Weitere Entscheidung unten: OLG Jena, 08.12.2011

Rechtsprechung
   OLG Celle, 30.05.2012 - 32 Ss 52/12   

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https://dejure.org/2012,19454
OLG Celle, 30.05.2012 - 32 Ss 52/12 (https://dejure.org/2012,19454)
OLG Celle, Entscheidung vom 30.05.2012 - 32 Ss 52/12 (https://dejure.org/2012,19454)
OLG Celle, Entscheidung vom 30. Mai 2012 - 32 Ss 52/12 (https://dejure.org/2012,19454)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen eines Falles der notwendigen Verteidigung bei Drohen eines Bewährungswiderrufs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Notwendige Verteidigung bei drohendem Bewährungswiderruf in anderer Sache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • StV 2013, 12
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Brandenburg, 09.08.2004 - 1 Ss 65/04

    Notwendige Verteidigung wegen Schwere der Tat bei drohendem Widerruf der

    Auszug aus OLG Celle, 30.05.2012 - 32 Ss 52/12
    Hierzu gehört insbesondere auch ein drohender Bewährungswiderruf (vgl. BayObLG NJW 1995, 2738; OLG Brandenburg NJW 2005, 521; OLG Düsseldorf StraFo 98, 341; Laufhütte in KK-StPO, 6. Aufl., § 140 Rdnr. 21 m. w. N.).
  • OLG Köln, 03.12.1996 - Ss 595/96

    Berücksichtigung schwerwiegender Nachteile durch den Widerruf ausgesetzter

    Auszug aus OLG Celle, 30.05.2012 - 32 Ss 52/12
    Das gilt auch bei der Rechtsmittelbeschränkung eines trotz notwendiger Verteidigung nicht verteidigten Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung (siehe OLG Düsseldorf v. 30.9.1994 - 5 Ss 362/94, VRS 88 [1995], 211; OLG Köln v. 3.12.1996 - 1 Ss 595/96, StV 198, 645; vgl. auch OLG Stuttgart a.a.O.).
  • BayObLG, 16.03.1995 - 2St RR 51/95
    Auszug aus OLG Celle, 30.05.2012 - 32 Ss 52/12
    Hierzu gehört insbesondere auch ein drohender Bewährungswiderruf (vgl. BayObLG NJW 1995, 2738; OLG Brandenburg NJW 2005, 521; OLG Düsseldorf StraFo 98, 341; Laufhütte in KK-StPO, 6. Aufl., § 140 Rdnr. 21 m. w. N.).
  • OLG Düsseldorf, 30.09.1994 - 5 Ss OWi 362/94
    Auszug aus OLG Celle, 30.05.2012 - 32 Ss 52/12
    Das gilt auch bei der Rechtsmittelbeschränkung eines trotz notwendiger Verteidigung nicht verteidigten Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung (siehe OLG Düsseldorf v. 30.9.1994 - 5 Ss 362/94, VRS 88 [1995], 211; OLG Köln v. 3.12.1996 - 1 Ss 595/96, StV 198, 645; vgl. auch OLG Stuttgart a.a.O.).
  • OLG Stuttgart, 04.06.1999 - 2 Ss 196/99
    Auszug aus OLG Celle, 30.05.2012 - 32 Ss 52/12
    In der neuen Hauptverhandlung wird das nunmehr zuständige Gericht auch zu prüfen haben, ob die von der Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung vom 3. Januar 2012 ohne Anwesenheit eines Verteidigers erklärte Beschränkung ihrer Berufung auf die Aussetzung der Vollstreckung der einmonatigen Freiheitsstrafe zur Bewährung rechtlich wirksam ist (vgl. OLG Stuttgart v. 4.6.1999 - 2 Ss 196/99, VRS 98 [2000], 360 f.).
  • OLG Nürnberg, 16.01.2014 - 2 OLG 8 Ss 259/13

    Pflichtverteidigerbestellung für die Berufungsinstanz: Notwendige Verteidigung

    Hierzu gehört insbesondere auch ein drohender Bewährungswiderruf (vgl. nur BayObLG NJW 1995, 2738 Rdn. 4 nach juris; OLG Brandenburg NJW 2005, 521; OLG Celle Beschluss vom 30.05.2012 - 32 Ss 52/12 Rdn. 10 nach juris; OLG Düsseldorf StraFo 1998, 341 Rdn. 6 nach juris; KK-StPO/Laufhütte, 7. Aufl., § 140 Rdn. 21 m.w.N.).

    Die Grenze zur schweren Tat wird mittlerweile einhellig bei um einem Jahr Freiheitsstrafe gezogen, wobei die überwiegende Rechtsprechung der Oberlandesgerichte die Mitwirkung eines Verteidigers in der Regel als notwendig ansieht, wenn Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber ohne Strafaussetzung zur Bewährung droht (BayObLG NJW 1995, 2738 Rdn. 4 nach juris; KG StraFo 2013, 425 Rdn. 6 nach juris; NStZ-RR 2013, 116 Rdn. 4 nach juris; OLG Brandenburg NJW 2005, 521, sowie Beschlüsse vom 09.01.2006 - 1 Ss 109/05, Rdn. 10 nach juris; vom 24.01.2011 - (1) 53 Ss 187/10, Rdn. 8 nach juris, und vom 07.11.2007 - 1 Ss 90/07, Rdn. 5 nach juris; OLG Hamm StV 2002, 237 Rdn. 6 nach juris; StV 2004, 586 Rdn. 5 nach juris, sowie Beschluss vom 15.04.2008 - 4 Ss 127/08, Rdn. 10 nach juris; OLG Köln StraFo 2003, 420 Rdn. 7 nach juris; OLG Naumburg StV 2013, 433 Rdn. 9 nach juris; OLG Jena StraFo 2005, 200, Rdn. 5 nach juris, sowie Beschluss vom 22.04.2009 - 1 Ws 148/09, Rdn. 13 nach juris; KMR-StPO/Haizmann § 140 Rdn. 27; wohl auch OLG Celle Beschluss vom 30.05.2012 - 32 Ss 52/12, Rdn. 11 nach juris; OLG Koblenz StraFo 2006, 285 Rdn. 8 nach juris; so auch - ohne abschließende Entscheidung - OLG Karlsruhe NStZ 1991, 505 Rdn. 9 nach juris).

    Einigkeit besteht darin, dass es sich bei der Straferwartung von einem Jahr nicht um eine starre Grenze handelt (vgl. nur OLG Celle Beschluss vom 30.05.2012 - 32 Ss 52/12, Rdn. 10 nach juris; OLG Düsseldorf StraFo 1998, 341 Rdn. 5 nach juris; NStZ-RR 2001, 52 Rdn. 4 nach juris; OLG Hamm Beschluss vom 12.02.2008 - 3 Ss 541/07, Rdn. 18 nach juris; OLG Köln StraFo 2003, 420 Rdn. 8 nach juris; OLG Naumburg StV 2013, 433 Rdn. 9 nach juris; Meyer-Goßner, aaO. § 140 Rdn. 23 m.w.N.).

    Den meisten Entscheidungen, die vom Grundsatz einer notwendigen Verteidigung bei Freiheitsstrafen von einem Jahr oder darüber ausgehen, lagen allerdings konkret zu erwartende Freiheitsstrafen von über einem Jahr oder sonstige hinzukommenden Nachteile zugrunde (vgl. BayObLG NJW 1995, 2738 Rdn. 4 nach juris: acht Monate und drohender Bewährungswiderruf von sieben Monaten; BayObLG StV 1993, 180: ein Jahr Freiheitsstrafe und aufgrund der Verurteilung drohende Ausweisung; OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.01.2011 - (1) 53 Ss 187/10, Rdn. 1 und 10 nach juris: sieben Monate und drohender Bewährungswiderruf von elf Monaten; OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.11.2007 - 1 Ss 90/07, Rdn. 5 nach juris: drei Monate und drohender Bewährungswiderruf von einem Jahr zehn Monaten; OLG Celle Beschluss vom 30.05.2012 - 32 Ss 52/12, Rdn. 11 nach juris: insgesamt 29 Monate Freiheitsstrafe; OLG Düsseldorf StraFo 1998, 341 Rdn. 6: zwölf Monate und drohender Bewährungswiderruf mehrerer Restfreiheitsstrafen; OLG Hamburg, Beschluss vom 23.06.2008 - 2 - 39/08 (REV) - 1 Ss 107/08, Rdn. 9 nach juris: drohender Bewährungswiderruf einer Freiheitsstrafe von einem Jahr acht Monaten; OLG Jena StraFo 2005, 200, Rdn. 7 nach juris: zu erwartende Freiheitsstrafe von einem Jahr elf Monaten; OLG Hamm StV 2002, 237 Rdn. 6 nach juris: sechs Monate und drohender Bewährungswiderruf von 18 Monaten; OLG München NJW 2006, 789 Rdn. 13 und 15 nach juris: ein Jahr Freiheitsstrafe zur Bewährung und Anschluss des anwaltlich vertretenen Nebenklägers; OLG Saarbrücken Beschluss vom 24.04.2007 - Ss 25/2007 (28/07), Rdn. 1 und 8 ff. nach juris: sechs Monate und drohender Bewährungswiderruf von acht Monaten; weitere zahlreiche Beispiele aus der Rechtsprechung bei LR-StPO/Lüderssen/Jahn, 26. Aufl., § 140 Rdn. 55 ff.).

  • OLG Hamm, 11.02.2020 - 5 RVs 6/20

    Schwere der Tat; Notwendige Mitwirkung eines Verteidigers; drohender

    Nach gefestigter Rechtsprechung, auch der des Senats, sind hierbei neben der Rechtsfolge für die verfahrensgegenständliche Tat auch sonstige schwerwiegende unmittelbare oder mittelbare Nachteile zu berücksichtigen, die der Angeklagte zu gewärtigen hat (OLG Hamm NStZ-RR 2001, 107; OLG Hamm VRS 100, 307; OLG Celle, Beschluss vom 30.05.2012, Az: 32 Ss 52/12 - juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.01.2014, Az: 8 Ss 259/13 - juris; KG Berlin BeckRS 2016, 129697; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13.08.2019, Az: 1 Ws 179/18 - juris).

    Hierzu gehört insbesondere auch ein drohender Bewährungswiderruf (OLG Hamm VRS 100, 307; OLG Celle, Beschluss vom 30.05.2012, Az: 32 Ss 52/12 - juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.01.2014, Az: 8 Ss 259/13 - juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13.08.2019, Az: 1 Ws 179/18 - juris).

  • LG Kiel, 16.09.2021 - 1 Qs 72/21

    Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung

    Zu diesen Nachteilen gehört ein drohender Bewährungswiderruf jedenfalls dann, wenn die zu erwartende Verbüßungsdauer der in früheren Verurteilungen verhängten Freiheitsstrafen ein Jahr überschreitet (OLG Celle, Beschluss vom 30. Mai 2012 - 32 Ss 52/12 -, Rn. 9 ff. juris; BeckOK StPO/Krawczyk, 40. Ed. 1.7.2021, StPO § 140 Rn. 25).
  • OLG Naumburg, 08.03.2017 - 2 Rv 7/17

    Notwendige Verteidigung: Beiordnung eines Pflichtverteidigers bei drohendem

    Hierzu gehört insbesondere ein drohender Bewährungswiderruf (vgl. BayObLG NJW 1995, 2738; OLG Celle, Beschluss vom 30. Mai 2012, 32 Ss 52/12, juris).
  • OLG Hamm, 11.04.2013 - 1 Vollz (Ws) 106/13

    Ersatzzustellung an Strafgefangene; Niederlegung im Haftraum

    Jedenfalls bei einer Straferwartung um ein Jahr Freiheitsstrafe wird - auch wenn es sich hierbei nicht um eine starre Grenze handelt - unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Tat die Bestellung eines Pflichtverteidigers in aller Regel geboten sein, selbst wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird (vgl. Senatsbeschluss, a.a.O., m. w. N.; OLG Celle, Beschl. v. 30.5.2012 - 32 Ss 52/12 Rn. 11, zit. nach juris; KK-Laufhütte, a.a.O., m. w. N.; Meyer-Goßner, a. a. O., § 140 Rn. 23 m. w. N.).
  • LG Magdeburg, 12.12.2012 - 21 Qs 94/12

    Beiordnung eines Pflichtverteidigers wegen der Gefahr des Widerrufs einer zur

    Soweit verschiedene Gerichte die Schwere der Tat im Einzelfall schon dann angenommen haben, wenn die zu erwartende Strafe für die nunmehr abzuurteilende Tat unter Hinzurechnung der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 30. Mai 2012, Az. 32 Ss 52/12, Rdnr. 11, zitiert nach juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 24. Januar 2011, Az. 53 Ss 4/11, Rdnr. 8 ff., zitiert nach juris; LG Magdeburg NStZ 2009, 87/88; LG Fulda, Beschluss vom 9. Oktober 2008, Az. 2 Qs 88/08, Rdnr. 3, zitiert nach juris; Hans. OLG Hamburg, Beschluss vom 23. Juni 2008, Az. 1 Ss 107/08, Rdnr. 18; LG München Beschluss vom 17. Juni 2008, Az. 18 Qs 38/08.
  • OLG Brandenburg, 30.03.2020 - 53 Ss 37/20

    Notwendigkeit der Mitwirkung eines Verteidigers bei drohendem Bewährungswiderruf

    Hierzu gehört insbesondere auch ein drohender Bewährungswiderruf (vgl. OLG Brandenburg NJW 2005, 521; BayObLG NJW 1995, 2738; OLG Celle Beschluss vom 30.05.2012 - 32 Ss 52/12 Rdn. 10 m.w.N.).
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Rechtsprechung
   OLG Jena, 08.12.2011 - 1 Ws 474/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,10737
OLG Jena, 08.12.2011 - 1 Ws 474/11 (https://dejure.org/2011,10737)
OLG Jena, Entscheidung vom 08.12.2011 - 1 Ws 474/11 (https://dejure.org/2011,10737)
OLG Jena, Entscheidung vom 08. Dezember 2011 - 1 Ws 474/11 (https://dejure.org/2011,10737)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Thüringer Oberlandesgericht

    Strafverfahrensrecht, Wirtschaftsstrafkammer, kleine, Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer, Berufung, Rechtsmittelberechtigung der Staatsanwaltschaft, Zuständigkeit

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittelberechtigung der Staatsanwaltschaft bei Verweisung durch die Berufungsstrafkammer an eine allgemeine Stafkammer

  • Justiz Thüringen

    § 209 StPO, § 209a StPO, § 210 Abs 2 StPO, § 225a Abs 4 StPO, § 296 Abs 1 StPO
    Strafverfahrensrecht: Sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen eine Verweisung an eine allgemeine Strafkammer durch die Wirtschaftsstrafkammer im Berufungsverfahren; Zuständigkeit der kleinen Wirtschaftsstrafkammer für Berufungen gegen strafrichterliche Urteile

  • rechtsportal.de

    Rechtsmittelberechtigung der Staatsanwaltschaft bei Verweisung durch die Berufungsstrafkammer an eine allgemeine Stafkammer

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    Strafverfahrensrecht, Wirtschaftsstrafkammer, kleine, Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer, Berufung, Rechtsmittelberechtigung der Staatsanwaltschaft, Zuständigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2012, 711
  • StV 2013, 12
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 03.12.1997 - 5 StR 267/97

    Betrug wegen des Vertriebes von Schlankheitspillen ohne schlankmachende Wirkung -

    Auszug aus OLG Jena, 08.12.2011 - 1 Ws 474/11
    Zuständig für die Anfechtung einer gerichtlichen Entscheidung ist grundsätzlich die Staatsanwaltschaft bei demjenigen Gericht, das die anzufechtende Entscheidung erlassen hat, sofern nicht eine Beauftragung nach § 145 Abs. 1 GVG vorliegt, was im hiesigen Verfahren nicht der Fall ist (BGH NStZ 1998, 309 und NStZ 1995, 204; Paul in: KK-StPO, 6. Aufl., § 296 Rdz. 4; Plöd in: KMR, StPO, 51. Ergänzungslieferung, § 296 Rdz. 2).
  • BGH, 18.11.1994 - 2 StR 172/94

    Staatsanwaltschaft - Amtsvorrichtungen - Urteilsabsetzungsfrist -

    Auszug aus OLG Jena, 08.12.2011 - 1 Ws 474/11
    Zuständig für die Anfechtung einer gerichtlichen Entscheidung ist grundsätzlich die Staatsanwaltschaft bei demjenigen Gericht, das die anzufechtende Entscheidung erlassen hat, sofern nicht eine Beauftragung nach § 145 Abs. 1 GVG vorliegt, was im hiesigen Verfahren nicht der Fall ist (BGH NStZ 1998, 309 und NStZ 1995, 204; Paul in: KK-StPO, 6. Aufl., § 296 Rdz. 4; Plöd in: KMR, StPO, 51. Ergänzungslieferung, § 296 Rdz. 2).
  • OLG Düsseldorf, 03.04.1995 - 1 Ws 223/95
    Auszug aus OLG Jena, 08.12.2011 - 1 Ws 474/11
    Dementsprechend sind die §§ 209, 209a und 225a StPO im Berufungsverfahren für das Verhältnis zwischen Wirtschaftsstrafkammer und allgemeiner Strafkammer analog anzuwenden (OLG Düsseldorf Wistra 1995, 362; OLG Stuttgart a. a. O.; Kissel/Mayer, GVG, 6. Aufl., § 74c Rdz. 10; Meyer-Goßner, a. a. O.; Siolek in: Löwe-Rosenberg, StPO, § 74c GVG Rdz. 10).
  • OLG Stuttgart, 17.11.1981 - 1 Ws 339/81

    Anfechtbarkeit eines Verweisungsbeschlusses insbesondere bezüglich einer

    Auszug aus OLG Jena, 08.12.2011 - 1 Ws 474/11
    Gegen einen Beschluss, mit dem die Wirtschaftsstrafkammer im Berufungsverfahren eine Strafsache an eine allgemeine Strafkammer verweist, wird analog § 210 Abs. 2 StPO die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft für statthaft erachtet (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.11.1981, 1 Ws 339/81, juris; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 24.2.2004, 2 Ws 436 und 453/03, juris; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 74c GVG Rdz. 6; ders. NStZ 1981, 168, 172).
  • OLG Jena, 07.05.2012 - 1 Ws 111/12

    Wirtschaftsstrafsachen: Zuständigkeitskonzentration für Berufungen gegen

    Dem hat sich der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 8.12.2011 (Az.: 1 Ws 474/11) angeschlossen.

    Dementsprechend sind die §§ 209, 209a und 225a StPO im Berufungsverfahren für das Verhältnis zwischen Wirtschaftsstrafkammer und allgemeiner Strafkammer analog anzuwenden (Senatsbeschluss vom 8.12.2011, Az.: 1 Ws 474/11; OLG Düsseldorf, wistra 1995, 362; OLG Stuttgart a. a. O.; Kissel-Mayer, GVG, 6. Aufl., § 74c Rz. 10; Meyer-Goßner, a.a.O.; Siolek in: Löwe-Rosenberg, StPO, § 74c GVG Rz. 10).

    Außerdem hat sie die für die Entscheidung über die Berufung zuständige allgemeine oder besondere Strafkammer zu bezeichnen und die für den weiteren Fortgang des Verfahrens erforderlichen Anträge bei dem Berufungsgericht zu stellen (Senatsbeschluss vom 8.12.2011, Az.: 1 Ws 474/11; Frisch, in: SK-StPO, 3. Aufbaulieferung, § 321 Rz. 3).

    Aus den der Stellungnahme des Thüringer Justizministeriums beigefügten Auskünften der Landesjustizverwaltungen anderer Bundesländer ergibt sich nicht, dass die Ausführungen des Senatbeschlusses vom 8.12.2011 zum Az.: 1 Ws 474/11 zur Lesart des § 74c Abs. 3 GVG in den Landesjustizverwaltungen anderer Bundesländer unzutreffend wäre.

  • OLG Jena, 03.01.2012 - 1 Ws 566/11

    Strafvollstreckung: Anwendbares Recht bei Reststrafenaussetzung einer nach den

    Legt die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel weder zu Gunsten noch zu Ungunsten des Verurteilten ein, sondern allein in Wahrnehmung ihrer Aufgabe, eine Gerichtsentscheidung ohne Rücksicht darauf, welche Wirkung damit für den Verurteilten erzielt wird, mit dem Gesetz in Einklang zu bringen, so hat grundsätzlich die Staatskasse die Kosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen (Senatsbeschluss vom 8.12.2011, 1 Ws 474/11, juris; Meyer-Goßner, a. a. O., § 473 Rdz. 17 m. w. N.).
  • LG Hildesheim, 03.12.2018 - 22 Qs 8/18

    GVG, StPO, AO, StGB

    Die Wirtschaftsstrafkammer ist im zweiten Rechtszug nur zuständig, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Steuerstrafsache oder eine andere Katalogtat des § 74c Abs. 1 GVG ist und für das Hauptverfahren zumindest das Schöffengericht zuständig ist (§ 74c Abs. 1 S. 1 a. E, Abs. 2 GVG, vgl. zu dieser überholten Regelung ThürOLG, Beschl. v. 8. Dezember 2011, 1 Ws 474/11, NStZ 2012, 711f.; Waider, StV 2013, 14ff.; Meyer-Goßner-Schmitt, StPO, 61. Aufl., Rn. 8 zu § 74c GVG).
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