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   BGH, 07.01.2008 - 5 StR 417/07   

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https://dejure.org/2008,7649
BGH, 07.01.2008 - 5 StR 417/07 (https://dejure.org/2008,7649)
BGH, Entscheidung vom 07.01.2008 - 5 StR 417/07 (https://dejure.org/2008,7649)
BGH, Entscheidung vom 07. Januar 2008 - 5 StR 417/07 (https://dejure.org/2008,7649)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 212 StGB; § 213 StGB; § 49 Abs. 1 StGB; § 50 StGB; § 46 StGB; § 21 StGB
    Minder schwerer Fall des Totschlages und Strafrahmenverschiebung gemäß § 21 StGB wegen verminderter Schuldfähigkeit (Verbrauch und Prüfungsreihenfolge bei vertypten Milderungsgründen; Strafzumessung; Doppelverwertungsverbot); Grenzen der Versagung einer Strafmilderung ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Strafrahmenwahl bei Zusammentreffen eines sogenannten vertypten Milderungsgrundes mit allgemeinen (nicht vertypten) Milderungsgründen; Konkurrenzverhältnis zwischen den beiden Alternativen des Strafmilderungsgrundes des Totschlags im minder schweren Fall gemäß § 213 Alt. 1 ...

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 21; ; StGB § 49 Abs. 1; ; StGB § 50; ; StGB § 213

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 50 § 213
    Prüfungsreihenfolge und Prüfungskriterien bei minder schwerem Fall und vertyptem Milderungsgrund

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StraFo 2008, 173
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 17.08.2004 - 5 StR 93/04

    Strengere Anforderungen an Strafmilderung bei alkoholisierten Tätern

    Auszug aus BGH, 07.01.2008 - 5 StR 417/07
    Im Übrigen wäre eine Tragfähigkeit der Versagung einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB unter Berufung auf BGHSt 49, 239 hier fragwürdig, weil die Feststellungen darauf hindeuten, dass die körperlichen Übergriffe eher von dem späteren Opfer ausgegangen sind.
  • BGH, 01.10.2008 - 2 StR 344/08

    Totschlag (minder schwerer Fall); verminderte Schuldfähigkeit; Strafmilderung;

    Dies ist nicht bedenkenfrei, da sich durch die mögliche Strafmilderung mittels des weiteren vertypten Milderungsgrundes ein günstigerer Strafrahmen - drei Monate bis sieben Jahre sechs Monate - hätte ergeben können (vgl. Senat BGH NStZ-RR 2008, 105 sowie BGH StraFo 2008, 173 f.).
  • LG Kassel, 17.06.2021 - 3600 Js 31123/20
    Dabei hat das Gericht zunächst allein unter Heranziehung der allgemeinen Milderungsgründe die Maßgeblichkeit des Ausnahmestrafrahmens, sodann unter Heranziehung zusätzlich je eines vertypten und ggf. aller vertypter Milderungsgründe zu prüfen, ob ausnahmsweise der Strafrahmen des minder schweren Falls zur Anwendung kommen soll oder demgegenüber der ggf. gemilderte Regelstrafrahmen günstiger wirkt (vgl. BGH, Beschluss vom 07.01.2008, Az. 5 StR 417/07).
  • BGH, 17.06.2010 - 5 StR 224/10

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (unterlassene Prüfung eines

    Der Senat kann angesichts des maßvollen Strafausspruchs ausschließen, dass die unterbliebene Prüfung eines minder schweren Falles gemäß § 29a Abs. 2 BtMG trotz Annahme des vertypten Milderungsgrundes des § 31 BtMG (vgl. BGH NStZ 1999, 610; StraFo 2008, 173) mit entsprechender Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB sich auf die Strafhöhe ausgewirkt hat.
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