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Rechtsprechung
   BGH, 04.06.2002 - 3 StR 146/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,897
BGH, 04.06.2002 - 3 StR 146/02 (https://dejure.org/2002,897)
BGH, Entscheidung vom 04.06.2002 - 3 StR 146/02 (https://dejure.org/2002,897)
BGH, Entscheidung vom 04. Juni 2002 - 3 StR 146/02 (https://dejure.org/2002,897)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 349 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 StPO; § 120 GVG; Art. 103 Abs. 1 GG
    Gewährung rechtlichen Gehörs im Beschlussverfahren nach § 349 Abs. 2 StPO, wenn der Beschwerdeführer die Sachrüge nachträglich, etwa in der Gegenerklärung nach § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO, erläutert oder im Falle einer zunächst nur allgemein erhobenen Sachrüge erstmalig ...

  • lexetius.com

    StPO § 349 Abs. 2

  • openjur.de

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 3266
  • NStZ 2003, 103
  • StV 2004, 120
  • Rpfleger 2002, 535
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 10.03.1995 - 5 StR 434/94

    Strafverfahren gegen Erich Mielke wegen Heimtückemord am Bülow-Platz in Berlin am

    Auszug aus BGH, 04.06.2002 - 3 StR 146/02
    Das Rechtsmittel ist vielmehr offensichtlich unbegründet, da das Oberlandesgericht ohne Rechtsfehler die Motivation des Angeklagten bei der Liquidation des politischen Gegners im Auftrag der PKK festgestellt und eingehend sowie in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung die Mordmerkmale der niedrigen Beweggründe (vgl. BGHSt 2, 251, 254) und der Heimtücke (vgl. BGHSt 18, 87, 88; 39, 353, 368 f.; 41, 72, 79) begründet hat.
  • BGH, 19.10.1962 - 9 StE 4/62

    Staschyinskij - § 211 StGB, Heimtücke, § 25 StGB, Täterschaft und Teilnahme

    Auszug aus BGH, 04.06.2002 - 3 StR 146/02
    Das Rechtsmittel ist vielmehr offensichtlich unbegründet, da das Oberlandesgericht ohne Rechtsfehler die Motivation des Angeklagten bei der Liquidation des politischen Gegners im Auftrag der PKK festgestellt und eingehend sowie in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung die Mordmerkmale der niedrigen Beweggründe (vgl. BGHSt 2, 251, 254) und der Heimtücke (vgl. BGHSt 18, 87, 88; 39, 353, 368 f.; 41, 72, 79) begründet hat.
  • BVerfG, 21.01.2002 - 2 BvR 1225/01

    Zur gebotenen Substantiierung der strafprozessualen Revisionsrüge der Verwertung

    Auszug aus BGH, 04.06.2002 - 3 StR 146/02
    a) Diesem Anspruch wird im Verfahren nach § 349 Abs. 2 StPO dadurch Rechnung getragen, daß eine Verwerfung nur auf einen zu begründenden und dem Revisionsführer zuzustellenden Antrag der Staatsanwaltschaft ergehen darf, auf den dieser gemäß § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO erwidern kann, um so seine gegenteilige Auffassung dem Revisionsgericht näher zu erläutern, damit es diese bei seiner Entscheidung berücksichtigen kann; eine weitergehende Beteiligung des Revisionsführers verlangt Art. 103 Abs. 1 GG nicht (vgl. BVerfG, Beschl. vom 10. Mai 2001 - 2 BvR 1225/01).
  • BVerfG, 10.10.2001 - 2 BvR 1620/01

    Verstoß gegen § 247 StPO als relativer Revisionsgrund - Heilung eines Verstoßes

    Auszug aus BGH, 04.06.2002 - 3 StR 146/02
    Es ist für jeden Sachkundigen ohne längere Prüfung erkennbar, daß das Urteil in sachlich-rechtlicher Hinsicht keine Fehler aufweist und die Revisionsrügen dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen können (vgl. zum Maßstab BVerfG NJW 2002, 814, 815).
  • BGH, 20.10.1993 - 5 StR 473/93

    Umfang der Wirkung der Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung für in der DDR

    Auszug aus BGH, 04.06.2002 - 3 StR 146/02
    Das Rechtsmittel ist vielmehr offensichtlich unbegründet, da das Oberlandesgericht ohne Rechtsfehler die Motivation des Angeklagten bei der Liquidation des politischen Gegners im Auftrag der PKK festgestellt und eingehend sowie in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung die Mordmerkmale der niedrigen Beweggründe (vgl. BGHSt 2, 251, 254) und der Heimtücke (vgl. BGHSt 18, 87, 88; 39, 353, 368 f.; 41, 72, 79) begründet hat.
  • BGH, 22.01.1952 - 1 StR 485/51
    Auszug aus BGH, 04.06.2002 - 3 StR 146/02
    Das Rechtsmittel ist vielmehr offensichtlich unbegründet, da das Oberlandesgericht ohne Rechtsfehler die Motivation des Angeklagten bei der Liquidation des politischen Gegners im Auftrag der PKK festgestellt und eingehend sowie in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung die Mordmerkmale der niedrigen Beweggründe (vgl. BGHSt 2, 251, 254) und der Heimtücke (vgl. BGHSt 18, 87, 88; 39, 353, 368 f.; 41, 72, 79) begründet hat.
  • BGH, 21.09.1993 - 1 StR 421/93

    Sachrüge gegen die Sachkunde der vom Landgericht gehörten Sachverständigen

    Auszug aus BGH, 04.06.2002 - 3 StR 146/02
    Das Revisionsgericht ist dann regelmäßig nicht verpflichtet, den später eingereichten Begründungsschriftsatz des Beschwerdeführers der Staatsanwaltschaft erneut zur Stellungnahme zuzuleiten (BGHR StPO § 349 Abs. 3 Gegenerklärung 1; Kuckein in KK 4. Aufl. § 349 Rdn. 21).
  • BGH, 12.01.2010 - 4 StR 536/09

    Urteil im "Holzklotzfall" ist rechtskräftig

    Dem Anspruch des Revisionsführers auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG wird im Verfahren nach § 349 Abs. 2 StPO dadurch Rechnung getragen, dass eine Verwerfung nur auf einen zu begründenden und dem Revisionsführer zuzustellenden Antrag der Staatsanwaltschaft ergehen darf, auf den dieser gemäß § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO erwidern kann (BGH, Beschluss vom 4. Juni 2002 - 3 StR 146/02 m.w.N.).
  • BGH, 05.05.2014 - 1 StR 82/14

    Unbegründete Anhörungsrüge; Begründungspflicht für letztinstanzliche

    Das gilt auch dann, wenn in der Gegenerklärung die Sachrüge weiter ausgeführt worden ist (BGH NStZ-RR 05, 14; BGH NStZ 03, 103).
  • BGH, 17.01.2007 - 2 StR 277/06

    Anhörungsrüge (Erwiderung des Generalbundesanwalts; willkürliche Verwerfung der

    Er hatte sich daher zu den Gründen im Einzelnen im Revisionsverwerfungsbeschluss nicht zu äußern (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juni 2002 - 3 StR 146/02 - vom 26. Mai 2004 - 1 StR 98/04, und vom 14. September 2004 - 1 StR 124/04).
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Rechtsprechung
   BGH, 03.12.2003 - 5 StR 249/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,1990
BGH, 03.12.2003 - 5 StR 249/03 (https://dejure.org/2003,1990)
BGH, Entscheidung vom 03.12.2003 - 5 StR 249/03 (https://dejure.org/2003,1990)
BGH, Entscheidung vom 03. Dezember 2003 - 5 StR 249/03 (https://dejure.org/2003,1990)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Einlegung der Sprungrevision innerhalb der Revisionsbegründungsfrist bei Einlegung von Berufung in der hierfür geltenden Einlegungsfrist; Wechsel zum Rechtsmittel der Revision bei bereits eingelegter Berufung im Rahmen der Einlegungsfrist; Übergang vom ...

  • Judicialis

    StPO § 335

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StPO § 335
    Zulässigkeit des Wechsels von der Berufung zur Revision und umgekehrt

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 789
  • NStZ 2004, 220 (Ls.)
  • NJ 2004, 134
  • StV 2004, 120
  • JR 2004, 210
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 19.04.1985 - 2 StR 317/84

    Rüge der unterbliebenen Zustellung des erstinstanzlichen Urteils

    Auszug aus BGH, 03.12.2003 - 5 StR 249/03
    Das Oberlandesgericht sieht sich an der beabsichtigten Entscheidung aber durch die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 20. November 1953 (BGHSt 5, 338 ff.), 19. März 1974 (BGHSt 25, 321 ff.), 19. April 1985 (BGHSt 33, 183 ff.) und vom 25. Januar 1995 (BGHSt 40, 395 ff.) sowie durch die Beschlüsse des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 30. Juni 1989 (BayObLGE 1989, 107) und des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Januar 1996 (NStZ-RR 1996, 175) gehindert.

    Nach dem vom Oberlandesgericht geschilderten Verfahrensgang liegt auch eine zweifelsfreie Festlegung des Rechtsmittels als Berufung (vgl. BGHSt 13, 388, 392; 25, 321, 324; 33, 183, 189) nicht vor, was eine Entscheidung der Vorlegungsfrage nicht gebieten würde.

    Falls ein Urteil sowohl mit der Berufung als auch mit der (Sprung-) Revision angefochten werden kann (§ 335 StPO), ist der Übergang vom Rechtsmittel der Berufung zum Rechtsmittel der Revision grundsätzlich auch dann noch zu lässig, wenn der Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel bereits ausdrücklich als Berufung bezeichnet hat, vorausgesetzt, die für den Übergang erforderliche Erklärung erfolgt innerhalb der Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO (BGHSt 5, 338 f.; 13, 388; 17, 44; 33, 183, 187; 40, 395, 398).

    Sie findet ihre sachliche Rechtfertigung darin, daß bei dem auf eine Vereinfachung des Verfahrens gerichteten Zweck der Sprungrevision (vgl. BGHSt 5, 338, 339; Hanack aaO Rdn. 1) den Interessen des Beschwerdeführers an der Sicherung und Effektuierung seines Rechtsmittelwahlrechts (vgl. BGHSt 33, 183, 188) größeres Gewicht beizumessen ist als den Geboten der Klarheit von Prozeßerklärungen und der Bestimmtheit des weiteren Prozeßverlaufs (vgl. Hanack aaO Rdn. 15 m.w.N.).

    Hinzu treten Gründe prozessualer Fairneß, die es verbieten, einen Beschwerdeführer an einer Erklärung festzuhalten, die er ohne Kenntnis der schriftlichen Urteilsgründe, mithin voreilig, abgegeben hat (vgl. BGHSt 2, 63, 65; 5, 338, 339; 33, 183, 188; Frisch in SK-StPO 31. Aufbau-Lfg. § 335 Rdn. 9).

    Der Senat stellt maßgeblich darauf ab, daß eine nunmehr 50 Jahre ohne nennenswerte Einwände bestehende Rechtspraxis (vgl. Fezer JR 1996, 38, 39) zu einer gewissen Rechtssicherheit bei der Anwendung des § 335 StPO geführt hat (vgl. schon BGHSt 33, 183, 188).

    Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, daß grundsätzlich auch ein Wechsel von der zunächst erklärten Revision zur Berufung in Rechtsprechung und Schrifttum - ebenfalls bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist - für zulässig gehalten wird (vgl. BGHSt 17, 44, 46 ff.; 33, 183, 188; Hanack aaO § 335 Rdn. 17 f.; Frisch aaO § 335 Rdn. 9).

  • BGH, 20.11.1953 - 1 StR 279/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 03.12.2003 - 5 StR 249/03
    Der Senat hält daran fest, dass dann, wenn ein Urteil statt mit dem Rechtsmittel der Berufung mit dem der Revision angefochten werden kann (Sprungrevision), der Beschwerdeführer, der in der Einlegungsfrist Berufung eingelegt hat, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist erklären darf, daß er von der ursprünglich gewählten Berufung zur Revision übergeht (BGHSt 5, 338).

    Der Senat hält daran fest, daß dann, wenn ein Urteil statt mit dem Rechtsmittel der Berufung mit dem der Revision angefochten werden kann (Sprungrevision), der Beschwerdeführer, der in der Einlegungsfrist Berufung eingelegt hat, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist erklären darf, daß er von der ursprünglich gewählten Berufung zur Revision übergeht (BGHSt 5, 338).

    Das Oberlandesgericht sieht sich an der beabsichtigten Entscheidung aber durch die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 20. November 1953 (BGHSt 5, 338 ff.), 19. März 1974 (BGHSt 25, 321 ff.), 19. April 1985 (BGHSt 33, 183 ff.) und vom 25. Januar 1995 (BGHSt 40, 395 ff.) sowie durch die Beschlüsse des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 30. Juni 1989 (BayObLGE 1989, 107) und des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Januar 1996 (NStZ-RR 1996, 175) gehindert.

    Falls ein Urteil sowohl mit der Berufung als auch mit der (Sprung-) Revision angefochten werden kann (§ 335 StPO), ist der Übergang vom Rechtsmittel der Berufung zum Rechtsmittel der Revision grundsätzlich auch dann noch zu lässig, wenn der Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel bereits ausdrücklich als Berufung bezeichnet hat, vorausgesetzt, die für den Übergang erforderliche Erklärung erfolgt innerhalb der Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO (BGHSt 5, 338 f.; 13, 388; 17, 44; 33, 183, 187; 40, 395, 398).

    Sie findet ihre sachliche Rechtfertigung darin, daß bei dem auf eine Vereinfachung des Verfahrens gerichteten Zweck der Sprungrevision (vgl. BGHSt 5, 338, 339; Hanack aaO Rdn. 1) den Interessen des Beschwerdeführers an der Sicherung und Effektuierung seines Rechtsmittelwahlrechts (vgl. BGHSt 33, 183, 188) größeres Gewicht beizumessen ist als den Geboten der Klarheit von Prozeßerklärungen und der Bestimmtheit des weiteren Prozeßverlaufs (vgl. Hanack aaO Rdn. 15 m.w.N.).

    Hinzu treten Gründe prozessualer Fairneß, die es verbieten, einen Beschwerdeführer an einer Erklärung festzuhalten, die er ohne Kenntnis der schriftlichen Urteilsgründe, mithin voreilig, abgegeben hat (vgl. BGHSt 2, 63, 65; 5, 338, 339; 33, 183, 188; Frisch in SK-StPO 31. Aufbau-Lfg. § 335 Rdn. 9).

  • BGH, 25.01.1995 - 2 StR 456/94

    Zuständigkeit zur Entgegennahme der Erklärung, dass der Rechtsmittelführer von

    Auszug aus BGH, 03.12.2003 - 5 StR 249/03
    Das Oberlandesgericht sieht sich an der beabsichtigten Entscheidung aber durch die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 20. November 1953 (BGHSt 5, 338 ff.), 19. März 1974 (BGHSt 25, 321 ff.), 19. April 1985 (BGHSt 33, 183 ff.) und vom 25. Januar 1995 (BGHSt 40, 395 ff.) sowie durch die Beschlüsse des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 30. Juni 1989 (BayObLGE 1989, 107) und des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Januar 1996 (NStZ-RR 1996, 175) gehindert.

    Der Vorlegung steht auch nicht entgegen, daß die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts nicht zu einer das Verfahren beendenden Entscheidung, sondern zur Abgabe des Verfahrens an das Berufungsgericht führen soll (vgl. BGHSt 40, 395, 397).

    Falls ein Urteil sowohl mit der Berufung als auch mit der (Sprung-) Revision angefochten werden kann (§ 335 StPO), ist der Übergang vom Rechtsmittel der Berufung zum Rechtsmittel der Revision grundsätzlich auch dann noch zu lässig, wenn der Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel bereits ausdrücklich als Berufung bezeichnet hat, vorausgesetzt, die für den Übergang erforderliche Erklärung erfolgt innerhalb der Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO (BGHSt 5, 338 f.; 13, 388; 17, 44; 33, 183, 187; 40, 395, 398).

  • BGH, 19.03.1974 - 5 StR 12/74

    Zulässigkeit der Revision im Jugendstrafverfahren bei Rücknahme einer Berufung

    Auszug aus BGH, 03.12.2003 - 5 StR 249/03
    Das Oberlandesgericht sieht sich an der beabsichtigten Entscheidung aber durch die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 20. November 1953 (BGHSt 5, 338 ff.), 19. März 1974 (BGHSt 25, 321 ff.), 19. April 1985 (BGHSt 33, 183 ff.) und vom 25. Januar 1995 (BGHSt 40, 395 ff.) sowie durch die Beschlüsse des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 30. Juni 1989 (BayObLGE 1989, 107) und des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Januar 1996 (NStZ-RR 1996, 175) gehindert.

    Nach dem vom Oberlandesgericht geschilderten Verfahrensgang liegt auch eine zweifelsfreie Festlegung des Rechtsmittels als Berufung (vgl. BGHSt 13, 388, 392; 25, 321, 324; 33, 183, 189) nicht vor, was eine Entscheidung der Vorlegungsfrage nicht gebieten würde.

  • BGH, 15.01.1960 - 1 StR 627/59
    Auszug aus BGH, 03.12.2003 - 5 StR 249/03
    Nach dem vom Oberlandesgericht geschilderten Verfahrensgang liegt auch eine zweifelsfreie Festlegung des Rechtsmittels als Berufung (vgl. BGHSt 13, 388, 392; 25, 321, 324; 33, 183, 189) nicht vor, was eine Entscheidung der Vorlegungsfrage nicht gebieten würde.

    Falls ein Urteil sowohl mit der Berufung als auch mit der (Sprung-) Revision angefochten werden kann (§ 335 StPO), ist der Übergang vom Rechtsmittel der Berufung zum Rechtsmittel der Revision grundsätzlich auch dann noch zu lässig, wenn der Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel bereits ausdrücklich als Berufung bezeichnet hat, vorausgesetzt, die für den Übergang erforderliche Erklärung erfolgt innerhalb der Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO (BGHSt 5, 338 f.; 13, 388; 17, 44; 33, 183, 187; 40, 395, 398).

  • BGH, 22.01.1962 - 5 StR 442/61

    Konsequenzen der Rechtsmittelwahl der Staatsanwaltschaft - Rechtswirkungen der

    Auszug aus BGH, 03.12.2003 - 5 StR 249/03
    Falls ein Urteil sowohl mit der Berufung als auch mit der (Sprung-) Revision angefochten werden kann (§ 335 StPO), ist der Übergang vom Rechtsmittel der Berufung zum Rechtsmittel der Revision grundsätzlich auch dann noch zu lässig, wenn der Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel bereits ausdrücklich als Berufung bezeichnet hat, vorausgesetzt, die für den Übergang erforderliche Erklärung erfolgt innerhalb der Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO (BGHSt 5, 338 f.; 13, 388; 17, 44; 33, 183, 187; 40, 395, 398).

    Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, daß grundsätzlich auch ein Wechsel von der zunächst erklärten Revision zur Berufung in Rechtsprechung und Schrifttum - ebenfalls bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist - für zulässig gehalten wird (vgl. BGHSt 17, 44, 46 ff.; 33, 183, 188; Hanack aaO § 335 Rdn. 17 f.; Frisch aaO § 335 Rdn. 9).

  • OLG Köln, 16.01.1996 - Ss 553/95

    Nachträgliche Bezeichnung einer Berufung als Revision

    Auszug aus BGH, 03.12.2003 - 5 StR 249/03
    Das Oberlandesgericht sieht sich an der beabsichtigten Entscheidung aber durch die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 20. November 1953 (BGHSt 5, 338 ff.), 19. März 1974 (BGHSt 25, 321 ff.), 19. April 1985 (BGHSt 33, 183 ff.) und vom 25. Januar 1995 (BGHSt 40, 395 ff.) sowie durch die Beschlüsse des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 30. Juni 1989 (BayObLGE 1989, 107) und des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Januar 1996 (NStZ-RR 1996, 175) gehindert.
  • BGH, 12.12.1951 - 3 StR 691/51
    Auszug aus BGH, 03.12.2003 - 5 StR 249/03
    Hinzu treten Gründe prozessualer Fairneß, die es verbieten, einen Beschwerdeführer an einer Erklärung festzuhalten, die er ohne Kenntnis der schriftlichen Urteilsgründe, mithin voreilig, abgegeben hat (vgl. BGHSt 2, 63, 65; 5, 338, 339; 33, 183, 188; Frisch in SK-StPO 31. Aufbau-Lfg. § 335 Rdn. 9).
  • OLG Hamm, 06.05.2010 - 2 Ss 220/09

    Beleidung durch Auslagen

    5 StR 249/03 = NJW 2004, 789 f) nochmals bekräftigt.
  • OLG Hamm, 06.03.2006 - 2 Ss 8/06

    Pflichtverteidiger; Beiordnung; Heranwachsender; Schwere der Tat; Beweiswürdigung

    Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 03. Dezember 2003 in 5 StR 249/03, abgedr.

    in NJW 2004, 789 f., ergangen auf einen Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Dresden, nochmals bekräftigt.

  • OLG Hamm, 17.09.2007 - 2 Ss 380/07

    Jugendgerichtsverfahren; Pflichtverteidiger; Beiordnung; Strafzumessung;

    Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 03. Dezember 2003 in 5 StR 249/03 = NJW 2004, 789 f) im Übrigen nochmals bekräftigt.
  • OLG Hamm, 23.12.2004 - 2 Ss 471/04

    Sprungrevision; Übergang, Berufung; Zulässigkeit; räuberischer Diebstahl;

    Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 03. Dezember 2003 in 5 StR 249/03, abgedr.

    in NJW 2004, 789 f., ergangen auf einen Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Dresden, nochmals bekräftigt und darauf abgestellt, dass bei dem auf eine Vereinfachung des Verfahrens gerichteten Zweck der Sprungrevision den Interessen des Beschwerdeführers an der Sicherung und Effektuierung seines Rechtsmittelwahlrechts größeres Gewicht beizumessen sei als den Geboten der Klarheit von Prozesserklärungen und der Bestimmtheit des weiteres Prozessverlaufs.

  • OLG Hamm, 08.06.2005 - 2 Ss 132/05

    Erforderlicher Umfang der tatsächlichen Feststellungen hinsichtlich einer

    Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 03. Dezember 2003 in 5 StR 249/03, abgedr.

    in NJW 2004, 789 f., ergangen auf einen Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Dresden, nochmals bekräftigt und darauf abgestellt, dass bei dem auf eine Vereinfachung des Verfahrens gerichteten Zweck der Sprungrevision den Interessen des Beschwerdeführers an der Sicherung und Effektuierung seines Rechtsmittelwahlrechts größeres Gewicht beizumessen sei als den Geboten der Klarheit von Prozesserklärungen und der Bestimmtheit des weiteres Prozessverlaufs.

  • OLG Saarbrücken, 19.02.2016 - Ss 9/16

    Verfahrensverzögerung, Einstellung, Verfahrenshindernis, Strafzumessung,

    Daher ist der Übergang vom Rechtsmittel der Berufung zum Rechtsmittel der Revision innerhalb der Revisionsbegründungsfrist grundsätzlich auch dann noch zulässig, wenn der Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel bereits ausdrücklich als Berufung bezeichnet hat (vgl. BGHSt 40, 395 ff. - juris Rn. 14; BGH NJW 2004, 789 f. - juris Rn. 10).
  • OLG Hamm, 10.01.2005 - 2 Ss 230/04

    räuberischer Diebstahl; subjektive Tatseite; Feststellungen

    Sie haben diese durch die bei dem Amtsgericht Recklinghausen innerhalb der Revisionsbegründungsfrist abgegebenen Erklärungen in zulässiger Weise jeweils als Sprungrevision gemäß § 335 StPO i.V.m. § 55 JGG bezeichnet ( KK-Kuckein, StPO, 5. Aufl., § 335 Rn. 4; Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 335 Rn. 3; BGH NJW 2004, 789f.) und frist- sowie formgerecht begründet.
  • OLG Brandenburg, 27.08.2014 - 53 Ss 90/14

    Verstoß gegen den nemo-tenetur-Grundsatz

    Bei einem Urteil, das sowohl mit der Berufung als auch mit der Revision (Sprungrevision) anfechtbar ist, darf der Beschwerdeführer, der in der Einlegungsfrist Berufung eingelegt hat, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist erklären, dass er von der ursprünglich gewählten Berufung zur Revision übergeht (BGH NStZ 2004, 220; BGHSt 33, 183; BGHSt 5, 328).
  • OLG Hamm, 31.01.2005 - 2 Ss 501/04

    Verminderung der Steuerungsfähigkeit; Betäubungsmittelabhängigkeit; kurzfristige

    Er hat dieses durch die bei dem Amtsgericht Recklinghausen innerhalb der Revisionsbegründungsfrist abgegebene Erklärung in zulässiger Weise als Sprungrevision gemäß § 335 StPO bezeichnet ( KK-Kuckein, StPO, 5. Aufl., § 335 Rn. 4; Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 335 Rn. 3; BGH NJW 2004, 789f.) und frist- sowie formgerecht begründet.
  • OLG Köln, 29.09.2017 - 1 RVs 179/17

    Unzulässigkeit der Rechtsmittelwahl nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist

    Der Angeklagte, der sein Rechtsmittel zunächst als Berufung bezeichnet hat, war grundsätzlich berechtigt, zur Revision überzugehen (BGH NJW 2004, 789; LR-Franke, StPO, 26. Aufl., § 335 Rn. 16 m. w. N.).
  • OLG Hamm, 13.04.2010 - 2 RVs 18/10

    Jugendrecht, Urteilsanforderungen

  • OLG München, 20.11.2006 - 4St RR 210/06

    Verwerfung der Revision bei Übergang zur Berufung erst nach Ablauf der

  • OLG Köln, 09.06.2004 - Ss 224/04

    Rechtmäßigkeit einer Verurteilung; Nichterkennbarkeit des zugrundegelegten

  • OLG Köln, 29.11.2010 - 2 Ws 775/10

    Auslegung des als Revision bezeichneten Rechtsmittels in das Rechtsmittel der

  • OLG Hamm, 08.02.2005 - 2 Ss OWi 12/05

    Beweiswürdigung, Indizienbeweise; Täterschaft; zwingender Schluß

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Rechtsprechung
   BGH, 07.11.2002 - 5 StR 336/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,2247
BGH, 07.11.2002 - 5 StR 336/02 (https://dejure.org/2002,2247)
BGH, Entscheidung vom 07.11.2002 - 5 StR 336/02 (https://dejure.org/2002,2247)
BGH, Entscheidung vom 07. November 2002 - 5 StR 336/02 (https://dejure.org/2002,2247)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 344 Abs. 1 StPO; § 352 Abs. 1 StPO
    Staatsanwaltliche Revisionserhebung in Strafverfahren gegen mehrere Angeklagte (allgemeine Sachrüge der Staatsanwaltschaft; Anfechtungsziel; [Entbehrlichkeit] des Revisionsantrages; strengere Auslegung der staatsanwaltlichen Revisionsbegründung; Staatsanwaltschaft als ...

  • lexetius.com

    StPO § 344 Abs. 1, § 352 Abs. 1

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Unklarer Umfang einer Urteilsanfechtung - Fehlen eines ausdrücklichen Antrags - Revisionen der Staatsanwaltschaft - Strafverfahren gegen mehrere Angeklagte - Allgemeine Sachrüge - Ermittlung des Anfechtungsziels

  • Judicialis

    StPO § 344 Abs. 1; ; StPO § 352 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StPO § 344 Abs. 1 § 352 Abs. 1
    Erforderlichkeit eines Revisionsantrags bei Verurteilung mehrerer Angeklagter und Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 839
  • StV 2004, 120
  • StV 2004, 319
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.02.1988 - 3 StR 556/87

    Anforderungen an die Revisionsbegründung

    Auszug aus BGH, 07.11.2002 - 5 StR 336/02
    So ist nach der Rechtsprechung bei Revisionen des Angeklagten in der Erhebung der uneingeschränkten allgemeinen Sachrüge regelmäßig die Erklärung zu sehen, daß das Urteil insgesamt angefochten werde (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 1, 4; BGH NStZ-RR 2000, 38; BGH NStZ 1990, 96; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 344 Rdn. 2 m. w. N.).

    Auch bei Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers bedarf es in der Regel dann keines förmlichen Revisionsantrags, wenn das Ziel der Revision aus dem Inhalt der Revisionsschrift oder dem Gang des bisherigen Verfahrens eindeutig hervorgeht (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 1; BGH bei Miebach NStZ 1989, 221; BGH, Urteile vom 7. Dezember 1982 - 1 StR 739/82 - und vom 12. August 1998 - 3 StR 196/98; Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 344 Rdn. 4 m. w. N.).

  • BGH, 31.10.1989 - 3 StR 381/89

    Anforderungen an einen Revisionsantrag - Erhebung der allgemeinen Sachrüge -

    Auszug aus BGH, 07.11.2002 - 5 StR 336/02
    So ist nach der Rechtsprechung bei Revisionen des Angeklagten in der Erhebung der uneingeschränkten allgemeinen Sachrüge regelmäßig die Erklärung zu sehen, daß das Urteil insgesamt angefochten werde (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 1, 4; BGH NStZ-RR 2000, 38; BGH NStZ 1990, 96; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 344 Rdn. 2 m. w. N.).
  • BGH, 12.08.1998 - 3 StR 196/98

    Bezeichnung des Umfangs der Urteilsanfechtung in der Revisionseinlegungsschrift

    Auszug aus BGH, 07.11.2002 - 5 StR 336/02
    Auch bei Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers bedarf es in der Regel dann keines förmlichen Revisionsantrags, wenn das Ziel der Revision aus dem Inhalt der Revisionsschrift oder dem Gang des bisherigen Verfahrens eindeutig hervorgeht (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 1; BGH bei Miebach NStZ 1989, 221; BGH, Urteile vom 7. Dezember 1982 - 1 StR 739/82 - und vom 12. August 1998 - 3 StR 196/98; Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 344 Rdn. 4 m. w. N.).
  • BGH, 22.03.2012 - 4 StR 558/11

    Hemmschwellentheorie bei den Tötungsdelikten (Interpretation als Hinweis auf die

    Dies betraf jedoch Strafverfahren, in denen einem (BGH, Beschluss vom 21. Mai 2003 - 5 StR 69/03, bei Becker NStZ-RR 2004, 228) oder mehreren Angeklagten (BGH, Beschluss vom 7. November 2002 - 5 StR 336/02, NJW 2003, 839) eine Vielzahl von Straftaten zur Last gelegt oder in denen der Angeklagte teilweise freigesprochen worden war und die Angriffsrichtung des Rechtsmittels bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist unklar blieb (BGH, Beschluss vom 5. November 2009 - 2 StR 324/09, NStZ-RR 2010, 288).
  • BGH, 08.02.2018 - 3 StR 274/17

    Beginn der Revisionsbegründungsfrist durch Zustellung des Urteils

    Zwar kann eine Revision der Staatsanwaltschaft, die innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nur mit der allgemeinen Sachrüge begründet wird, unzulässig sein, wenn sich daraus der konkrete Umfang der Anfechtung nicht zweifelsfrei ergibt; das kommt etwa in Betracht, wenn das Urteil mehrere Angeklagte und/oder mehrere Taten betrifft (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2002 - 5 StR 336/02, NJW 2003, 839), wenn ein teilweise verurteilendes, teilweise freisprechendes Erkenntnis sowohl zu Lasten als auch zu Gunsten der Angeklagten angefochten sein kann (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2009 - 2 StR 324/09, NStZ-RR 2010, 288), oder wenn aus anderen Gründen der Anfechtungsumfang unklar bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 3 StR 163/15, wistra 2016, 164 f.).
  • BGH, 05.06.2007 - 5 StR 383/06

    Verfahrenshindernis infolge der Beschränkung des Rechts auf konkrete und wirksame

    Hätte die Staatsanwaltschaft neben ihrer Verfahrensbeanstandung auch die Sachrüge erheben wollen, hätte sie diese Angriffsrichtung eindeutig zum Ausdruck bringen müssen (vgl. BGH NStE Nr. 9 zu § 344 StPO; vgl. auch zu unklarem Anfechtungsziel BGH NJW 2003, 839 und BGH, Beschluss vom 21. Mai 2003 - 5 StR 69/03).
  • BGH, 04.12.2007 - 5 StR 324/07

    Garantenstellung aus enger Gemeinschaftsbeziehung und aus Ingerenz (Totschlag;

    Das Fehlen eines solchen Antrags ist aber dann unschädlich, wenn sich der Umfang der Anfechtung aus dem Inhalt der Revisionsbegründung ergibt (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 5 m.w.N.).
  • BGH, 07.11.2006 - 5 StR 164/06

    Verurteilungen im Steuerhinterziehungsverfahren gegen die frühere Vereinsspitze

    Aus der nur insoweit ausgeführten Sachrüge ergibt sich in Übereinstimmung mit der Bundesanwaltschaft, dass der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft ausschließlich diese Beschwerdepunkte erfasst und die in der Revisionsbegründung an keiner Stelle erwähnten Teilfreisprüche nicht angegriffen sind (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2005 - 5 StR 140/05; BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 3 und 5; vgl. auch Nr. 156 Abs. 2 RiStBV).
  • BGH, 02.12.2008 - 1 StR 344/08

    Beihilfe und Mittäterschaft bei Steuerhinterziehung (Beendigung bei der

    Aus der lediglich zum Strafausspruch ausgeführten Sachrüge ergibt sich jedoch, dass der Schuldspruch grundsätzlich nicht angegriffen wird (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 3 und 5; BGH wistra 2007, 112, 113; BGH, Urt. vom 16. Juni 2005 - 5 StR 140/05; vgl. auch Nr. 156 Abs. 2 RiStBV).
  • BGH, 25.07.2013 - 3 StR 76/13

    Anforderungen an die Einlegung und Begründung der Revision (Unschädlichkeit des

    Allerdings ist das Landgericht zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass das Fehlen eines ausdrücklichen Antrags gemäß § 344 Abs. 1 StPO unschädlich ist, wenn sich der Umfang der Anfechtung aus dem Inhalt der Revisionsbegründung ergibt und nach der Rechtsprechung bei Revisionen des Angeklagten in der Erhebung der uneingeschränkten allgemeinen Sachrüge regelmäßig die Erklärung zu sehen ist, dass das Urteil insgesamt angefochten werde (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 7. November 2002 - 5 StR 336/02, StV 2004, 120 mwN).

    Die vom Generalbundesanwalt zitierte Entscheidung (BGH, Beschluss vom 5. November 2009 - 2 StR 324/09, NStZ-RR 2010, 288) und der dort seinerseits zitierte Beschluss des Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 7. November 2002 - 5 StR 336/02, NJW 2003, 839) betreffen jeweils eine Revision der Staatsanwaltschaft, für deren zulässige Begründung hinsichtlich der Erforderlichkeit eines ausdrücklichen Antrags gemäß § 344 Abs. 1, § 352 Abs. 1 StPO unter den in diesen Entscheidungen dargelegten Umständen etwas anderes gelten kann.

  • BGH, 18.12.2014 - 4 StR 468/14

    Beschränkung der Revision (Auslegung der Revisionsbegründung durch das

    In einem solchen Fall ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Angriffsziel des Rechtsmittels durch Auslegung zu ermitteln (BGH, Urteil vom 11. Juni 2014 - 2 StR 90/14, NStZ-RR 2014, 285; vgl. auch BGH, Urteil vom 25. November 2003 - 1 StR 182/03, NStZ-RR 2004, 118; Urteil vom 12. April 1989 - 3 StR 453/88, NJW 1989, 2760, 2762; insoweit in BGHSt 36, 167 nicht abgedruckt; Urteil vom 17. Dezember 1998 - 4 StR 527/98; Beschluss vom 7. November 2002 - 5 StR 336/02, BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 5; LR-StPO/Franke, 26. Aufl., § 344 Rn. 10).
  • BGH, 27.08.2013 - 4 StR 311/13

    Form des Revisionsantrages (entbehrliche ausdrückliche Bezeichnung); Anordnung

    Dabei genügt es, wenn die Ausführungen des Beschwerdeführers erkennen lassen, dass er das tatrichterliche Urteil insgesamt angreift (vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. November 2002 - 5 StR 336/02, StV 2004, 120 mwN; Beschluss vom 25. Juli 2013 - 3 StR 76/13; KK-StPO/Kuckein, 6. Aufl., § 344 Rn. 3).
  • BGH, 05.11.2009 - 2 StR 324/09

    Unzulässige Revision der Staatsanwaltschaft (Verfristung; allgemeine Sachrüge;

    Richtet sich die Revision gegen ein Urteil mit mehreren selbständigen Tatvorwürfen, bleibt der Umfang des Revisionsangriffs unklar, wenn ohne konkretisierende Zusätze lediglich die allgemeine Sachrüge erhoben wird (vgl. BGH NJW 2003, 839).
  • BGH, 21.05.2003 - 5 StR 69/03

    Fehlender Revisionsantrag (Grenzen der Auslegung; Staatsanwaltschaft als

  • BGH, 22.01.2015 - 3 StR 412/14

    Besonders schwerer Raub (fehlende Feststellungen zur Beschaffenheit einer

  • BGH, 25.08.2004 - 2 StR 302/04

    Zulässigkeit der Revision (konkreter Antrag; Auslegung; Sachrüge)

  • KG, 06.03.2018 - 3 Ws (B) 73/18

    Bußgeldsache wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Anforderungen an die

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