Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 29.04.2005 - 1 UF 64/05   

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https://dejure.org/2005,3940
OLG Frankfurt, 29.04.2005 - 1 UF 64/05 (https://dejure.org/2005,3940)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29.04.2005 - 1 UF 64/05 (https://dejure.org/2005,3940)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29. April 2005 - 1 UF 64/05 (https://dejure.org/2005,3940)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Geplanter Urlaub - Schadensersatzpflicht bei Verweigerung des Umgangs

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Einstufung des Umgangsrechts der Eltern als absolutes Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch); Schadensersatz für einen nicht angetretenen Urlaub eines Vaters mit seinen Töchtern; Verpflichtung der Mutter, auf ihre Kinder so einzuwirken, dass diese bereit ...

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Vater will mit seinen Töchtern in Urlaub fahren Geschiedene Ehefrau lässt die Kinder jedoch nicht gehen

  • efkir.de PDF, S. 10 (Leitsatz)

    § 823 I BGB
    Schadensersatz bei Verweigerung des Umgangsrechts

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Gebuchter Dänemarkurlaub: Nicht betreuender Elternteil hat Anspruch auf Schadenersatz bei Verweigerung der Herausgabe der Kinder - Nutzlos gezahlte Urlaubskosten begründen Schadenersatzanspruch

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Umgangsrecht - Schadenersatz bei Verweigerung des Umgangsrechts

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 1339
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Karlsruhe, 21.12.2001 - 5 UF 78/01

    Ersatz der vergeblich aufgewendeten Kosten für die Anreise und Aufenthalt zu

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.04.2005 - 1 UF 64/05
    Das Umgangsrecht eines Elternteils ist ein absolutes Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB (vgl. OLG Karlsruhe in: FamRZ 2002, 1056 f.).
  • OLG Köln, 16.10.2014 - 19 U 45/14

    Haftung des Umgangs- und Ergänzungspflegers

    Ungeachtet dessen weist der Senat auf folgendes hin: Es ist schon fraglich, inwieweit das Umgangsrechts eines Elternteils als absolutes Recht i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB anzusehen ist, das bei Verweigerung dem berechtigten Elternteil einen Schadensersatzanspruch gegen den verpflichteten Elternteil begründet (so etwa OLG Karlsruhe, FamRZ 2002, 1056; OLG Frankfurt NJW-RR 2005, 1339; offen gelassen von BGH NJW 2002, 2566).
  • OLG Frankfurt, 21.07.2015 - 4 UF 379/14

    Haftung des Umgangsverpflichteten für Kosten, die durch Verhinderung des

    Grundsätzlich steht einem Elternteil, dem die Wahrnehmung des durch gerichtliche Entscheidung oder Vergleich titulierten Umgangs mit dem Kind durch den Umgangsverpflichteten nicht ermöglicht wird, ein Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens zu (vgl. BGH FamRZ 2002, 1099; OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 1056; OLG Frankfurt ZKJ 2006, 46; OLG Köln FamRZ 2015, 151).
  • KG, 06.04.2017 - 19 UF 87/16

    Verstoß des umgangsverpflichteten Elternteils gegen die Umgangsvereinbarung:

    Da die Kosten des Umgangs grundsätzlich als unterhaltsrechtlich unbeachtlich dem Umgangselternteil zur Last fallen, hier dem Antragsteller, ist dieser vor den Folgen fehlgehender Dispositionen zu schützen (siehe von Staudinger/Rauscher, BGB, Neubearbeitung 2014, § 1684 RdNr. 25 a; Münchener Kommentar/Hennemann, 7. Aufl., § 1684 RdNr. 95; ferner OLG Karlsruhe, Urteil vom 21. Dezember 2001 - 5 UF 78/01 -, juris, OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. April 2005 - 1 UF 64/05 - juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. Juli 2015 - 4 UF 379/14 - juris; AG Essen, Essen, Urteil vom 24. Februar 2003 - 18 C 128/02 -, juris; a.A. Jaeger in: Henrich, Familienrecht, 6. Aufl., § 1684 BGB RdNr. 31).

    Aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1684 Abs. 1 BGB folgt jedoch keine Schutzpflicht, den Umgangsberechtigten vor vergeblichen Aufwendungen zu bewahren, die seine eigenen Flug- und Hotelkosten betreffen bzw. die seiner Lebensgefährtin (OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. April 2005 - 1 UF 64/05 - juris).

  • KG, 16.03.2017 - 19 UF 87/16

    Verstoß des umgangsverpflichteten Elternteils gegen die Umgangsvereinbarung:

    Da die Kosten des Umgangs grundsätzlich als unterhaltsrechtlich unbeachtlich dem Umgangselternteil zur Last fallen, hier dem Antragsteller, ist dieser vor den Folgen fehlgehender Dispositionen zu schützen (siehe von Staudinger/Rauscher, BGB, Neubearbeitung 2014, § 1684 RdNr. 25 a; Münchener Kommentar/Hennemann, 7. Aufl., § 1684 RdNr. 95; ferner OLG Karlsruhe, Urteil vom 21. Dezember 2001 - 5 UF 78/01 -, juris, OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. April 2005 - 1 UF 64/05 - juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. Juli 2015 - 4 UF 379/14 - juris; AG Essen, Essen, Urteil vom 24. Februar 2003 - 18 C 128/02 -, juris; a.A. Jaeger in: Henrich, Familienrecht, 6. Aufl., § 1684 BGB RdNr. 31).

    Aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1684 Abs. 1 BGB folgt jedoch keine Schutzpflicht, den Umgangsberechtigten vor vergeblichen Aufwendungen zu bewahren, die seine eigenen Flug- und Hotelkosten betreffen bzw. die seiner Lebensgefährtin (OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. April 2005 - 1 UF 64/05 - juris).

  • OLG Köln, 18.09.2014 - 19 U 45/14

    Haftung des Umgangs- und Ergänzungspflegers

    Ungeachtet dessen weist der Senat auf folgendes hin: Es ist schon fraglich, inwieweit das Umgangsrechts eines Elternteils als absolutes Recht i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB anzusehen ist, das bei Verweigerung dem berechtigten Elternteil einen Schadensersatzanspruchs gegen den verpflichteten Elternteil begründet (so etwa OLG Karlsruhe, FamRZ 2002, 1056; OLG Frankfurt NJW-RR 2005, 1339; offen gelassen von BGH NJW 2002, 2566).
  • LG Frankfurt/Main, 28.08.2017 - 4 O 399/16
    Voraussetzung ist insoweit auch, dass der Schaden nach Art und Entstehung nicht außerhalb der Wahrscheinlichkeit liegt und unter den Schutzzweck der Norm fällt (OLG Frankfurt a.M.: Beschluss vom 29.4.2005 - 1 UF 64/05= NJW-RR 2005, 1339 [OLG Oldenburg 23.02.2005 - 8 U 301/04] ).
  • OLG Brandenburg, 03.11.2014 - 3 UF 55/14

    Umgangskosten: Auslegung einer zwischen den Eltern geschlossenen Vereinbarung

    Zwar sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich auch Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einer Verletzung des Umgangsrechts eines Elternteils unter dem rechtlichen Gesichtspunkt nutzloser Aufwendungen denkbar (vgl. z.B. OLG Frankfurt, NJW-RR 2005, 1339).
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 27.07.2005 - 1 W 33/05   

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https://dejure.org/2005,11372
OLG Karlsruhe, 27.07.2005 - 1 W 33/05 (https://dejure.org/2005,11372)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.07.2005 - 1 W 33/05 (https://dejure.org/2005,11372)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27. Juli 2005 - 1 W 33/05 (https://dejure.org/2005,11372)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    ZPO § 3 § 6 (a.F.)
    Streitwert für Klage auf Zustimmung zum Vollzug einer bereits erklärten Auflassung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 06.12.2001 - VII ZR 420/00

    Bemessung des Streitwerts bei Klage auf Zustimmung zum Vollzug einer Auflassung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.07.2005 - 1 W 33/05
    Verlangen jedoch Kläger lediglich die Zustimmung der Beklagten zum Vollzug einer bereits erklärten Auflassung, die wegen einer umstrittenen Restgegenforderung verweigert wird, so ist nach der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vertretenen Auffassung (NJW 2002, 684 = DNotZ 2002, 216), die der Senat ebenso wie das Landgericht teilt, der Gebührenstreitwert nicht nach § 6 ZPO a.F. zu bestimmen, sondern gemäß § 3 ZPO unter Berücksichtigung des Werts der streitigen Gegenforderung zu schätzen.
  • OLG Karlsruhe, 08.08.1988 - 10 W 34/88

    Streitwert bei Klage auf Auflassung und Widerklage auf Zahlung des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.07.2005 - 1 W 33/05
    Zwar richtet sich grundsätzlich der Streitwert für eine auf Auflassung und Eintragungsbewilligung gerichtete Klage nach dem vollen Streitwert des Wohnungseigentums (vgl. OLG Karlsruhe JurBüro 1988, 1551 mit zustimmender Anmerkung von Mümmler, a.a.O., 1552).
  • OLG Brandenburg, 26.01.2021 - 11 W 2/21
    Auch die derzeit ganz h.M. in Literatur und obergerichtlicher Rechtsprechung, der auch der Senat zuneigt, teilt die Einschätzung des BGH und nimmt hierauf Bezug (vgl. OLG Stuttgart, ZMR 2019, 465; BeckRS 2009, 27265; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 11.07.2017 - 6 W 56/17, juris; OLG Hamm, BauR 2013, 995; OLG Nürnberg, NJW-RR 2011, 1007; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 27.07.2005 - 1 W 33/05, Rn. 5, juris; Kammergericht, Beschl. v. 23.08.2002, 12 W 202/02; Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 3 Rn. "Auflassung"; BeckOK ZPO/Wendtland, 39. Ed. 1.12.2020, ZPO § 3 Rn. 15 "Auflassung"; Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 3 Rn. 16 "Auflassung").
  • OLG Düsseldorf, 30.05.2014 - 22 U 139/13

    Verlangen nach Zustimmung zur Grundbucheintragung: Gegenstandswert?

    Ist bei einem Verlangen nach Zustimmung zur Grundbucheintragung zwischen den Parteien bei an sich unstreitiger Verpflichtung zur Auflassung lediglich noch die Freigabe (bzw. Berechtigung) der letzten Kaufpreisrate(n) im Streit, ist der Gegenstandswert unter Berücksichtigung der Höhe der streitigen Restkaufpreisforderung(en) zu bestimmen (vgl. BGH, Beschluss vom 06.12.2001, VII ZR 420/00, NJW 2002, 684; OLG Hamm, Beschluss vom 30.01.-, 12 W 37/12, BeckRS -, 05750; OLG Nürnberg, Beschluss vom 08.12.2010, 2 W 2145/10, MDR 2011, 514; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.07.2005, 1 W 33/05, OLGR 2006, 32; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.05.2005, 2 W 30/05, IBR 2005, 458; KG Berlin, Beschluss vom 23.02.2002, 12 W 202/02, NJW-RR 2003, 787; OLG Schleswig, Beschluss vom 09.03.1998, 4 W 8/98, OLGR 1998, 156).
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Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 11.05.2005 - 1 W 28/05   

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https://dejure.org/2005,7992
OLG Oldenburg, 11.05.2005 - 1 W 28/05 (https://dejure.org/2005,7992)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 11.05.2005 - 1 W 28/05 (https://dejure.org/2005,7992)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 11. Mai 2005 - 1 W 28/05 (https://dejure.org/2005,7992)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss; Berücksichtigung einer vorprozessualen Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss; Berücksichtigung einer vorprozessualen Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren

  • Judicialis

    ZPO § 91 Abs. 1; ; VV zum RVG Nr. 2400 ff; ; VV zum RVG Nr. 3100

  • rechtsportal.de

    ZPO § 91 Abs. 1; VV-RVG Nr. 2400 ff, Nr. 3100
    Geltendmachung der nicht angerechneten Geschäftsgebühr für die vorprozessuale Tätigkeit des Anwalts im Kostenfestsetzungsverfahren

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Oldenburg, 18.02.2008 - 6 W 8/08

    Anrechenbarkeit der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr; Titulierung der

    Nach der überwiegenden Gegenmeinung hindert dagegen die Anrechnungsbestimmung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG grundsätzlich nicht die Geltendmachung und Festsetzung der vollen Verfahrensgebühr im Kostenfest - setzungsverfahren gegen die unterlegene Partei (vgl. OLG Hamm Jur. Büro 2006, 202. KG Jur. Büro 2006, 202 . OLG Koblenz ZfS 2007, 709. OLG München RRfl. 2007, 686 in juris. VGH München - 4. Senat - NJW 2007, 170. OVG Münster NJW 2006, 1991. OLG Oldenburg (1. ZS), OLGR 2006, 32).
  • OLG Oldenburg, 04.10.2006 - 1 W 73/06

    Kosten der vorprozessualen Rechtsverfolgung als im Kostenfestsetzungsverfahren zu

    Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Senats (vgl. OLG Oldenburg OLGR 2006, 32).
  • LG Mönchengladbach, 24.03.2006 - 2 S 155/05
    Entgegen der vom Amtsgericht â?? mit durchaus beachtlichen Argumenten â?? vertretenen Auffassung schließt sich die erkennende Kammer der weitaus überwiegenden Mehrheit der Stimmen in Literatur und Rechtsprechung an, die den nicht anrechenbaren Teil der Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG nicht zu den im Kostenfestsetzungsverfahren anzumeldenden Prozesskosten im Sinne von §§ 91 ff. ZPO zählt, sondern als - kostenneutrale - Nebenforderung im Rahmen des streitigen Verfahrens ansieht (vgl. OLG Frankfurt, NJW 2005, 759; OLG Koblenz, MDR 2005, 138; OLG Köln, Beschluss vom 28. Dezember 2004, 17 W 313/04 - Juris KORE 511162005 - OLG Oldenburg, Beschluss vom 11. Mai 2005, 1 W 28/05 - Juris KORE799502005 -, jeweils m. w. N.; Ruess, MDR 2005, 313 - 316; Schons, NJW 2005, 3089, 3091; Weglage u. a., NJW 2005, 3100 - 3102; Eulerich, NJW 2005, 3097, 3099).
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 13.10.2005 - 2 UF 195/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,5929
OLG Karlsruhe, 13.10.2005 - 2 UF 195/05 (https://dejure.org/2005,5929)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.10.2005 - 2 UF 195/05 (https://dejure.org/2005,5929)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13. Oktober 2005 - 2 UF 195/05 (https://dejure.org/2005,5929)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Prozesskostenhilfe: Bewilligung zur Rechtsverteidigung im Rechtsmittelverfahren

  • Wolters Kluwer

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung gegen ein noch nicht begründetes Rechtsmittel

  • Judicialis

    ZPO § 91; ; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2; ; ZPO § 574 Abs. 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    ZPO § 91 § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3
    Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung gegen ein Rechtsmittel

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2006, 498
  • Rpfleger 2006, 132
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 17.12.2002 - X ZB 9/02

    Erstattung von außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.10.2005 - 2 UF 195/05
    Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage der Erstattung der Kosten des vom Rechtsmittelbeklagten vor Begründung des Rechtsmittels beauftragten Rechtsanwalts nach § 91 ZPO wird allerdings im Regelfall die Notwendigkeit, sich eines Anwalts zu bedienen, anerkannt, und zwar auch dann, wenn des Rechtsmittel nur zur Fristwahrung eingelegt worden ist; dem Rechtsmittelbeklagten könne daher nicht zugemutet werden, mit der Einschaltung eines Rechtsanwalts bis zur Einreichung der Rechtsmittelbegründung zuzuwarten (BGH, Beschl. v. 17.12.2002 - X ZB 9/02, FamRZ 2003, 522; bestätigt von BGH, Beschl. v. 03.06.2003 - VIII ZB 19/03).
  • BGH, 03.06.2003 - VIII ZB 19/03

    Erstattung von Anwaltskosten der Gegenpartei bei Zurücknahme der Berufung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.10.2005 - 2 UF 195/05
    Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage der Erstattung der Kosten des vom Rechtsmittelbeklagten vor Begründung des Rechtsmittels beauftragten Rechtsanwalts nach § 91 ZPO wird allerdings im Regelfall die Notwendigkeit, sich eines Anwalts zu bedienen, anerkannt, und zwar auch dann, wenn des Rechtsmittel nur zur Fristwahrung eingelegt worden ist; dem Rechtsmittelbeklagten könne daher nicht zugemutet werden, mit der Einschaltung eines Rechtsanwalts bis zur Einreichung der Rechtsmittelbegründung zuzuwarten (BGH, Beschl. v. 17.12.2002 - X ZB 9/02, FamRZ 2003, 522; bestätigt von BGH, Beschl. v. 03.06.2003 - VIII ZB 19/03).
  • BGH, 30.09.1981 - IVb ZR 694/80

    Rückwirkende Bewilligung von Armenrecht (Prozesskostenhilfe) - Bewilligung von

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.10.2005 - 2 UF 195/05
    Diese Rechtsprechung hebt entscheidend darauf ab, dass es vorher nicht notwendig sei, sich eines Rechtsmittelanwalts zu bedienen; dem Rechtsmittelbeklagten könne daher zugemutet werden, mit der Einschaltung eines Rechtsanwalts bis zur Einreichung der Rechtsmittelbegründung zuzuwarten (BGH NJW-RR 2001, 1009; BGH FamRZ 1988, 942; BGH FamRZ 1982, 58).
  • BGH, 07.02.2001 - XII ZR 26/99

    Prozeßkostenhilfe zur Rechtsverteidigung gegen eine Revision des Gegners

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.10.2005 - 2 UF 195/05
    Diese Rechtsprechung hebt entscheidend darauf ab, dass es vorher nicht notwendig sei, sich eines Rechtsmittelanwalts zu bedienen; dem Rechtsmittelbeklagten könne daher zugemutet werden, mit der Einschaltung eines Rechtsanwalts bis zur Einreichung der Rechtsmittelbegründung zuzuwarten (BGH NJW-RR 2001, 1009; BGH FamRZ 1988, 942; BGH FamRZ 1982, 58).
  • BGH, 10.02.1988 - IVb ZR 67/87

    Anspruch auf Prozesskostenhilfe bei vorzeitiger Rücknahme des Rechtsmittelgesuchs

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.10.2005 - 2 UF 195/05
    Diese Rechtsprechung hebt entscheidend darauf ab, dass es vorher nicht notwendig sei, sich eines Rechtsmittelanwalts zu bedienen; dem Rechtsmittelbeklagten könne daher zugemutet werden, mit der Einschaltung eines Rechtsanwalts bis zur Einreichung der Rechtsmittelbegründung zuzuwarten (BGH NJW-RR 2001, 1009; BGH FamRZ 1988, 942; BGH FamRZ 1982, 58).
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 19.05.2005 - 5 UF 81/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,7403
OLG Frankfurt, 19.05.2005 - 5 UF 81/04 (https://dejure.org/2005,7403)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19.05.2005 - 5 UF 81/04 (https://dejure.org/2005,7403)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19. Mai 2005 - 5 UF 81/04 (https://dejure.org/2005,7403)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 3a Abs 7 VersorgAusglHärteG, § 812 BGB, §§ 812 ff BGB
    Versorgungsausgleich: Bereicherungsausgleich bei Leistungserbringung vor Kenntnis der rechtskräftigen Entscheidung über den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich

  • hefam (Datenbank hessische Familiengerichte)

    VAHRG 3a Abs. 7
    Verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich; Leistungen des Versorgungsträgers, Schuldnerschutz

  • Judicialis

    VAHRG § 3 a VII

  • rechtsportal.de

    VAHRG § 3a Abs. 7
    Zum Schutz des Versorgungsträgers bei Leistungserbringung über den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Schutz des Versorgungsträgers vor doppelter Inanspruchnahme; Zahlungen vor Kenntnis einer rechtskräftigen Entscheidung durch den Versorgungsträger; Zeitpunkt für den Beginn der Ausgleichsrente

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Frankfurt, 21.07.2011 - 3 UF 24/11

    Versorgungsausgleich: Fälligkeit einer Hinterbliebenenversorgung

    Diese Regelung entspricht ständiger Rechtsprechung des OLG Frankfurt zu dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht (Beschluss vom 19.5.2005, 5 UF 81/04; Beschluss vom 25.1.2000, 1 UF 241/99), das sich insoweit auch nicht geändert hat.

    Diese Regelung entspricht ständiger Rechtsprechung des OLG Frankfurt zu dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht (B.v.19.5.2005, 5 UF 81/04; B.v.25.1.2000, 1 UF 241/99), das sich insoweit auch nicht geändert hat.

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Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 15.06.2005 - 15 WF 202/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,16159
OLG Schleswig, 15.06.2005 - 15 WF 202/05 (https://dejure.org/2005,16159)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 15.06.2005 - 15 WF 202/05 (https://dejure.org/2005,16159)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 15. Juni 2005 - 15 WF 202/05 (https://dejure.org/2005,16159)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Fall des Fortbestands der Kostenhaftung des Rechtsmittelführers nach § 22 Abs. 1 S. 1 Gerichtskostengesetz (GKG)

  • Judicialis

    GKG § 22 Abs. 1 S. 1; ; GKG § 31 Abs. 3 S. 1; ; ZPO § 123

  • rechtsportal.de

    GKG § 22 Abs. 1 S. 1 § 31 Abs. 3 S. 1; ZPO § 123
    Subsidiäre Kostenhaftung des Rechtsmittelführers

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Norderstedt - 53 F 169/04
  • OLG Schleswig - 8 UF 290/04
  • OLG Schleswig, 15.06.2005 - 15 WF 202/05
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Düsseldorf, 27.01.2004 - 10 W 22/03

    Inanspruchnahme des Antragstellers als Zweitschuldner bei Bewilligung von

    Auszug aus OLG Schleswig, 15.06.2005 - 15 WF 202/05
    Die Zweitschuldnerhaftung des Beklagten aus § 22 Abs. 1 S. 1 GKG bleibt damit aber bestehen, er kann gemäß § 31 Abs. 2 S. 1 GKG hinsichtlich der vollen Gerichtskosten in Anspruch genommen werden (vgl. OLG Düsseldorf, OLG-R 2004, 218, 219).
  • AG Bad Segeberg, 24.11.2014 - 17 C 22/13

    Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss: Vorrangige Entscheidung über die

    Die Bestimmung des § 31 Abs. 3 Satz 1 GKG i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz vom 22. Dezember 2006 ist weder direkt noch analog anwendbar, wenn einem Übernahmeschuldner Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist (Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Januar 2010, I-10 W 124/09, AG kompakt 2010, 57; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2. März 2006, I-24 W 10/06, JurBüro 2007, 153; OLG Hamburg, Beschluss vom 24. Juli 2012, 4 W 64/12; OLG Hamm, Beschluss vom 11. Mai 2012, I-25 W 9/12NJW-RR 2012, 1150; OLG Koblenz, Beschluss vom 27. Dezember 2007, 14 W 876/07, FamRZ 2008, 1204; OLG Naumburg, Beschluss vom 27. Juni 2013, 10 W 25/13, NJW-RR 2014, 189; OLG Rostock, Beschluss vom 6. Juni 2011, 10 UF 118/09, FamRZ 2011, 1752; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29. Oktober 2009, 6 WF 105/09, AGS 2009, 596; OLG Schleswig, Beschluss vom 11. Juli 2005, 15 WF 202/05, SchlHA 2007, 38; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 2. Februar 2010, 4 W 2/10, MDR 2010, 595; LG Hamburg, Beschluss vom 26. Juni 2012, 332 O 195/11; AG Koblenz, Beschluss vom 11. März 2011, 134 C 2216/10, FamRZ 2011, 1324; AG Leipzig, Beschluss vom 14. Mai 2008, 335 F 1441/06, FamRZ 2009, 243).

    Auch unter Geltung des § 31 Abs. 3 GKG geht die herrschende Meinung daher davon aus, dass die Norm auf den Übernahmeschuldner weder direkt noch analog anwendbar ist (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.01.2010 - I-10 W 124/09, juris Rn. 2 f.; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 02.03.2006 - I-24 W 10/06, JurBüro 2007, 153, juris Rn. 2; OLG Hamburg, Beschl. v. 24.07.2012 - 4 W 64/12, juris Rn. 3; OLG Hamm, Beschl. v. 11.05.2012 - I-25 W 9/12, NJW-RR 2012, 1150, 1151; OLG Koblenz, Beschl. v. 27.12.2007 - 14 W 876/07, MDR 2008, 473, juris Rn. 4; OLG Naumburg, Beschl. v. 27.06.2013 - 10 W 25/13, NJW-RR 2014, 189, juris Rn. 8; OLG Rostock, Beschl. v. 06.06.2011 - 10 UF 118/09, FamRZ 2011, 1752, juris Rn. 10 f.; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 29.10.2009 - 6 WF 105/09, AGS 2009, 596, juris Rn. 6; OLG Schleswig, Beschl. v. 11.07.2005 - 15 WF 202/05, OLGR 2006, 32; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 02.02.2010 - 4 W 2/10, MDR 2010, 595, juris Rn. 10; LG Hamburg, Beschl. v. 26.06.2012 - 332 O 195/11, juris Rn. 21; AG Koblenz, Beschl. v. 11.03.2011 - 134 C 2216/10, juris; AG Leipzig, Beschl. v. 14.05.2008 - 335 F 1441/06, FamRZ 2009, 243, juris Rn. 5 f.; Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 2. Aufl. 2009, § 31 Rn. 6; Musielak/Fischer, ZPO, 10. Aufl. 2013, § 123 Rn. 5; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 123 Rn. 6 f.; Fölsch, SchlHA 2013, 2, 3 f.; Hartmann, Kostengesetze, 43. Aufl. 2013, § 31 GKG Rn. 23; BeckOK-ZPO/Kratz, Ed. 10, § 123 Rn. 3; Schneider/Thiel, NJW 2013, 3222; Wiese, NJW 2012, 3126, 3127; Prütting/Gehrlein/Zempel/Völker, ZPO, 6. Aufl. 2014, § 123 Rn. 4; Zimmermann, ZPO, 9. Aufl. 2011, § 123 Rn. 3; widersprüchlich MünchKomm-ZPO/Motzer, 4. Aufl. 2013, § 122 Rn. 22 a.E. mit Fn. 48, § 123 Rn. 5).

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