Weitere Entscheidung unten: OLG Hamm, 26.06.2006

Rechtsprechung
   BGH, 10.10.2006 - XI ZB 1/06   

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https://dejure.org/2006,284
BGH, 10.10.2006 - XI ZB 1/06 (https://dejure.org/2006,284)
BGH, Entscheidung vom 10.10.2006 - XI ZB 1/06 (https://dejure.org/2006,284)
BGH, Entscheidung vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 1/06 (https://dejure.org/2006,284)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts ohne Nachfrage aufgrund der vorausgesetzten Kenntnis des Mehrkostenverbots; Erfordernis eines ausdrücklich erklärten Einverständnisses des Rechtsanwalts

  • Judicialis

    ZPO § 121 Abs. 3

  • ra.de
  • BRAK-Mitteilungen

    Beiordnungsantrag eines auswärtigen Rechtsanwalts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 121 Abs. 3
    Beiordnung eines nicht bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Mehrkostenverbot bei einem nicht zugelassenen Rechtsanwalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    PKH - Beiordnung eines Rechtsanwalts

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 3783
  • MDR 2007, 351
  • FamRZ 2007, 37
  • Rpfleger 2007, 83
 
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Wird zitiert von ... (69)Neu Zitiert selbst (21)

  • BAG, 18.07.2005 - 3 AZB 65/03

    Prozesskostenhilfe - Anwaltsbeiordnung - Bedingungen eines am Gerichtsort

    Auszug aus BGH, 10.10.2006 - XI ZB 1/06
    a) Bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 121 Abs. 1 und 3 ZPO ist in der Regel ein beim Prozessgericht zugelassener Rechtsanwalt beizuordnen, weil dadurch wegen der Verpflichtung des Rechtsanwalts, seine Kanzlei am Ort des Gerichts zu betreiben (§ 27 Abs. 1 Satz 1 BRAO), grundsätzlich sichergestellt ist, dass keine Reisekosten anfallen (BAG NJW 2005, 3083).

    Ein anderer Teil ist der Ansicht, die Einwilligung sei konkludent in dem Antrag auf Beiordnung enthalten (BAG NJW 2005, 3083 f.; OLG Schleswig JurBüro 1992, 486, 487; OLG Stuttgart OLGR 1999, 122, 123; OLG Brandenburg JurBüro 2000, 481, 482 und FamRZ 2005, 2005; OLG Hamburg FamRZ 2000, 1227, 1228; Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 64. Aufl. § 121 Rdn. 62; MünchKommZPO/Wax 2. Aufl. § 121 Rdn. 11; Houben, in: Baumgärtel, RVG 9. Aufl. § 46 Anm. 5).

    Wenn ein auswärtiger Rechtsanwalt gleichwohl seine Beiordnung beantragt, muss er davon ausgehen, dass seinem Antrag nur im gesetzlich zulässigen Umfang stattgegeben wird (BAG NJW 2005, 3083, 3084; OLG Celle FamRZ 1991, 962 und MDR 2000, 1038, 1039; OLG Brandenburg JurBüro 2000, 481, 482; OLG Hamburg FamRZ 2000, 1227, 1228; OLG Nürnberg FamRZ 2002, 106; KG NJW-RR 2005, 924).

    Geschieht dies nicht, steht dem betroffenen Anwalt ein eigenes Beschwerderecht zu (BAG NJW 2005, 3083; OLG Hamburg FamRZ 2000, 1227; OLG Oldenburg FamRZ 2003, 107; OLG Köln FamRZ 2005, 2008 f.; OLG Karlsruhe NJW 2005, 2718).

    Ein solcher Fall ist hier auch unter der gebotenen (vgl. BGHZ 159, 370, 373; BAG NJW 2005, 3083, 3084) Berücksichtigung der Rechtsprechung zur zusätzlichen Beiordnung eines Verkehrsanwalts nach § 121 Abs. 4 ZPO nicht gegeben.

  • BGH, 23.06.2004 - XII ZB 61/04

    Beiordnung eines nicht am Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts; Beiordnung

    Auszug aus BGH, 10.10.2006 - XI ZB 1/06
    Ein auswärtiger Rechtsanwalt kann grundsätzlich nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen (§ 121 Abs. 3 ZPO; BGHZ 159, 370, 372).

    Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Streitfrage bisher nicht näher befasst, die Beiordnung eines auswärtigen nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts aber für zulässig erachtet (vgl. BGHZ 159, 370, 373; BGH, Beschlüsse vom 23. März 2006 - IX ZB 130/05, WM 2006, 1298 und vom 6. April 2006 - IX ZB 169/05, NJW 2006, 1881).

    Ein solcher Fall ist hier auch unter der gebotenen (vgl. BGHZ 159, 370, 373; BAG NJW 2005, 3083, 3084) Berücksichtigung der Rechtsprechung zur zusätzlichen Beiordnung eines Verkehrsanwalts nach § 121 Abs. 4 ZPO nicht gegeben.

    a) Danach ist bei Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes am Sitz des Gerichts regelmäßig auch die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Verkehrsanwaltes als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs. ZPO anzusehen (BGHZ 159, 370, 374 m.w.Nachw.).

  • OLG Hamburg, 15.02.2000 - 12 WF 25/00
    Auszug aus BGH, 10.10.2006 - XI ZB 1/06
    Ein anderer Teil ist der Ansicht, die Einwilligung sei konkludent in dem Antrag auf Beiordnung enthalten (BAG NJW 2005, 3083 f.; OLG Schleswig JurBüro 1992, 486, 487; OLG Stuttgart OLGR 1999, 122, 123; OLG Brandenburg JurBüro 2000, 481, 482 und FamRZ 2005, 2005; OLG Hamburg FamRZ 2000, 1227, 1228; Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 64. Aufl. § 121 Rdn. 62; MünchKommZPO/Wax 2. Aufl. § 121 Rdn. 11; Houben, in: Baumgärtel, RVG 9. Aufl. § 46 Anm. 5).

    Wenn ein auswärtiger Rechtsanwalt gleichwohl seine Beiordnung beantragt, muss er davon ausgehen, dass seinem Antrag nur im gesetzlich zulässigen Umfang stattgegeben wird (BAG NJW 2005, 3083, 3084; OLG Celle FamRZ 1991, 962 und MDR 2000, 1038, 1039; OLG Brandenburg JurBüro 2000, 481, 482; OLG Hamburg FamRZ 2000, 1227, 1228; OLG Nürnberg FamRZ 2002, 106; KG NJW-RR 2005, 924).

    Geschieht dies nicht, steht dem betroffenen Anwalt ein eigenes Beschwerderecht zu (BAG NJW 2005, 3083; OLG Hamburg FamRZ 2000, 1227; OLG Oldenburg FamRZ 2003, 107; OLG Köln FamRZ 2005, 2008 f.; OLG Karlsruhe NJW 2005, 2718).

  • BGH, 17.09.2008 - IV ZR 343/07

    Beiordnung einer Rechtsanwaltssozietät im Wege der Prozesskostenhilfe

    Der Gefahr, dass im Rahmen einer Sozietätsbeiordnung ein auswärtiger Rechtsanwalt für die bedürftige Partei auftritt und Kosten verursacht, die bei einer Einzelbeiordnung nicht entstanden wären, kann im Einzelfall nach § 121 Abs. 3 ZPO ausreichend begegnet werden, etwa dadurch, dass das Gericht die Beiordnung einer überörtlich tätigen Sozietät von der Zusage abhängig macht, auf die Erstattung von Reisekosten für Sozien aus entfernt gelegenen Niederlassungen zu verzichten, oder bereits der Beiordnungsantrag dahin ausgelegt wird, dass er einen solchen Verzicht enthalte (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 1/06 - NJW 2006, 3783 unter Tz. 7; Zöller/Philippi aaO Rdn. 13b).
  • OLG Hamm, 20.10.2015 - 2 WF 146/15

    Anspruch des Beteiigten auf Wechsel des beigeordneten Rechtsanwalts wegen

    Soweit die Bewilligung zu den Bedingungen eines im Bezirk des Amtsgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts nach § 78 Abs. 3 FamFG (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.06.2010 - 9 WF 92/10) erfolgte, ist davon auszugehen, dass der Beiordnungsantrag der jetzigen Verfahrensbevollmächtigten das konkludent erklärte Einverständnis mit der einschränkten Beiordnung nach § 78 Abs. 3 FamFG enthalten hat (vgl. OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.10.2011- 3 WF 282/11; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.09.2010 - 18 WF 72/10 - FamFR 2010, 541; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22.04.2009 - 9 WF 43/09 - OLGR 2009, 713; OLG Rostock, Beschluss vom 24.11.2008 - 10 WF 196/08 - FamRZ 2009, 535; BGH, Beschluss vom 10.10.2006 - XI ZB 1/06 NJW 2006, 3783 zu § 121 Abs. 3 ZPO aF), zumal sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde insoweit nicht gegen diese Beschränkung der Beiordnung richtet.
  • OLG Frankfurt, 18.11.2015 - 6 WF 185/15

    Beiordnung eines nicht im Bezirk des "Prozessgerichts" niedergelassenen

    Übersteigen die zusätzlichen Reisekosten die sonst gegebenen Kosten und liegen auch nicht die Voraussetzungen vor, unter denen dem Bedürftigen neben einem Rechtsanwalt mit Sitz im Bezirk des Verfahrensgerichts zusätzlich ein Verkehrsanwalt an seinem Wohnort gemäß § 121 Abs. 4 ZPO beigeordnet werden müsste, kann die Beiordnung des auswärtigen Anwaltes nur zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts erfolgen (BGH NJW 2006, 3783 [BGH 10.10.2006 - XI ZB 1/06] ).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 26.06.2006 - 15 W 213/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,1661
OLG Hamm, 26.06.2006 - 15 W 213/05 (https://dejure.org/2006,1661)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.06.2006 - 15 W 213/05 (https://dejure.org/2006,1661)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26. Juni 2006 - 15 W 213/05 (https://dejure.org/2006,1661)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pflicht zur Vorlage einer Zulassung zur Anwaltschaft oder Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz (RBerG) bei anwaltlicher Tätigkeit als Unternehmensgegenstand einer Aktiengesellschaft bei Antrag zur Eintragung in das Handelsregister; Zulassungspflicht einer ...

  • Judicialis

    AktG § 37 Abs. 4 Nr. 5; ; BRAO §§ 59 c ff.

  • rewis.io
  • BRAK-Mitteilungen

    Rechtsanwaltsaktiengesellschaft - Eintragung in das Handelsregister

  • rechtsportal.de

    Keine Genehmigung für die Eintragung einer Anwalts-GmbH ins Handelsregister

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rechtsberatend tätige Aktiengesellschaft bedarf zur Eintragung ins Handelsregister keiner Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft ? Prüfungsumfang des Registergerichts bei Eintragung der Gesellschaft

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 3434
  • ZIP 2006, 2034
  • DNotZ 2006, 943
  • FGPrax 2006, 274
  • BB 2006, 2437
  • DB 2006, 2174
  • K&R 2006, 2437
  • Rpfleger 2007, 83
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 10.01.2005 - AnwZ (B) 27/03

    Widerruf der Zulassung einer Rechtsanwalts-GmbH wegen Umwandlung in eine AG

    Auszug aus OLG Hamm, 26.06.2006 - 15 W 213/05
    Davon zu trennen ist die Frage, ob die Anwalts-Aktiengesellschaft auf Antrag in Anlehnung an die §§ 59 c ff. BRAO zur Anwaltschaft zugelassen werden muss (vgl. BGH NJW 2005, 1568 ff).

    Die anwaltliche Berufstätigkeit fällt in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 S.1 GG, auch soweit diese in der Form einer juristischen Person ausgeübt wird (Art. 19 Abs. 3 GG; vgl. BGH NJW 2005, 1568, 1569 sowie allg. BVerfG NJW 2000, 3635, 3636).

    Maßgebend dafür ist, dass durch die Entscheidung des BGH vom 10.01.2005 (NJW 2005, 1568) der Weg zu einer Zulassung einer Aktiengesellschaft zur Rechtsanwaltschaft in Anlehnung an die §§ 59 c ff. BRAO eröffnet worden ist.

  • BayObLG, 24.11.1994 - 3Z BR 115/94

    Zusammenschluss von Rechtsanwälten zu einer GmbH

    Auszug aus OLG Hamm, 26.06.2006 - 15 W 213/05
    Das RechtsberatungsG ist seinem Schutzzweck nach auf den Regelungszusammenhang der Organisation anwaltlicher Berufstätigkeit nicht anwendbar (BGH a.a.O., S. 1570; BayObLG NJW 1995, 199, 201).

    Der Senat hat dabei berücksichtigt, dass das BayObLG in seiner bereits herangezogenen Entscheidung zur Anwalts-GmbH (NJW 1995, 199, 201) eine solche registergerichtliche Überprüfung für erforderlich gehalten hat, solange der Gesetzgeber Mindestnormen für die Struktur der GmbH zur Sicherung des Berufsbildes des freien unabhängigen Rechtsanwalts noch nicht festgelegt habe.

  • BGH, 17.03.2003 - XII ZB 2/03

    Zur vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung von Betreuerentscheidungen im

    Auszug aus OLG Hamm, 26.06.2006 - 15 W 213/05
    Dabei macht es aus Sicht des Senats für die Zulässigkeit der Rechtsfortbildung einen erheblichen Unterschied, ob es um die bloße Ausgestaltung der (fakultativen) Zulassung, die einem Grundrecht angesichts unklarer Gesetzeslage zu mehr Geltung in der Praxis verhelfen soll, oder um die Schaffung rechtlicher Hindernisse für die Grundrechtswahrnehmung geht (vgl. hierzu BGH NJW 2003, 1588, 1592).
  • BVerfG, 08.03.1983 - 1 BvR 1078/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Versagung der Zulassung zur

    Auszug aus OLG Hamm, 26.06.2006 - 15 W 213/05
    Gerade für unter Art. 12 Abs. 1 S.2 GG fallende Berufszugangsregelungen gilt jedoch, dass dem Gesetzgeber die Entscheidung vorbehalten ist, unter welchen Voraussetzungen welche Gemeinschaftsgüter eine Einschränkung der Berufsfreiheit rechtfertigen sollen (BVerfG NJW 1983, 1535, 1537).
  • BVerfG, 12.08.2002 - 1 BvR 399/02

    Zur Schadensersatzpflicht wegen Anwaltsverschuldens

    Auszug aus OLG Hamm, 26.06.2006 - 15 W 213/05
    Allerdings gelten auch im Bereich grundrechtlicher Gesetzesvorbehalte die allgemeinen Rechtsanwendungsregeln, so dass auch eine richterliche Rechtsfortbildung nicht schlechthin ausgeschlossen ist (BVerfG NJW 1990, 1593ff; 2000, 3635ff; 2002, 2937ff).
  • BFH, 11.03.2004 - VII R 15/03

    Aufteilung einer Gesamtschuld und Vollstreckung

    Auszug aus OLG Hamm, 26.06.2006 - 15 W 213/05
    Die Postulationsfähigkeit der Anwaltsgesellschaft selbst, und damit ein wesentlicher Teil ihres wirtschaftlichen Sinns, ist nämlich prozessrechtlich an die Zulassung geknüpft, §§ 78 ZPO, 67 VwGO, 11 ArbGG, 62a FGO (vgl. hierzu BFH NJW 2004, 1974, 1975; GmbHR 2004, 1105; Beschluss vom 01.12.2004 -XI B 102/04, zitiert nach juris; Henssler, a.a.O.; Kilian a.a.O.).
  • BFH, 03.06.2004 - IX B 71/04

    Rechtsanwaltsgesellschaften in der Rechtsform der AG; Postulationsfähigkeit

    Auszug aus OLG Hamm, 26.06.2006 - 15 W 213/05
    Die Postulationsfähigkeit der Anwaltsgesellschaft selbst, und damit ein wesentlicher Teil ihres wirtschaftlichen Sinns, ist nämlich prozessrechtlich an die Zulassung geknüpft, §§ 78 ZPO, 67 VwGO, 11 ArbGG, 62a FGO (vgl. hierzu BFH NJW 2004, 1974, 1975; GmbHR 2004, 1105; Beschluss vom 01.12.2004 -XI B 102/04, zitiert nach juris; Henssler, a.a.O.; Kilian a.a.O.).
  • BGH, 01.07.1998 - XII ZB 181/97

    Vergütung für Betreuungstätigkeit - Bemessung des Stundensatzes für einen

    Auszug aus OLG Hamm, 26.06.2006 - 15 W 213/05
    Im Hinblick auf diese Entwicklung würde der Senat eine Vorlagepflicht gem. § 28 Abs. 2 FGG nicht als gegeben ansehen, die im Rahmen der vorstehend erteilten nicht bindenden Hinweise für die weitere Entscheidung ohnehin nicht begründet ist (BGH NJW-RR 1998, 1457).
  • BFH, 01.12.2004 - XI B 102/04

    Vertretungsbefugnis von GmbH und AG

    Auszug aus OLG Hamm, 26.06.2006 - 15 W 213/05
    Die Postulationsfähigkeit der Anwaltsgesellschaft selbst, und damit ein wesentlicher Teil ihres wirtschaftlichen Sinns, ist nämlich prozessrechtlich an die Zulassung geknüpft, §§ 78 ZPO, 67 VwGO, 11 ArbGG, 62a FGO (vgl. hierzu BFH NJW 2004, 1974, 1975; GmbHR 2004, 1105; Beschluss vom 01.12.2004 -XI B 102/04, zitiert nach juris; Henssler, a.a.O.; Kilian a.a.O.).
  • LAG Hamm, 02.09.2011 - 7 Sa 521/11

    Unzulässige Berufung bei formwidriger Einlegung durch nicht zugelassene

    Einer solchen Zulassung bedürfe es auch nicht, weil sie ihre rechtsberatende Tätigkeit auch ohne Zulassung als Anwaltsgesellschaft ausüben dürfe, wie das OLG Hamm in einer Entscheidung vom 26.06.2006 (15 W 213/05) bereits festgestellt habe.

    Dem steht nicht entgegen, dass das OLG Hamm in einer die Klägerin betreffenden Entscheidung (26.06.2006 - 15 W 213/05, NJW 2006, 3434) ausgeführt hat, dass die anwaltliche Berufstätigkeit im Rahmen einer Aktiengesellschaft nicht im Sinne des § 37 Abs. 4 Nr. 5 AktG von einer Genehmigung abhängig sei, weshalb es die ablehnende Entscheidung des Amtsgerichts Bochum auf Eintragung der Beklagten in das Handelsregister aufgehoben hat.

    So hat das OLG hervorgehoben, dass sich die Klägerin auf das auch für Aktiengesellschaften eröffnete Zulassungsverfahren nach den §§ 59 c ff BRAO würde einlassen müssen, sofern sie die Postulationsfähigkeit gewinnen wolle (OLG Hamm 26.06.2006 - 15 W 213/05, NJW 2006, 3434, juris Rn 16).

  • AGH Bayern, 15.11.2010 - BayAGH I - 1 - 1/10

    Anwaltliches Berufsrecht: Zulassung einer Anwalts-GmbH & Co KG zur

    Eine ergänzende Überprüfung der Satzungsbestimmungen auf die Einhaltung berufsrechtlicher Mindeststandards durch das Registergericht erscheint nicht zwingend geboten und würde zudem bei nicht oder noch nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassenen Gesellschaften die Gefahr divergierender Entscheidungen zu den Organen und Gerichten des anwaltlichen Berufsstands begründen (vgl. OLG Hamm, NJW 2006, 3434, zur Rechtsanwalts-AG).
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