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Rechtsprechung
   EuG, 22.06.2018 - T-476/17   

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EuG, 22.06.2018 - T-476/17 (https://dejure.org/2018,18554)
EuG, Entscheidung vom 22.06.2018 - T-476/17 (https://dejure.org/2018,18554)
EuG, Entscheidung vom 22. Juni 2018 - T-476/17 (https://dejure.org/2018,18554)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Arysta LifeScience Netherlands/ Kommission

    Vorläufiger Rechtsschutz - Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff Diflubenzuron - Voraussetzung für das Inverkehrbringen - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit - Interessenabwägung

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Arysta LifeScience Netherlands/ Kommission

    Vorläufiger Rechtsschutz - Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff Diflubenzuron - Voraussetzung für das Inverkehrbringen - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit - Interessenabwägung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuG, 28.04.2009 - T-95/09

    United Phosphorus / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.06.2018 - T-476/17
    Zweitens ist jedoch, worauf die Antragstellerin hingewiesen hat, im Beschluss vom 28. April 2009, United Phosphorus/Kommission (T-95/09 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:124, Rn. 69), anerkannt worden, dass sich der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter bei der Beurteilung der Schwere des Schadens nicht darauf beschränken darf, mechanisch und starr nur die relevanten Umsätze zu berücksichtigen, sondern es obliegt ihm auch, die besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu berücksichtigen und diese im Zeitpunkt des Erlasses seiner Entscheidung mit dem bezüglich des Umsatzes verursachten Schaden in Beziehung zu setzen.

    Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass im Allgemeinen der Rückgang der Verkäufe in die Nichtmitgliedstaaten der Union als Folge des Erlasses einer Verordnung über das Verbot oder die Beschränkung der Verwendung eines Stoffs, weil bestimmte Drittländer dieser Regelung der Union folgen, für die Beurteilung der Schwere des behaupteten Schadens nicht berücksichtigt werden kann, da diese Maßnahmen nicht eine unmittelbare Folge der angefochtenen Verordnung, sondern einer Entscheidung der Behörden eines jeden Drittlands in Ausübung ihrer souveränen Befugnisse sind (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 28. April 2009, United Phosphorus/Kommission, T-95/09 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:124, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher hat sie nicht nachgewiesen, dass die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Verordnung den Eintritt des behaupteten Schadens verhindern könnte (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 28. April 2009, United Phosphorus/Kommission, T-95/09 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:124, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Für einen solchen Schaden könnte insbesondere im Rahmen einer Schadensersatzklage gemäß den Art. 268 und 340 AEUV Ersatz erlangt werden (vgl. Beschlüsse vom 28. November 2013, EMA/InterMune UK u. a., C-390/13 P[R], EU:C:2013:795, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 28. April 2009, United Phosphorus/Kommission, T-95/09 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:124, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da der unmittelbar bevorstehende Wegfall des Marktes tatsächlich sowohl einen nicht wiedergutzumachenden als auch einen schweren Schaden darstellt, erscheint in einem derartigen Fall der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung gerechtfertigt (vgl. Beschluss vom 28. April 2009, United Phosphorus/Kommission, T-95/09 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:124, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein Antragsteller, der den Verlust eines solchen Marktanteils geltend macht, muss außerdem darlegen, dass strukturelle oder rechtliche Hürden ihn daran hindern, einen beträchtlichen Teil dieses Marktanteils zurückzugewinnen (vgl. Beschluss vom 28. April 2009, United Phosphorus/Kommission, T-95/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:124, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 15.11.2011 - T-269/11

    Xeda International / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.06.2018 - T-476/17
    Erstens muss nach ständiger Rechtsprechung die Prüfung der Schwere eines solchen Schadens insbesondere im Hinblick auf den Zuschnitt und den Umsatz des Unternehmens sowie die Merkmale des Konzerns, dem es angehört, vorgenommen werden (vgl. Beschluss vom 15. November 2011, Xeda International/Kommission, T-269/11 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:665, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Beschluss vom 15. April 1998, Camar/Kommission und Rat, C-43/98 P[R], EU:C:1998:166, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ist ebenfalls in ständiger Rechtsprechung entschieden worden, dass zum einen bei einem Verlust von weniger als 10 % des Umsatzes von Unternehmen, die auf stark regulierten Märkten tätig sind, die finanziellen Schwierigkeiten, die diesen drohen, nicht geeignet scheinen, ihre Existenz in Frage zu stellen (Beschluss vom 15. November 2011, Xeda International/Kommission, T-269/11 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:665, Rn. 21; vgl. in diesem Sinne auch Beschluss vom 11. April 2001, Kommission/Bruno Farmaceutici u. a., C-474/00 P[R], EU:C:2001:219, Rn. 106), und dass zum anderen hinsichtlich eines Verlusts von nahezu zwei Dritteln des Umsatzes dieser Unternehmen, selbst wenn die diesen entstandenen finanziellen Schwierigkeiten ihre Existenz gefährden könnten, dennoch festzustellen ist, dass es in einem stark reglementierten Bereich, der oft erhebliche Investitionen erfordert und in dem die zuständigen Behörden zu einem Eingreifen veranlasst sein könnten, wenn sich für die betroffenen Unternehmen nicht immer vorhersehbare Gefahren für die öffentliche Gesundheit zeigen, Sache dieser Unternehmen ist, sich gegen diese Folgen durch eine geeignete Politik zu wappnen, um nicht selbst den sich aus einem solchen Eingreifen ergebenden Schaden tragen zu müssen (vgl. Beschluss vom 16. Juni 2016, 1CA Laboratories u. a./Kommission, C-170/16 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2016:462, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn eine solche Entscheidung kann als simples Ergebnis der wissenschaftlichen Entwicklung und der Verbesserung der Forschungsmethoden angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 15. November 2011, Xeda International/Kommission, T-269/11 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:665, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zweitens ist festzustellen, dass, würde durch den Erlass der angefochtenen Verordnung tatsächlich der gute Ruf der Antragstellerin geschädigt, diese Schädigung bereits mit dem Tag des Erlasses dieser Verordnung eingetreten wäre und so lange andauern würde, bis die Verordnung durch die Entscheidung in der Hauptsache für nichtig erklärt werden würde (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 15. November 2011, Xeda International/Kommission, T-269/11 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:665, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da die angefochtene Verordnung aber das Ergebnis eines komplexen Verwaltungsverfahrens von mehreren Jahren ist, an dem Wissenschaftler und Fachleute des betreffenden Sektors teilgenommen haben, kann eine vom für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter im Rahmen eines lediglich summarischen Verfahrens angeordnete Aussetzung des Vollzugs dieser Verordnung mögliche Zweifel an der Richtigkeit des Fehlens einer Gefährlichkeit von Diflubenzuron auf dem Markt für essbare Kulturpflanzen nicht zerstreuen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 15. November 2011, Xeda International/Kommission, T-269/11 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:665, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 28.11.2013 - C-390/13

    EMA / InterMune UK u.a. - Rechtsmittel - Beschluss im Verfahren des vorläufigen

    Auszug aus EuG, 22.06.2018 - T-476/17
    Für einen solchen Schaden könnte insbesondere im Rahmen einer Schadensersatzklage gemäß den Art. 268 und 340 AEUV Ersatz erlangt werden (vgl. Beschlüsse vom 28. November 2013, EMA/InterMune UK u. a., C-390/13 P[R], EU:C:2013:795, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 28. April 2009, United Phosphorus/Kommission, T-95/09 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:124, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Drittens ist festzustellen, dass ein finanzieller Schaden insbesondere dann als nicht wiedergutzumachend angesehen werden kann, wenn er selbst bei seinem Eintritt nicht beziffert werden kann (vgl. Beschluss vom 28. November 2013, EMA/InterMune UK u. a., C-390/13 P[R], EU:C:2013:795, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verfolgt jedoch nicht den Zweck, an die Stelle einer solchen Schadensersatzklage zu treten, um diese Unsicherheit zu beseitigen; sein Ziel besteht nur darin, die volle Wirksamkeit der künftigen endgültigen Entscheidung zu gewährleisten, die im Hauptsacheverfahren, mit dem das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verbunden ist, d. h. im vorliegenden Fall einer Nichtigkeitsklage, ergehen wird (vgl. Beschluss vom 28. November 2013, EMA/InterMune UK u. a., C-390/13 P[R], EU:C:2013:795, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dagegen verhält es sich anders, wenn sich bereits im Rahmen der Beurteilung durch den für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter herausstellt, dass der geltend gemachte Schaden in Anbetracht seiner Natur und der Vorhersehbarkeit seines Eintritts nicht angemessen festgestellt und beziffert werden kann, wenn er entsteht, und dass er im Rahmen einer Schadensersatzklage praktisch nicht ersetzt werden kann (vgl. Beschluss vom 28. November 2013, EMA/InterMune UK u. a., C-390/13 P[R], EU:C:2013:795, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.04.2001 - C-474/00

    Kommission / Bruno Farmaceutici u.a.

    Auszug aus EuG, 22.06.2018 - T-476/17
    Außerdem ist ebenfalls in ständiger Rechtsprechung entschieden worden, dass zum einen bei einem Verlust von weniger als 10 % des Umsatzes von Unternehmen, die auf stark regulierten Märkten tätig sind, die finanziellen Schwierigkeiten, die diesen drohen, nicht geeignet scheinen, ihre Existenz in Frage zu stellen (Beschluss vom 15. November 2011, Xeda International/Kommission, T-269/11 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:665, Rn. 21; vgl. in diesem Sinne auch Beschluss vom 11. April 2001, Kommission/Bruno Farmaceutici u. a., C-474/00 P[R], EU:C:2001:219, Rn. 106), und dass zum anderen hinsichtlich eines Verlusts von nahezu zwei Dritteln des Umsatzes dieser Unternehmen, selbst wenn die diesen entstandenen finanziellen Schwierigkeiten ihre Existenz gefährden könnten, dennoch festzustellen ist, dass es in einem stark reglementierten Bereich, der oft erhebliche Investitionen erfordert und in dem die zuständigen Behörden zu einem Eingreifen veranlasst sein könnten, wenn sich für die betroffenen Unternehmen nicht immer vorhersehbare Gefahren für die öffentliche Gesundheit zeigen, Sache dieser Unternehmen ist, sich gegen diese Folgen durch eine geeignete Politik zu wappnen, um nicht selbst den sich aus einem solchen Eingreifen ergebenden Schaden tragen zu müssen (vgl. Beschluss vom 16. Juni 2016, 1CA Laboratories u. a./Kommission, C-170/16 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2016:462, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Umsatz ebenso wie der Gewinn, die mit dem Verkauf des in Rede stehenden Stoffs im Hinblick auf die durch die angefochtene Verordnung verbotene Verwendung erzielt wurden, stellen daher nur einen geringen Teil des Umsatzes oder des Bruttogewinns der Antragstellerin oder des Konzerns, dem sie angehört, dar (vgl. in diesem Sinne entsprechend Beschluss vom 11. April 2001, Kommission/Bruno Farmaceutici u. a., C-474/00 P[R], EU:C:2001:219, Rn. 105).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist indes den Erfordernissen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit gegenüber wirtschaftlichen Erwägungen grundsätzlich unbestreitbar Vorrang einzuräumen (vgl. Beschluss vom 11. April 2001, Kommission/Bruno Farmaceutici u. a., C-474/00 P[R], EU:C:2001:219, Rn. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteil vom 19. April 2012, Artegodan/Kommission, C-221/10 P, EU:C:2012:216, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.06.2016 - C-170/16

    ICA Laboratories u.a. Kommission

    Auszug aus EuG, 22.06.2018 - T-476/17
    Außerdem ist ebenfalls in ständiger Rechtsprechung entschieden worden, dass zum einen bei einem Verlust von weniger als 10 % des Umsatzes von Unternehmen, die auf stark regulierten Märkten tätig sind, die finanziellen Schwierigkeiten, die diesen drohen, nicht geeignet scheinen, ihre Existenz in Frage zu stellen (Beschluss vom 15. November 2011, Xeda International/Kommission, T-269/11 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:665, Rn. 21; vgl. in diesem Sinne auch Beschluss vom 11. April 2001, Kommission/Bruno Farmaceutici u. a., C-474/00 P[R], EU:C:2001:219, Rn. 106), und dass zum anderen hinsichtlich eines Verlusts von nahezu zwei Dritteln des Umsatzes dieser Unternehmen, selbst wenn die diesen entstandenen finanziellen Schwierigkeiten ihre Existenz gefährden könnten, dennoch festzustellen ist, dass es in einem stark reglementierten Bereich, der oft erhebliche Investitionen erfordert und in dem die zuständigen Behörden zu einem Eingreifen veranlasst sein könnten, wenn sich für die betroffenen Unternehmen nicht immer vorhersehbare Gefahren für die öffentliche Gesundheit zeigen, Sache dieser Unternehmen ist, sich gegen diese Folgen durch eine geeignete Politik zu wappnen, um nicht selbst den sich aus einem solchen Eingreifen ergebenden Schaden tragen zu müssen (vgl. Beschluss vom 16. Juni 2016, 1CA Laboratories u. a./Kommission, C-170/16 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2016:462, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Als Fünftes und Letztes ist darauf hinzuweisen, dass es, wie bereits oben in Rn. 34 ausgeführt wurde, im Rahmen eines stark regulierten Marktes wie dem im vorliegenden Fall fraglichen, auf dem ein rasches Eingreifen der zuständigen Behörden möglich ist, wenn aus nicht immer vorhersehbaren Gründen Risiken für die Gesundheit auftreten, Sache der betroffenen Unternehmen ist, sich gegen die Folgen dieses Eingreifens durch eine geeignete Politik zu wappnen, um nicht selbst den sich aus einem solchen Eingreifen ergebenden Schaden tragen zu müssen (vgl. Beschluss vom 16. Juni 2016, 1CA Laboratories u. a./Kommission, C-170/16 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2016:462, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 01.06.2010 - C-570/07

    Die demografischen und geografischen Begrenzungen, die die Regelung von Asturien

    Auszug aus EuG, 22.06.2018 - T-476/17
    Selbst wenn es der Antragstellerin gelungen wäre, die Dringlichkeit der Merkmale ihres Schadens nachzuweisen, müsste insoweit jedenfalls eine Prüfung im Hinblick auf den nach gefestigter Rechtsprechung aufgestellten Grundsatz erfolgen, wonach der Vorrang zwingender Belange des Schutzes der öffentlichen Gesundheit Beschränkungen rechtfertigen kann, die - sogar beträchtliche - negative Folgen für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer mit sich bringen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juni 2010, Blanco Pérez und Chao Gómez, C-570/07 und C-571/07, EU:C:2010:300, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.04.2012 - C-221/10

    Artegodan / Kommission - Rechtsmittel - Art. 288 Abs. 2 EG - Außervertragliche

    Auszug aus EuG, 22.06.2018 - T-476/17
    Nach ständiger Rechtsprechung ist indes den Erfordernissen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit gegenüber wirtschaftlichen Erwägungen grundsätzlich unbestreitbar Vorrang einzuräumen (vgl. Beschluss vom 11. April 2001, Kommission/Bruno Farmaceutici u. a., C-474/00 P[R], EU:C:2001:219, Rn. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteil vom 19. April 2012, Artegodan/Kommission, C-221/10 P, EU:C:2012:216, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.12.2013 - C-426/13

    Kommission / Deutschland - Rechtsmittel - Beschluss im Verfahren des vorläufigen

    Auszug aus EuG, 22.06.2018 - T-476/17
    In diesem Zusammenhang wurde auch betont, wie wichtig es ist, das Vorsorgeprinzip anzuerkennen, wonach bei Unsicherheiten hinsichtlich des Vorliegens von Risiken für die öffentliche Gesundheit oder hinsichtlich des Ausmaßes dieser Risiken die Organe der Union Schutzmaßnahmen treffen können, ohne einen hinreichenden Nachweis der Gefahren oder ihrer Schwere abwarten zu müssen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 19. Dezember 2013, Kommission/Deutschland, C-426/13 P[R], EU:C:2013:848, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 01.03.2017 - C-512/16

    EMA / MSD Animal Health Innovation und Intervet Internation - Rechtsmittel -

    Auszug aus EuG, 22.06.2018 - T-476/17
    Dabei ist zu prüfen, ob eine mögliche Nichtigerklärung dieses Rechtsakts im Verfahren zur Hauptsache die Umkehrung der Lage erlauben würde, die durch den sofortigen Vollzug dieses Aktes entstünde, und inwieweit umgekehrt die Aussetzung des Vollzugs die Erreichung der mit dem angefochtenen Rechtsakt verfolgten Ziele behindern würde, falls die Klage in der Hauptsache abgewiesen würde (Beschluss vom 1. März 2017, EMA/MSD Animal Health Innovation und Intervet international, C-512/16 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2017:149, Rn. 127).
  • EuG, 03.12.2002 - T-181/02

    Neue Erba Lautex / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.06.2018 - T-476/17
    Im Fall eines solchen Schadens ist die beantragte einstweilige Anordnung nur dann gerechtfertigt, wenn sich herausstellt, dass sich der Antragsteller ohne diese Anordnung in einer Lage befände, die vor dem Erlass der das Hauptsacheverfahren beendenden Entscheidung seine Existenz gefährden könnte (Beschluss vom 3. Dezember 2002, Neue Erba Lautex/Kommission, T-181/02 R, EU:T:2002:294, Rn. 84).
  • EuGH, 11.04.2001 - C-479/00

    Kommission / Gerot Pharmazeutika

  • EuG, 21.07.2017 - T-130/17

    Polskie Górnictwo Naftowe i Gazownictwo / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz -

  • EuGH, 14.01.2016 - C-517/15

    AGC Glass Europe u.a. / Kommission

  • EuGH, 06.09.2016 - C-378/16

    Inclusion Alliance for Europe / Kommission

  • EuGH, 15.04.1998 - C-43/98

    Camar / Kommission und Rat

  • EuG, 23.03.2017 - T-624/16

    Gollnisch / Parlament

  • EuG, 29.02.2016 - T-732/15

    ICA Laboratories u.a. / Kommission

  • EuG, 20.06.2014 - T-410/14

    Wilders / Parlament u.a.

  • EuG, 30.04.2010 - T-71/10

    Xeda International und Pace International / Kommission

  • EuG, 23.11.2018 - T-733/17

    GMPO/ Kommission

    Ce n'est donc qu'à titre exceptionnel que le juge des référés peut ordonner le sursis à l'exécution d'un acte attaqué devant le Tribunal ou prescrire des mesures provisoires (voir ordonnance du 22 juin 2018, Arysta LifeScience Netherlands/Commission, T-476/17 R, EU:T:2018:407, point 17 et jurisprudence citée).

    Cette partie demeure, en tout état de cause, tenue de prouver les faits qui sont censés fonder la perspective d'un tel préjudice, étant entendu qu'un préjudice de nature purement hypothétique, en ce qu'il est fondé sur la survenance d'événements futurs et incertains, ne saurait justifier l'octroi de mesures provisoires (voir ordonnance du 22 juin 2018, Arysta LifeScience Netherlands/Commission, T-476/17 R, EU:T:2018:407, point 24 et jurisprudence citée).

    Il s'ensuit que ladite partie, notamment lorsqu'elle invoque la survenance d'un préjudice de nature financière, doit produire, pièces à l'appui, une image fidèle et globale de sa situation financière [voir ordonnances du 20 avril 2012, Fapricela/Commission, C-507/11 P(R), EU:C:2012:231, points 52 à 54 et jurisprudence citée, et du 22 juin 2018, Arysta LifeScience Netherlands/Commission, T-476/17 R, EU:T:2018:407, point 27 et jurisprudence citée].

    Une telle obligation mise à la charge du juge des référés serait d'ailleurs de nature à priver d'effet l'article 156, paragraphe 5, du règlement de procédure qui prévoit que la demande relative à des mesures provisoires doit être présentée par acte séparé (voir ordonnance du 22 juin 2018, Arysta LifeScience Netherlands/Commission, T-476/17 R, EU:T:2018:407, point 28 et jurisprudence citée).

    À cet égard, il convient de noter, dans un premier temps, que, au regard de la durée moyenne des procédures devant le Tribunal, la décision au fond dans la présente affaire sera vraisemblablement rendue dans un délai de deux ans (voir, en ce sens, ordonnance du 22 juin 2018, Arysta LifeScience Netherlands/Commission, T-476/17 R, EU:T:2018:407, point 90 et jurisprudence citée).

    Dans l'hypothèse d'un tel préjudice, la mesure provisoire sollicitée ne se justifie que s'il apparaît que, en l'absence d'une telle mesure, la partie requérante se trouverait dans une situation susceptible de mettre en péril son existence avant l'intervention de la décision mettant fin à la procédure principale (voir ordonnance du 22 juin 2018, Arysta LifeScience Netherlands/Commission, T-476/17 R, EU:T:2018:407, point 81 et jurisprudence citée).

  • EuG, 14.12.2018 - T-725/15

    Arysta LifeScience Netherlands/ EFSA

    Sie trägt vor, nach Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2017/855 der Kommission vom 18. Mai 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Diflubenzuron (ABl. 2017, L 128, S. 10) und nach Erhebung einer Klage betreffend die Rechtmäßigkeit dieser Durchführungsverordnung vor dem Gericht (Rechtssache T-476/17) bestehe das Interesse der Klägerin an der Erhebung der vorliegenden Klage - unterstellt, es habe jemals bestanden - nicht mehr.

    Diesbezüglich vertritt die EFSA zum einen die Auffassung, die streitige Schlussfolgerung sei eine Maßnahme vorbereitender Natur in dem Verfahren, das zum Erlass der Durchführungsverordnung 2017/855 geführt habe, so dass das Vorbringen, das sich auf die Erfüllung der Verfahrenserfordernisse des Überprüfungsverfahrens und auf die Richtigkeit der Beurteilung beziehe, die die Streithelferin, sie selbst oder andere am Prüfverfahren beteiligte Behörden vorgenommen hätten, im Rahmen der in der Rechtssache T-476/17 erhobenen Klage betreffend die Rechtmäßigkeit dieser Durchführungsverordnung angeführt werden könne.

    Darüber hinaus hätten die vorliegende Klage und die in der Rechtssache T-476/17 gegen die Durchführungsverordnung 2017/855 erhobene Klage unterschiedliche Gegenstände.

    Weder der Erlass der Durchführungsverordnung 2017/855 noch das Ergebnis der in der Rechtssache T-476/17 erhobenen Klage, die sich auf die Rechtmäßigkeit dieser Durchführungsverordnung bezieht, können der Klägerin einen solchen Vorteil verschaffen, da sie keinerlei Einfluss auf die Frage haben, ob die EFSA die auf Art. 63 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1107/2009 gestützten Anträge der Klägerin auf vertrauliche Behandlung der streitigen Schlussfolgerung im angefochtenen Beschluss ablehnen durfte.

  • EuG, 21.05.2021 - T-38/21

    Inivos und Inivos/ Kommission

    Cette partie demeure, en tout état de cause, tenue de prouver les faits qui sont censés fonder la perspective d'un tel préjudice, étant entendu qu'un préjudice de nature purement hypothétique, en ce qu'il est fondé sur la survenance d'événements futurs et incertains, ne saurait justifier l'octroi de mesures provisoires (voir ordonnance du 22 juin 2018, Arysta LifeScience Netherlands/Commission, T-476/17 R, EU:T:2018:407, point 24 et jurisprudence citée).

    Il s'ensuit que ladite partie, notamment lorsqu'elle invoque la survenance d'un préjudice de nature financière, doit produire, pièces à l'appui, une image fidèle et globale de sa situation financière (voir ordonnance du 22 juin 2018, Arysta LifeScience Netherlands/Commission, T-476/17 R, EU:T:2018:407, point 27 et jurisprudence citée).

  • EuG, 08.06.2020 - T-77/20

    Ascenza Agro und Industrias Afrasa/ Kommission

    Or, la procédure de référé n'a pas pour objet de se substituer à un tel recours en indemnité pour éliminer cette incertitude, sa finalité étant seulement de garantir la pleine efficacité de la future décision définitive à intervenir dans la procédure au fond sur laquelle le référé se greffe, à savoir, en l'espèce, un recours en annulation (voir ordonnance du 22 juin 2018, Arysta LifeScience Netherlands/Commission, T-476/17 R, EU:T:2018:407, point 93 et jurisprudence citée).

    En revanche, il en va autrement lorsqu'il apparaît clairement, dès l'appréciation effectuée par le juge des référés, que le préjudice invoqué, compte tenu de sa nature et de son mode prévisible de survenance, ne sera pas susceptible d'être identifié et chiffré de manière adéquate s'il se produit et que, en pratique, un recours en indemnité ne saurait par conséquent permettre de le réparer (voir ordonnance du 22 juin 2018, Arysta LifeScience Netherlands/Commission, T-476/17 R, EU:T:2018:407, point 94 et jurisprudence citée).

  • EuG, 21.01.2019 - T-574/18

    Agrochem-Maks/ Kommission

    Daher muss sich die Prüfung des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters im Rahmen der Interessenabwägung zum einen auf die nunmehr festgestellten Gefahren (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 22. Juni 2018, Arysta LifeScience Netherlands/Kommission, T-476/17 R, EU:T:2018:407, Rn. 105) und zum anderen auf die Gefahren erstrecken, die nicht ausgeschlossen werden können.

    Es ist nämlich nicht seine Sache, eine technische Bewertung wissenschaftlicher Daten vorzunehmen, die seine Befugnisse überschritte (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 22. Juni 2018, Arysta LifeScience Netherlands/Kommission, T-476/17 R, EU:T:2018:407, Rn. 108).

  • EuG, 22.06.2021 - T-95/21

    Portugal/ Kommission

    Cette partie demeure, en tout état de cause, tenue de prouver les faits qui sont censés fonder la perspective d'un tel préjudice, étant entendu qu'un préjudice de nature purement hypothétique, en ce qu'il est fondé sur la survenance d'événements futurs et incertains, ne saurait justifier l'octroi de mesures provisoires (voir ordonnance du 22 juin 2018, Arysta LifeScience Netherlands/Commission, T-476/17 R, EU:T:2018:407, point 24 et jurisprudence citée).

    Il s'ensuit que ladite partie, notamment lorsqu'elle invoque la survenance d'un préjudice de nature financière, doit produire, pièces à l'appui, une image fidèle et globale de sa situation financière (voir ordonnance du 22 juin 2018, Arysta LifeScience Netherlands/Commission, T-476/17 R, EU:T:2018:407, point 27 et jurisprudence citée).

  • EuG, 14.07.2023 - T-126/23

    VC/ EU-OSHA

    Il s'ensuit que ladite partie, notamment lorsqu'elle invoque la survenance d'un préjudice de nature financière, doit produire, pièces à l'appui, une image fidèle et globale de sa situation financière (voir ordonnance du 22 juin 2018, Arysta LifeScience Netherlands/Commission, T-476/17 R, EU:T:2018:407, point 27 et jurisprudence citée).
  • EuG, 19.09.2019 - T-476/17

    Arysta LifeScience Netherlands/ Kommission - Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff

    Mit Beschluss vom 22. Juni 2018, Arysta LifeScience Netherlands/Kommission (T-476/17 R, EU:T:2018:407), hat der Präsident des Gerichts den Antrag auf einstweilige Anordnung zurückgewiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.
  • EuG, 27.11.2020 - T-475/20

    LE/ Kommission

    Il s'ensuit que ladite partie, notamment lorsqu'elle invoque la survenance d'un préjudice de nature financière, doit produire, pièces à l'appui, une image fidèle et globale de sa situation financière (voir ordonnance du 22 juin 2018, Arysta LifeScience Netherlands/Commission, T-476/17 R, EU:T:2018:407, point 27 et jurisprudence citée).
  • EuG, 22.01.2021 - T-533/20

    Green Power Technologies/ Kommission und Gemeinsames Unternehmen ECSEL

    Cette partie demeure, en tout état de cause, tenue de prouver les faits qui sont censés fonder la perspective d'un tel préjudice, étant entendu qu'un préjudice de nature purement hypothétique, en ce qu'il est fondé sur la survenance d'événements futurs et incertains, ne saurait justifier l'octroi de mesures provisoires (voir ordonnance du 22 juin 2018, Arysta LifeScience Netherlands/Commission, T-476/17 R, EU:T:2018:407, point 24 et jurisprudence citée).
  • EuG, 24.03.2021 - T-765/20

    The Floow/ Kommission

  • EuG, 15.12.2020 - T-579/20

    Genekam Biotechnology/ Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz -

  • EuG, 25.09.2023 - T-504/23

    Terminal Ouest Provence/ CINEA

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Rechtsprechung
   EuG, 19.09.2019 - T-476/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,30006
EuG, 19.09.2019 - T-476/17 (https://dejure.org/2019,30006)
EuG, Entscheidung vom 19.09.2019 - T-476/17 (https://dejure.org/2019,30006)
EuG, Entscheidung vom 19. September 2019 - T-476/17 (https://dejure.org/2019,30006)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Arysta LifeScience Netherlands/ Kommission

    Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff Diflubenzuron - Überprüfung der Genehmigung - Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 - Verteidigungsrechte - Überschreitung von Befugnissen - Offenkundiger Ermessensfehler - Verfahren zur Erneuerung der Genehmigung - Art. 14 der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • EuG, 17.05.2018 - T-584/13

    BASF Agro u.a. / Kommission - Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff Fipronil -

    Auszug aus EuG, 19.09.2019 - T-476/17
    Wie die mündlichen Erläuterungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der Sitzung zeigen, ist darüber hinaus festzustellen, dass die Stellungnahme der Klägerin zur wissenschaftlichen Grundlage für die Einleitung des Überprüfungsverfahrens für Diflubenzuron gemäß Art. 21 der Verordnung Nr. 1107/2009 in Beantwortung der seitens des Gerichts im Rahmen der prozessleitenden Maßnahmen ergangenen Aufforderung abgegeben worden ist, sich in der Sitzung zur Relevanz der Ausführungen in den Rn. 88 bis 90 des Urteils vom 17. Mai 2018, BASF Agro u. a./Kommission (T-584/13, EU:T:2018:279), für den vorliegenden Fall zu äußern.

    Daher hat der Antragsteller, um die Genehmigung zu erlangen, nachzuweisen, dass die Bedingungen für die Genehmigung erfüllt sind, und nicht die Kommission den Nachweis zu erbringen, dass die Bedingungen für die Genehmigung nicht erfüllt sind, um sie verweigern zu können (Urteil vom 17. Mai 2018, BASF Agro u. a./Kommission, T-584/13, EU:T:2018:279, Rn. 86 und 88).

    In diesem Zusammenhang geht genauer aus dem zehnten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1107/2009 hervor, dass Stoffe nur dann in Pflanzenschutzmitteln angewandt werden sollten, "wenn nachgewiesen ist", dass sie u. a. voraussichtlich keine schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2018, BASF Agro u. a./Kommission, T-584/13, EU:T:2018:279, Rn. 87).

    Außerdem hat grundsätzlich die Partei, die sich auf eine Rechtsvorschrift beruft, nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für deren Anwendung erfüllt sind (Urteil vom 17. Mai 2018, BASF Agro u. a./Kommission, T-584/13, EU:T:2018:279, Rn. 88).

  • EuG, 11.09.2002 - T-13/99

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DES RATES, DIE VERWENDUNG BESTIMMTER

    Auszug aus EuG, 19.09.2019 - T-476/17
    So ist bereits entschieden worden, dass die Vornahme einer möglichst erschöpfenden wissenschaftlichen Risikobewertung auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten, die auf den Grundsätzen der höchsten Fachkompetenz, der Transparenz und der Unabhängigkeit beruhen, eine wichtige Verfahrensgarantie zur Gewährleistung der wissenschaftlichen Objektivität der Maßnahmen und zur Verhinderung des Erlasses willkürlicher Maßnahmen darstellt (Urteil vom 11. September 2002, Pfizer Animal Health/Rat, T-13/99, EU:T:2002:209, Rn. 172).

    Dieser Schutz der öffentlichen Gesundheit hat Vorrang vor wirtschaftlichen Erwägungen, so dass er negative wirtschaftliche Auswirkungen, auch wenn sie beträchtlich sind, für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer rechtfertigen kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 12. Juli 1996, Vereinigtes Königreich/Kommission, C-180/96 R, EU:C:1996:308, Rn. 93, und Urteil vom 11. September 2002, Pfizer Animal Health/Rat, T-13/99, EU:T:2002:209, Rn. 456 und 457).

  • EuGH, 12.07.1996 - C-180/96

    Vereinigtes Königreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 19.09.2019 - T-476/17
    Dieser Schutz der öffentlichen Gesundheit hat Vorrang vor wirtschaftlichen Erwägungen, so dass er negative wirtschaftliche Auswirkungen, auch wenn sie beträchtlich sind, für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer rechtfertigen kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 12. Juli 1996, Vereinigtes Königreich/Kommission, C-180/96 R, EU:C:1996:308, Rn. 93, und Urteil vom 11. September 2002, Pfizer Animal Health/Rat, T-13/99, EU:T:2002:209, Rn. 456 und 457).
  • EuGH, 21.11.1991 - C-269/90

    Technische Universität München / Hauptzollamt München-Mitte

    Auszug aus EuG, 19.09.2019 - T-476/17
    Der Gerichtshof hat klargestellt, dass zu diesen Garantien u. a. die Verpflichtung des zuständigen Organs gehört, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen und seine Entscheidung hinreichend zu begründen (Urteile vom 21. November 1991, Technische Universität München, C-269/90, EU:C:1991:438, Rn. 14, vom 7. Mai 1992, Pesquerias De Bermeo und Naviera Laida/Kommission, C-258/90 und C-259/90, EU:C:1992:199, Rn. 26, und vom 6. November 2008, Niederlande/Kommission, C-405/07 P, EU:C:2008:613, Rn. 56).
  • EuGH, 25.01.1979 - 98/78

    Racke / Hauptzollamt Mainz

    Auszug aus EuG, 19.09.2019 - T-476/17
    Nach ständiger Rechtsprechung muss der Unionsrichter im Rahmen dieser Kontrolle insoweit überprüfen, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt von der Kommission zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (Urteile vom 25. Januar 1979, Racke, 98/78, EU:C:1979:14, Rn. 5, vom 22. Oktober 1991, Nölle, C-16/90, EU:C:1991:402, Rn. 12, und vom 9. September 2008, Bayer CropScience u. a./Kommission, T-75/06, EU:T:2008:317, Rn. 83).
  • EuGH, 18.07.2007 - C-326/05

    Industrias Químicas del Vallés / Kommission - Rechtsmittel - Nichtaufnahme von

    Auszug aus EuG, 19.09.2019 - T-476/17
    Nach der Rechtsprechung ist der Kommission, damit sie die ihr durch die Verordnung Nr. 1107/2009 gesetzten Ziele wirksam verfolgen kann und im Hinblick darauf, dass sie komplexe technische Beurteilungen vorzunehmen hat, ein weites Ermessen zuzuerkennen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2007, 1ndustrias Químicas del Vallés/Kommission, C-326/05 P, EU:C:2007:443, Rn. 74 und 75, sowie vom 6. September 2013, Sepro Europe/Kommission, T-483/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:407, Rn. 38).
  • EuGH, 06.11.2008 - C-405/07

    Niederlande / Kommission - Rechtsmittel - Art. 95 Abs. 5 EG - Richtlinie 98/69/EG

    Auszug aus EuG, 19.09.2019 - T-476/17
    Der Gerichtshof hat klargestellt, dass zu diesen Garantien u. a. die Verpflichtung des zuständigen Organs gehört, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen und seine Entscheidung hinreichend zu begründen (Urteile vom 21. November 1991, Technische Universität München, C-269/90, EU:C:1991:438, Rn. 14, vom 7. Mai 1992, Pesquerias De Bermeo und Naviera Laida/Kommission, C-258/90 und C-259/90, EU:C:1992:199, Rn. 26, und vom 6. November 2008, Niederlande/Kommission, C-405/07 P, EU:C:2008:613, Rn. 56).
  • EuG, 12.12.1996 - T-380/94

    Association internationale des utilisateurs de fils de filaments artificiels et

    Auszug aus EuG, 19.09.2019 - T-476/17
    Hinsichtlich der Beurteilung des Vorliegens eines offenkundigen Ermessensfehlers durch den Unionsrichter ist zu präzisieren, dass ein die Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts rechtfertigender offenkundiger Ermessensfehler der Kommission bei der Würdigung komplexer Tatsachen nur festgestellt werden kann, wenn die vom Kläger vorgebrachten Beweise ausreichen, um die Tatsachenwürdigung in dem Rechtsakt als nicht plausibel erscheinen zu lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 1996, AIUFFASS und AKT/Kommission, T-380/94, EU:T:1996:195, Rn. 59).
  • EuGH, 22.10.1991 - C-16/90

    Nölle / Hauptzollamt Bremen-Freihafen

    Auszug aus EuG, 19.09.2019 - T-476/17
    Nach ständiger Rechtsprechung muss der Unionsrichter im Rahmen dieser Kontrolle insoweit überprüfen, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt von der Kommission zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (Urteile vom 25. Januar 1979, Racke, 98/78, EU:C:1979:14, Rn. 5, vom 22. Oktober 1991, Nölle, C-16/90, EU:C:1991:402, Rn. 12, und vom 9. September 2008, Bayer CropScience u. a./Kommission, T-75/06, EU:T:2008:317, Rn. 83).
  • EuGH, 15.06.2006 - C-28/05

    Dokter u.a. - Landwirtschaft - Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche - Richtlinie

    Auszug aus EuG, 19.09.2019 - T-476/17
    Dieser Grundsatz gebietet es, dass die Adressaten von Entscheidungen, die ihre Interessen spürbar beeinträchtigen, in die Lage versetzt werden, ihren Standpunkt in sachdienlicher Weise vorzutragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2006, Dokter u. a., C-28/05, EU:C:2006:408, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.05.1992 - C-258/90

    Pesquerias De Bermeo und Naviera Laida / Kommission

  • EuG, 09.09.2011 - T-475/07

    Dow AgroSciences u.a. / Kommission - Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff Trifluralin

  • EuGH, 15.10.2009 - C-425/08

    Enviro Tech (Europe) - Umwelt und Verbraucherschutz - Einstufung, Verpackung und

  • EuG, 22.06.2018 - T-476/17

    Arysta LifeScience Netherlands/ Kommission

  • EuG, 06.09.2013 - T-483/11

    Sepro Europe / Kommission

  • EuG, 29.03.2023 - T-868/19

    Nouryon Industrial Chemicals u.a./ Kommission

    Abgesehen von dieser Plausibilitätskontrolle darf das Gericht seine Beurteilung hochkomplexer Tatsachen nicht an die Stelle der Beurteilung des Urhebers des angefochtenen Rechtsakts setzen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 1996, AIUFFASS und AKT/Kommission, T-380/94, EU:T:1996:195, Rn. 59, und vom 19. September 2019, Arysta LifeScience Netherlands/Kommission, T-476/17, EU:T:2019:618, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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