom 4. November 1992 - BVerwG 1 B 182.91 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 133).
  • OVG Thüringen, 01.03.1995 - 3 EO 376/94

    Anordnung der obersten Landesbehörde; Anspruchsnorm; Ausländerbehörde; Ermessen;

    Auszug aus BVerwG, 19.03.1996 - 1 C 34.93
    Offenbleiben kann, welche Rechtsnatur die in Rede stehenden Hinweise im übrigen haben (vgl. auch Beschluß vom 10. Juni 1994 - BVerwG 1 B 89.94 - Buchholz 402.240 § 54 AuslG 1990 Nr. 1 = InfAuslR 1994, 346; OVG Münster, NWVBl 1995, 148 f.; OVG Weimar, ThürVBl 1995, 181 ).
  • BVerwG, 01.07.1975 - I C 35.70

    Aufenthaltsbeschränkungen - Demonstrationsverbot - Rivalisierende ausländische

    Auszug aus BVerwG, 19.03.1996 - 1 C 34.93
    Insoweit liegt es nicht anders als bei der früheren Regelung des § 7 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBl I S. 353 ), deren Verfassungsmäßigkeit in der Rechtsprechung des erkennenden Senats anerkannt war (vgl. z.B. BVerwGE 49, 36 ; 56, 254 ; 64, 285 ).
  • BVerwG, 18.09.1984 - 1 A 4.83

    Ausländer - Nachzug - Ehegatten - Aufenthaltserlaubnis - Wartefrist -

    Auszug aus BVerwG, 19.03.1996 - 1 C 34.93
    Die durch eine Verwaltungsvorschrift bewirkte Ermessensbindung der Behörde geht zwar nicht soweit, daß wesentlichen Besonderheiten des Einzelfalls nicht mehr Rechnung getragen werden könnte; Ausnahmen dürfen aber auf atypische Sachverhalte beschränkt bleiben (BVerwGE 70, 127 ).
  • BVerwG, 15.12.1981 - 1 C 145.80

    Ansparung der Kosten für die Rückreise in die Heimat als Auflage gegenüber einem

  • VGH Baden-Württemberg, 20.07.1993 - 11 S 261/93

    Isolierte Anfechtung der räumlichen Beschränkung einer Aufenthaltsgenehmigung;

  • VG Stuttgart, 04.11.1992 - 7 K 285/92

    Anfechtung einer Aufenthaltsbeschränkung

  • BGH, 18.03.2014 - VI ZR 10/13

    Schadensersatzanspruch der Bundesrepublik Deutschland bei Beschädigung von

    Da es sich bei Verwaltungsvorschriften nicht um Rechtsnormen handelt, können sie über die ihnen innewohnende interne Bindung hinaus Außenwirkung gegenüber dem Bürger grundsätzlich nur über die so genannte Selbstbindung der Verwaltung entfalten (BVerwGE 100, 335, 339 f.; 104, 220, 222 f.; 126, 33 Rn. 52; 143, 50 Rn. 31 f.).
  • OVG Thüringen, 08.01.2008 - 3 KO 339/07

    D (A), Berufungsverfahren, Berufung, Oberverwaltungsgericht, Weiterleitung,

    Denn die ausländerbehördliche Ermessensbetätigung kann grundsätzlich durch Verwaltungsvorschriften gesteuert werden (im Ergebnis ebenso BVerwG, Urteil vom 19. März 1996 - 1 C 34.93 - BVerwGE 100, 335 = InfAuslR 1996, 392 = DVBl. 1997, 165 = DÖV 1997, 161 = EzAR 015 Nr. 8 = NVwZ-RR 1997, 317; vgl. ferner VG Leipzig, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 5 K 1505/02 - Juris m. w. N.).

    Unter Berücksichtigung dessen bedarf es insbesondere für eine Wohnsitzauflage - ebenso wie für andere räumliche Beschränkungen - eines öffentlichen Interesses, das einem aufenthaltsrechtlich erheblichen Belang entspricht, nicht im Widerspruch zum Zweck der Aufenthaltsgenehmigung steht, aus einem besonderen Grunde anzuerkennen ist und sich im Rahmen verfassungs- und völkervertragsrechtlicher Vorgaben hält; im Rahmen dieser Prüfung sind das öffentliche Interesse an der Wohnsitzauflage gegen das private Interesse an einer uneingeschränkten Freizügigkeit abzuwägen (zur vergleichbaren früheren Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 2 AuslG vgl. nur BVerwG, Urteil vom 19. März 1996 - 1 C 34.93 - a. a. O. sowie GK-AuslR II - § 12 Rn. 263 ff., jeweils m. w. N.).

    Der mit dem Erlass der Wohnsitzauflage von der Ausländerbehörde verfolgte Zweck, der Verlagerung von Soziallasten in andere Bundesländer und insbesondere überproportionalen fiskalischen Belastungen bestimmter Bundesländer oder Regionen entgegenzuwirken, ist bereits deshalb aufenthaltsrechtlich erheblich, weil der Bezug von Sozialhilfe oder vergleichbarer, auf Sicherung des Lebensunterhalts zielender Sozialleistungen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG i. V. m. § 2 Abs. 3 AufenthG einen Regelversagungsgrund darstellt (zur vergleichbaren früheren Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 2 AuslG vgl. nur BVerwG, Urteil vom 19. März 1996 - 1 C 34.93 - a. a. O.).

    Denn unabhängig davon fällt die vorzunehmende Abwägung, bei der sowohl Grundrechte als auch etwaige Vorgaben aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen zu beachten sind (vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 19. März 1996 - 1 C 34.93 - a. a. O.), hier zugunsten des privaten Interesses der Kläger an einer uneingeschränkten Freizügigkeit aus.

    Die Mitgliedstaaten könnten in diesem Falle den Schutzbereich der Konventionsbestimmung nach Gutdünken selbst definieren (so auch die ,,UNHCR-Stellungnahme zu Maßnahmen zur Beschränkung der Wohnsitzfreiheit von Flüchtlingen und subsidiär geschützten Personen" vom Juli 2007, abgedr. in ASYLMAGAZIN 2007, 31; offen lassend BVerwG, Urteil vom 19. März 1996 - 1 C 34.93 - a. a. O. zur im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorschrift des Art. 26 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen [im Folgenden: StlÜbk] vom 28. September 1954 [BGBl. 1976 II S. 473] bei einer auf ein Bundesland räumlich beschränkten Aufenthaltsbefugnis auf der Grundlage einer.

    Nr. 4 EMRK angesehen hat, als sich der Ausländer in den räumlichen Grenzen des Aufenthaltstitels aufhalte (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 1996 - 1 C 34.93 - a. a. O., m. w. N.).

    wäre mithin eine Verwaltungspraxis nicht vereinbar, die Konventionsflüchtlinge bei der Ermessensausübung gegenüber anderen Ausländern ,,unter den gleichen Umständen" benachteiligen würde (vgl. nur GK-AuslR II - § 12 Rn. 139.2 m. w. N.; im Ergebnis ebenso BVerwG, Urteil vom 19. März 1996 - 1 C 34.93 - a. a. O. zur inhaltlich entsprechenden Vorschrift des Art. 26 StlÜbk; im Ergebnis wohl a. A.: Niedersächsisches OVG, Urteil vom 6. Juni 2001 - 9 LB 1404/01 -).

    Der vorliegenden Beurteilung steht auch nicht das bereits zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 1996 - 1 C 34.93 - (a. a. O.) zur inhaltlich entsprechenden Regelung des Art. 26 StlÜbk entgegen.

    Der Senat bemisst das Interesse des einzelnen Klägers an der Aufhebung der mit seiner Aufenthaltserlaubnis verbundenen Wohnsitzauflage - mangels anderweitiger Anhaltspunkte aufgrund des Sach- und Streitstands - jeweils mit dem Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG (vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 6. Juni 2001 - 9 LB 1404/01 - und OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. August 2006 - 7 A 10492/06 - Juris, Rn. 35; zur Streitwertbemessung bei einer räumlichen Beschränkung einer Aufenthaltsbefugnis nach §§ 12 Abs. 1 Satz 2, 32 AuslG vgl. ferner BVerwG, Beschluss vom 19. März 1996 - 1 C 34.93 -).

  • BVerwG, 19.08.2014 - 1 C 1.14

    Aufenthalt; Ausländergleichbehandlung; Bewegungsfreiheit; fiskalisches Interesse;

    Denn es dient einem gewichtigen öffentlichen Interesse, innerhalb der föderal strukturierten Bundesrepublik Deutschland einer Überlastung einzelner Bundesländer und Kommunen durch ein Verteilungsverfahren und entsprechende Wohnsitzbeschränkungen beim Bezug von Leistungen der sozialen Sicherung entgegenzuwirken (Urteile vom 15. Januar 2013 - BVerwG 1 C 7.12 - BVerwGE 145, 305 = Buchholz 402.242 § 23 AufenthG Nr. 5, jeweils Rn. 16 und vom 19. März 1996 - BVerwG 1 C 34.93 - BVerwGE 100, 335 = Buchholz 402.240 § 12 AuslG 1990 Nr. 9 S. 40).

    Dass die räumliche Beschränkung die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bestimmt, entspricht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. Entscheidung vom 20. November 2007 - Nr. 44294/04 - Omwenyeke/Deutschland - m.w.N. - ergangen zur räumlichen Beschränkung eines Asylbewerbers auf das Gebiet der Stadt Wolfsburg), des vorlegenden Gerichts (vgl. Urteil vom 19. März 1996 a.a.O. bzw. S. 44) und der Kommentarliteratur (vgl. Grabenwarter, European Convention on Human Rights - Commentary - 2014, S. 412 Rn. 3).

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Rechtsprechung
   OVG Sachsen, 15.08.1996 - 3 S 465/96   

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https://dejure.org/1996,4284
OVG Sachsen, 15.08.1996 - 3 S 465/96 (https://dejure.org/1996,4284)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 15.08.1996 - 3 S 465/96 (https://dejure.org/1996,4284)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 15. August 1996 - 3 S 465/96 (https://dejure.org/1996,4284)
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3. Marienbrücke

Kommunalverfassungsstreit, § 42 Abs. 2 VwGO analog;

§ 123 VwGO, zur Zulässigkeit der Vorwegnahme der Hauptsache

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vorläufiger Rechtsschutz; Wehrfähige Innenrechtsposition; Kommunalrechtliches Organstreitverfahren; Vorwegnahme der Hauptsache; Innerorganisatorische Funktionszuweisung; Versubjektivierte Rechtsposition

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 28 Abs. 1 S. 2 GG
    Organklage im Kommunalrecht; vorläufiger vorbeugender Rechtsschutz

Papierfundstellen

  • NVwZ 1997, 802 (Ls.)
  • DVBl 1997, 1287
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • VG Karlsruhe, 09.02.2017 - 9 K 933/16

    Weigerung des Bürgermeisters, einen Antrag eines Gemeinderatsmitglieds zu einem

    Hinsichtlich der Kläger zu 1., 3., 4. und 5. ist der Klageantrag Ziffer 1 auch begründet, weil durch die Weigerung des Beklagten, in der Gemeinderatssitzung vom 07.12.2015 den von Gemeinderat Dr. XXX formulierten Antrag zur Flüchtlingsunterbringung zu behandeln und eine Beschlussfassung hierüber herbeizuführen, das selbstverständliche, von § 20 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Gemeinderats vom 09.05.2011 vorausgesetzte, aus dem freien Mandat des Gemeinderats nach § 32 Abs. 3 GemO abzuleitende (vgl. Engel/Heilshorn, Kommunalrecht Baden-Württemberg, 10. Aufl., § 14, Rn. 20; vgl. Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, Stand: Sept. 2016, § 32, Rn. 3; vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 20.02.2006 - 1 K 351/06 -, juris, Rn. 9; vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 15.08.1996 - 3 S 465/96 -, LKV 1997, 229, 230) Recht des einzelnen Gemeinderatsmitglieds, innerhalb der tagesordnungsmäßigen Behandlung eines Gegenstandes Anträge stellen zu können, verletzt wurde.

    Diese Regelung ist, da sich nahezu jeder Sachantrag zumindest mittelbar auf den Haushalt der Gemeinde auswirken dürfte, angesichts des hohen Stellenwerts des aus dem freien Mandat der Gemeinderäte fließenden Antragsrechts (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 10.12.1986 - 4 B 85 A. 916 -, NVwZ 1988, 83, 85; vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 15.08.1996 - 3 S 465/96 -, LKV 1997, 229, 230) eng auszulegen und auf Anträge mit unmittelbaren finanziellen Auswirkungen zu begrenzen.

  • VG Freiburg, 20.02.2006 - 1 K 351/06

    Verletzung des Rederechts eines Gemeinderatsmitglieds

    Der Antragsteller kann sich insoweit auf sein aus dem freien Mandat abzuleitendes Rederecht (§§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 1, 37 Abs. 1 GemO) und Antragstellungsrecht während der Gemeinderatssitzung berufen (vgl. Gern, Kommunalrecht Baden-Württemberg, 9. Aufl. 2005, Rdnr. 267; VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 04.11.1993 - 1 S 953/93 -, VBlBW 1994, 99 zum Rederecht; Sächs. OVG, Beschl. vom 15.08.1996 - 3 S 465/96 -, DVBl. 1997, 1287; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. vom 21.12.1988 - 15 A 951/87 -, NVwZ-RR 1989, 380 zum Antragsrecht); der Oberbürgermeister leitet nach § 36 Abs. 1 Satz 1 GemO die Sitzungen des Gemeinderates als dessen Vorsitzender (§ 42 Abs. 1 Satz 1 GemO).
  • VG Gießen, 28.06.2005 - 8 E 5826/03

    Öffentlichkeit der Stadtverordnetensitzung von Stadtverordneten nicht einklagbar

    Die analoge Anwendung dieser Vorschrift ist hier geboten und kann nicht deswegen außer Betracht bleiben, weil es sich vorliegend um einen so genannten Kommunalverfassungsstreit handelt (vgl. dazu Sächs. OVG, DVBl. 1997, 1287, 1288).

    Auch im Rahmen eines kommunalen Verfassungsstreites, bei dem sich - wie im Streitfall - Mitglieder eines Organs gegen das Organ als Ganzes wenden und über das Bestehen von innerorganschaftlichen Rechten streiten, ist der Rechtsschutz des Organmitglieds subjektiv-rechtlich begrenzt (vgl. z.B. BVerwG, NVwZ 1989, 470; DVBl. 1994, 866, 867; Sächs. OVG, DVBl. 1997, 1287, 1288; Schnapp, VerwArch 78 (1987), 414 ff.).

    Da Organe bzw. Organteile Befugnisse im öffentlichen Interesse wahrnehmen, ist ein solches eigenes Recht gegeben, wenn eine objektive Rechtsposition dem Organ(teil) zur eigenständigen Wahrnehmung auch gegenüber anderen Gliederungen der Verwaltung übertragen ist (OVG NW, NVwZ 2003, 494; NVwZ-RR 2002, 135; Sächs. OVG, DVBl. 1997, 1287, 1289).

  • VG Gießen, 06.05.2005 - 8 G 1096/05

    Stadtverordneter kann nichtöffentliche Sitzung der Stadtverordnetenversammlung

    Die analoge Anwendung dieser Vorschrift ist hier geboten und kann nicht deswegen außer Betracht bleiben, weil es sich vorliegend um einen so genannten Kommunalverfassungsstreit handelt (vgl. dazu Sächs. OVG, DVBl. 1997, 1287, 1288).

    Auch im Rahmen eines kommunalen Verfassungsstreites, bei dem sich - wie im Streitfall - Mitglieder eines Organs gegen das Organ als Ganzes wenden und über das Bestehen von innerorganschaftlichen Rechten streiten, ist der Rechtsschutz des Organmitglieds subjektiv-rechtlich begrenzt (vgl. z.B. BVerwG, NVwZ 1989, 470; DVBl. 1994, 866, 867; Sächs. OVG, DVBl. 1997, 1287, 1288; Schnapp, VerwArch 78 (1987), 414 ff.).

    Da Organe bzw. Organteile Befugnisse im öffentlichen Interesse wahrnehmen, ist ein solches eigenes Recht gegeben, wenn eine objektive Rechtsposition dem Organ(teil) zur eigenständigen Wahrnehmung auch gegenüber anderen Gliederungen der Verwaltung übertragen ist (OVG NW, NVwZ 2003, 494; NVwZ-RR 2002, 135; Sächs. OVG, DVBl. 1997, 1287, 1289).

  • VG Dresden, 08.04.1998 - 4 K 3570/97

    Kommunalrechtliches Organstreitverfahren; Anspruch auf Aufnahme eines

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  • VGH Baden-Württemberg, 09.03.2004 - 4 S 675/02

    Rechte der Frauenvertreterin nach dem FrFöG BW gegenüber dem Dienststellenleiter

    Denn unabhängig davon, dass die Möglichkeit körperschaftsinterner Auseinandersetzungen jeder Kompetenzverteilung immanent ist, erfolgt die Kompetenzzuweisung grundsätzlich nicht zum Schutze "eigennützig" wahrzunehmender Interessen der kompetenzbelehnten Stelle, sondern dient in der Regel allein dem einwandfreien und reibungslosen Funktionsablauf innerhalb der Gesamtorganisation und damit der Wahrung öffentlicher Interessen (vgl. Wißmann, ZBR 2003, 303; Martensen, JuS 1995, 989; Schoch, JuS 1987, 786; Bethge, DVBl. 1980, 313; Papier, DÖV 1980, 294; s. auch OVG Sachsen, Beschlüsse vom 15.08.1996, LKV 1997, 229 f., sowie vom 25.09.1998, NJW 1999, 2832 f.; OVG Berlin, Urteil vom 31.08.1999, LKV 2000, 453 ff.).
  • OVG Sachsen, 03.07.2012 - 4 B 211/12

    Kommunales Unternehmen, Unabhängigkeit eines gemeindlichen

    Zwar weist das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hin, dass in einem kommunalrechtlichen Organstreitverfahren die Vorwegnahme der Hauptsache durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerechtfertigt ist, wenn anderenfalls der irreversible Verlust eines organschaftlichen Rechts droht (SächsOVG, Beschl. v. 15. August 1996 - 3 S 465/96 -, SächsVBl. 1997, 13).
  • VG Dresden, 14.04.2004 - 12 K 2496/01
    Dabei ist an dieser Stelle das in § 56 Abs. 2 Satz 2 SächsGemO enthaltene Vorschlagsrecht noch nicht näher zu qualifizieren, denn selbst in verfahrensrechtlichen Bestimmungen kann ein organschaftliches Recht zum Ausdruck kommen (vgl. BVerwGE 53 23, 31 f.; vor allem SächsOVG Beschl. v. 15.08.1996 - 3 S 465/96, in: …
  • OVG Niedersachsen, 08.12.1997 - 10 M 5396/97

    Antragsberechtigung einer Bürgerinitiative; Abstimmungsordnung;

    eine Entscheidung über eine Gemeindeangelegenheit herbeizuführen (OVG Bautzen, Beschl. v. 15.8.1996, DVBl. 1997, 1287, 1289).
  • VG Leipzig, 07.02.2000 - 6 K 1699/97

    Kommunalverfassungsstreit Organstreitverfahren schriftlicher Antrag Begründung

    Ein Streit zwischen Funktionssubjekten, die einer gemeinsamen Gesamtorganisation angehören, ist aber in einem Organstreitverfahren zu entscheiden (SächsOVG, Beschl. v. 6.2.1997, Az.: - 3 S 680/96 - Beschl. v. 15.8.1996, Az.: - 3 S 465/96 - vgl. auch OVG Rh. -Pf, Urt. v. 6.2.1996, NVwZ-RR 1997, S. 241 ff., 24 1).
  • VG Chemnitz, 21.09.1999 - 1 K 1820/99

    Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung; Falsche

  • OVG Sachsen, 07.03.1997 - 3 S 129/97

    Vertretungskompetenz; Landesanstalt für neue Medien; Vertretungskompetenzen;

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Rechtsprechung
   OVG Sachsen, 16.12.1996 - 3 S 610/96   

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https://dejure.org/1996,6067
OVG Sachsen, 16.12.1996 - 3 S 610/96 (https://dejure.org/1996,6067)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 16.12.1996 - 3 S 610/96 (https://dejure.org/1996,6067)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 16. Dezember 1996 - 3 S 610/96 (https://dejure.org/1996,6067)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtsbehelfsbelehrung; Anforderungen; Widerspruch; Formelle Voraussetzungen; Postschließfach; Form der Widerspruchseinlegung

Papierfundstellen

  • NVwZ 1997, 802 (Ls.)
  • DVBl 1997, 678 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • VG Gelsenkirchen, 16.01.2008 - 1 K 155/06

    Lehramtsanwärter, Entlassung, Prüfung, Vorbereitungsdienst, Ausnahme, Eignung

    vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 5. August 1998 - 1 L 74/97 -, Juris (zur Belehrung, der Widerspruch könne bei der Kämmerei/Steuerabteilung" eingelegt werden); s. auch Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 16. Dezember 1996 - 3 S 610/96 -, LKV 1997, 228.
  • VG Darmstadt, 23.11.1999 - 5 G 2093/99

    Abänderung oder Aufhebung eines Beschlusses wegen veränderter oder im

    Andernfalls liegt eine Irreführung vor, die ihrerseits die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO in Gang setzt (entschieden für die alleinige Angabe der Postfachanschrift: OVG Nordrhein-Westfalen Entscheidung vom 3. Juli 1991 - 8 A 1075/89 , in JURIS mit dem Leitsatz veröffentlicht; Sächsisches OVG, Beschluss vom 16. Dezember 1996 - 3 S 610/96 , abgedruckt in LKV 1997, 228).
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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 16.01.1997 - 10 S 1967/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,5200
VGH Baden-Württemberg, 16.01.1997 - 10 S 1967/96 (https://dejure.org/1997,5200)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16.01.1997 - 10 S 1967/96 (https://dejure.org/1997,5200)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16. Januar 1997 - 10 S 1967/96 (https://dejure.org/1997,5200)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Rechtsweg für Auskunftsanspruch eines Dritten über Schriftwechselüberwachung eines Strafgefangenen

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 47, 234 (Ls.)
  • NJW 1997, 1866
  • NVwZ 1997, 802 (Ls.)
  • NStZ 1998, 398
  • VBlBW 1997, 218
  • AnwBl 2000, 762
  • DÖV 1997, 470
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • VGH Baden-Württemberg, 23.09.2003 - 4 S 2023/03

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammern - Widerruf von Behauptungen einer

    Die Vorschriften des §§ 109, 110 StVollzG weisen den ordentlichen Gerichten eine Entscheidungsbefugnis über die spezifischen Maßnahmen der Vollzugsbehörden auf dem Gebiet des Strafvollzugs zu, um zu verhindern, dass Gerichte zweier verschiedener Gerichtszweige Verwaltungsstreitigkeiten "desselben Rechtsgebiets" entscheiden; wegen dieser Beschränkung sind alle nicht spezifisch vollzugsbehördlichen Verwaltungsmaßnahmen, die eine Justizvollzugsanstalt in ihrem Zuständigkeitsbereich trifft, von der Rechtswegregelung in §§ 109, 110 StVollzG ausgenommen (VGH Bad.-Württ., 10. Senat, Beschluss vom 16.01.1997, VBlBW 1997, 218, 219; ebenso für die spezifisch justizmäßigen Maßnahmen der Justizbehörden BVerwG, Urt. v. 14.04.1988, NJW 1989, 412, 414).

    Eine Regelungsmaßnahme i.S.v. § 109 Abs. 1 StVollzG liegt danach nur vor, wenn die in Rede stehende Amtshandlung in Wahrnehmung einer Aufgabe vorgenommen wird, die der Vollzugsbehörde in spezifischer Weise durch das Strafvollzugsgesetz oder aufgrund dieses Gesetzes zugewiesen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.04.1988, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., 10. Senat, Beschluss vom 16.01.1997, a.a.O.).

    Die gerichtliche Nachprüfung der in § 109 StVollzG genannten spezifischen Vollzugsmaßnahmen soll der nach § 40 Abs. 1 VwGO gegebenen Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit insgesamt entzogen und den ordentlichen Gerichten als der sachnäheren Gerichtsbarkeit übertragen werden (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.01.1997, a.a.O.; entsprechend zu § 23 EGGVG, BVerwG, Urt. v. 14.04.1988, a.a.O.).

  • KG, 09.05.2006 - 5 Ws 140/06

    Strafvollzug: Vorenthalten der HNG-Nachrichten; Unbelehrbarkeit des Gefangenen;

    Der Gefangene soll lernen, sich unter den Bedingungen einer freien Gesellschaft ohne Rechtsbruch zu behaupten, ihre Chancen wahrzunehmen und ihre Risiken zu bestehen (vgl. BVerfGE 35, 202, 235; Senat, Beschluß vom 27. Januar 1997 - 5 Ws 571/96 Vollz - insoweit nicht abgedruckt in NStZ 1998, 398 bei Matzke).

    Die vom Senat in seinem Beschluß vom 27. Januar 1997 (- 5 Ws 571/96 Vollz - teilweise abgedruckt in NStZ 1998, 398 bei Matzke) vertretene Auffassung, daß die Unbelehrbarkeit eines Gefangenen ein solches Ausmaß annehmen kann, daß die Vorenthaltung derartiger Zeitschriften das Vollzugsziel nicht fördern kann, betraf einen Einzelfall.

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Rechtsprechung
   OVG Rheinland-Pfalz, 05.07.1996 - 2 A 12622/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,4939
OVG Rheinland-Pfalz, 05.07.1996 - 2 A 12622/95 (https://dejure.org/1996,4939)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 05.07.1996 - 2 A 12622/95 (https://dejure.org/1996,4939)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 05. Juli 1996 - 2 A 12622/95 (https://dejure.org/1996,4939)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Besoldungsstreitigkeiten ; Statusrechtliche Vorfragen; Kirchlicher Dienstherr ; Beamter im Kirchendienst; Autonomiebereich der Kirchen; Verwaltungsgerichtsbarkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1997, 802
  • DVBl 1996, 1331 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.03.1994 - 5 A 2378/93

    Durchsetzung von vermögensrechtlichen Ansprüchen; Vermögensrechtliche Ansprüche

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 05.07.1996 - 2 A 12622/95
    Auf dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Kollision der allgemeinen Justizgewährpflicht der Staates (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG) und dem in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Satz 2 WRV gewährleisteten Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften tritt nach gesicherter Auffassung in Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 66, 241 ff. m.w.N., BVerwG, NJW 1994, 3367 f.; OVG NRW, NJW 1994, 3368 ff. m.w.N.; OVG Lüneburg, NVwZ 1991, 796 f.; VGH Bad.-Württ., NVwZ-RR 1994, 422 f.) und Schrifttum (vgl. von Campenhausen, Der staatliche Rechtsschutz im kirchlichen Bereich, AöR 112, 1987, 623 ff.; Maurer, Kirchenrechtliche Streitigkeiten vor den allgemeinen Verwaltungsgerichten, Festschrift für Menger, 1985, S. 285 ff.; Hollerbach, Religion, Kirche, Weltanschauung, Gewissen, in: HDStR VI, 1989, Rn. 148 ff.), welcher der Senat folgt, die staatliche Justizgewährleistung nur in solchen Streitigkeiten hinter die Autonomie der Kirche zurück, in denen es um die geistlichen Aufgaben, um das kirchliche Selbstverständnis sowie um statusrechtliche Streitigkeiten der geistlichen und öffentlich-rechtlichen Amtsträger geht.

    Der Senat beantwortet diese Frage in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (vgl. Urteil vom 22. März 1994 - 5 A 2378/93 -, NJW 1994, 3368 ff.) dahingehend, daß staatlicher Rechtsschutz insoweit generell in Betracht kommt.

    Es steht auch in seinen gerichtlichen Aufklärungsmöglichkeiten den staatlichen Gerichten keineswegs nach und was den verwaltungsgerichtlichen Kontrollmaßstab anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, daß dieser bei der Prüfung kirchlicher Handlungen durch staatliche Verwaltungsgerichte ohnedies eingeschränkt ist (vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. März 1994 - 5 A 2378/93 -, NJW 1994, 3368 [3369]), so daß er in seiner Intensität nicht über den der kirchlichen Verwaltungsgerichte hinausgehen dürfte.

  • BVerwG, 25.11.1982 - 2 C 21.78

    Evangelischer Geistlicher - Statusklage - Rechtsweg - Vermögensansprüche gegen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 05.07.1996 - 2 A 12622/95
    Auf dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Kollision der allgemeinen Justizgewährpflicht der Staates (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG) und dem in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Satz 2 WRV gewährleisteten Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften tritt nach gesicherter Auffassung in Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 66, 241 ff. m.w.N., BVerwG, NJW 1994, 3367 f.; OVG NRW, NJW 1994, 3368 ff. m.w.N.; OVG Lüneburg, NVwZ 1991, 796 f.; VGH Bad.-Württ., NVwZ-RR 1994, 422 f.) und Schrifttum (vgl. von Campenhausen, Der staatliche Rechtsschutz im kirchlichen Bereich, AöR 112, 1987, 623 ff.; Maurer, Kirchenrechtliche Streitigkeiten vor den allgemeinen Verwaltungsgerichten, Festschrift für Menger, 1985, S. 285 ff.; Hollerbach, Religion, Kirche, Weltanschauung, Gewissen, in: HDStR VI, 1989, Rn. 148 ff.), welcher der Senat folgt, die staatliche Justizgewährleistung nur in solchen Streitigkeiten hinter die Autonomie der Kirche zurück, in denen es um die geistlichen Aufgaben, um das kirchliche Selbstverständnis sowie um statusrechtliche Streitigkeiten der geistlichen und öffentlich-rechtlichen Amtsträger geht.

    Geht es hingegen, so wie im vorliegenden Fall, um die gerichtliche Durchsetzung eines vermögensrechtlichen Anspruches mit der Notwendigkeit, umzugs- und aufrechnungsrechtliche nicht aber statusrechtliche Vorfragen zu klären, dann ist nach dem Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung offen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 - 2 C 21.78 -, BVerwGE 66, 241 [249]; BVerwG, NJW 1983, 2582 f.; von Campenhausen, aaO, AöR 112, 1987, 623 ff. [646]), ob es sich um einen den Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten hindernden Streitgegenstand handelt.

  • BGH, 06.03.1967 - II ZR 231/64

    Ausschluß aus einem Verein

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 05.07.1996 - 2 A 12622/95
    Daran fehlt es regelmäßig, wenn, solange und soweit der Rechtsschutzsuchende über anderweitige Rechtsschutzmöglichkeiten verfügt und ihm die Verweisung hierauf zuzumuten ist (vgl. BGHZ 47, 172 [174]; Ehlers, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzer, VwGO, Vorb. § 40 Rn. 87; Maurer, Kirchenrechtliche Streitigkeiten vor den allgemeinen Verwaltungsgerichten, Festschrift für Menger, 1985, S. 299 ff.; von Campenhausen, Der staatliche Rechtsschutz im kirchlichen Bereich, AöR 112, 1987, S. 638 ff., Hollerbach, Religion, Kirche, Weltanschauung, Gewissen, HDStR VI, 1989, Rn. 156).
  • BVerwG, 28.04.1994 - 2 C 23.92

    Bestehen versorgungsrechtlicher Ansprüche (Waisengeld) - Erfordernis des

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 05.07.1996 - 2 A 12622/95
    Auf dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Kollision der allgemeinen Justizgewährpflicht der Staates (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG) und dem in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Satz 2 WRV gewährleisteten Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften tritt nach gesicherter Auffassung in Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 66, 241 ff. m.w.N., BVerwG, NJW 1994, 3367 f.; OVG NRW, NJW 1994, 3368 ff. m.w.N.; OVG Lüneburg, NVwZ 1991, 796 f.; VGH Bad.-Württ., NVwZ-RR 1994, 422 f.) und Schrifttum (vgl. von Campenhausen, Der staatliche Rechtsschutz im kirchlichen Bereich, AöR 112, 1987, 623 ff.; Maurer, Kirchenrechtliche Streitigkeiten vor den allgemeinen Verwaltungsgerichten, Festschrift für Menger, 1985, S. 285 ff.; Hollerbach, Religion, Kirche, Weltanschauung, Gewissen, in: HDStR VI, 1989, Rn. 148 ff.), welcher der Senat folgt, die staatliche Justizgewährleistung nur in solchen Streitigkeiten hinter die Autonomie der Kirche zurück, in denen es um die geistlichen Aufgaben, um das kirchliche Selbstverständnis sowie um statusrechtliche Streitigkeiten der geistlichen und öffentlich-rechtlichen Amtsträger geht.
  • BVerwG, 25.11.1982 - 2 C 38.81

    Nachprüfung kirchlichen Versorgungsrechts durch staatliche Gerichte - Umfang des

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 05.07.1996 - 2 A 12622/95
    Geht es hingegen, so wie im vorliegenden Fall, um die gerichtliche Durchsetzung eines vermögensrechtlichen Anspruches mit der Notwendigkeit, umzugs- und aufrechnungsrechtliche nicht aber statusrechtliche Vorfragen zu klären, dann ist nach dem Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung offen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 - 2 C 21.78 -, BVerwGE 66, 241 [249]; BVerwG, NJW 1983, 2582 f.; von Campenhausen, aaO, AöR 112, 1987, 623 ff. [646]), ob es sich um einen den Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten hindernden Streitgegenstand handelt.
  • VGH Baden-Württemberg, 08.06.1993 - 4 S 2776/92

    Aufhebung eines kirchlichen Unterrichtsauftrages im Rahmen eines

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 05.07.1996 - 2 A 12622/95
    Auf dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Kollision der allgemeinen Justizgewährpflicht der Staates (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG) und dem in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Satz 2 WRV gewährleisteten Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften tritt nach gesicherter Auffassung in Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 66, 241 ff. m.w.N., BVerwG, NJW 1994, 3367 f.; OVG NRW, NJW 1994, 3368 ff. m.w.N.; OVG Lüneburg, NVwZ 1991, 796 f.; VGH Bad.-Württ., NVwZ-RR 1994, 422 f.) und Schrifttum (vgl. von Campenhausen, Der staatliche Rechtsschutz im kirchlichen Bereich, AöR 112, 1987, 623 ff.; Maurer, Kirchenrechtliche Streitigkeiten vor den allgemeinen Verwaltungsgerichten, Festschrift für Menger, 1985, S. 285 ff.; Hollerbach, Religion, Kirche, Weltanschauung, Gewissen, in: HDStR VI, 1989, Rn. 148 ff.), welcher der Senat folgt, die staatliche Justizgewährleistung nur in solchen Streitigkeiten hinter die Autonomie der Kirche zurück, in denen es um die geistlichen Aufgaben, um das kirchliche Selbstverständnis sowie um statusrechtliche Streitigkeiten der geistlichen und öffentlich-rechtlichen Amtsträger geht.
  • OVG Niedersachsen, 16.01.1991 - 13 A 108/88

    Kirchenrecht und staatlicher Rechtsweg; nicht gegeben bei vermögensrechtlichen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 05.07.1996 - 2 A 12622/95
    Auf dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Kollision der allgemeinen Justizgewährpflicht der Staates (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG) und dem in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Satz 2 WRV gewährleisteten Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften tritt nach gesicherter Auffassung in Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 66, 241 ff. m.w.N., BVerwG, NJW 1994, 3367 f.; OVG NRW, NJW 1994, 3368 ff. m.w.N.; OVG Lüneburg, NVwZ 1991, 796 f.; VGH Bad.-Württ., NVwZ-RR 1994, 422 f.) und Schrifttum (vgl. von Campenhausen, Der staatliche Rechtsschutz im kirchlichen Bereich, AöR 112, 1987, 623 ff.; Maurer, Kirchenrechtliche Streitigkeiten vor den allgemeinen Verwaltungsgerichten, Festschrift für Menger, 1985, S. 285 ff.; Hollerbach, Religion, Kirche, Weltanschauung, Gewissen, in: HDStR VI, 1989, Rn. 148 ff.), welcher der Senat folgt, die staatliche Justizgewährleistung nur in solchen Streitigkeiten hinter die Autonomie der Kirche zurück, in denen es um die geistlichen Aufgaben, um das kirchliche Selbstverständnis sowie um statusrechtliche Streitigkeiten der geistlichen und öffentlich-rechtlichen Amtsträger geht.
  • VG Darmstadt, 15.01.2004 - 1 E 540/99

    Kirchliches Besoldungsrecht ist von staatlichen Gerichten nur in eingeschränktem

    Andererseits ist aus der dem Staat obliegenden allgemeinen Justizgewährleistungspflicht (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleiten, dass das vorstehend beschriebene Selbstbestimmungsrecht der Kirchen nur dann uneingeschränkte Geltung beanspruchen kann, wenn es um die geistlichen Aufgaben, das kirchliche Selbstverständnis sowie um statusrechtliche Streitigkeiten der kirchlichen Amtsträger geht (so zutreffend OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.07.1996 - 2 A 12622/95 -, abgedruckt in NVwZ 1997, S. 802).

    Demgemäß entspricht es gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung, dass Besoldungsstreitigkeiten ohne statusrechtliche Vorfragen zwischen einem kirchlichen Dienstherrn und einem Beamten im Kirchendienst nicht dem verfassungsrechtlich geschützten Autonomiebereich der Kirchen unterfallen; allerdings gebietet es die von Verfassungs wegen geschuldete Rücksichtnahme gegenüber dem kirchlichen Selbstverständnis, dass über derartige Streitigkeiten die staatlichen Gericht jedenfalls nicht vor Ausschöpfung eines insoweit vorhandenen kirchlichen Rechtsweges entscheiden (vgl. auch hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.07.1996 - 2 A 12622/95 - a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.07.2001 - 5 A 1516/00 -, abgedruckt in NVwZ 2002, S. 1527 - Hess.VGH, Beschluss vom 06.11.2002 - 10 UZ 2439/00 - siehe in diesem Zusammenhang auch BGH, Urteil vom 28.03.2003 - V ZR 261/02 -, abgedruckt in NJW 2003, S. 2097).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.07.2001 - 5 A 1516/00
    OVG NRW a.a.O., S. 3370; vgl. auch OVG Rh.- Pf., Urteil vom 5. Juli 1996 - 2 A 12622/95 -, NVwZ 1997, 802, 803.
  • VG Düsseldorf, 19.04.2002 - 1 K 8559/99
    Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1994 - 2 C 23/92 -, NJW 1994, S. 3367; Beschluss vom 17. November 1992 - 2 B 160/92 -, Buchholz 230 § 135 BRRG Nr. 5; Urteil vom 27. Oktober 1966 - 2 C 98/64 -, BVerwGE 25, S. 226 (231); BGH, Urteil vom 19. September 1966 - III ZR 199/64 -, BGHZ 46, S. 96 (98 ff.); Urteil vom 16. März 1961 - III ZR 17/60 -, JZ 1961, S. 449; OVG Lüneburg, Urteil vom 16. Januar 1991 - OVG A 108/88 -, DVBl. 1991, S. 647 (648); Urteile des erkennenden Gerichts vom 10. März 1995 - 1 K 12769/93 -, S. 7 des Entscheidungsabdrucks, und vom 13. Februar 1998 - 1 K 10671/95 -, NWVBl. 1998, S. 454 ff.; die Frage der Zulässigkeit des staatlichen Rechtsweges offen lassend BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1999 - 2 BvR 548/96 -, NVwZ 1999, S. 758; Beschluss vom 18. September 1998 - 2 BvR 1476/94 -, NJW 1999, S. 349; Beschluss vom 30. März 1984 - 2 BvR 1994/83 -, NVwZ 1985, S. 105; Beschluss vom 1. Juni 1983 - 2 BvR 453/83 -, NJW 1983, S. 2569; Beschluss vom 5. Juli 1983 - 2 BvR 514/83 -, NJW 1983, S. 2569 (2570); BVerwG, Urteile vom 25. November 1982 - 2 C 21/78 und 2 C 38/81 -, NJW 1983, S. 2580 (2582) bzw. 2582 (2583); Urteil vom 25. Oktober 1968 - 6 C 1/65 -, BVerwGE 30, S. 326 (327); Urteil vom 15. Dezember 1967 - 6 C 68/67 -, BVerwGE 28, S. 345 (348); OVG NRW, Urteil vom 23. September 1997 - 5 A 3031/95 -, DÖV 1998, S. 393; die Zulässigkeit des staatlichen Rechtsweges in einer vermögensrechtlichen Streitigkeit bejahend OVG NRW, Urteil vom 22. März 1994 - 5 A 2378/93 -, NJW 1994, S. 3368, wobei der Entscheidung allerdings ein anderer, mit dem vorliegenden nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag, vgl. auch Urteil des erkennenden Gerichts vom 13. Februar 1998 - 1 K 10671/95 -, NWVBl. 1998, S. 454 (455); dem OVG NRW folgend OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. Juli 1996 - 2 A 12622/95 -, NVwZ 1997, S. 802, dem aber ebenfalls ein abweichender Sachverhalt zugrunde lag (Besoldungsstreitigkeit einer Professorin, die an einer in kirchlicher Trägerschaft stehenden Fachhochschule tätig war).
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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 31.10.1996 - 19 BA 94.33447   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,13595
VGH Bayern, 31.10.1996 - 19 BA 94.33447 (https://dejure.org/1996,13595)
VGH Bayern, Entscheidung vom 31.10.1996 - 19 BA 94.33447 (https://dejure.org/1996,13595)
VGH Bayern, Entscheidung vom 31. Oktober 1996 - 19 BA 94.33447 (https://dejure.org/1996,13595)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in eine versäumte Klagefrist bei irrtümlich falscher Information über die Frist durch einen Sprachmittler; Anrechnung eines Verschuldens einer unselbstständigen Hilfsperson; Rückwirkende Anwendbarkeit eines Asylausschlusses wegen der Einreise über einen ...

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG (Grundgesetz); Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen nicht schuldhafter Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Zurechnung des Verschuldens eines Anderen wie eigenes Verschulden; Vorliegen einer ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 1324
  • NVwZ 1997, 802 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • VG Bremen, 10.01.2018 - 5 V 3111/17

    Fahrerlaubnisentzug - Fahrerlaubnisentziehung; Gutachten; Verwertbarkeit

    Hilfspersonen einfache Aufgaben zu übertragen, ist zulässig (vgl. BayVGH NJW 1997, 1324; NVwZ-RR 2005, 4).
  • OVG Niedersachsen, 12.06.2001 - 11 LA 2042/01

    Asyl; deutsch Sprache; Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung

    Wendet sich der Ausländer an einen der deutschen Sprache mächtigen Landsmann, gegen dessen Verlässlichkeit nichts spricht, der aber - wie hier behauptet - die Frist für die Klageerhebung falsch übersetzt, so wird ihm das Verschulden dieser "unselbständigen Hilfsperson" nicht zugerechnet (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 31.10.1996, NJW 1997, 1324 = InfAuslR 1997, 134).
  • LG Freiburg, 29.06.2006 - 5 O 409/05

    Rückzahlung von entrichteten Zahlungen i.R.e. sog. "Herzkreises" an die an der

    Dies ist bei einem System, welches darauf angelegt ist, dass die ersten Mitspieler einen (meist) sicheren Gewinn erzielen, während die große Masse der späteren Teilnehmer ihren Einsatz verlieren muss, weil angesichts des Vervielfältigungsfaktors in absehbarer Zeit keine neuen Mitspieler mehr geworben werden können, regelmäßig der Fall (vgl. BGH NJW 1997, 1324 m.w.N.).
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Rechtsprechung
   OVG Sachsen-Anhalt, 15.08.1996 - 3 S 465/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,12853
OVG Sachsen-Anhalt, 15.08.1996 - 3 S 465/96 (https://dejure.org/1996,12853)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 15.08.1996 - 3 S 465/96 (https://dejure.org/1996,12853)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 15. August 1996 - 3 S 465/96 (https://dejure.org/1996,12853)
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Volltextveröffentlichung

  • rechtsportal.de

    Sonstiges Kommunalrecht; Antragsbefugnis, Rechtsschutzbedürfnis; einstweilige Anordnung - Kommunalrechtliches Organstreitverfahren; Vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz; Organschaftliches Recht; Antragsrecht des Mitglieds eines Stadtrates; Vorwegnahme der Hauptsache

Papierfundstellen

  • NVwZ 1997, 802
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Baden-Württemberg, 22.07.1991 - 1 S 1258/90

    Benennung einer Straße und Rechte der Anwohner

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.08.1996 - 3 S 465/96
    Das Antragsrecht gehört daher zu den bedeutendsten Mitwirkungsrechten des Mitglieds eines Stadtrats (OVG Rh.-Pf., Urt. v. 17.12.1991, DÖV 1992, 842; BayVGH, Urt. v. 10.12.1986, BayVerwBl.
  • VGH Baden-Württemberg, 24.02.1992 - 1 S 2242/91

    Ratsmitglied bei Streit um Sitzungsöffentlichkeit nicht klagebefugt

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.08.1996 - 3 S 465/96
    Dabei ist zunächst davon auszugehen, daß die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO nicht nur für die insoweit ausdrücklich in § 42 Abs. 1 VwGO genannten Anfechtungsklage und Verpflichtungsklage gilt, sondern insbesondere auch bei einem kommunalrechtlichen Organstreit eine Klage nur dann zulässig ist, wenn und soweit der Kläger sich auf eine Rechtsposition i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO berufen kann (BVerwG, Beschl. v. 22.12.1988, NVwZ 1989, 470; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.12.1992, NVwZ-RR 1992, 373 ).
  • BVerwG, 07.12.1992 - 7 B 49.92

    Kein Anspruch einer Fraktion auf Vertretung in jedem Ausschuss

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.08.1996 - 3 S 465/96
    Dem Mitglied des Stadtrates obliegt in seiner Funktion als Vertreter der Bürger deren Repräsentation im Stadtrat (BVerwG, Beschl. v. 7.12.1992, NVwZ-RR 1993, 209).
  • BVerwG, 22.12.1988 - 7 B 208.87

    Fraktionsantrag atomwaffenfreie Zone - Kommunalverfassungsstreit, § 42 Abs. 2

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.08.1996 - 3 S 465/96
    Dabei ist zunächst davon auszugehen, daß die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO nicht nur für die insoweit ausdrücklich in § 42 Abs. 1 VwGO genannten Anfechtungsklage und Verpflichtungsklage gilt, sondern insbesondere auch bei einem kommunalrechtlichen Organstreit eine Klage nur dann zulässig ist, wenn und soweit der Kläger sich auf eine Rechtsposition i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO berufen kann (BVerwG, Beschl. v. 22.12.1988, NVwZ 1989, 470; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.12.1992, NVwZ-RR 1992, 373 ).
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