Weitere Entscheidung unten: BGH, 21.09.2006

Rechtsprechung
   BGH, 26.09.2006 - 4 StR 347/06   

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https://dejure.org/2006,5499
BGH, 26.09.2006 - 4 StR 347/06 (https://dejure.org/2006,5499)
BGH, Entscheidung vom 26.09.2006 - 4 StR 347/06 (https://dejure.org/2006,5499)
BGH, Entscheidung vom 26. September 2006 - 4 StR 347/06 (https://dejure.org/2006,5499)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Bestimmung der Voraussetzungen für einen freiwilligen Rücktritt bei Tatverwirklichung durch Mittäter; Aufgabe der Tatausführung trotz der Möglichkeit der Tatverwirklichung als Voraussetzung für die Freiwilligkeit des Rücktritts

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 24; ; StGB § 24 Abs. 2; ; StGB § 28 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 24 Abs. 1 § 28 Abs. 2
    Strafbefreiender Rücktritt und Tatplan; gesonderte Prüfung des strafbefreienden Rücktritts bei jedem Tatbeteiligten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2007, 91
  • StV 2007, 72
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 19.05.1993 - GSSt 1/93

    Strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch bei Erreichung des

    Auszug aus BGH, 26.09.2006 - 4 StR 347/06
    Diese Begründung lässt besorgen, dass die Strafkammer dem Tatplan für die Beurteilung der Rücktrittsfrage eine Bedeutung zugemessen hat, die ihr nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mehr zukommt (vgl. BGHSt 31, 170, 175; 35, 90, 93; 39, 221, 227).
  • BGH, 14.05.1996 - 1 StR 51/96

    Strafbefreiender Rücktritt von einem erfolgsqualifizierten Delikt (versuchter

    Auszug aus BGH, 26.09.2006 - 4 StR 347/06
    Auch wenn danach der Rücktritt eines Tatbeteiligten nicht ohne Weiteres zu Gunsten anderer Tatbeteiligter wirkt, kann es hierfür jedoch ausreichen, wenn die Tatbeteiligten nach unbeendetem Versuch einvernehmlich nicht mehr weiterhandeln, obwohl sie dies hätten tun können (vgl. BGHSt 42, 158, 162; 44, 204, 208; BGH StraFo 2003, 207), wobei es ausreicht, dass ein Tatbeteiligter mit dem die Tatvollendung verhindernden Rücktritt eines anderen Tatbeteiligten einverstanden ist (vgl. BGHSt 44, 204, 208 m.w.N.).
  • BGH, 03.12.1982 - 2 StR 550/82

    Würgegriff - § 24 StGB, beendeter - unbeendeter Versuch, Rücktrittshorizont,

    Auszug aus BGH, 26.09.2006 - 4 StR 347/06
    Diese Begründung lässt besorgen, dass die Strafkammer dem Tatplan für die Beurteilung der Rücktrittsfrage eine Bedeutung zugemessen hat, die ihr nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mehr zukommt (vgl. BGHSt 31, 170, 175; 35, 90, 93; 39, 221, 227).
  • BGH, 12.11.1987 - 4 StR 541/87

    Nackenstich - § 24 StGB, Rücktrittshorizont, fester Tatplan

    Auszug aus BGH, 26.09.2006 - 4 StR 347/06
    Diese Begründung lässt besorgen, dass die Strafkammer dem Tatplan für die Beurteilung der Rücktrittsfrage eine Bedeutung zugemessen hat, die ihr nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mehr zukommt (vgl. BGHSt 31, 170, 175; 35, 90, 93; 39, 221, 227).
  • BGH, 28.10.1998 - 5 StR 176/98

    Minensperren - § 223 StGB, Rechtswidrigkeit

    Auszug aus BGH, 26.09.2006 - 4 StR 347/06
    Auch wenn danach der Rücktritt eines Tatbeteiligten nicht ohne Weiteres zu Gunsten anderer Tatbeteiligter wirkt, kann es hierfür jedoch ausreichen, wenn die Tatbeteiligten nach unbeendetem Versuch einvernehmlich nicht mehr weiterhandeln, obwohl sie dies hätten tun können (vgl. BGHSt 42, 158, 162; 44, 204, 208; BGH StraFo 2003, 207), wobei es ausreicht, dass ein Tatbeteiligter mit dem die Tatvollendung verhindernden Rücktritt eines anderen Tatbeteiligten einverstanden ist (vgl. BGHSt 44, 204, 208 m.w.N.).
  • BGH, 24.06.1992 - 3 StR 187/92

    Rücktritt vom Mordversuch

    Auszug aus BGH, 26.09.2006 - 4 StR 347/06
    War der Angeklagte aber noch Herr seiner Entschlüsse, hielt er die Ausführung der Tat - wenn auch mit anderen Mitteln - noch für möglich, dann ist der Verzicht auf ein Weiterhandeln als freiwilliger Rücktritt vom unbeendeten Versuch zu bewerten, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Angeklagte aus sittlich billigenswerten Motiven oder aus anderen Gründen von weiteren Angriffen absah (vgl. BGH StV 1993, 189; StV 2003, 217, jew. m.w.N.).
  • BGH, 09.01.2003 - 4 StR 410/02

    Rücktritt bei Mittäterschaft (einvernehmliches Nichtweiterhandeln); Tenor bei

    Auszug aus BGH, 26.09.2006 - 4 StR 347/06
    Auch wenn danach der Rücktritt eines Tatbeteiligten nicht ohne Weiteres zu Gunsten anderer Tatbeteiligter wirkt, kann es hierfür jedoch ausreichen, wenn die Tatbeteiligten nach unbeendetem Versuch einvernehmlich nicht mehr weiterhandeln, obwohl sie dies hätten tun können (vgl. BGHSt 42, 158, 162; 44, 204, 208; BGH StraFo 2003, 207), wobei es ausreicht, dass ein Tatbeteiligter mit dem die Tatvollendung verhindernden Rücktritt eines anderen Tatbeteiligten einverstanden ist (vgl. BGHSt 44, 204, 208 m.w.N.).
  • BGH, 05.09.2002 - 4 StR 279/02

    Fehlgeschlagener Versuch

    Auszug aus BGH, 26.09.2006 - 4 StR 347/06
    War der Angeklagte aber noch Herr seiner Entschlüsse, hielt er die Ausführung der Tat - wenn auch mit anderen Mitteln - noch für möglich, dann ist der Verzicht auf ein Weiterhandeln als freiwilliger Rücktritt vom unbeendeten Versuch zu bewerten, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Angeklagte aus sittlich billigenswerten Motiven oder aus anderen Gründen von weiteren Angriffen absah (vgl. BGH StV 1993, 189; StV 2003, 217, jew. m.w.N.).
  • BGH, 25.04.2017 - 4 StR 244/16

    Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen:

    Dies gilt nicht nur bei mittäterschaftlichem Zusammenwirken, sondern auch im Verhältnis von Täter und Gehilfe (Senatsbeschluss vom 26. September 2006 - 4 StR 347/06, NStZ 2007, 91 f.).
  • BGH, 09.09.2014 - 4 StR 367/14

    Rücktritt vom Versuch (Fehlschlag des Versuchs: subjektive Sicht des Täters,

    War der Angeklagte aber noch Herr seiner Entschlüsse, hielt er die Ausführung der Tat - wenn auch mit anderen Mitteln - noch für möglich, dann ist der Verzicht auf ein Weiterhandeln als freiwilliger Rücktritt vom unbeendeten Versuch zu bewerten (Senatsbeschluss vom 26. September 2006 - 4 StR 347/06, NStZ 2007, 91; vgl. Senatsurteil vom 17. Juli 2014 - 4 StR 158/14, NStZ 2014, 569 f.).
  • BGH, 21.04.2015 - 4 StR 92/15

    Rechtfertigung durch Besitzkehr (keine Besitzschutzrechte bei strafbarem Besitz);

    Hält er die Vollendung der Tat im unmittelbaren Handlungsfortgang noch für möglich, wenn auch mit anderen Mitteln, so ist der Verzicht auf ein Weiterhandeln als freiwilliger Rücktritt vom unbeendeten Versuch zu bewerten (BGH, Beschluss vom 22. März 2012 - 4 StR 541/11, NStZ-RR 2012, 239, 240; Beschluss vom 26. September 2006 - 4 StR 347/06, NStZ 2007, 91).
  • BGH, 22.03.2012 - 4 StR 541/11

    Versuchte besonders schwere räuberische Erpressung; strafbefreiender Rücktritt

    Fehlgeschlagen ist der Versuch jedoch erst, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen nahe liegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv - sei es auch nur wegen aufkommender innerer Hemmungen (Senatsbeschluss vom 26. September 2006 - 4 StR 347/06, NStZ 2007, 91) - die Vollendung nicht mehr für möglich hält.

    Hält er die Vollendung der Tat im unmittelbaren Handlungsfortgang noch für möglich, wenn auch mit anderen Mitteln, so ist der Verzicht auf ein Weiterhandeln als freiwilliger Rücktritt vom unbeendeten Versuch zu bewerten (Senatsbeschluss vom 26. September 2006 - 4 StR 347/06, aaO).

  • LG Itzehoe, 20.12.2022 - 3 KLs 315 Js 15865/16

    Stutthof-Prozesse

    Diese war auch freiwillig: Auf die Bewertung des Rücktrittsmotivs kommt es nach gefestigter Rechtsprechung nicht an, sodass das freiwillige Abrücken von einer Tat, nur um eine andere zu begehen, dennoch die Voraussetzungen des Rücktritts hinsichtlich der zunächst geplanten Tat erfüllt (BGH, Urteil vom 14. April 1955 - 4 StR 16/55 -, BGHSt 7, 296, juris; BGH, Beschluss vom 26.09.2006 - 4 StR 347/06 -, juris; BGH, Beschluss vom 12.03.1997 - 2 StR 100/97 -, juris; Fischer, StGB, § 24 Rn. 19c m.w.N.).

    Die Haupttäter in Auschwitz sahen freiwillig i.S.d. § 24 Abs. 1 S. 1 StPO von der Ermordung der Nebenklägerin mittels Giftgas ab - dass sie dies unter gleichzeitigem Beginn eines neuen Versuchs, sie durch die Bedingungen im Lager von A.-B. zu töten, getan haben mögen, ist aufgrund der bereits dargestellten Irrelevanz des Rücktrittsmotivs unbeachtlich (BGH, Urteil vom 14. April 1955 - 4 StR 16/55 -, BGHSt 7, 296, juris; BGH, Beschluss vom 26.09.2006 - 4 StR 347/06 -, juris; BGH, Beschluss vom 12.03.1997 - 2 StR 100/97 -, juris; Fischer, StGB, § 24 Rn. 19c m.w.N.).

  • BGH, 09.07.2009 - 3 StR 257/09

    Versuchte schwere räuberische Erpressung; Rücktritt vom Versuch (Freiwilligkeit;

    Hierfür kann es genügen, wenn Mittäter im Falle eines unbeendeten Versuchs einvernehmlich nicht mehr weiterhandeln, obwohl sie dies tun könnten (BGHSt 42, 158, 162; BGH NStZ 2007, 91, 92 m. w. N.).

    Das ist aber nur dann der Fall, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen nahe liegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv - sei es auch nur wegen aufkommender innerer Hemmungen (BGH NStZ 2007, 91) - die Vollendung nicht mehr für möglich hält; abzustellen ist daher nicht auf den ursprünglichen Tatplan, sondern auf den Erkenntnishorizont des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung (BGH NStZ 2008, 393).

    Hält er vielmehr die Vollendung der Tat im unmittelbaren Handlungsfortgang noch für möglich, wenn auch mit anderen Mitteln, dann ist der Verzicht auf ein Weiterhandeln als freiwilliger Rücktritt vom unbeendeten Versuch zu bewerten (BGH NStZ 2007, 91).

  • BGH, 29.08.2017 - 4 StR 116/17

    Rücktritt vom Versuch (Rücktritt bei Beteiligung mehrerer Personen:

    Gehen sie zu diesem Zeitpunkt davon aus, noch nicht alles getan zu haben, was zur Herbeiführung des Erfolgs erforderlich ist, ist ein unbeendeter Versuch anzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2017 - 4 StR 244/16, NStZ-RR 2017, 207, 208; Beschluss vom 7. Mai 2014 - 5 StR 141/14, Rn. 4; Beschluss vom 22. März 2012 - 4 StR 541/11, NStZ-RR 2012, 239, 240; Beschluss vom 26. September 2006 - 4 StR 347/06, NStZ 2007, 91).
  • BGH, 03.01.2024 - 5 StR 406/23

    Schuldspruch wegen versuchten banden- und gewerbsmäßigen Betruges in Tateinheit

    Da § 24 StGB einen persönlichen Strafaufhebungsgrund normiert (BGH, Urteile vom 20. April 2016 - 2 StR 320/15, BGHSt 61, 188; vom 17. März 2022 - 4 StR 223/21), ist die Frage nach einem fehlgeschlagenen Versuch dabei für jeden Tatbeteiligten gesondert zu prüfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. September 2006 - 4 StR 347/06, NStZ 2007, 91; vom 24. Januar 2023 - 6 StR 488/22, NStZ 2023, 541).
  • BGH, 22.09.2015 - 4 StR 359/15

    Rücktritt vom Versuch (Fehlschlag des Versuchs: Voraussetzungen, Betrachtung nach

    Hält er die Vollendung der Tat im unmittelbaren Handlungsvorgang noch für möglich, wenn auch mit anderen Mitteln, so ist der Verzicht auf ein Weiterhandeln als freiwilliger Rücktritt vom unbeendeten Versuch zu bewerten (BGH, Beschlüsse vom 21. April 2015 - 4 StR 92/15, NJW 2015, 2898, 2899, vom 22. März 2012, aaO, und vom 26. September 2006 - 4 StR 347/06, NStZ 2007, 91).
  • BGH, 09.07.2013 - 3 StR 174/13

    Schwerer Raub (Anforderungen an die Zueignungsabsicht bei nicht konkretisierten

    Zwar liegt es nach den Umständen nahe, dass die Angeklagten unüberwindliche Hemmungen (hierzu BGH, Beschluss vom 26. September 2006 - 4 StR 347/06, NStZ 2007, 91) hatten, das Messer nötigenfalls über ein bloßes Mittel der Bedrohung hinaus einzusetzen.
  • BGH, 17.01.2013 - 2 StR 396/12

    Rücktritt beim Versuch durch mehrere Beteiligte (Verhinderung der Tatvollendung:

  • BGH, 22.04.2015 - 2 StR 383/14

    Rücktritt vom Versuch (Freiwilligkeit)

  • BGH, 28.06.2011 - 3 StR 167/11

    Rücktritt vom Versuch (Rücktrittshorizont; Darlegungsmangel; Erörterungsmangel;

  • BGH, 24.01.2023 - 6 StR 488/22

    Versuchte räuberische Erpressung (Rücktritt vom Versuch: Rücktrittshorizont,

  • BGH, 06.10.2015 - 4 StR 352/15

    Rücktritt vom Versuch (Fehlschlag: Rücktrittshorizont des Täters,

  • BGH, 15.05.2014 - 2 StR 581/13

    Anwendung des Zweifelsgrundsatzes auf die Voraussetzungen des Rücktritts (in

  • BGH, 28.09.2010 - 3 StR 338/10

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Vergewaltigung; Versuch (Rücktritt;

  • BGH, 05.11.2013 - 2 StR 388/13

    Gemeinschaftliche räuberische Erpressung: Voraussetzungen für einen

  • LG Hamburg, 17.06.2013 - 624 KLs 3/13
  • BGH, 15.03.2011 - 3 StR 476/10

    Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (Rücktritt vom Versuch; Freiwilligkeit;

  • BGH, 30.04.2009 - 4 StR 109/09

    Rücktritt vom unbeendeten Versuch der räuberischen Erpressung

  • BGH, 23.07.2013 - 3 StR 205/13

    Fehlgeschlagener Versuchs (Misslingen des Tatplans); rechtsfehlerhaft

  • BGH, 07.05.2014 - 5 StR 141/14

    Darlegungs- und Erörterungsmangel aufgrund fehlender Feststellungen zum

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Rechtsprechung
   BGH, 21.09.2006 - 4 StR 386/06   

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https://dejure.org/2006,6040
BGH, 21.09.2006 - 4 StR 386/06 (https://dejure.org/2006,6040)
BGH, Entscheidung vom 21.09.2006 - 4 StR 386/06 (https://dejure.org/2006,6040)
BGH, Entscheidung vom 21. September 2006 - 4 StR 386/06 (https://dejure.org/2006,6040)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2006, 373
  • StV 2007, 72
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 14.12.1999 - 4 StR 554/99

    Prüfungspflicht; Täter-Opfer-Ausgleich; Strafrahmenmilderung; Sexueller Mißbrauch

    Auszug aus BGH, 21.09.2006 - 4 StR 386/06
    Die allgemeine strafmildernde Berücksichtigung der Schadenswiedergutmachung konnte die hier gebotene Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 46 a StGB nicht ersetzen (vgl. BGH StV 2000, 129; StV 2001, 346).

    Der neue Tatrichter wird in wertender Betrachtung zu entscheiden haben, ob die vom Angeklagten erbrachten Leistungen Ausdruck "umfassender Ausgleichsbemühungen" und der "Übernahme von Verantwortung für die Folgen seiner Straftaten" sind (vgl. BGH StV 2000, 129).

  • BGH, 20.02.2001 - 4 StR 551/00

    Heranwachsende; Jugendstrafrecht; Strafzumessung; Strafmilderung;

    Auszug aus BGH, 21.09.2006 - 4 StR 386/06
    In Betracht zu ziehen war hier die Vorschrift des § 46 a Nr. 1 StGB, die - anders als die in erster Linie für materiellen Schadensersatz bei Vermögensdelikten vorgesehene Vorschrift des § 46 a Nr. 2 StGB - dem immateriellen Ausgleich zwischen Täter und Opfer dient (vgl. BGH StV 2001, 346).

    Die allgemeine strafmildernde Berücksichtigung der Schadenswiedergutmachung konnte die hier gebotene Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 46 a StGB nicht ersetzen (vgl. BGH StV 2000, 129; StV 2001, 346).

  • LG Deggendorf, 22.11.2019 - 1 Ks 6 Js 5538/18

    Kein Erfordernis eines Siegers zur Einordnung eines Geschehensablaufs als

    Anders als die Vorschrift des § 46a Nr. 1 StGB, welche dem immateriellen Ausgleich zwischen Täter und Opfer dient, ist § 46a Nr. 2 StGB in erster Linie für materiellen Schadensersatz bei Vermögensdelikten vorgesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 21.09.2006, Az. 4 StR 386/06; Beschluss vom 04.12.2014, Az. 4 StR 213/14).
  • OLG Hamm, 04.06.2020 - 4 RVs 64/20

    Betrug, Computerbetrug, Täuschung, Irrtum, erforderliche Feststellungen,

    Liegen demnach Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Angeklagter nach der Tat an den Geschädigten Schadensersatzleistungen erbracht hat, hat der Tatrichter zu prüfen und in den Urteilsgründen zu erörtern, ob die Voraussetzungen des § 46a StGB vorliegen und - gegebenenfalls - ob er von den fakultativen Möglichkeiten dieser Vorschrift im Einzelfall Gebrauch macht (vgl. BayObLG NJW 1995, 2120; Fischer, StGB, 67. Auflage, § 46a Rn. 6) Die bloße allgemeine strafmildernde Berücksichtigung einer vorgenommenen Schadenswiedergutmachung vermag diese Prüfung nicht zu ersetzen (vgl. BGH, NStZ-RR 2006, 373; BGH, StV 2001, 457; BGH, StV 2000, 129).
  • BGH, 29.04.2021 - 5 StR 498/20

    Siechtum bei der schweren Körperverletzung; körperlich schwere Misshandlung bei

    Zudem hat sich die Strafkammer für ihre Annahme, die Voraussetzungen eines strafmildernden Täter-Opfer-Ausgleichs gemäß § 46a Nr. 1 StGB seien erfüllt, maßgeblich neben den auch von der Staatsanwaltschaft nicht in Zweifel gezogenen Aspekten eines kommunikativen Prozesses und eines von Reue getragenen vollumfänglichen Geständnisses, das mit einer Verantwortungsübernahme durch den Angeklagten verbunden war und der Geschädigten eine erneute, sie psychisch belastende Aussage erspart hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 1 StR 405/02, BGHSt 48, 134, 141; Beschluss vom 21. September 2006 - 4 StR 386/06, NStZ-RR 2006, 373), auch auf die Akzeptanz des Wiedergutmachungsbestrebens durch die Nebenklägerin stützen dürfen (vgl. BGH, Urteile vom 19. Dezember 2002 - 1 StR 405/02, aaO, S. 142 f.; vom 12. Januar 2012 - 4 StR 290/11, NStZ 2012, 439, 440).
  • BGH, 09.10.2008 - 1 StR 359/08

    Subjektiver Tatbestand des Straftatbestandes der räuberischen Erpressung bezogen

    Besonderheiten des Einzelfalls, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten (vgl. BGH StV 2000, 129 ; BGH NStZ-RR 2006, 373 ), sind weder dargelegt noch sonst erkennbar.
  • LG Traunstein, 10.07.2020 - 2 KLs 370 Js 28670/19

    Strafrahmenbestimmung und Strafzumessung bei gemeinschaftlicher Vergewaltigung in

    Dabei ist in wertender Betrachtung zu entscheiden, ob die vom Täter erbrachten Leistungen Ausdruck "umfassender Ausgleichsbemühungen" und der "Übernahme von Verantwortung für die Folgen seiner Straftaten" sind (BGHSt 60 87, BGH NStZ-RR 06, 373, BGH StV 00, 129).

    Berücksichtigt werden darf auch, dass der Täter seine Ausgleichsbemühungen erst spät, z.B. mehr als zehn Jahre nach Beginn der Taten und fast drei Jahre nach der Anzeigeerstattung, entfaltet hat (BGH NStZ-RR 06, 373).

  • OLG Bamberg, 22.08.2017 - 3 OLG 7 Ss 88/17

    Notwendigkeit ausreichender Feststellungen zu den Voraussetzungen einer

    Die allgemeine strafmildernde Berücksichtigung eines zwischen Täter und Opfer geschlossenen förmlichen Vergleichs über die Verpflichtung zur Zahlung eines bestimmten Geldbetrages, dem per se eine friedensstiftende Funktion zukommt, kann die nach den tatrichterlichen Feststellungen gebotene Prüfung der Voraussetzungen eines vor allem dem immateriellen Ausgleich zwischen Täter und Opfer dienenden Täter-Opfer-Ausgleichs nach § 46a Nr. 1 StGB und damit die Erörterung einer Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB nicht ersetzen (u.a. Anschluss an BGH, Beschl. v. 21.09.2006 - 4 StR 386/06 = NStZ-RR 2006, 373 = StV 2007, 72; BGH, Urt. v. 19.10.2011 - 2 StR 344/11 = StV 2012, 150 = BGHR StGB § 46a Nr. 1 Ausgleich 8; BGH, Urt. v. 12.01.2012 - 4 StR 290/11 = NStZ 2012, 439; BGH, Urt. v. 09.05.2017 - 1 StR 576/16 = NStZ-RR 2017, 198).

    Das Tatgericht hat (deshalb) Feststellungen zu treffen, die bei wertender Betrachtung die Entscheidung erlauben, ob die vom Angeklagten im Rahmen eines - gegebenenfalls auch über den Verteidiger erfolgten - kommunikativen Prozesses zwischen Täter und Opfer erbrachten Leistungen Ausdruck seines ernsthaften Bemühens um einen umfassenden Ausgleich und von Übernahme von Verantwortung für die Folgen seiner Straftaten sind, die zugleich vom Tatopfer als friedensstiftender Ausgleich akzeptiert werden muss (u.a. Anschluss an BGH, Beschl. v. 21.09.2006 - 4 StR 386/06 = NStZ-RR 2006, 373 = StV 2007, 72; BGH, Urt. v. 12.01.2012 - 4 StR 290/11 = NStZ 2012, 439; BGH, Urt. v. 09.05.2017 - 1 StR 576/16 = NStZ-RR 2017, 198).

    Da die allgemeine strafmildernde Berücksichtigung des Vergleichsschlusses die hier gebotene Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB nicht ersetzen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 21.09.2006 - 4 StR 386/06 = NStZ-RR 2006, 373 = StV 2007, 72), ist über die Strafen neu zu befinden.

  • BGH, 08.08.2012 - 2 StR 526/11

    Verabredung zu einem Verbrechen (Konkretisierung der geplanten Straftat;

    Sie dient - anders als die in erster Linie für materiellen Schadensersatz bei Vermögensdelikten vorgesehene Vorschrift des § 46a Nr. 2 StGB - über den Ausgleich immaterieller Folgen zwischen Täter und Opfer der Lösung von Konflikten, die zu der Straftat geführt haben oder durch sie veranlasst worden sind (BGH NStZ 1995, 492; NStZ 2000, 205; StV 2002, 656; StV 2007, 72, 73; zweifelnd Senat NJW 2001, 2557).
  • BGH, 06.02.2008 - 2 StR 561/07

    Täter-Opfer-Ausgleich (kommunikativer Prozess; umfassender friedensstiftender

    Damit hat er die unabdingbare Voraussetzung geschaffen, um die friedensstiftende Wirkung der Schadenswiedergutmachung zu entfalten (BGHSt 48, 134 ff.; NStZ-RR 2006, 373; Fischer StGB 55. Aufl. § 46a Rdn. 10b).
  • BayObLG, 06.12.2022 - 203 StRR 481/22

    Unwirksame Beschränkung einer Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch

    Die gebotene Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 46a StGB konnte nicht durch eine strafmildernde Berücksichtigung der Zahlung und Entschuldigung ersetzt werden (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2019 - 3 StR 184/19 -, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 21. September 2006 - 4 StR 386/06 -, juris; BGH, Beschluss vom 12. Juli 2000 - 1 StR 281/00 -, juris Rn. 3; OLG Bamberg, Beschluss vom 22. August 2017 - 3 OLG 7 Ss 88/17 -, juris).
  • OLG Köln, 19.04.2011 - 1 RVs 68/11

    Kein Vorliegen eines Mangels an Reue oder Einsicht bei Anregung einer

    Das Tatgericht muss sich in den Urteilsgründen mit der nahe liegenden Möglichkeit des Vorliegens der Voraussetzungen des § 46 a StGB auseinandersetzen; die allgemeine strafmildernde Berücksichtigung im Rahmen des § 46 StGB reicht nicht aus (BGH NStZ-RR 2006, 373).
  • LG Köln, 24.11.2021 - 104 Ks 28/21
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