Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 6 - Leihe (§§ 598 - 606) |
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit zurückzugeben.
(2) Ist eine Zeit nicht bestimmt, so ist die Sache zurückzugeben, nachdem der Entleiher den sich aus dem Zweck der Leihe ergebenden Gebrauch gemacht hat. Der Verleiher kann die Sache schon vorher zurückfordern, wenn so viel Zeit verstrichen ist, dass der Entleiher den Gebrauch hätte machen können.
(3) Ist die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zweck zu entnehmen, so kann der Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern.
(4) Überlässt der Entleiher den Gebrauch der Sache einem Dritten, so kann der Verleiher sie nach der Beendigung der Leihe auch von dem Dritten zurückfordern.
(5) Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Beendigung der Leihe.
Rechtsprechung zu § 604 BGB
133 Entscheidungen zu § 604 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Koblenz, 11.01.2008 - 10 U 1705/06
Beschädigung einer zur unentgeltlichen Nutzung überlassenen Werkstatthalle durch ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 07.10.2011 - 4 L 73/11
Notwendigkeit der Geltendmachung von Ansprüchen durch den Berechtigten für die ...
- OLG Saarbrücken, 09.03.2004 - 7 U 289/03
Immobilien - Voraussetzung für die Duldungspflicht gemäß § 917 BGB
- BGH, 01.12.2011 - III ZR 71/11
Auskunftsanspruch im Auftragsverhältnis
- OVG Nordrhein-Westfalen, 31.01.2013 - 14 A 2693/10
- OLG Koblenz, 15.09.2010 - 1 U 63/10
Pacht - Gebrauchsüberlassung von Pächter an Eigentümer - Zurückbehaltungsrecht
- OLG Naumburg, 21.12.2006 - 2 U 99/06
Immobilien - Leihvertrag über Nutzung des Grundstücks konkludent vereinbart?
- LG München I, 22.02.2011 - 13 T 2375/11
Immobilien - Recht auf Einräumung eines Nießbrauchs: verjährbar?
- AG Hamburg, 23.07.2008 - 68c IK 46/07
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Literatur im Internet zu § 604 BGB
- § 604 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Leihvertrag (Deutschland) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu