Weitere Entscheidung unten: OVG Nordrhein-Westfalen, 20.12.2012

Rechtsprechung
   OVG Sachsen-Anhalt, 22.10.2012 - 2 M 22/12   

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OVG Sachsen-Anhalt, 22.10.2012 - 2 M 22/12 (https://dejure.org/2012,48650)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 22.10.2012 - 2 M 22/12 (https://dejure.org/2012,48650)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 22. Oktober 2012 - 2 M 22/12 (https://dejure.org/2012,48650)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 51 BBergG, § 55 BBergG, § 58 BBergG, § 71 Abs 3 BBergG, § 10 Abs 1 BBodSchG
    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Kosten der Ersatzvornahme bei rein fiskalischem Interesse an der Vollziehungsanordnung; persönliche Ordnungspflicht als Masseverbindlichkeit; Zustandstörerhaftung der Masse für die Grundstückssanierung; Übergang der Verwaltungs- und ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 80 Abs. 1
    Einstweiliger Rechtschutz gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich einer Zahlungsanordnung auf Grund der Kosten einer Ersatzvornahme zur Sicherung eines Tontagebaus; Begründung eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Kosten der Ersatzvornahme

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Einstweiliger Rechtschutz gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich einer Zahlungsanordnung auf Grund der Kosten einer Ersatzvornahme zur Sicherung eines Tontagebaus; Begründung eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2013, 298
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (15)

  • VG Magdeburg, 30.11.2011 - 3 A 61/10

    Teilweise erfolgreiche Anfechtung bergamtlich verfügter Sicherungsanordnung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.10.2012 - 2 M 22/12
    Gegen die Bescheide vom 03.02.2010 und vom 25.02.2010 wandte sich der Antragsteller mit am 03.03.2010 beim Verwaltungsgericht Magdeburg eingegangenen Klagen (3 A 61/10 MD, 3 A 62/10 MD).

    Im Laufe des Verfahrens bezog er in das Verfahren 3 A 61/10 MD die Änderungsbescheide vom 04.04.

    Mit Beschluss vom 30.11.2011 hat das Verwaltungsgericht Magdeburg die aufschiebende Wirkung der Klage zum Az.: 3 A 61/10 MD insoweit wiederhergestellt als Ziff. 4 b des Bescheides vom 04.04.2011 angefochten wurde (AZ.: 3 B 155/11 MD).

    Ferner hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 30.11.2011 (AZ.: 3 A 61/10 MD) den Bescheid des Beklagten vom 03.02.2010 in den Fassungen der Änderungsbescheide vom 04.04.

    1 und 2 seien auch unter Zugrundelegung des Urteils des Verwaltungsgerichts im Verfahren 3 A 61/10 MD rechtmäßig.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 09.05.2012 - 2 M 13/12

    Duldungsanordnung zum Tonabbau zwecks Sicherung von Handlungs- und

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.10.2012 - 2 M 22/12
    Auf die hiergegen vom Antragsgegner eingelegte Beschwerde hat der erkennende Senat den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 09.05.2012 dahingehend geändert, dass der Antrag abgelehnt wurde (AZ.: 2 M 13/12).

    Dies entspricht der Auffassung des Senats (vgl. Beschl. v. 09.05.2012 - 2 M 13/12 -, S. 19 des Entscheidungsumdrucks).

    Insoweit hat der Senat in seinem Beschluss vom 09.05.2012 (- 2 M 13/12 -, nach juris) ausgeführt:.

    Der Senat hat zur Zuständigkeit des Antragsgegners im Beschluss vom 09.05.2012 (a.a.O.) ausgeführt:.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.07.2010 - 13 B 663/10

    Anspruch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.10.2012 - 2 M 22/12
    Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Verwirklichung eines Leistungsbescheides nach rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens ernsthaft gefährdet erscheint (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 06.07.2010 - 13 B 663/10 -, OVGE MüLü 53, 104).(Rn.42).

    Es genüge nicht, die Erwägungen des OVG NW in dem Beschluss vom 06.07.2010 (AZ.: 13 B 663/10) quasi wortgleich wiederzugeben.

    Zwar können fiskalische Interessen nur ausnahmsweise ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung von Kostenbescheiden begründen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 06.07.2010 - 13 B 663/10 -, m.w.N., nach juris).

  • BVerwG, 10.02.1999 - 11 C 9.97

    Revisionsbegründungsfrist; fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung; Lagerung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.10.2012 - 2 M 22/12
    Es handelt sich insoweit um Kosten von Vollstreckungsmaßnahmen, die der Durchsetzung von Ordnungspflichten dienen und deswegen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht anders einzuordnen sind als die Ordnungspflicht selbst (BVerwG, Urt. v. 10.02.1999 - 11 C 9/97 -, BVerwGE 108, 269 [273, 274]).

    Diese haben keinen Anspruch darauf, dass im Interesse ihrer Befriedigungschancen nur mit finanziellen Mitteln der Allgemeinheit in der Masse bereits vor Insolvenzeröffnung vorhandene Altlasten, Kontaminationen oder Abfälle beseitigt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.02.1999 - 11/C 9/97 -, BVerwGE 108, 269 [273]; Hefermehl, a.a.O).".

  • BVerwG, 21.12.1998 - 7 B 211.98

    Schädliche Bodenveränderung; Abfall; bewegliche Sache; Abfallbesitz;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.10.2012 - 2 M 22/12
    Im Hinblick auf die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit für Bodenverunreinigungen erfolgt kein Rückgriff auf Regeln aus dem BBergG, vielmehr regelt das BBodSchG bundeseinheitlich die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit für Bodenverunreinigungen (wie BVerwG, Beschl. v. 21.12.1998 - 7 B 211/98 -, AbfallPrax 1999, 74).(Rn.51).

    Auch im Hinblick auf die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit erfolgt kein Rückgriff auf Regeln aus dem Bergrecht, vielmehr regelt das BBodSchG bundeseinheitlich die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit für Bodenverunreinigungen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.12.1998 - 7 B 211/98 -, nach juris).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.12.2013 - 2 L 20/12

    Sicherung einer mit Abfällen verfüllten Tongrube - Anwendbarkeit des BBodSchG

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.10.2012 - 2 M 22/12
    Gegen dieses Urteil haben sich sowohl der Antragsteller als auch der Antragsgegner mit einem Antrag auf Zulassung der Berufung gewandt (2 L 20/12), über den noch nicht entschieden ist.

    Ausweislich des Verwaltungsvorgangs (Beiakte "A" zu 2 L 20/12, 2 L 21/12, dort Bl.28 ff) ist in einer zweiten Ergänzung zum Vertrag über die Errichtung einer Tondichtwand vereinbart worden, dass in dem dort genannten Pauschalpreis keine Kosten für Ton oder den Transport von Ton aus der Tongrube V. enthalten sein sollen.

  • VG Magdeburg, 30.11.2011 - 3 B 155/11

    Erfolgreicher vorläufiger Rechtsschutz gegen bergamtlich angedrohte

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.10.2012 - 2 M 22/12
    Mit Datum vom 11.04.2011 stellte er einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz im Bezug auf Ziff. 4 b des geänderter Bescheides vom 04.04.2011 (Az.: 3 B 155/11 MD).

    Mit Beschluss vom 30.11.2011 hat das Verwaltungsgericht Magdeburg die aufschiebende Wirkung der Klage zum Az.: 3 A 61/10 MD insoweit wiederhergestellt als Ziff. 4 b des Bescheides vom 04.04.2011 angefochten wurde (AZ.: 3 B 155/11 MD).

  • VG Magdeburg, 30.11.2011 - 3 A 320/11

    Rechtswidriger Teil-Leistungsbescheid nach bergamtlicher Ersatzvornahme

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.10.2012 - 2 M 22/12
    Mit Schriftsatz vom gleichen Tage hat er Klage gegen den vorgenannten Bescheid erhoben (AZ.: 3 A 320/11 MD).

    Mit Beschluss vom 30.11.2011 hat das Verwaltungsgericht Magdeburg die aufschiebende Wirkung der Klage zum AZ.: 3 A 320/11 MD gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 31.8.2011 wiederhergestellt.

  • BVerwG, 23.09.2004 - 7 C 22.03

    Bodenschutzrechtliche Anordnung; Ordnungspflichten; Insolvenz; schädliche

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.10.2012 - 2 M 22/12
    Da § 4 Abs. 3 BBodSchG allein an das Innehaben der tatsächlichen Gewalt anknüpft, ist es auch unerheblich für die Verantwortlichkeit des Insolvenzverwalters, ob die Gefahr bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden hat (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 23.09.2004 - 7 C 22/03 -, nach juris; BVerwG, Beschl. v. 05.06.2007 - 7 B 25/07 -, nach juris).
  • BVerwG, 13.04.1984 - 4 C 31.81

    Ersatzvornahme gegen bauliche Mängel - Zwangsvollstreckung, Angabe der

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.10.2012 - 2 M 22/12
    Denn tragender Grundsatz des Verwaltungsvollstreckungsrechts ist, dass die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit vorausgegangener Verwaltungsakte Bedingung für die Rechtmäßigkeit der folgenden Akte und letztlich der Anwendung des Zwangsmittels ist (so bereits BVerwG, Urt. v. 13.04.1984 - 4 C 31/81 -, nach juris).
  • BVerwG, 20.01.1984 - 4 C 37.80

    Grundwassergefährdende Lagerbehälter - Konkursverwalter - Gemeinschuldner -

  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.09.2003 - 2 M 519/02

    Aufschiebende Wirkung bei Kosten der Ersatzvornahme

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.02.2007 - 2 M 368/06

    Ausweisung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.08.2008 - 2 M 103/08

    Verfüllung einer Tongrube mit Abfällen

  • VG Magdeburg, 09.04.2008 - 3 B 53/08

    Stilllegung der Tongrube Vehlitz

  • VG Magdeburg, 28.03.2024 - 4 A 106/22

    Abbruchanordnung, Festsetzung der Ersatzvornahme, Kostengrundentscheidungen zur

    Die in der Androhung zu setzende Frist muss so bemessen werden, dass es dem Pflichtigen möglich ist, seine Verpflichtung bis zu ihrem Ablauf zu erfüllen (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. Juli 2020 - 2 L 108/17 -, juris, Rn. 45; Beschluss vom 22. Oktober 2012 - 2 M 22/12 -, juris, Rn. 40).

    Während danach im Bundesrecht Voraussetzung der Befugnis zur Beauftragung eines Dritten und Voraussetzung des Kostenerstattungsanspruchs nach § 10 VwVG grundsätzlich auch ein wirksamer Bescheid über die Festsetzung der Ersatzvornahme ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. August 1996 - 4 B 100.96 -, juris, Rn. 7 f.; Urteil vom 13. April 1984 - 4 C 31.81 -, juris, Rn. 12; Urteil vom 16. Januar 1976 - IV C 25.74 -, juris, Rn. 24), ist ein Bescheid über die Festsetzung der Ersatzvornahme nach dem hier anzuwendenden Landesrecht weder für die Beauftragung eines Dritten noch für die Rechtmäßigkeit des Kostenerstattungsanspruchs des § 71 Abs. 1 Satz 1 VwVG LSA i. V. m. § 55 Abs. 1 SOG LSA erforderlich, weil eine Festsetzung im Gegensatz zum Zwangsmittel des Zwangsgelds gemäß § 56 Abs. 1 SOG LSA landesrechtlich nicht vorgeschrieben ist (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. Juli 2018 - 2 L 46/17 -, juris, Rn. 19; Urteil vom 30. Juli 2020 - 2 L 108/17 -, juris, Rn. 35 in Klarstellung zu OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. Oktober 2012 - 2 M 149/12 -, juris, Rn. 34; Beschluss vom 22. Oktober 2012 - 2 M 22/12 -, juris, Rn. 37).

    Eine Ersatzvornahme ist rechtmäßig, wenn ein unanfechtbarer oder vollziehbarer auf Vornahme einer Handlung gerichteter Verwaltungsakt und eine wirksame Androhung der Ersatzvornahme vorliegen (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. Februar 2024 - 2 L 69/23 -, BA S. 2; Urteil vom 30. Juli 2020 - 2 L 108/17 -, juris, Rn. 35; Beschluss vom 22. Oktober 2012 - 2 M 22/12 -, juris, Rn. 37).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 30.07.2020 - 2 L 108/17

    Kosten der Ersatzvornahme einer abfallrechtlichen Verfügung

    Diese ist rechtmäßig, wenn ein unanfechtbarer oder vollziehbarer auf Vornahme einer Handlung gerichteter Verwaltungsakt und eine wirksame Androhung der Ersatzvornahme vorliegen (Beschluss des Senats vom 22. Oktober 2012 - 2 M 22/12 - juris Rn. 37).

    Soweit der Senat in früheren Entscheidungen (ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankam) zum Ausdruck gebracht hat, dass darüber hinaus ein wirksamer Bescheid über die Festsetzung der Ersatzvornahme erforderlich ist (vgl. Beschluss vom 22. Oktober 2012, a.a.O. und vom 16. Oktober 2012 - 2 M 149/12 - juris Rn. 34), hat er bereits mit Beschluss vom 17. Juli 2018 (- 2 L 46/17 - juris Rn. 19) ausgeführt, dass die Ausführung der Ersatzvornahme keiner vorherigen Festsetzung bedarf.

    Ob die Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme nur die Wirksamkeit oder auch die Rechtmäßigkeit der Androhung des Zwangsmittels voraussetzt (vgl. hierzu noch Beschluss des Senats vom 22. Oktober 2012 - 2 M 22/12 - juris Rn. 40; offen gelassen im Beschluss vom 11. Juni 2015 - 2 L 73/13 -, n.v.), kann dahinstehen, denn die gesetzte Frist war angemessen.

    Die in der Androhung zu setzende Frist muss so bemessen werden, dass es dem Pflichtigen möglich ist, seine Verpflichtung bis zu ihrem Ablauf zu erfüllen (Beschluss des Senats vom 22. Oktober 2012 - 2 M 22/12 - juris Rn. 40).

  • OVG Niedersachsen, 21.02.2013 - 1 ME 6/13

    Kosten der Ersatzvornahme als sofort vollziehbare öffentliche Abgaben oder Kosten

    Aufgrund des klaren Wortlauts der Vorschrift und des Umstandes, dass es sich bei ihr um eine Ausnahmevorschrift handelt, ist sie restriktiv anzuwenden, so dass die mit Leistungsbescheid vom 3. Dezember 2012 geltend gemachten Kosten der Ersatzvornahme nicht unter § 64 Abs. 4 Satz 1 Nds. SOG fallen (vgl. VGH München, Beschluss vom 25. Februar 2009 - 2 CS 07.1702 -, NVwZ-RR 2009, 787 = juris Rn. 14; OVG Weimar, Beschluss vom 12. März 2008 - 3 EO 283/07-, juris Rn. 10f.; OVG Magdeburg, Beschluss vom 22. Oktober 2012 - 2 M 22/12 -, juris Rn. 35 und Beschluss vom 4. September 2003 - 2 M 519/02 -, juris Rn. 6; OVG Bautzen, Beschluss vom 21. Februar 2003 - 4 BS 435/02 -, NVwZ-RR 2003, 475; OVG Koblenz, Beschluss vom 28. Juli 1998 - 1 B 11553/98 -, NVwZ-RR 1999, 27 = juris Rn. 7; vgl. im Ergebnis schon Senatsbeschluss vom 21. Juli 2005 - 1 ME 131/05 -, V.n.b.; Saipa, Nds. SOG, Stand: Dezember 2012, § 64 Rn. 5; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Bd. I, Stand: August 2012, § 80 Rn. 190, Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 80 Rn. 70; a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Dezember 2011 - 20 GrS 1.11 -, juris Rn. 13 ff., Beschluss vom 23. Dezember 2005, - 2 S 122.05 -, BRS 69 Nr. 196 = NVwZ-RR 2006, 376, = juris Rn. 8 und Beschluss vom 3. März 1997 - 2 S 24.96 -, NVwZ-RR 1999, 156 = juris Rn. 10; unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OVG Berlin vom 3. März 1997, Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, NBauO, 8. Auflage 2006, § 89 Rn. 135).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.04.2017 - 6 B 1117/16

    Sofortvollzug eines Leistungsbescheids über die Erhebung eines Geldbetrags;

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2010 - 13 B 663/10 -, juris, Rn. 2; OVG S.-A., Beschluss vom 22. Oktober 2012 - 2 M 22/12 -, juris, Rn. 42; Thür.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2010 - 13 B 663/10 -, juris, Rn. 8 ff.; OVG S.-A., Beschluss vom 22. Oktober 2012 - 2 M 22/12 -, juris, Rn. 42; Hess. VGH, Beschluss vom 12. Januar 1989 - 5 TH 4916/88 -, juris, Rn. 3; a. A. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, a. a. O., § 80 Rn. 99.

    OVG, Beschlüsse vom 12. März 2008 - 3 EO 283/07 -, juris, Rn. 15, und vom 14. Februar 2008 - 3 EO 838/07 -, juris, Rn. 10; OVG S.-A., Beschluss vom 22. Oktober 2012 - 2 M 22/12 -, juris, Rn. 42; Bay. VGH, Beschluss vom 2. Mai 2005 - 12 CS 04.2648 -, juris, Rn. 27; Hess. VGH, Beschluss vom 12. Januar 1989 - 5 TH 4916/88 -, juris, Rn. 4; Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a. a. O., § 80 Rn. 217.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.12.2013 - 2 L 20/12

    Sicherung einer mit Abfällen verfüllten Tongrube - Anwendbarkeit des BBodSchG

    Mit Beschlüssen vom 09.05.2012 (2 M 13/12 - Duldungsanordnung -) und vom 22.10.2012 (2 M 22/12 - Kostenanforderung -) hat der Senat die Eilbeschlüsse des Verwaltungsgerichts geändert und die Eilanträge abgelehnt: Soweit der Beklagte den Kläger verpflichtet habe, die Verwendung betriebseigenen Tons zu dulden, sei dies eine auf der Grundlage des Bodenschutzrechts zur Gefahrenabwehr geeignete und erforderliche Maßnahme.
  • VG Cottbus, 28.04.2020 - 6 L 198/18

    Schmutzwasserbeitrag

    Massegläubiger sind hingegen in den hier nicht relevanten Grenzen der §§ 90, 210 InsO zur Vollstreckung berechtigt (Uhlenbruck, a.a.O., § 89 Rn. 13; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.10.2012 - 2 M 22/12 -, NVwZ-RR 2013, 298).
  • VG Gelsenkirchen, 04.04.2014 - 9 L 349/14

    Abfallentsorgungsanlage; Sanierung; Anlagenbezogene Pflichten; Anwendungsbereich

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2010 - 13 B 663/10 - juris Rn 8 ff = DVBl 2010, 1455 = DÖV 2010, 1032; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. Oktober 2012 - 2 M 22/12 - juris Rn 42.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.11.2017 - 3 M 271/17

    Anforderungen an die Anordnung des Sofortvollzuges eines kostenfestsetzenden

    Denn für ein besonderes Vollzugsinteresse, das über das Interesse hinausgeht, welches den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 22. Oktober 2012 - 2 M 22/12 -, juris), ist vorliegend nichts ersichtlich.
  • VG Cottbus, 14.07.2022 - 6 K 594/18
    Massegläubiger sind hingegen in den hier nicht relevanten Grenzen der §§ 90, 210 InsO zur Vollstreckung berechtigt (Uhlenbruck, a.a.O., § 89 Rn. 13; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.10.2012 - 2 M 22/12 -, NVwZ-RR 2013, 298).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.10.2012 - 2 M 149/12

    Einstweiliger Rechtsschutz; Kosten der Ersatzvornahme; Insolvenzverfahren; Gefahr

    Der Antragsgegner legte gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg Beschwerde ein (AZ.: 2 M 22/12) und richtete sich gegen das ergangene Urteil mit einem Antrag auf Zulassung der Berufung (AZ.: 2 L 21/12).
  • VG Schleswig, 23.08.2022 - 4 B 8/22

    Haus-(Grundstücks-)anschlusskosten - Kostenerstattung nach § 9a KAG

  • VG Schleswig, 13.07.2018 - 12 B 42/18

    Einstweiliger Rechtsschutz bei Rückforderung

  • VG Göttingen, 02.04.2014 - 1 B 38/14

    Bekanntgabe Zuwendungsbescheid; Besitzunternehmen; Betriebsaufspaltung;

  • VG Schleswig, 10.11.2022 - 12 B 45/22

    Aussetzung der Vollziehung der Versetzungsverfügung in den Ruhestand wegen

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Rechtsprechung
   OVG Nordrhein-Westfalen, 20.12.2012 - 8 B 1249/12   

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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zwangsgeldfestsetzung ist im Regelfall nicht ermessenswidrig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2013, 298
  • DÖV 2013, 324
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2010 - 15 B 1766/09

    Überprüfung einer im Zusammenhang mit einem Streit über die Befreiung von einem

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 20.12.2012 - 8 B 1249/12
    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2010 - 15 B 1766/09 -, juris Rn. 9.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2010 - 15 B 1766/09 -, juris Rn. 13.

  • BVerwG, 16.06.1997 - 3 C 22.96

    Recht der Subventionen - Widerruf von Ermessensentscheidungen wegen

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 20.12.2012 - 8 B 1249/12
    vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 - 3 C 22.96 -, BVerwGE 105, 55 (juris Rn. 14).
  • VG München, 19.09.2022 - M 8 K 21.2670

    Fälligkeit eines angedrohten Zwangsgeldes und erneute Zwangsgeldandrohung

    Ob die Behörde gegebenenfalls gegen andere Personen hätte vorgehen müssen, kann allenfalls für die Frage der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung von Bedeutung sein, jedoch grundsätzlich nicht auf der Ebene der Vollstreckung (OVG NW, B.v. 20.12.2012 - 8 B 1249/12 - NVwZ-RR 2013, 298 (Ls.) = LSK 2013, 130218).

    Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt - wie hier - nicht vor, so bedarf es insoweit auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung (OVG NW, B.v. 20.12.2012 - 8 B 1249/12 - NVwZ-RR 2013, 298 (Ls.) = LSK 2013, 130218).

  • VG Minden, 02.11.2021 - 1 K 1993/19
    vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Dezember 2012 - 8 B 1249/12 -, juris Rn. 7 ff., und vom 14. März 2013 - 2 B 219/13 -, juris Rn. 22.
  • VG Ansbach, 14.10.2022 - AN 16 K 21.00120

    Erfolglose Klage gegen eine isolierte Zwangsgeldandrohung und auf Genehmigung zur

    Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt - wie hier - nicht vor, so bedarf es insoweit auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung (OVG NW, B.v. 20.12.2012 - 8 B 1249/12 - juris Rn. 7 ff. m.w.N.).
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