Weitere Entscheidung unten: BGH, 12.05.2020

Rechtsprechung
   BGH, 22.07.2020 - 1 StR 176/20   

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BGH, 22.07.2020 - 1 StR 176/20 (https://dejure.org/2020,31426)
BGH, Entscheidung vom 22.07.2020 - 1 StR 176/20 (https://dejure.org/2020,31426)
BGH, Entscheidung vom 22. Juli 2020 - 1 StR 176/20 (https://dejure.org/2020,31426)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, §§ 20, 21 StGB, § 63 StGB, § 62 StGB, § 63 Satz 1 StGB, § 306 Abs. 1 StGB, § 353 Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Unterbringung eines Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus ohne Befristung als eine außerordentlich belastende Maßnahme; Höhere Anforderung an die Darlegung der künftigen Gefährlichkeit durch Vorliegen eines Grenzfalls unter Berücksichtigung des ...

  • rewis.io

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Anforderungen an die Gefährlichkeitsprognose im Falle einer Anlasstat mit geringem Sachschaden

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Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - und die zu treffende Gefährlichkeitsprognose

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2021, 239 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 26.05.2020 - 2 StR 54/20

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Grundsatz der

    Auszug aus BGH, 22.07.2020 - 1 StR 176/20
    An die Darlegung der künftigen Gefährlichkeit sind dabei umso höhere Anforderungen zu stellen, je mehr es sich bei dem zu beurteilenden Sachverhalt unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (§ 62 StGB) um einen Grenzfall handelt (BGH, Beschlüsse vom 26. Mai 2020 - 2 StR 54/20 Rn. 8; vom 27. Juni 2019 - 1 StR 112/19, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 39 Rn. 4; vom 4. Juli 2012 - 4 StR 224/12 Rn. 8 und vom 8. November 2006 - 2 StR 465/06 Rn. 8).

    Neben der sorgfältigen Prüfung dieser Anordnungsvoraussetzungen ist das Tatgericht auch verpflichtet, die wesentlichen Gesichtspunkte in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 26. Mai 2020 - 2 StR 54/20 Rn. 9 mwN).

    Nur Taten mit Symptomcharakter können aber für die Begründung einer negativen Gefährlichkeitsprognose tragend herangezogen werden, während andererseits zu berücksichtigen ist, wenn der Täter trotz des psychiatrischen Defekts über Jahre hinweg keine erheblichen Straftaten begangen hat (BGH, Beschluss vom 26. Mai 2020 - 2 StR 54/20 Rn. 11 mwN).

  • BGH, 26.05.2020 - 1 StR 151/20

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 22.07.2020 - 1 StR 176/20
    Die notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Mai 2020 - 1 StR 151/20 Rn. 13; vom 21. Februar 2017 - 3 StR 535/16 Rn. 7; vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 594/16, BGHR StGB § 63 Anordnung 2 Rn. 3, 10 und vom 12. Oktober 2016 - 4 StR 78/16 Rn. 9).

    Sie muss sich auch darauf erstrecken, welche rechtswidrigen Taten von dem Beschuldigten oder Angeklagten drohen und wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Mai 2020 - 1 StR 151/20 Rn. 13 f. und vom 7. Juni 2016 - 4 StR 79/16 Rn. 6; BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 2957/12 Rn. 27; siehe auch BT-Drucks. 18/7244 S. 23).

  • BGH, 21.12.2016 - 1 StR 594/16

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 22.07.2020 - 1 StR 176/20
    Die notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Mai 2020 - 1 StR 151/20 Rn. 13; vom 21. Februar 2017 - 3 StR 535/16 Rn. 7; vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 594/16, BGHR StGB § 63 Anordnung 2 Rn. 3, 10 und vom 12. Oktober 2016 - 4 StR 78/16 Rn. 9).
  • BGH, 07.06.2016 - 4 StR 79/16

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 22.07.2020 - 1 StR 176/20
    Sie muss sich auch darauf erstrecken, welche rechtswidrigen Taten von dem Beschuldigten oder Angeklagten drohen und wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Mai 2020 - 1 StR 151/20 Rn. 13 f. und vom 7. Juni 2016 - 4 StR 79/16 Rn. 6; BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 2957/12 Rn. 27; siehe auch BT-Drucks. 18/7244 S. 23).
  • BGH, 12.10.2016 - 4 StR 78/16

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 22.07.2020 - 1 StR 176/20
    Die notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Mai 2020 - 1 StR 151/20 Rn. 13; vom 21. Februar 2017 - 3 StR 535/16 Rn. 7; vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 594/16, BGHR StGB § 63 Anordnung 2 Rn. 3, 10 und vom 12. Oktober 2016 - 4 StR 78/16 Rn. 9).
  • BGH, 21.02.2017 - 3 StR 535/16

    Sachlich-rechtlich fehlerhafte Anordnung der Unterbringung in einem

    Auszug aus BGH, 22.07.2020 - 1 StR 176/20
    Die notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Mai 2020 - 1 StR 151/20 Rn. 13; vom 21. Februar 2017 - 3 StR 535/16 Rn. 7; vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 594/16, BGHR StGB § 63 Anordnung 2 Rn. 3, 10 und vom 12. Oktober 2016 - 4 StR 78/16 Rn. 9).
  • BGH, 04.07.2012 - 4 StR 224/12

    Voraussetzungen der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen

    Auszug aus BGH, 22.07.2020 - 1 StR 176/20
    An die Darlegung der künftigen Gefährlichkeit sind dabei umso höhere Anforderungen zu stellen, je mehr es sich bei dem zu beurteilenden Sachverhalt unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (§ 62 StGB) um einen Grenzfall handelt (BGH, Beschlüsse vom 26. Mai 2020 - 2 StR 54/20 Rn. 8; vom 27. Juni 2019 - 1 StR 112/19, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 39 Rn. 4; vom 4. Juli 2012 - 4 StR 224/12 Rn. 8 und vom 8. November 2006 - 2 StR 465/06 Rn. 8).
  • BVerfG, 05.07.2013 - 2 BvR 2957/12

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 22.07.2020 - 1 StR 176/20
    Sie muss sich auch darauf erstrecken, welche rechtswidrigen Taten von dem Beschuldigten oder Angeklagten drohen und wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Mai 2020 - 1 StR 151/20 Rn. 13 f. und vom 7. Juni 2016 - 4 StR 79/16 Rn. 6; BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 2957/12 Rn. 27; siehe auch BT-Drucks. 18/7244 S. 23).
  • BGH, 27.06.2019 - 1 StR 112/19

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 22.07.2020 - 1 StR 176/20
    An die Darlegung der künftigen Gefährlichkeit sind dabei umso höhere Anforderungen zu stellen, je mehr es sich bei dem zu beurteilenden Sachverhalt unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (§ 62 StGB) um einen Grenzfall handelt (BGH, Beschlüsse vom 26. Mai 2020 - 2 StR 54/20 Rn. 8; vom 27. Juni 2019 - 1 StR 112/19, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 39 Rn. 4; vom 4. Juli 2012 - 4 StR 224/12 Rn. 8 und vom 8. November 2006 - 2 StR 465/06 Rn. 8).
  • BGH, 08.11.2006 - 2 StR 465/06

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose;

    Auszug aus BGH, 22.07.2020 - 1 StR 176/20
    An die Darlegung der künftigen Gefährlichkeit sind dabei umso höhere Anforderungen zu stellen, je mehr es sich bei dem zu beurteilenden Sachverhalt unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (§ 62 StGB) um einen Grenzfall handelt (BGH, Beschlüsse vom 26. Mai 2020 - 2 StR 54/20 Rn. 8; vom 27. Juni 2019 - 1 StR 112/19, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 39 Rn. 4; vom 4. Juli 2012 - 4 StR 224/12 Rn. 8 und vom 8. November 2006 - 2 StR 465/06 Rn. 8).
  • BGH, 20.12.2023 - 2 StR 359/23

    Schuldspruch wegen Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von

    Nur Taten mit Symptomcharakter können für die Begründung einer negativen Gefährlichkeitsprognose tragend herangezogen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Januar 2021 - 4 StR 449/20; vom 15. Mai 2023 - 6 StR 146/23 und vom 22. Juli 2020 - 1 StR 176/20).
  • BGH, 29.03.2023 - 5 StR 79/23

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (zweifelsfreie

    Nach § 63 StGB darf die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruhte (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 6. März 1986 - 4 StR 40/86, BGHSt 34, 22, 26 f.; Beschlüsse vom 6. Februar 1997 - 4 StR 672/96, BGHSt 42, 385 f.; vom 10. November 2015 - 3 StR 407/15, NStZ 2016, 402; Urteil vom 10. Januar 2019 - 1 StR 463/18 Rn. 15; Beschluss vom 22. Juli 2020 - 1 StR 176/20, StV 2021, 239).
  • BGH, 15.05.2023 - 6 StR 146/23

    Rechtsfehlerhafte Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen

    Frühere Taten können jedoch nur dann für die Begründung einer negativen Gefährlichkeitsprognose herangezogen werden, wenn sie Symptomcharakter haben (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2020 - 1 StR 176/20 - Rdnr. 17).
  • BGH, 15.08.2023 - 5 StR 302/23

    Revision eines unter einer Schizophrenie leidenden Angeklagten gegen die

    b) Diese Begründung des Landgerichts steht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der die im Urteil zu früheren Taten getroffenen Feststellungen, auf die das Tatgericht seine Gefährlichkeitsprognose ebenfalls stützt, belegen müssen, dass auch diese Taten auf der Erkrankung des Täters beruhten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 2023 - 6 StR 146/23, NStZ-RR 2023, 201 f.; vom 22. Juli 2020 - 1 StR 176/20 Rn. 17; vom 26. September 2019 - 4 StR 24/19, NStZ-RR 2020, 9 f.; vgl. dagegen noch Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 1 StR 445/16, StV 2017, 585, 587: "regelmäßig").
  • BGH, 28.09.2021 - 5 StR 232/21

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (positive

    Nach § 63 StGB darf die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 6. März 1986 - 4 StR 40/86, BGHSt 34, 22, 26 f.; Beschlüsse vom 6. Februar 1997 - 4 StR 672/96, BGHSt 42, 385 f.; vom 10. November 2015 - 3 StR 407/15, NStZ 2016, 402; Beschluss vom 22. Juli 2020 - 1 StR 176/20, StV 2021, 239).
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Rechtsprechung
   BGH, 12.05.2020 - 2 StR 533/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,17072
BGH, 12.05.2020 - 2 StR 533/19 (https://dejure.org/2020,17072)
BGH, Entscheidung vom 12.05.2020 - 2 StR 533/19 (https://dejure.org/2020,17072)
BGH, Entscheidung vom 12. Mai 2020 - 2 StR 533/19 (https://dejure.org/2020,17072)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Prüfen der Schuldfähigkeit oder der verminderten Schuldunfähigkeit des Unterzubringenden zur Tatzeit i.R.d. Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • rewis.io

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Feststellung der Begehung der Anlasstat auf Grund einer überdauernden seelischen Störung

  • rechtsportal.de

    StGB § 20 ; StGB § 63
    Prüfen der Schuldfähigkeit oder der verminderten Schuldunfähigkeit des Unterzubringenden zur Tatzeit i.R.d. Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2021, 239
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 30.03.2017 - 4 StR 463/16

    Schuldunfähigkeit (Voraussetzungen: Beurteilung nur auf konkrete Tat, kein

    Auszug aus BGH, 12.05.2020 - 2 StR 533/19
    aa) Die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit des Unterzubringenden zur Tatzeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe ausgeschlossen oder im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, erfordert prinzipiell eine mehrstufige Prüfung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 30. März 2017 - 4 StR 463/16, NStZ-RR 2017, 165, 166 und Senat, Urteil vom 1. Juli 2015 - 2 StR 137/15, NJW 2015, 3319, 3320; vgl. auch Boetticher/Nedopil/Bosinski/Saß, NStZ 2005, 57 ff.).

    Deren Beurteilung erfordert konkretisierende und widerspruchsfreie Darlegungen dazu, in welcher Weise sich die festgestellte Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Täters in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2017 - 4 StR 463/16, NStZ-RR 2017, 165, 166; Beschluss vom 28. Januar 2016 - 3 StR 521/15, NStZ-RR 2016, 135).

  • BGH, 28.01.2016 - 3 StR 521/15

    Rechtsfehlerhafte Ausführungen zur Schuldfähigkeit (Wiedergabe der wesentlichen

    Auszug aus BGH, 12.05.2020 - 2 StR 533/19
    Deren Beurteilung erfordert konkretisierende und widerspruchsfreie Darlegungen dazu, in welcher Weise sich die festgestellte Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Täters in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2017 - 4 StR 463/16, NStZ-RR 2017, 165, 166; Beschluss vom 28. Januar 2016 - 3 StR 521/15, NStZ-RR 2016, 135).
  • BGH, 01.07.2015 - 2 StR 137/15

    Verminderte Schuldfähigkeit (zweistufige Prüfung des fehlenden Hemmungsvermögens)

    Auszug aus BGH, 12.05.2020 - 2 StR 533/19
    aa) Die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit des Unterzubringenden zur Tatzeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe ausgeschlossen oder im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, erfordert prinzipiell eine mehrstufige Prüfung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 30. März 2017 - 4 StR 463/16, NStZ-RR 2017, 165, 166 und Senat, Urteil vom 1. Juli 2015 - 2 StR 137/15, NJW 2015, 3319, 3320; vgl. auch Boetticher/Nedopil/Bosinski/Saß, NStZ 2005, 57 ff.).
  • BGH, 23.11.2022 - 4 StR 426/22

    Verminderte Schuldfähigkeit (Anschließen des Tatgerichts an die Beurteilung eines

    Die Urteilsgründe müssen zudem eine eindeutige Bewertung des psychischen Zustands des Angeklagten durch das Tatgericht erkennen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2022 - 5 StR 125/22 Rn. 6; Beschluss vom 12. Mai 2020 - 2 StR 533/19 Rn. 6).
  • BGH, 26.10.2022 - 4 StR 366/22

    Schuldunfähigkeit (mehrstufige Prüfung; Beurteilungsgrundlage: konkretes

    Deren Beurteilung erfordert konkretisierende und widerspruchsfreie Darlegungen dazu, in welcher Weise sich die festgestellte Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Mai 2022 ? 2 StR 257/21, NStZ-RR 2022, 271; Beschluss vom 23. Juni 2021 ? 4 StR 81/21 Rn. 8; Beschluss vom 7. April 2020 ? 4 StR 48/20 Rn. 7; Beschluss vom 12. Mai 2020 ? 2 StR 533/19, StV 2021, 239, 240; Urteil vom 30. März 2017 ? 4 StR 463/16, NStZ-RR 2017, 165, 166).
  • BGH, 13.04.2022 - 2 StR 310/21

    Verminderte Schuldfähigkeit (vermindertes Hemmungsvermögen: mehrstufige

    Gleichwohl handelt es sich bei der Frage des Vorliegens eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB wie bei der Prüfung der aufgehobenen oder erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit um Rechtsfragen (vgl. Senat, Urteile vom 22. April 2015 - 2 StR 393/14, NStZ-RR 2015, 306; vom 1. Juli 2015 - 2 StR 137/15, NJW 2015, 3319, 3320; Beschlüsse vom 5. Februar 2019 - 2 StR 505/18, NStZ-RR 2019, 134, 135; vom 12. Mai 2020 - 2 StR 533/19, StV 2021, 239, 240; BGH, Urteile vom 21. Januar 2004 - 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 53; vom 17. April 2012 - 1 StR 15/12, NStZ 2013, 53, 54; vom 30. März 2017 - 4 StR 463/16, NStZ-RR 2017, 165, 166; Beschlüsse vom 12. März 2013 - 4 StR 42/13, NStZ 2013, 519, 520; vom 3. Dezember 2020 - 4 StR 175/20, NStZ-RR 2021, 41, 42; vom 2. November 2021 - 1 StR 291/21 Rn. 13; BeckOK-StGB/Eschelbach, 52. Edition, § 20 Rn. 63; SSW-StGB/Kaspar, 5. Aufl., § 20 Rn. 113 ff.).
  • BGH, 11.05.2022 - 5 StR 125/22

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Schuldfähigkeit; Ausführungen

    Die Urteilsgründe müssen zudem die notwendige Differenzierung zwischen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit und eine eindeutige Bewertung des psychischen Zustands der Beschuldigten erkennen lassen (BGH, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 2 StR 533/19, StV 2021, 239 mwN).
  • BGH, 29.08.2023 - 1 StR 178/23

    Revision wegen durchgreifender rechtlicher Bedenken bei der Prüfung der

    Diese Beurteilung erfordert konkretisierende und widerspruchsfreie Darlegungen dazu, in welcher Weise sich die festgestellte Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Täters in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 25. Mai 2022 - 2 StR 257/21 Rn. 15; Beschlüsse vom 23. Juni 2021 - 4 StR 81/21 Rn. 8; vom 12. Mai 2020 - 2 StR 533/19 Rn. 7 und vom 7. April 2020 - 4 StR 48/20 Rn. 7; jeweils mwN).
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