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   BGH, 21.04.1999 - 5 StR 715/98   

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BGH, 21.04.1999 - 5 StR 715/98 (https://dejure.org/1999,2886)
BGH, Entscheidung vom 21.04.1999 - 5 StR 715/98 (https://dejure.org/1999,2886)
BGH, Entscheidung vom 21. April 1999 - 5 StR 715/98 (https://dejure.org/1999,2886)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 338 Nr. 5 StPO; § 247 StPO; § 261 StPO;
    Anwesenheit in der Hauptverhandlung; Entfernung aus der Hauptverhandlung; Begründungserfordernis; Beweiswürdigung; Kreisschluß;

  • Wolters Kluwer

    Erhebung einer Verfahrensrüge durch den Angeklagten aufgrund der Entfernung aus der Hauptverhandlung während der Vernehmung des Hauptbelastungszeugen ; Sachlichrechtliche Überprüfung eines Urteils

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 388 Nr. 5; ; StPO § 247 Abs. 1; ; StPO § 247; ; StPO § 247 Satz 1; ; GVG § 172 Nr. 1a; ; StGB § 250 Abs. 1; ; StGB § 2 Abs. 3; ; StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 n.F.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 247, § 338 Nr. 5

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1999, 419
  • StV 2000, 120
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 20.04.1993 - 5 StR 568/92

    Rechtliches Gehör - Ermessen - Verfahrensbeteiligter - Gerichtliche Entscheidung

    Auszug aus BGH, 21.04.1999 - 5 StR 715/98
    Eine nähere Begründung wäre nur entbehrlich gewesen, wenn - anders als im vorliegenden Fall - evident gewesen wäre, daß die Voraussetzungen des § 247 StPO vorgelegen haben (vgl. BGHSt 15, 194, 196; BGHR StPO § 247 Satz 2 - Begründungserfordernis 1 und 2).

    Daß die Jugendkammer Erkenntnisse über spätere, im Urteil festgestellte Einwirkungen auf den Zeugen nach Inhaftierung der Angeklagten (UA S. 20 ff.) bei der Beschlußfassung nach § 247 Satz 1 StPO verwertet hat, versteht sich nicht von selbst; nähere Erörterungen hierüber sind auch im Zusammenhang mit der Verhandlung über die Anordnung nach § 247 StPO nicht protokolliert (vgl. dazu BGHR StPO § 247 Satz 2 - Begründungserfordernis 2).

  • BGH, 15.09.1998 - 5 StR 145/98

    Anforderungen an die Darlegung einer Aufklärungsrüge -

    Auszug aus BGH, 21.04.1999 - 5 StR 715/98
    aa) Die Erwägungen zu mangelnder Belastungstendenz des Zeugen im Blick auf seine späte Anzeige (UA S. 28) lassen einen Kreisschluß besorgen; denn insoweit sind nicht etwa zulässigerweise Schlüsse aus der Struktur der Aussage des Zeugen gezogen worden (vgl. BGHR StPO § 261 - Aussageverhalten 17), vielmehr ist vorangegangenes Tatverhalten, das seinerseits auch erst durch die Aussage des Zeugen zu beweisen war, bereits vorausgesetzt worden.
  • BGH, 06.12.1967 - 2 StR 616/67

    Zeitweiser Ausschluss des Angeklagten auf Zeugenwunsch - Drohender Verlust eines

    Auszug aus BGH, 21.04.1999 - 5 StR 715/98
    Der bloße Wunsch eines Zeugen, in Abwesenheit des Angeklagten aussagen zu dürfen, kann die Anordnung nach § 247 Satz 1 StPO nicht rechtfertigen (BGHSt 22, 18, 21).
  • BGH, 02.05.1995 - 5 StR 135/95

    Erpressung - Raub - Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer - Bereicherung

    Auszug aus BGH, 21.04.1999 - 5 StR 715/98
    Entsprechende Tat(en) wären konsequent dem Grenzbereich zwischen (naheliegend besonders schwerer) Nötigung und (ebenso naheliegend minder schwerer) räuberischer Erpressung zuzurechnen gewesen (vgl. dazu BGHR StGB § 253 Abs. 1 - Bereicherungsabsicht 7 m.w.N.).
  • BGH, 01.06.1989 - 1 StR 170/89

    Rechtmäßige Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungszimmer während der

    Auszug aus BGH, 21.04.1999 - 5 StR 715/98
    Eine substantiierte Begründung, wie sie bei Anwendung des § 247 StPO stets angezeigt ist, kann in Fällen der vorliegenden Art dann als entbehrlich angesehen werden, wenn sich unmittelbar aus dem Anklagegegenstand sowie aus der Person von Zeugen und Angeklagtem und ihrer Beziehung zueinander ohne weiteres eine massive Furcht des Zeugen vor dem auszuschließenden Angeklagten aufdrängt, die geeignet erscheint, den Zeugen von wahren, insbesondere vollständigen Angaben in Gegenwart des Angeklagten abzuhalten, wie es beispielsweise bei psychisch schwer geschädigten Opfern von Sexualverbrechen auf der Hand liegt (vgl. dazu ferner BGHR StPO § 247 Satz 1 - Begründungserfordernis 2).
  • BGH, 06.08.1986 - 3 StR 243/86

    Strafbarkeit wegen Körperverletzung mit Todesfolge - Voraussetzungen für eine

    Auszug aus BGH, 21.04.1999 - 5 StR 715/98
    Eine nähere Begründung wäre nur entbehrlich gewesen, wenn - anders als im vorliegenden Fall - evident gewesen wäre, daß die Voraussetzungen des § 247 StPO vorgelegen haben (vgl. BGHSt 15, 194, 196; BGHR StPO § 247 Satz 2 - Begründungserfordernis 1 und 2).
  • BGH, 28.09.1960 - 2 StR 429/60

    Voraussetzungen des Vorliegens eines unbedingten Revisionsgrundes nach § 338 Nr.

    Auszug aus BGH, 21.04.1999 - 5 StR 715/98
    Eine nähere Begründung wäre nur entbehrlich gewesen, wenn - anders als im vorliegenden Fall - evident gewesen wäre, daß die Voraussetzungen des § 247 StPO vorgelegen haben (vgl. BGHSt 15, 194, 196; BGHR StPO § 247 Satz 2 - Begründungserfordernis 1 und 2).
  • BGH, 01.08.2018 - 5 StR 228/18

    Keine unzulässige Beschränkung der Verteidigung bei fehlender frontaler Sicht des

    Zudem kann erforderlich sein, berechtigten Sorgen von Zeugen im Hinblick auf den Angeklagten oder andere Verfahrensbeteiligte durch eine besondere Sitzanordnung Sorge zu tragen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. April 1999 - 5 StR 715/98, NStZ 1999, 419, und vom 24. Juni 2014 - 3 StR 194/14, NStZ 2015, 103).
  • BGH, 15.08.2001 - 3 StR 225/01

    Betrug; Anwesenheit des Angeklagten (Ausschluß stets durch förmlichen

    Die Begründung muß zweifelsfrei ergeben, daß das Gericht von zulässigen Erwägungen ausgegangen ist (BGH NStZ 1999, 419, 420; Diemer in KK 4. Aufl. § 247 Rdn. 13).

    Die Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal ist nicht bereits dann zulässig, wenn ein Zeuge sich in Gegenwart des Angeklagten befangen fühlt und daher den Wunsch äußert, in dessen Abwesenheit aussagen zu dürfen (vgl. BGHSt 22, 18, 21; BGH NStZ 1999, 419, 420).

  • BGH, 24.06.2014 - 3 StR 194/14

    Rechtsfehlerhafte vorübergehende Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal

    Eine solche kann in Fällen der vorliegenden Art allenfalls dann als entbehrlich angesehen werden, wenn sich unmittelbar aus dem Anklagegegenstand sowie aus der Person von Zeugen und Angeklagtem und ihrer Beziehung zueinander ohne Weiteres eine massive Furcht des Zeugen vor dem auszuschließenden Angeklagten aufdrängt, die geeignet erscheint, den Zeugen von wahren, insbesondere vollständigen Angaben in Gegenwart des Angeklagten abzuhalten, wie es beispielsweise bei psychisch schwer geschädigten Opfern von Sexualverbrechen auf der Hand liegt (BGH, Beschluss vom 21. April 1999 - 5 StR 715/98, BGHR StPO § 247 Satz 1 Begründungserfordernis 3).

    In die Bewertung wäre gegebenenfalls auch einzustellen gewesen, ob den Interessen der Zeugin etwa mit Anordnungen zum Verhalten des Angeklagten während ihrer Vernehmung oder zur Sitzordnung in ausreichender Weise hätte Rechnung getragen werden können (BGH, Beschluss vom 21. April 1999, aaO).

  • OLG Hamm, 13.08.2020 - 2 Ws 99/20

    Zulässigkeit der Beschwerde des Nebenklägers und Zeugen gegen den seinen Antrag

    Zu berücksichtigen ist zum einen, dass es zu Angst vor etwaigen physischen oder psychischen Angriffen des in Haft befindlichen Angeklagten aktuell keinen objektiven Anlass gibt (vgl. auch BGH, Beschl. v. 31.04.1999, Az. 5 StR 715/98, NStZ 1999, 419).
  • BGH, 26.02.2003 - 2 StR 492/02

    Zeugenvernehmung; Ausschließung des Angeklagten (Verzicht des Angeklagten auf

    Die Begründung muß zweifelsfrei ergeben, daß das Gericht von zulässigen Erwägungen ausgegangen ist (BGH NStZ 1999, 419, 420; Diemer in KK 4. Aufl. § 247 Rdn. 13).
  • OLG Köln, 25.03.2003 - Ss 92/03
    Ein Beschluss nach § 247 S. 1 StPO über die Entfernung eines Angeklagten von der Hauptverhandlung bedarf der Begründung, die sich nicht in der bloßen Wiedergabe des Gesetzeswortlauts erschöpfen darf (vgl. BGH NStZ 1999, 419 = StV 2000, 120; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 247 Rn. 14 m. w. N.).
  • OLG Köln, 25.03.2003 - Ss 93/02
    Ein Beschluss nach § 247 S. 1 StPO über die Entfernung eines Angeklagten von der Hauptverhandlung bedarf der Begründung, die sich nicht in der bloßen Wiedergabe des Gesetzeswortlauts erschöpfen darf (vgl. BGH NStZ 1999, 419 = StV 2000, 120; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 247 Rn. 14 m. w. N.).
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Rechtsprechung
   BGH, 20.08.1997 - 3 StR 357/97   

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https://dejure.org/1997,4865
BGH, 20.08.1997 - 3 StR 357/97 (https://dejure.org/1997,4865)
BGH, Entscheidung vom 20.08.1997 - 3 StR 357/97 (https://dejure.org/1997,4865)
BGH, Entscheidung vom 20. August 1997 - 3 StR 357/97 (https://dejure.org/1997,4865)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Verkündung eines Beschlusses in Abwesenheit des Angeklagten - Beschluss betreffend den zeitweiligen Ausschluss des Angeklagten von der Hauptverhandlung - Beteiligung an einer Tötung durch Unterlassen

  • Wolters Kluwer

    Ausschluss aus der Hauptverhandlung wegen der Vernehmung von jugendlichen Zeugen

  • rechtsportal.de

    StPO § 247, § 338 Nr. 5

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1998, 51 (Ls.)
  • StV 2000, 120
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 25.04.1986 - 2 StR 86/86

    Grundsatz der Anwesenheitspflicht des Angeklagten während der gesamten

    Auszug aus BGH, 20.08.1997 - 3 StR 357/97
    Der Ausschließungsbeschluß durfte nicht in Abwesenheit der Angeklagten verkündet werden (vgl. BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1987, 17 Nr. 9).
  • BGH, 21.02.1975 - 1 StR 107/74

    Vorschriftswidrige Abwesenheit des Angeklagten während der

    Auszug aus BGH, 20.08.1997 - 3 StR 357/97
    Die Abwesenheit des Angeklagten betraf einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung (vgl. BGHR aaO Angeklagter 17; BGHSt 26, 84, 91).
  • BGH, 27.11.1992 - 3 StR 549/92

    Verfahrensrüge wegen Verletzung des Anwesenheitsrechtes des Angeklagten in der

    Auszug aus BGH, 20.08.1997 - 3 StR 357/97
    Auch ist unerheblich, daß die Angeklagten freiwillig dazu bereit waren, an der Vernehmung nicht teilzunehmen; denn das Recht der Angeklagten auf Teilnahme an der Hauptverhandlung ist unverzichtbar und darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eingeschränkt werden (vgl. BGHR StPO § 338 Nr. 5 Angeklagter 19; 18).
  • BGH, 05.11.2014 - 4 StR 385/14

    Absoluter Revisionsgrund (Anwesenheitsrecht des Angeklagten: Entfernung der

    Er muss vielmehr in Anwesenheit des Angeklagten verkündet werden (BGH, Beschluss vom 20. August 1997 - 3 StR 357/97, StV 2000, 120; Becker in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., 3 4 5 6 § 247 Rn. 28; vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. April 1986 - 2 StR 86/86, StV 1987, 377; OLG Schleswig, SchlHA 2012, 289, 293 f. bei Döllel/Dreeßen).
  • BGH, 21.09.2000 - 1 StR 257/00

    Anwesenheit; Entfernung des Angeklagten; Widerspruch eines Betreuers; Sexueller

    Die erforderliche substantiierte Begründung wäre allenfalls dann entbehrlich gewesen, wenn - anders als im vorliegenden Fall - evident gewesen wäre, daß die Voraussetzungen des § 247 StPO vorgelegen haben (BGH StV 2000, 120).
  • OLG Schleswig, 16.03.2011 - 1 Ss 7/11

    Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal; Anwesenheit des Angeklagten bei

    Der Ausschließungsbeschluss durfte nicht in Abwesenheit des Angeklagten verkündet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 20. August 1997 - 3 StR 357/97 - zitiert nach juris m. w. N.).
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