Weitere Entscheidung unten: LSG Berlin-Brandenburg, 22.02.2013

Rechtsprechung
   BSG, 28.02.2013 - B 8 SO 4/12 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,7388
BSG, 28.02.2013 - B 8 SO 4/12 R (https://dejure.org/2013,7388)
BSG, Entscheidung vom 28.02.2013 - B 8 SO 4/12 R (https://dejure.org/2013,7388)
BSG, Entscheidung vom 28. Februar 2013 - B 8 SO 4/12 R (https://dejure.org/2013,7388)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • lexetius.com

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Überprüfungsantrag - Sozialhilfe - Umwandlung eines Darlehens in einen Zuschuss - Aliud - Ablauf der Vierjahresfrist - Unerheblichkeit fortbestehender Bedürftigkeit - sozialgerichtliches Verfahren - richtige Klageart

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 44 Abs 1 S 1 SGB 10, § 44 Abs 4 S 1 SGB 10, § 54 Abs 1 S 1 SGG, § 54 Abs 4 SGG, § 130 Abs 1 SGG
    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Überprüfungsantrag - Sozialhilfe - Umwandlung eines Darlehens in einen Zuschuss - Aliud - Ablauf der Vierjahresfrist - Unerheblichkeit fortbestehender Bedürftigkeit - sozialgerichtliches Verfahren - richtige Klageart

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 44 Abs 1 S 1 SGB 10, § 44 Abs 4 S 1 SGB 10, § 54 Abs 1 S 1 SGG, § 54 Abs 4 SGG, § 130 Abs 1 SGG
    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Überprüfungsantrag - Sozialhilfe - Umwandlung eines Darlehens in einen Zuschuss - Aliud - Ablauf der Vierjahresfrist - Unerheblichkeit fortbestehender Bedürftigkeit - sozialgerichtliches Verfahren - richtige Klageart

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Sozialhilfe; Nachträgliche Gewährung als Zuschuss statt als Darlehen

  • rewis.io

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Überprüfungsantrag - Sozialhilfe - Umwandlung eines Darlehens in einen Zuschuss - Aliud - Ablauf der Vierjahresfrist - Unerheblichkeit fortbestehender Bedürftigkeit - sozialgerichtliches Verfahren - richtige Klageart

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Sozialhilfe; zulässige Klageart gegen die Ablehnung der Rücknahme eines bestandskräftigen Bescheides über die Bewilligung von Sozialhilfe als Darlehen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2013, 518
 
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Wird zitiert von ... (106)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 16/08 R

    Sozialhilfe - Ausnahmen von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 44 SGB X -

    Auszug aus BSG, 28.02.2013 - B 8 SO 4/12 R
    Da § 44 Abs. 1 SGB X im Ergebnis auf die Ersetzung eines rechtswidrigen ablehnenden Verwaltungsakts durch einen die Leistung gewährenden Verwaltungsakt abzielt, kann die Klägerin, die Leistungen für den weit außerhalb der Vierjahresfrist des § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X liegenden Zeitraum (Februar 1992 bis Juni 1995) begehrt, keine Leistungen mehr für die Vergangenheit beanspruchen; Folge davon ist, dass sie auch kein rechtliches Interesse mehr an der Rücknahme iS des § 44 Abs. 1 SGB X geltend machen kann (vgl dazu BSGE 104, 213 ff RdNr 22 = SozR 4-1300 § 44 Nr. 20) und kein Anspruch auf Rücknahme des bestandskräftigen Bescheids besteht.

    Auf die Frage der fortbestehenden Bedürftigkeit der Klägerin (vgl dazu: BSGE 99, 137 ff = SozR 4-1300 § 44 Nr. 11; BSGE 104, 213 ff = SozR 4-1300 § 44 Nr. 20; BSG SozR 4-1300 § 44 Nr. 15) , auf die das LSG seine Entscheidung vorrangig und die Klägerin ihre Revision gestützt hat, kommt es damit nicht an.

  • BSG, 19.05.2009 - B 8 SO 7/08 R

    Sozialhilfe - Vermögenseinsatz - Zweifamilienhaus - Angemessenheit des

    Auszug aus BSG, 28.02.2013 - B 8 SO 4/12 R
    Mit dem Überprüfungsantrag kann - neben der Anfechtung - nicht die bloße Verpflichtung des Beklagten zur "Umwandlung" der darlehensweise gewährten Leistung in eine solche als Zuschuss begehrt werden; dem steht die Rechtsprechung zur Korrektur einer darlehensweisen Bewilligung außerhalb des Verfahrens nach § 44 SGB X nicht entgegen (siehe zu dieser Rechtsprechung: BSGE 102, 68 ff RdNr 13 = SozR 4-4200 § 23 Nr. 1; BSG SozR 4-3500 § 90 Nr. 1 RdNr 13; SozR 4-4200 § 12 Nr. 12 RdNr 16; SozR 4-5910 § 88 Nr. 3 RdNr 10; BSG, Urteil vom 18.2.2010 - B 4 AS 5/09 R -, juris RdNr 10) .

    Denn das Klageziel kann auch im Rahmen des § 44 SGB X mit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage allein jedenfalls dann nicht erreicht werden, wenn - wie vorliegend - die darlehensweise gewährte Leistung bereits zurückgezahlt worden ist (Becker in juris PraxisKommentar SGB XII, § 37 SGB XII RdNr 72.6; zur Korrektur im Rahmen einer Klage gegen den noch nicht bestandskräftigen Darlehensbescheid BSG SozR 4-5910 § 88 Nr. 3 RdNr 10) .

  • BSG, 26.08.2008 - B 8 SO 26/07 R

    Sozialhilfe - bedarfsorientierte Grundsicherung - Zugunstenverfahren - keine

    Auszug aus BSG, 28.02.2013 - B 8 SO 4/12 R
    Nach § 44 Abs. 1 SGB X, der auch im Sozialhilferecht Anwendung findet (vgl nur BSG SozR 4-1300 § 44 Nr. 15 RdNr 19) , ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt worden oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht sind.

    Auf die Frage der fortbestehenden Bedürftigkeit der Klägerin (vgl dazu: BSGE 99, 137 ff = SozR 4-1300 § 44 Nr. 11; BSGE 104, 213 ff = SozR 4-1300 § 44 Nr. 20; BSG SozR 4-1300 § 44 Nr. 15) , auf die das LSG seine Entscheidung vorrangig und die Klägerin ihre Revision gestützt hat, kommt es damit nicht an.

  • BSG, 06.03.1991 - 9b RAr 7/90

    Überprüfung der Rechtswidrigkeit unanfechtbarer belastender Verwaltungsakte

    Auszug aus BSG, 28.02.2013 - B 8 SO 4/12 R
    Diese Leistung ist im Verhältnis zur darlehensweisen gewährten Sozialhilfe ein Aliud (vgl: BVerwG Buchholz 436.36 § 17 BAföG Nr. 15; BSGE 68, 180, 183 = SozR 3-1300 § 44 Nr. 1 S 4) und vom Beklagten im Bescheid vom 29.6.1992 konkludent neben der die Klägerin begünstigenden, hier nicht im Streit stehenden Darlehensbewilligung abgelehnt worden (vgl BSGE 68, 180, 181 = SozR 3-1300 § 44 Nr. 1 S 2; siehe zur Rückabwicklung insgesamt Becker in jurisPK-SGB XII, § 37 SGB XII RdNr 72.1 ff) .

    Eine Rücknahme ist jedenfalls, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, durch die im vorliegenden Fall zwingend (vgl BSGE 60, 158, 160 f = SozR 1300 § 44 Nr. 23 S 53) und uneingeschränkt anwendbare (vgl: BSGE 68, 180, 181 = SozR 3-1300 § 44 Nr. 1 S 2; BSG, Urteil vom 31.3.1992 - 9b RAr 17/90; BVerwG, Beschluss vom 1.2.1993 - 11 B 91/92 -, juris RdNr 9) Regelung des § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X ausgeschlossen.

  • BSG, 27.01.2009 - B 14 AS 42/07 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - nicht selbst

    Auszug aus BSG, 28.02.2013 - B 8 SO 4/12 R
    Mit dem Überprüfungsantrag kann - neben der Anfechtung - nicht die bloße Verpflichtung des Beklagten zur "Umwandlung" der darlehensweise gewährten Leistung in eine solche als Zuschuss begehrt werden; dem steht die Rechtsprechung zur Korrektur einer darlehensweisen Bewilligung außerhalb des Verfahrens nach § 44 SGB X nicht entgegen (siehe zu dieser Rechtsprechung: BSGE 102, 68 ff RdNr 13 = SozR 4-4200 § 23 Nr. 1; BSG SozR 4-3500 § 90 Nr. 1 RdNr 13; SozR 4-4200 § 12 Nr. 12 RdNr 16; SozR 4-5910 § 88 Nr. 3 RdNr 10; BSG, Urteil vom 18.2.2010 - B 4 AS 5/09 R -, juris RdNr 10) .
  • BSG, 11.12.2007 - B 8/9b SO 20/06 R

    Sozialhilfe - Einkommens- und Vermögenseinsatz - Blindengeld als privilegiertes

    Auszug aus BSG, 28.02.2013 - B 8 SO 4/12 R
    Mit dem Überprüfungsantrag kann - neben der Anfechtung - nicht die bloße Verpflichtung des Beklagten zur "Umwandlung" der darlehensweise gewährten Leistung in eine solche als Zuschuss begehrt werden; dem steht die Rechtsprechung zur Korrektur einer darlehensweisen Bewilligung außerhalb des Verfahrens nach § 44 SGB X nicht entgegen (siehe zu dieser Rechtsprechung: BSGE 102, 68 ff RdNr 13 = SozR 4-4200 § 23 Nr. 1; BSG SozR 4-3500 § 90 Nr. 1 RdNr 13; SozR 4-4200 § 12 Nr. 12 RdNr 16; SozR 4-5910 § 88 Nr. 3 RdNr 10; BSG, Urteil vom 18.2.2010 - B 4 AS 5/09 R -, juris RdNr 10) .
  • BSG, 16.10.2007 - B 8/9b SO 8/06 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung -

    Auszug aus BSG, 28.02.2013 - B 8 SO 4/12 R
    Auf die Frage der fortbestehenden Bedürftigkeit der Klägerin (vgl dazu: BSGE 99, 137 ff = SozR 4-1300 § 44 Nr. 11; BSGE 104, 213 ff = SozR 4-1300 § 44 Nr. 20; BSG SozR 4-1300 § 44 Nr. 15) , auf die das LSG seine Entscheidung vorrangig und die Klägerin ihre Revision gestützt hat, kommt es damit nicht an.
  • BSG, 13.11.2008 - B 14 AS 36/07 R

    Arbeitslosengeld II - Sonderbedarf - mehrtägige Klassenfahrt - keine Beschränkung

    Auszug aus BSG, 28.02.2013 - B 8 SO 4/12 R
    Mit dem Überprüfungsantrag kann - neben der Anfechtung - nicht die bloße Verpflichtung des Beklagten zur "Umwandlung" der darlehensweise gewährten Leistung in eine solche als Zuschuss begehrt werden; dem steht die Rechtsprechung zur Korrektur einer darlehensweisen Bewilligung außerhalb des Verfahrens nach § 44 SGB X nicht entgegen (siehe zu dieser Rechtsprechung: BSGE 102, 68 ff RdNr 13 = SozR 4-4200 § 23 Nr. 1; BSG SozR 4-3500 § 90 Nr. 1 RdNr 13; SozR 4-4200 § 12 Nr. 12 RdNr 16; SozR 4-5910 § 88 Nr. 3 RdNr 10; BSG, Urteil vom 18.2.2010 - B 4 AS 5/09 R -, juris RdNr 10) .
  • BSG, 18.02.2010 - B 4 AS 5/09 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Hilfebedürftigkeit - Berücksichtigung von

    Auszug aus BSG, 28.02.2013 - B 8 SO 4/12 R
    Mit dem Überprüfungsantrag kann - neben der Anfechtung - nicht die bloße Verpflichtung des Beklagten zur "Umwandlung" der darlehensweise gewährten Leistung in eine solche als Zuschuss begehrt werden; dem steht die Rechtsprechung zur Korrektur einer darlehensweisen Bewilligung außerhalb des Verfahrens nach § 44 SGB X nicht entgegen (siehe zu dieser Rechtsprechung: BSGE 102, 68 ff RdNr 13 = SozR 4-4200 § 23 Nr. 1; BSG SozR 4-3500 § 90 Nr. 1 RdNr 13; SozR 4-4200 § 12 Nr. 12 RdNr 16; SozR 4-5910 § 88 Nr. 3 RdNr 10; BSG, Urteil vom 18.2.2010 - B 4 AS 5/09 R -, juris RdNr 10) .
  • BSG, 04.09.2001 - B 7 AL 84/00 R

    Arbeitslosenhilfe - Zuordnung zur Leistungsgruppe - Steuerklassenwechsel zwischen

    Auszug aus BSG, 28.02.2013 - B 8 SO 4/12 R
    Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 iVm Abs. 4, § 56 SGG, auf die auch bei Anwendung des § 44 SGB X ein Grundurteil (§ 130 Abs. 1 SGG) ergehen kann (BSGE 88, 299, 300 = SozR 3-4300 § 137 Nr. 1 S 2; BSG SozR 4-4300 § 122 Nr. 8 RdNr 9) .
  • BSG, 23.07.1986 - 1 RA 31/85

    Beginn des neu berechneten Altersruhegeldes - sozialrechtlichen

  • BVerwG, 01.02.1993 - 11 B 91.92

    BaföG - Ausbildungsförderungsleistung - Darlehn - Teilweiser Zuschuß

  • BSG, 31.03.1992 - 9b RAr 17/90

    Überprüfung leistungsablehnender Verwaltungsakte - Verfallklausel

  • BSG, 13.02.2014 - B 4 AS 22/13 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Antrag auf Überprüfung sämtlicher

    Richtige Klageart ist hier eine kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (zuletzt BSG Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 17/13 R - SozR 4-1500 § 192 Nr. 2 RdNr 4; BSG Urteil vom 28.2.2013 - B 8 SO 4/12 R - RdNr 9; vgl auch Baumeister in juris-PK SGB X, § 44 RdNr 154, Stand 4/2013; Steinwedel in Kasseler Kommentar, § 44 SGB X RdNr 30, Stand 09/2013 mwN; Waschull in LPK-SGB X, 3. Aufl 2011, § 44 RdNr 59; aA in einem obiter dictum: BSGE 97, 54 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 18, jeweils RdNr 9; wohl auch Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IV RdNr 76) .
  • BSG, 13.02.2014 - B 4 AS 19/13 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Überprüfungsantrag - Rücknahme rechtswidriger

    Zwar ist richtige Klageart im Rahmen eines Zugunstenverfahrens bei der Überprüfung einer rechtswidrigen Leistungsablehnung grundsätzlich die kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (BSG SozR 4-1300 § 44 RdNr 9; BSG vom 28.2.2013 - B 8 SO 4/12 R - NZS 2013, 518, jeweils mwN) .

    In anderem Falle darf die Verwaltung einen den Anspruch nach § 44 SGB X vollziehenden Verwaltungsakt nicht erlassen (BSG SozR 3-1300 § 44 Nr. 1 S 3) , denn bereits die Rücknahme steht unter dem Vorbehalt, dass Leistungen nach § 44 Abs. 4 SGB X noch zu erbringen sind (so etwa BSG vom 28.2.2013 - B 8 SO 4/12 R - RdNr 10).

  • BSG, 16.12.2014 - B 1 KR 31/13 R

    Krankenversicherung - Krankengeld - Antrag nach Aufforderung zur Antragstellung

    Die Beklagte leistete bereits vorläufig Krg und kann deshalb nicht erneut zur Leistung verurteilt werden (BSGE 102, 68 = SozR 4-4200 § 23 Nr. 1, RdNr 13; BSG Urteil vom 28.2.2013 - B 8 SO 4/12 R - Juris RdNr 9; BSG Urteil vom 30.8.2010 - B 4 AS 70/09 R - Juris RdNr 12; BSG Urteil vom 18.2.2010 - B 4 AS 5/09 R - Juris RdNr 10) ; es bedarf lediglich der Feststellung (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG) , dass die Beklagte die Leistungen nicht nur vorläufig zu Recht erbrachte.
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Rechtsprechung
   LSG Berlin-Brandenburg, 22.02.2013 - L 24 KA 68/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,9530
LSG Berlin-Brandenburg, 22.02.2013 - L 24 KA 68/10 (https://dejure.org/2013,9530)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22.02.2013 - L 24 KA 68/10 (https://dejure.org/2013,9530)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22. Februar 2013 - L 24 KA 68/10 (https://dejure.org/2013,9530)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 72 Abs 2 SGB 5, § 73 SGB 5, § 85 Abs 4 SGB 5 vom 14.11.2003, § 1 KHEG BB 2009, Kap 25 EBM-Ä 2005
    Vertragsärztliche Vergütung - Bewertungsausschuss - EBM 2000plus - Institutsermächtigung - Honorarverteilungsvertrag - Regelleistungsvolumen - Strahlentherapie - Punktwert - Honorarverteilungsgerechtigkeit

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 3 Abs 1 GG, Art 12 GG, Art 19 Abs 3 GG, § 72 Abs 2 SGB 5, § 73 SGB 5, § 85 Abs 4 SGB 5, § 1 KHEG BB 2009
    Bewertungsausschuss - EBM 2000plus - Institutsermächtigung - Honorarverteilungsvertrag; HVV - Regelleistungsvolumen - RLV - Strahlentherapie - Punktwert - Honorarverteilungsgerechtigkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der extrabudgetären Vergütung strahlentherapeutischer Leistungen in Brandenburg

  • rechtsportal.de

    Vertragsärztliche Vergütung; Rechtmäßigkeit der extrabudgetären Vergütung strahlentherapeutischer Leistungen in Brandenburg

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2013, 518 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 22.02.2013 - L 24 KA 68/10
    Zu beachten sind dabei allerdings insbesondere das in § 85 Abs. 4 Satz 3 SGB V angesprochene Gebot leistungsproportionaler Verteilung des Honorars sowie der aus Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. GG herzuleitende Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit (vgl. st Rspr. des BSG, SozR 4-2500 § 72 Nr. 2).

    Aus § 72 Abs. 2 SGB V kann ein subjektives Recht des einzelnen Vertragsarztes auf höheres Honorar für ärztliche Tätigkeiten erst dann in Betracht kommen, wenn durch eine zu niedrige Vergütung ärztlicher Leistungen das vertragsärztliche Versorgungssystem als Ganzes oder zumindest in Teilbereichen, etwa in einer Arztgruppe, und als Folge davon auch die berufliche Existenz der an dem Versorgungssystem teilnehmenden Vertragsärzte gefährdet wird (BSG, U. v. 9.12.2004 -B 6 KA B 6 KA 44/03 R juris-Rdnr. 130 m. weit. Nachw.).

  • BSG, 09.09.1998 - B 6 KA 55/97 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Honorartopf für überweisungsgebundene Leistungen -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 22.02.2013 - L 24 KA 68/10
    Der Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit nach Maßgabe des Bundessozialgerichts (BSG; Bezugnahme auf Urteil vom 9. November 1998 - B 6 KA 55/97) sei verletzt.

    Die Orientierung an eine Abweichung von bis zu 15 Prozent entspricht auch der Rechtsprechung des hiesigen Senats (vgl. B. v. 25. November 2011 - L 24 KA 14/09) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BSG (vgl. Urt. v. 09. September 1998-B 6 KA 55/97 R-, BSGE 83, 1).

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 22.02.2013 - L 24 KA 68/10
    Da die Grundrechte vorrangig die Freiheitssphäre des Einzelnen als natürlicher Person gegen Eingriffe des Staates schützen, können juristische Personen nur dann als Grundrechtsinhaber angesehen werden, wenn in deren Bildung und Betätigung die freien Entfaltung der privaten natürlichen Personen zum Ausdruck kommt; insbesondere dann, wenn der "Durchgriff" auf die hinter ihnen stehenden Menschen es als sinnvoll und erforderlich erscheinen lässt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 18.05.2009 -1 BvR 1731/05- juris-Rdnr. 16 mit Bezugnahme auf B. v. 31.10.1984 -1 BvR 35/82.; BVerfGE 68, 193, 205 f).
  • BVerfG, 18.05.2009 - 1 BvR 1731/05

    Verfassungsbeschwerden gegen kartellrechtliche Verfahren unzulässig

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 22.02.2013 - L 24 KA 68/10
    Da die Grundrechte vorrangig die Freiheitssphäre des Einzelnen als natürlicher Person gegen Eingriffe des Staates schützen, können juristische Personen nur dann als Grundrechtsinhaber angesehen werden, wenn in deren Bildung und Betätigung die freien Entfaltung der privaten natürlichen Personen zum Ausdruck kommt; insbesondere dann, wenn der "Durchgriff" auf die hinter ihnen stehenden Menschen es als sinnvoll und erforderlich erscheinen lässt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 18.05.2009 -1 BvR 1731/05- juris-Rdnr. 16 mit Bezugnahme auf B. v. 31.10.1984 -1 BvR 35/82.; BVerfGE 68, 193, 205 f).
  • BVerfG, 18.01.2002 - 1 BvR 2284/95

    Verletzung der Berufsfreiheit durch Versagung einer Ausnahmegenehmigung zum

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 22.02.2013 - L 24 KA 68/10
    Schutzgut dieses Grundrechts ist bei juristischen Personen die Freiheit, eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit zu betreiben, soweit diese Tätigkeit ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise von einer juristischen wie von einer natürlichen Person ausgeübt werden kann (so BVerfG, B. v. 18.01.2002 -1 BvR 2284/95-, juris-Rdnr. 14 mit weiteren Nachweisen).
  • BSG, 20.10.2004 - B 6 KA 31/03 R

    Vertragsarzt (hier Radiologe) - unterschiedliche Honorarverteilung zwischen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 22.02.2013 - L 24 KA 68/10
    Auch sei der erforderliche Ausgleich zwischen dem Ziel der Gewährung angemessener Vergütungen und dem Ziel der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Versorgung erst dann nicht mehr verhältnismäßig mit der Folge eines Anspruches auf höheres Honorar bzw. einer Honorarstützung aus dem Gesichtspunkt angemessener Vergütung, wenn in einem Teil kein ausreichender finanzieller Anreiz mehr bestehe, vertragsärztlich tätig zu werden und dadurch in diesem Bereich die Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Versorgung gefährdet sei (Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 20. Oktober 2004 - B 6 KA 31/03 R -).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.11.2011 - L 24 KA 14/09

    Honorarverteilungsvertrag vom 19. Mai 2005 - Brandenburg - schwerpunktmäßig

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 22.02.2013 - L 24 KA 68/10
    Die Orientierung an eine Abweichung von bis zu 15 Prozent entspricht auch der Rechtsprechung des hiesigen Senats (vgl. B. v. 25. November 2011 - L 24 KA 14/09) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BSG (vgl. Urt. v. 09. September 1998-B 6 KA 55/97 R-, BSGE 83, 1).
  • BSG, 29.08.2007 - B 6 KA 43/06 R

    Kassenärztliche Vereinigung - eventuelle Punktwertstützungsmaßnahmen bei

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 22.02.2013 - L 24 KA 68/10
    Es können Arztgruppen, die gewisse Ähnlichkeiten aufweisen, getrennt geführt oder zu einer einheitlichen Gruppe zusammengefasst werden (vgl. BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 40).
  • BSG, 03.02.2010 - B 6 KA 31/08 R

    Eigenständige Klärung von Vorfragen mit Auswirkungen auf die vertragsärztliche

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 22.02.2013 - L 24 KA 68/10
    Dem hat der Bewertungsausschuss Rechnung getragen, indem er in seinem Beschluss vom 29.10.2004 in Anlage 1 (zu Teil III Nr. 3.1 Satz 1) die meisten Arztgruppen aufgeführt hat und somit vorgegeben hat, dass die HVV für diese Arztgruppen RLV vorsehen müssen (so weitgehend wörtlich BSG, U. v. 3. Februar 2010 -B 6 KA 31/08 R- Rdnr. 26f).
  • BSG, 16.05.2001 - B 6 KA 20/00 R

    Untergesetzlicher Normgeber

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 22.02.2013 - L 24 KA 68/10
    Nur wenn von vornherein feststeht, dass ein vom Normgeber für die Regelung der konkreten Materie gewähltes Differenzierungskriterium systemfremd ist und ihm keine sachliche Rechtfertigung innewohnt, kann auch der Gesichtspunkt der Erprobungsregelung nicht zur Rechtmäßigkeit der Normgebung führen (vgl. BSG, Urt. v. 16. Mai 2001 -B 6 KA 20/00 R- juris-Rdnr. 39 mit weit. Nachweis).
  • BSG, 20.10.2004 - B 6 KA 30/03 R

    Honorarverteilung - unterschiedliche Regelungen für zugelassene und ermächtigte

  • BSG, 11.03.2009 - B 6 KA 31/08 B

    Vergütung in der vertragsärztlichen Versorgung, Gebot der angemessenen Vergütung;

  • BSG, 10.12.2003 - B 6 KA 54/02 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Individualbudget mit individueller Honorarobergrenze

  • BSG, 09.05.2012 - B 6 KA 30/11 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsvertrag - Vergütungsmodell -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.10.2016 - L 3 KA 58/13
    Dass der Beigeladene zu 1. in Ermangelung verfügbarer Erkenntnisse über die Kosten strahlentherapeutischer Praxen auf die empirisch erhobenen Kostendaten für radiologische und nuklearmedizinische Leistungen abgestellt hat, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Februar 2013 - L 24 KA 68/10, juris Rn 66 ff).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 06.09.2013 - L 24 KA 15/11
    Das BSG hat bereits mit Urteil vom 07. Februar 1996 (B 6 KA 21/95, juris, Rdnr. 17) festgestellt, dass der Sicherstellungsauftrag dem einzelnen Kassenvertragsarzt kein Recht auf bestimmtes, als angemessen bewertetes Honorar für die einzelnen Leistungen oder für die ärztliche Tätigkeit insgesamt gibt (vergleiche Urteil des hiesigen Senats vom 22. März 2013 - L 24 KA 68/10).
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