Weitere Entscheidung unten: KG, 10.02.2006

Rechtsprechung
   BGH, 06.04.2006 - 3 StR 93/06   

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https://dejure.org/2006,6767
BGH, 06.04.2006 - 3 StR 93/06 (https://dejure.org/2006,6767)
BGH, Entscheidung vom 06.04.2006 - 3 StR 93/06 (https://dejure.org/2006,6767)
BGH, Entscheidung vom 06. April 2006 - 3 StR 93/06 (https://dejure.org/2006,6767)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme im Rahmen einer Verurteilung wegen täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • Judicialis

    StPO § 265; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2; ; StGB § 51 Abs. 4 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 29 § 29a § 30
    Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe beim Drogenkurier

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StraFo 2006, 342
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 26.10.2005 - GSSt 1/05

    Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen zum Handeltreiben mit

    Auszug aus BGH, 06.04.2006 - 3 StR 93/06
    Gemessen an den auch bei Betäubungsmittelstraftaten geltenden allgemeinen Grundsätzen über die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme (vgl. BGH - Großer Senat für Strafsachen - NJW 2005, 3790, 3793) tragen die Feststellungen nicht die Verurteilung wegen täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.
  • BGH, 27.04.1999 - 4 StR 94/99

    Mittäterschaft; Beteiligung; Unerlaubtes Handeltreiben

    Auszug aus BGH, 06.04.2006 - 3 StR 93/06
    Eigennützigkeit des Rauschgiftkuriers ist zwar notwendige, nicht aber hinreichende Bedingung für die Annahme (mit)täterschaftlichen Handeltreibens (st. Rspr.; BGH NStZ 1999, 451 m. w. N.).
  • BGH, 11.08.2004 - 2 StR 34/04

    Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main wegen Doppelmordes an eigenen Kindern

    Auszug aus BGH, 06.04.2006 - 3 StR 93/06
    Im Verhältnis zu Österreich kam nur eine Anrechnung im Verhältnis 1:1 in Betracht (vgl. BGH NJW 2004, 3789; BGH NStZ-RR 2003, 364).
  • BGH, 22.07.2003 - 5 StR 162/03

    Anrechnung im Ausland erlittener Freiheitsentziehung (Tenorierung; Anrechnung

    Auszug aus BGH, 06.04.2006 - 3 StR 93/06
    Im Verhältnis zu Österreich kam nur eine Anrechnung im Verhältnis 1:1 in Betracht (vgl. BGH NJW 2004, 3789; BGH NStZ-RR 2003, 364).
  • BGH, 28.11.1995 - 1 StR 619/95

    Betäubungsmittel - Handeltreiben - Besitzen - Beihilfe - Verurteilung - V-Mann -

    Auszug aus BGH, 06.04.2006 - 3 StR 93/06
    Auf der Grundlage der - rechtsfehlerfrei getroffenen - Feststellungen des Landgerichts ist der Angeklagte indessen jedenfalls des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 116) mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (vgl. zur neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Winkler, NStZ 2005, 315 f.) und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig.
  • BGH, 04.02.2010 - 1 StR 95/09

    Bundesgerichthof bestätigt Verurteilung wegen Geldwäsche in der Variante des

    In der Urteilsformel ist der Anrechnungsmaßstab für die von den Angeklagten R. S. und E. S. in Österreich erlittene Auslieferungshaft anzugeben, § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB (vgl. BGH, Urt. vom 18. Juni 2009 - 3 StR 89/09; Beschl. vom 6. April 2006 - 3 StR 93/06 jew. m.w.N.).
  • BGH, 04.07.2011 - 3 StR 129/11

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Bande; eingespieltes Bezugs- und

    Da der Angeklagte W. nach den Feststellungen in diesen drei Fällen jeweils ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr ohne die erforderliche Fahrerlaubnis führte, um seine Betäubungsmittelgeschäfte abzuwickeln, decken sich die Ausführungshandlungen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis jeweils mit einem Teilakt des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln, nämlich dem Transport des Heroins, sodass Tateinheit (§ 52 StGB) zwischen diesen Delikten gegeben ist (BGH, Beschluss von 6. April 2006 - 3 StR 93/06, StraFo 2006, 342; Weber, BtMG, 3. Aufl., vor §§ 29 ff., Rn. 472 f. mwN).
  • BGH, 29.03.2022 - 2 StR 25/22

    Ergänzung der Urteilsformel hinsichtlich des Anrechnungsmaßstabs der in

    Im Hinblick darauf, dass eine Anrechnung der in Österreich erlittenen Freiheitsentziehung nur im Maßstab von 1:1 in Betracht kommt (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Februar 2005 - 2 StR 16/05; BGH, Beschluss vom 6. April 2006 - 3 StR 93/06), kann der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab selbst bestimmen.
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Rechtsprechung
   KG, 10.02.2006 - 2 AR 26/06 - 5 Ws 61/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,30901
KG, 10.02.2006 - 2 AR 26/06 - 5 Ws 61/06 (https://dejure.org/2006,30901)
KG, Entscheidung vom 10.02.2006 - 2 AR 26/06 - 5 Ws 61/06 (https://dejure.org/2006,30901)
KG, Entscheidung vom 10. Februar 2006 - 2 AR 26/06 - 5 Ws 61/06 (https://dejure.org/2006,30901)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Beiordnung eines Verteidigers im Verfahren über die Reststrafenaussetzung; Übertragung der Rechtsprechung über die Notwendigkeit der Verteidigung wegen der Schwere der Tat auf das Vollstreckungsverfahren; Bedeutung der Ergebnisse des eingeholten ...

  • Judicialis

    StPO § 140 Abs. 2 S. 1

  • rechtsportal.de

    StPO § 140 Abs. 2 S. 1

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2006, 284 (Ls.)
  • StV 2007, 94
  • StraFo 2006, 342
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    Auszug aus KG, 10.02.2006 - 5 Ws 61/06
    Danach ist dem Verurteilten ein Verteidiger zu bestellen, wenn die Sach- und Rechtslage schwierig oder sonst ersichtlich ist, daß sich der Betroffene nicht selbst verteidigen kann (vgl. BVerfGE 70, 297, 323 = NJW 1986, 767, 771; OLG Stuttgart StV 1993, 378; Meyer-Goßner, 48. Aufl., § 140 StPO Rdn. 33 m. Nachw.), oder wenn die Entscheidung von besonders hohem Gewicht ist (vgl. BVerfG NJW 1992, 2947, 2954 für die Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe).
  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus KG, 10.02.2006 - 5 Ws 61/06
    Danach ist dem Verurteilten ein Verteidiger zu bestellen, wenn die Sach- und Rechtslage schwierig oder sonst ersichtlich ist, daß sich der Betroffene nicht selbst verteidigen kann (vgl. BVerfGE 70, 297, 323 = NJW 1986, 767, 771; OLG Stuttgart StV 1993, 378; Meyer-Goßner, 48. Aufl., § 140 StPO Rdn. 33 m. Nachw.), oder wenn die Entscheidung von besonders hohem Gewicht ist (vgl. BVerfG NJW 1992, 2947, 2954 für die Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe).
  • BVerfG, 02.05.2002 - 2 BvR 613/02

    Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung bei einem Strafgefangenen

    Auszug aus KG, 10.02.2006 - 5 Ws 61/06
    Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, daß im Vollstreckungsverfahren in weitaus geringerem Maße als in dem kontradiktorisch ausgestalteten Erkenntnisverfahren ein Bedürfnis nach Mitwirkung eines Verteidigers auf seiten des Verurteilten besteht (vgl. BVerfG NJW 2002, 2773, 2774).
  • OLG Stuttgart, 15.03.1993 - 2 Ws 34/93

    Bestellung eines Verteidigers; Geisteskrankheit; Untergebrachter;

    Auszug aus KG, 10.02.2006 - 5 Ws 61/06
    Danach ist dem Verurteilten ein Verteidiger zu bestellen, wenn die Sach- und Rechtslage schwierig oder sonst ersichtlich ist, daß sich der Betroffene nicht selbst verteidigen kann (vgl. BVerfGE 70, 297, 323 = NJW 1986, 767, 771; OLG Stuttgart StV 1993, 378; Meyer-Goßner, 48. Aufl., § 140 StPO Rdn. 33 m. Nachw.), oder wenn die Entscheidung von besonders hohem Gewicht ist (vgl. BVerfG NJW 1992, 2947, 2954 für die Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe).
  • KG, 30.04.2001 - 5 Ws 233/01
    Auszug aus KG, 10.02.2006 - 5 Ws 61/06
    Daher sind im Vollstreckungsverfahren die drei abschließend genannten Merkmale des § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO einschränkend zu beurteilen (vgl. KG StraFo 2002, 244).
  • KG, 19.04.1995 - 5 Ws 76/95
    Auszug aus KG, 10.02.2006 - 5 Ws 61/06
    Das Vollstreckungsgericht ist an die rechtskräftigen Feststellungen des Tatrichters in dem Urteil gebunden, dessen Vollstreckung den Gegenstand des Verfahrens bildet (vgl. KG ZfStrVo 1996, 247).
  • OLG Köln, 09.06.2016 - 2 Ws 363/16

    Pflichtverteidigung im Überprüfungsverfahren nach § 454 Abs. 2 StPO ;

    Daher sind die drei abschließend genannten Merkmale des § 140 Abs. 2 S. 1 StPO einschränkend zu beurteilen (OLG Hamm NStZ-RR 2008, 219; KG vom 10.02.2006 - 5 Ws 61/06 - zit. nach juris).

    Im Überprüfungsverfahren nach § 454 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StPO stellt eine unterlassene Verteidigerbestellung regelmäßig einen schwerwiegenden Verfahrensmangel dar (KG Berlin, Beschluss vom 10.02.2006, 2 AR 26/06, StV 2007, 94; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 24.10.2007, 2 Ws 450/07, NStZ-RR 2008, 253; OLG Bremen, Beschluss vom 24.04.2008, Ws 41/08, in StV 2008, 530; Graalmann-Scheerer in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage, § 454 Rn. 73).

  • OLG Frankfurt, 07.10.2014 - 3 Ws 861/14

    Bestellung eines Verteidigers für Entscheidung nach § 57 I StGB

    Dies gilt namentlich dann, wenn das Gutachten psychiatrisch-neurologische, psychoanalytische, kriminologische oder rechtliche Fragestellungen aufwirft, mit deren Beurteilung der Betroffene überfordert ist (Senat, Beschluss vom 24. April 2008 - 3 Ws 389 + 390/08; KG StV 2007, 94; Brandenburgisches OLG StV 2007, 95; Schleswig-Holsteinisches OLG SchlHA 2008, 175; OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 2. Oktober 2013 - 1 Ws 591/13 - juris).
  • OLG Brandenburg, 17.11.2021 - 1 Ws 123/21

    Recht des Verurteilten auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers im

    Daher sind im Vollstreckungsverfahren die drei abschließend genannten Merkmale des § 140 Abs. 2 StPO einschränkend zu beurteilen (vgl. Senat, vom 2. Oktober 2019 - 1 Ws 130/19 - und 27. Mai 2015 - 1 Ws 65/15 - KG StV 2007, 94; KG NStZ-RR 2006, 211; KG StraFo 2002, 244).
  • KG, 08.07.2013 - 2 Ws 349/13

    Auswahl des Pflichtverteidigers - Ortsnähe

    Es liegt zwar in entsprechender Anwendung von § 140 Abs. 2 StPO ein Fall notwendiger Verteidigung vor, weil die Sach- und Rechtslage schwierig ist und die anstehende Entscheidung zur Fortdauer der - zumal hier schon langjährig vollzogenen - Unterbringung von Gewicht ist (vgl. dazu Senat aaO, sowie Beschluss vom 10. Februar 2006 - 5 Ws 61/06 - m.w.N.).
  • KG, 10.11.2021 - 5 Ws 219/21

    Voraussetzungen der nachträglichen Aufhebung einer Weisung zur Einnahme

    Anders als bei komplexen psychiatrischen oder psychologischen Sachverständigengutachten, die regelmäßig Fragestellungen aufwerfen, welche geeignet sein können, das Verständnis eines Verurteilten und seine Fähigkeit, sich damit angemessen auseinanderzusetzen, zu übersteigen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 11. Dezember 2014 - 5 Ws 65/14 - und vom 10. Februar 2006 - 5 Ws 61/06 -), handelt es sich vorliegend - worauf die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hinweist - um eine knapp vierseitige Stellungnahme, die sich im Wesentlichen mit dem Verlauf der Führungsaufsicht und der medikamentösen sowie psychotherapeutischen Behandlung des Beschwerdeführers seit seiner Bewährungsentlassung aus dem Maßregelvollzug Ende November 2018 befasst.
  • OLG Köln, 09.05.2016 - 2 Ws 294/16

    Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Vollstreckungsverfahren

    Daher sind die drei abschließend genannten Merkmale des § 140 Abs. 2 S. 1 StPO einschränkend zu beurteilen (OLG Hamm NStZ-RR 2008, 219; KG vom 10.02.2006 - 5 Ws 61/06 - zit. nach juris).
  • KG, 10.08.2016 - 5 Ws 105/16

    Verfahren der Straf- bzw. Maßregelvollstreckung: Voraussetzungen für die

    Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass im Vollstreckungsverfahren in weitaus geringerem Maße als in dem kontradiktorisch ausgestalteten Erkenntnisverfahren ein Bedürfnis nach Mitwirkung eines Verteidigers auf Seiten des Verurteilten besteht (vgl. BVerfG NJW 2002, 2773; KG, Beschlüsse vom 21. Dezember 2011 - 2 Ws 573/11 - und 10. Februar 2006 - 5 Ws 61/06 -) und die drei abschließend genannten Merkmale des § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO daher einschränkend zu beurteilen sind (vgl. KG NStZ-RR 2006, 211; StraFo 2002, 244).
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