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   OLG Brandenburg, 11.06.2008 - 4 U 139/07   

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https://dejure.org/2008,6110
OLG Brandenburg, 11.06.2008 - 4 U 139/07 (https://dejure.org/2008,6110)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 11.06.2008 - 4 U 139/07 (https://dejure.org/2008,6110)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 11. Juni 2008 - 4 U 139/07 (https://dejure.org/2008,6110)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Deckungsprozess auf Feststellung der Verpflichtung zur Gewährung von Versicherungsschutz aus einem Haftpflichtversicherungsvertrag; Ausschluss von Ansprüchen wegen Schäden an verwahrten, fremden Sachen; Abgrenzung zwischen einer den Versicherungsschutz nicht ...

  • OLG Brandenburg PDF
  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Haftpflichtversicherung - untergestellte Gegenstände

  • Judicialis

    AHB § 4 Abs. 1 Ziff. 6 a; ; ZPO § 233; ; BGB § 249 Abs. 1; ; BGB § 280 Abs. 1; ; BGB § 280 Abs. 2; ; BGB § 286; ; BGB § 516; ; BGB § 598; ; BGB § 622; ; BGB § 690

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AHB § 4 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a; BGB § 688 ff.
    Haftpflichtversicherung: Zum Versicherungsschutz für einen Haftpflichtschaden an gefälligkeitshalber in einer Laube untergestellten Gegenständen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 13 (Kurzinformation)

    Zur Abgrenzung zwischen einem Verwahrungsvertrag und einer Gefälligkeit in der privaten Haftpflichtversicherung

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Haftpflichtversicherung - AHB: Abgrenzung Verwahrungsvertag (Ausschluss) zum Gefälligkeitsverhältnis (kein Ausschluss)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • r+s 2008, 328
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Rostock, 05.03.2007 - 3 U 103/06

    Schadensersatz; Leihvertrag: Ansprüche des Verleihers eines Kunstwerks wegen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.06.2008 - 4 U 139/07
    Ebenso hat das OLG Rostock in seinem Urteil vom 05.03.2007 - 3 U 103/06 - die Annahme eines rechtlich bindenden Leihverhältnisses in Bezug auf eine im Lichthof einer Behörde ausgestellte Gipsskulptur aus der wirtschaftlichen Bedeutung dieser Skulptur vor dem Hintergrund des Rufes des Künstlers und des an diesen für den Bronzeabguss zu entrichtenden, nicht unbeachtlichen Honorars hergeleitet.
  • OLG Brandenburg, 23.09.2003 - 2 U 9/03

    Haftung bei Abhandenkommen von ausgestellten Objekten von Schülern im

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.06.2008 - 4 U 139/07
    Umgekehrt hat der 2. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in einem Urteil vom 23.09.2003 - 2 U 9/03 - aus dem Umstand, dass einem durch einen Schüler im Leistungskurs "Kunst" gefertigten Kunstwerk eine wirtschaftliche Bedeutung nicht zukam, darauf geschlossen, dass den aufgrund der Entwendung des Kunstwerkes in Anspruch genommenen Schulträger keine rechtlich verbindliche Pflicht zu einer besonderen Sicherung für das Objekt getroffen habe.
  • BGH, 17.01.1956 - I ZR 98/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.06.2008 - 4 U 139/07
    Zur Abgrenzung zwischen einer den Versicherungsschutz nicht ausschließenden bloßen Gefälligkeit und einem besonderen Verwahrungsvertrag ist - wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt - auf die Grundsätze abzustellen, die der BGH bereits in einem Urteil vom 22.06.1956 - I ZR 98/54 - entwickelt hat.
  • OLG München, 08.08.2018 - 7 U 4106/17

    Kein Haftungsprivileg bei unentgeltlicher Einlagerung fremder Grabsteine

    Hierbei ist nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen nicht der innere Wille des Leistenden maßgeblich, sondern wie der Empfänger die Leistung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen durfte; dies beurteilt sich nach der Art der Gefälligkeit, ihrem Grund und Zweck und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, insbesondere dem Wert der anvertrauten Sache (BGH, Urteil vom 22.6.1956 - I ZR 198/54, Rz. 13 ff.; OLG Brandenburg, Urteil vom 11.6.2008 - 4 U 139/07, Rz. 32 ff.).
  • OLG Nürnberg, 04.02.2009 - 4 U 2181/07

    Notarhaftung: Unterlassener Risikohinweis bei der Beurkundung der Übertragung

    Der Wert einer anvertrauten Sache, die wirtschaftliche Bedeutung einer Angelegenheit, das erkennbare Interesse des Begünstigten und die nicht ihm, wohl aber dem Leistenden erkennbare Gefahr, in die er durch eine fehlerhaft Leistung geraten kann, können auf einen rechtlichen Bindungswillen schließen lassen (BGH, Urteil vom 22. Juni 1956, I ZR 198/54, BGHZ 21, 102 ff; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 11. Juni 1008, Az: 4 U 139/07, RuS 2008, 328 ff.; OLG Celle, Urteil vom 19. Juni 2001, Az: 16 U 260/00, BauR 2002, 1427 f.; OLG Koblenz, Urteil vom 11. Januar 2008, Az: 10 U 1705/06, NJW-RR 2008, 1613 f.; siehe auch BGH, Urteil vom 19. April 2007, Az: III ZR 75/06, MDR 2007, 894 f.= NJW-RR 2007, 1271 ff.).
  • OLG Hamm, 12.02.2020 - 20 U 202/19

    Tierhalterhaftpflichtversicherung - Bestreiten der Tierhaltereigenschaft des

    Der Leistungsausschluss aus Nr. 7.6 AHB greift aber nur dann ein, wenn gerade den Versicherungsnehmer eine Verwahrung als Hauptpflicht trifft; es genügt nicht, wenn sich die Verwahrung nur als Nebenpflicht aus einem anderen Vertrag ergibt (OLG Brandenburg, Urteil vom 11.06.2008 - 4 U 139/07, r+s 2008, 328, juris; vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 16.04.2008 - 15 U 154/07, r+s 2010, 510).
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