Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 6 - Leihe (§§ 598 - 606)   
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Vertragstypische Pflichten bei der Leihe

Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten.

Rechtsprechung zu § 598 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Wohnrecht für ehemalige Haushälterin, 11.12.81 (BGHZ 82, 354)
    § 598 BGB, §§ 516, 517 BGB, vertraglich eingeräumte unentgeltliche lebenslange Gebrauchsüberlassung einer Wohnung ist Leihe, nicht (formbedürftige) Schenkung

Literatur im Internet zu § 598 BGB

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